B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-593/2014
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG (vormals B._______ AG),
vertreten durch Prof. Dr. Andreas Furrer und
Dr. Christoph Nater,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zollerlass.
A-593/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013 erklärte die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) die A._______ AG (vormals B._______ AG; nach-
folgend: Zollpflichtige) für Einfuhrzollabgaben im Betrag von Fr. 198'667.-
(Fr. 196'546.- Zoll und Fr. 2'121.- Zollbegünstigungskontrollgebühr) für
leistungspflichtig, und zwar aufgrund einer Einfuhr von 1'414'000 kg Wei-
zen zur menschlichen Ernährung innerhalb des Zollkontingents.
B.
Mit Schreiben vom 26. September 2013 stellte die Zollpflichtige bei der
Oberzolldirektion (OZD) einen als Erlassgesuch formulierten Antrag auf
"Umverzollung und Rückerstattung in der Höhe von CHF 198'667.-". Sie
erklärte im Wesentlichen, die Menge von 1'414'000 kg Weizen sei ohne
ihr Verschulden als Weizen zur menschlichen Ernährung zur Einfuhr de-
klariert worden, obschon es sich nachweislich um Futterweizen gehandelt
habe.
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies die OZD das Gesuch um Er-
lass von Zollabgaben ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, das
Erlassgesuch sei schon deshalb abzuweisen, weil es einen Antrag auf
Änderung der Tarifeinreihung bilde und der Zollerlass nicht zu einer Kor-
rektur der Bemessungsgrundlage führen dürfe.
D.
Die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte dagegen am
3. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit
dem Begehren, ihr seien die geleisteten Zollabgaben im Umfang von
Fr. 198'667.- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückzuerstatten.
Sie macht zur Begründung geltend, es lägen aussergewöhnliche Gründe
für einen Erlass der Zollabgaben im beantragten Umfang vor. Die mit der
Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013 angeordnete Erhebung von
Fr. 198'667.- Zoll auf der Einfuhr von Weizen zur menschlichen Ernäh-
rung sei nämlich einzig deshalb erfolgt, weil die damalige Geschäftsführe-
rin der Beschwerdeführerin bei der Einfuhr von Weizen zu Futterzwecken
einen Teil davon als Mahlweizen zur menschlichen Ernährung deklariert
habe. Die Geschäftsführerin habe Letzteres getan, um in betrügerischer
Weise zu erreichen, dass der als Mahlweizen deklarierte Teil des Futter-
weizens als Weizen zur menschlichen Ernährung ins Pflichtlager aufge-
A-593/2014
Seite 3
nommen werde und die Beschwerdeführerin damit den ihr zukommenden
Pflichten zur Vorratshaltung "zumindest auf dem Papier" nachkomme
(Beschwerde, S. 8). Mit diesem Vorgehen hätten die Geschäftsführerin
und der mit ihr verheiratete damalige CEO der Beschwerdeführerin beab-
sichtigt, die Preisdifferenz zwischen Mahl- und Futterweizen einzusparen.
Sie hätten dabei in Kauf genommen, dass für einen Teil des eingeführten
Weizens der Zoll für Mahlweizen habe bezahlt werden müssen, obwohl
es sich tatsächlich um Futterweizen gehandelt habe und der Zollansatz
für Futterweizen im massgebenden Zeitpunkt Fr. 0.- je 100 kg brutto
betragen habe. Die eingetretene Falschverzollung sei allein auf die betrü-
gerischen Machenschaften der damaligen Geschäftsführerin der Be-
schwerdeführerin zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin trage dafür
keine Verantwortung, da sie erst am 24. Juni 2013 von C._______ über-
nommen worden sei und sie (bzw. ihre neue Geschäftsführung) im Zeit-
punkt der Übernahme noch keine Kenntnis des betrügerischen Vorge-
hens der früheren Geschäftsführerin gehabt habe. Es sei vor diesem Hin-
tergrund nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin nicht ge-
schuldete Abgaben zu tragen habe. Die vorliegende Konstellation sei im
Übrigen vergleichbar mit dem Anspruch auf einen Zollerlass begründen-
den Fall, dass ein Angestellter des Zollmeldepflichtigen vergessen habe,
einen Antrag auf Präferenzbehandlung zu stellen.
E.
Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung
vom 21. März 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das
VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der OZD vom
18. Dezember 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
A-593/2014
Seite 4
ren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze be-
fördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG). Es gilt
somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen ei-
ner expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 1
Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10];
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom
24. März 2014 E. 2.3; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.1).
2.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständi-
ge und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorg-
faltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53
E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5,
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A-2293/2008 vom 18. Mai
2010 E. 2.1.1; BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadet-
scher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zoll-
kommentar], 2009, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt,
dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abferti-
gungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzi-
piell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom
9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A•5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7;
A•5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A-1134/2011 vom 2. Dezember
2011 E. 2.3.1).
2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG richtet sich der Zollbetrag nach der
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der
Zollstelle angemeldet wird. Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG sind die Zollan-
sätze und Bemessungsgrundlagen massgebend, die im Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld gelten. Ein- und Ausfuhrzölle werden nach
dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2
ZTG). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes-
rechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt durch Ver-
weis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsge-
setz, PublG, SR 170.512]).
A-593/2014
Seite 5
Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder
wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festge-
setzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von
Waren tiefere Zollansätze angewendet ("Zollerleichterungen für Waren je
nach Verwendungszweck"). Nach Art. 51 Abs. 1 der Zollverordnung vom
1. November 2006 (ZV, SR 631.01) muss, wer für eine bestimmte Ver-
wendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen
will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende
schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52
Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach
Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung
zu beantragen ist.
Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht
rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allge-
meinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine
Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichte-
rung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in
Betracht kommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.8.2; A-1134/2011 vom 2. Dezember
2011 E. 2.3.3).
2.4 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgeleg-
ten Gründe Anspruch auf Nachlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Er-
messen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des
Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A•5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3).
Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitgehend an Art. 127 des frühe-
ren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465)
an, zu dessen Anwendung eine gefestigte Rechtsprechung der Eidge-
nössischen Zollrekurskommission (ZRK) besteht, die vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar,
Art. 86 N. 12, mit weiteren Hinweisen). Der Zollerlass bildet eine Mass-
nahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht
eine solche der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zoller-
hebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens ist nach
konstanter Rechtsprechung im entsprechenden Rechtsmittelverfahren
geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröf-
fentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
A-593/2014
Seite 6
richts A•5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.1; A•7682/2009 vom 15. Juni
2010 E. 2.1).
2.5 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer-
den, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse
die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten
würde". Dieser Erlassgrund entspricht materiell demjenigen von Art. 127
Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Unter der "Nachforderung" im Sinne der genannten
Bestimmungen ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der
Zollverwaltung zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Auf dieser Grund-
lage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollab-
fertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn in-
folge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz
geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abga-
bebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (vgl. Art. 85 ZG; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A•5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2;
A•1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.2).
2.6 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält ferner eine Härteklausel. Diese Be-
stimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund
von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf-
fangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das
heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Art. 127
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird.
Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnli-
che, nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse den
Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben
werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Feb-
ruar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•5689/2011
vom 11. Juli 2012 E. 2.3; A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2;
A•1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3). Zu den einzelnen Vorausset-
zungen für die Anwendbarkeit der Härteklausel ist Folgendes festzuhal-
ten:
2.6.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d
ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A•5689/2011 vom 11. Juli 2012
E. 2.3.1; A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1). Wann eine solche
Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn
A-593/2014
Seite 7
und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass entsprechende Ver-
hältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung
des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Ab-
schwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff.
E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen er-
heblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von
Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A•5689/2011 vom 11. Juli 2012
E. 2.3.1).
Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instrukti-
on hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im
Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2;
A•5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3; A-1883/2006 vom 4. Septem-
ber 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände
durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmun-
gen begründet zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1; A-7682/2009 vom 15. Juni 2010
E. 2.2.1).
Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene
bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als ausserge-
wöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielweise unter dem
aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümli-
che Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung als ausserge-
wöhnlicher Umstand, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraus-
setzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr
tatsächlich erfüllt waren. Hingegen war nach der einschlägigen Recht-
sprechung ein Zollerlass unzulässig, wenn bei der Zolldeklaration die ma-
teriellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen
wären, aber die notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen fehlten und
irrtümlich kein Antrag auf provisorische Verzollung gestellt, sondern eine
ordentliche Zolldeklaration vorgenommen wurde. Ausschlaggebend dafür
war der Umstand, dass die Möglichkeiten einer umfassenden Kontrolle
durch die Zollverwaltung bei nachträglich erstellten Ursprungsbescheini-
gungen erheblich eingeschränkt sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun-
desgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5).
Den beschränkten Kontrollmöglichkeiten bei Waren, die bereits aus der
Zollkontrolle entlassen wurden, trägt der Gesetzgeber neurechtlich Rech-
A-593/2014
Seite 8
nung, indem er in Art. 34 ZG für die Berichtigung der Zollanmeldung nach
Freigabe der Waren bzw. Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Rege-
lungen vorsieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6898/2009
vom 29. April 2010 E. 2.4.1).
2.6.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse
dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zoll-
nachlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten
Zollansätze führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7682/2009
vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2 und 3.3; A•6619/2008 vom 19. Oktober 2009
E. 14; BEUSCH, a.a.O., Art. 86 N. 30). Nach der Rechtsprechung steht die
Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die
Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. zum früheren
Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/2011 vom 10. De-
zember 2012 E. 3.2.2.2; A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2;
A•1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zoll-
nachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aus-
sergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben
liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•5689/2011 vom 11. Juli
2012 E. 2.3.2; A•1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2).
2.6.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstel-
len. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen
Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkei-
ten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und in-
soweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A•5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.3; A-1554/2007
vom 25. Januar 2010 E. 2.3.3; A-6619/2008 vom 19. Oktober 2009
E. 15).
3.
Im vorliegenden Fall ist die Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013, mit
welcher Zollabgaben in der Höhe von Fr. 198'667.- erhoben wurden, mit
unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit vor der Einreichung
des Erlassgesuches bei der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Im vor-
liegenden Verfahren geht es deshalb einzig darum, zu prüfen, ob die OZD
die Voraussetzungen für einen Zollerlass in ihrem Entscheid vom 18. De-
zember 2013 zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat.
3.1 Vorliegend steht keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums der EZV
bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinn von Art. 85 ZG in Frage.
A-593/2014
Seite 9
Folglich kann der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nicht zur An-
wendung kommen (E. 2.2). Im Übrigen ist zu Recht unbestritten, dass
auch keine Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG vorlie-
gen.
3.2 Streitig und im Folgenden zu klären ist jedoch, ob mit Blick auf die
seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände
(vgl. Sachverhalt, Bst. D) aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der
Abgabe betreffende Gründe (im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG) den
Bezug der Abgabe bzw. den Verzicht auf deren Rückerstattung als be-
sondere Härte erscheinen lassen.
3.2.1 Die beiden vorliegend in Frage stehenden Produkte (Weizen als
Futter und Weizen für die menschliche Ernährung) unterscheiden sich
nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern lediglich durch ihre un-
terschiedliche Verwendung. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin
mit ihrem Antrag auf "Umverzollung" im Ergebnis beanspruchten zollfrei-
en Tarifs für Weizen zu Futterzwecken handelt es sich demnach im Un-
terschied zum Zolltarif für Weizen für den menschlichen Konsum (Zollta-
rifnummer 1001.9921) von Fr. 13.90 pro 100 kg brutto um eine Zoller-
leichterung aufgrund des Verwendungszwecks (vgl. E. 2.3). Da vorlie-
gend für die Einfuhr der streitbetroffenen, als Weizen für die menschliche
Ernährung veranlagten Weizenmenge (1'414'000 kg) keine rechtmässige
Anmeldung zum (auf Fr. 0.-) ermässigten Zollansatz – unter Einhaltung
der diesbezüglichen formellen Anforderungen (Hinterlegung einer Ver-
wendungsverpflichtung und Einreichen eines Antrages auf Anwendung
des reduzierten Satzes [vgl. E. 2.3]) – erfolgte, hat die Zollverwaltung
diesbezüglich bei der Zollanmeldung (zu Recht) nicht den Zollansatz für
Futterweizen angewendet.
Der Zollerlass soll nicht dazu dienen, die (erheblichen) finanziellen Folgen
früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranla-
gungsverfahren wieder gut zu machen (E. 2.6.1). Die Beschwerdeführerin
macht zwar diesbezüglich geltend, nicht sie, sondern ihre damalige Ge-
schäftsführerin habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie den Weizen falsch
deklariert habe. Die Beschwerdeführerin ist indessen auf das im Zollrecht
geltende Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen. Sie war verpflichtet, die
Ware korrekt anzumelden und hat für die Richtigkeit der Zolldeklaration
einzustehen (vgl. E. 2.2). Insofern hat sie zollrechtlich auch die Folgen
dafür zu tragen, dass bezüglich der in Frage stehenden Weizenmenge
keine Anmeldung zum ermässigten Zollansatz erfolgte. Das Verhalten ih-
A-593/2014
Seite 10
rer früheren Geschäftsführerin bei der Zolldeklaration hat sie sich anrech-
nen zu lassen. Daran kann weder die Übernahme der Beschwerdeführe-
rin durch C._______ am 24. Juni 2013 noch die damals angeblich beste-
hende Unkenntnis betreffend die "betrügerischen Machenschaften" der
früheren Geschäftsführerin etwas ändern.
Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollerlass bzw. um Rückerstattung
würde der Zulassung eines nachträglichen Antrages auf Veranlagung
zum ermässigten Zollansatz gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck
eines Erlasses ist (vgl. dazu auch sogleich E. 3.2.2). Es ist im Übrigen
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit
Blick auf den entrichteten Zoll Schadenersatz von der früheren Ge-
schäftsführerin und/oder ihrem Ehemann erhältlich machen kann. Letzte-
res stellt indessen eine hier nicht zu klärende zivilrechtliche Frage dar.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich der vorlie-
gende Fall sodann auch nicht mit Konstellationen vergleichen, bei wel-
chen ein Zollnachlass wegen irrtümlicher Unterlassung des Antrags auf
Präferenzabfertigung gewährt wurde. Denn vorliegend kann von einem
Irrtum keine Rede sein, wurde doch die Verzollung zum Tarif für Weizen
für die menschliche Ernährung bewusst in Kauf genommen. Aus dem
Umstand, dass nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch bloss
formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als aussergewöhnliche
Umstände anerkannt werden können (vgl. E. 2.6.1), kann die Beschwer-
deführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aussergewöhnliche Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG sind
nach dem Gesagten nicht gegeben.
3.2.2 Beizupflichten ist im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz, wo-
nach vorliegend ein Zollerlass auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die
Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Erlass bzw. um erlassweise
Rückerstattung einen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung, also ein
direkt die Abgabenbemessung betreffendes Ersuchen stellt. Mit dem be-
antragten Zollerlass würde die Beschwerdeführerin im Ergebnis unge-
rechtfertigterweise in den Genuss des ermässigten Zollansatzes für Fut-
terweizen gelangen, obschon sie es versäumt hat, rechtzeitig einen ent-
sprechenden Antrag zu stellen. Eine Rückerstattung des Zolls gestützt
auf die Härteklausel würde somit in unzulässiger Weise zur Korrektur des
Zollansatzes führen (vgl. E. 2.6.2). Die Beschwerdeführerin bringt diesbe-
züglich ohne Erfolg vor, bei ihrem Gesuch um Rückerstattung des bezahl-
A-593/2014
Seite 11
ten Zolls handle es sich nicht um einen Antrag auf Umtarifierung. Zwar
kann die Veranlagungsverfügung infolge ihrer Rechtskraft selbst bei Gut-
heissung des Gesuches der Beschwerdeführerin formell nicht aufgeho-
ben oder abgeändert werden. Bei der Beurteilung, ob nicht die Bemes-
sung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse im Sinne der Härteklausel
vorliegen, ist dies freilich nicht ausschlaggebend. Denn auch ohne (for-
melle) Umtarifierung liefe die geforderte Rückerstattung darauf hinaus,
dass die Beschwerdeführerin so gestellt würde, wie wenn sie zum ermäs-
sigten Zolltarif veranlagt worden wäre. Letzteres zwingt für sich allein zum
Schluss, dass die für den Zollerlass (bzw. die Rückerstattung) angerufe-
nen Verhältnisse die Bemessung der Abgaben betreffen und damit nicht
von der Härteklausel erfasst sind.
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Härteklausel hätte kei-
nen Anwendungsbereich mehr, wenn ihr im vorliegenden Fall wegen der
Voraussetzung, dass die für den Erlass bzw. die Rückerstattung geltend
gemachten Gründe nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die
Anwendung versagt würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es – wie
aufgezeigt – der gefestigten Praxis entspricht, bei Fällen, bei welchen es
um die Tarifeinreihung geht, die fragliche Voraussetzung nicht als erfüllt
zu betrachten (vgl. E. 2.6.2). Die Gesetzeskonformität dieser Praxis wird
durch das genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernstlich in
Frage gestellt.
3.2.3 Nach dem Gesagten entfällt ein Rückerstattungsanspruch gestützt
auf die hier in Frage stehende Bestimmung zum Zollerlass, ohne dass zu
prüfen ist, ob die letzte gesetzliche Anforderung, die besondere Härte des
Zollbezuges für den Zollpflichtigen, erfüllt wäre.
3.3 Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen die
Verweigerung des Erlasses und damit der verlangten Rückerstattung
nicht als unrechtmässig erscheinen:
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, massgebend sei die tatsächliche
Beschaffenheit des eingeführten Weizens und nicht die falsche Deklarati-
on.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge die Fehlerhaftigkeit des
Veranlagungsverfahrens rügt, stösst sie im vorliegenden Verfahren betref-
fend den Zollerlass bzw. die Rückerstattung von Zollabgaben im Sinne
von Art. 86 ZG von vornherein ins Leere (vgl. vorn 2.4). Darüber hinaus
A-593/2014
Seite 12
lässt sich mit Blick auf den Umstand, dass es für die Inanspruchnahme
des reduzierten Zollansatzes für Weizen zu Futterzwecken eines entspre-
chenden Antrages und der Hinterlegung einer schriftlichen Verwendungs-
verpflichtung bedarf, nicht mit Recht ins Feld führen, dass eingeführte
Waren nach dem ZG und dem ZTG zu verzollen sind (vgl. E. 2.3) und
deshalb bei der Beurteilung des Rückerstattungsantrages auf die tatsäch-
liche Beschaffenheit des vorliegend importierten Weizens abzustellen ist.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, eine Rückzahlung
von entrichteten, nicht geschuldeten Zollabgaben müsse möglich sein, da
der Staat auch auf die Erhebung von an sich geschuldeten Zöllen bei un-
verhältnismässiger Härte verzichten könne. Andersfalls entstehe ein un-
tragbares Ungleichgewicht zu Lasten der Bürger und zugunsten des
Staates.
Mit dieser Rüge stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere,
weil es im vorliegenden Fall entgegen ihrer Darstellung um die Rücker-
stattung rechtskräftig veranlagter und damit eben gerade geschuldeter
Abgaben geht.
3.3.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht ihr auch gestützt auf
Art. 62 ff. OR bzw. aufgrund des entsprechenden allgemeinen Rechts-
grundsatzes, wonach ungerechtfertigte Leistungen zurückgefordert wer-
den können, Anspruch auf Rückerstattung des streitbetroffenen Zolls zu.
Art. 86 Abs. 1 ZG zählt die möglichen Gründe für einen Erlass bzw. für die
erlassweise Rückerstattung von Zollabgaben im Sinne eines "numerus
clausus" abschliessend auf (BEUSCH, a.a.O., Art. 86 N. 35, mit Hinweisen;
vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichtsverwaltungsgerichts
A•1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist
vorliegend eine Rückerstattung gestützt auf die in Art. 62 ff. OR statuier-
ten Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung ausgeschlos-
sen. Gleiches gilt für eine Rückerstattung gestützt auf den im öffentlichen
Recht als ungeschriebenes Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrund-
satz, dass aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefalle-
nen Grund geleistete Zuwendungen zurückgefordert werden können
(vgl. zu diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz ULRICH HÄFELIN et al., All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 f.). Im Übrigen kann
vorliegend mit Blick auf die rechtskräftige Veranlagung ohnehin nicht von
grundlos erbrachten Leistungen die Rede sein.
A-593/2014
Seite 13
3.3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, "aus Gründen
der Billigkeit" sei vorliegend eine Rückerstattung des entrichteten Zolls
geboten.
Ein "gnadenweiser" Erlass bzw. eine "gnadenweise" Rückerstattung über
die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf den erwähnten
"numerus clausus" der möglichen Erlass- bzw. Rückerstattungsgründe
nicht in Betracht (vgl. E. 3.3.3 sowie zum früheren Recht Urteil des Bun-
desgerichtsverwaltungsgerichts A•1714/2006 vom 11. August 2008
E. 2.4). Gründe der Billigkeit rechtfertigen es deshalb nicht, dem Rücker-
stattungsbegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und somit ab-
zuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gemäss
Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.-
festgesetzt. Der am 14. Februar 2014 geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG).
5.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
A-593/2014
Seite 14
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Versand: