B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5938/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 - 3. Quartal 2008; Ermes-
senseinschätzung).
A-5938/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Steuerpflichtiger) betreibt in der Rechtsform der Einzel-
unternehmung die "Taxi B._______." in der Stadt St. Gallen. Er ist seit
dem 15. Juli 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
A.b Im Februar 2009 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Untersucht wurden die Steu-
erperioden vom 1. Quartal 2004 bis zum 3. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Ja-
nuar 2004 bis zum 30. September 2008). Die ESTV kam zum Schluss,
dass zwischen Umsatz gemäss Buchhaltung und Umsatz gemäss Dekla-
ration Differenzen bestünden und dass die Privatanteile gesamthaft nicht
ausgewiesen worden seien. Zudem würden Aufzeichnungen bezüglich
vereinnahmter Umsätze und die Fahrtenschreiberscheiben für die Jahre
2004 und 2005 fehlen. Eine Analyse der Werkstattrechnungen zeige,
dass die jährlich verfügbaren Barmittel die Lebenshaltungskosten des
Steuerpflichtigen und seiner Frau C._______ nicht decken würden. Das
Kassabuch enthalte zahlreiche Minussaldi, welche jeweils erst mittels ge-
schätzten Eigenumsätzen des Steuerpflichtigen Ende des jeweiligen Jah-
res gedeckt worden seien. Infolgedessen belastete die ESTV dem Steu-
erpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 152'496 vom 4. März
2009 betreffend die Umsatzdifferenzen und die Privatanteile an den Fahr-
zeugkosten den Betrag von Fr. 23'165.-- und mit EA Nr. 152'520 vom 13.
Juli 2009 betreffend die nicht verbuchten Einnahmen den Betrag von Fr.
85'797.--.
A.c Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 und vom 29. Oktober 2009 nahm der
Steuerpflichtige Stellung zu den beiden EA. Darin führte er sinngemäss
aus, dass er die Korrekturen gemäss EA Nr. 152'496 akzeptiere. Die darin
enthaltenen Aufrechnungen dürften aber nicht ein weiteres Mal mit der EA
Nr. 152'520 erfasst werden. Die von der ESTV mit der EA Nr. 152'520 an-
gestellte kalkulatorische Umsatzermittlung (Ermessenseinschätzung) sei
zudem ungenau und beinhalte Annahmen, die nicht den Tatsachen ent-
sprächen. Insbesondere bemängelte der Steuerpflichtige die geschätzte
jährliche Kilometerzahl von 29'194 km pro Fahrzeug. Der Steuerpflichtige
verlangte daher die Aufhebung der EA Nr. 152'520.
A.d Mit Gutschriftsanzeige Nr. 152'007 vom 25. November 2009 ent-
sprach die ESTV dem Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der
doppelten Berücksichtigung der Umsatzdifferenzen in der EA Nr. 152'496
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und der EA Nr. 152'520. Die EA Nr. 152'520 wurde infolgedessen im Be-
trag von Fr. 22'204.-- teilstorniert und lautete damit noch auf Fr. 63'593.--.
A.e Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 forderte die ESTV den Steuerpflich-
tigen auf, die Fahrtenschreiberscheiben aller Fahrzeuge für die Periode
vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 und Kopien der Ergeb-
nisse der jährlichen Motorfahrzeugprüfungen durch die Motorfahrzeug-
kontrolle bis zum 30. Juni 2010 nachzureichen. Die geforderten Unterla-
gen liess der Steuerpflichtige der ESTV innert erstreckter Frist am
25. August 2010 zukommen. Gleichzeitig forderte dieser die ESTV auf,
die Berechnungsgrundlagen für die kalkulatorische Umsatzermittlung of-
fen zu legen.
A.f Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 gemäss Art. 82 des Bundesge-
setzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG, SR 641.20) bestätigte die ESTV die Mehrwertsteuerforde-
rung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 im Be-
trag der teilstornierten EA Nr. 152'520 von Fr. 63'593.-- zuzüglich Ver-
zugszinsen ab 28. Februar 2007. Gleichzeitig legte sie dem Steuerpflich-
tigen mittels Begleitschreiben die Details und die verschiedenen Berech-
nungsschritte ihrer kalkulatorischen Umsatzermittlung offen.
B.
Gegen diese Verfügung liess der Steuerpflichtige am 22. November 2010
bei der ESTV Einsprache erheben. Er beantragte die EA Nr. 152'520 und
die Gutschriftsanzeige Nr. 152'007 aufzuheben und die Mehrwertsteuer
für die Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008
auf Grundlage der verbuchten Umsätze gemäss Buchhaltung der Taxi
B._______ während des fraglichen Zeitraum zu veranlagen. Eventualiter
verlangte der Steuerpflichtige eine Schätzung des Umsatzes nach pflicht-
gemässem Ermessen basierend "auf den tatsächlichen Gegebenheiten".
Der der Mehrwertsteuer unterliegende Umsatz sei dabei in Folge eigener
Umsatzschätzungen mit Hilfe aktueller Umsatzzahlen auf maximal Fr.
107'376.25 festzusetzen. Mit Schreiben vom 23. November 2010 kam der
Steuerpflichtige auf seine Einsprache vom 22. November 2010 zurück
und korrigierte den falsch berechneten Maximalumsatz auf
Fr. 106'084.45.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2011 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie kam zum Schluss, dass die Ermessenseinschätzung
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und die angewandte Methode nicht zu beanstanden seien. Die Ermes-
senseinschätzung sei zu Recht erfolgt, da aufgrund der fehlenden Fahr-
tenschreiberscheiben und des mangelhaft geführten Kassabuches eine
nur unvollständige Aufzeichnung der Umsätze vorgelegen habe. Insbe-
sondere bei bargeldintensiven Betrieben sei die Führung eines tagferti-
gen Kassabuches zwingend erforderlich. Die von der ESTV angestellte
kalkulatorische Umsatzschätzung sei nicht zu beanstanden. Die Einwän-
de des Steuerpflichtigen dagegen seien teilweise falsch oder wider-
sprüchlich und vermöchten nicht zu überzeugen. Entgegen den Behaup-
tungen des Steuerpflichtigen liege zudem keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor, da die Details und Grundlagen der kalkulatorischen
Umsatzberechnung dem Steuerpflichtigen zugestellt worden seien.
D.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben. Er beantragt, den Einspracheentscheid vollum-
fänglich aufzuheben. Die Veranlagung für die Steuerperioden vom 1. Ja-
nuar 2004 bis zum 30. September 2008 habe auf der Grundlage der ver-
buchten Umsätze gemäss Buchhaltung der Taxi B._______ zu erfolgen.
Eventualiter sei die Schätzung des Umsatzes für die fragliche Periode
nach pflichtgemässem Ermessen basierend auf den tatsächlichen Gege-
benheiten vorzunehmen. Der der Mehrwertsteuer unterliegende Umsatz
dürfe dabei den Maximalbetrag von Fr. 106'084.45 nicht übersteigen. Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der ESTV zu tragen. Zur
Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass
die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegeben
seien und die ESTV ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung
nicht nachgekommen sei. Insbesondere hätte die von ihm vorgebrachte
Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers
und denjenigen seiner Frau mit den Einnahmen in der fraglichen Periode
zu keinen wesentlichen Differenzen geführt (Schätzung nach der Vermö-
gensentwicklung gemäss Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
Daher dürfe auf eine korrekte Buchführung geschlossen werden. Weiter
sei die vorgenommene kalkulatorische Umsatzermittlung basierend auf
den Werkstattrechnungen der einzelnen Fahrzeuge unangemessen. Ei-
nerseits sei der von der ESTV ermittelte Jahresdurchschnitt von 29'194
km pro Fahrzeug zu hoch angesetzt, da einzelne Fahrzeuge der Fahr-
zeugflotte entweder privat genutzt oder in Folge geringer Nutzung tat-
sächlich für weit weniger Kilometer bewegt worden seien, als dies die von
A-5938/2011
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der ESTV ermittelte Schätzung glauben mache. Andererseits sei die pau-
schale Multiplikation des Jahresdurchschnitts an gefahrenen Kilometern
mit der Anzahl an betriebsbewilligten Fahrzeugen nicht angemessen, da
unter anderem nicht alle diese Fahrzeuge auch tatsächlich für den Taxi-
betrieb genutzt worden seien.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 beantragt die ESTV,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Es sei erwiesen, dass die Geschäftsbücher mangelhaft ge-
führt worden seien, da die Fahrtenschreiberscheiben der Jahre 2004 und
2005 fehlten und der Beschwerdeführer die Umsätze erst jeweils am Jah-
resende im Kassabuch der Taxi B._______ verbucht habe. Zudem zeige
die Analyse der Werkstattrechnungen und die verfügbaren Unterlagen,
dass der in der Buchhaltung ausgewiesene und deklarierte Umsatz nicht
der Realität entsprechen könne. Die vom Beschwerdeführer vorgeschla-
gene Methode der Schätzung gemäss der Vermögensentwicklung (Art.
130 Abs. 3 DBG) betreffe die direkte Bundessteuer und nicht die Mehr-
wertsteuer. Die ESTV habe im Bereich der Mehrwertsteuer jene Methode
zu wählen, die den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
soweit als möglich Rechnung trage, auf plausiblen Angaben beruhe und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe komme. Die
ESTV sei diesen Auflagen nachgekommen. In Bezug auf das Abstellen
auf die Werkstattrechnung bei der Ermittlung des Umsatzes beruft sich
die ESTV auf frühere Berechnungen der vom Beschwerdeführer beauf-
tragten Treuhandgesellschaft. Diese Berechnungen hätten sogar noch zu
höheren Kilometerschätzungen geführt, als die von der ESTV vorge-
nommene Ermittlung von 29'194 km. Die ESTV sei zudem dem Be-
schwerdeführer entgegen gekommen, indem als Basis für die Berech-
nungen nur 28'000 km (und nicht die ermittelten 29'194 km) zugrunde ge-
legt worden seien. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich einzelner Fahrzeuge nicht plausibel. Hinsichtlich der Multiplika-
tion der geschätzten jährlichen Kilometerzahl mit den betriebsbewilligten
Fahrzeugen führt die ESTV aus, dass nicht einzusehen sei, dass für ein-
zelne Fahrzeuge zwar eine Betriebsbewilligung gelöst werde, diese Fahr-
zeuge dann aber nicht gewerblich genutzt würden. Dies gelte umso mehr,
als dass das Taxireglement der Stadt St. Gallen vom 27. September 1994
die tatsächliche Nutzung implizit vorschreibe.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5938/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachver-
halt in den Jahren 2004 bis 2008 zugetragen hat, untersteht das vorlie-
gende Verfahren in materieller Hinsicht dem alten Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (altes Mehrwertsteuergesetz,
aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Ent-
scheid etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranla-
gungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend
diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden
deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter
dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11.
November 2011 E. 1.3). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG
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unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmun-
gen subsumiert werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT
BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt
damit grundsätzlich auch für hängige Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht.
Die Regelung von Art. 81 MWSTG ist freilich insofern von beschränkter
Tragweite, als bei Überprüfung von Entscheiden, bezüglich derer das
vormalige materielle (sowie davon abhängige formelle) Recht weiterhin
anwendbar ist, das damalige vorinstanzliche Unberücksichtigtlassen von
Art. 81 MWSTG nicht beanstandet werden kann. Im Übrigen ist der Ge-
halt von Art. 81 Abs. 1 MWSTG durch die Rechtsprechung in Nachach-
tung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bereits bisher ange-
wendet worden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 2.1).
2.
2.1
2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-
verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im
Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt
für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer-
recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr-
wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen
spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl.
BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die
Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla-
gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3).
2.1.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
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Seite 8
kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich-
keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte. Im Steuerrecht gilt
grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und
-mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der
steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (Zum Ganzen statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2 mit
weiteren Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
2.2
2.2.1 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz
des rechtlichen Gehörs beinhaltet das Recht der Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Be-
gehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den
für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung
und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130 II 425 E. 2.1; BVGE 2007/30
E. 5.6; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1672 f.).
2.2.2 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden wird das Ak-
teneinsichtsrecht in Art. 26-28 VwVG konkretisiert. Dieses Recht ist
gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts: Die betroffene Person
kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete Be-
weise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird,
die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485 E. 3.2;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] [nachfolgend: Praxiskommentar], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N. 6 zu Art. 26). Die Behörde ist allerdings nicht
verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen
(WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 zu Art. 26). Vielmehr haben die Par-
teien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BGE 132 V 387 E. 6.2 [zu
Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008
und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.5.2).
2.2.3 Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich,
geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begrün-
dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per-
son ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
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sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei-
ten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009
E. 3.4.2). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor-
bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1605/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1).
Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt ab-
strakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35).
An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je un-
bestimmter die Rechtsgrundlage und je grösser der der Behörde einge-
räumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b). Die Ausle-
gung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung
muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE 129 I 232 E. 3.3, 127 V 431
E. ; BVGE 2008/26 E. 5.2.1).
2.2.4 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt im
Weiteren der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen
Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offen-
sichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Kei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte
Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Ak-
ten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass
die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (statt vie-
ler: BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.2.3).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuer-
pflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert
anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG). Bei festgestellter Steuerpflicht
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Seite 10
hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor-
steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab-
rechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom
Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermit-
telt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an
Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht
nachkommt (Art. 60 aMWSTG; zum Ganzen anstatt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.4 mit wei-
teren Hinweisen).
2.4
2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die Mehr-
wertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen.
2.4.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen
2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist (jeweils Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfäl-
le müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet wer-
den (jeweils Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechen-
de Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der
Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und
bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt wer-
den können (sog. "Prüfspur"; vgl. jeweils Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1).
2.4.3 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin-
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal-
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ten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die
Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben. Damit befinden sich die mehr-
wertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch im Ein-
klang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen. Die detail-
lierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders
hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtig-
keit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen,
dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos
und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig
– in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf die-
se Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig
sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4 mit weiteren Hinwei-
sen).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf-
fentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) –
die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob
überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden
können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch
Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404).
2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet zwei voneinander unabhängige
Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist
diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem
Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei
feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen die formellen Buchhal-
tungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die
materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen. Zwei-
tens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung
einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem
wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation
A-5938/2011
Seite 12
2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern
enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung er-
hobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen,
vorausgesetzt, die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige be-
sondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichung erklärt werden
kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.6.2).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür-
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.7.1).
2.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be-
deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode
zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer-
pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben be-
ruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt.
In Betracht kommen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergän-
zung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen,
andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauch-
baren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit
als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durch-
aus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.7.2).
2.7
2.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer-
deführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
A-5938/2011
Seite 13
2.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage –
uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Als ausserhalb der Verwal-
tungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterli-
chen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses
sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der
Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen je-
doch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü-
fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn
dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012
E. 2.10.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt
(vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. No-
vember 2007 E. 4.3).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermes-
senseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV
beweisbelastet. Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung
nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetz-
ten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG habe sich verwirklicht, so ist
gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu ent-
scheiden. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im
Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung
nach Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen
Beweislastregeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Un-
richtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie kann sich gegen eine zulässi-
gerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allge-
meiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von
der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie
hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen
(anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006
E. 3.3 unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte
Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.10.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdefüh-
rers ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist deshalb nach-
folgend darüber zu befinden, ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der
A-5938/2011
Seite 14
Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung bejaht hat (E. 3.2).
Erst und nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprü-
fen, ob sich die Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist
(E. 3.3).
3.2
3.2.1 Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessensein-
schätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen
ist (E. 2.1). Die ESTV hat bereits mit ihren Schreiben vom 27. Januar
2009 und vom 21. Mai 2010 Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnun-
gen, Aufwand- und Ertragskonti bzw. die Einreichung der Fahrtenschrei-
ber- und Kontrollergebnisse der jährlichen Motorfahrzeugprüfungen ein-
verlangt. Die ESTV hat demnach umfassende und relevante Beweis-
massnahmen von Amtes wegen durchgeführt. Sie hat das ihr Zumutbare
vorgenommen, um den entscheidwesentlichen Sachverhalt möglichst ge-
nau und vollständig abzuklären. Es liegt demnach keine Verletzung der
Untersuchungspflicht vor.
3.2.2 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit
dem Vorliegen erheblicher Buchhaltungsmängel. Die Fahrtenschreiber-
scheiben der Jahre 2004 und 2005 fehlten. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer kein fortlaufend addiertes und periodisch saldiertes Kas-
sabuch geführt. Die Minussaldi im Kassabuch seien jeweils erst Ende des
Geschäftsjahres ausgeglichen worden, indem die Umsätze des Be-
schwerdeführers nachträglich zum Jahresende verbucht worden seien.
Die Aufzeichnungen über vereinnahmte Bareinahmen unter dem Jahr
seien daher nicht vollständig (oben C. und E.). Der Beschwerdeführer be-
streitet das Fehlen der Fahrtenschreiberscheiben und die Minussaldi im
Kassabuch nicht. Er führt allerdings aus, dass diese einerseits systembe-
dingt seien, da in einem Taxibetrieb die Tageseinnahmen "typischerweise
nicht auf das Ende eines Tages (24.00 Uhr) abgerechnet werden kön-
nen". Anderseits habe er zugegebenermassen seine Erträge erst auf das
Jahresende hin verbucht. Gründe für diese erst nachträgliche Verbu-
chung nennt der Beschwerdeführer nicht.
3.2.3 Das vorliegende Gewerbe, der Taxibetrieb, stellt einen bargeldin-
tensiven Betrieb dar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Ok-
tober 2010 E. 6.1.2, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E.
6.1.2), weshalb für die notwendige Prüfung die Führung eines tagfertigen
Kassabuches zwingend erforderlich ist. Die Bareinnahmen und -ausga-
A-5938/2011
Seite 15
ben müssen in diesem fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet
und durch Kassenstürze kontrolliert werden (E. 2.4.3; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit
ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Das vom Beschwerdeführer erstellte
Kassabuch erfüllt diese Anforderungen aufgrund der erst nachträglichen
Verbuchung der Umsätze des Beschwerdeführers unbestrittenermassen
nicht. Die Aufzeichnungen erweisen sich daher als schwer mangelhaft. Es
fehlen die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Berechnung der Steuer
und der abziehbaren Vorsteuern. Der Verstoss gegen die Obliegenheit,
ein tagfertiges Kassabuch zu führen, stellt die materielle Richtigkeit der
Buchhaltungsergebnisse grundsätzlich in Frage. Der vom Beschwerde-
führer summarisch angestellte Vergleich zwischen seinen Lebenshal-
tungskosten, der Veränderung an seinem Vermögen und dem Einkom-
men aus dem Taxibetrieb vermag in der vorliegenden Konstellation die
Zweifel an der materielle Richtigkeit der Buchhaltung aufgrund des nicht
tagfertigen Kassabuchs nicht auszuräumen.
Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung waren damit auf-
grund der fehlenden Fahrtenschreiberscheiben und des mangelhaften
Kassabuchs gegeben (E. 2.5), und die ESTV war deshalb nicht nur be-
rechtigt, sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.6.1).
Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des Inhabers über
das Kassabuch kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auf-
grund der Aktenlage verzichtet werden (E. 2.2.4).
3.3
3.3.1 Da die Voraussetzungen für eine Ermessungseinschätzungen erfüllt
sind, ist nun zu prüfen, ob die von der ESTV vorgenommene Ermes-
senseinschätzung den individuellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht
und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
(E. 2.6.2). Dabei ist vorab auf die von der ESTV gewählte Einschät-
zungsmethode (3.3.2) einzugehen. Falls diese Methode sachgerecht ist,
muss anschliessend geprüft werden, inwieweit der Beschwerdeführer mit
seinen Rügen gegen das Resultat der Schätzung der ESTV durchzudrin-
gen vermag. Dabei sind die vom Beschwerdeführer gerügte Berechnung
der durchschnittlichen Jahreskilometerzahl (E. 3.3.3) und die Ermittlung
der Anzahl der miteinbezogenen Kilometerstände bzw. Fahrzeuge
(E. 3.3.4 bzw. E. 3.3.5) zu überprüfen. Anschliessend ist die vom Be-
schwerdeführer vorgeschlagene Alternativmethode zur Ermittlung des
Umsatzes zu würdigen (E. 3.3.7).
A-5938/2011
Seite 16
3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass die ESTV die Einschätzung
auf Grundlage der Werkstattrechnungen der einzelnen Fahrzeuge vorge-
nommen habe. Das Abstellen auf die Jahreskilometerzahl gemäss Werk-
stattrechnungen sei fehleranfälliger als das Abstellen auf die Jahreskilo-
meter der Fahrtenschreiberscheiben, der Fahrzeugprüfungen und Daten-
Taxiuhren. Dies darum, weil die Kilometeranzeige durch die Autorepara-
teure auf die Rechnungen übertragen werden müsse. Dieses Übertragen
der Zahlen durch Dritte sei "per se" fehleranfällig. Die ESTV begründet
das Abstellen auf die Werkstattrechnungen demgegenüber damit, dass
diese im Gegensatz zu den Fahrzeugprüfungen und den Daten-Taxiuhren
über den ganzen Untersuchungszeitraum vorgelegen hätten und dass
daher eine Vermischung von unterschiedlichen Quellen bzw. Methoden
nicht notwendig gewesen sei.
Das von der ESTV gewählte Vorgehen erweist sich als zulässig: Die ge-
fahrenen Kilometer lassen sich zuverlässig aus den jeweiligen Werkstatt-
rechnungen eruieren. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Kilometer-
stände einmal falsch abgelesen und übertragen werden. Der Beschwer-
deführer, welcher dafür beweisbelastet ist (E. 2.7.2), vermag aber im vor-
liegenden Fall nicht darzulegen, dass dem auch tatsächlich so gewesen
wäre. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011
ausführt, lässt der Vergleich mit den Jahreskilometern, welche der Be-
schwerdeführer aufgrund der Fahrtenschreiberscheiben, der Prüfberichte
des Strassenverkehrsamtes und der Taxiuhren berechnet hat und in etwa
der geschätzten Jahreskilometerzahl der ESTV entspricht, nicht den
Schluss zu, dass diese Schätzung von 28'000 km pro Fahrzeug falsch
wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gewählte Berechnungs-
methode, welche auf die Kilometerzahlen anhand der Werkstattrechnun-
gen abstellt, der tatsächlichen Situation am nächsten kommt.
Die von der ESTV angewandte Schätzungsmethode ist mithin nicht zu
beanstanden; sie erweist sich als sachgerecht. Es ist daher im Folgenden
anhand der Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Berechnung
gemäss der von der ESTV gewählten Methode richtig erfolgt ist.
3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Berechnung der Jahreskilometer-
zahl der ESTV sei in mehreren Punkten falsch. So sei dem Umstand,
dass einzelne Fahrzeuge in einem Jahr sehr viele und in einem anderen
Jahr sehr wenige Kilometer zurücklegen würden, nicht Rechnung getra-
gen worden. Auch würden die gefahrenen Kilometer pro Taxifahrer und
Fahrzeug stark variieren. Ob diese Behauptungen für die vorliegend zu
A-5938/2011
Seite 17
beurteilenden Steuerperioden zutrifft, kann offen gelassen werden, ver-
mag doch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwieweit sich diese
Unterschiede in der Auslastung der Fahrzeuge und Taxifahrer auf den be-
rechneten Durchschnittswert an gefahrenen Jahreskilometern hätte aus-
wirken sollen. Es liegt vielmehr in der mathematischen Natur eines
Durchschnittswerts, einen Mittelwert zwischen hohen und niedrigen Zah-
len zu ermitteln.
3.3.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die Kilometerstände
einzelner Fahrzeuge falsch in die Berechnungen der ESTV miteinbezo-
gen worden seien. Wie ausgeführt, trägt – falls eine Ermessenseinschät-
zung durch die ESTV zu Recht erfolgte – die steuerpflichtige Person die
Beweislast für die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung (E. 2.7.2). Im
vorliegenden Fall obliegt es also dem Beschwerdeführer darzulegen, wie-
so die Einschätzung bezüglich der Fahrzeuge fehlerbehaftet sei. Das
Bundesverwaltungsgericht setzt bei der Bewertung der Vorbringen grund-
sätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorin-
stanz, wenn dieser erhebliche Fehler unterlaufen sind (E. 2.7.2).
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Fahrzeug
D._______ (Stamm-Nr. …) zweimal für die Ermittlung des Durchschnitts-
werts berücksichtigt worden sei. Dies lässt sich aber gemäss Aktenlage
dadurch erklären, dass das besagte Fahrzeug mit zwei verschiedenen
Kontrollschildern gefahren wurde.
Weiter sei das Fahrzeug E._______ (Stamm-Nr. …) nur durch den Sohn
des Beschwerdeführers privat, nicht aber für den Taxibetrieb eingesetzt
worden. Die Jahreskilometer dieses Fahrzeuges seien daher nicht in die
Berechnung miteinzubeziehen. Die ESTV führt hierzu aus, dass der er-
rechnete Tagesdurchschnitt für dieses Fahrzeug rund 70 km betragen
habe, was gegen den Privatgebrauch spreche. Zudem sei das Fahrzeug
in den Geschäftsbüchern des Beschwerdeführers aufgeführt und die
Werkstattrechnungen als Aufwandposition verbucht. In diesem Licht er-
scheint es wenig überzeugend, dass das Fahrzeug – wie der Beschwer-
deführer behauptet – lediglich für private Zwecke genutzt wurde.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Fahrzeug F._______
(Stamm-Nr. …) erst im April 2007 gekauft und in die Flotte integriert wor-
den sei. Ihre Berechnung der durchschnittlichen Jahreskilometer dieses
Fahrzeuges basierend auf den Prüfberichten des Strassenverkehrsamtes
St. Gallen bzw. der Fahrtenschreiberscheiben von 2007 bis 2008 ergäbe
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Seite 18
eine tiefere Zahl als die von der ESTV auf Grundlage der Werkstattrech-
nungen von 2004 bis 2008 ermittelten Jahreskilometer von 27'870 km.
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Nach-
weis, dass er das betreffende Fahrzeug erst im April 2007 erworben hat
(z.B. Kaufvertrag oder Rechnung), nicht erbringt.
Sodann sei das Fahrzeug G._______ (Stamm-Nr. …) als "Oldtimer" nur
selten eingesetzt worden. Zwischen der Strassenverkehrsamts-Prüfung
vom 16. April 2004 und der Prüfung vom 13. Juli 2009 seien insgesamt
lediglich 657 km gefahren worden. Die ESTV wendet dagegen ein, dass
das Fahrzeug zwischen dem 9. Dezember 2003 und dem 28. Juni 2004
viermal sich in der Garage befunden habe, wobei sich aufgrund der Diffe-
renz der Kilometerstände zwischen der ersten und der letzten Werkstatt-
rechnung auf ein Jahr hochgerechnet 16'539 km ergebe. Der Beschwer-
deführer vermag die Diskrepanz, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom
Dezember 2003 bis zum Juni 2004 9'283 km gefahren wurde, in den fünf
Folgejahren aber lediglich 657 km, nicht zu erklären.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Ermittlung der Jahreskilome-
ter betreffend das Fahrzeug H._______ (Stamm-Nr. …) mit 27'265 km
falsch angegeben sei. Eigene Berechnungen aufgrund der Prüfberichte
des Strassenverkehrsamtes sowie des Fahrt- und Restwegschreiberprüf-
berichts vom 15. Juni 2009 und vom 28. März 2007 und der Fahrten-
schreiberscheiben hätten einen Jahreskilometerdurchschnitt von 25'193
km ergeben. Die ESTV führt dagegen richterweise aus, dass dem Be-
schwerdeführer bei diesem Fahrzeug ein Rechnungsfehler unterlaufen
sei. Der Durchschnitt der Jahre 2004 (28'312 km), 2005 (22'458 km),
2006 (21'928 km), 2007 (28'975 km) und 2008 (32'132 km) betrage
26'761 km und liege damit lediglich 500 km unter der für die Schätzung
berücksichtigten Jahreskilometerzahl.
Gemäss Beschwerdeführer sei zudem das Fahrzeug I._______ (Stamm-
Nr. …) in die Berechnung der durchschnittlichen Jahreskilometerzahl mi-
teinzubeziehen. Die Jahreskilometerleistung dieses Fahrzeuges betrage
seit dem 27. Oktober 2007 (Erstzulassung) 12'703 km. Die ESTV führt
hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Kilometerzahl dieses
Fahrzeuges bereits in die Berechnungen eingeflossen sei. Das Fahrzeug
sei auf den Details zu den Berechnungen als "Neuer Wagen" ausgewie-
sen.
A-5938/2011
Seite 19
Zusammenfassend geht damit aus diesen Ausführungen zu den einzel-
nen Fahrzeugen hervor, dass der ESTV im Rahmen ihrer Ermessensein-
schätzung kein erheblicher Fehler ersichtlich ist, der für eine Korrektur
durch das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der bisherigen Rechtspre-
chung zwingend vorhanden sein müsste (E. 2.7.2). Ein gegenteiliger Be-
weis misslingt dem Beschwerdeführer. Die Bewertung der einzelnen
Fahrzeuge bzw. Kilometerstände durch die ESTV ist im Rahmen der ein-
geschränkten Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu be-
anstanden.
3.3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Multiplikation der durch-
schnittlichen Jahreskilometer mit den betriebsbewilligten Fahrzeugen und
verlangt eine Multiplikation mit den tatsächlich genutzten Fahrzeugen. Es
liege in der Natur eines Taxibetriebes, dass nicht die gesamte betriebs-
bewilligte Flotte auch tatsächlich betrieblich genutzt werde. So seien im
Geschäftsjahr 2004 11 Fahrzeuge, im Geschäftsjahr 2005 12 Fahrzeuge,
im Geschäftsjahr 2006 11 Fahrzeuge, im Geschäftsjahr 2007 12 Fahr-
zeuge und im Geschäftsjahr 2008 13 Fahrzeuge in Betrieb gewesen. Die
ESTV multiplizierte dagegen für das Geschäftsjahr 2004 die durchschnitt-
liche Jahreskilometerzahl mit 11.75 Fahrzeugen und ab 2004 mit 14 an-
gemeldeten Taxis.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 des Taxireglements der Stadt St. Gallen vom
27. September 1994 (sRS 713.1) ist in der Betriebsbewilligung die Zahl
der betriebenen Fahrzeuge verbindlich festzuhalten. Wird die angegebe-
ne Zahl unterschritten, so ist die Betriebsbewilligung spätestens nach Ab-
lauf von drei Monaten der Zahl der tatsächlich betriebenen Fahrzeuge
anzupassen. Lag die Anzahl der tatsächlich betriebenen Fahrzeuge somit
unter der bewilligten Anzahl an Taxis, so hätte der Beschwerdeführer
pflichtgemäss die Betriebsbewilligung in einem Zeitraum von drei Mona-
ten anpassen lassen müssen. Eine diesbezügliche Anpassung ist gemäss
Akten aber nicht erfolgt. Gemäss Art. 1 des Gebührentarifs betreffend das
Taxiwesen der Stadt St. Gallen vom 19. April 1995 (sRS 713.112) beträgt
die jährliche Benutzungsgebühr Fr. 500.--, die Änderung einer bereits er-
teilten Betriebsbewilligung (z.B. aufgrund einer veränderten Zahl von be-
triebenen Taxis) kostet dagegen lediglich Fr. 150.--.
Demnach wäre der Beschwerdeführer rechtlich verpflichtet gewesen, Än-
derungen am Taxibestand zu melden. Zudem wäre eine Meldung auf-
grund der höheren Bewilligungskosten im Vergleich zu den Änderungs-
kosten auch ökonomisch angebracht gewesen. Die Behauptung des Be-
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Seite 20
schwerdeführers, die Zahl der tatsächlich benutzten Taxis läge unter der-
jenigen der bewilligten Taxis, erscheint in diesem Licht wenig glaubhaft.
Da ihm aufgrund der Umkehr der Beweislastregeln der Beweis der Un-
richtigkeit der Schätzung der ESTV obliegt, ist aufgrund von dessen
Nichtgelingen zu seinen Ungunsten zu entscheiden (E. 2.7.2). Das Ab-
stellen der ESTV auf die Anzahl der bewilligten Taxis ist in diesem Lichte
nicht zu beanstanden.
3.3.6 Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung betreffend die
miteinbezogenen Kilometerstände und die Anzahl der eingesetzten Fahr-
zeuge kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wer-
den (E. 2.2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Aktenlage
seine Überzeugung gebildet. Eine Befragung vermöchte daran nichts zu
ändern.
3.3.7 In seiner Einsprache vom 22. November 2010 bzw. der Korrigenda
zur Einsprache vom 23. November 2010 und wieder in der vorliegend zu
beurteilenden Beschwerde ermittelt der Beschwerdeführer die Umsätze
für die Jahre 2004 bis 2008 auf Grundlage der effektiven Umsatzzahlen
der Monate August, September und Oktober 2010 bzw. auf der für diese
Monate massgeblichen Tagesrapporte und Fahrtenschreiberschreiben.
Diese Analyse ergab einen Umsatzaufrechnungsbetrag von Fr. 106'084.--
Im Ergebnis schlägt der Beschwerdeführer somit eine alternative Berech-
nungsmethode vor. Zwar kann die von ihm damit vorgeschlagene Rekon-
struktion der fraglichen Umsatzzahlen mittels aktueller Umsatzzahlen als
anerkannte Schätzungsmethode gelten. Der Beschwerdeführer vermag
aber nicht darzulegen, wieso sich diese, seine auf die Umsatzzahlen der
Monate August, September und Oktober 2010 abstützende Schätzungs-
methode besser zur Ermittlung des Umsatzes der Jahre 2004 bis 2008
eignen sollte, als die von der ESTV gewählte zulässige Methode, welche
auf den Werkstattrechnungen der fraglichen Jahre basiert (oben E. 3.3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht setzt grundsätzlich nur dann sein eigenes
Ermessen an dies Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der
Schätzung erhebliche Fehler unterlaufen sind (E. 2.7.2). Ein solcher ist –
wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, womit es bei der von der ESTV
gewählten Methode sein Bewenden hat und eine Berechnung des Um-
satzes für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Sep-
tember 2008 gemäss der alternativen Methode des Beschwerdeführers
nicht vorzunehmen ist.
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Seite 21
3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. So habe die ESTV die "Berechnung der Ermittlung
der durchschnittlich gefahrenen Kilometer aufgrund der Werkstattrech-
nungen sowie die Werkstattrechnungen" dem Beschwerdeführer nicht of-
fengelegt. Zwar habe sie in Bezug auf kalkulatorische Umsatzermittlung
dem Beschwerdeführer gewisse Dokumente zugestellt, aus diesen Unter-
lagen seien aber die einzelnen Werkstattrechnungen nicht ersichtlich. Zu-
dem sei ihm – auch auf Ersuchen hin – die betreffenden Werkstattrech-
nungen nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis
also die Nichtzustellung der ihm bereits bekannten Werkstattrechnungen
und die angeblich nicht erfolgte Offenlegung der Berechnung des fragli-
chen Umsatzes. Mit Beilage I zur Verfügung vom 20. Oktober 2010 legt
die ESTV offen, wie sie den Umsatz für die fragliche Periode ermittelt hat.
In der Spalte mit der Bezeichnung "gef. KM" finden sich die aufaddierten
gefahrenen Kilometer pro Fahrzeug, welche sich aus den Differenzen der
Kilometerstände gemäss Werkstattrechnungen der entsprechenden Peri-
ode von 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 ergeben. Der Spal-
te "Anz. Tage" können die Anzahl Tage entnommen werden, an welchen
die aufaddierten Kilometer gefahren wurden. Anhand dieser Zahlen er-
rechnet die ESTV die Anzahl Kilometer pro Tag und rechnet dieses Er-
gebnis dann pro Fahrzeug auf ein Jahr hoch. Der Durchschnitt dieser
Hochrechnungen pro Fahrzeug ergibt den ermittelten Jahresdurchschnitt
pro Fahrzeug von 29'194 km, wobei die ESTV zu Gunsten des Be-
schwerdeführers für die Berechnung des Umsatzes von lediglich 28'000
km ausgeht. Diese Ausführungen zeigen, dass mit der Zustellung der Bei-
lage I die ESTV im Ergebnis die Berechnung des Jahresdurchschnitts
dem Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise offengelegt hat
(E. 2.5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsge-
mäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'300.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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