Abtei lung I
A-594/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur PM Luzern, Zentralstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigungsverfügung vom 12. Dezember 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-594/2009
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 genehmigte das Bundesamt für Ver-
kehr (BAV) das Bauvorhaben "Stadtbahn Zug – 1. Teilergänzung S2/
Erweiterung der Haltestelle Zug Oberwil zu einer Kreuzungsstation"
mit Auflagen und trat gleichzeitig auf die von H._______ eingereichte
Einsprache nicht ein.
B. Gegen die Verfügung des BAV vom 9. Juli 2008 erhob H._______
am 8. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
C. Mit Urteil vom 4. November 2008 (A-5155/2008) hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und
wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das BAV zurück.
D. Das BAV genehmigte mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 die
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom
2. Juli 2007 betreffend "Stadtbahn Zug – 1. Teilergänzung S2 / Erwei-
terung der Haltestelle Oberwil (ZG) zu einer Kreuzungsstation" und
wies die dagegen erhobene Einsprache des H._______ ab, soweit auf
die Einsprache eingetreten und sie nicht als erledigt und gegenstands-
los abgeschrieben wurde.
Es begründete seinen Entscheid zur Hauptsache damit, dass die Im-
missionsgrenzwerte überall eingehalten seien. Betreffend die Ver-
kehrsentwicklung folgte es den Ausführungen der SBB, wonach das
Bauvorhaben den mittel- und langfristigen Bedürfnissen, auch im Hin-
blick auf das Konzept "Zukünftige Entwicklung Bahn" und die Inbe-
triebnahme des Gotthardbasistunnels, genüge. Aus raumplanerischer
Sicht seien keine Einwände von den angehörten Fachbehörden des
Bundes und des Kantons Zug erhoben worden. Aus den Eingaben des
Beschwerdeführers gehe nicht hervor, inwiefern die bestehende und
durch das Bauvorhaben der SBB unveränderte Linienführung im Be-
reich seiner Grundstücke gegen das geltende Raumplanungsrecht des
Bundes verstosse. Betreffend Körperschall und Erschütterungen seien
die bundesrechtlichen Bestimmungen eingehalten. Betreffend die Bau-
stellenerschliessung fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutz-
würdigen Interesse und die Anträge betreffend nichtionisierender
Strahlung und Entwässerung würden schliesslich gestützt auf die Aus-
führungen der SBB vom 10. Januar 2008 als erledigt betrachtet.
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E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 erhebt H._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) erneut beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de gegen die Plangegenehmigung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz)
und stellt folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Bundesamtes für Verkehr, BAV, sei aufzuheben und es seien
die im Einspracheverfahren gestellten Anträge gutzuheissen, nämlich:
1.1 Das Projekt ist in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen und es ist ein
Verfahren für einen Ausbau im Sinne einer nachhaltigen Variante mit
Begradigung, wie sie die SBB aus dem Jahre 1988 vorsah, einzuleiten.
1.2 Falls das Projekt bewilligt wird, ist im Norden vor der Parzelle Y das
Ausweichgeleise zu schliessen (was für das Ausweichen von Stadtbahnzügen
genügt).
2. Eventualiter ist für den Fall, dass das Projekt bewilligt wird, bei Bahnkilometer X
durch Parzelle Z eine Unterführung als Baustellenzufahrt der S2 in Oberwil zu
erstellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Vorinstanz.
Zur Begründung seiner Anträge bringt der Beschwerdeführer haupt-
sächlich vor, das vorgelegte Projekt berücksichtige die zukünftige Ver-
kehrsentwicklung zu wenig und stehe im Widerspruch mit dem raum-
planerischen Gebot der Nachhaltigkeit und der haushälterischen Nut-
zung des Bodens. Das in den nächsten 30 Jahren zu erwartende Ver-
kehrsaufkommen könne mit dem heute geplanten Kreuzungsbauwerk
in Oberwil nicht bewältigt werden. Zudem sei die Lärmprognose kor-
rekt und vollständig, d.h. unter Einbezug des gesamten zu erwarten-
den Verkehrsaufkommens zu stellen. Das Umweltschutzrecht verpflich-
te die SBB immissionsmindernde Massnahmen zu erwägen und diese
ins Projekt zu integrieren und umzusetzen, sofern sie wirtschaftlich
tragbar seien. Dies betreffe auch die Wahl und Optimierung der Linien-
führung. Mit einer Begradigung der bestehenden Linie könne anstelle
der Vernichtung von Bauland und einer Zunahme von Lärmimmissio-
nen dank Tunnelierung neues Siedlungsgebiet geschaffen, bestehende
Eisenbahnimmissionen stark verringert und die Fahrtgeschwindigkeit
auf diesem Abschnitt erhöht werden.
Zum Thema Körperschall und Erschütterungen sowie auch zur Ent-
wässerung äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
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nicht mehr oder nur noch marginal. Betreffend nichtionisierender
Strahlung bemängelt er, seine Parzellen Z und T seien als nichtexis-
tent übergangen worden. Bezüglich Baustellenerschlies-sung bzw. Un-
terführung erläutert er neben allgemeinen Nachteilen der geplanten
Variante für das Dorf Oberwil sein Interesse an einer besseren Zufahrt
zu seinem Grundstück. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich des Augenscheins mit
der Vorinstanz vom 31. März 2008.
F. In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 beantragt die SBB
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, und stellt den Verfahrensantrag, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sie begründet
ihren Antrag in der Sache vor allem damit, dass die bestehende Lini-
enführung durch das vorgelegte Projekt keine Änderungen erfahre und
der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch auf eine Anpas-
sung der Linienführung nach seinen Wünschen habe. Zudem genüge
die heutige Linienführung den zukünftigen Bedürfnissen. Betreffend
die umweltrechtlichen Vorbringen verweist die Beschwerdegegnerin
auf das Plandossier, wonach alle gesetzlichen Vorschriften eingehal-
ten seien. Der Beschwerdeantrag Ziff. 1.2 betreffend Ausweichgeleise
sei ein unzulässiges Novum, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Zum Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Baustellenzufahrt sei der Be-
schwerdeführer schliesslich mangels schutzwürdigem Interesse nicht
legitimiert.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 beantragt die Vorins-
tanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten sei. Zur Begründung verweist sie grundsätzlich auf die in der ange-
fochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 gemachten Ausführun-
gen. Betreffend des Augenscheins bzw. der Einigungsverhandlung vom
30. April 2008 weist sie darauf hin, dass das Beschlussprotokoll von
allen Anwesenden ohne Beanstandungen unterschrieben worden sei
und der Beschwerdeführer im durchgeführten Schriftenwechsel genü-
gend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, weshalb keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. März 2009 unterstützte
die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf
Entzug der aufschiebenden Wirkung.
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H. Mit Eingabe vom 30. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer
die Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung.
I. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde dem Antrag der Be-
schwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung stattgege-
ben.
J. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde die Vor-
instanz gestützt auf den ersten Fachbericht des Bundesamtes für Um-
welt (BAFU) vom 20. März 2009 angewiesen, die Lärmbelastung auf
der dem Beschwerdeführer gehörenden Parzelle Z genauer zu ermit-
teln. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdegegnerin daraufhin einen
entsprechenden Auftrag. Die darauf folgenden Abklärungen bzw. die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2009 wurden
im zweiten Fachbericht des BAFU vom 20. Mai 2009 insofern kritisiert,
als das Kurvenkreischen bei der Lärmermittlung für die Parzelle Z
nicht berücksichtigt worden sei und es diesbezüglich genauerer Abklä-
rungen bedürfe.
K. In der Replik vom 20. Mai 2009 übt der Beschwerdeführer erneut
Kritik an der Verkehrsprognose. Die Zunahme des Verkehrsaufkom-
mens von überregionalen und internationalen Personenreisezügen so-
wie des Güterverkehrs sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Zudem sei die Lärmermittlung für die Parzelle Z unklar. Er kritisiert da-
bei insbesondere die angewandte Berechnungsmethode und die Nicht-
berücksichtigung des Kurvenkreischens.
L. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde die Beschwerdegegnerin
aufgefordert, die vom BAFU beantragten Abklärungen zu treffen und
zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage des Verkehrsaufkom-
mens Stellung zu nehmen.
M. In ihrer Duplik vom 10. Juni 2009 legte die Beschwerdegegnerin
ausführlicher dar, weshalb die Lärmvorschriften auf der Parzelle Z
auch unter Einbezug des Kurvenkreischens eingehalten seien. Selbst
bei einem "Worst-Case-Szenario" sei ein maximaler Beurteilungspegel
Lr von 56.2 dB(A) für die Tagesperiode und von 43.4 dB(A) für die
Nachtperiode ausgewiesen. Damit seien die massgebenden Immissi-
onsgrenzwerte eingehalten. In diesem Zusammenhang rechtfertigte
sie auch ihre Prognose betreffend Verkehrsentwicklung und betonte,
dass das vorliegende Projekt primär dem auszubauenden Regionalan-
gebot diene. Einem weiteren Ausbau sei durch die bestehende Infra-
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struktur (Abschnitte mit Einspurbetrieb) enge Grenzen gesetzt. Um we-
sentliche Leistungssteigerungen bewerkstelligen zu können, wären
weitere Doppelspurausbauten erforderlich.
N. In seinem dritten und letzten Fachbericht vom 8. Juli 2009 befindet
das BAFU schliesslich die von der Beschwerdegegnerin durchgeführ-
ten Lärmermittlungen als korrekt und damit die bundesrechtlichen Vor-
schriften als eingehalten.
O. Der Beschwerdeführer bleibt auch in seinen Schlussbemerkungen
vom 6. August 2009 bei seiner Kritik an der Lärmprognose. Insbeson-
dere das Kurvenkreischen sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei
nicht nur das Verkehrsaufkommen der Stadtbahn Zug, sondern auch
das überregionale und internationale nach Inbetriebnahme der NEAT
zu berücksichtigen. Er fordere deshalb ein unabhängiges Gutachten
und stelle den Antrag auf eine Messung vor Ort.
P. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine Plangenehmigung stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den in
Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die
Plangenehmigung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2008.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
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1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2008 vom
4. November 2008 (E. 5) wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer grundsätzlich zur Einsprache gegen die Plangenehmi-
gung der Vorinstanz legitimiert ist. Die dort gemachten Ausführungen
zur Legitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG gelten auch im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren. Betreffend den einzelnen Rügen und
Vorbringen ist Folgendes zu ergänzen.
1.3.2 Der Beschwerdeführer kann die Überprüfung eines Bauvorha-
bens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder
tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Beschwerdegründe Privater,
mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen
Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdefüh-
rer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzu-
lässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.1-1.3.2). Zur Frage der räumlichen Nähe
ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nationalstrassen-
und Eisenbahnbau festgehalten worden, dass der betroffene Private
nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik
üben dürfe. Vielmehr habe er konkret aufzuzeigen, inwiefern das Pro-
jekt im Bereiche seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstosse
(vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b).
1.3.3 Steht einmal fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert ist, kann er grundsätzlich alle Rügen anbringen, die für sei-
ne Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand be-
treffen. Im Gegensatz beispielsweise zur Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Bern setzt das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht
für jede Rüge eine besondere Beziehungsnähe voraus (vgl. THOMAS
MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 27 zu Art.
65 VRPG; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 538). Damit
kann der Beschwerdeführer, falls er legitimiert ist, im Beschwer-
deverfahren des Bundes auch bloss Einwände vorbringen, welche All-
gemeininteressen wie Anliegen der Raumplanung oder des Umwelt-
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schutzes betreffen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2 und A-2517/2008 vom 11. August
2008 E. 4.4; hiernach E. 8).
1.3.4 Der Beschwerdeführer fordert in Ziff. 1.1 seiner Anträge die
Nichtgenehmigung der von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2007
eingereichten Variante mit einer oberirdischen Kreuzungsstation
(nachfolgend: Variante 2007) und an deren Stelle die Umsetzung der
Variante aus dem Vorprojekt der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr
1988 mit einer Begradigung durch die Errichtung eines Tunnels (nach-
folgend: Variante 1988). Da er dies nicht nur mit allgemeiner Kritik an
der Linienführung begründet, sondern Verletzungen der Umweltschutz-
und Raumplanungsvorschriften geltend macht, die ihn im Bereich sei-
ner Grundstücke besonders treffen bzw. die Variante 1988 zu weniger
Immissionen auf seinen Grundstücken und deren Bebaubarkeit führen
würde, wurde seine Legitimation im bereits genannten Verfahren
A-5155/2008 bejaht. Auf seine diesbezüglichen Rügen ist – soweit er
im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch daran festhält – einzutre-
ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2517/2008 vom
11. August 2008 E. 5).
1.3.5 Anders zu beurteilen ist hingegen der Eventualantrag auf Erstel-
lung einer Unterführung als Baustellenzufahrt für den Fall, dass die
Variante 2007 bewilligt wird (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Die vorgese-
hene Baustellenzufahrt führt über das öffentliche Wegnetz via Widen-
strasse und den Mülimattweg, ohne die Grundstücke des Beschwerde-
führers zu beanspruchen. Mangels räumlicher Nähe fehlt es dem Be-
schwerdeführer somit an einer besonderen, beachtenswerten und na-
hen Beziehung zur Streitsache. Er ist diebezüglich nicht mehr als je-
dermann betroffen. Auf diesen Antrag ist – wie die Vorinstanz richtig
feststellte – mangels schützenswertem Interesse nicht einzutreten.
1.4 Weiter ist der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens zu be-
stimmen.
1.4.1 Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene
Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG); sie bildet den Rah-
men der möglichen Anfechtung. Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert.
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Damit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges
verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, hingegen
grundsätzlich nicht erweitern oder qualitativ verändern (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.1
und A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f. mit Hinweisen).
1.4.2 In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren kommt die
Besonderheit hinzu, dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Ver-
fahrensbestimmungen sämtliche Einwände gegen ein Projekt, die
während der Auflagefrist erhoben werden können, im Einsprachever-
fahren anzubringen sind und im Beschwerdeverfahren nicht noch
nachgetragen werden können (vgl. Art. 27d Nationalstrassengesetzes
vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11], Art. 18f des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 37f des Luftfahrtge-
setzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 16f des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Damit wird gewähr-
leistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft
überprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen
können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz
über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsver-
fahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634; BGE 133 II 30 E. 2.2).
1.4.3 Die Beschränkung auf die Einspracherügen bedeutet zudem,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur diejenigen
Anträge gestellt werden können, welche bereits Gegenstand des vor-
instanzlichen Einspracheverfahrens waren. Eine Änderung oder Aus-
weitung der Begehren über die Einspracherügen hinaus ist dagegen
nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichtes 1E.18/1999 vom 25. April
2001 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4642/2008 vom
3. März 2009 E. 2.2 und A-672/2008 vom 4. August 2008 E. 2.2).
1.4.4 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass das (von der Be-
schwerdegegnerin vorgelegte) Projekt bewilligt werde, den Antrag, das
Ausweichgleis im Norden vor der Parzelle 2718 zu schliessen (Be-
schwerdeantrag Ziff. 1.2). Dieser Antrag wurde im Einspracheverfahren
nicht vorgebracht, obwohl dies dem Beschwerdeführer möglich gewe-
sen wäre. Der Antrag stellt somit eine unzulässig Ausweitung der Be-
gehren dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist unter Berücksichtigung der gemachten Vor-
behalte (E. 1.3.5 und E. 1.4.4) einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs anlässlich des Augenscheins bzw. der Einigungsverhandlung
vom 30. April 2008. Wegen der zu knapp bemessenen Zeit habe nach
dem Augenschein keine Einigungsverhandlung stattgefunden. Die
Parteien hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, mit ihrer Unterschrift
an den gestellten Anträgen festzuhalten oder diese zurückzuziehen.
Zudem sei von der Vorinstanz kein Protokoll über den Augenschein
erstellt worden, womit die Möglichkeit für Ergänzungen und
Berichtigungen entfallen sei.
2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst
die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss-
nahme auf den Prozess der Entscheidfindung, indem ihre Argumente
angehört und beurteilt werden. In diesem Sinne dient das rechtliche
Gehör einerseits der Sachverhaltsabklärung, stellt andererseits aber
auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von
Verfügungen dar (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 292 ff.). Für das Verwaltungsverfahren ist der
Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 26 ff. VwVG sowie in den
verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetze konkretisiert.
So hat die Behörde die Parteien grundsätzlich anzuhören, bevor sie
entscheidet (Art. 30 VwVG), und ihnen Gelegenheit zu geben, zu den
Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Art. 31 VwVG). Ein
Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder eine mündliche Verhand-
lung besteht im weitgehend schriftlichen Verwaltungsverfahren indes-
sen nicht (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 149 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 144 Rz. 3.86).
Wie die meisten Spezialgesetze in Sachbereichen, in welchen es zu
Massenverfahren kommt, kennt auch das eisenbahnrechtliche Plange-
nehmigungsverfahren eine Sonderregelung betreffend die Anhörung.
Das Äusserungsrecht der Parteien wird mit der Einsprache gemäss
Art. 18f EBG in einem Art. 30a VwVG entsprechenden, formalisierten
Verfahren gewährleistet (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 und 8 zu Art. 30a). Dies bedeutet, dass
sich die Einsprechenden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren al-
leine in ihrer Einsprache zur Sache – so wie sie aus den aufgelegten
Plänen und Akten hervorgeht – äussern können. Bis zum Entscheid
der Genehmigungsbehörde nehmen sie indessen untereinander und
gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im
Sinne von Art. 31 VwVG ein, d.h. ihnen muss nicht Gelegenheit zur
Stellungnahme zu anderen Parteistandpunkten eingeräumt werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Ok-
tober 2008 E. 3.2.2).
2.3 Die Einigungsverhandlung wiederum ist im EBG nicht selbständig
geregelt. Gemäss Art. 18a EBG sind folglich subsidiär die Regeln des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR
711) heranzuziehen. Gemäss Art. 48 EntG sind in der Einigungsver-
handlung die Einsprachen und die verlangten Planänderungen zu be-
sprechen. Zudem sind die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter
Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Die Verfahrensleitung soll
versuchen, eine Verständigung herbeizuführen. Aus dieser Formulie-
rung geht hervor, was auch in der Rechtsprechung und Literatur aner-
kannt ist: Die Einigungsverhandlung ist ein informeller Versuch, zwi-
schen Gesuchsteller und Einsprecher eine Einigung herbeizuführen.
Es handelt sich dabei weder um eine formelle mündliche Verhandlung
noch lässt sich daraus ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung ab-
leiten (vgl. analog zum Nationalstrassenrecht: Urteil des Bundesver-
waltungsgericht A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.4).
2.4 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 2.6), hat vorlie-
gend durchaus eine Einigungsverhandlung stattgefunden. Nach dem
Gesagten geht die Rüge des Beschwerdeführers – durch Verzicht auf
eine Einigungsverhandlung sei sein rechtliches Gehör verletzt worden
– aber unabhängig vom Stattfinden der Verhandlung fehl. Die Eini-
gungsverhandlung ist keine formelle mündliche Verhandlung und dient
somit auch nicht der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Das Gehör des
Beschwerdeführers wurde ausreichend gewahrt, indem er am Augen-
schein vom 30. April 2008 hat teilnehmen und sich anlässlich seiner
Einsprache zweimal (24. September 2007 und 10. März 2008) zum
Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdeführerin äussern können.
2.5 Die Einigungsverhandlung wird regelmässig mit einem Augen-
schein verbunden, da vor Ort oft einfacher eine gütliche Einigung ge-
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funden werden kann. Da es sich um einen informellen Einigungsver-
such handelt, liegt es jedoch im pflichtgemässen Ermessen der Ge-
nehmigungsbehörde, ob eine solche Verhandlung überhaupt durchge-
führt wird oder nicht (vgl. UELI STÜCKELBERGER/CHRISTOPH HALDIMANN, Infra-
struktur und Eisenbahn, in: Heinrich Koller/Georg Müller/Thierry
Tanquerel/Ulrich Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band IV, Verkehrsrecht, Basel 2008, hiernach: Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, S. 274, Rz 29).
2.6 Vorliegend hat sich die Vorinstanz dazu entschlossen, die Eini-
gungsverhandlung mit einem Augenschein zu verbinden. Über deren
Ergebnis wurde unbestrittenermassen ein Beschlussprotokoll erstellt.
Es kann somit nicht gesagt werden, dass überhaupt keine Einigungs-
verhandlung stattgefunden habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
schon während des Augenscheins Gespräche stattgefunden haben.
Zudem konnte der Beschwerdeführer das Beschlussprotokoll mit einer
Aktennotiz ergänzen. Hinweise dafür, dass die Vorinstanz potentiell
fruchtbare Gespräche unterbunden hätte, liegen nicht vor. Die Vorins-
tanz hat allenfalls auf weitere Gespräche verzichtet. Dies ist ange-
sichts ihres weiten Ermessens, insbesondere wenn eine Einigung aus-
sichtslos erscheint, nicht zu beanstanden.
2.7 Zum Vorwurf der mangelnden Protokollierung ist schliesslich Fol-
gendes anzumerken: Aus der Aktenführungspflicht ergibt sich die
Pflicht der Behörden, entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse zu
protokollieren (vgl. dazu ausführlich A- 962/2009 vom 23. Juli 2009
E. 6.2). Gemäss Art. 49 EntG ist über die Einigungsverhandlung ein
Protokoll zu führen, welches die Namen der erschienenen Beteiligten
(Bst. a), die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über
Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte (Bst. b) und die Un-
terschriften der Verfahrensleitung sowie der Parteien, soweit sie Erklä-
rungen gemäss Bst. b abgegeben haben (Bst. c), enthalten muss. Eine
eigentliche Protokollierung der gemachten Äusserungen ist indessen
nicht vorgesehen. Dies erklärt sich mit der soeben erörterten informel-
len Natur der Einigungsverhandlung. Entscheidrelevant ist in der Regel
alleine das Ergebnis der Einigungsverhandlung.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den Augenschein
und die Einigungsverhandlung zusammen "lediglich" ein Beschluss-
protokoll erstellt hat, welches die Teilnehmenden nennt (Art. 49 Bst. a
EntG), das Ergebnis der Verhandlung festhält (Bst. b) und von der Ver-
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A-594/2009
fahrensleitung und den Parteien unterschrieben wird (Bst. c). Ent-
scheid relevante Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins hätten
ohne weiteres im Beschlussprotokoll oder einer zusätzlichen Notiz ver-
merkt werden können. Da der Augenschein offensichtlich keine neuen
Erkenntnisse hervorgebracht hat, wurde auch nichts vermerkt. Der
Protokollierungspflicht wurde somit mit dem Beschlussprotokoll Genü-
ge getan.
2.8 Die Vorwürfe betreffend Gehörsverletzung erweisen sich deshalb
als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt in den Rechtsschriften verschiede-
ne Beweismassnahmen:
- Augenschein betreffend Durchführung des Bauvorhabens;
- Lärmmessung vor Ort;
- Expertise durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und For-
schungsanstalt (EMPA) betreffend die Frage, ob das SEMIBEL
Kurvenkreischgeräusche berücksichtigte;
- unabhängiges Gutachten betreffend Lärmprognose.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Anträge als Be-
weisanträge im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht oder als An-
weisungen an die Vorinstanz im Falle einer Rückweisung verstanden
haben will, gelten nachfolgende Ausführungen.
3.2 Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die
angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn aufgrund bereits
abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für ge-
nügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme
getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weite-
re Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.2
mit Verweisen). So kann von der Erhebung eines beantragten Beweis-
mittels abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei be-
weisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn im Voraus gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
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A-594/2009
vermag, oder wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend er-
sichtlich sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4010/2008
vom 27. Oktober 2008 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144).
3.3 Wie sich nachfolgend zeigen wird, gehen die rechtlich erheblichen
Tatsachen mit genügender Klarheit aus den Akten hervor. Es kann
ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass weitere Beweiserhe-
bungen an der rechtlichen Überzeugung nichts ändern würden. Die
gestellten Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer findet die zur Genehmigung vorgelegte Va-
riante 2007 an sich nicht bundesrechtskonform. Aus diesem Grund
stösst er sich daran, dass die von ihm bevorzugte und angeblich bes-
sere Variante 1988 der ersteren nicht gegenübergestellt und die Vor-
und Nachteile gegeneinander abgewogen worden sind. Zwar solle sich
bei der Planung von öffentlichen Werken der Aufwand für die Ausarbei-
tung von Projektvarianten und Alternativen in gewissem Rahmen hal-
ten. Soweit eine Lösung aber für direkt betroffene Private mit erhebli-
chen Vorteilen verbunden und für die Bauherrschaft ohne jegliche
Nachteile belastet sei, dürfe sie nicht ohne weiteres als unzweckmäs-
sig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden.
Die Kritik des Beschwerdeführers wirft die Frage auf, unter welchen
Umständen und in welchem Umfang die Plangenehmigungsbehörde
Projektvarianten zu prüfen hat. Er macht letztlich eine fehlerhafte Inter-
essenabwägung geltend.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Plange-
nehmigungsbehörde in ihrem Entscheid eine umfassende Interessen-
abwägung vorzunehmen hat, indem sie alle im konkreten Fall relevan-
ten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abwägt, um so-
dann zu entscheiden, welcher der möglichen Varianten der Vorzug zu
geben ist. Die Interessenabwägung ist eine Argumentationstechnik zur
kontrollierten Konkretisierung von rechtlich vermittelten Handlungs-
spielräumen. Sie führt von der offenen Norm zur fallbezogenen Ent-
scheidung, indem sie alle in der Sache erheblichen Gesichtspunkte
nach einem bestimmten Muster verarbeitet und dabei dem Ziel ver-
pflichtet bleibt, diese Gesichtspunkte in optimaler Weise zu berück-
sichtigen. Eine Interessensabwägung ist immer dort vorzunehmen, wo
die anzuwenden Normen besonders viele und besonders weite Hand-
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A-594/2009
lungsspielräume enthalten, sodass die üblichen Hilfsgrössen eines
pflichtgemässen Ermessensgebrauchs (Sinn und Zweck des Geset-
zes, Beachtung von Verhältnismässigkeit usw.) nicht genügen. Dies ist
typischerweise im Planungs- und Umweltrecht der Fall (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 26 Rz. 34 ff.).
Zu beachten ist dabei aber, dass der Vergleich verschiedener Lösun-
gen nur dann angezeigt ist, wenn die Varianten, die einander gegen-
übergestellt werden, echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realis-
tisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varian-
ten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen
Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen,
dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert wer-
den. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen
belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus
dem Auswahlverfahren ausscheiden. Die Vorinstanz hat als Genehmi-
gungsbehörde primär die zur Diskussion gestellten Varianten und die
dagegen gerichteten Einwände zu prüfen; selber weitere Lösungen er-
arbeiten muss sie dagegen in der Regel nicht (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1835/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5; Entscheid der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO UVEK] A-2004-151 vom
14. Dezember 2005 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.3 Vorliegend schlägt der Beschwerdeführer ein teilweise bereits
ausgearbeitetes, aber später fallen gelassenes Vorprojekt zum Ver-
gleich vor, welches nicht von vornherein als unrealistisch und unaus-
gereift bezeichnet werden kann. Und dennoch hat die Vorinstanz Bun-
desrecht nicht verletzt, indem sie die Vor- und Nachteile der beiden
Projekte nicht im Einzelnen gegeneinander abgewogen, sondern sich
auf eine summarische Prüfung und auf die Feststellung, dass die vor-
gelegte Variante 2007 bundesrechtskonform ist, beschränkt hat.
Im Plangenehmigungsverfahren muss nicht jede, möglicherweise auch
bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenüber-
gestellt werden. Bei jedem Bauprojekt sind regelmässig mehrere bun-
desrechtskonforme Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von
mehreren bundesrechtskonformen Varianten umgesetzt wird, liegt
grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmäs-
sig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Sind keine
Seite 15
A-594/2009
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes er-
kennbar, wird dieser Ermessensentscheid im gerichtlichen Überprü-
fungsverfahren mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft (vgl. nach-
folgend E. 4.4) und im Wesentlichen nur noch abgeklärt, ob alle be-
rührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswir-
kungen der Entscheidung berücksichtigt worden sind (TSCHANNEN/
ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 39 f.).
Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskonform
ist, kann die Prüfung anderer Varianten damit ohne weiteres
ausschliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert,
dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde.
Bestreitet dies der Beschwerdeführer, muss er konkret aufzuzeigen,
inwiefern das vorgelegte Projekt Bundesrecht verletzt. Die
Gegenüberstellung eines ganz anderen Projekts kann – so wie die
vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante 1988 – nicht verlangt
werden. Vielmehr sind erst im Falle einer Rechtsverletzung Varianten
zu prüfen, die konkret auf die Behebung eines festgestellten Konflikts
zielen (z.B. die Errichtung einer Lärmschutzmauer, wenn die
Grenzwerte nicht eingehalten sind). Wie sich nachfolgend zeigen wird,
verletzt das vorgelegte Projekt aber kein Bundesrecht. Es stehen ihm
keine derart gewichtigen Interessen gegenüber, die es rechtfertigen
würden, weitere Varianten, insbesondere die Variante 1988, zu prüfen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgerichts überprüft die Interessensabwä-
gung als Rechtsfrage grundsätzlich frei (Art. 49 VwVG). Bei Plange-
nehmigungsentscheiden auferlegt es sich – wie eben aufgezeigt – al-
lerdings einer gewissen Zurückhaltung, soweit es die Sachverhaltser-
mittlung und die Ausübung des vorinstanzlichen Verwaltungsermessen
zu beurteilen hat.
4.4.1 Zurückhaltung bei der Sachverhaltsermittlung ist insbesondere
dann angezeigt, wenn technische Fragen zu beurteilen sind und wenn
der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen
der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte ei-
ner Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur
dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also
etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sicherge-
stellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwie-
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A-594/2009
gend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des
Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-3029/2008 vom
18. Juni 2009 E. 1.4). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung
naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und
Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen
Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von
Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzuneh-
men, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtli-
che Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006
vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.4 und
A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 4.2, Letzteres bestätigt durch
die Urteile des Bundesgerichts 1C.544/2008, 1C.548/2008 und
1C.550/2008 vom 27. August 2009).
4.4.2 Bei der Ermessensausübung belässt das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz somit einen gewissen Spielraum und weicht nicht
leichthin von deren Beurteilung ab, wenn, wie vorliegend, die Vorins-
tanz als Fachbehörde mit den tatsächlichen Verhältnissen besser ver-
traut ist und sich technische Fragen stellen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 so-
wie Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruk-
tur und Umwelt [REKO/INUM] vom 8. September 2005, A-2005-36, E.
4). Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung weder Oberplanungsbehörde noch Auf-
sichtsinstanz in Umweltschutzsachen. Als richterliche Behörde darf es
daher nicht sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der
fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen. Dies insbesondere dann,
wenn einerseits mehrere Lösungen möglich und rechtmässig erschei-
nen, andererseits Spielraum für Verwaltungsermessen besteht (vgl.
BGE 129 II 331 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 8.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.156).
5.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers entspricht das vorgelegte
Projekt insbesondere nicht den lärmrechtlichen Vorschriften des Bun-
des.
5.1 Da die vorliegende Änderung gemäss Anhang 2 der Verordnung
vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
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A-594/2009
(VLE, SR 742.144.1) nicht im Emissionsplan 2015 berücksichtigt ist,
richtet sich die lärmrechtliche Beurteilung nicht nach den spezialge-
setzlichen Sanierungsvorschriften, sondern gemäss Art. 4 VLE nach
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR
814.41).
5.2 Bei dem von der Beschwerdegegnerin geplanten Bauvorhaben
handelt es sich um die Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage
(zum Begriff vgl. Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okto-
ber 1983 [USG, SR 814.01] und Art. 2 Abs. 1 LSV). Wird eine beste-
hende Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen
der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).
Im Gegensatz zu Neuanlagen, welche grundsätzlich die Planungswer-
te nicht überschreiten dürfen, geniessen bestehende Anlagen, die we-
sentlich geändert werden, mit den höheren Immissionswerten eine ge-
nerelle Erleichterung, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Inter-
esse an der Anlage oder eine unverhältnismässige Belastung des Pro-
jekts nachgewiesen werden müsste (Art. 25 Abs. 2 USG; vgl. ADRIAN
WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen: unter besonderer Be-
rücksichtigung der Lärmproblematik um den Flughafen Zürich, Zürich
2005, S. 274).
Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Er-
weiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen
des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die
Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stär-
kere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV). Die Zunahme der
Lärmimmission wird in jedem Fall dann als wahrnehmbar angesehen,
wenn der Beurteilungs-Emissionspegels Lr, e um mehr als 2 dB(A) zu-
nimmt. Liegt die Zunahme zwischen 1 und 2 dB(A), gilt sie nur dann
als wahrnehmbar, wenn die gesamte Verkehrsmenge für die Tages-
oder Nachtperiode mindestens um 25% erhöht wird. Liegt die Zunah-
me unter 1 dB(A), gilt sie in keinem Fall als wahrnehmbar (Weisung
Nr. 4 BAV/BUWAL vom 25. Februar 1992; Urteil des Bundesgerichts
1A.275/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2; BVGE 2007/1 E. 3.5; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2008 vom 4. November 2008
E. 5.1 und A-4207/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.2).
5.3 Auf Anregung des BAFU hin hat die Instruktionsrichterin eine ge-
nauere Ermittlung der Lärmbelastung auf der am meisten exponierten
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Parzelle Z des Beschwerdeführers angeordnet. Die in der Folge von
der Beschwerdegegnerin bzw. von externen Experten durchgeführten
Berechnungen ergaben eine gegenwärtige Lärmbelastung von 52.6
dB(A) am Tag und 40.9 dB(A) in der Nacht (vgl. Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin vom 23. April 2009, S. 4, Beilage 2). Die Prognose
für die Lärmbelastung nach Abschluss des Bauvorhabens im Jahr
2011 sagt im pessimistischsten Fall („Worst-Case-Szenario“) einen
Beurteilungspegel von 56.2 dB(A) am Tag und 43.4 dB(A) in der Nacht
voraus (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni
2009, S. 4, Beilage 1).
5.4 Gemäss den erwähnten Berechnungen ist somit maximal eine Er-
höhung der Lärmbelastung von 3.6 dB(A) (Differenz von 52.6 dB(A)
am Tag im Jahr 2006 und 56.2 dB(A) im Jahr 2011) auf der am meis-
ten exponierten Parzelle Z des Beschwerdeführers zu erwarten. Eine
solche Zunahme wird nach dem Gesagten als wahrnehmbar beurteilt,
weshalb das geplante Bauvorhaben als wesentliche Änderung einer
bestehenden Anlage zu qualifizieren ist (Art. 8 Abs. 3 LSV). Die Lärm-
emissionen der gesamten Anlage müssen folglich mindestens so weit
begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).
Da die Parzelle Z in einer Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II liegt,
betragen die Immissionsgrenzwerte für den Tag 60 dB(A) und für die
Nacht 50 dB(A) (vgl. Anhang 4 LSV i.V.m. Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV).
Diese Werte werden bei der prognostizierten Belastung von 56.2
dB(A) am Tag und 43.4 dB(A) in der Nacht eingehalten.
6.
Der Beschwerdeführer stellt diese Lärmprognose indes in Bezug auf
das prognostizierte Verkehrsaufkommen (E. 6.1) und in Bezug auf die
Lärmberechnungsmethode (E. 6.2) in Frage.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von einem zu tiefen
Verkehrsaufkommen ausgegangen worden. Die Vorinstanz habe eine
korrekte und umfassende Prüfung unterlassen und sich lediglich auf
die Aussage der Beschwerdegegnerin gestützt, wonach der projektier-
te Ausbau den mittel- und längerfristigen Bedürfnissen genüge.
Beim geplanten Bauvorhaben handle es sich nicht nur um eine Erwei-
terung für die Stadtbahn S2 (nachfolgend: S-Bahn), sondern auch um
Seite 19
A-594/2009
ein wichtiges Stück Infrastrukturerweiterung für den Bahnbetrieb der
Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) sowie des Verkehrsver-
bundes Innerschweiz. Es sei nur die Verkehrszunahme der S-Bahn,
nicht aber diejenige durch die überregionalen und internationalen Per-
sonenzüge nach Inbetriebnahme der NEAT berücksichtigt worden. Zu-
dem sei auch bei der S-Bahn bloss von einer Verkehrszunahme basie-
rend auf der Einführung des ½-Stunden-Taktes ausgegangen worden,
obwohl der kantonale Richtplan bis 2016 die Einführung des ¼-Stun-
den-Taktes auf dem S-Bahn-Netz vorsehe. Schliesslich könne entge-
gen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Güterzüge abnehmen würden. Bekanntlich
stünden mit dem bereits genehmigten Ausbau der Axenstrasse und
den dortigen Tunnelbauten, mit der SBB-Tunnel-Umfahrung Flüelen
und der Urner NEAT-Berg-Lang-Variante über die nächsten Jahrzehnte
hinweg weitere Projekte an, die erhebliche Aushubtransporte notwen-
dig machten.
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält diesen Vorwürfen entgegen, das
vorliegend interessierende Bauvorhaben diene primär dem Zweck, das
vom Kanton Zug bestellte, zusätzliche Regionalzugsangebot führen zu
können. Mit der bestehenden Infrastruktur könnten auf der betroffenen
Zuglinie ohne weitere Doppelspurausbauten die Zugzahlen nicht we-
sentlich gesteigert werden. Zudem verlaufe die Entwicklung der Zug-
zahlen sehr dynamisch, da sie von verschiedenen Faktoren wie der
wirtschaftlichen Entwicklung einer Region abhingen. Auf die Darlegung
von möglichen zukünftigen Verkehrsszenarien könne im vorliegenden
Verfahren verzichtet werden. Realistische Verkehrsprognosen seien
einzig und allein im Zusammenhang mit der ordentlichen Lärmsanie-
rung festzulegen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
10. Juni 2009, S. 6).
Sowohl die Vorinstanz wie auch das BAFU schliessen sich dieser Be-
urteilung an. Das BAFU hält ausdrücklich fest, es sehe vorliegend kei-
nen Grund, von den Annahmen der Beschwerdegegnerin abzuweichen
(vgl. Vernehmlassung des BAFU vom 20. Mai 2009, S. 2).
6.1.3 Die Immissionsgrenzwerte dürfen weder von der Anlage selber
noch von deren betrieblichen Mehrbeanspruchung überschritten wer-
den (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Bst. a LSV). Bestehen Zweifel, ob die
Grenzwerte eingehalten werden können, ist eine Lärmprognose anzu-
ordnen (Art. 25 Abs. 1 USG). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüg-
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lich richtig ausführt, kann nicht verlangt werden, dass alle zukünftigen
Verkehrsszenarien durchgespielt werden. Die Entwicklung des Ver-
kehrsaufkommens der nächsten Jahre ist von verschiedenen, schwer
vorhersehbaren Faktoren wie der wirtschaftlichen und politischen Ent-
wicklung, von Umwelteinflüssen und den zur Verfügung stehenden fi-
nanziellen Mitteln abhängig. Aufgrund dieser naturgegebenen Unge-
nauigkeiten entziehen sich Prognosen denn auch weitgehend der Kri-
tik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens
als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzu-
länglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annah-
men nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz
geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (vgl. BGE 126 II
522 E. 14; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6985/2007 vom
10. Juli 2008 E. 3.2). Aus diesen Gründen muss es genügen, wenn die
Prognose auf das konkrete Projekt und dessen vorhersehbaren Aus-
wirkungen beschränkt wird. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass
das Verkehrsaufkommen unmittelbar vor Ausführung des Bauvorha-
bens mit demjenigen unmittelbar nach Inbetriebnahme der geänderten
Anlage zu vergleichen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-4207/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.1.4 Es ist somit vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Ver-
kehrsprognose der Beschwerdegegnerin "nur" diejenigen zusätzlichen
Züge berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem Projekt tatsäch-
lich geplant sind und das Verkehrsaufkommen des Jahres 2006 mit
dem geplanten im Jahr 2011 vergleicht. Gemäss Umweltbericht vom
30. Juni 2007 beträgt die geplante Zunahme auf dem Abschnitt von
der Haltestelle Lindenpark bis zu Haltestelle in Oberwil täglich 30 S-
Bahnzüge und auf dem Abschnitt von der Haltestelle in Oberwil bis zur
Haltestelle in Walchwil täglich 23 S-Bahnzüge.
An der Richtigkeit der Prognose ändert auch nichts, dass im kantona-
len Richtplan die Einführung des ¼-Stunden-Taktes vorgesehen ist.
Richtpläne sind einstweilen festgehaltene "Etappen" im stetig voran-
schreitenden und sich erneuernden Prozess der Konkretisierung
raumwirksamer Aufgaben (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und be-
sonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 100). Der Richt-
plan ist nicht rechtsetzend; weder räumt er natürlichen oder juristi-
schen Personen Rechte ein noch auferlegt er ihnen Pflichten, die ihre
Grundlage nicht schon in Vorschriften des Gesetzes- oder Verfas-
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sungsrechts finden (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 98 f.). Dies ist – wie sich auch
im vorliegenden Fall zeigt – sinnvoll.
Gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdegegnerin
würde auf der betroffenen Zuglinie eine zusätzliche Leistungssteige-
rung weitere Doppelspurausbauten erfordern. Die Einführung des ¼-
Stunden-Taktes bedürfte somit eines weiteren Infrastrukturausbaus,
dessen Realisierung insbesondere aus politischen und finanziellen
Gründen heute noch ungewiss ist. Angesichts dieser Unsicherheiten
kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass sie
beim vorliegenden Bauvorhaben die möglichen zukünftigen Entwick-
lungen in dem vom Beschwerdeführer geforderten Mass berücksich-
tigt. Die durch die allfällige Einführung des ¼-Stunden-Taktes zu er-
wartenden Emissionen wären zudem erst in der Plangenehmigung des
konkreten Projekts zu berücksichtigen und sind damit nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
6.1.5 Auf die Einwände betreffend Güterverkehr ist grundsätzlich nicht
einzutreten, da der Beschwerdeführer diese erst anlässlich des Be-
schwerdeverfahrens vorgebracht hat (vgl. E. 1.4.2). Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin über-
zeugend ist und die Mutmassungen des Beschwerdeführers diese
nicht als offensichtlich mangelhaft oder widersprüchlich erscheinen
lassen. In Anwendung der vorliegend gebotenen Zurückhaltung bei der
Überprüfung des Sachverhalts (vgl. E. 4.4.1) wären die diesbezügli-
chen Einwände somit abzuweisen.
6.1.6 Im Ergebnis ist die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden.
Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Kapazi-
tätsbedürfnisse am besten zu beurteilen vermag und ihr sowohl die
Vorinstanz wie auch das BAFU als Fachbehörde in diesem Punkt ge-
folgt sind. Wie bereits erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht bei fachspezifischen Sachverhaltsfragen eine gewisse Zurück-
haltung, wenn die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt
und ihr Entscheid mit der Meinung der angehörten Fachbehörde über-
einstimmt.
Die Rüge des Beschwerdeführers an der Verkehrsprognose erweist
sich somit als unbegründet.
Seite 22
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6.2
6.2.1 Der zweite Kritikpunkt an der Lärmprognose betrifft die ange-
wandte Berechnungsmethode. Der Beschwerdeführer rügt im Wesent-
lichen, die vorgenommenen Lärmberechnungen seien nur minimal do-
kumentiert und könnten teilweise nicht nachvollzogen werden. Es sei
beispielsweise nicht klar, ob Brems- und Anfahrtsgeräusche berück-
sichtigt worden seien. Das verwendete schweizerische Emissions- und
Immissionsmodell für die Berechnung von Eisenbahnlärm (SEMIBEL)
sei nicht in der Lage, die bestehende Situation korrekt abzubilden, da
es Kurvenkreischen und Bremsgeräusche nicht berücksichtige. Zudem
müsste auch die Emissionszunahme durch die Weichen berücksichtigt
werden.
6.2.2 Mit Bezug auf die Rechtsprechung der ehemaligen Rekurskom-
mission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) weist die Be-
schwerdegegnerin darauf hin, dass das Berechnungsmodell SEMIBEL
den gesetzlichen Anforderungen genüge. Lärmmessungen seien nur
dann notwendig, wenn spezielle Situationen vorherrschten. Hingegen
könne Kurvenkreischen mit SEMIBEL abgebildet werden.
6.2.3 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als
Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen er-
mittelt (Art. 38 Abs. 1 LSV). Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahn-
lärm wird nach Ziffer 31 Anhang 4 LSV aus den Teilbeurteilungspegeln
für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) berechnet. Die ehemalige
REKO/INUM hat in ihrer Rechtsprechung bestätigt, dass das Berech-
nungsmodell SEMIBEL den gesetzlichen Anforderungen an Verfahren
zur Berechnung von Lärmimmissionen gemäss Anhang 2 LSV ent-
spricht (vgl. Entscheid der REKO/INUM A-2002-60 vom 17. Dezember
2003 E. 7.1). In einem richtungsweisenden Entscheid hat die Rekurs-
kommission aber gestützt auf Expertengutachten (insbesondere der
EMPA) festgestellt, dass das ab einem bestimmten Kurvenradius mög-
liche Kurvenkreischen wegen dessen Tonhaltigkeit mittels der in
Ziff. 31 Abs. 2 Anhang 4 LSV vorgesehenen Berechnungsmethode
nicht störungsgerecht abgebildet wird, weshalb Ziff. 33 Abs. 2 Anhang
4 LSV betreffend die Pegelkorrektur K2 für den Rangierlärm analogie-
weise anzuwenden sei. Dies führt je nach den Umständen zu einem
Zuschlag zwischen 0 und +8 dB(A) zu dem mit SEMIBEL errechneten
Beurteilungspegel (vgl. ausführlich Entscheid der REKO/INUM
A-2003-2 vom 15. Dezember 2004 E. 6.3, E. 6.4 und E. 6.6.2).
Seite 23
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6.2.4 Gemäss den Fachberichten kann für die Parzelle Z Kurvenkrei-
schen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da die geplante Linien-
führung Kurvenradien von 275 m und 304 m aufweist. Aus diesem
Grund wurde auf Antrag des BAFU eine separate Lärmberechnung
durchgeführt, die sowohl das Kurvenkreischen wie auch die Weichen
mit einem Zuschlag berücksichtigte. Daraus resultierte, dass selbst bei
pessimistischen Annahmen (mehr Güterverkehr und Zuschlag von
7 dB(A) für Kurvenkreischen) die Immissionsgrenzwerte eingehalten
werden (vgl. Umweltbericht vom 30. Juni 2007, S. 8; Stellungnahme
des BAFU vom 20. Mai 2009, S. 2; Vernehmlassung der Beschwerde-
gegnerin vom 23. April 2009, Beilage 2). Das BAFU erachtete diese
Lärmermittlung in seiner abschliessenden Vernehmlassung vom 8. Juli
2009 als korrekt. Es gibt keinen Grund, an dieser Beurteilung zu zwei-
feln.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist somit insofern Recht zu geben, als SE-
MIBEL Kurvenkreischen nicht störungsgerecht abbildet. Diesem Um-
stand wurde aber vorliegend mit einer Pegelkorrektur angemessen
Rechnung getragen, weshalb sich die Lärmberechnungen als ein-
wandfrei erweisen. Es kann also auf die Lärmprognose der Beschwer-
degegnerin (vgl. E. 5.3) abgestellt und gestützt darauf festgestellt wer-
den, dass die Immissionsgrenzwerte (Art. 8 Abs. 2 LSV) eingehalten
sind. Damit erweist sich auch die Rüge an der Lärmberechnung im Er-
gebnis als unbegründet.
7.
7.1 Als weiterer, lärmrechtlicher Einwand bringt der Beschwerdeführer
schon in seiner Einsprache vom 24. September 2007 vor, die Be-
schwerdegegnerin sei anzuhalten, beim Bau die Schallemissionen
durch entsprechende Konstruktionen und verwendete Materialien opti-
mal nach den Möglichkeiten der heutigen Baukunst (Schwellenmateri-
al, Unterbau, "Flüsterschiene" etc.) zu minimieren, sofern sie wirt-
schaftlich tragbar seien. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf
das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip.
7.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer anlässlich des Einsprach-
verfahrens gemachten Stellungnahme vom 10. Januar 2008 dazu aus,
dass das Schwellenmaterial (Beton/Holz/Stahl) nach dem anerkannten
Stand der Technik keinen Einfluss auf die Schallemissionen habe. Für
den Unterbau sei das Schienenprofil IV geplant, welches im Gegen-
satz zum Schienenprofil VI einen um 3 dB(A) tieferen Emissionswert
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aufweise. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Flüsterschiene
sei zwar schon bei Strassenbahnen, nicht jedoch bei Vollbahnen mit
einer zulässigen Achslast von 22.5 t eingesetzt worden. Neuartige
Fahrbahnoberbaukomponenten dürften nur soweit eingesetzt werden,
als die sicherheitsrelevanten Anforderungen vorbehaltslos eingehalten
werden könnten. Bevor demzufolge neue Produkte zur Anwendung kä-
men, müsse ein Typenzulassungsverfahren durchgeführt werden. Die
vorgesehenen Bauelemente würden somit dem Stand der Technik ent-
sprechen und hätten keine negativen Auswirkungen auf den Eisen-
bahnlärm.
7.3 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind im Rah-
men der Vorsorge die Lärmemissionen der neuen oder geänderten An-
lageteile so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich mög-
lich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 11
Abs. 1 und 2 USG). "Unabhängig von der bestehenden Umweltbelas-
tung" bedeutet, dass trotz Einhaltung der Belastungsgrenzwerte die
Emissionen an der Quelle möglichst zu begrenzen sind und die Grenz-
werte nicht einfach ausgeschöpft werden dürfen (vgl. ALEXANDER
ZÜRCHER, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umwelt-
schutzgesetz, in: Alfred Kölz/Heribert Rausch, Schriftreihe zum Um-
weltrecht, Band 11, Zürich 1996, §6, S. 161). Die Formulierung des
Vorsorgegrundsatzes ist eine Konkretisierung des Verhältnismässig-
keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), weshalb im Rahmen der Vorsorge nur
Massnahmen verlangt werden können, die zu Emissionsbegrenzung
geeignet und notwendig sind. Zudem soll der angestrebte Zweck in ei-
nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Pri-
vaten auferlegt werden, d.h. die Massnahme muss zumutbar sein
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581). Als "technisch mög-
lich" gilt das, was zur Zeit dem in der Fachwelt vorhandenen Niveau
entspricht. Der Ausdruck "betrieblich möglich" hat kaum eigenständige
Bedeutung, ist im Zusammenhang mit dem "technisch möglichen" aber
so zu verstehen, dass die Technologie betrieblich erprobt und umsetz-
bar sein muss. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist
schliesslich eine Konkretisierung des Zumutbarkeitserfordernisses
(vgl. zum Ganzen, ANDRÉ SCHRADE/THEO LORETAN, in: Vereinigung für Um-
weltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2. Aufl., Zürich 2004, Rz. 19 ff. zu Art. 11 Abs. 2 USG).
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7.4 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entspricht
das Bauvorhaben dem Stand der Technik. Sie legt nachvollziehbar dar,
dass an der Baumaterialwahl nichts auszusetzen sei und weshalb die
technische Umsetzbarkeit von sog. "Flüsterschienen" für Vollbahnen
heute noch ungewiss sei. Weder die mit den fachspezifischen Fragen
besser vertraute Vorinstanz noch das BAFU haben diese Auffassung
in Frage gestellt. Auch der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen
Gründe vor, die am Stand der Technik des vorliegenden Bauvorhabens
zweifeln liessen. Ist aus technischer und betrieblicher Sicht keine wei-
tere vernünftige Reduktion der Emissionen ersichtlich, wird die Frage
der wirtschaftlichen Tragbarkeit hinfällig. Das vorgelegte Projekt hält
somit auch vor dem Vorsorgegrundsatz stand.
7.5 Im Ergebnis erweisen sich die lärmrechtlichen Rügen gesamthaft
als unbegründet.
8.
Schon in seiner Einsprache vom 24. September 2007 brachte der Be-
schwerdeführer zudem raumplanungsrechtliche Einwände vor.
8.1 Die Variante 1988 gewähre einen besseren Zugang zum Naherho-
lungsgebiet in Oberwil-Nord. Dank Tunnelierung würde das wegfallen-
de Trassee ausgezeichnetes Siedlungsgebiet schaffen, anstatt Bau-
land zu vernichten. Zudem könne dann endlich die überdimensionierte
Stolzengrabenstrasse ihrem Zweck entsprechend als Erschliessungs-
strasse genutzt werden. Zusammenfassend bringt er vor, die Variante
1988 diene der haushälterischen Nutzung des Bodens und der lang-
fristigen und nachhaltigen Siedlungsentwicklung besser als die Varian-
te 2007. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf die Raumpla-
nungsgrundsätze.
8.2 Die Vorinstanz weist in der Plangenehmigung vom 12. Dezember
2008 darauf hin, dass die Linienführung im Bereich der beschwerde-
führerischen Grundstücke unverändert bleibe und aus seiner Be-
schwerde nicht hervorgehe, inwiefern das Bauvorhaben gegen das
geltende Raumplanungsrecht des Bundes verstosse.
8.3 Das Raumplanungsrecht lässt den Planungsbehörden weite und
rechtlich kaum näher bestimmte Gestaltungsspielräume. Solche Hand-
lungsfreiheiten sind unerlässlich, da der Planungsvorgang immer wie-
der von neuem einzigartig ist und sich kaum generell-abstrakt festle-
gen und unter eine Norm subsumieren lässt (HÄNNI, a.a.O., S. 80). Die
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beschriebene Zurückhaltung in der Ermessenskontrolle (vgl. E. 4.4) ist
somit bei der Überprüfung von raumplanerischen Entscheiden beson-
ders ausgeprägt.
8.4 Das Hauptziel des Raumplanungsrechts besteht darin, eine
zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine ge-
ordnete Besiedlung des Landes zu gewährleisten (Art. 75 Abs. 1 BV
und Art. 1 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG, SR 700). Die Instrumente des Raumplanungsrechts sind die
Konzepte und Sachpläne des Bundes, der kantonale Richtplan, der
alle raumwirksamen Tätigkeiten koordiniert und die örtlichen Nut-
zungspläne, welche die zulässige Bodennutzung parzellenscharf mit-
tels Zonen festlegen.
8.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Planvorlage der Beschwerde-
führerin vollständig in der bestehenden Richt- und Nutzungsplanung
aufgeht. Im Einflussbereich der Parzellen des Beschwerdeführers be-
wegen sich die baulichen Veränderungen innerhalb der bestehenden
Baulinien, d.h. sein Land wird nicht tangiert. Insbesondere die Zonen-
konformität des Projekts steht ausser Frage. Damit beinhaltet die Plan-
vorlage keine neuen raumplanerischen Veränderungen, die nicht
schon mit den bestehenden Plänen beschlossen worden wären. Die
entsprechende durch die Raumplanung bedingte Interessensabwä-
gung hat beim Erlass der bestehenden Pläne bereits stattgefunden.
Dementsprechend hat weder das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE) noch die zuständige Behörde des Kantons Zug aus raumplane-
rischer Sicht Einwände gegen das Projekt vorgebracht.
Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, wenn sie ausführt, aus raum-
planerischer Sicht seien keine Rechtsverletzungen erkennbar, die eine
Prüfung von Varianten verlangen würden. Die Kritik des Beschwerde-
führers erscheint vor diesem Hintergrund pauschal und allgemein. Er
führt vor allem aus, weshalb die von ihm bevorzugte Variante 1988
raumplanerische Vorteile brächte, ohne aber substantiiert darzulegen,
inwiefern die Variante 2007 nicht vor dem Raumplanungsrecht stand-
halten würde.
8.6 Es gibt somit keine stichhaltigen Gründe, in das raumplanerische
Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, zumal das Projekt zweifellos
rechtskonform ist. Wie bereits erwähnt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt nicht Oberplanungsbehörde. Die raumplanungsrechtlichen Rügen
erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer hält auch an seiner Rüge betreffend nicht-
ionisierender Strahlung fest. Seine Parzellen Z und T seien im Umwelt-
bericht und im Bericht "Beurteilung der Emissionen von nicht ionisie-
render Strahlung für Fahrleitungen Kreuzungsstation Oberwil km 2.772
– 3.356" als nicht existent übergangen worden. Gemäss demselben
Bericht seien die Anlagegrenzwerte auch in den unüberbauten Bauzo-
nen einzuhalten. In der oben auf Seite 4 stehenden Tabelle sei min-
destens die Bauparzelle Z zu ergänzen.
9.2 Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2008. Diese bestreitet nicht,
dass die Parzelle Z in der genannten Tabelle fehle. Unter der Annah-
me, dass auf der Parzelle ein Gebäude mit dem minimalen Bauab-
stand von 5 m zur SBB-Parzelle erstellt würde, wäre mit einer magneti-
schen Flussdichte von ≤ 0.8 µT zu rechnen. Dies bedeutet, dass der
Anlagegrenzwert auch auf dieser Parzelle sicher eingehalten sei. Die
im Standortdatenblatt vorgenommene Beurteilung sei nach wie vor
gültig.
9.3 Aus der systematischen Darstellung der Beschwerdeschrift geht
nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer diesen Einwand als formel-
len Antrag auf Ergänzung des genannten Berichts oder als Begrün-
dung seines Hauptantrages (Beschwerdeantrag Ziff. 1.1) verstanden
haben will. Diese Frage ist indessen nicht abschliessend zu beantwor-
ten, da sich der Einwand ohnehin als unbegründet erweist.
Aus der Beurteilung der Emissionen von nicht ionisierender Strahlung
für Fahrleitungsanlagen bzw. aus dem Standortdatenblatt gemäss
Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) geht hervor, dass an
den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen die Strahlung am
stärksten ist, der Anlagegrenzwert von 1 µT (NISV Anhang 1 Ziff. 54)
bei einer Höchstbelastung an der exponiertesten Stelle mit ≤ 0.8 µT
eingehalten ist. Daraus lässt sich im Sinne der beschwerdegegneri-
schen Argumentation ohne weiteres ableiten, dass der Anlagegrenz-
wert auch auf den Parzellen des Beschwerdeführers eingehalten ist.
Das BAFU bestätigte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2007
diese Beurteilung.
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9.4 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als un-
begründet und ist abzuweisen, soweit in diesem Punkt überhaupt noch
ein selbständiger Antrag besteht.
10.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache Einwände betreffend
Körperschall und Erschütterung machen wollte bzw. in der Beschwer-
de überhaupt noch daran festhält, sind diese mit Verweis auf die Stel-
lungnahme des BAFU vom 3. Dezember 2007 und den Umweltbericht
vom 30. Juni 2007 abzuweisen. Die Fachbehörden haben einhellig
festgestellt, dass die Erschütterungs- und Köperschallimmissionen
trotz Mehrverkehr nicht relevant zunehmen und die Anhaltswerte bzw.
die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
11.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf die zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin im Jahr 1990 geschlossene Grundsatzvereinba-
rung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann diese
Vereinbarung nicht als Grundlage für einen Vertrauensschutz dienen,
da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich als Privatperson und nicht
als Behörde gehandelt hat. Solche Vereinbarungen binden zudem aus-
schliesslich die Beteiligten untereinander, nicht aber die Plangenehmi-
gungsbehörde. Diese prüft das vorgelegte Projekt in jedem Fall frei
und ausschliesslich gestützt auf die einschlägigen öffentlich-rechtli-
chen Vorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5433/2008 vom 20. Februar 2009 E. 9.6).
12.
Im Ergebnis erweisen sich die Rügen gesamthaft als unbegründet. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu ver-
rechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR
172.041.0]).
13.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer von
vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.12-2007/0273; Einschreiben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Marianne Ryter Sauvant Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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