B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5962/2018
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Mario Stegmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Elias-Canetti-Strasse 2,
Postfach,
8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
A-5962/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichs-
kasse) meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffan-
geinrichtung) mit Schreiben vom 14. Februar 2018, dass A._______, Inha-
ber der Einzelunternehmung (Name) (nachfolgend: Einzelunternehmung),
seit 1. August 2016 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen be-
schäftige, und es trotz Mahnung vom 23. Oktober 2017 unterlassen habe,
einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen. Dieser Mel-
dung legte sie unter anderem die Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Feb-
ruar 2017 bei.
A.b Mit Schreiben vom 2. März 2018 forderte die Auffangeinrichtung bei
der Ausgleichskasse die Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 nach. Die
Ausgleichskasse teilte mit Antwort vom 13. März 2018 mit, dass diese bis
anhin noch nicht bei ihr eingegangen sei und ersuchte um nochmalige
Nachfrage zu einem späteren Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 23. März 2018
bat die Auffangeinrichtung die Ausgleichskasse um Mitteilung des Namens,
der Adresse und der Sozialversicherungsnummer des Inhabers der Einzel-
unternehmung, welche Angaben ihr am 29. Mai 2018 geliefert wurden. Am
1. Juni 2018 ersuchte die Auffangeinrichtung um nochmalige Zustellung
der Lohnbescheinigung 2017 und weiterer Angaben. In der Folge wurde
die Lohnbescheinigung 2017 vom 11. Juni 2018 der Auffangeinrichtung zu-
gestellt. Diese zeigte auf, dass in der Einzelunternehmung im Jahre 2017
keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden waren.
B.
B.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 gelangte die Auffangeinrichtung an
den Inhaber der Einzelunternehmung und forderte ihn auf, sein Personal
einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder einen per 1. August 2016
gültigen Anschlussvertrag einzureichen.
B.b Der Inhaber der Einzelunternehmung liess am 2. Juli 2018 telefonisch
mitteilen, dass er keine Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die von der Aus-
gleichskasse gemeldete Person sei ein "Betrüger". Gemäss Telefonnotiz
vom 2. Juli 2018 gelangte die Auffangeinrichtung an die Ausgleichkasse
und erfuhr, dass die Ausgleichskasse über keine weiteren Informationen
verfüge und die üblichen Buchungen aufgrund der Lohnbescheinigung vor-
genommen habe.
A-5962/2018
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2018 stellte die Auffangeinrichtung fest,
dass der Inhaber der Einzelunternehmung (nachfolgend: Arbeitgeber) seit
dem 1. August 2016 der Auffangeinrichtung angeschlossen sei und aufer-
legte ihm Kosten in der Höhe von total Fr. 825.-.
D.
Am 1. Oktober 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Arbeitgebers an die
Auffangeinrichtung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm am 4. Ok-
tober 2018 gewährt wurde.
E.
E.a Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 des Rechtsvertreters des Arbeit-
gebers an die Ausgleichskasse widerrief dieser die Angaben auf der Lohn-
bescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017. Bei der auf der Lohnbeschei-
nigung 2016 gemeldeten Person handle es sich um einen Geschäfts-
partner des Arbeitgebers, welcher nie in einem Arbeitsverhältnis zum Ar-
beitgeber gestanden und selber unter der Firma B._______ tätig gewesen
sei. Der Arbeitgeber habe die Lohnbescheinigung gutgläubig unterzeich-
net. Offensichtlich sei es dem Geschäftspartner darum gegangen, Famili-
enzulagen zu erwirken. Es hätten weder Versicherungen für die gemeldete
Person bestanden noch sei ihr ein Lohn ausbezahlt worden. Diese Anga-
ben seien den Bankunterlagen aus dem kürzlich geschlossenen Konkurs-
verfahren betreffend die Einzelunternehmung zu entnehmen. Ferner teilte
der Rechtsvertreter mit, dass gegen die auf der Lohnbescheinigung gemel-
dete Person ein Strafverfahren wegen Betrugs und weiterer Delikte einge-
leitet worden sei.
E.b Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 wies die Ausgleichskasse den
Rechtsvertreter darauf hin, dass der Inhaber der Einzelunternehmung die
Lohnbescheinigung 2016 wie auch den Antrag auf Ausrichtung von Kinder-
zulagen vom 20. Juli 2016 unterzeichnet und die Differenz zwischen den
geschuldeten Sozialversicherungsabgaben und den der gemeldeten Per-
son zugesprochenen Kinderzulagen vereinnahmt habe. Es liege unter die-
sen Umständen keine Gutgläubigkeit vor, weshalb ihrerseits kein Hand-
lungsbedarf bestehe. Es sei aber zu prüfen, ob in strafbarer Weise die Aus-
richtung von Leistungen veranlasst worden sei.
E.c Darauf reagierte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Oktober
2018 an die Ausgleichskasse und wies darauf hin, dass der Inhaber der
Einzelunternehmung die Lohnbescheinigung 2016 nicht selbst ausgefüllt,
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Seite 4
sondern lediglich unterzeichnet habe. Er habe auch keinen Zugriff auf das
Bankkonto gehabt, auf welches die Zahlungen geleistet worden seien, was
deutlich mache, dass er keinesfalls bewusst falsche Angaben gemacht und
keinen Vorsatz auf Erschleichung von Leistungen gehabt habe.
E.d Mit Schreiben vom 11. November 2018 teilte die Ausgleichkasse dem
Rechtsvertreter mit, dass ihrerseits weiterhin kein Handlungsbedarf be-
stehe. Es stehe ihm jedoch frei, nach Abschluss des Strafverfahrens und
aufgrund der in diesem Verfahren gemachten und festgehaltenen Erkennt-
nisse erneut an sie zu gelangen.
F.
F.a Am 22. Oktober 2018 liess der Inhaber der Einzelunternehmung (nach-
folgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Zwangsanschlussverfügung vom 19. September 2018 erheben
und die Aufhebung derselben beantragen. Ferner sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer nicht beitragspflichtig sei und für die Vergangenheit
keine Beiträge schulde. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs-
folge.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit,
dass zwischen ihm und der in der Lohnbescheinigung 2016 genannten
Person kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Sinngemäss führt der Be-
schwerdeführer weiter aus, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt
worden und es liege eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben
sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der im Vorverfahren
nicht anwaltlich vertreten gewesene Beschwerdeführer habe zwar die mit
Schreiben der Auffangeinrichtung vom 28. Juni 2018 gewährte Frist zur
Einreichung von weiteren Unterlagen ungenutzt verstreichen lassen, in-
dessen habe die Auffangeinrichtung es unterlassen, betreffend das bestrit-
tene Arbeitsverhältnis Abklärungen vorzunehmen oder eine Nachfrist zur
Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Diese wäre jedoch im Sinne
des Verbots des überspitzten Formalismus geboten gewesen, insbeson-
dere weil es sich bei der gesetzten Frist nicht um eine gesetzliche Frist
gehandelt habe.
F.b Gleichentags liess der Beschwerdeführer auch ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und ersuchen, ihm in der
Person von Rechtsanwalt Mario Stegmann einen unentgeltlichen Rechts-
beistand zu bestellen.
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Seite 5
In diesem Zusammenhang führt er im Wesentlichen aus, dass die im Ver-
fahren über den Zwangsanschluss betroffene Einzelunternehmung keine
geschäftliche Aktivität mehr aufweise. Zwar sei das Konkursverfahren
mangels Aktiven geschlossen worden, Einkünfte bringe das stillgelegte Un-
ternehmen jedoch keine mehr. Der Beschwerdeführer sei unselbständig
erwerbend und arbeite im Stundenlohn, wobei er in den letzten Monaten
ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. (Betrag) erzielt habe.
G.
Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 30. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung und
bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Mario Stegmann einen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand.
H.
Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Dokumente zu seinem individuellen Konto bei der Ausgleichs-
kasse nach, die sein Einkommen belegen.
I.
Die Vorinstanz liess sich am 22. November 2018 vernehmen und bean-
tragt, die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 sei vollumfänglich abzuwei-
sen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 24. Mai 2018 bei der Staats-
anwaltschaft Bern-Mittelland beantragten Verfahrens gegen C._______
und D._______ zu sistieren; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde-
führers.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 und
ersuchte hierbei ebenfalls um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss
des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern-Mittel-
land und des Rektifikationsverfahrens bei der Ausgleichskasse.
K.
Gleichentags ersuchte er bei der Ausgleichskasse erneut um Rektifikation
der Lohnbescheinigung 2016 und legte seinem Begehren das Protokoll
über seine Einvernahme vom 14. Januar 2019 im Strafverfahren gegen
C._______ und D._______ sowie einen Auszug aus dem Einvernahmepro-
tokoll von C._______ vom 3. Juli 2018 sowie weitere Dokumente bei.
A-5962/2018
Seite 6
L.
Die Vorinstanz duplizierte am 1. März 2019.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin
den Sistierungsantrag teilweise gut und sistierte das Verfahren bis zum be-
hördlichen Entscheid über die Rektifikation der Lohnbescheinigung 2016
vom 2. Februar 2017.
N.
N.a Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte die Ausgleichskasse dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass bei ihr in Bezug auf die Festsetzung der
vom Beschwerdeführer für das Jahr 2016 als Arbeitgeber geschuldeten
AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge kein Änderungsverfahren hängig sei.
Diesen Ausführungen legte sie diverse Unterlagen bei.
N.b Am 25. April 2019 liess sich die Vorinstanz zur Eingabe der Ausgleichs-
kasse vernehmen.
N.c Am 22. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
ein und verwies auf seine beiden weiteren Schreiben an die Ausgleichs-
kasse vom 8. April 2019 und vom 22. Mai 2019.
N.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 ersuchte die Instruktions-
richterin die Ausgleichskasse um Information über den Stand und Fortgang
des Rektifikationsverfahrens betreffend die Lohnbescheinigung 2016 vom
2. Februar 2017.
N.e Die Ausgleichskasse teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli
2019 mit, dass bei ihr in Bezug auf die Lohnbeiträge für das Jahr 2016
weder eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) noch eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2
ATSG hängig sei. Das Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. Mai 2019
beschränke sich auf einen Verweis auf sein Schreiben vom 4. Februar
2019, zu welchem sie bereits mit Schreiben vom 8. Februar 2019 Stellung
genommen habe.
O.
Daraufhin hob die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Juli
2019 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf.
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Seite 7
Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nachfolgend in-
soweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes er-
füllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat und Betroffener zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – vorbehältlich des
nachfolgend unter E. 1.4 Ausgeführten – einzutreten.
1.4 Soweit die Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens ein
Feststellungsbegehren stellt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches –
abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – praxisgemäss nur
zulässig ist, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht
ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt wer-
den kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; Urteil des BVGer
A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 1.3, ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 25 Rz. 17 ff.). Vorliegend
wird kein weitergehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert geltend
gemacht oder wäre ersichtlich, welches nicht bereits mit der beantragten
Aufhebung der angefochtenen Verfügung in gestaltender Weise gewahrt
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Seite 8
würde. Folglich ist auf das Feststellungsbegehren, welchem im vorliegen-
den Zusammenhang keine selbständige Bedeutung zukommt, nicht einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, Rz. 1146 ff.).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,
sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der
Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Be-
weislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit
richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es ver-
hält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache be-
fasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das
ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erfor-
schen (statt vieler: Urteil des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019
E. 1.7.1; MO/SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
2.3 Sodann gilt im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflich-
tet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sach-
verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erach-
tet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteil des
BVGer A-349/2019 vom 22. August 2019 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 1.54).
A-5962/2018
Seite 9
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs,
da ihm als juristischem Laien, der im Vorverfahren noch nicht anwaltlich
vertreten gewesen sei, nach Ablauf der mit Schreiben 28. Juni 2018 von
der Vorinstanz gesetzten Frist keine Nachfrist angesetzt, sondern am
19. September 2018 direkt der Zwangsanschluss an die Auffangeinrich-
tung verfügt worden sei. Die Vorinstanz habe damit überspitzt formalistisch
gehandelt. Darauf ist nachfolgend vorab einzugehen.
3.2 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbietet überspitzten Forma-
lismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Ein solcher liegt vor,
wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne
dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechts-
weg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessu-
ale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Ab-
wicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts
zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist jedoch ge-
geben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine
schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise
erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, 142 V 152 E. 4.2, 142
I 10 E. 2.4.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.3).
3.3 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom
28. Juni 2018 mit, die AHV-Ausgleichskasse habe ihr eine Meldung ge-
macht, wonach die Einzelunternehmung keinen Nachweis erbracht habe,
dass sie ab 1. August 2016 einer registrierten Einrichtung der beruflichen
Vorsorge angeschlossen sei. Sie hat den Beschwerdeführer auch darüber
informiert, dass die Vorsorgepflicht entfalle, wenn die Einzelunternehmung
kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Ferner hat sie mit zahlreichen
Beispielen illustriert, wann die Vorsorgepflicht entfalle und den Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 6. September 2018 Dokumente einzu-
reichen, die belegen, dass keine Beitragspflicht gegeben sei. Auch zu den
möglichen Belegen hat sie zahlreiche Beispiele aufgeführt. Ferner hat sie
den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie ohne Vorlage von Un-
terlagen gezwungen sei, die Einzelunternehmung gemäss Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG zwangsweise bei ihr anzuschliessen.
A-5962/2018
Seite 10
3.4 Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit der Vorinstanz am 2. Juli 2018
telefonisch Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, die Einzelunternehmung
habe keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der angebliche Arbeitnehmer sei ein
"Betrüger". Anlässlich dieses Gesprächs hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass sie sich auf die ihr vorlie-
gende AHV-Lohnbescheinigung stütze und er bei der Ausgleichskasse den
Sachverhalt klären solle. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der
entsprechenden Telefonnotiz vom 2. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer
jedoch nicht zu überzeugen gewesen, dass er etwas unternehmen müsse,
und habe gemeint, dass er die Sache einem Anwalt übergeben werde.
Auch habe er wissen lassen, dass bei ihm nichts zu holen sei. Anschlies-
send hat die Vorinstanz mit der Ausgleichskasse telefonisch Kontakt auf-
genommen und erfahren, dass der Ausgleichskasse nichts bekannt sei, in-
besondere sei bis dato keine Rückmeldung eingetroffen. Es seien die or-
dentlichen Buchungen aufgrund der Lohnbescheinigung erfolgt (vgl. Tele-
fonnotiz der Vorinstanz vom 2. Juli 2018).
3.5 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich ausführlich über die
Sach- und Rechtslage informiert und insbesondere zur Einreichung von
Dokumenten aufgefordert hat. Der Beschwerdeführer musste sich seiner
Mitwirkungspflichten (E. 2.2) daher bewusst sein. Ebenso ergibt sich, dass
die Vorinstanz im Anschluss an das Telefongespräch mit dem
Beschwerdeführer zusätzlich mit der Ausgleichskasse telefonisch Kontakt
aufgenommen hat. Da ihre telefonischen Abklärungen jedoch keinen
Hinweis auf eine mögliche Rektifikation der Lohnbescheinigung oder eine
andere Sachlage geliefert haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz in der Folge bei der Ausgleichskasse keine weiteren Unterlagen
eingefordert hat. Schliesslich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
angekündigt hat, die Sache einem Rechtsanwalt übergeben zu wollen. Es
ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bis zum Ablauf
der eingeräumten Frist zugewartet und anschliessend gestützt auf die
Akten einen Entscheid gefällt hat. Ein überspitzt formalistisches Verhalten
ist nicht erkennbar.
3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz, indem sie nach Ablauf der mit Schreiben vom 28. Juni 2018
angesetzten Frist, den Beschwerdeführer nicht nochmals zur Einreichung
von Beweismitteln aufgefordert hat, weder die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert noch verhindert und
A-5962/2018
Seite 11
damit auch nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus
verstossen hat.
4.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel-
ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4980/2018
vom 20. Mai 2019 E. 2.1).
4.2 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
Abs. 1 BVG).
4.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters- und Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen. Dieser
Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV
angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und beträgt im vorliegend relevanten Jahr 2016
CHF 21‘150.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5
BVV 2 in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2014
3343]).
4.4 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie
auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der mass-
gebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuzie-
hen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist mit Bezug auf den massgebli-
chen Lohn gemäss AHVG an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichs-
kasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer
A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4). Massgebender Jahreslohn ist
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Seite 12
jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen
würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteile des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai
2019 E. 2.4, A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.1.3).
4.5
4.5.1 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbst-
ständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verste-
hen (Urteile des BVGer A-4026/20156 vom 7. März 2017 E. 4.5.1,
C-979/2009 vom 22. März 2011 E. 2.3 m.Hw. auf EVG B 52/05 vom 9. Juni
2006 E. 3), ohne dass das Beitragsstatut formell verbindlich wäre (vgl. dazu
BGE 115 Ib 37 E. 4; Urteil des BGer 9C_395/2009 vom 16. März 2010
E. 2.2).
4.5.2 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in un-
selbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach
dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 10 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.6
4.6.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
4.6.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG
rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
4.6.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist ver-
pflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a
BVG).
A-5962/2018
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4.6.4 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange-
sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder
ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn
sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten,
von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche An-
spruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleis-
tung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge-
einrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes we-
gen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffan-
geinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
[SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des
BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5.3).
4.6.5 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem An-
schluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind,
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VOAA. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526
E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Ar-
beitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von
Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die
entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellen-
den Charakter (Urteile des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5.4,
A-77/2018 vom 9. August 2018 E. 2.3.3).
4.7 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säu-
migen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert
geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der
Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet nach der Praxis der Auf-
fangeinrichtung regelmässig (so auch im vorliegenden Fall) integrierter Be-
standteil der Anschlussverfügung. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit
dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegolte-
nen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu
A-5962/2018
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Urteile des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.6, A-3771/2017
vom 21. Februar 2018 E. 2.3).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die
Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 unterzeichnet hat. Ge-
mäss dieser Lohnbescheinigung hat der Beschwerdeführer in seiner Ein-
zelunternehmung ab 1. August 2016 einen Arbeitnehmer namens
C._______ beschäftigt und ihm in der Zeit vom 1. August 2016 bis 31. De-
zember 2016 einen Lohn von Fr. 9'000.- entrichtet sowie Familienzulagen
in der Höhe von Fr. 4'600.- geltend gemacht. Gemäss Schlussabrechnung
der Ausgleichskasse vom 27. Februar 2017 für die Zeit vom 1. Mai bis
31. Dezember 2016 wurden von der Einzelunternehmung Lohnbeiträge
und Verwaltungskosten in der Höhe von total Fr. 1'328.65 belastet und Kin-
derzulagen in der Höhe von Fr. 4'600.- gutgeschrieben, wobei Fr. 1'098.30
bereits ausgezahlt worden waren. Der resultierende Saldo von Fr. 2'173.05
wurde am 1. März 2017 dem Geschäftskonto der Einzelunternehmung bei
der PostFinance gutgeschrieben.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nunmehr die Qualifikation als Arbeit-
nehmer der in der Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 als sol-
chen genannten Person. Es habe kein Arbeitsvertrag mit dieser Person be-
standen, vielmehr habe es sich um einen Geschäftspartner gehandelt, der
sein Vertrauen ausgenutzt und ihn betrogen habe. Sinngemäss macht der
Beschwerdeführer damit geltend, dass er getäuscht worden und die Lohn-
bescheinigung 2016 inhaltlich nicht korrekt sei. Er verweist in diesem Zu-
sammenhang auf die Strafanzeige vom 24. Mai 2018 (Beschwerdebeilage
7).
5.3 Die in der Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 aufgeführ-
ten Angaben zur Arbeitnehmereigenschaft sind eindeutig und klar. Die Auf-
fangeinrichtung ist daher grundsätzlich an die Angaben in der Lohnbe-
scheinigung gebunden (vgl. E. 4.5.1).
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 an die
Ausgleichskasse die Angaben auf der Lohnbescheinigung 2016 bzw. seine
Unterschrift widerrufen. Am 4. Februar 2019 gelangte er erneut an die Aus-
gleichskasse und beantragte gestützt auf das Einvernahmeprotokoll vom
14. Januar 2019 sowie gestützt auf einen Auszug aus dem Einvernahme-
protokoll von C._______ vom 3. Juli 2018 die Lohnbescheinigung 2016 zu
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rektifizieren. Am 8. April 2019 und am 22. Mai 2019 gelangte der Beschwer-
deführer nochmals an die Ausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse hat sich sodann mit Schreiben vom 11. November
2018 und vom 8. Februar 2019 an den Beschwerdeführer, sowie mit
Schreiben vom 10. April 2019 und vom 22. Juli 2019 an das Bundesver-
waltungsgericht dahingehend geäussert, dass keine ausreichenden
Gründe vorliegen würden, um das mehrfach unterschriftlich bestätigte Ar-
beitsverhältnis in Frage zu stellen, weshalb sie formlos von einer Wieder-
wägung abgesehen habe.
Damit ist die Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 nicht rektifi-
ziert worden. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass C._______ AHV-
rechtlich als Arbeitnehmer der Einzelunternehmung und für die hier ausge-
übte Tätigkeit als unselbständig erwerbstätig zu betrachten ist.
5.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Verbindlichkeit der Lohnbeschei-
nigung 2016 und damit gegen das Beitragsstatut der darin als Arbeitneh-
mer bezeichneten Person vorbringt, ist jedenfalls nicht geeignet, um im hier
zu beurteilenden Fall von der AHV-rechtlichen Qualifikation abzuweichen
(vgl. E. 4.5.1).
Der Eintrittsmeldung vom 20. Juli 2016 und dem Gesuch um Ausrichtung
von Kinderzulagen vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass zwischen der
Einzelunternehmung und C._______ per 1. August 2016 ein Arbeitsverhält-
nis begründet werden soll. Die darin enthaltenen Angaben sind jedoch auf
die Zukunft gerichtet und können nicht für sich alleine betrachtet werden.
Sie werden aber durch die Schlussabrechnung vom 27. Februar 2017 und
die damit entrichteten Beiträge bzw. den unwidersprochenen Bezug von
Kinderzulagen für den Arbeitnehmer bestätigt.
Anlässlich der Einvernahme vor der Strafbehörde am 14. Januar 2019
wurde dem Beschwerdeführer zwar ein nicht unterzeichneter Arbeitsver-
trag vom 22. Juli 2016 zwischen der Einzelunternehmung und C._______
vorgehalten. Dass dieser Vertrag nicht unterzeichnet worden ist, belegt je-
doch nicht, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, kann doch ein sol-
ches auch anderweitig begründet werden, zumal die Angaben in der erst
später ausgestellten Lohnbescheinigung ein solches voraussetzen (vgl.
auch Art. 320 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obli-
gationenrecht, OR, SR 220]).
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Aus der Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 ergibt sich so-
dann, dass dem in der Eintrittsmeldung vom 20. Juli 2016 vorgesehenen
Bruttolohn von Fr. 4'000.- offenbar nicht nachgelebt worden ist. Dennoch
ist ein Lohn – wenn auch ein wesentlich tieferer – ausgewiesen und damit
ein Arbeitsverhältnis unter den Parteien vorausgesetzt worden.
Der Beschwerdeführer führt sodann unter Hinweis auf die lückenlosen
Bankauszüge seiner Geschäftskonti bei der PostFinance und der Migros-
bank aus, es bestehe kein Arbeitsverhältnis, denn entgegen den Angaben
in der Lohnbescheinigung 2016 sei gar kein Lohn ausbezahlt worden. Den
vorerwähnten Bankauszügen lassen sich – soweit ersichtlich – keine als
Lohnzahlungen an den erwähnten Arbeitnehmer bezeichneten Auszahlun-
gen entnehmen. Indessen sind mehrere grössere Barbezüge und auch
Sammelbuchungen ersichtlich, sodass Lohnzahlungen oder auf ein Lohn-
betreffnis anzurechnende Akontobezüge durchaus im Bereich des Mögli-
chen liegen.
Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er in administrativen Be-
langen unerfahren gewesen sei und die Administration sowie damit einher-
gehende weitere Geschäftsführungsaufgaben nicht selber besorgt, son-
dern sich auf die Auslieferung der Möbel beschränkt habe. Demzufolge ist
es überwiegend wahrscheinlich, dass C._______ im fraglichen Zeitraum
die Geschäftsführung für die Einzelunternehmung besorgt hat.
Im aktenkundigen Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. Juli
2018 bestätigt der Beschuldigte C._______, dass er bis Ende Dezember
2017 bei der B._______ (ergänzt durch das Bundesverwaltungsgericht),
gearbeitet habe. Eine Tätigkeit von C._______ für die B._______ ist damit
zumindest für das Jahr 2017 erstellt. Dies steht im Einklang mit der Lohn-
bescheinigung 2017 vom 11. Juni 2018, wonach der Beschwerdeführer in
seiner Einzelunternehmung im Jahre 2017 keine Arbeitnehmer mehr be-
schäftigt hat. Dass C._______ bereits im Jahre 2016 für die B._______
tätig gewesen ist, ergibt sich jedoch nicht aus dem Protokollauszug. Viel-
mehr ist im ebenfalls aktenkundigen Kaufvertrag vom 29. August 2016 –
anders als im Kaufvertrag vom 18. Februar 2017 – eine Person namens
E._______ – als Wohnberater aufgeführt. Auch in dem im Einvernahme-
protokoll des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 erwähnten Kauf-
vertrag vom 10. Oktober 2016 soll ein Herr (…) als Wohnberater eingetra-
gen worden sein. Zu einem weiteren Kaufvertrag vom 9. August 2016
wurde im Protokoll lediglich festgehalten, dass dieser Vertrag auf die (Be-
zeichnung der zwei Unternehmungen) laute.
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Damit steht zwar fest, dass die beiden Unternehmungen bereits im Jahre
2016 zusammengearbeitet haben und dass C._______ zumindest im
Jahre 2017 für die B._______ gearbeitet hat, indessen fehlt es an Anhalts-
punkten dafür, dass C._______ bereits im Jahre 2016 für die B._______
tätig gewesen ist oder dass eine solche Tätigkeit im Jahr 2016 – allenfalls
gar im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit – neben der Ge-
schäftsführung für die Einzelunternehmung erfolgt wäre.
Der aktenkundigen Strafanzeige vom 24. Mai 2018 und dem Einvernahme-
protokoll vom 14. Januar 2019 ist sodann zu entnehmen, dass der Tatvor-
wurf in erster Linie dahingeht, dass Kunden bei der (Bezeichnung der bei-
den Unternehmungen) diverse Möbel bestellt und diese auch im Voraus
bezahlt hätten, die bestellten und bezahlten Möbel in der Folge aber nicht
geliefert worden seien. Die vorliegend strittige Lohnbescheinigung 2016
war – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand der strafrechtlichen Untersu-
chung, weshalb der weitere Fortgang des Strafverfahrens für das vorlie-
gende Verfahren kaum neue Erkenntnisse bringen dürfte.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass für das
Bundesverwaltungsgericht – anders als in seinem Urteil A-4026/2016 vom
7. März 2017 – keine Veranlassung besteht, um von der AHV-rechtlichen
Qualifikation gemäss Lohnbescheinigung 2016 vom 20. Februar 2017 ab-
zuweichen.
5.5 Bei unterjähriger Beschäftigung ist der Lohn auf ein Jahresgehalt um-
zurechnen (E. 4.3). Im vorliegenden Fall ist die Versicherungspflicht für den
genannten Arbeitnehmer gestützt auf dessen Alter wie auch das auf ge-
genüber der Ausgleichskasse gemeldete Gehalt, welche auf ein Jahr um-
zurechnen ist, grundsätzlich gegeben.
5.6 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer sein Personal bei kei-
ner Vorsorgeeinrichtung versichert. Gemäss Lohnbescheinigung 2017 be-
schäftigte der Beschwerdeführer im 2017 keine Arbeitnehmer mehr. Damit
ist die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht davon aus-
gegangen, dass die zu versichernde Person einen Anspruch auf Freizügig-
keitsleistung zu einem Zeitpunkt erworben hat, in welchem sich der Be-
schwerdeführer noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Dem-
nach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 19. Septem-
ber 2018 ebenfalls zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit
1. August 2016 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist, womit sich auch
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Seite 18
die dem Beschwerdeführer mit dem Zwangsanschluss auferlegten Kosten
als rechtens erweisen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober
2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG ge-
währt worden ist (Sachverhalt F.b), sind vorliegend keine Verfahrenskosten
zu erheben.
6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] je e contrario).
6.3 Rechtsanwalt Mario Stegmann, der mit Zwischenverfügung vom
30. Oktober 2018 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
rers eingesetzt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus
unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer
A-6686/2018 vom 30. August 2019 E. 6.2, A-1131/2017 11. Januar 2018
E. 10.2, A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom
25. April 2016 E. 10). Da der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden
Falles, insbesondere der Bemühungen bei der Beweiserbringung, ist die
dem Rechtsvertreter auszurichtende Entschädigung ermessensweise auf
Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
6.4 Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er
nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinrei-
chenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädi-
gung Ersatz zu leisten hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mario Steg-
mann, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 1'600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Monique Schnell Luchsinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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