Abtei lung I
A-5971/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
Schweizer Heimatschutz (SHS), Seefeldstrasse 5a,
Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Gondelbahn Kandersteg - Oeschinensee AG (vormals
Sesselbahn Kandersteg - Oeschinen AG),
3718 Kandersteg,
vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann,
Breitenrainstrasse 27, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Luftseilbahn-Konzession.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5971/2007
Sachverhalt:
A.
Die Gondelbahn Kandersteg – Oeschinensee AG (vormals: Sessel-
bahn Kandersteg – Oeschinen AG) ist Inhaberin der Konzession
Nr. 3757 für eine Umlaufbahn mit kuppelbaren Klemmen und Zweier-
Sesseln Kandersteg – Oeschinen (VAS). Die Konzession wurde ihr zu-
letzt bis Ende 2017 erteilt, die Betriebsbewilligung für die Bahn läuft
demgegenüber bereits am 31. August 2008 ab.
B.
Da die im Jahr 1947 erstellte und 1990 teilweise erneuerte Sessel-
bahn unter Beibehaltung des Anlagenstandortes durch eine Umlauf-
bahn mit Achter-Kabinen ersetzt werden soll, reichte die Konzessionä-
rin beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Änderung der
Konzession ein.
C.
Daneben leitete die Bahnbetreiberin bei der kantonalen Behörde ein
Baubewilligungs- und beim BAV ein Plangenehmigungsverfahren ein.
Mit Entscheid vom 28. März 2007 erteilte der Regierungsstatthalter
des Amtes Frutigen die baurechtliche Bewilligung für den Rückbau der
bestehenden Sesselbahn und den Bau der Umlauf-Kabinenbahn mit
den erforderlichen Stationsbauten mit Bedingungen und Auflagen. Die
vom Schweizer Heimatschutz (SHS), vertreten durch den Berner
Heimatschutz, am 18. Dezember 2006 gegen das Bauvorhaben erho-
bene Einsprache wurde abgewiesen. Die Plangenehmigung mit
Auflagen durch das BAV erfolgte am 7. September 2007. Weder gegen
die Baubewilligung noch gegen die Plangenehmigungsverfügung wur-
den in der Folge Rechtsmittel erhoben.
D.
Die Konzessionsänderung würde den vollständigen Rückbau der be-
stehenden Sesselbahn erfordern. Mit Einsprache vom 14. Dezember
2006 gelangte der Schweizer Heimatschutz an das BAV und stellte
den Antrag, die Konzessionsänderung sei zu verweigern und dafür zu
sorgen, dass die Sesselbahn weiter betrieben werden könne.
E.
Mit Verfügung vom 8. August 2007 wies das BAV die Einsprache des
Schweizer Heimatschutzes ab und erteilte der Sesselbahn Kander-
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steg – Oeschinen AG (recte: Gondelbahn Kandersteg – Oeschinensee
AG; vgl. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom
18. Juni 2007, Nr. 115, 125. Jahrgang) die beantragte Konzession für
die Dauer von 20 Jahren, d.h. bis zum 31. August 2027 (mit Auflagen).
F.
Mit Beschwerde vom 7. September 2007 gelangte der Schweizer Hei-
matschutz (Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, der Konzessionsentscheid des BAV (Vorinstanz) vom 8. Au-
gust 2007 sei aufzuheben und zu einem neuen Entscheid aufgrund
einer unabhängigen Abklärung der technischen Machbarkeit einer In-
standstellung der Sesselbahn als Kulturdenkmal zurückzuweisen.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid des BAV
vom 8. August 2007 sei aufzuheben.
G.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2007 beantragt die
Gondelbahn Kandersteg – Oeschinensee AG (Beschwerdegegnerin)
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Entzug der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
H.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 schliesst die Vorinstanz auf
Beschwerdeabweisung und Gutheissung des Antrages um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer be-
antragt in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 sinngemäss,
dem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sei teilweise stattzugeben.
I.
In der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 hat der Instrukti-
onsrichter den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der auf-
schiebenden Wirkung teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegeg-
nerin ist gestattet worden, die für den Bau der geplanten Kabinenbahn
Kandersteg – Oeschinensee erforderlichen baulichen Vorarbeiten
vorzunehmen, wobei jegliche Eingriffe in die Substanz der bestehen-
den Sesselbahn ausgeschlossen bleiben.
J.
Der Beschwerdeführer hat, obschon ihm das Bundesverwaltungsge-
richt dazu Gelegenheit gegeben hat, keine Stellungnahme zur Be-
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schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur Vernehmlassung
der Vorinstanz eingereicht.
K.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheidre-
levant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. August 2007
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht
gegeben und das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vor-
liegender Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Personen, Organi-
sationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses
Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat-
schutz (NHG, SR 451) steht gegen Verfügungen der kantonalen Be-
hörden oder der Bundesbehörden das Beschwerderecht den Organi-
sationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmal-
pflege oder verwandten Zielen widmen, zu, falls sie gesamtschweize-
risch tätig sind und rein ideelle Zwecke verfolgen; allfällige wirtschaftli-
che Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisa-
tionen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Der Beschwerdeführer ist im Anhang der
Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich
des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwer-
deberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) unter Ziff. 5 als be-
schwerdeberechtigte Organisation aufgeführt. Er ist deshalb grund-
sätzlich zur Beschwerde legitimiert.
Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in
Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ih-
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res statutarischen Zwecks bilden (Art. 12 Abs. 2 NHG). Nach Art. 2 Ziff.
1 der Statuten des Beschwerdeführers vom 21. April 1979 (nachfol-
gend Statuten SHS) will er unter anderem das heimatliche Land-
schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Kultur- und Natur-
denkmäler vor Beeinträchtigung, Entstellung und Zerstörung bewah-
ren. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, mit dem nach
der Änderung der Konzession der Beschwerdegegnerin erforderlichen
Rückbau der Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen würde in unzuläs-
siger Weise ein Kulturdenkmal im Sinne des NHG zerstört. Die Rüge
liegt damit in einem Rechtsbereich, der seinem statutarischen Zweck
dient und ist folglich zulässig.
Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan
der Organisation (Art. 12 Abs. 4 NHG). Gemäss Art. 22 der Statuten
SHS ist der Geschäftsausschuss das ausführende und geschäftslei-
tende Organ des Beschwerdeführers. Vorliegend ist die Beschwerde
durch zwei für den Beschwerdeführer kollektivzeichnungsberechtigte
Personen, die gleichzeitig Mitglieder des Geschäftsausschusses sind,
eingereicht worden. Dem Erfordernis von Art. 12 Abs. 4 NHG ist damit
Genüge getan.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dem-
nach grundsätzlich einzutreten (vgl. unten, E. 3.2 ff.).
2.
2.1 Zunächst ist die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz zu prüfen (Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] bzw. Art. 29 VwVG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Ver-
waltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für
die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie
auf Begründung von Verfügungen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz.
1672).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze sich in ih-
rem Konzessionsentscheid in der Frage nach der technischen Mach-
barkeit einer Instandstellung der historischen Seilbahn einzig auf die
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Stellungnahme der Firma Garaventa AG, welche diese zu Handen der
Beschwerdegegnerin verfasst habe. Von der Existenz dieser Stellung-
nahme habe der Beschwerdeführer erst im angefochtenen Entscheid
erfahren.
2.3 Die Vorinstanz bemerkt zu diesem Punkt, es treffe zu, dass sie
dem Beschwerdeführer die fragliche Stellungnahme im erstinstanzli-
chen Verfahren nicht zugestellt habe. Es liege insofern eine geringe
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hierzu sei jedoch festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie sie
selber verfüge, weshalb der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt
werden könne. Im Übrigen sei die Behauptung, wonach man sich im
Entscheid über die Änderung der Konzession lediglich auf die Stel-
lungnahme der Firma Garaventa AG abgestützt hätte, unzutreffend.
2.4 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu wer-
den, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben pra-
xisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts
nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Par-
tei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äu-
ssern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen unein-
geschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei-
lung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö-
gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hin-
weisen).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid mit voller Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Eine
Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit grundsätz-
lich möglich. Die Stellungnahme der Firma Garaventa AG wird im Ent-
scheid der Vorinstanz tatsächlich thematisiert. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu neh-
men und sich allenfalls dazu zu äussern, stellt eine Gehörsverletzung
dar. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Stellungnahme habe
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eine wesentliche Entscheidgrundlage gebildet, kann allerdings aus
nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Bereits im angefochte-
nen Entscheid hält die Vorinstanz fest, selbst eine "unabhängige"
technische Beurteilung hätte zum selben Resultat geführt. Diese
Aussage erklärt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz die Be-
schwerdegegnerin bereits Anfang 1997 darauf aufmerksam gemacht
hatte, das System der bestehenden Sesselbahn sei in spätestens 10
Jahren aus Sicherheitsgründen überholt und dementsprechend werde
die bis anhin unbefristete Betriebsbewilligung im Jahr 2003 durch eine
bis zum 31. August 2008 befristete Bewilligung ersetzt; dies verband
die Vorinstanz mit dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin habe bis zu
diesem Zeitpunkt eine Ersatzanlage zu planen, sofern sie
beabsichtige, weiterhin Transportrechte auszuüben. Damit wird deut-
lich, dass die Stellungnahme der Garaventa AG aus Sicht der Vorins-
tanz höchstens eine in diesem Punkt bereits aufgrund eigener Er-
kenntnisse erlangte Einschätzung bestätigt hat. Aus diesen Gründen
liegt keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die
zwingend eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich
ziehen müsste.
2.6 Angesichts der beschränkten Bedeutung der Stellungnahme der
Garaventa AG lässt sich im Übrigen auch nicht sagen, die Vorinstanz
habe zu Unrecht auf ein Parteigutachten abgestellt und es sei ein
weiteres Gutachten zur technischen Machbarkeit einer Instandstellung
der historischen Seilbahn einzuholen. Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, erweist sich der Sachverhalt vielmehr als rechtsgenüglich erstellt.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt ist eine Verfügung betreffend die Änderung ei-
ner Seilbahnkonzession. Das entsprechende Gesuch der Beschwerde-
gegnerin wurde am 6. November 2006 eingereicht. Kurz darauf, am
1. Januar 2007, ist das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbah-
nen zur Personenbeförderung (SebG, SR 743.01) in Kraft getreten (AS
2006 5762). Gemäss Art. 29 SebG werden Gesuche, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, von der nach bisheri-
gem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
Demnach ist auf den vorliegenden Sachverhalt das bisherige Recht,
insbesondere die Verordnung über die Konzessionierung von Luftseil-
bahnen (LKV, AS 1978 1806), anzuwenden.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die vom Beschwerde-
führer angestrebte Instandstellung eines Kulturdenkmals sei gar nicht
"Streitgegenstand des Konzessionsverfahrens" nach LKV und die ent-
sprechende Rüge könne deshalb auch im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nicht erhoben werden; auf die Beschwerde sei deshalb nicht
einzutreten.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch,
wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht
sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht bean-
standeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar
wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V
164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Den formellen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde-
gegnerin um Änderung der Konzession zu Recht gutgeheissen hat.
3.3 Bau und Betrieb einer Luftseilbahn bedürfen grundsätzlich einer
Konzession (Art. 2 Abs. 1 LKV). Zudem sind eine Plangenehmigung
des BAV sowie nach kantonalem oder kommunalem Recht erforder-
liche Baubewilligungen nötig (Art. 27 Abs. 1 und 6 der Verordnung vom
10. März 1986 über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessio-
nierten Seilbahnen [Seilbahnverordnung, AS 1986 632]). Schliesslich
bedarf die Seilbahn einer Betriebsbewilligung des BAV (Art. 32 Abs. 1
Seilbahnverordnung).
Nach Art. 3 Abs. 1 LKV darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. ein genügendes Bedürfnis
muss bestehen (Art. 4); b. öffentliche Transportunternehmen dürfen
nicht wesentlich konkurrenziert werden (Art. 5); c. das Unternehmen
muss Gewähr bieten, dass es die Pflichten aus Gesetz, Verordnung
und Konzession dauernd erfüllen kann (Art. 6). Liegt für eine Region
ein genehmigtes Entwicklungskonzept nach dem Bundesgesetz vom
28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete vor, so muss das
Projekt dem Konzept entsprechen (Art. 3 Abs. 2 LKV). Die Absätze
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1 – 3 gelten sinngemäss für Änderungen der Konzessionen, d.h. ins-
besondere für Änderungen der Linienführung oder der Bahnart und für
die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um mehr als die Hälfte
(Art. 3 Abs. 4 LKV).
Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid vom 8. August 2007 zum
Schluss, dass die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie
sind im vorliegenden Verfahren indes nicht streitig.
3.4 Art. 3 Abs. 3 LKV behält für die Konzessionserteilung bzw. deren
Änderung allerdings die öffentlichen Interessen des Bundes und der
Kantone, namentlich die Interessen der Raumplanung, des Natur- und
Heimatschutzes, des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung
vor.
Gemäss Art. 1 Bst. a NHG hat dieses Gesetz unter anderem zum
Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Art. 24sexies Ab-
sätze 2–5 der bis 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung vom 29.
Mai 1874 (aBV, BS I 3) und nun insbesondere nach Art. 78 Abs. 2 der
neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), das
heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten
sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu
schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern. Unter Erfüllung
einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist insbesondere
die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen wie zum Bau und
Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss
der Plangenehmigung) zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG). Der
Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der
Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land-
schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kultur-
denkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an
ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG).
Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie Konzessionen und Bewilligungen
nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern
(Art. 2 Bst. b NHG).
3.5 In diesem Verfahren ist demgemäss zu beurteilen, ob die beste-
hende Sesselbahn ein Kulturdenkmal im Sinne Art. 3 Abs. 1 NHG dar-
stellt und ob sie gegebenenfalls zu erhalten ist. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerin ist das Begehren bzw. die entsprechende
Rüge des Beschwerdeführers im vorliegenden Konzessionsverfahren
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daher zulässig. Dass sich die kantonal zuständige Behörde gestützt
auf kantonales Baurecht im Baubewilligungsentscheid bereits mit die-
ser Frage auseinandergesetzt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht
relevant, denn das Bundesrecht sieht die Berücksichtigung der Anlie-
gen des Natur- und Heimatschutzes im Konzessionsverfahren explizit
vor, indem es diese als Bundesaufgabe qualifiziert (E. 3.4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei der Sesselbahn Kander-
steg-Oeschinen (Typ VR101) handle es sich um ein technik- und tou-
rismusgeschichtliches Denkmal von nationaler Bedeutung. Das Sys-
tem der kuppelbaren Sessel und die Linienführung mit der hervorra-
genden Aussicht machten die Anlage im Seilbahnland Schweiz einzig-
artig. Auch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD)
halte in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2007 fest, dass es sich bei der
Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen um einen besonders wichtigen
Zeugen schweizerischer Bahntechnik- und Tourismusgeschichte und
somit um ein Denkmal von nationaler Bedeutung handle.
4.2 Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, die
Sesselbahn sei weder in der in Zusammenarbeit mit dem kantonalen
Denkmalschutz erarbeiteten Liste der Schutzobjekte der Gemeinde
Kandersteg enthalten, noch in einem Inventar der kantonalen Denk-
malpflege oder in einem Bundesinventar verzeichnet. Daneben zeige
die vom Regierungsstatthalter von Frutigen im kantonalen Bauent-
scheid vorgenommene Güterabwägung, dass vom Original der Bahn
bereits heute ausser den Sesseln, den Stützen und der Umlenkstation
am Berg kaum noch etwas vorhanden sei. Dass die Sesselbahn kein
Objekt von nationaler Bedeutung sein könne, ergebe sich aus der Tat-
sache, dass sie nicht in einem Bundesinventar verzeichnet sei. Es sei
daneben fraglich, ob eine bahntechnische Einrichtung überhaupt ein
Baudenkmal im Sinne des NHG sein könne.
4.3 Die Vorinstanz äussert sich erst in ihrer Vernehmlassung explizit
zur Frage, ob die Sesselbahn ein kulturhistorisch wertvolles Objekt
darstellt. Da für Seilbahnen kein Bundesinventar von Objekten mit
nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG bestehe und im Weiteren das
kantonale Baugesetz keine Inventarisierung von technischen Anlagen,
worunter auch Seilbahnen fallen würden, vorsehe, komme auch Art. 6
NHG nicht zur Anwendung, weshalb kein gesetzlicher Anspruch be-
stehe, die vorliegende Anlage ungeschmälert erhalten zu müssen.
Seite 10
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4.4 Artikel 3 Abs. 1 NHG verpflichtet Bund und Kantone generell (also
auch ohne Zusammenhang mit einem inventarisierten Objekt) dazu,
bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das hei-
matliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Na-
tur- und Kulturkdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (ALAIN
GRIFFEL, Entwicklungen im Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, in:
Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], Bd. 102, S. 458 ff. zu BGE 131
II 545; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C.38/2007 vom 27. August
2007 E. 2.2). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 NHG, wonach diese in
Art. 3 Abs. 1 NHG statuierte Pflicht unabhängig von der Bedeutung
des Objektes im Sinne von Artikel 4 gilt (vgl. auch die Botschaft vom
12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Na-
tur- und Heimatschutz, BBL 1965 III 89, S. 102 und ANNE-CHRISTINE
FAVRE, in: PETER M. KELLER/JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY/KARL LUDWIG FAHRLÄN -
DER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Hei-
matschutz, Zürich 1997, zu Art. 3 NHG Rz. 3, nachfolgend NHG-Kom-
mentar). Bei Art. 3 Abs. 1 NHG handelt es sich um eine allgemeine
Schutzklausel, welche für das gesamte Gebiet der Schweiz und alle
nur erdenklichen Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes gilt,
den Schutz aber von einer Interessenabwägung abhängig macht und
überdies – aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzordnung –
auf die Erfüllung von Bundesaufgaben beschränkt (ARNOLD MARTI, Hat
das Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes versagt?, in:
Umweltrecht in der Praxis [URP], 2007, S. 757 ff.).
4.5 Die Tatsache, dass die Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen in kei-
nem (Bundes-)Inventar aufgenommen ist, hat nach dem Gesagten le-
diglich die Konsequenz, dass sie nicht unter den besonderen Schutz
von Art. 6 NHG fällt. Dies schliesst aber nicht aus, dass sie möglicher-
weise dennoch unter den Begriff des Kulturdenkmals im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 NHG zu subsumieren ist und damit immerhin den Schutz
dieses Artikels geniessen würde. Danach ist sie, sofern das allgemei-
ne Interesse an ihr überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
4.6 Art. 3 Abs. 1 NHG wiederholt in seiner ursprünglichen Fassung
Art. 24sexies aBV. Gemäss der Botschaft vom 19. Mai 1961 über die
Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 24sexies be-
treffend den Natur- und Heimatschutz (BBl 1961 I 1093, S. 1112) liess
sich eine abschliessende Aufzählung der möglichen Objekte eines
zeitgemässen Heimatschutzes im vorgeschlagenen Absatz 2 aus na-
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heliegenden Gründen nicht durchführen. Die Bestimmung beschränkt
sich somit darauf, eine gewisse Auslese zu treffen. Als besonders
schutzwürdig sind ganz allgemein die heimatlichen Landschafts- und
Ortsbilder zu bezeichnen; daneben sollen aber auch, als speziellere
Objekte, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler vor
Verunstaltung oder Beeinträchtigung bewahrt werden. Ausser den im
Absatz 2 aufgeführten Werken besteht noch eine grosse Zahl weniger
bedeutender Objekte, die nicht den Charakter ausgesprochener Kul-
turdenkmäler haben, trotzdem aber eines Schutzes durchaus würdig
sind.
Ein Denkmal im Sinne des Art. 3 NHG definiert sich dadurch, dass es
vom Menschen geschaffen wurde (worin seine Abgrenzung zu den Na-
tur-Gegebenheiten liegt) und dass ihm ein wesentlicher Zeugnischa-
rakter, eine ganz bestimmte oder bestimmbare Aussagekraft zukommt.
Wurden früher unter Denkmälern lediglich Objekte mit einem gewissen
Alter (historische Denkmäler) verstanden, so muss ein breit verstande-
ner Begriff davon ausgehen, dass auch Objekte des 20. Jahrhunderts
Schutz und Bundesunterstützung erlangen können (Botschaft vom
26. Juni 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz [NHG], BBl 1991 III 1121, S. 1134). Nach FURRER ist
für die Definition des Denkmals zu klären, dass nicht bloss der
ursprüngliche Zustand, das heisst der Zustand unmittelbar nach der
Erbauung, Denkmalcharakter hat, sondern dass auch die späteren
Veränderungen Teil des schützenswerten Bestandes sind, falls ihnen
eigene Qualität zukommt. Das Alter eines Objektes ist für seine
Denkmaleigenschaft unerheblich. Die Formel "je älter desto Denkmal"
ist in dieser Verkürzung falsch und kann höchstens eine Rolle spielen,
wenn wegen des Alters von einem bestimmten Bautypus kaum mehr
aussagekräftige Beispiele erhalten sind. Daneben stehen vor den
ästhetischen Werten die kulturellen und historischen Belange. Die
Schönheit eines Objekts ist für die Denkmaleingeschaft nicht ent-
scheidend, auch hässliche Bauten können Denkmalstatus haben. Es
sind auch nicht nur Spitzenwerke der gehobenen Architektur wie
Kirchen, Rathäuser, Stadtpalais oder Schlösser denkmalwürdig
(BERNHARD FURRER, Motive und Objekte der heutigen Denkmalpflege,
Aktuelle Rechtsfragen der Denkmalpflege, in: Schriftenreihe des
Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis IRP-HSG, Band 26,
St. Gallen 2004, S. 9.ff.).
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4.7 Nach dem Gesagten wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Be-
griff des Kulturdenkmals weit verstanden haben wollte. Unter einen so
verstandenen Denkmalbegriff kann demnach ohne Weiteres auch eine
Verkehrsbaute wie eine Sesselbahn fallen.
Die durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination
und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) per 1. Ja-
nuar 2000 in das NHG aufgenommenen Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1
NHG verdeutlichen die Konzeption des Gesetzgebers im Zusammen-
hang mit dem Vollzug des NHG: Durch den von Art. 3 Abs. 4 NHG ge-
forderten Einbezug einer mit dem Vollzug des NHG betrauten Fach-
stelle in das jeweilige Verfahren (je nachdem das Bundesamt für Um-
welt [BAFU], das Bundesamt für Kultur [BAK] oder das Bundesamt für
Strassen [ASTRA], vgl. auch Art. 23 der Verordnung vom 16. Januar
1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1]) soll insbe-
sondere sichergestellt werden, dass eine Fachbehörde beurteilt, ob
durch die Erfüllung einer Bundesaufgabe ein zu schützendes (noch
nicht inventarisiertes) Objekt tangiert wird und damit auch, ob ein Ob-
jekt überhaupt Denkmalqualität aufweist. Das NHG gibt in Art. 7 Abs. 1
der entsprechenden Fachstelle zudem die Möglichkeit, ein Gutachten
durch eine Kommission nach Art. 25 NHG in Auftrag zu geben. Vorlie-
gend wurde in Anwendung dieser Bestimmungen die EKD als beraten-
de Fachkommission beigezogen (vgl. Art. 23 NHV). Dieses koordinier-
te Verfahren bildet somit gewissermassen das Korrelat zum offenen
Denkmalbegriff des Gesetzes, indem es den zuständigen Fachstellen
obliegt, letzterem einen Inhalt zu geben.
4.8 Das Gutachten der EKD vom 25. Juni 2007, welches BAK am
20. März 2007 in Auftrag gegeben hatte, kommt zum Schluss, dass es
sich bei dieser Sesselbahn der ersten Generation um einen besonders
wichtigen Zeugen schweizerischer Bahntechnik- und Fremden-
verkehrsgeschichte und somit um ein Denkmal von nationaler Bedeu-
tung handle. Obwohl im Bereich der Fördertechnik und Steuerung
kontinuierlich technisch nachgerüstet und 1972/1991 generalüberholt,
sei die historische Bahnanlage in einem repräsentativen Umfang und
vom System her historisch überliefert. Als technische Einrichtung sei
eine Bahnanlage einer betriebsimmanenten Dynamik unterworfen. In
diesem Zusammenhang müsse nachdrücklich festgehalten werden,
dass technische Nachrüstungen, welche die Sicherheit der Passagiere
garantierten und dem Schutz der Anlage dienten, erste Priorität hät-
ten. Anpassungen, die sich am Grundsystem orientierten und aus die-
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sem entwickelt würden, entsprächen der Geschichte technischer Anla-
gen und beeinträchtigten den Wert des Denkmals nicht.
4.9 Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von
Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Weicht
das Gericht von einem Gutachten ab, kann ihm keine Willkür
vorgeworfen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch
die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Dagegen kann das Gericht
dann der Willkür verfallen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Gut-
achtens hegt und dennoch keine ergänzende Abklärung anordnet, um
diese Zweifel zu beseitigen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Bezüglich der Qualifizierung der Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen
als Kulturdenkmal besteht kein Anlass, der Einschätzung der EKD als
Fachkommission im ausführlichen, fundierten Gutachten vom 25. Juni
2007 nicht zu folgen. Dessen Schlüsse sind vereinbar mit dem gesetz-
lichen Begriff des Denkmals. Insbesondere wird auch – ebenfalls im
Einklang mit dem gesetzlichen Denkmalbegriff – dargelegt, dass
spätere Veränderungen an der Anlage dem Ganzen in diesem Punkt
keinen Abbruch tun. Dass die Sesselbahn in keinem Inventar verzeich-
net ist, hat nicht zur Folge, dass sie dem Schutz des NHG gänzlich
entzogen wäre (E. 4.5). Dass die EKD in ihrem Gutachten zum
Schluss kommt, die Sesselbahn sei ein Denkmal nationaler
Bedeutung, vermag indes die fehlende Inventarisierung nicht zu
ersetzen und führt nicht zur Anwendbarkeit von Art. 6 NHG. Es ist
somit zu prüfen, ob, in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 NHG, das allge-
meine Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Sesselbahn das
Interesse am Bau einer neuen Gondelbahn überwiegt.
5.
5.1 Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind –
anders als bei Art. 6 Abs. 2 NHG – sämtliche Interessen und nicht nur
solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigten (FAVRE, NHG-
Kommentar, zu Art. 3 NHG Rz. 4; vgl. auch BGE 131 II 545 E. 2.1).
5.2 Auf der Seite des Denkmalschutzes fällt der kulturhistorische Wert
der Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen ins Gewicht.
Das Gutachten der EKD äussert sich hierzu wie folgt:
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Die Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen ist ein komplexes Ensem-
ble bestehend aus Hochbauten und technischer Einrichtung. Ent-
sprechend ihrem Charakter als technische Anlage sind ihre Hoch-
bauten von einer zurückhaltenden Zweckarchitektur geprägt, die
sich zunächst an den Güterschuppen und Remisenbauten von Ei-
senbahnanlagen orientiert. Die Talstation allerdings erinnert mit ih-
rer imposanten Giebelfront und der einladenden Freitreppe verhal-
ten an die repräsentativen Aufnahmegebäude von Bahnstationen.
Sowohl Technik als auch die von regionalen Formen und Materiali-
en geprägte Architektur sind charakteristischer Ausdruck ihrer Ent-
stehungszeit. Sie sind aufeinander bezogen und bilden hinsichtlich
System und Proportion eine harmonische Einheit.
Bahnanlagen und technische Interventionen prägen zudem das Er-
scheinungsbild der Landschaft und hinterlassen prägnante Spuren.
Der Massstab der bestehenden Oeschinen-Sesselbahn und insbe-
sondere die Volumina ihrer Hochbauten stehen in einem adäqua-
ten, ausgewogenen Verhältnis zu der natürlich-topographischen
Umgebung sowie zu der aktuellen wirtschaftlichen und touristi-
schen Nutzung und entsprechen dem Ausbaugrad familienorientier-
ter Ausflugsdestinationen in mittleren Höhenlagen.
Obwohl im Bereich der Fördertechnik und Steuerung kontinuierlich
technisch nachgerüstet und 1972/1991 tiefgreifend überholt, ist die
Bahnanlage vom System her und in der technischen Substanz in
einem repräsentativen Umfang historisch überliefert. Die Sessel-
bahn Kandersteg-Oeschinen gehört zusammen mit der Beförder-
ungsanlage Oberdorf-Weissenstein (SO) zu den Sesselbahnen der
ersten Generation. Beide Bahnen sind zudem die letzten noch be-
triebenen Einseil-Umlaufsesselbahnen nach dem System Von Roll
VR101. Als Repräsentantin einer zentralen bahntechnischen Neu-
erung bzw. eines erfolgreichen Produktionszweiges des Berner
Giesserei-Werks und aufgrund ihrer Bedeutung für die Entwicklung
des Tourismus sowie ihres Alters handelt es sich bei der kuppelba-
ren Einseil-Umlaufbahn VR101 von Kandersteg um einen beson-
ders wichtigen Zeugen schweizerischer Bahntechnik- und Frem-
denverkehrsgeschichte. Die Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen ist
ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Zur Eigenart des Denkmals
gehören materielle und emotionale Werte, die technische Leistung
ebenso wie die einprägsame, unverwechselbare Erinnerung an ein
besonderes Schwebeerlebnis, das Geräusche, gemächliche Fahr-
geschwindigkeit und den rudimentären Sitzkomfort einschliesst.
Aufgrund ihrer Einzigartigkeit ist die Sesselbahn Kandersteg-Oe-
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schinen als Gesamtanlage zu erhalten. Besonders schutzwürdige,
den Typus der kuppelbaren Einseil-Umlaufbahn VR101 repräsen-
tierende Elemente sind die Stahl-Fachwerkmasten, die Zweierses-
sel und die zugehörigen Stationsbauten.
5.3 Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf das Gutach-
ten der EKD. Weiter führt er aus, das von der Beschwerdegegnerin ins
Recht gelegte Schreiben der Firma Garaventa AG sei ungeeignet, die
Fragen zur Erhaltung der bestehenden Bahn objektiv zu beantworten,
da ebendiese Firma mit der Planung und dem Bau der Ersatzanlage
beauftragt worden sei. Immerhin komme allerdings sogar sie zum
Schluss, dass die Erhaltung der Bahn machbar wäre. Daneben ergebe
sich aus einem Schreiben des Direktors des BAV vom 29. März 2007,
dass das BAV bei historischen Sesselbahnen nicht verlange, dass die
heutigen Normen vollständig umgesetzt werden. Da vorliegend nicht
klar sei, welche Massnahmen konkret ergriffen werden müssten, um
die bestehende Anlage weiter betreiben zu können und dement-
sprechend die Kosten dafür auch nicht bekannt seien, seien vorab
diesbezügliche Expertisen einzuholen. Erst anschliessend könne ent-
schieden werden, ob eine Instandstellung verhältnismässig sei und
demzufolge das Interesse an der Erhaltung des Denkmals überwiege.
5.4 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz hierzu
zunächst fest, dass das Ergebnis des mit dem BAK durchgeführten
Differenzbereinigungsverfahrens für sie als Leitbehörde im Konzes-
sionsverfahren verbindlich sei.
Das Differenzbereinigungsverfahren war erforderlich, weil das BAK im
Konzessionsverfahren – gestützt auf das von ihm in Auftrag gegebene
Gutachten bei der EKD – zunächst den Antrag stellte, die Konzessio-
nierung einer neuen Anlage, die den Abbruch der bestehenden Ses-
selbahn Kandersteg-Oeschinen von nationaler Bedeutung erfordert,
sei nicht zu erteilen. Im Anschluss an das Bereinigungsgespräch vom
26. Juli 2007 zog das BAK mit Schreiben vom 27. Juli 2007 den ge-
stellten Antrag unter dem Vorbehalt zurück, dass die Gesuchstellerin
und heutige Beschwerdegegnerin eine Dokumentation der bestehen-
den Anlage im Betriebszustand zuhanden und nach den Anforde-
rungen der kantonalen Fachstelle für Denkmalschutz erstellt. Das BAK
erklärte, die bestehende Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen weise
eine Förderleistung auf, die mit dieser Anlage nicht gesteigert werden
könne. Es bestünden keine Transportalternativen oder Möglichkeiten,
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solche zu schaffen. Die touristische Erschliessung des Gebietes sei
von übergeordneter Bedeutung. Diese Forderung wurde in der Verfü-
gung der Vorinstanz als Auflage (Bst. a) umgesetzt.
Daneben konstatiert die Vorinstanz, eine eingehende Überprüfung ha-
be ergeben, die nicht vorschriftskonformen Elemente der Sesselbahn
könnten aus grundsätzlichen, konstruktionstypischen Gründen nicht
nachgerüstet werden, damit sie den geltenden sicherheitstechnischen
Anforderungen genügten. Das Ziel, die Sesselbahn auf einen vor-
schriftskonformen Stand zu bringen, wäre nur mit dem Ersatz zahlrei-
cher Elemente erreichbar, was faktisch einem vollständigen Neubau
nach heutiger Produktion entspräche. Abgesehen von den quer zur
Fahrtrichtung angeordneten Sesseln hätte eine solche Neuanlage kei-
nerlei Bezug mehr zum System VR101. Dazu komme, dass mit einer
solchen Anlage der ausgewiesene Bedarf an höherer stündlicher För-
derleistung nicht zu decken sei. Die Absicht, die Bahn als kulturhisto-
risch wertvolles Objekt in ihrem technischen Grundbestand weiterhin
in Betrieb zu halten, sei somit nicht umsetzbar.
Weiter erklärt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober
2007, sie habe zu Beginn der 90er Jahre diverse Seilbahnunterneh-
men, die ihre Anlage mit dem in Frage stehenden System betrieben
hätten, im Zusammenhang mit der Verlängerung der Betriebsbewil-
ligung dahingehend orientiert, dass das System den Vorschriften der
Verordnung vom 11. April 1986 über die Sicherheitsanforderungen an
Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen (Umlaufbahnverordnung, SR
743.121.1) nicht mehr genüge und deren zu erwartende Lebensdauer
erreicht worden sei. Man habe die Grundsatzanforderungen des
vorliegenden Systems mit den Herstellern abgesprochen und eine
Strategie angewandt, die für alle Bahnen dieses Typs Geltung erlangt
hätte. In der Folge sei den betroffenen Bahnen genügend Zeit ein-
geräumt worden, um die nötige Umrüstung vornehmen zu können. An-
lässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 25. Feb-
ruar 1997 im Vorfeld der Verlängerung der Konzession (Verfügung der
Vorinstanz vom 5. Dezember 1997) sei ausdrücklich festgehalten wor-
den, dass das System der vorliegenden Anlage mit Baujahr 1946 auf-
grund der Überalterung in spätestens 10 Jahren aus Sicherheitsgrün-
den überholt sei und folglich darüber hinaus nicht mehr sicher be-
trieben werden könne. Dementsprechend sei auch ihre Betriebs-
bewilligung zeitlich beschränkt worden (Verfügung vom 13. Mai 2003;
Verlängerung bis zum 31. August 2008). Die Beschwerdegegnerin sei
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darauf hingewiesen worden, dass auf diesen Zeitpunkt eine Ersatz-
anlage zu planen sei, sofern sie beabsichtige, ihre Transportrechte
weiterhin auszuüben (vgl. oben, E. 2.5). Nach heutigen Erkenntnissen
betrage die Lebensdauer einer Anlage im elektromechanischen Be-
reich ca. 30 Jahre und im Bereich der Infrastruktur ca. 50 Jahre. Die
vorliegende Anlage mit Baujahr 1946 habe demzufolge ihre Lebenser-
wartung bei weitem überschritten. Schliesslich würden die Ausführ-
ungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erforderlichkeit der
Einhaltung der heutigen Normen bei einer historischen Sesselbahn
bestritten. Sesselbahnen mit kuppelbaren Klemmen, die vor 2007
erstellt wurden, hätten hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen
grundsätzlich der Umlaufbahnverordnung zu entsprechen. Dies auch
dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Anlage handle, die vor
dem Inkrafttreten der Umlaufbahnverordnung erstellt worden sei. Ab-
weichungen von besagten Vorschriften seien grundsätzlich möglich,
sofern die entsprechenden Nachweise erbracht würden, mit welchen
Massnahmen der Sicherheit Genüge getan würde. Es gelte nach-
zuweisen, ob die Restrisiken in einem akzeptierbaren Bereich lägen.
Insofern gebe es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
keinen Interpretationsspielraum.
Im gleichen Sinne äussert sich die Vorinstanz in einem Schreiben an
die Seilbahn Weissenstein AG vom 24. Mai 2004. Letztere betreibt
eine Sesselbahn vom gleichen Typ. Die Vorinstanz bringt darin an,
dass der Massnahmenkatalog bei älteren Seilbahnen in der Regel
sehr umfangreich sei. Für eine auf 20 Jahre verlängerte Betriebs-
bewilligung müssten die Anlagen den aktuellen Sicherheitsanforder-
ungen entsprechen. Man sei verpflichtet, die heute gültigen Sicher-
heitsanforderungen zu vollziehen und Abweichungen von einzelnen
Bestimmungen könnten nur mit ausreichender Begründung und nach
der Durchführung von Risikoanalysen akzeptiert werden. Man kenne
keinen "Oldtimer-Bonus", sondern sei bestrebt, eine ausgewogene
Sicherheit im gesamten öffentlichen Verkehr umzusetzen. Ob die durch
die Umsetzung der Massnahmen entstehenden Kosten wirtschaftlich
noch tragbar seien, liege im unternehmerischen Ermessen der Betrei-
berin. Erfahrungsgemäss werde es bei älteren Seilbahnen schwierig
sein, mit verhältnismässigen Massnahmen die heute gültigen Vor-
schriften einzuhalten. Systembedingt seien gewisse Bahnkomponen-
ten völlig ausgereizt und besässen keine Reserven (Seilzug, Auflage-
druck, Kippsicherheiten usw.) mehr, um auch den heutigen Anforder-
ungen zu genügen. Aufgrund eigener Erfahrungen entspreche ein Alter
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von fast 60 Jahren für Luftseilbahnen und speziell für Umlaufbahnen
der obersten Altersgrenze. Es seien keine weiteren Anlagen bekannt,
die nach so vielen Betriebsjahren noch einmal erneuert werden soll-
ten. Umbauten würden zudem immer einige Risiken und Unsicherhei-
ten bergen. Gerade bei älteren Bahnen könnten sie zu einem Fass
ohne Boden werden.
5.5 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2007 führt die
Beschwerdegegnerin zunächst an, sie sei von der Vorinstanz mit der
Befristung der Betriebsbewilligung bis zum 31. August 2008 aufgrund
des hohen Alters der Anlage bewusst forciert worden, über die weitere
Zukunft der Bahn nachzudenken. Die Bausubstanz der bestehenden
Sesselbahn sowie die Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen und die Si-
cherheitseinrichtungen in den Stationen entsprächen nicht mehr den
heute geforderten Vorschriften einer Umlaufbahn. Die Bahn sei auch
nicht invalidengängig. Die Fundamente der Stützen entsprächen nicht
mehr den heute angewendeten Berechnungsgrundsätzen und seien
sanierungsbedürftig. Der Antrieb sei am Ende der Lebensdauer ange-
langt und müsse ebenfalls ersetzt werden. Allerdings sei es nicht mög-
lich, bei einer Sanierung die Förderleistung zu erhöhen, da Geschwin-
digkeit und Anzahl der Fahrzeuge nicht verändert werden dürften.
Auch die Fahrzeuge müssten ersetzt werden. Eine Sanierung der be-
stehenden Bahn würde insbesondere eine Neuanfertigung der Sessel
im gleichen Stil und Aussehen erfordern, was eine Einzelanfertigung
notwendig machen. Selbst wenn eine solche technisch machbar wäre,
müssten sicherheitstechnische Kompromisse vor allem bei den Klem-
men gemacht werden. Ein Weiterbetrieb der bestehenden und sa-
nierten Bahn würde sehr grosse Unterhaltskosten generieren und sei
wirtschaftlich nicht vertretbar. Mit einer neuen Bahn könne dagegen
die Sicherheit im Sinne der Seilbahnverordnung gewährleistet werden.
Daneben könne die Bahn invalidengängig konzipiert werden. Sie ent-
spreche auch den geforderten Brandschutzvorschriften. Ein geschlos-
senes System mit Gondeln würde auch von den betroffenen Nachbarn
längs des Bahntrasses (Landwirte, Anwohner und Feriengäste) be-
grüsst. Ausserdem seien Achtergondeln von der Grösse her die beste
Ausführung für Invaliden- und Verletztentransporte. Bei schlechtem
Wetter sei zudem der Transport für Skifahrer, Fischer und Familien mit
Kindern und Hunden in Gondeln bequem und zeitgemäss. Eine Sa-
nierung lasse sich daher aus technischen, betrieblichen und wirt-
schaftlichen Gründen nicht realisieren. Die Sicherheit von Menschen
und technischen Anlagen sei ein höchstrangiges Rechtsgut in der
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Schweiz. Die Sicherheit einer Luftseilbahn sei daher höher zu ge-
wichten als die angebliche nationale Bedeutung eines Denkmals. Ent-
scheidend sei auch, dass das BAK seinen Antrag auf Erhaltung der
Bahn zurückgezogen habe. Schliesslich gelte es angesichts der heuti-
gen touristischen Bedeutung der Bahn die Förderleistung zu erhöhen.
Dies wegen des konzentrierteren Kundenverhaltens und weil zudem
eine zweite Seilbahnunternehmung in Kandersteg (LKS Sunnbühl)
demnächst den Skiliftbetrieb einstellen wolle. Es gelte daher aus tou-
ristischer Sicht noch mehr Frequenzen nach Oeschinen zu bringen,
weshalb eine Leistungssteigerung unabdingbar sei.
6.
6.1 Es ist nun das allgemeine Interesse am Erhalt der Sesselbahn
dem Interesse an deren Ersetzung durch eine Gondelbahn gegenüber
zu stellen.
6.2 Das Gutachten der EKD kommt zum Schluss, die Sesselbahn
Kandersteg-Oeschinen sei ein Denkmal nationaler Bedeutung. Obwohl
Art. 6 NHG vorliegend nicht zum Tragen kommt, gilt es diesen Um-
stand zu berücksichtigen. Daneben fällt allerdings auch die Tatsache
ins Gewicht, dass das BAK als zuständige, der EKD in diesem Verfah-
ren übergeordnete Fachstelle den Antrag auf Erhalt der Bahn unter
gewissen Bedingungen, die anschliessend erfüllt wurden, zurückzog
und in seiner Interessenabwägung die touristische Erschliessung des
Gebietes höher gewichtete als das Interesse am Erhalt der Sessel-
bahn (vgl. oben, E. 5.4).
Vorliegend ist gerade das Alter und der technikgeschichtliche Kontext
der gemäss Gutachten der EKD vom System her und in der Substanz
in einem repräsentativen Umfang historisch überlieferten Sesselbahn
bzw. die Zeit ihrer Entstehung entscheidend für ihren Wert als Kultur-
denkmal. Mit der Lancierung des von der Firma Von Roll in Bern und
insbesondere ihres verantwortlichen Konstrukteurs Paul Zuberbühler
entwickelten Systems der Einseil-Umlaufbahn mit kuppelbaren Ses-
seln (Typ VR101) wurde die Sesselbahntechnik entscheidend voran-
getrieben. Die damalige Weltneuheit der Firma Von Roll löste einen
richtigen Sesselbahnboom aus (vgl. Ziff. 5 des Gutachtens der EKD).
Dazu kommt schliesslich ihre Bedeutung für den Tourismus in der
Schweiz, was sie zu einem besonders wichtigen Zeugen schweizeri-
scher Bahntechnik- und Fremdenverkehrsgeschichte macht (vgl. Ziff. 6
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des Gutachtens der EKD), umso mehr als es sich neben der Anlage
Oberdorf-Weissenstein (SO) um die letzte betriebene Einseilumlauf-
bahn des Typs Von Roll VR101 handelt.
6.3 Mit der Vorinstanz führt die Beschwerdegegnerin vorab sicher-
heitstechnische und wirtschaftliche Interessen am Bau einer Gondel-
bahn ins Feld. Förderleistung und Komfort könnten gesteigert werden.
Die neue Anlage werde auch behindertengerecht ausgestaltet. Dane-
ben würden die Anwohnenden besser vor lästigen Immissionen
geschützt. Bei der Planung der neuen Anlage seien die örtlichen
Vertreter des Heimatschutzes frühzeitig mit einbezogen worden. Nebst
den Aktionären, die dem Systemwechsel einstimmig zugestimmt
hätten, stünden auch die Anstösser, die Gemeinde, Bevölkerung und
Umweltschutzvertreter hinter der projektierten Anlage.
6.4 Die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgebrach-
ten Argumente vermögen in dieser Hinsicht zu überzeugen. Allein die
theoretische Möglichkeit, die Bahn, was allerdings bereits erhebliche
Investitionen erforderte, im (annähernd) heutigen Zustand weiter be-
treiben zu können, kann für sich allein die Verpflichtung zu deren Er-
halt nicht rechtfertigen. Im Vordergrund muss die Sicherheit der Fahr-
gäste stehen. Der Einschätzung der Vorinstanz folgend erachtet es
das Gericht als erstellt, dass diese angesichts des Alters der Sessel-
bahn und den heutigen Sicherheitsanforderungen in Zukunft nur mit
einem unverhältnismässigen Aufwand gewährleistet werden könnte.
Die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Anlage sind aber gerade
zentrale Punkte des Konzessionsverfahrens, wie sich aus der ein-
schlägigen Gesetzgebung ergibt; so gilt nach Art. 6 LKV die Erfüllung
der Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c als gewährleistet,
wenn die Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg
erwarten lassen, dass der Konzessionär die Bauten, Anlagen und
Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten
und genügend abschreiben kann. Angesichts der bestehenden Gefahr,
eine "Dauerbaustelle" unterhalten zu müssen, erscheint bereits das
unternehmerische Risiko der Beschwerdegegnerin am Weiterbetrieb
der Anlage als nicht tragbar. Daneben ist es nicht Sinn des Denk-
malschutzes, reiner Selbstzweck zu sein, was der Fall wäre, wenn der
Betrieb der sanierten Sesselbahn schliesslich wegen Unrentabilität
eingestellt werden müsste. Im Übrigen sei bemerkt, dass, wenn es um
die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in
denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, den
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Rekursinstanzen nach ständiger Rechtsprechung zugebilligt werden
kann, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen
(BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen). Das Gericht sieht in diesem Falle
keine Veranlassung, an den Erkenntnissen der Vorinstanz aus deren
Begutachtung zu zweifeln.
Selbst im Falle einer Sanierung würde die Sesselbahn den Anforde-
rungen an eine moderne Tourismusanlage nicht genügen: Insbesonde-
re wäre die Förderleistung nicht ausreichend. Im Rahmen des Konzes-
sionsverfahrens vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin na-
mentlich ein genügendes Bedürfnis nachzuweisen (vgl. Art. 4 LKV).
Diesen Nachweis hat sie unbestrittenermassen erbracht. Der EKD
kann von daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie zum
Schluss kommt, der Masstab der bestehenden Sesselbahn stehe in
einem adäquaten, ausgewogenen Verhältnis [...] zu der aktuellen wirt-
schaftlichen und touristischen Nutzung und entspreche dem Ausbau-
grad familienorientierter Ausflugsdestinationen in mittleren Höhenla-
gen. Abgesehen von der unzureichenden, aber nicht anderweitig kom-
pensierbaren Förderleistung fehlt es der bestehenden Sesselbahn an
Komfort (die Passagiere sind mehr oder weniger ungeschützt der Wit-
terung ausgesetzt) und der Möglichkeit, behinderte oder verletzte Per-
sonen zu transportieren. Achter-Gondeln erscheinen auch für Familien
als wesentlich geeigneteres Transportmittel als die bestehenden Zwei-
er-Sessel. Daneben ist auch an den Transport von Sportutensilien wie
z.B. Gleitschirmen oder an den Transport von Hunden zu denken, der
mit den neuen Gondeln wesentlich einfacher bzw. überhaupt erst mög-
lich wird. Nicht zuletzt haben geschlossene Gondeln den vorteilhaften
Nebeneffekt, dass die Anwohnenden weniger unter den Belästigungen
durch von den Bahnbenutzenden verursachten Lärm und Abfall zu
leiden haben.
7.
Im Ergebnis der Interessenabwägung ist daher festzuhalten, dass kein
überwiegendes, allgemeines Interesse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 NHG
am Erhalt der bestehenden Sesselbahn gegeben ist. Abgesehen von
der fraglichen Möglichkeit einer ökonomisch sinnvollen Sanierung der
Bahn würde selbst eine vollständig überholte Anlage den heutigen An-
forderungen an die touristische Erschliessung der Region Oeschi-
nensee nicht gerecht werden können. Der Erhalt des Kulturdenkmals
würde für die Beschwerdegegnerin überdies einen nicht sinnvollen,
unverhältnismässigen Aufwand und ein erhebliches betriebliches Risi-
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ko bedeuten. Schliesslich ist selbst das BAK als in dieser Sache zu-
ständige Fachstelle in seiner Interessenabwägung zum Schluss ge-
kommen, dass das Interesse an der touristischen Erschliessung des
Gebietes höher zu gewichten ist als das Interesse am Erhalt der Ses-
selbahn (vgl. oben, E. 5.4). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer in der
Hauptsache als unterliegende Partei und hat die entsprechenden Ver-
fahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'500.–, zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Mit ihrem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ist die Beschwerdegegnerin nicht vollständig durchgedrung-
en, weshalb ihr ein Teil der diesbezüglichen Verfahrenskosten, be-
stimmt auf Fr. 250. –, aufzuerlegen ist.
9.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen. Der vom Rechtsvertreter der Be-
schwerdegegnerin in der Kostennote vom 8. Januar 2008 geltend ge-
machte Aufwand von total Fr. 12'463.75 erscheint verglichen mit
ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren sowie aufgrund der Tatsache,
dass vorliegend bloss ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt
wurde, als zu hoch. Sodann ist das teilweise Unterliegen der Be-
schwerdegegnerin im Verfahren betreffend die vorsorgliche Mass-
nahme zu berücksichtigen. Die Entschädigung für die Beschwerde-
gegnerin wird dementsprechend auf Fr. 6'000.– (inkl. MwSt und Aus-
lagen) bestimmt (Art. 8 ff. und Art. 14 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Hauptsache, bestimmt auf Fr. 1'500.–,
werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Ein Anteil der Kosten des Zwischenentscheides vom 29. Oktober
2007, bestimmt auf Fr. 250.–, wird der dort teilweise unterliegenden
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 6'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- dem Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Martin Föhse
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 25