Abtei lung I
A-5972/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Vorinstanz.
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die
Zulassung des vierrädrigen Motorfahrzeugs Marke
(Markenbezeichnung des Fahrzeugs).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5972/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH entwickelte ein vierrädriges Motorrad (Marken-
bezeichnung des Fahrzeugs), welches ungedrosselt eine Motorleis-
tung von 123kW aufweist. Nachdem sie für dieses Fahrzeug in
Deutschland eine allgemeine Betriebserlaubnis erhalten hat, ersuchte
sie am 5. Dezember 2007 das Bundesamt für Strassen (ASTRA) um
eine Bewilligung für die Zulassung des Motorrads (Markenbezeich-
nung des Fahrzeugs) zum Verkehr mit ungedrosselter Motorleistung.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2008 wies das ASTRA das Gesuch der
A._______ GmbH ab.
Weil das vierrädrige Motorfahrzeug (Markenbezeichnung des Fahr-
zeugs) ungedrosselt eine Motorleistung von 123kW aufweise, sei eine
Einteilung als Klein- oder Leichtmotorfahrzeug nicht möglich und das
Fahrzeug gelte als Motorwagen. Eine Verkehrszulassung wäre deshalb
nur möglich, wenn das Fahrzeug auch die für diese Fahrzeugart mass-
gebenden Vorschriften vollumfänglich erfüllen würde. Aus den Einga-
ben der A._______ GmbH gehe hervor, dass das in Frage stehende
Fahrzeug grundsätzlich nur den für Kleinmotorfahrzeuge anwendbaren
sicherheits- und umweltrelevanten Vorschriften entspreche. Lediglich
für die Bremsanlage liege der Nachweis vor, dass die strengeren Vor-
schriften für Motorwagen eingehalten seien.
Das ASTRA könne in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen
Bestimmungen über die technischen Anforderungen an Strassenfahr-
zeuge gestatten, wenn der Zweck der Bestimmungen gewahrt bleibe.
Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen besonderen Fall, weil
andere Fahrzeughersteller von den in Frage stehenden Vorschriften
gleichermassen betroffen seien. Ausserdem würde der Zweck der Be-
stimmungen nicht gewahrt, wenn Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen
würden, ohne dass die aufgrund der technischen Merkmale dafür
massgebenden strengeren sicherheits- und umweltrechtlichen Vor-
schriften eingehalten seien.
C.
Am 18. September 2008 erhebt die A._______ GmbH (Beschwerde-
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führerin) Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des ASTRA
(Vorinstanz) und beantragt, ihr Gesuch sei erneut zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug (Markenbe-
zeichnung des Fahrzeugs) sei in jeder Hinsicht strassentauglich und
sicher. Als seit 25 Jahren bestehende Firma mit weltweitem Ruf für
perfekte Technik, gutes Design und Sicherheit hätte sie weltweit insge-
samt ca. 250 Fahrzeuge verkauft, wobei es noch nie zu einem Unfall
gekommen sei, welcher auf technische Mängel zurückzuführen gewe-
sen wäre. Die Zulassung in Deutschland für die volle Leistung sei kei-
ne willkürliche Entscheidung der deutschen Behörden gewesen. Diese
hätten sich eingehend mit der Konstruktion befasst und festgestellt,
dass es sich beim (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) um ein hoch
technisches und sicheres Fahrzeug handle. Die Vorinstanz habe ihrer
Einladung, sie zu besuchen, ihre Produktion zu besichtigen und Test-
fahrten mit dem Fahrzeug zu machen, keine Folge geleistet.
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2008 hält die Vorinstanz voll-
umfänglich an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
Ergänzend hält sie fest, für das in Frage stehende Fahrzeug liege eine
am 14. August 2007 erteilte europäische Typengenehmigung auf der
Grundlage des anwendbaren harmonisierten Rechts der Europäischen
Union vor. Diese Genehmigung erlaube die Verkehrszulassung dieses
Fahrzeugs in allen Mitgliedsländern mit der für die entsprechende
Fahrzeugart höchstens zulässigen Motorleistung von 15kW. Weil die
diesbezüglichen schweizerischen Vorschriften an das Recht der Euro-
päischen Union angepasst seien, sei eine Zulassung auf der Grundla-
ge der europäischen Typengenehmigung auch in der Schweiz möglich.
In Deutschland sei für das Fahrzeug abweichend von den Vorschriften
des harmonisierten Rechts der Europäischen Union eine allgemeine
Betriebserlaubnis als Sonderkraftfahrzeug erteilt worden, welche eine
Immatrikulation nur in Deutschland erlaube. Dabei seien – mit Ausnah-
me der Bremsanlage – ausschliesslich die sicherheits- und umweltre-
levanten Vorschriften zur Anwendung gelangt, wie sie für die vierrädri-
gen Fahrzeuge mit auf 15kW beschränkter Motorleistung gelten wür-
den. Diese seien für die Abgas- und Geräuschemissionen wesentlich
weniger streng als die Vorschriften für vierrädrige Motorfahrzeuge
ohne Leistungsbeschränkung. Betreffend Insassen- und Fussgänger-
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schutz bestünden für vierrädrige Fahrzeuge mit auf 15kW beschränk-
ter Motorleistung gar keine Vorschriften.
E.
Mit Bemerkungen vom 20. November 2008 hält die Beschwerdeführe-
rin an der Beschwerde fest. Sie macht ergänzend geltend, sie hätte
sich bereit erklärt, wenn nötig zusätzliche Tests (z.B. Abgas und Lärm)
zu machen. Die Vorinstanz sei auf dieses Angebot nicht eingegangen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das ASTRA gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
der angefochtenen, sie belastenden Verfügung ohne weiteres zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung des von der
Vorinstanz abgelehnten Gesuchs, ohne näher auszuführen, inwiefern
ihre Rechte und Pflichten festzusetzen, zu ändern oder aufzuheben
seien. Zur Eruierung des Streitgegenstands ist deshalb auf das Ge-
such bzw. die abweisende Verfügung der Vorinstanz abzustellen, zu-
mal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was be-
reits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
3.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 5. De-
zember 2007 war als „Gesuch für eine Spezialbewilligung für unser
Fahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs)“ bezeichnet. Die Be-
schwerdeführerin hat darin ausgeführt, ihr sei für das Fahrzeug vom
deutschen Kraftfahrt-Bundesamt eine Bewilligung für die volle Leistung
erteilt worden (vgl. Beilage zum Gesuch: Allgemeine Betriebserlaubnis
[ABE] vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp [Mar-
kenbezeichnung des Fahrzeugs]). Sie sei der Meinung, die Vorinstanz
könne ihr ebenfalls eine solche Zulassung erteilen.
3.2 Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Strassenverkehrs-
gesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) Vorschriften über
Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Er trifft
dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie
der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädli-
chen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet
zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen (Art. 8
Abs. 2 SVG) und trägt jenen einer militärischen Verwendung der Fahr-
zeuge angemessen Rechnung (Art. 8 Abs. 3 SVG). Dem gesetzlichen
Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung über die tech-
nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995
(VTS, SR 741.41) erlassen.
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Fahrzeuge sind vor der Erteilung des Fahrzeugausweises amtlich zu
prüfen (Art. 13 Abs. 1 SVG), wobei der Bundesrat den Verzicht auf die
Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen kann
(Art. 13 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden,
wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und
wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11
Abs. 1 SVG). Der Bundesrat hat festgelegt, dass grundsätzlich alle
Motorfahrzeuge und Anhänger vor ihrer Zulassung zum Verkehr ein-
zeln amtlich geprüft und die für die Zulassung erforderlichen Angaben
ermittelt werden müssen, wobei die Kantone für die Zulassungsprü-
fung zuständig sind (Art. 29 Abs. 1 und 2 VTS). Bei typengeprüften
Fahrzeugen entfällt jedoch eine umfassende technische Überprüfung
und die Zulassungsprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrol-
le der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Be-
leuchtung) und der Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und
Anhängern (Art. 30 Abs. 1 VTS; zu den Voraussetzungen für die Ertei-
lung des Fahrzeugausweises vgl. auch RENE SCHAFFHAUSER, Grundriss
des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002,
Rz. 211 ff.).
Der Typengenehmigung unterliegen serienmässig hergestellte Motor-
fahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger (Art. 12 Abs. 1 SVG). Der Bun-
desrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motor-
fahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn eine aus-
ländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs-
und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz gel-
tenden gleichwertig sind, und die vom Bund und den Kantonen benö-
tigten Daten zur Verfügung stehen (Art. 12 Abs. 3 SVG). Der Bundes-
rat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die
Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind, re-
gelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest (Art. 12 Abs. 4 SVG).
Die Einzelheiten des Typengenehmigungsverfahrens wurden vom Bun-
desrat in der Verordnung über die Typengenehmigung vom 19. Juni
1995 (TGV, SR 741.511) geregelt. Zuständig für die Typengenehmi-
gung ist das ASTRA (Art. 5 TGV). Die Typengenehmigung für ein Fahr-
zeug wird entweder aufgrund einer ausführlichen technischen Prüfung
nach den Art. 17 ff. TGV erteilt (Art. 13 Abs. 2 TGV) oder wenn der
Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen:
eine EG-Gesamtgenehmigung, die EG-Teilgenehmigungen, die Her-
steller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Art. 14 TGV oder
die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Art. 15
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TGV (Art. 13 Abs. 1 TGV; zum Verfahren der Typengenehmigung vgl.
auch SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 252 ff.).
Die VTS unterscheidet bei den vierrädrigen Motorfahrzeugen aufgrund
der technischen Merkmale der Fahrzeuge zwischen Motorwagen
(Art. 10 Abs. 1), Leichtmotorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 2) und Kleinmo-
torfahrzeugen (Art. 15 Abs. 3) und stellt neben für alle drei Fahrzeug-
arten geltenden Vorschriften (Art. 37 ff.) für die jeweilige Fahrzeugka-
tegorie unterschiedliche Vorschriften auf (Art. 94 ff. und Art. 135 ff.).
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die Erteilung
einer Typengenehmigung nach Art. 12 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2
TGV bzw. für die Verkehrszulassung nach Art. 11 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 29 ff. VTS.
3.3 Wie aus ihrem Gesuch vom 5. Dezember 2007 hervorgeht, ging
die Beschwerdeführerin von Anfang an davon aus, dass die Erteilung
einer Typengenehmigung bzw. die Zulassung zum Verkehr für das
Fahrzeug (Markenbezeichnung des Fahrzeugs) mit ungedrosselter Mo-
torenleistung nach den anwendbaren Vorschriften (vgl. E. 3.2) nicht
möglich sei. Dementsprechend bezeichnete sie das Gesuch als „Spe-
zial-Bewilligung“. Das Gesuch der Beschwerdeführerin zielte nicht auf
die Erteilung einer normalen Typengenehmigung nach Art. 12 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TGV oder auf eine Verkehrszulassung nach
Art. 11 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 ff. VTS ab, sondern auf eine Ausnah-
mebewilligung.
3.4 Unbestritten blieb seitens der Beschwerdeführerin in der Folge
auch die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteil-
te Ansicht der Vorinstanz, das vierrädrige Motorfahrzeug (Markenbe-
zeichnung des Fahrzeugs) könne gemäss Art. 15 Abs. 2 und 3 VTS mit
ungedrosselter Motorleistung (123 kW) nicht unter die Kategorien der
Leichtmotorfahrzeuge (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von höchstens 50 cm3 bei
Fremdzündungsmotoren bzw. maximale Nennleistung von 4 kW bei
anderen Motoren) oder der Kleinmotorfahrzeuge (maximale Motoren-
leistung von 15 kW) fallen und erfülle die für Motorwagen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 VTS geltenden strengeren Vorschriften (Art. 94 ff. VTS)
nicht bzw. nur in Bezug auf die Bremsanlage. Im Gegenteil erklärte
sich die Beschwerdeführerin mit dieser Beurteilung der Vorinstanz
sinngemäss einverstanden, indem sie mit Eingabe vom 25. Juli 2008
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an die Vorinstanz bestätigte, dass es sich bei ihrem Begehren um ein
Gesuch für eine Ausnahmebewilligung handle.
3.5 Dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprechend hat die Vor-
instanz in ihrer Verfügung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, und schliesslich verfügt,
das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung, welche gestat-
ten solle, das vierrädrige Motorfahrzeug (Markenbezeichnung des
Fahrzeugs) mit einer Motorleistung von 123 kW zum Verkehr zuzulas-
sen, werde abgewiesen.
3.6 Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht nicht geltend gemacht, sie habe nach den an-
wendbaren Bestimmungen Anspruch auf Erteilung einer Typengeneh-
migung nach Art. 12 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TGV oder auf
eine Verkehrszulassung nach Art. 11 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 ff. VTS.
Im Gegenteil wird aus dem Betreff der Beschwerde ersichtlich, dass
diese sich gegen die Ablehnung ihres „Gesuches um Erteilung einer
Ausnahmebewilligung“ richtet.
3.7 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
entsprechend dem ursprünglichen Gesuch der Beschwerdeführerin,
der abweisenden Verfügung der Vorinstanz und der Beschwerdeschrift
demanch nur die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung zurecht abgewiesen worden ist.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihren Ent-
scheid getroffen, ohne das fragliche Fahrzeug gesehen oder getestet
bzw. ohne eine nähere Prüfung in Auftrag gegeben zu haben. Auf ihr
Angebot und ihre Einladung, sich die Fahrzeuge bzw. die Produktion
anzuschauen und falls nötig zusätzliche Tests (z.B. Abgas und Lärm)
zu machen, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die Beschwerdefüh-
rerin macht damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend.
4.1 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grund-
recht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht
des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge-
führten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
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Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt der An-
spruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, so-
weit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich be-
weisuntauglich sind (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme be-
antragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge-
nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsa-
chen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweg-
genommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern
wird (BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE
2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.125 und 3.144).
Weiter leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die
Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa-
che an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; BVGE 2008/44 E. 4.4).
4.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung for-
meller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der
Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs jedoch
als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen
Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt,
zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die
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Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE
2007/27 E. 10.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Ver-
stössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben
erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begrün-
dung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der
Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nach-
schiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des BVGer A-4010/2007
vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.2; LoreNZ KNEUBÜHLER, DIe Begründungs-
pflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch und in einem ergän-
zenden Schreiben vom 29. Januar 2008 an die Vorinstanz ausgeführt,
sie sei jederzeit gerne bereit, bei ihr mit dem Fahrzeug für Probefahr-
ten vorstellig zu werden. Selbstverständlich sei die Vorinstanz eingela-
den, bei ihr vorbeizukommen, ihren Betrieb zu besichtigen und auch
die Philosophie ihrer Firma besser kennenzulernen. Dass die Be-
schwerdeführerin sich gegenüber der Vorinstanz bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung bereit erklärt hätte, wenn nötig zusätzliche
Tests (z.B. Abgas und Lärm) zu machen, ist aus den von ihr einge-
reichten weiteren Akten oder aus den von der Vorinstanz eingereichten
Vorakten und insbesondere aus dem ursprünglichen Gesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ersichtlich. Aktenkundig ist einzig eine mit
Schreiben vom 21. August 2008 und somit erst nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung abgegebene Erklärung, die Beschwerdefüh-
rerin sei bereit, sich der Herausforderung auf eine Prüfung auf Herz
und Nieren zu stellen.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin ihre unverbindlich formulierte Ein-
ladung an die Vorinstanz als förmliches Beweisangebot verstanden ha-
ben wollte, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt für die Vorinstanz
aus den eingereichten Akten genügend ersichtlich war. Sie konnte da-
von ausgehen, dass ein Besichtigen bzw. Probefahren des Fahrzeugs
oder eine Besichtigung des Betriebs der Beschwerdeführerin an ihrer
Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-
nahmebewilligung nicht gegeben seien, nichts geändert hätte, zumal
die technischen Details des Fahrzeugs aus der eingereichten Allge-
meinen Betriebsbewilligung ersichtlich waren und die Art der Organi-
sation bzw. Führung des Betriebs der Beschwerdeführerin für den Ent-
scheid der Vorinstanz nicht wesentlich war. Das Gleiche gälte im Übri-
gen auch für ein vor Erlass der Verfügung gemachtes Angebot der Be-
schwerdeführerin, das Fahrzeug, wenn nötig, zusätzlichen Abgas- und
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Lärmtests zu unterziehen. Die Vorinstanz durfte deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung auf das Besichtigen bzw. Probefahren des Fahr-
zeugs, eine Besichtigung des Betriebs der Beschwerdeführerin sowie
weitere Tests am Fahrzeug verzichten.
4.5 Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2
BV verletzt hat, weil sie in der angefochtenen Verfügung nicht begrün-
det hat, weshalb sie auf die Einladung, das Fahrzeug bzw. den Betrieb
der Beschwerdeführerin zu besichtigen, nicht eingegangen ist.
Wenn die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch nicht ausdrücklich er-
wähnt hat, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs bzw. des Betriebs
der Beschwerdeführerin an ihrer Beurteilung im Ergebnis nichts hätte
ändern können, so war dies aus ihren Erwägungen für die Beschwer-
deführerin dennoch ersichtlich. Insbesondere wird aus der Begründung
klar, dass die detaillierten Konstruktionsmerkmale und Fahreigen-
schaften des Fahrzeugs sowie die Organisation des Betriebs der Be-
schwerdeführerin keinen Einfluss auf die Prüfung gehabt hätten, ob es
sich bei der Situation der Beschwerdeführerin um einen speziellen
Einzelfall handeln und ob der Regelungszweck der massgebenden Be-
stimmungen mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung eingehalten
würde (vgl. nachfolgend E. 5). Wie die vorliegend zu beurteilende Be-
schwerde zeigt, war die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der La-
ge, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und ihn
in voller Kenntnis der Sache ans Bundesverwaltungsgericht weiterzu-
ziehen. Das Gleiche gälte im Übrigen wiederum auch für den Verzicht
der Vorinstanz auf von der Beschwerdeführerin angebotene Abgas-
und Lärmtests.
4.6 Aber selbst wenn das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung für
den Verzicht auf ein Besichtigen bzw. Probefahren des Fahrzeugs und
eine Besichtigung des Betriebs sowie allenfalls angebotene Tests als
Verletzung von Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV anzuse-
hen wären, wäre dieser Mangel als im vorliegenden Beschwerdever-
fahren ausnahmsweise geheilt zu betrachten. Dies weil das Bundes-
verwaltungsgericht mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz
entscheidet (Art. 49 VwVG), die Verletzung der Rechte der Beschwer-
deführerin diesfalls nicht als schwerwiegend anzusehen wären und ihr
kein Nachteil erwachsen würde, zumal das Bundesverwaltungsgericht
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hinreichend begründet, weshalb auf eine Besichtigung verzichtet wer-
den durfte (vgl. E. 4.4).
5.
Mit einer Ausnahmebewilligung weicht eine Behörde im Einzelfall von
einer geltenden Regelung, insbesondere einer bestimmten polizeili-
chen Vorschrift, ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-
nahmebewilligung sind das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzli-
chen Grundlage, der vom Gesetz verlangten Ausnahmesituation sowie
die Beachtung des Gesetzeszwecks und der öffentlichen Interessen.
Ausnahmebewilligungen dienen dazu, die gesetzliche Regelordnung
einzelfallweise zu verfeinern, so dass rechtlich nicht gewollte Härten
und offensichtliche Unzweckmässigkeiten vermieden werden. Denn für
den Gesetz- und den Verordnungsgeber ist es weder möglich noch
sinnvoll, alle möglichen Sondersituationen im Voraus zu erfassen.
Während die Ausgestaltung einer Ausnahmebewilligung bzw. das
Mass der Abweichung von den gesetzlichen Normen dem pflichtge-
mässen Ermessen der entscheidenden Behörde anheim gestellt ist,
stellt die Frage, ob überhaupt die gesetzlich verlangte Ausnahmesitua-
tion vorliegt, eine Rechtsfrage dar. Liegt keine solche Ausnahmesitua-
tion vor, besteht auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung dem-
nach von vornherein kein Rechtsanspruch (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 2538 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 44 Rz. 31 ff.).
Gemäss Art. 220 Abs. 2 VTS kann die Vorinstanz in besonderen Fällen
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren
Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt. Voraussetzung für
eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 220 Abs. 2 VTS ist dem-
nach zunächst das Vorliegen eines besonderen Falles, und zwar eines
Einzelfalles, was aus dem französischen Text, wo von „cas d'espèce“
die Rede ist, deutlich hervorgeht. Die Ausnahme ist sodann – dem Ti-
tel von Art. 220 VTS entsprechend – ein Instrument des Vollzugs oder
der Rechtsanwendung und nicht ein allgemeineres Korrektiv. Für
Art. 220 Abs. 2 VTS ist festzuhalten, dass die Norm nur beim Vollzug
und nur bei speziell gelagerten Einzelfällen, nicht aber bei einer grund-
legend besonderen Konstellation zum Tragen kommt (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-8382/2007 vom 29. September 2008 E. 8.2).
Nach Art. 45 Abs. 1 TGV kann die Vorinstanz auch beim Vollzug der
TGV in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
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gestatten, wiederum unter der Voraussetzung, dass der Verordnungs-
zweck gewahrt bleibt.
5.1 Demnach ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Situation der
Beschwerdeführerin um einen besonderen Einzelfall im Sinne von
Art. 220 Abs. 2 VTS bzw. Art. 45 Abs. 1 TGV handelt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Entwicklung des (Mar-
kenbezeichnung des Fahrzeugs) sei dem Sicherheitsaspekt besondere
Beachtung geschenkt worden. Sie existiere als Unternehmen bereits
seit 25 Jahren, habe einen sehr guten Ruf, sei ein schweizerisches
Unternehmen, habe viel Zeit und Geld in die Entwicklung des Fahr-
zeugs investiert, es handle sich beim (Markenbezeichnung des Fahr-
zeugs) um ein teures Fahrzeug und sie könne für dieses BMW-Moto-
ren direkt ab Werk beziehen.
Zwar mag es zutreffen, dass bei der Entwicklung des (Markenbezeich-
nung des Fahrzeugs) dem Sicherheitsaspekt besondere Beachtung
geschenkt worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass von den
Vorschriften zur Erteilung einer Typengenehmigung und den Voraus-
setzungen der Verkehrszulassung andere Fahrzeughersteller in glei-
cher Weise wie die Beschwerdeführerin betroffen sind. Wie diese sel-
ber ausführt, sind denn auch vierrädrige Motorräder von verschiede-
nen Herstellern auf dem Markt erhältlich. Auch die weiteren von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sind nicht geeig-
net, ihre Situation als besonderen Einzelfall im Sinne von Art. 220
Abs. 2 VTS bzw. Art. 45 Abs. 1 TGV erscheinen zu lassen, weil sie
entweder keinen Bezug zum Regelungsgegenstand der VTS bzw. der
TGV haben oder weil sie auf andere Hersteller genauso zutreffen bzw.
zutreffen könnten.
5.2 Weiter ist fraglich, ob die Erteilung der beantragten Ausnahmebe-
willigung – wie die Vorinstanz angeführt hat – nicht dem Regelungs-
zweck der VTS bzw. der TGV zuwiderlaufen würde.
Die VTS dient nach Art. 8 Abs. 2 SVG unter anderem der Sicherheit im
Verkehr sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und
andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs.
Der gleiche Zweck kommt der TGV zu, zumal die Einhaltung der Vor-
schriften der VTS Voraussetzung für die Erteilung einer Typengeneh-
migung ist (Art. 19 TGV).
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Unabhängig davon, wie sicher es konzipiert worden ist, stellt ein Fahr-
zeug mit einer Motorleistung von 123 kW bzw. 175 PS zweifellos ein
höheres Verkehrssicherheitsrisiko dar als das gleiche Fahrzeug mit ei-
ner beschränkten Motorleistung von 15 kW. Zudem hat die Motorleis-
tung direkten Einfluss auf die verursachten Emissionen. Die Erteilung
der beantragten Ausnahmebewilligung würde demzufolge gegen den
Regelungszweck der VTS und der TGV verstossen, insbesondere die
Gewährung von Sicherheit im Verkehr sowie die Vermeidung von
schädlichen oder lästigen Emissionen.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin,
das Fahrzeug werde auch für körperlich behinderte Menschen ange-
boten und individuell gebaut, nichts zu ändern. Zwar hält Art. 8 Abs. 2
SVG auch fest, der Bundesrat habe beim Erlass der Vorschriften über
Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge die Bedürfnisse von Menschen mit
Behinderungen zu beachten, aber die Frage nach der zulässigen Mo-
torleistung hat mit diesem Regelungszweck keinen direkten Zusam-
menhang. So zielt das Gesuch der Beschwerdeführerin denn auch
nicht darauf ab, Menschen mit Behinderungen, welche aufgrund der
anwendbaren Bestimmungen von der Verwendung des (Markenbe-
zeichnung des Fahrzeugs) ausgeschlossen wären, die Benutzung die-
ses Fahrzeugs zu ermöglichen.
5.3 Weil die Situation der Beschwerdeführerin kein besonderer Einzel-
fall im Sinne von Art. 220 Abs. 2 VTS bzw. Art. 45 Abs. 1 TGV darstellt
und die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung dem Rege-
lungszweck der VTS bzw. der TGV zuwiderlaufen würde, hat die Vor-
instanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'500.-- zu bestimmenden Ver-
fahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen.
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8.
Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9.
Gegen Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf
dem Gebiet des Strassenverkehrs ist die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83
Bst. o des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist demzufolge endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Adrian Mattle
Versand:
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