Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5974/2010
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien 1. X._______, …,
2. A._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinne von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die massgeblichen Originaltexte sind in englischer Sprache).
Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem
Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 6.2.2 entschied das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Staatsvertrag 10 nicht wie noch das
Abkommen 09 eine Verständigungsvereinbarung darstelle, sondern mit
dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe stehe. Er sei gültig und für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Das DBA-USA 96 als früherer
Vertrag finde nur insoweit Anwendung, wie er mit dem Staatsvertrag 10
als späteren Vertrag vereinbar sei.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigter an der X._______ übermittelte die UBS AG der
ESTV am 11. Dezember 2009. Diese setzte A._______ mit Schreiben
vom 11. Mai 2010 Frist bis zum 15. Juni 2010, um die ESTV zu
ermächtigen, beim IRS Kopien seiner FBAR-Erklärungen für die
relevanten Jahre einzuholen. Nachdem sich der Vertreter von A._______
und der X._______ mittels Vollmacht ausgewiesen hatte, sandte ihm die
ESTV am 7. Juni 2010 die Akten zu und setzte eine Frist zur
Stellungnahme bis zum 26. Juli 2010 an. Eine solche erfolgte am 23. Juli
2010. In ihrer Schlussverfügung vom 23. August 2010 gelangte die ESTV
(aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von
A._______ und der X._______ der Kategorie in Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend: Kategorie 2/B/b)
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zuzuordnen sei und sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, um dem
IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 lassen die X._______
(Beschwerdeführerin 1) und A._______ (Beschwerdeführer 2;
zusammen: Beschwerdeführende) gegen die erwähnte Schlussverfügung
der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die Schlussverfügung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und
die Amtshilfe zu verweigern; die ESTV sei anzuweisen, die im
Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente vollständig an die
Beschwerdeführerin 1 herauszugeben. Eventualiter verlangen die
Beschwerdeführenden die Abdeckung verschiedener, einzeln
bezeichneter Stellen in den im Amtshilfeverfahren erhobenen
Dokumenten. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend,
der Beschwerdeführer 2 sei nicht an der Beschwerdeführerin 1
wirtschaftlich berechtigt; damit seien die Kriterien der Kategorie 2/B/b
gemäss dem Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht erfüllt. Deshalb dürfe in
ihrem Fall keine Amtshilfe geleistet werden.
I.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2010 beantragt die ESTV, die
Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen, den Eventualantrag jedoch
gutzuheissen.
J.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden keine Frist zur
Stellungnahme an – wie diese dies in ihrer Beschwerde vom
22. September 2010 beantragt hatten –, wies sie jedoch darauf hin, dass
es ihnen unbenommen bleibe, von sich aus weitere Eingaben zu machen.
K.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 2. Dezember 2010
zur Vernehmlassung der ESTV Stellung. Die Stellungnahme wurde der
ESTV am 6. Dezember 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich
sind – in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA,
SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.1.2. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem
ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Im vorliegenden Fall sind sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der
Beschwerdeführer 2 im Rubrum der Schlussverfügung genannt. Sie sind
besonders von ihr betroffen, die erste als Halterin des in der
Schlussverfügung der Vorinstanz vom 23. August 2010 genannten
Kontos und Vertragspartnerin der UBS AG, der zweite als angeblich
wirtschaftlich Berechtigter am betroffenen Bankkonto. Beide
Beschwerdeführenden finden sich damit in einer besonderen Beziehung
zur angefochtenen Verfügung. Sie haben im Übrigen ein Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und nahmen
am Verfahren vor der Vorinstanz teil. Demzufolge sind sie zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7710/2010 vom 11. Februar 2010 E. 1.3, A-6556/2010 vom 7. Januar
2011 E. 1.3.1).
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Demnach ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.3. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12
zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
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wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 E. 1.5,
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinne von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinne
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November
2010 E. 1.4.2).
2.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
3.
Umstritten ist vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 als
am Konto der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt
(«beneficially owned») im Sinne des Staatsvertrags zu gelten hat. Das
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insbesondere, dass der
Beschwerdeführer 2 eine «US Person» sei, dass es sich beim von der
Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto aus Sicht der USA um einen
«offshore company account» handle, sowie dass die im Staatsvertrag 10
genannten Einkommens- und Vermögensgrenzen im fraglichen Zeitraum
überschritten wurden) wird nicht bestritten und es ergeben sich aus den
Akten auch keine Hinweise auf ein Fehlen dieser Voraussetzungen.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 10. Januar 2011 ein
weiteres Piloturteil (A-6053/2010), in welchem es sich unter anderem zum
Begriff des wirtschaftlich Berechtigten («beneficially owned») äusserte
(insb. E. 7.3). Es lehnte sich an das massgebliche Kriterium
«Entscheidungsbefugnisse» beim Konzept des «beneficial owner» des
DBA-USA 96 bzw. des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Demgemäss sei für
eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung («beneficially owned») an
einem «offshore company account» im Sinne des Staatsvertrags 10
entscheidend, inwiefern die «US Person» durch den formellen Rahmen
hindurch weiterhin die sich auf dem UBS Konto der «offshore company»
befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen könne (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2
auch zum Folgenden). Demgemäss sei dann von einer wirtschaftlichen
Berechtigung auszugehen, wenn die fragliche «US Person» die
Entscheidungsbefugnis darüber habe, wie das Vermögen auf dem UBS
Konto verwaltet werde und/oder, ob und bejahendenfalls wie diese oder
die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden seien. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen hätten, sei im Einzelfall
anhand des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere seien die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts-)form für die «offshore company» gewählt worden sei.
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3.2. Im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung können nachfolgende
Indizien/Kriterien auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
bzw. die wirtschaftliche Berechtigung der «US Person» hinweisen
(Aufzählung nicht abschliessend):
– Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat.
– Die «US Person» kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.
– Die «US Person» ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu
Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren Ableben.
– Die «US Person» ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte
vorgesehen.
– Es besteht Personenidentität zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.
– Die «US Person» hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der
Stiftung (zum Ganzen MAJA BAUER-BALMELLI/NILS OLAF HARBEKE, Die
Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009
Monatsflash 5/2009, Ziff. 6.; RAINER HEPBERGER/WOLFGANG MAUTE,
Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht
der Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).
Die «US Person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US Person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinn
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und den daraus erzielten Einkünften vorgelegen
haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.3).
4.
4.1.
4.1.1. In ihrer Schlussverfügung vom 23. August 2010 begründet die
ESTV die Annahme, der Beschwerdeführer 2 sei am UBS Konto der
Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt damit, Ersterer werde in
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Seite 11
den Bankunterlagen durchgehend als wirtschaftlich Berechtigter an
Letzterer genannt. Die ESTV bezieht sich auf die Belegstellen […]. Mit
Bezug auf die Belegstelle […] erklärt die ESTV, der Beschwerdeführer 2
habe vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend:
Stiftungsrat) genehmigte Bezüge tätigen dürfen und somit faktisch über
die Vermögenswerte bestimmen können. Folglich sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 2 an der Beschwerdeführerin 1 und damit
auch an deren Bankkonto mit der Stammnummer […] wirtschaftlich
berechtigt gewesen sei.
4.1.2. Dagegen bringen die Beschwerdeführenden in ihrer
Beschwerdeschrift vom 22. September 2010 insbesondere vor, der
Hauptzweck der Beschwerdeführerin 1 sei die Unterstützung einer
wohltätigen Organisation, nämlich der Z._______. Die
Beschwerdeführerin 1 unterstehe Art. 552 § 52 des liechtensteinischen
Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR, LR-Nr.
216.0), wobei eine solche Aufsicht nur bei Stiftungen mit gemeinnützigem
Charakter bestehe. Gemäss den Statuten der Beschwerdeführerin 1
(nachfolgend: Statuten) werde der Stiftungsgenuss durch den Stiftungsrat
nach freiem Ermessen an die im Beistatut der Beschwerdeführerin 1
(nachfolgend: Beistatut) bezeichneten Begünstigen zugewendet. Die
inzwischen verstorbene Stifterin sowie der Beschwerdeführer 2 hätten
weder als Stiftungsräte fungiert noch Einfluss auf die Führung und
Vertretung der Beschwerdeführerin 1 im Innen- oder Aussenverhältnis
gehabt. Es habe keine Interventionsrechte der inzwischen verstorbenen
Stifterin gegeben und schon gar nicht eine solche des
Beschwerdeführers 2. Dieser sei als Ermessensbegünstigter
(Begünstigter ohne Rechtsanspruch) zu sehen. Der Beschwerdeführer 2
sei zu 5 % pro Jahr Begünstigter am Stiftungsvermögen. Nach seinem
Tod gehe das Stiftungsvermögen an die als Drittbegünstigte eingesetzte
Z._______. Der Beschwerdeführer 2 habe mit der Errichtung der
Beschwerdeführerin 1 nichts zu tun gehabt und bis kurz vor dem Tod der
Stifterin nicht von der Existenz der Beschwerdeführerin 1 gewusst. Der
Beschwerdeführer 2 erscheine nur deshalb auf dem sogenannten
Formular A als wirtschaftlich Berechtigter, weil man nach dem Tod der
erstbegünstigten Stifterin die Beschwerdeführerin 1 selbst nicht als
wirtschaftlich Berechtigte habe angeben können oder wollen. Damit
werde er aber nicht zum wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des
Staatsvertrags 10. Um gegenüber der UBS AG keine Zweifel an der
fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers 2 am Stiftungskonto zu
lassen, habe der Stiftungsrat in einem Begleitschreiben zum neuen
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Seite 12
Formular ausdrücklich erklärt, dass dem Beschwerdeführer 2 keine
Auskünfte über die Höhe der Vermögenswerte gegeben werden dürften,
er keine Anlageinstruktionen und dergleichen erteilen und keine Bezüge
tätigen dürfe, ohne dass der Stiftungsrat vorher über die Höhe des
beabsichtigten Bezuges informiert worden sei und den Bezug auch
ausdrücklich genehmigt habe. Die Beschwerdeführenden verweisen hier
auf die Belegstelle […]. In diesem Schreiben stehe genau das Gegenteil
von dem, was die Vorinstanz behaupte (vgl. E. 4.1.1 zuvor). Der
Stiftungsrat habe darin der UBS AG verboten, dem Beschwerdeführer 2
Auskunft zum Stiftungskonto zu erteilen oder Instruktionen des
Beschwerdeführers 2 Folge zu leisten. Aus dem Schreiben abzuleiten,
der Beschwerdeführer 2 dürfe vom Stiftungsrat genehmigte Bezüge
tätigen, womit dieser faktisch über das Konto verfügen könne, sei
abwegig und verdrehe den Sinn dieser Aussage ins Gegenteil. Der
Beschwerdeführer 2 habe auch nie versucht, über das Konto zu verfügen.
Seit dem Jahr 2005 erhalte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung
mit den Statuten und dem Beistatut und auf der Grundlage
entsprechender Stiftungsratsbeschlüsse jährlich 5 % des
Stiftungsvermögens ausgeschüttet. Die Beschwerdeführenden machen
geltend, dass das Stiftungsvermögen weder wirtschaftlich noch steuerlich
dem Beschwerdeführer 2 zugerechnet werden könne, da er weder
Eigentum am Stiftungsvermögen noch Zugriff auf dieses habe. Er habe
die Beschwerdeführerin 1 weder beherrscht noch habe er sie dazwischen
geschaltet oder indirekt deren Konto bei der UBS AG gehalten.
4.1.3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 hält die ESTV an
ihrer Interpretation des Schreibens des Stiftungsrates (Belegstelle […])
fest. Des Weiteren bringt sie vor, gemäss Art. 2 des Beistatuts werde der
Beschwerdeführer 2 nach dem Tod der erstbegünstigten Person zum
einzigen Begünstigten der Beschwerdeführerin 1, wobei er während
seines ganzen Lebens pro Jahr eine Vergütung von 5 % des Kapitals und
des Einkommens der Beschwerdeführerin 1 erhalte. Erst danach werde
die Z._______ als Drittbegünstigte genannt. Bis dahin könne und dürfe
der Beschwerdeführer 2 über die Vermögenswerte und Einkünfte der
Beschwerdeführerin 1 tatsächlich verfügen. Vor seinem Ableben sei die
Beschwerdeführerin 1 nicht gemeinnützig. Es liege in keiner Weise im
Ermessen des Stiftungsrates, dem Beschwerdeführer 2 Leistungen
auszurichten oder nicht. Art. 3 der Statuten verweise bezüglich der
Begünstigtenordnung ausdrücklich auf das Beistatut, wobei der
Zweckartikel gemäss Art. 10 Abs. 1 der Statuten nicht geändert werden
dürfe.
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Seite 13
4.1.4. In ihrer Replik vom 2. Dezember 2010 hielten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Argumenten fest und
bekräftigten diese. Bezüglich der Wohltätigkeit der Beschwerdeführerin 1
zu Lebzeiten des Beschwerdeführers 2 weisen sie auf Art. 3 Abs. 3 der
Statuten hin, welche Zuwendungen für wohltätige Zwecke vorsehe.
A-5974/2010
Seite 14
4.2.
4.2.1. Die ESTV stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer 2 sei am
Konto der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt, zunächst auf
das Formular A ([Belegstelle]) – auf welchem die Banken unter gewissen
Voraussetzungen den an einem bestimmten Konto wirtschaftlich
Berechtigten festzuhalten haben, wobei das Formular nicht steuerlichen
Zwecken dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008
und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.4) – sowie verschiedene
(zwei konkret genannte: [Belegstellen]) Belege in den Akten, in denen die
UBS AG den Beschwerdeführer 2 als am fraglichen Konto wirtschaftlich
Berechtigten nennt. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht
bestritten. Insbesondere aufgrund der beiden erstgenannten Belege,
durfte die ESTV von der wirtschaftlichen Berechtigung des
Beschwerdeführers 2 ausgehen. Ihr stand mit dem Formular A ein
starkes Indiz für die wirtschaftliche Berechtigung des
Beschwerdeführers 2 am von der Beschwerdeführerin 1 gehaltenen
Konto zur Verfügung. Überdies wird der Beschwerdeführer 2 in der
Belegstelle […] als wirtschaftlich Berechtigter genannt. Aufgrund dieser
Belege durfte die ESTV davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 2
tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte am von der
Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto war.
4.2.2. Wie unter E. 2.1 festgehalten, sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht veranlasst, an den Sachverhaltsannahmen zu
den persönlichen Identifikationsmerkmalen in der angefochtenen
Schlussverfügung der Vorinstanz festzuhalten und diese nur zu
korrigieren, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche
auftreten oder wenn die Beschwerdeführenden die
Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend entkräften.
Dementsprechend ist für die vorliegende Entscheidfindung nicht von
Bedeutung, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 2 von der
UBS AG als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der
Beschwerdeführerin 1 genannt wird. Vielmehr handelt es sich dabei um
eine Sachverhaltsannahme, welche von den Beschwerdeführenden
klarerweise und entscheidend zu entkräften ist. Gelingt es ihnen nicht,
dem Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Sinn aufzuzeigen, dass der
Beschwerdeführer 2 zu Unrecht von der UBS AG auf den
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entsprechenden Formularen als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der
Beschwerdeführerin 1 genannt wird bzw. er in den Jahren 2001 bis 2008
zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
über das sich auf dem UBS Konto der Beschwerdeführerin 1 befindliche
Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte hatte, ist an der
diesbezüglichen Annahme der Vorinstanz festzuhalten.
4.3.
4.3.1. Vorab ist auf die unterschiedliche Interpretation der
Verfahrensbeteiligten bezüglich der Belegstelle […] (Schreiben des
Stiftungsrats an die UBS AG vom [Datum] 2004) einzugehen. An der
fraglichen Belegstelle macht der Stiftungsrat das Formular A betreffend
folgende Aussage:
«• Dem wirtschaftlich Berechtigten dürfen keine Auskünfte über die
Höhe der Vermögenswerte der Stiftung gegeben werden;
Der wirtschaftlich Berechtigte darf keine Anlageinstruktionen und
dergleichen erteilen;
Der wirtschaftlich Berechtigte darf keine Bezüge tätigen, ohne dass der
Stiftungsrat vorher über die Höhe des beabsichtigten Bezuges
informiert wurde und den Bezug auch ausdrücklich genehmigt hat.»
Die ESTV liest aus dem dritten Absatz des besagten Schreibens, dass
der Beschwerdeführer 2 vom Stiftungsrat genehmigte Bezüge tätigen
durfte, womit er faktisch über die Vermögenswerte bestimmen konnte
(vgl. E. 4.1.1 und 4.1.3).
Mit Bezug auf den gesamten Inhalt des Schreibens führen die
Beschwerdeführenden dagegen aus, der Stiftungsrat habe der UBS AG
verboten, dem Beschwerdeführer 2 Auskunft zum Stiftungskonto zu
erteilen oder Instruktionen des Beschwerdeführers 2 Folge zu leisten.
Aus dem letzten Abschnitt abzuleiten, der Beschwerdeführer 2 dürfe vom
Stiftungsrat genehmigte Bezüge tätigen und damit faktisch über das
Konto verfügen, sei abwegig und verdrehe den Sinn dieser Aussage ins
Gegenteil. Der Stiftungsrat habe gerade verhindern wollen, dass der
Beschwerdeführer 2 über das Konto verfügen könne (vgl. E. 4.1.2 und
4.1.4).
Tatsächlich bezeichnet der Stiftungsrat in diesem Schreiben den
Beschwerdeführer 2 als «wirtschaftlich Berechtigten». Diese Bezeichnung
ist aber nicht Selbstzweck, sondern ihr liegt die entsprechende
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Bezeichnung im Formular A, auf welches sich die Ausführungen des
Stiftungsrats beziehen, zugrunde. Mit anderen Worten wählt der
Stiftungsrat den Begriff «wirtschaftlich Berechtigter» nicht, weil er die
wirtschaftliche Berechtigung bestätigen möchte, sondern weil er klar
stellen möchte, dass er von der im Formular A als wirtschaftlich berechtigt
bezeichneten Person spricht. Überhaupt ist bei Betrachtung des
gesamten Schreibens des Stiftungsrats tatsächlich fraglich, ob der
Beschwerdeführer 2 nach dem darin Ausgeführten noch als wirtschaftlich
Berechtigter im Sinne des Staatsvertrags 10 gelten kann, erhält er doch
keine Auskünfte über die Höhe der Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin 1 und darf er der Bank keine Anlageinstruktionen
erteilen.
Angemerkt sei, dass im Beleg […], welcher von der ESTV ebenfalls
genannt wird, nur der Inhalt des soeben genannten Schreibens
wiederholt wird.
4.3.2. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, die
Beschwerdeführerin 1 unterstehe Art. 552 § 29 des liechtensteinischen
Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR, vgl. E. 4.1.2). Die
Stiftungsaufsicht wacht demgemäss darüber, dass das
Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet
wird (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR). Damit ist aber noch nicht gesagt,
welcher Teil des Stiftungsvermögens gemeinnützigen Zwecken gewidmet
ist. Ob die Unterstellung unter die Stiftungsaufsicht einen Hinweis auf
oder gar Beweis für die fehlende wirtschaftliche Berechtigung des
Beschwerdeführenden 2 am von der Beschwerdeführenden 1 gehaltenen
UBS-Konto geben kann, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang
jedoch offen bleiben.
4.3.3. Die Beschwerdeführenden weisen des Weiteren darauf hin, dass
der Hauptzweck der Beschwerdeführerin 1 die Unterstützung einer
wohltätigen Organisation, der Z._______, sei. Aus den Statuten der
Beschwerdeführerin 1 ergibt sich, dass das Stiftungsvermögen dieser
Organisation nach dem Tod des Beschwerdeführers 2 zukommen soll.
Zuvor können gemäss Art. 3 Abs. 3 der Statuten Zuwendungen für
wohltätige Zwecke vorgenommen werden. In den Akten lassen sich
jedoch keine derartigen Zuwendungen finden. Solche werden auch nicht
geltend gemacht. Wenn die ESTV in ihrer Vernehmlassung ausführt, die
behauptete karitative Zweckbestimmung könne erst nach dem Ableben
des Beschwerdeführers 2 Platz greifen, ist dem zwar – mit den
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Beschwerdeführenden – entgegenzuhalten, dass gemäss den Statuten
Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken bereits zu Lebzeiten des
Beschwerdeführers 2 möglich sind, die Akten aber dafür sprechen, dass
die Auffassung der ESTV – dass nämlich der wohltätige Charakter der
Beschwerdeführerin 1 erst nach dem Tod des Beschwerdeführers 2 zum
Tragen kommt – nicht von der Hand zu weisen ist.
4.3.4. Schliesslich erklären die Beschwerdeführenden, den Statuten und
dem Beistatut sei zu entnehmen, dass nach dem Tod der ursprünglichen
Begünstigten dem Beschwerdeführer 2 jährlich 5 % des Vermögens (das
Beistatut spricht in Art. 2 allerdings von Vermögen und Einkommen
[«capital and income»]) der Beschwerdeführerin 1 zu erhalten habe.
Sofern dem Beschwerdeführenden 2 keine Befugnisse das
Stiftungsvermögen betreffend zuständen, wäre er nicht als wirtschaftlich
Berechtigter anzusehen.
Aus den Statuten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 unter
anderem «[d]ie Unterstützung, Fürsorge und Förderung der im Beistatut
bezeichneten Begünstigten; die Bestreitung von Kosten der Ausbildung
und der Förderung besonderer Begabungen sowie allgemein die
materielle Sicherung und Förderung der Begünstigten wie auch deren
Unterstützung im Falle der Verheiratung, Ergreifung eines Berufes oder
der Gründung eines Unternehmens» bezweckt (Art. 3 Abs. 2 der
Statuten). Diese Unterstützung geht möglicherweise über die im Beistatut
bezeichneten 5 % des Stiftungsvermögens hinaus. Es ergibt sich nämlich
nirgends, dass diese gemäss dem Beistatut auszurichtende Zuwendung
den Zweck gemäss Art. 3 Abs. 2 der Statuten gleichsam abgelten würde.
Dass der Beschwerdeführer 2 allenfalls weitere Zuwendungen erhalten
kann – ob dies der Fall ist, wäre eine Frage der Interpretation –, führt
jedoch nicht automatisch dazu, dass er als am fraglichen Konto
wirtschaftlich Berechtigter zu gelten hat. Immer noch ist es nämlich der
Stiftungsrat, der über die Zuwendung zu befinden hat. Gegen die
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 2 am von der
Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto spricht daher Art. 4 der Statuten.
In Abs. 1 wird nämlich – zusammengefasst – festgelegt, dass der
Stiftungsrat – innerhalb der vom Zweckartikel gesetzten Schranken –
nach freiem Ermessen den Stiftungsgenuss an die im Beistatut
bezeichneten Begünstigten zuwendet. Ausserdem sind die
Stiftungsbegünstigung sowie die zugesprochenen, noch nicht
ausgerichteten Zuwendungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels
höchstpersönlich, unveräusserlich, nicht vererblich und nicht belastbar.
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Schliesslich geht aus Art. 5 der Statuten hervor, dass der
Beschwerdeführer 2 auf die Zusammensetzung des Stiftungsrates
keinerlei Einfluss hat.
Dies wird durch die Aktenlage untermauert: Den Akten lassen sich
bezüglich des Beschwerdeführers 2 nur die jährlichen Überweisungen in
den Jahren 2005 bis 2008 an denselben entnehmen. Weitere Zahlungen
an den Beschwerdeführer 2 sind nicht ersichtlich. Im Übrigen findet sich
nirgends ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer 2 die UBS AG
kontaktiert hätte.
4.4. Bezüglich der oben genannten (E. 3.2), nicht abschliessend
aufgezählten Kriterien, welche jedoch lediglich Indizien für die
wirtschaftliche Berechtigung sind, kann hier festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer 2 keines erfüllt. Er ist zwar zurzeit der einzige im
Beistatut bezeichnete Begünstigte, doch kann der Stiftungsrat gemäss
den Statuten daneben Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken machen,
was die Rolle des Beschwerdeführers 2 als einzigem Begünstigten
relativiert. Zudem besteht die Nachfolgeregelung in der Zuwendung an
eine Organisation, wobei der Beschwerdeführer 2 diese weder selbst
getroffen hat noch sie ändern kann. Er kann die Stiftungsbegünstigung
sowie die zugesprochenen, noch nicht ausgerichteten Zuwendungen
weder veräussern noch vererben noch belasten. Sie sind
höchstpersönlich (Art. 4 Abs. 2 der Statuten, vgl. auch Art. 5 des
Beistatuts; vgl. E. 4.3.3 zuvor). Damit entzieht sich dem
Beschwerdeführer 2 auch die Befugnis, die Nachfolge zu regeln. Er hat
also weder Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBS Konto verwaltet werden soll, noch kann er über die Verwendung der
daraus erzielten Einkünfte bestimmen (vgl. E. 3.1).
4.5. Zusammengefasst ergibt sich damit aus den Statuten und dem
Beistatut, dass der Beschwerdeführer 2 nicht berechtigt ist, Einfluss – sei
es direkt, sei es indirekt über den Stiftungsrat – auf das Konto der
Beschwerdeführerin 1 zu nehmen. Dies wird durch die Aktenlage, aus der
sich kein Hinweis auf eine irgendwie geartete Einflussnahme des
Beschwerdeführers 2 auf die Geschäfte der Beschwerdeführerin 1 ergibt,
erhärtet. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten
Urkunden (Statuten und das Beistatut) sind somit – unterstützt durch die
Aktenlage – geeignet, die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz zu
entkräften. Der Beschwerdeführer 2 kann somit nicht als am von der
Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto wirtschaftlich berechtigt gelten.
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Damit ist zumindest eines der im Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
gemäss Kategorie 2/B/b nicht erfüllt. Die Beschwerde ist damit begründet.
4.6. Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, es sei
die ESTV anzuweisen, die im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente
vollständig an die Beschwerdeführerin 1 herauszugeben, so ist es nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, darüber zu befinden, wie die
Vorinstanz das Urteil umsetzen wird. Deshalb kann das
Bundesverwaltungsgericht die Herausgabe der im Amtshilfeverfahren
erhobenen Dokumente nicht anordnen. Selbstredend hat sich die
Vorinstanz aber bei der Umsetzung des vorliegenden Urteils an die
einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu halten. Auf das entsprechende
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden ist nicht einzutreten.
4.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern.
Bei diesem Verfahrensausgang können weitere Ausführungen zu den
Vorbringen der Beschwerdeführenden unterbleiben.
5.
Das Nichteintreten auf einen untergeordneten Punkt wirkt sich wegen
Geringfügigkeit nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus.
Ausgangsgemäss wird somit auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete
Kostenvorschuss den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Den
Beschwerdeführenden ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. August 2010 wird
aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den
Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 25'000.-- wird diesen zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Susanne Raas
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