B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5978/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Jürg Jakob, Rechtsanwalt,
rohner thurnherr wiget & partner,
Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommando Operationen (Kdo Op),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
c/o Armeestab, Personalrecht Gruppe Verteidigung,
Bolligenstrasse 56, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forderung aus dem Arbeitsverhältnis.
A-5978/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit dem 1. Januar 2000 im Bereich der militärischen Si-
cherheit tätig. Ab dem (…) arbeitete er als Mobiler Militärpolizist mit einem
Beschäftigungsrad von 100 % beim heutigen Kommando Operationen
(vormals: Heer bzw. Führungsstab der Armee; nachfolgend: Arbeitgeber)
mit Arbeitsort in (...). Am 14. September 2015 wurde vereinbart, das Ar-
beitsverhältnis per (…) aufzulösen.
In seiner Funktion als Mobiler Militärpolizist hatte A._______ sicherheits-
polizeiliche Einsätze zu leisten. Er wurde u.a. im Rahmen der Einsätze
Y._______ in (…) zum Schutz ausländischer Vertretungen sowie
Z._______ zum Schutz von Objekten der Armee eingesetzt. Mit dem Ein-
satz Y._______ sollten die zivilen Behörden beim Schutz ausländischer
Vertretungen unterstützt werden. Der Einsatz umfasste – soweit vorliegend
von Interesse – die stationäre Bewachung bestimmter Objekte in (...) sowie
mobile Patrouillentätigkeit. Der Einsatz Z._______ hatte den Schutz von
Objekten der Armee zum Gegenstand; es war Logendienst zu leisten und
nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen waren im Rahmen mo-
biler Patrouillentätigkeit bestimmte militärische Areale und Objekte zu über-
wachen.
B.
Mit Schreiben vom 15. März 2016 machte A._______ (erstmals schriftlich)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend.
Er hielt zusammenfassend dafür, dass er seine Arbeit während der mobilen
Patrouillentätigkeit nicht wie gesetzlich gefordert für zumindest eine halbe
Stunde habe unterbrechen können und er zudem auch während der Pau-
sen ständig habe einsatzbereit sein müssen. Die Pausenzeit sei daher im
Rahmen der Arbeitszeiterfassung gemäss den festen Dienstplänen zu Un-
recht von der Arbeitszeit abgezogen worden. A._______ verlangte aus die-
sem Grund, es sei die Pausenzeit – je nach Dauer der Schicht bzw. des
Dienstes eine halbe oder eine ganze Stunde – als Arbeitszeit gutzuschrei-
ben und nachträglich zu entlöhnen.
Der Arbeitgeber nahm mit Schreiben vom 14. April 2016 zu den Forderun-
gen von A._______ Stellung. Zusammenfassend führte er aus, die Pat-
rouillen seien innerhalb der Vorgaben gemäss dem Einsatzbefehl frei in der
Ausführung und zeitlichen Planung ihrer Aufgaben gewesen. Es habe in-
soweit in der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden gelegen, nach Bedarf
und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Pausen einzuplanen
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und diese zu beziehen. Zudem sei keine dauernde Interventionsbereit-
schaft verlangt gewesen, welche den Pausenzweck – die Erholung – ver-
unmöglicht hätte. Nach Ansicht des Arbeitgebers bestünden daher keine
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr. Bereits mit Schreiben vom
23. März 2016 hatte der Arbeitgeber den Verzicht auf die Einrede der Ver-
jährung erklärt. Der Verzicht wurde in der Folge wiederholt verlängert.
Im Weiteren hielten A._______ an seinen Forderungen und der Arbeitge-
ber an seiner Auffassung fest, woraufhin A._______ mit Schreiben vom
26. Juni 2017 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte.
C.
Der Arbeitgeber stellte A._______ mit Schreiben vom 29. August 2017 ei-
nen Verfügungsentwurf zu und gewährte ihm zum vorgesehenen Ent-
scheid das rechtliche Gehör. Gemäss den Ausführungen im Verfügungs-
entwurf hatte der Arbeitgeber anhand mehrerer Patrouillenblätter geprüft,
ob im Rahmen des Einsatzes Y._______ der Bezug der gesetzlich vorge-
schriebenen Pausen zwecks Erholung möglich war und dies bejaht. Zu
demselben Ergebnis kam der Arbeitgeber auch in Bezug auf den Einsatz
Z._______. Die Pausen, die im Rahmen der Einsatzvorgaben eigenverant-
wortlich zu planen und tatsächlich zu beziehen gewesen seien, würden da-
her nicht als Arbeitszeit gelten und seien auch nicht nachträglich als solche
zu entschädigen. Der Arbeitgeber beabsichtige daher festzustellen, dass
aus dem Arbeitsverhältnis mit A._______ keine Ansprüche betreffend Pau-
sen bestünden.
D.
A._______ nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 zum Verfügungs-
entwurf Stellung. Er hielt an seinen Begehren und an seiner Auffassung
fest, dass im Rahmen der Patrouillentätigkeit häufig keine Pausen möglich
gewesen seien, obschon gemäss dem Einsatzbefehl in der Zeiterfassung
– erfasst worden seien vorgegebene Schichtzeiten und nicht die effektiv
geleistete Arbeitszeit – zwingend eine Pause von 30 Minuten auszutragen
gewesen sei. Zur Begründung verwies er anhand der fünf vom Arbeitgeber
im Detail ausgewerteten Patrouillenblätter auf die Anfahrzeiten zwischen
den Objekten, welche verkehrslagenbedingt teils erheblich länger gewesen
seien als die vom Arbeitgeber wohl gestützt auf einen Routenplaner ange-
nommenen durchschnittlichen Zeiten, sowie auf die Vorgaben hinsichtlich
Art und Häufigkeit der Überwachung der einzelnen Objekte. Insbesondere
im Rahmen des Einsatzes Z._______ habe sodann entgegen der Auffas-
sung des Arbeitgebers nicht die Wahl bestanden zwischen einer länger
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dauernden Kontrolle und einer kürzeren Überwachung. Insbesondere wäh-
rend der kürzeren Nachtschicht habe daher eine befehlskonforme Patrouil-
lentätigkeit einen Pausenbezug verunmöglicht. Schliesslich machte
A._______ geltend, er habe gegenüber seinem direkten Vorgesetzten die
fehlende Möglichkeit zum Pausenbezug wiederholt mündlich moniert, ohne
dass sich jedoch etwas geändert habe. Er verlangte daher, die nicht ge-
währten bzw. nicht als Arbeitszeit angerechneten Pausen seien zu ent-
schädigen.
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2018 stellte der Arbeitgeber fest, dass
aus dem Arbeitsverhältnis mit A._______ gemäss dem Arbeitsvertrag vom
(…) keine Ansprüche betreffend Pausen bestehen.
Der Arbeitgeber äusserte sich zunächst getrennt zur Organisation der bei-
den Einsätze Y._______ sowie Z._______, zum Ablauf der Schichten und
zu den Tätigkeiten während einer Schicht. Für den Einsatz Y._______ legte
er anhand der Befehlsgrundlagen dar, es seien jeweils Zweierteams in drei
Schichten eingesetzt worden. Jede Schichtgruppe habe ihre Arbeit in (...)
oder Mels begonnen und sei anschliessend nach (...) in die Einsatzzentrale
gefahren. Nach einem kurzen Briefing habe eine Schichtgruppe die statio-
näre Überwachung des Generalkonsulats der Türkei übernommen, wäh-
rend die andere die Patrouillentätigkeit aufgenommen und später die
Schichtgruppe bei der Überwachung des Konsulats abgelöst habe. Im
Rahmen der Patrouillentätigkeit hätten bestimmte Objekte in einem be-
stimmten Rhythmus angefahren werden müssen. Wie und in welcher Rei-
henfolge die Objekte angefahren würden, sei der Schichtgruppe ebenso
freigestellt gewesen wie die Dauer des Aufenthalts bzw. die Art der Kon-
trolle. Damit sollte auch gewährleistet werden, die Kontrollgänge nicht be-
rechenbar werden zu lassen. Für die Einsätze seien Patrouillenpläne er-
stellt worden, in welchen die Patrouillen ihre Tätigkeit hätten rapportieren
müssen. Aus den Patrouillenplänen sei mithin abzulesen, welche Objekte
wie viele Male mindestens hätten angefahren werden müssen sowie tat-
sächlich und in welcher Reihenfolge angefahren worden seien. Aufgrund
der Vorbringen von A._______ sei dessen Patrouillentätigkeit anhand der
Patrouillenblätter und mithilfe des Routenplaners von Google Maps über-
prüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass während der Patrouil-
len in der Regel genügend frei gestaltbare Zeit zur Verfügung gestanden
habe und entsprechend ein Bezug der Pausen möglich gewesen sei. Die
Arbeitszeit sei entsprechend dem Einsatzbefehl nach einem festen Modell
erfasst worden, wobei jeweils für die Pause zumindest 30 Minuten hätten
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ausgetragen werden müssen. Die in der Zeiterfassung ausgetragenen
Pausenzeiten seien dabei aufgrund der Arbeitsorganisation und des festen
Modells der Arbeitszeiterfassung nicht (vollständig) deckungsgleich mit
den tatsächlich bezogenen Pausen.
Im Rahmen des Einsatzes Z._______ seien tagsüber die Logen im Vorort-
lager (VOL) (…) und im Armeelogistikcenter (ALC) (…) zu besetzen gewe-
sen. Nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen seien zur Überwa-
chung der beiden genannten sowie zwei weiterer Objekte in (…) und (…)
mobile Patrouillen durchzuführen gewesen, wobei die Arbeitszeit gleich wie
im Rahmen des Einsatzes Y._______ nach einem festen Modell zu erfas-
sen gewesen sei. In einer internen Weisung sei schliesslich die Häufigkeit
und Art der Überwachung geregelt gewesen. Innerhalb dieser Vorgaben
sei es wiederum den Patrouillen überlassen gewesen, die Abfolge der
Überwachung und deren Ausgestaltung festzulegen. Dabei hätten die Vor-
gaben den Patrouillen einen hinreichend grossen Gestaltungsspielraum
belassen, Pausen einzuplanen und zu beziehen. Zudem seien die Patrouil-
len ausschliesslich nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen und so-
mit zu Zeiten durchzuführen gewesen, zu denen in der Regel kein hohes
Verkehrsaufkommen bestanden hätte.
Der Arbeitgeber schliesst unter Verweis auf die arbeitsgesetzlichen Best-
immungen, der Zweck der Pausen, die Erholung und Verpflegung, habe im
Rahmen einer selbstverantwortlichen Organisation der Patrouillen unter
Beachtung der Einsatzvorgaben erreicht werden können; weder sei es die-
sen untersagt gewesen, das Fahrzeug zu verlassen, noch habe die Bereit-
schaft während der Pausen dazu geführt, dass eine Erholung und Verpfle-
gung nicht möglich gewesen wären. Insoweit bestünden somit keine An-
sprüche von A._______ aus dem Arbeitsverhältnis.
F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 lässt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung des Arbeitgebers (nachfolgend: Vo-
rinstanz) vom 7. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht führen. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom
7. September 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Zeit-
spanne vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2016 für nicht gewährte bzw.
nicht als Arbeitszeit angerechnete Pausenzeiten ein Betrag in der Höhe
von Fr. 32'086.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2016, zu bezahlen.
Zudem stellt der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge.
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Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, im
Rahmen beider Einsätze sei während der Patrouillen häufig keine zumin-
dest 30minütige Unterbrechung zwecks Pausenbezug möglich gewesen.
Er verweist auf die Vorgaben hinsichtlich der Art der Überwachung und auf
längere Fahrzeiten wegen hohen Verkehrsaufkommens; die Einsatzbe-
fehle hätten nicht jenes Mass an Freiraum bei der Gestaltung der Patrouil-
len belassen, wie es die Vorinstanz darstelle. Im Rahmen des Einsatzes
Y._______ hätten Kontrollen (zu Fuss) regelmässig länger als lediglich ein
paar wenige Minuten gedauert und im Rahmen des Einsatzes Z._______
habe keine Wahl bestanden zwischen einer länger dauernden Kontrolle
(sog. Ronde) und einer kürzeren Überwachung; der Wortlaut der internen
Weisung zum Einsatz Z._______, der detailliert festgelegt habe, welche
Tätigkeiten anlässlich der Überwachung zu leisten gewesen seien, lasse
eine solche Interpretation nicht zu. Zudem seien die von der Vorinstanz
angegebenen Fahrzeiten theoretischer Natur, da sie mithilfe des Routen-
planers von Google Maps und somit ohne Bezug zur tatsächlichen Ver-
kehrssituation berechnet worden seien. Freie Zeiten, wie sie die Vorinstanz
anhand der detaillierten Analyse von fünf Patrouillenplänen ausweise, hät-
ten so nicht bestanden. Vielmehr ergebe sich auch aus den von der Vor-
instanz mittels theoretischer Fahrzeiten ausgewerteten Patrouillenplänen
für das Jahr 2012, dass zumindest an 32 Arbeitstagen ein Pausenbezug
nicht möglich gewesen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend,
die ständige Ruf- und Einsatzbereitschaft habe eine tatsächliche Erholung
während gelegentlich möglicher Pausen verunmöglicht. Er habe sich
schliesslich über die Pausenregelung wiederholt mündlich bei seinem di-
rekten Vorgesetzten beschwert, seine Kritik sei jedoch nicht aufgenommen
worden.
G.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 21. November 2018 auf
Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie in formeller Hinsicht die
Abweisung der Beweisanträge bzw. es seien zwei vom Beschwerdeführer
beigebrachte Stellungnahmen ehemaliger Arbeitskollegen aus dem Recht
zu weisen. Ergänzend weist die Vorinstanz darauf hin, die Einsatzbefehle
hätten hinsichtlich der Verpflegung die sog. Selbstsorge angeordnet. Es sei
entsprechend Sache der Patrouillen gewesen, die Routen im Rahmen der
Einsatzvorgaben eigenverantwortlich so zu wählen, dass ein Pausenbezug
und somit eine Verpflegung möglich war. Zudem habe die Möglichkeit be-
standen, aufgrund ausserordentlicher Umstände vom Überwachungsauf-
trag gemäss dem Einsatzbefehl abzuweichen und etwa ein Objekt nicht (in
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zweites Mal) anzufahren, wobei dies auf dem Patrouillenplan entsprechend
zu vermerken gewesen wäre.
H.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 reicht der Beschwerdeführer seine
Schlussbemerkungen ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird, sofern für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung,
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Arbeitsverhältnis mit militärischem Personal wie dem Beschwer-
deführer richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalrechts
(Art. 47 Abs. 2 des Militärgesetzes [MG, SR 510.10]). Gemäss Art. 36
Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können Verfü-
gungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Arbeitge-
berin im Sinne des BPG; sie ist innerhalb des VBS der Gruppe Verteidigung
unterstellt und mit den als Bundesämtern bezeichneten Verwaltungseinhei-
ten gleichzustellen (Art. 3 Abs. 2 BPG; Art. 2 Abs. 4 und 5 der Bundesper-
sonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]; Anhang 1 Bst. B Ziff. IV/1.4.2
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV,
SR 172.010.1]).
Der angefochtene Entscheid wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 34
Abs. 1 BPG erlassen. Er ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und somit ein taugliches
Anfechtungsobjekt (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG,
SR 173.32]). Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonalrecht nichts
anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat sich am Verfah-
ren vor der Vorinstanz beteiligt und ist Adressat der angefochtenen Verfü-
gung, mit welcher die Vorinstanz sein Begehren um eine nachträgliche zu-
sätzliche Entlöhnung abgewiesen hat. Angesichts des vonseiten der Vor-
instanz erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist Z._______nn
von einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse auszugehen
(vgl. Art. 113 BPV). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung somit formell wie materiell beschwert und daher als zur Beschwer-
deerhebung berechtigt anzusehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung mithin auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern
bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Soweit es um die Beurteilung von verwaltungsorganisatorischen
Fragen oder Problemen der innerbetrieblichen Zusammenarbeit sowie des
Vertrauensverhältnisses geht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt indes eine gewisse Zurückhaltung und setzt nicht sein eigenes Ermes-
sen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt Vieler: Urteil des BVGer
A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt – wie auch die Vorinstanz – den
Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes
wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Die
Parteien trifft insoweit auch in bundespersonalrechtlichen Verfahren keine
subjektive Beweisführungslast (PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann
[Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 34 Rz. 74 f.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Das Bundesverwaltungsgericht
würdigt Z._______nn die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz
der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; BGE 137 II 266
E. 3.2; Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2 mit
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Seite 9
Hinweisen). Dabei gilt eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Be-
weis zu erbringen ist (Regelbeweismass), als bewiesen, wenn das Gericht
gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe
sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es ge-
nügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des
BVGer
A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018; vgl. auch Urteil des BGer
2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis). Auch im öf-
fentlichen Recht gilt schliesslich der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8
ZGB, wonach derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tra-
gen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte abzuleiten
sucht (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG; HELBLING, a.a.O., Art. 6 Rz. 27; vgl. zum
Ganzen zudem BGE 140 I 285 E. 6.3.1 und AUER/BINDER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 16–19).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe über mehrere Jahre wäh-
rend Patrouillen im Rahmen von sicherheitspolizeilichen Einsätzen keine
(hinreichend lange) Pause machen können, obschon gemäss den Einsatz-
befehlen in der Zeiterfassung hierfür zumindest 30 Minuten hätten ausge-
tragen werden müssen. Er verlangt, diese Arbeitszeit nachträglich zu ent-
löhnen. Hierzu ist vorab festzuhalten was folgt:
Dem Arbeitgeber obliegt gemäss Art. 328 Abs. 1 OR die allgemeine Pflicht,
im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und
zu schützen. Er hat insbesondere auf dessen Gesundheit gebührend
Rücksicht zu nehmen, wobei sich die zu treffenden Massnahmen im We-
sentlichen aus den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes
ergeben. Die Fürsorgepflicht verlangt insgesamt nach einer (im Einzelfall)
zweckmässigen Arbeitsorganisation, welche die physische und psychische
Gesundheit des Arbeitnehmers achtet. Nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben ist der Arbeitnehmer jedoch auch zu Eigenverantwortung ver-
pflichtet. Dies zeigt sich etwa in der Obliegenheit, den Arbeitgeber über
andauernde Mängel in der Arbeitsorganisation hinzuweisen; der Arbeitge-
ber kann in der Regel nur tätig werden, wenn er informiert ist. Der Arbeit-
nehmer kann somit nach Umständen gehalten sein, bei Unklarheiten etwa
über die zu erledigende Arbeit, den Arbeitgeber um Klärung nachzusuchen
oder sich über eine unbefriedigende Situation zu beschweren (vgl. zum
Ganzen das Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 7.4.2
und 7.5.2, je mit Hinweisen).
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Vor diesem Hintergrund wäre es vorliegend am Beschwerdeführer gewe-
sen, seinen Vorgesetzen (schriftlich) darauf hinzuweisen bzw. sich darüber
zu beschweren, dass seiner Ansicht nach während der Patrouillen im Rah-
men der Einsatze Y._______ und Z._______ häufig keine Pausen möglich
seien. Im Rahmen des jährlichen Personalgesprächs hätte entsprechende
Kritik auch dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht wer-
den können. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, den Vorgesetzten um
eine Anweisung anzugehen, ob unter bestimmten Umständen und gege-
benenfalls in welcher Form von den Vorgaben gemäss den Einsatzbefeh-
len abgewichen werden könne. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zu-
sammenhang vor, seinen Zugführer wiederholt mündlich auf die unzu-
reichende Möglichkeit zum Pausenbezug angesprochen zu haben, was
von zwei ehemaligen Mitarbeitern in allgemeiner Weise bestätigt wird. Es
ist jedoch fraglich, ob damit der Beweis erbracht ist, die Vorinstanz habe
tatsächlich Kenntnis von der Kritik des Beschwerdeführers genommen. Die
Frage ist indes, wie nachfolgend zu zeigen ist, für die Beurteilung der gel-
tend gemachten finanziellen Ansprüche nicht relevant und kann insoweit
offen bleiben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, wie bereits ausgeführt, dass in der
Zeiterfassung zumindest 30 Minuten für Pausen hätten ausgetragen wer-
den müssen, obschon tatsächlich häufig keine Pausen hätten bezogen
werden können. Zudem ist er unter Verweis auf die Pflicht zur ständigen
Bereitschaft der Ansicht, dass selbst tatsächlich bezogene Pausen als Ar-
beitszeit zu gelten hätten. Die Vorinstanz bestreitet, dass im Rahmen einer
eigenverantwortlichen Planung der Patrouillen keine Pausen möglich ge-
wesen seien und die Bereitschaft dazu geführt habe, dass der Zweck der
Pausen, Erholung und Verpflegung, nicht habe erreicht werden können.
Die Vorinstanz hat die Arbeit der mobilen Militärpolizei im Rahmen der
Einsätze Y._______ und Z._______ im Schichtbetrieb bzw. im Rahmen von
festen Dienstplänen organisiert. Diese Arbeitsorganisation steht vorliegend
nicht in Frage. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der
elektronischen Zeiterfassung entsprechend der Einsatzvorgaben jeweils
zumindest 30 Minuten für Pausen ausgetragen hat, wenn er ihm Rahmen
der beiden erwähnten Einsätze auf Patrouille war. Umstritten und daher
nachfolgend zu prüfen ist, ob die ausgetragene Pausenzeit (aufgrund stän-
diger Einsatzbereitschaft) als Arbeitszeit zu gelten gehabt hätte (hierzu
nachfolgend E. 4.2) und ob im Rahmen der beiden Einsätze unter Einhal-
tung der Vorgaben zumindest 30minütige Pausen möglich waren und die
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Seite 11
entsprechende Zeit folglich zu Recht ausgetragen worden ist (hierzu nach-
folgend E. 4.3).
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Dauer der in der Zeiter-
fassung ausgetragenen Pausen habe nicht den Vorgaben des Arbeitsge-
setzes (ArG, SR 822.11) entsprochen; die tägliche Arbeitszeit habe jeden-
falls im Rahmen des Einsatzes Y._______ regelmässig bei über neun Stun-
den gelegen, weshalb gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c ArG die Arbeit nicht nur
für eine halbe, sondern für zumindest eine Stunde hätte unterbrochen wer-
den müssen. Er verlangt, es sei auch diese zusätzliche halbe Stunde zu
entlöhnen. Die Frage, ob insbesondere im Rahmen des Einsatzes
Y._______, während welchem der Beschwerdeführer nach Abzug der halb-
stündigen, in der Zeiterfassung ausgetragenen Pause regelmässig mehr
als neun Stunden gearbeitet hat (vgl. Vorakten, act. 7), die Vorgaben des
Arbeitsgesetzes eingehalten worden sind, kann jedoch vorliegend offen
bleiben (vgl. zu den Vorgaben des ArG auch nachfolgend E. 4.2.2). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich, dass er früher mit der Arbeit hat beginnen müssen bzw. diese
erst später hat beenden können, als in der Zeiterfassung eingetragen. Die
Zeit, die nach Ansicht des Beschwerdeführers während der Arbeitszeit zu
Unrecht nicht als (unbezahlte) Pause zur Verfügung gestanden hat, war
folglich in der Zeiterfassung als Arbeitszeit erfasst und wurde (als Gleitzeit)
bereits entsprechend entlöhnt. Soweit also mit der vorliegenden Be-
schwerde eine Entlöhnung von Pausenzeit verlangt wird, die über jene Zeit
hinausgeht, die in der Zeiterfassung tatsächlich als Pausenzeit ausgetra-
gen worden ist, hat der Beschwerdeführer zumindest keinen finanziellen
Nachteil erlitten und ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
4.2.1 Die Arbeit im Rahmen der Einsätze Y._______ und Z._______ war
vor dem 1. Januar 2016 im Schichtbetrieb organisiert. Für die Schichtarbeit
galten im betreffenden Zeitraum die Bestimmungen (betreffend den Schutz
der Arbeitnehmenden) des ArG und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1, SR 822.111; Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über des Eidgenössi-
schen Finanzdepartements [EFD; VBPV, SR 172.220.111.31] und aArt. 35
VBPV [AS 2001 3208]; vgl. auch Vorakten, act. 34). Die Vorgaben hinsicht-
lich der einzuhaltenden Pausen finden sich Art. 15 ArG. Diese Bestimmung
wird in Art. 18 ArGV 1 konkretisiert.
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Seite 12
Seit dem 1. Januar 2016 werden die genannten Einsätze nach festen
Dienstplänen ausgeführt (Vorakten, act. 35). Die entsprechende Bewilli-
gung vom 19. Februar 2016 (Art. 10b Abs. 8 BPV) verweist hinsichtlich der
Pausen auf die Bestimmungen von Art. 10b Abs. 2 und 4 BPV. Diese leh-
nen sich stark an jene von Art. 15 ArG an. Beide Bestimmungen, Art. 10b
BPV und Art. 15 ArG, sind Schutzbestimmungen zu Gunsten der Arbeit-
nehmer und verfolgen mithin dieselbe Zweckrichtung. Es rechtfertigt sich
daher, vorliegend in Bezug auf die einzuhaltenden Pausen und deren
rechtliche Qualifikation auf die Praxis zu Art. 15 ArG abzustellen, obschon
diese Bestimmung seit dem 1. Januar 2016 auf den Beschwerdeführer
nicht mehr (unmittelbar) anwendbar ist (vgl. Art. 3a Bst. b ArG).
4.2.2 Das ArG enthält in den Art. 15–22 Vorschriften über die Ruhezeit. Die
Pausen sind in Art. 15 ArG geregelt. Als Pausen gelten Unterbrechungen
der Arbeitsleistung, die der Erholung und Entspannung sowie der Verpfle-
gung dienen, um Überbeanspruchungen sowie die damit einhergehende
Gefahr von Arbeitsunfällen zu vermeiden. Die Bestimmung von Art. 15
Abs. 1 ArG regelt die Mindestdauer der Pausen und staffelt diese nach der
Länge der täglichen Arbeitszeit. Nach Ansicht der Literatur ist der Wortlaut
von Art. 15 Abs. 1 ArG missverständlich. Es wird die Ansicht vertreten, dass
nicht allein die an einem Arbeitstag tatsächlich geleistete Arbeitszeit (Prä-
senzzeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende) massgebend ist, son-
dern auch die einzelnen Arbeitsperioden. Wird die tägliche Arbeitszeit
durch eine Pause in einer Weise aufgeteilt, dass einzelne Arbeitsperioden
noch mehr als fünfeinhalb Stunden dauern, so sind zusätzliche Pausen ge-
mäss Art. 15 zu gewähren (vgl. ausdrücklich Art. 18 Abs. 2 ArGV 1;
GROSS/FRUNZ/MARRO, in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber [Hrsg.], Kurzkom-
mentar Arbeitsgesetz, 2018, Art. 15 Rz. 7 mit Hinweis u.a. auf KARL WEG-
MANN, in: Fonds zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Sozial-
wissenschaften [Hrsg.], Kommentar zum Arbeitsgesetz, 1971, Art. 15
Rz. 3).
Darf der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz während der Pausen nicht verlas-
sen, so gelten diese als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG; vgl. zum Begriff des
Arbeitsplatzes Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Dies kann dann der Fall sein, wenn
betrieblich bedingt ein Eingreifen in den Arbeitsprozess jederzeit möglich
sein muss, etwa zur Behebung von Störungen, oder wenn das Verweilen
am Arbeitsplatz aufgrund von Kontrollaufgaben wie etwa dem Dienst in ei-
ner Loge unentbehrlich ist. Pausen, die der Arbeitnehmer unter diesen Um-
ständen am Arbeitsplatz verbringt, sind Zeiträume mit Arbeitsbereitschaft.
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Falls ein Arbeitnehmer, der Arbeitsbereitschaft zu leisten hat, unter vertret-
baren hygienischen Bedingungen ausruhen und verpflegen kann, gilt die
Pause als gewährt. Auch in diesem Fall bieten Pausen in Arbeitsbereit-
schaft jedoch nicht die gleiche Entspannung, wie wenn der Arbeitnehmer
den Arbeitsplatz verlassen darf. Um die verminderte Erholungsmöglichkeit
auszugleichen, ist die betreffende Zeit zwar in die Mindestpausendauer
einzurechnen, sie gilt jedoch gemäss Art. 15 Abs. 2 ArG als Arbeitszeit (vgl.
GROSS/FRUNZ/MARRO, a.a.O., Art. 15 Rz. 18 f. mit Hinweisen). Nach einem
Urteil des Bundesgerichts ist im Einzelfall entscheidend, ob eine Arbeits-
bereitschaft den Zweck der Pause, Erholung und Verpflegung zu ermögli-
chen, übermässig einschränkt. Zu beurteilen war der Fall eines Rettungs-
sanitäters, der während seiner eineinhalbstündigen Mittagspause hatte
einsatzbereit sein müssen. Das Bundesgericht kam zu dem Ergebnis, dass
der Rettungssanitäter den Arbeitsplatz und das Gebäude während der
Pause verlassen durfte und jeweils eineinhalb Stunden für eigene Belange
nutzen konnte. Darauf wirke sich die grundsätzliche Einsatzbereitschaft
nicht übermässig einschränkend aus, zumal während Pausenzeiten nicht
dieselbe Gestaltungsfreiheit bestehen müsse wie in der eigentlichen Frei-
zeit (Urteil des BGer 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009; vgl. ferner die
Urteile des BGer 4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4 und
4A_94/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.4 f.).
4.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während der Pausen
– soweit solche während der Patrouillen hätten bezogen werden können –
ständig einsatzbereit sein müssen. Die Pausen seien (entsprechend) in
Uniform und bewaffnet zu verbringen gewesen. Allein aus der ständigen
Einsatzbereitschaft kann jedoch mit Blick auf das vorerwähnte bundesge-
richtliche Urteil, welches ebenfalls in Anwendung von Art. 15 ArG erging,
nicht geschlossen werden, die ausgetragene Pausen hätten (in Anwen-
dung von Art. 15 Abs. 2 ArG) als Arbeitszeit zu gelten. Entscheidend ist
vielmehr, ob die konkrete – vorliegend befehlsmässige – Ausgestaltung der
Arbeitsbereitschaft den Zweck der Pausen, eine Erholung und Verpflegung
zu ermöglichen, übermässig eingeschränkt hat. Dies ist zu verneinen. Es
ist nicht ersichtlich, dass die Befehlsgrundlagen es untersagt hätten, die
Patrouillen zwecks Erholung und Verpflegung für zumindest 30 Minuten zu
unterbrechen oder dass es während der Pausen regelmässig zu Einsätzen
gekommen wäre und somit damit gerechnet werden musste, während der
Pause zu einem Einsatz gerufen zu werden. Die einzelnen Schichtgruppen
bzw. Patrouillen waren innerhalb der Vorgaben gemäss den Einsatzbefeh-
len frei in der Ausführung und zeitlichen Planung der Routen. Entspre-
chend war eine Verpflegung im Rahmen der Selbstsorge vorgesehen und
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die Schichtgruppen insoweit berechtigt und verpflichtet, eigenverantwort-
lich Pausen zu planen und tatsächlich zu beziehen. Es kann somit nicht
gesagt werden, die in der Zeiterfassung ausgetragenen Pausen hätten auf-
grund der Einsatzbereitschaft als Arbeitszeit zu gelten.
Bei diesem Zwischenergebnis bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Bezug
der in der Zeiterfassung ausgetragenen zumindest 30minütigen Pausen
tatsächlich möglich war.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei während der Patrouillen
im Rahmen der Einsätze Y._______ und Z._______ häufig nicht möglich
gewesen, die Arbeit für zumindest 30 Minuten zu unterbrechen. So hätten
die Einsatzbefehle hinsichtlich der Gestaltung der Patrouillen keinen hin-
reichenden Gestaltungsspielraum belassen und das hohe Verkehrsauf-
kommen habe regelmässig zu längeren Fahrzeiten zwischen den einzel-
nen Objekten geführt. Er verlangt aus diesem Grund, die ausgetragenen
Pausen seien als Arbeitszeit zu entlöhnen.
4.3.2 Aus den Befehlen, welche die Vorinstanz für die beiden in Frage ste-
henden Einsätze ins Recht gelegt hat, ergibt sich in Bezug auf den Einsatz
Y._______, dass die mobilen Patrouillen in unregelmässigen Abständen
die definierten Objekte zu kontrollieren hatten und hierbei "Stichproben mit-
tels Fusspatrouillen" vorzunehmen waren (Befehl für den Botschaftsschutz
"Y._______" in (...) vom 1. Februar 2012, Ziff. 3.4 [Vorakten, act. 14]). Die
Häufigkeit der Kontrollen war in den Patrouillenplänen festgelegt; die Ob-
jekte waren entweder stündlich, alle zwei Stunden oder alle drei Stunden
zu kontrollieren (Vorakten, act. 52). Bei freier Kapazität konnte zudem situ-
ativ die Patrouillentätigkeit erhöht werden, um einen gewissen Überra-
schungseffekt durch die zusätzliche Frequentierung der Objekte sicherzu-
stellen (Detailbefehl Y._______ Dispo (...) vom 23. Dezember 2010,
Ziff. 3.3 [Vorakten, act. 27]).
Für den Einsatz Z._______ regelte die Interne Weisung 4.80 des C ALC-H
über die Logen und Sicherheitsdienste im ALC-H vom 1. Februar 2015
(Vorakten, act. 32) die Tätigkeit der Patrouillen und die Grundsätze der
Überwachungstätigkeiten (Art. 19). Die Anhänge legten sodann für die vier
vorliegend betroffenen Objekte in (…), (…), (…) und (…) die Frequenzen
hinsichtlich der Überwachungstätigkeit (mindestens eine Ronde) fest, kon-
kretisierten die Überwachungstätigkeiten und bestimmten die Kontroll-
punkte.
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4.3.3 Die Befehle im Zusammenhang mit dem Einsatz Y._______ geben –
soweit aufgrund der Schwärzungen ersichtlich – vor, wie häufig die einzel-
nen Objekte zu kontrollieren sind und dass Stichproben mittels Fusskon-
trollen durchzuführen sind. In der Gestaltung der Routen waren die Pat-
rouillen im Übrigen frei, d.h. sie konnten unter Berücksichtigung etwa der
Verkehrssituation selbst entscheiden, in welcher Reihenfolge die Objekte
angefahren wurden und ob sie eine Fusskontrolle durchführen. Solche
wurden denn auch unbestritten nach eigenem Ermessen vorgenommen
und sind in den Patrouillenplänen mit einem "-" zwischen zwei eingetrage-
nen Zeiten vermerkt. Den Befehlen lässt sich nicht entnehmen, wie vorzu-
gehen war, wenn etwa aufgrund eines hohen Verkehrsaufkommens die
Objekte nicht mit der vorgegebenen Frequenz angefahren werden konnten
oder die Vorgaben in Konflikt mit der Pause standen. Die Vorinstanz hält
hierzu in der angefochtenen Verfügung fest (Verfügung der Vorinstanz vom
7. September 2018, Ziff. 22 [S. 16 f.]):
[…] Bei starkem Verkehr oder zahlreich anzufahrenden Objekten hatten die
eingesetzten AdMilSich [Angehörige der Militärischen Sicherheit] die Wahl, ob
sie den Auftrag erfüllen und alle Objekte anfahren oder ob sie Pause machen
wollten. Entschieden sich die AdMilSich für den Pausenbezug und führen des-
wegen ein oder mehrere Objekte nicht an, dann konnten sie dies im Kontroll-
blatt der Frontrapporte ankreuzen, dass bezeichnete Objekte nicht angefahren
wurden. Es lag in der Eigenverantwortung der AdMilSich, wie sie die Patrouil-
len und die Pausen ausgestalten wollten. Die Aussagen verschiedener einge-
setzter AdMilSich […] bestätigen, dass bei starkem Verkehr oder zahlreichen
anzufahrenden Objekten die eingesetzten AdMilSich die Möglichkeit hatten
und sie auch nutzten, bestimmte Objekte nicht anzufahren, damit der Dienst-
plan eingehalten werden konnte. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer [Be-
schwerdeführer].
Dies ist weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Vorinstanz
musste nicht alle möglichen Eventualitäten in ihren Befehlen vorwegneh-
men, zumal im Rahmen der Rapportierung offenbar die Möglichkeit be-
stand, anzugeben, dass nicht alle Objekte hatten angefahren werden kön-
nen. Diese Möglichkeit musste daher auch dem Beschwerdeführer be-
kannt sein und für den Fall, dass für den Beschwerdeführer Unklarheiten
über die Vorgehensweise etwa bei aussergewöhnlich hohem Verkehrsauf-
kommen bestanden, wäre es an ihm gewesen, den Vorgesetzten um
(schriftliche) Klärung nachzusuchen (vgl. vorstehend E. 3).
Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass – jedenfalls bei einem durchschnitt-
lich (hohen) Verkehrsaufkommen – die Fahrzeiten zwischen den zu über-
wachenden Objekten Pausen gänzlich verunmöglicht hätten. Aus den Pat-
rouillenplänen, welche die Vorinstanz für fünf Arbeitstage näher untersucht
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hat (Vorakten, act. 16 sowie 19–22), ergibt sich, dass unter der Annahme
eines durchschnittlich (hohen) städtischen Verkehrsaufkommens zumin-
dest eine halbstündige Pause möglich war und die Arbeit wohl auch tat-
sächlich entsprechend unterbrochen worden ist; nach Abzug der durch-
schnittlichen Fahrzeit hat der Beschwerdeführer die Arbeit am 27. März
2012 zwischen 15:03 und 15:43, am 18. August 2014 zwischen 07:14 und
08:00 Uhr und am 3. September 2015 zwischen 16:00 und 17:00 Uhr für
mehr als eine halbe Stunde unterbrochen und für die beiden Arbeitstage
vom 20. August 2013 und 1. März 2016 geht auch der Beschwerdeführer
davon aus, dass eine Pause möglich war. Dasselbe gilt grundsätzlich für
die am 12./13. Mai 2012 geleistete Nachtschicht, auf welche der Beschwer-
deführer hinweist; nach Abzug der durchschnittlichen Fahrzeit war zwei
Mal eine (knapp) halbstündige Arbeitsunterbrechung möglich. Gegen diese
Beurteilung wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei den Fahr-
zeiten gemäss dem Routenplaner von Google Maps um theoretische bzw.
durchschnittliche Fahrzeiten handle und diese in Wirklichkeit deutlich län-
ger gewesen seien. Dieser Einwand mag insoweit zutreffen, als der Rou-
tenplaner wohl nicht rückblickend die tatsächlich für eine bestimmte Stre-
cke notwendige Fahrzeit abzubilden vermag. Es ist jedoch weder ersicht-
lich noch bringt der Beschwerdeführer dies begründet vor, die Fahrzeiten
seien als Durchschnittswerte nicht tauglich, zumal die Fahrzeiten je nach
Tageszeit variieren und etwa den Berufsverkehr berücksichtigen. Es beste-
hen somit vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im
Rahmen des Einsatzes Y._______ systematisch keine Pausen möglich wa-
ren und ein entsprechender Beweis lässt sich auch mit den vom Beschwer-
deführer zur Abnahme beantragten Beweisen nicht erbringen; den Beweis,
dass an bestimmten, zeitlich bereits sehr weit zurückliegenden Arbeitsta-
gen die Fahrzeiten zwischen bestimmten Objekten regelmässig deutlich
über den durchschnittlichen Fahrzeiten gelegen haben, vermögen weder
Auszüge aus der zwischenzeitlich eingeführten elektronischen Zeiterfas-
sung noch ein Abfahren der Routen oder zusätzliche Befragungen zu er-
bringen. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen. Die Folgen der Be-
weislosigkeit der von ihm vorgebrachten Tatsachen trägt der Beschwerde-
führer (vgl. vorstehend E. 2.2).
Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag der Vorinstanz, es seien zwei vom Be-
schwerdeführer beigebrachte Stellungnahmen ehemaliger Arbeitskollegen
aus dem Recht zu weisen; das Verwertungsverbot für widerrechtlich erho-
bene bzw. erlangte Beweismittel gilt nicht absolut und es ist zudem vorlie-
gend auch nicht ersichtlich, dass die Beweismittel, so sie denn überhaupt
tauglich und tatsächlich widerrechtlich erlangt worden wären, nicht auch
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auf rechtmässige Weise hätten erlangt werden können (AUER/BINDER,
a.a.O., Art. 12 Rz. 26; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5697/2018 vom
11. Juni 2019 E. 5.1.5.4).
4.3.4 Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den Einsatz Z._______. Die
Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, es sei den
Patrouillen überlassen gewesen, die Abfolge der Kontrollen der einzelnen
Objekte zu planen. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, im Rahmen
der Begehung (sog. Ronde) eines Objekts entweder eine länger dauernde
Kontrolle oder eine kürzere Überwachung vorzunehmen, wobei auch hier
die Wahl der Variante den Patrouillen überlassen worden sei. Zwar ergibt
sich aus der massgebenden Internen Weisung nicht (unmittelbar), dass
hinsichtlich der Überwachungstätigkeit zwei verschiedene Varianten mög-
lich waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer eigenverant-
wortlichen und vernünftigen Planung der Routen und unter der Annahme
eines durchschnittlichen Verkehrsaufkommens die Arbeit für Pausen hat
unterbrochen werden können. Wie die Vorinstanz anhand einer möglichen
Route und unter der Berücksichtigung des nächtlichen und damit tieferen
Verkehrsaufkommens darlegt, war eine Arbeitsunterbrechung auch wäh-
rend der kürzeren Nachtschicht (Arbeitszeit von 22:00 bis 02:30 Uhr und
von 03:00 bis 05:12 Uhr) möglich. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn
bei jedem Objekt eine längere Kontrolle vorgenommen wurde; in diesem
Fall ergibt sich im Rahmen der Nachtschicht eine Arbeitszeit von 6 Stunden
und 26 Minuten. Sollten wegen eines regelmässig höheren Verkehrsauf-
kommens und/oder der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Art der durchzuführenden Kontrollen wiederholt keine Pausen möglich ge-
wesen sein, wäre es wiederum an ihm gewesen, seinen Vorgesetzten dies-
bezüglich um (schriftliche) Klärung anzugehen (vgl. vorstehend E. 3).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend allein die
Einsatzbereitschaft während der Pausen nicht dazu führt, dass diese als
Arbeitszeit zu gelten gehabt hätte. Zudem bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte, dass während der Patrouillen im Rahmen der Einsätze
Y._______ und Z._______ systematisch keine zumindest 30minütigen
Pausen möglich waren. Aufgrund der Angaben der Vorinstanz und im
Recht liegenden Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass bei einer
eigenverantwortlichen Planung der Routen die Möglichkeit bestand und
auch wahrgenommen worden ist, Pausen zu machen. Die Beschwerde er-
weist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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Seite 18
5.
Es bleibt, über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und
allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG). Davon ist vorliegend nicht abzuweichen. Es sind aus diesem
Grund keine Verfahrenskosten zu erheben.
Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat des Departements für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: