Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5979/2010
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern,
vertreten durch Fürsprecherin Margareta Lauterburg,
Swisscom AG, Legal Services & Regulatory Affairs,
Postfach, 3050 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
COLT Telecom Services AG,
Mürtschenstrasse 27, 8048 Zürich,
vertreten durch David Känzig, Rechtsanwalt, Thouvenin
Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom,
Marktgasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Auferlegung von Verfahrenskosten.
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Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 28. September 2007 reichte die COLT Telecom Services
AG bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom ein
Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen Swisscom (Schweiz)
AG ein. Sie stellte darin zu verschiedenen gesetzlich vorgesehenen
Zugangsformen Rechtsbegehren, unter anderem auch betreffend den
Zugang zu den Kabelkanalisationen der Gesuchsgegnerin.
Aufgrund eines beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens
zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen
Fernmeldedienstanbieterin (nachfolgend FDA) sistierte das Bundesamt
für Kommunikation BAKOM als Instruktionsbehörde am 9. Februar 2010
das Zugangsverfahren in zwei Punkten. Nach dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Verfahren nahm das
BAKOM das sistierte Verfahren am 10. März 2010 wieder auf und
ersuchte die Parteien, mitzuteilen, ob sie an ihren Anträgen festhalten
wollten.
Mit Eingaben vom 29. März 2010 und 13. April 2010 teilten die Parteien
dem BAKOM mit, sie hätten sich über die noch offenen Punkte geeinigt
und das Verfahren sei deshalb als gegenstandslos geworden vom
Protokoll abzuschreiben. Hinsichtlich der noch zu verlegenden
Verfahrenskosten konnten sich die Parteien jedoch nicht auf einen
gemeinsamen Antrag einigen. Beide Parteien beantragten, die
verbleibenden Verfahrenskosten seien der jeweils anderen Partei
aufzuerlegen. Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte weiter, im
Zusammenhang mit der Reziprozitätsklausel seien keine Kosten
aufzuerlegen.
B.
Mit Teilverfügung vom 21. Juni 2010 schrieb die Eidgenössische
Kommunikationskommission ComCom das Verfahren als gegenstandslos
vom Protokoll ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die auf Fr. 16'600.-- bestimmten
Verfahrenskosten wurden den Parteien je hälftig, ausmachend Fr. 8'300.-
-, zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs). Im Zusammenhang mit
der Reziprozitätsklausel wurden keine Kosten erhoben.
C.
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C.a Gegen diese Verfügung führt die Swisscom (Schweiz) AG
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. August 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziffer 2 des
Dispositivs der Verfügung der ComCom (nachfolgend Vorinstanz) vom
21. Juni 2010 insoweit aufzuheben, als ihr Verfahrenskosten auferlegt
werden.
C.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. November
2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben gleichen Datums
verweist die COLT Telecom Services AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) auf die Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung und bestreitet im Übrigen die Ausführungen
der Beschwerdeführerin.
C.c In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2010 bestätigt die
Beschwerdeführerin das gestellte Rechtsbegehren.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ComCom
ist eine eidgenössische Kommission nach Art. 33 Bst. f VGG und gehört
damit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3. Bei der vorliegend angefochtenen Teilverfügung handelt es sich um
einen Teilentscheid. Mit einem solchen Entscheid befindet die Behörde
abschliessend über einzelne Rechtsbegehren bzw. materielle
Rechtsfragen. Teilentscheide sind anfechtbar wie Endentscheide (vgl.
BGE 131 II 13 E. 2.4; MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 46).
1.4. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als im Kostenpunkt teilweise unterlegene
Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles,
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.5. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führt aus, für die Verlegung der Verfahrenskosten
bezüglich des monatlich wiederkehrenden Preises 2009 sei sie vom
Unterliegerprinzip ausgegangen. Sie habe jedoch festgestellt, dass ein
reines Abstellen auf das Resultat der Überprüfung des Kostennachweises
den Besonderheiten des Netzzugangsverfahrens nicht vollständig gerecht
werde. Die Beschwerdeführerin veröffentliche zwar seit dem Jahr 2009
eine Modellbeschreibung und einen Kenngrössenbericht zur
Preisberechnung, den potentiellen um Zugang ersuchenden
Anbieterinnen seien jedoch die Mittel zur Kostenberechnung nur teilweise
bekannt. Sie verfügten weder über das Kostenmodell, noch seien ihnen
sämtliche Inputparameter bekannt. Unter diesen Bedingungen sei es für
sie schwierig, abzuschätzen, ob sie die Kostenorientiertheit eines Preises
erfolgreich anfechten können oder nicht. Dieses zwischen den Parteien
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herrschende Ungleichgewicht hinsichtlich Information über das
Zustandekommen der angebotenen Preise rechtfertige es, eine
differenzierte Regelung zur Kostentragung anzuwenden. Das
Unterliegerprinzip sei in der Regel anzuwenden; bei Zugangsverfahren
könnten jedoch Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von dieser
Regel bedingten. So liege es weitgehend in der Macht der
Beschwerdeführerin, durch die Konzeption des Kostennachweises und
die Wahl der Inputparameter mehr oder weniger Transparenz zu
schaffen. Es sei durchaus denkbar, dass sie trotz berechtigter
Geschäftsgeheimnisse ihrem Kostennachweis eine Transparenz
verleihen könne, die dazu führe, dass sie kein Verfahrenskostenrisiko
trage. Die angefochtene Verfügung halte denn auch nicht fest, bereits die
kleinste Intransparenz würde zu einer grundsätzlichen Kostenauferlegung
an die Beschwerdeführerin führen.
Die Verfahrenskosten vorliegend je hälftig der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sei sachgerecht und
gerechtfertigt, weil eine Informationsasymmetrie bezüglich des
Zustandekommens des monatlich wiederkehrenden Preises für
Kabelkanalisationen 2009 vorliege.
Die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten ab Wiederaufnahme des
Verfahrens sei die Konsequenz daraus, dass beide Parteien mit ihrem
Antrag, die Verfahrenskosten für die Festlegung des monatlich
wiederkehrenden Preises 2009 gesamthaft der Gegenpartei zu
überbinden, nicht durchgedrungen seien. Es sei selbstverständlich, dass
die Verfahrenskosten durch das Bundesverwaltungsgericht anders
verlegt werden müssten, sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde im ersten Punkt durchdringen.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie müsse als vollständig
obsiegende Partei betrachtet werden. Wäre das vorinstanzliche
Verfahren nicht gegenstandslos geworden, wären die von ihr
festgesetzten Preise 2009 von der Vorinstanz bestätigt worden. Sie hätte
sie nicht korrigieren müssen und ihren Anträgen wäre vollumfänglich
entsprochen worden. Art. 63 Abs. 1 VwVG folgend hätten daher die
gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden
müssen. Es bestehe kein Raum für Ausnahmeregelungen. Es könne
nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nur dann keine Verfahrenskosten
zu tragen habe, wenn sie keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen
und das Kostenmodell COSMOS auch den zugangsberechtigten FDA zur
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Verfügung stellen würde.
Die Berufung auf berechtigte Geschäftsgeheimnisse sei in Art. 27 und 28
VwVG ausdrücklich vorgesehen. Der Beschwerdeführerin sei im
erstinstanzlichen Verfahren weder vom BAKOM noch von der
Beschwerdegegnerin vorgeworfen worden, zu weit gehende
Abdeckungen vorgenommen oder Geschäftsgeheimnisse geltend
gemacht zu haben, die nicht durch ein Geheimhaltungsinteresse
gerechtfertigt seien. Die Beschwerdegegnerin habe auch keinen Antrag
auf eine weitergehende Einsicht in die Akten gestellt.
Eine Ausnahme von der vollen Kostenauferlegung an die
Beschwerdegegnerin könne nur gestützt auf Art. 63 Abs. 3 und Abs. 1
(dritter Satz) gemacht werden. So dürften einer obsiegenden Partei
ausnahmsweise diejenigen Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie
durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Zudem könnte
die Vorinstanz davon absehen, der unterliegenden Beschwerdegegnerin
die gesamten Kosten zu überbinden, wenn ihr analog Art. 63 Abs. 1
(dritter Satz) VwVG ausnahmsweise ein Kostenerlass zuzubilligen sei.
Die Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten für die Festlegung des
MRC KKF 2009 sei bundesrechtswidrig, weil sie in Verletzung des
Unterliegerprinzips erfolgt sei und die für eine Kostenauferlegung an eine
obsiegende Partei massgeblichen Kriterien nicht berücksichtige.
Entsprechend seien auch die Verfahrenskosten für den Aufwand seit der
Wiederaufnahme des Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
4.
4.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Wird ein erstinstanzliches oder ein verwaltungsinternes
Beschwerdeverfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten
jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt
hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4b der Verordnung vom
10. September 1969 über die Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren, VwKV, SR 172.041.0).
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4.2. Das Unterliegerprinzip wird nur für das Beschwerdeverfahren in
Art. 63 Abs. 1 VwVG ausdrücklich vorgeschrieben und geregelt. Immerhin
schreibt Art. 1 VwKV seit dem 1. Mai 2007 vor, dass die
Verfahrenskosten zu Lasten der unterliegenden Partei gehen. Zudem hat
das Bundesgericht die Anwendbarkeit des Unterliegerprinzips
insbesondere bei mit dem vorliegenden Zugangsverfahren vergleichbaren
erstinstanzlichen Interkonnektionsverfahren wiederholt gutgeheissen. Das
einem Klageverfahren gleichende erstinstanzliche
Interkonnektionsverfahren werde durch die Beteiligung zweier Parteien
mit gegenläufigen Interessen zwar nicht zu einem eigentlichen
Beschwerdeverfahren. Dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr nach
Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Verfahrensparteien
zu verlegen sei, entspreche indessen einem allgemeinen prozessualen
Grundsatz, der sich nicht nur aus dem für das Beschwerdeverfahren
geltenden Art. 63 VwVG ergebe, sondern in zahlreichen kostenpflichtigen
staatlichen Verfahren üblich sei (BGE 132 II 47 E. 3.3, Urteil des
Bundesgerichts 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-293/2010 vom 30. August 2010
E. 7.3). Gleichzeitig ist im Gebührenrecht aber auch das allgemein
geltende Verursacherprinzip anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 der
Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV,
SR 172.041.1]).
4.3. Eine Partei gilt als unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen
oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden die
– anhand der Begründung ausgelegten – Anträge der Beschwerde
führenden – oder wie vorliegend der Gesuch stellenden – Partei (vgl.
MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 63 N 14; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.39 f.). Dabei ist auf das
materiell wirklich Gewollte abzustellen (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c).
4.4. Der Spruchbehörde kommt beim Kostenentscheid ein grosses
Ermessen zu. Aus der Begründungspflicht folgt zwar, dass eine Behörde
wenigstens kurz die Überlegungen darstellen muss, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Ein Kosten- und
Entschädigungsentscheid muss jedoch nach der Rechtsprechung unter
Umständen gar nicht begründet werden oder es kann eine äusserst
knappe Begründung genügen, so zum Beispiel dann, wenn bezüglich der
Höhe eines Kosten- oder Entschädigungsbetrags alle tatbeständlichen
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und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind. Bewegt sich also der
Kostenentscheid innerhalb des gesetzlichen Rahmens und sind die
Sachumstände klar, genügt eine äusserst knappe Begründung, d.h. der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Entscheidbehörde auf die
anwendbare gesetzliche Grundlage verweist. Eine darüber
hinausgehende Begründung ist nur erforderlich, wenn die
Kostenverlegung Besonderheiten aufweist, wie etwa wenn sie entgegen
dem Prozessausgang erfolgt oder die Behörde von ihrem Ermessen
Gebrauch machen will oder muss (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 20.2 und A-
292/2010 vom 19. August 2010 E. 3.4; LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur
Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, S. 199, MAILLARD, a.a.O.,
Art. 63 N 26 f.). Dieser Grundsatz gilt auch in erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren.
5.
Wie gezeigt, sind die Kosten auch im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Dies ist jedoch nur in der Regel der Fall, da das
Unterliegen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren oft nicht so klar
abgegrenzt werden kann wie im Beschwerdeverfahren. Im auf Begehren
einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahren wird der
Streitgegenstand von der Gesuch stellenden Partei durch ihre Anträge
definiert. Zudem liegt vor Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer
Verfügung noch kein behördlicher Entscheid vor. Das heisst, die
Gesuchstellerin kann erst mit Einreichung des Gesuchs einen
hoheitlichen Entscheid über eine zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin
umstrittene Angelegenheit erwirken. Ein Entscheid in der Sache hätte
vorliegend unbestrittenermassen nicht zur Korrektur der Preise 2009
geführt. Es lässt sich jedoch vertreten, nicht nur auf die konkreten
Anträge abzustellen, sondern auch auf das Vorwissen bzw. die
Informationen, die der Gesuchstellerin zur Verfügung stehen, um ihre
Erfolgssaussichten abschätzen zu können. Nebenbei sei bemerkt, dass
die Vorinstanz zwar die Höhe der Preise nicht beanstandet, wohl aber die
Berechnungsmethode kritisiert hätte. Je weniger gut die Gesuchstellerin
in der Lage ist, ihre Erfolgschancen abzuschätzen, desto eher kann es
sich rechtfertigen, sie – auch bei vollständiger Abweisung ihrer Anträge –
nicht als vollständig unterliegend zu betrachten bzw. der
Gesuchsgegnerin aufgrund mangelnder Transparenz in Anwendung des
Verursacherprinzips einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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5.1. Diese Handhabung trägt insbesondere auch den speziellen
Verhältnissen beim Zugangsverfahren Rechnung, da dort die
marktbeherrschende FDA immer einen gewissen Informationsvorsprung
hat. Bei der Kostenverteilung lässt sich so jeweils berücksichtigen, wie sie
mit diesem Vorsprung umgeht, d.h. ob sie versucht, möglichst viel
Transparenz zu schaffen, damit die um Zugang ersuchenden FDA die
Rechtmässigkeit der Kosten selbst überprüfen können und
entsprechende Verfahren vor der ComCom nicht (mehr) notwendig sind.
5.2. Die Beschwerdeführerin zitiert in ihren Schlussbemerkungen vom
3. Dezember 2010 Erwägung 3.3 von BGE 132 II 47. Darin wird
ausgeführt, das Unterliegerprinzip sei ein allgemeiner prozessualer
Grundsatz und in zahlreichen kostenpflichtigen staatlichen Verfahren
üblich. Stillschweigend liege er wohl auch Art. 3b der Verordnung des
UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich zugrunde. Im
Ergebnis sei daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Parteien die Kosten nach dem Kriterium des Obsiegens bzw.
Unterliegens auferlegt habe.
Diese Ausführungen schliessen jedoch ein Abweichen vom reinen
Unterliegerprinzip nicht aus. Mit der Formulierung, das Unterliegerprinzip
sei in zahlreichen staatlichen Verfahren üblich und die Kostenauferlegung
nach dem Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht zu
beanstanden, deutet das Bundesgericht geradezu an, dass je nach den
Umständen auch eine andere Kostenverlegung möglich ist.
5.3. Nach der von der Vorinstanz vorliegend angewandten Konzeption ist
im Einzelfall zu beurteilen, ob eine bestehende Informationsasymmetrie
noch als erträglich betrachtet werden kann, was zu keiner
Kostenauferlegung an die obsiegende marktbeherrschende FDA führt,
oder ob sie so gross ist, dass die um Zugang ersuchende FDA ihre
Erfolgsaussichten nicht genügend abschätzen kann und daher eine
(teilweise) Auferlegung der Verfahrenskosten an die marktbeherrschende
FDA gerechtfertigt erscheint.
5.4. Wie in E. 4.4 ausgeführt, kommt der Entscheidbehörde bei der
Kostenverlegung ein erhebliches Ermessen zu. Weicht sie vom
Unterliegerprinzip ab, hat sie dies zu begründen. Dieser Pflicht ist die
Vorinstanz in ihrer Verfügung nachgekommen. Ihre Begründung (vgl.
E. 3.1) ist zudem sachlich vertretbar. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu
Recht darauf hin, dass die sich aus Art. 63 Abs. 3 VwVG unter
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Umständen ergebende Konsequenz der Kostentragung durch den Staat
dem im Gebührenregime des Fernmelderechts geltenden
Kostendeckungsprinzip – und für das Zugangsverfahren ebenso dem
Dispositionsgrundsatz – widerspräche. Mit der Auferlegung der hälftigen
Verfahrenskosten für die Festlegung des MRC KKF 2009 an die
Beschwerdeführerin verletzt die Vorinstanz mithin kein Bundesrecht.
5.5. Dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im ersten Punkt
nicht durch, lässt sich auch die je hälftige Auferlegung der
Verfahrenskosten für den Aufwand ab Wiederaufnahme des Verfahrens
in Anwendung des Unterliegerprinzips nicht beanstanden.
5.6.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 1'500.-
- gestützt auf Art. 63 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser
Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
6.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat auf eine
Beschwerdeantwort verzichtet, weshalb ihr kein erheblicher Aufwand
entstanden und ihr folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist.
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. p Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110], vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 1.47 f.). Es ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Vf10-06-21_011 / AZ 330.32 5340-20-00021;
Gerichtsurkunde)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Anita Schwegler
Versand: