B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5996/2017
Ur t e i l vom 5 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch
lic. iur. Désirée Mollet, Rechtsanwältin, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch
die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ursprungserklärung; Nachforderung der Einfuhrabgaben.
A-5996/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) bezweckt gemäss Han-
delsregistereintrag unter anderem die Durchführung von internationalen
Transporten auf dem Landweg und die Vornahme von Verzollungen (vgl.
Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons […], eingesehen am
5. September 2018).
A.b Die B._______ AG (nachfolgend: Importeurin) bezweckt gemäss Han-
delsregistereintrag im Wesentlichen die Herstellung von Gegenständen al-
ler Art aus Kunststoff im Spritz- und Pressverfahren sowie von dazu not-
wendigen Werkzeugen (vgl. Internetauszug des Handelsregisters des Kan-
tons […], eingesehen am 5. September 2018).
B.
B.a Im Zeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 22. März 2017 meldete die
Spediteurin der Zollstelle St. Margrethen (nachfolgend: Zollstelle) 28 für die
Importeurin bestimmte Sendungen aus Israel im elektronischen Verfahren
(e-dec) zur abgabebefreiten (präferenziellen) Einfuhr an. Die Sendungen,
welche Getrieberadeinsätze, Getrieberäder, Zahnradersatz, Getriebeteile,
Zahnradeinsätze und Transmissionswellenteile umfassten, wurden vom
Verzollungssystem als «frei ohne» selektioniert und mit Veranlagungsver-
fügungen ohne materielle oder formelle Kontrolle durch die Zollstelle an-
tragsgemäss abgefertigt. Die Bezahlung der fälligen Einfuhrsteuern wurde
im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Eidgenössische Zollverwal-
tung (EZV), kurz: ZAZ, über das Konto der Importeurin abgewickelt.
B.b Als Ursprungsnachweis war jeder Sendung eine Rechnung beigelegt
mit folgender Erklärung: «The exporter of the products covered by this do-
cument customs authorization No. […] declares that, except where other-
wise clearly indicated, these products are Israeli.» Überdies enthielten die
Rechnungen jeweils den Hinweis «Made in Israel».
C.
Anlässlich einer nachträglichen Kontrolle stellte die Zollstelle fest, dass die
Ursprungserklärungen dieser Einfuhrzollanmeldungen unvollständig und
somit formell ungültig seien, worauf sie mit Schreiben vom 5. Mai 2017 die
Spediteurin über eine beabsichtigte Nachforderung von Fr. 11‘636.95 infor-
mierte und aufforderte, die Einfuhrzollanmeldungen zu korrigieren.
A-5996/2017
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 teilte die Spediteurin der Zollstelle mit,
dieser Aufforderung nachgekommen zu sein, woraufhin die Zollstelle die
Korrekturanträge vornahm. Am 30. Mai 2017 erliess sie 28 korrigierte Ver-
anlagungsverfügungen. Die darin enthaltenen Nachforderungen umfassen
Zollabgaben und Einfuhrsteuern im Betrag von Fr. 11‘636.95.
E.
Eine dagegen erhobene Beschwerde der Spediteurin wies die Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid
vom 22. September 2017 ab.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Spediteurin (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschwerdeent-
scheid und die genannten 28 Veranlagungsverfügungen seien unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben und die
eingeführten Waren zum Präferenzansatz zu veranlagen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 beantragt die OZD, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
H.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit entscheidwesentlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion und
damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes
vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die EZV wird im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG).
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Seite 4
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde-
führerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und hat ein Inte-
resse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit sie zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – mit der nachfolgenden Einschrän-
kung (E. 1.2) – einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (ANDRÉ MOSER et al., Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Dieser
– vorliegend der Entscheid der Vorinstanz betreffend Nachforderung von
Zollabgaben und Einfuhrsteuern vom 22. September 2017 – ersetzt auf-
grund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutivef-
fekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr
anfechtbar sind (statt vieler BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3, 129 II
438 E. 1; Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). So-
mit ist auf den Beschwerdeantrag, die Verfügungen der Vorinstanz vom
30. Mai 2015 betreffend Nachforderungen von insgesamt Fr. 11'636.95
seien aufzuheben, nicht einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die ent-
scheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Die Beschwer-
deinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklä-
rungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus
den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte
ergeben (vgl. Art. 12 VwVG; BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteile des BVGer
A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.3, A-2323/2017 vom 21. Juni 2018
E. 2.2). Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen, demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, auf den
festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren
die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des
BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.2, A-2482/2017 vom 16. Juli
2018 E. 2).
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Seite 5
1.4 Auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz findet das
VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtspre-
chung unterliegt dieses – freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwal-
tungsrechts – grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getra-
genen besonderen Vorschriften des Zollrechts gemäss Art. 21 ff. ZG (Urteil
des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche
Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG,
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Ver-
ordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG,
Art. 53 MWSTG).
2.2 Ein solcher Vorbehalt gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Ein-
fuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen ge-
währt werden. Mittels eines solchen Abkommens haben die EFTA-Staaten,
zu denen auch die Schweiz gehört, und Israel alle Einfuhrzölle und Abga-
ben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Israel beseitigt
(Art. 4 Ziff. 2 des Abkommens vom 17. September 1992 zwischen den
EFTA-Staaten und Israel; in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1993
[SR 0.632.314.491]; nachfolgend: «Abkommen»). Die Zollbegünstigung
wird nur gegen den entsprechenden Nachweis gewährt (Art. 16 des zum
Abkommen gehörigen Protokolls B vom 11. November 1993 [nicht in der
amtlichen Sammlung, sondern durch Verweis veröffentlicht {Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bun-
desrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]},
einsehbar unter: israel/ >, abgerufen am 5. September 2018; nachfolgend: «Protokoll B»]
i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens). Der Nachweis kann gemäss Art. 16
Ziff. 1 Protokoll B auch mit Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein
oder einem anderen Handelspapier erfolgen. Die Rechnungserklärung hat
den genauen Wortlaut des in dem Abkommen bezeichneten Musters zu
enthalten und ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort gel-
tenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 16 Ziff. 1 Bst. c Protokoll B
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i.V.m. Anhang IV a zum Protokoll B, Art. 25 Protokoll B; vgl. zum Ganzen
Urteil A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.2.2–2.2.4 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser
Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen
Personen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend
festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte
Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber
(Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). An-
meldepflichtig sind daneben insbesondere auch Personen, die mit der Zoll-
anmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Per-
sonen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die ge-
werbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2).
2.3.2 Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum
Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und
haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zoll-
schuld (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. Septem-
ber 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person hat die Waren innerhalb der von
der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die
Begleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente
gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a.
Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV). In Übereinstimmung mit dem das
Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (vgl. Art. 18
i.V.m. Art. 25 ZG) obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verant-
wortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und
rechtzeitige Deklaration der Ware. An die Sorgfaltspflichten der anmelde-
pflichtigen Person werden im Zollverfahren somit hohe Anforderungen ge-
stellt (Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.2 mit
Hinweisen).
2.4.2 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1
Bst. a ZG). Laut Art. 16 Satz 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April
2007 (ZV-EZV, SR 631.013) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische
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Seite 7
Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des
EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt
der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu
(Art. 16 Satz 2 ZV-EZV). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmel-
dung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risiko-
analyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf
«frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben, wobei die anmeldepflich-
tige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen so-
wie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nicht
zollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen muss
(Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die
Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). Dement-
sprechend dürfen die Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2 ZG;
zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017
E. 2.3.3).
2.4.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der
formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten, vorliegend,
dass der Wortlaut der Rechnungserklärung mit dem Abkommen überein-
stimmen muss (E. 2.2). Für die Praxis hat die EZV diese Anforderungen in
einem Merkblatt wiederholt, wonach der Text einer Rechnungserklärung im
Rahmen von Freihandelsabkommen wortwörtlich den Vorschriften des je-
weiligen Abkommens entsprechen muss und nur eindeutige Tippfehler to-
leriert werden (Merkblatt der EZV zur Bestimmung der formellen Gültigkeit
von Präferenznachweisen, S. 15, einsehbar unter ch/pdf_linker.php?doc=Gueltigkeit_Praeferenznachweise >, abgerufen am
13. August 2018). Die Nichtbeachtung der formellen Bestimmungen stellt
eine Sorgfaltspflichtverletzung des Zollanmelders dar (E. 2.4.1). Fehlt der
rechtlich vorgesehene Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollveranla-
gung, führt dies letztlich zum Verlust des präferenziellen Ursprungs einer
Ware als Bemessungsgrundlage und die Ware ist zum Normaltarif zu ver-
zollen (Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.3,
A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.4.1 mit Hinweisen; BARBARA SCHMID,
in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommen-
tar], Art. 19 Rz. 59), insbesondere deshalb, weil das einschlägige Staats-
vertragsrecht für Zollverwaltung und Bundesverwaltungsgericht bindend ist
(E. 3.1).
2.5
2.5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder
Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig
A-5996/2017
Seite 8
Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Wider-
handlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118
ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetz-
gebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler:
Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 8.1).
2.5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
2.5.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungs-
pflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von
einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab
(BGE 106 Ib 218 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichter-
hebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil
in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-7503/2016
vom 16. Januar 2018 E. 8.3).
2.5.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören insbesondere die Zollschuldner nach Art. 70 ZG (E 2.3.2), denn sie
gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie
bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen
bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben und sie selber aus der Wider-
handlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben. Die Nachleistungs-
pflichtigen haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabe-
betrag (zum Ganzen Urteile des BGer 2C_420/2013 E. 3.3; Urteil des
BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 8.4 mit Hinweisen).
2.5.5 Die Verjährung der Nachleistungspflicht tritt (soweit hier interessie-
rend) nicht ein, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht
verjährt sind» (Art. 12 Abs. 4 VStrR). Die Verfolgungsverjährungsfrist für
Übertretungen im VStrR beträgt – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11
Abs. 1 VStrR – vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] i.V.m. Art. 2
VStrR). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder
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Seite 9
einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der
Rechtsprechung – und erneut entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – eine
Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach
Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen geltenden Mass (BGE 134 IV 328
E. 2.1; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September
2017 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
2.5.6 Nach Art. 85 ZG hingegen kann die Zollverwaltung bei einer von ihr
zu erhebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt
worden ist, den geschuldeten Betrag nur nachfordern, wenn sie die ent-
sprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranla-
gungsverfügung mitteilt. Diese kürzere Frist gilt jedoch nur für eigentliche
Irrtümer bei der Zollabfertigung, nicht aber für das – vorliegende – Nach-
bezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises
(Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1 mit Hin-
weisen; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 85 Rz. 27).
3.
3.1 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die
rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot;
BGE 140 I 305 E. 5).
3.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über-
geordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be-
troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich
dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung
für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für Verhältnismässigkeitsüberle-
gungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als
streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und
innerhalb des ihm eröffneten Regelungsermessens liegt. Denn die rechts-
anwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, de-
ren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht ab-
weichen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September
2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017
E. 2.5).
3.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei-
gerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
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Seite 10
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vor-
schriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede pro-
zessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur
eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert
(zum Ganzen BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-6231/2016 vom
5. April 2017 E. 2.5; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.115 je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
raum vom 26. Mai 2014 bis zum 22. März 2017 28 Einfuhrsendungen aus
Israel frei zur Einfuhr abgefertigt hat. Ebenso nicht im Streit liegt sodann,
dass der Wortlaut der Rechnungserklärungen nicht der massgeblichen
Formulierung entspricht. Beides ist aus den Akten ersichtlich. Zu klären ist
somit einzig, ob die Ursprungsnachweise tatsächlich formell ungültig waren
und ob die Vorinstanz zu Recht verfügungsweise Nachforderungen in
Höhe von Fr. 11‘636.95 verlangte.
4.1
4.1.1 Die vorliegenden 28 Zollanmeldungen enthielten Ursprungserklärun-
gen mit dem Wortlaut «The exporter of the products covered by this
document customs authorization No. […] declares that, except where
otherwise clearly indicated, these products are Israeli» sowie den Hin-
weis «Made in Israel» (Sachverhalt Bst. B.b; Hervorhebungen nur hier).
Laut Art. 16 Ziff. 1 Bst. c Protokoll B ist die Erklärung auf den Rechnungen
mit dem Wortlaut des Anhangs IV a zum Protokoll B auszufertigen (E. 2.2)
und hätte in Englisch lauten sollen: «The exporter of the products covered
by this document (customs authorization No ...) declares that, except where
otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin.»
Aus dieser Gegenüberstellung wird ersichtlich, dass nicht lediglich – wie
von der Beschwerdeführerin vorgebracht – ein tolerierbarer Tippfehler vor-
liegt, sondern die Ursprungserklärungen formell unvollständig sind, was
zum Verlust des präferenziellen Ursprungs als Bemessungsgrundlage und
zur normaltariflichen Verzollung der eingeführten Ware zu führen hat
(E. 2.4.3).
4.1.2 Die fehlerhaften Rechnungserklärungen hätten von der Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden
müssen. Die Folgen dieser Sorgfaltspflichtverletzung hat die Beschwerde-
führerin selbst zu tragen, da sie als Zollanmelderin die volle Verantwortung
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Seite 11
für die eingereichte Anmeldung trägt und hierbei hohe Anforderungen an
ihre Sorgfaltspflicht erfüllen muss; namentlich wird von ihr eine vollständige
und richtige Deklaration der Ware verlangt (E. 2.4.1).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin nahm eine unrichtige Zollanmeldung vor und
erwirkte damit eine Zoll- und Einfuhrsteuerermässigung, ohne dass die Vo-
raussetzungen für die Begünstigung zutrafen, womit sie eine Widerhand-
lung gegen Art. 118 ZG bzw. Art. 96 MWSTG beging (E. 2.5.1). Auf diese
Weise nicht erhobene Abgaben sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten (E. 2.5.2). Die siebenjährige Verfolgungs-
verjährungsfrist (E. 2.5.5) ist dabei gewahrt, da die älteste im Streit lie-
gende Veranlagungsverfügung auf den 26. Mai 2014 datiert (Sachverhalt
Bst. B.a).
4.1.4 Nicht zu hören sind die Rügen der Beschwerdeführerin, die Nachfor-
derung der Vorinstanz sei unverhältnismässig und überspitzt formalistisch,
wie nachfolgend zu zeigen ist.
4.1.4.1 Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolgen die nicht wort-
lautgemässe Erklärung auf der Rechnung nach sich trägt, steht weder der
Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht Ermessen zu, da diese
auf einer klaren staatsvertraglichen Grundlage beruhen (E. 2.2) und der
ständigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entsprechen (E. 2.4.3).
Somit bleibt kein Raum für die von der Beschwerdeführerin anbegehrte
Verhältnismässigkeitsprüfung: Eine solche ist nicht vorzunehmen, wenn
eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Gesetzgeber so ge-
wollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt
(E. 3.2). Dies trifft auf die Formerfordernisse eines rechtsverbindlichen Ur-
sprungsnachweises zu, die direkt in einem von der Schweiz abgeschlos-
senen Freihandelsabkommen geregelt und damit für die rechtsanwenden-
den Behörden, mithin die Zollverwaltung und das Bundesverwaltungsge-
richt, verbindlich sind (E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin wäre es gerade nicht verhältnismässig, von der Zollverwaltung zu
verlangen, den Ursprungsnachweis einer Ware im Einzelfall materiell zu
prüfen. Vielmehr handelt es sich beim Zollveranlagungsverfahren um ein
Massenverfahren, in dem es undenkbar wäre, «sämtliche Deklarationen
bis in alle Verästelungen» zu untersuchen, zumal die Zollerhebung die ra-
sche Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs möglichst
wenig behindern soll (BEUSCH, a.a.O., Art. 85 Rz. 3). Aus diesen Gründen
entspricht die vorinstanzliche Praxis, alleine auf die formellen Anforderun-
gen abzustellen und keine materielle Kontrolle vorzunehmen, klarerweise
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dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Die vorliegende Nachforderung ist
auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.1.4.2 Die Rüge des überspitzten Formalismus kann ebenso wenig gehört
werden: So verbieten die Bundesverfassung und staatsvertragliche Nor-
men einen gewissen Formalismus nicht, wenn dadurch der Verfahrensab-
lauf sichergestellt und die Verwirklichung des materiellen Rechts gewähr-
leistet wird (E. 3.3). Dass für einen gültigen Ursprungsnachweis der ge-
naue Wortlaut erforderlich ist (E. 2.2 und 2.4.3), mag rigoros erscheinen,
ist jedoch sachlich gerechtfertigt, wie die Vorinstanz in E. 8 des angefoch-
tenen Beschwerdeentscheids zutreffend ausführt: Demnach sind die in den
umstrittenen Ursprungserklärungen fehlenden Worte «of preferential ori-
gin» (E. 4.1.1) zwingend erforderlich, da ohne die Bezeichnung des präfe-
renziellen Ursprungs auch Waren anderen Ursprungs vorliegen könnten,
z.B. autonomen bzw. nationalen oder nicht präferenziellen Ursprungs.
Überdies hat die Beschwerdeführerin in dieser Frage auch kein schutzwür-
diges Interesse: Als international tätige Spediteurin hätten ihr die zollrecht-
lichen Sorgfaltspflichten bekannt sein müssen, zumal ihr Unternehmens-
zweck unter anderem Zollanmeldungen umfasst (Sachverhalt Bst. A.a).
Sodann ist einzig die staatsvertraglich verlangte Form der Erklärung rele-
vant und nicht, was der Hersteller mit der Ursprungserklärung tatsächlich
erklären wollte. Zuletzt erschliesst sich nicht, inwiefern – wie von der Be-
schwerdeführerin geltend gemacht – ihr der Rechtsweg durch überspitzten
Formalismus versperrt worden wäre, zumal sie ebendiesen mit der vorlie-
genden Beschwerde beschreitet.
4.1.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Präferenzveranlagung zu
Unrecht erlangt wurde und die vorinstanzliche Nachforderung im Grund-
satz rechtmässig ist.
4.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanz ihre Nachforderung gegenüber
der Beschwerdeführerin durchsetzen kann.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf die streitbetroffenen Ein-
fuhrsendungen unbestrittenermassen Zollschuldnerin (E. 2.3). Da sie je-
doch gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt (Sachverhalt Bst. B.a), ist
sie gemäss Art. 70 Abs. 4 ZG in zwei Fällen von der Solidarhaftung befreit:
zum einen, wenn die Zollschuld über das ZAZ-Konto des Importeurs be-
zahlt wird (Bst. a); zum anderen im Nachbezugsverfahren nach Art. 12
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VStrR, sofern die Zollanmelderin an der Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft (Bst. b). Zu beurtei-
len ist, ob eine solche Befreiung vorliegt.
4.2.2 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Zollschuld
über das ZAZ-Konto der Importeurin bezahlt wurde (Sachverhalt Bst. B.a).
Gestützt darauf, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hafte gemäss
Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG nicht solidarisch für die Nachforderung.
4.2.3 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die Zollverwaltung fordere
nach konstanter Praxis bei Falschanmeldungen nach Art. 12 VStrR, die zu
einer Verwirkung von Begünstigungen führen, die Einfuhrabgaben bei der
dafür verantwortlichen Zollanmelderin nach, sofern diese – wie im vorlie-
genden Fall – die Falschanmeldungen verschuldete. Welches ZAZ-Konto
für die Einfuhrzollanmeldungen verwendet wurde, sei dabei unerheblich,
da die Zollschuld nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG und nicht nach dessen
Bst. a festgesetzt werde.
4.2.4 Die solidarische Haftung der Person, die gewerbsmässig Zollanmel-
dungen ausstellt, entfällt gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG immer dann,
wenn die Zollschuld im ZAZ über das Konto des Importeurs bezahlt wird
(Urteile des BVGer A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.3, A-1728/2006
vom 17. Dezember 2007 E. 3.1.2; vgl. auch Botschaft vom 15. Dezember
2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 642 f.; vgl. Votum Gysin in:
AB 2004 N 1391; Votum Merz in: AB 2004 N 1932). Das ergibt sich unmit-
telbar aus dem Wortlaut der Bestimmung bzw. daraus, dass die Bst. a und
b von Art. 70 Abs. 4 ZG alternative Konstellationen für die Befreiung von
der Solidarhaftung darstellen (vgl. Urteil des BVGer A-6492/2011 vom
15. Januar 2013 E. 4.3.1; BEUSCH, a.a.O., Art. 70 Rz. 17). Da die vorlie-
gende Zollabrechnung über das ZAZ-Konto der Importeurin abgewickelt
wird und die Vornahme von Zollanmeldungen zum Unternehmenszweck
der Beschwerdeführerin gehört (Sachverhalt Bst. A.a), ist Letztere als ge-
werbsmässige Zollanmelderin somit von der solidarischen Haftung befreit.
4.2.5 Die fehlende Solidarhaftung hat indes nicht zur Folge, dass die Be-
schwerdeführerin nicht mehr Zollschuldnerin wäre, sondern nur – aber im-
merhin –, dass sie nicht mehr an erster Stelle nach freier Wahl durch die
Vorinstanz ins Recht gefasst werden kann. Im Sinne einer subsidiären Aus-
fallhaftung bleibt die Beschwerdeführerin nämlich zur Zahlung der Zoll-
schuld verpflichtet, wenn kein anderer, solidarisch haftender Zollschuldner
die Zollschuld bezahlen konnte (vgl. zum Ganzen BEUSCH, a.a.O., Art. 70
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Rz. 21). Vorliegend gilt neben der Beschwerdeführerin auch die Importeu-
rin als Zollschuldnerin (E. 2.3), wobei für sie keine Befreiung von der Soli-
darhaftung besteht, da sie nicht als gewerbsmässige Ausstellerin von Zoll-
anmeldungen auftritt (Sachverhalt Bst. A.b). Dementsprechend hat die
Vorinstanz ihre Nachforderung zunächst gegenüber der solidarisch haften-
den Importeurin geltend zu machen. Diese verfügt immerhin über eine
ZAZ-Kontoverbindung zu der Zollverwaltung, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, dass die Vorinstanz ihr gegenüber keine Forderungen durchset-
zen kann. Im Umkehrschluss kann die Vorinstanz ihre Nachforderung nicht
gestützt auf die subsidiäre Ausfallhaftung gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin geltend machen, da es wahrscheinlich erscheint, dass eine andere
solidarisch haftende Zollschuldnerin die Zollschuld bezahlen kann. Zumin-
dest bis zum Beweis des Gegenteils ist die Beschwerdeführerin nicht ver-
pflichtet, die vorliegend streitige Nachforderung zu leisten.
4.3 Dem Gesagten zufolge hätte die Vorinstanz zunächst prüfen müssen,
ob sie die Forderung gegenüber solidarisch haftenden Zollschuldnern –
insbesondere der Importeurin – hätte geltend machen können, bevor sie
die Beschwerdeführerin ins Recht fasste. Dass sie dies getan hätte, ist den
Akten nicht zu entnehmen.
5.
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache, soweit
darauf einzutreten ist (E. 1.2), an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese prüft, ob sie die Forderung von solidarisch haftenden Zollschuldnern
einfordern kann.
6.
6.1 Die obsiegende Partei hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in der
Regel keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit
noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwer-
deführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer
A-3285/2017 vom 25. Juli 2018 E. 6). Entsprechend hat die Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten zu tragen, woran das Nichteintreten in Be-
zug auf untergeordnete Punkte nichts ändert, und ihr ist der einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufer-
legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zulasten der Vorinstanz.
Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung auf-
grund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese ist vorliegend er-
messensweise und praxisgemäss auf Fr. 3‘150.– (inkl. Auslagen) festzu-
setzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da-
rauf eingetreten wird. Die Sache wird zur Klärung des Sachverhalts ge-
mäss E. 4.3 und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.– wird nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3‘150.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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