B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5998/2010
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Richterin
Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
TalkEasy GmbH, Sihlfeldstrasse 80, 8004 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriel Caro, Kanzlei
Caro, Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle
Telekommunikation, Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren.
A-5998/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 3. Mai 2010 gelangte Erwin Michel an die Stiftung ombudscom,
Schlichtungsstelle Telekommunikation (Ombudscom) mit einem Schlich-
tungsbegehren gegen Talk Easy GmbH (Talk Easy). Er machte geltend,
nie einen Vertrag mit dieser Gesellschaft abgeschlossen zu haben und
bestritt deren Forderung über Fr. 115.85, die aus Fr. 25.85 für Gesprächs-
kosten und vertraglichem Mindestumsatz sowie im Übrigen aus Mahn-
und Deaktivierungskosten bestehen soll. Im Anschluss an die Stellung-
nahme von Talk Easy erklärte sich Herr Michel bereit, Fr. 20.40 zu
bezahlen. Diesen Vorschlag nahm Talk Easy an, worauf ombudscom am
8. Juni 2010 den Schlichtungsvorschlag erstellte, der auf drei Seiten die
wörtliche Wiedergabe der Parteivorbringen und die erzielte Einigung
enthält. Für das Verfahren auferlegte Ombudscom Talk Easy Gebühren
von Fr. 900.—. Sie stützte sich dabei auf die Einigung im Rahmen des
Schriftenwechsels, die durchschnittliche Komplexität sowie den mittleren
Aufwand des Verfahrens. In diesen Gebühren eingeschlossen ist zudem
der im Gebührenreglement der Ombudscom vorgesehene sog. Fall-
zahler-Zuschlag von 20 % (Verfügung C9922).
Weitere sieben Schlichtungsverfahren anderer Kunden gegen Talk Easy
wurden in vergleichbarer Weise abgeschlossen, jeweils unter Auferlegung
von Fr. 900.— Verfahrenskosten für eine durchschnittliche Komplexität
und einen mittleren Aufwand (Verfügungen C9956, C10205, C10469,
C10867, C10331, C10987 und C10912).
A.b Mit Eingabe vom 26. April 2010 an Ombudscom ersuchte Klaus
Moser um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen Talk Easy
und verlangte die rasche und möglichst günstige Auflösung des Vertrages
mit Talk Easy. Im Verlauf des Schriftenwechsels unterbreiteten sowohl der
Kunde als auch Talk Easy Kompromissvorschläge; schliesslich einigten
sich die Parteien auf die sofortige Vertragsauflösung gegen eine Saldo-
zahlung von Fr. 470.—. Am 8. Juni 2010 erstellte Ombudscom gestützt
auf diese Einigung den Schlichtungsvorschlag, der wiederum die
Stellungnahmen der Parteien und die Einigung umfasste. Bei der Fest-
setzung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 960.— wurde der im
Vergleich zu den unter A.a genannten Fällen grössere, als überdurch-
schnittlich bezeichnete, Aufwand berücksichtigt (Verfügung C9653).
Fünf weitere Schlichtungsverfahren wurden auf gleiche Weise und zu
denselben Verfahrenskosten zulasten von Talk Easy abgeschlossen (Ver-
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fügungen C9783, C10931, 10879C, C10623 und C10391), während in
zwei weiteren Verfahren, in denen ebenfalls im Rahmen des
Schriftenwechsels eine Einigung erzielt werden konnte, für den als
überdurchschnittlich bezeichneten Aufwand je Fr. 1'020.— von
Ombudscom in Rechnung gestellt worden sind (Verfügungen C10293 und
C10720).
A.c Verena Steiner reichte mit Vollmacht von Hedi Brunner am 5. März
2010 ein Schlichtungsbegehren gegen Talk Easy bei Ombudscom ein und
beantragte die Auflösung des Vertrages und die Sistierung sämtlicher
Rechnungen und Mahnungen. Nachdem im Schriftenwechsel keine
Einigung erzielt worden war, arbeitete Ombudscom einen Schlichtungs-
vorschlag mit mehrseitigen rechtlichen Erwägungen aus. Dieser sah die
Zahlung von Fr. 91.55 sowie der weiteren Dienstleistungen, die bis zum
Anbieterwechsel bei Talk Easy bezogen wurden, durch Frau Brunner vor,
während Talk Easy auf die Mahngebühren und eine Abschlagszahlung
verzichten sollte. Die Parteien nahmen diesen Schlichtungsvorschlag an,
worauf Ombudscom Talk Easy Kosten von Fr. 1'800.— für dieses
Verfahren mit durchschnittlicher Komplexität, mittlerem Aufwand und
mittlerem Streitwert auferlegte (Verfügung C9332).
Ombudscom auferlegte auch für fünf weitere Verfahren Kosten in der
Höhe von je Fr. 1'800.— (Verfügungen C10123, C10949, C10905,
C10304 und C10863) und verlangte für andere elf Verfahren je
Fr. 1'932.— (Verfügungen C8656, C8772, C9183, C8740, C9984, C9513,
C8946, C9765, C9687, C10151 und C10679), die sie allesamt als
durchschnittlich komplex, mittel aufwändig und mit mittlerem Streitwert
bezeichnete und in denen der von ihr ausgearbeitete Schlichtungsvor-
schlag angenommen worden war.
A.d Am 8. Juni 2010 gelangte die Protekta Rechtsschutzversicherung AG
für ihren Versicherungsnehmer Karl-Walter Tschirner an die Ombudscom
und verlangte ein Schlichtungsverfahren gegen Talk Easy mit den
Anträgen, es sei festzustellen, dass zwischen Talk Easy und Herrn
Tschirner kein Vertrag bestehe und die Rechnungen zu stornieren seien.
Zudem sei Herr Tschirner aus dem Kundenstamm der Talk Easy zu
entfernen. Während des Schriftenwechsels konnte keine Einigung erzielt
werden, worauf Ombudscom einen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete.
Ombudscom schrieb insbesondere die Aufzeichnung des telefonischen
Verkaufsgesprächs wörtlich nieder, würdigte den Sachverhalt und hielt
fest, dass sich Talk Easy korrekt verhalten hatte, weshalb der Schlich-
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tungsvorschlag die Bezahlung der Vertragsauflösungssumme von
Fr. 340.— durch den Kunden vorsah. Der Vergleichsvorschlag wurde vom
Kunden abgelehnt und Ombudscom auferlegte Talk Easy die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'740.— (Verfügung C10349). Die
Kriterien hierfür waren eine durchschnittliche Komplexität, ein mittlerer
Streitwert von Fr. 340.—, ein mittlerer Aufwand und die gescheiterte
Einigung.
Für drei weitere Verfahren mit denselben Eckwerten verfügte
Ombudscom Verfahrenskosten von je Fr. 1'872.— (Verfügungen C8934,
C8790 und C8945). Zudem auferlegte sie für das Verfahren C8830, in
dem auch keine Einigung zustande gekommen war, Kosten in der Höhe
von Fr. 1'986.— und bezeichnete dieses als überdurchschnittlich
aufwändig. Dieser Aufwand scheint teilweise darauf zurückzuführen zu
sein, dass der Kunde Rudolf Meister anscheinend eine falsche E-Mail-
Adresse angegeben hatte und insbesondere gegen Ende des Verfahrens
nicht mehr erreicht worden war, jedenfalls fehlen in den Akten
Stellungnahmen oder Antworten, die sich eindeutig Herrn Meister
zuordnen lassen.
A.e Am 14. Januar 2010 reichte Lucie Incardona bei Ombudscom ein
Schlichtungsbegehren gegen Talk Easy ein und machte geltend, in einem
Anruf von Talk Easy ihre Bereitschaft erklärt zu haben, Unterlagen über
deren Angebot zu prüfen, nicht aber einen Vertrag geschlossen zu haben.
Auf einen Schlichtungsvorschlag von Ombudscom hin unterbreitete Talk
Easy einen Gegenvorschlag, der in der Folge angenommen wurde. Für
das Verfahren auferlegte Ombudscom Talk Easy mit Rechnung und
Verfügung C8595 vom 21. Juni 2010 eine Gebühr von Fr. 2'046.—.
Massgebend war die durchschnittliche Komplexität des Falles, der
mittlere Streitwert sowie der überdurchschnittliche Aufwand, der ihr
erwachsen sei. Weitere fünf Schlichtungsverfahren stufte Ombudscom in
diesen Kriterien als vergleichbar ein und auferlegte Verfahrenskosten von
dreimal Fr. 2'046.— (Verfügungen C8810, C10320 und C9015) und je
einmal Fr. 2'118.— (C9481) sowie Fr. 2'178.— (Verfügung C9537).
Teilweise musste sie in diesen Verfahren Unterlagen nachverlangen.
Zusätzlichen Aufwand verursachten auch die Verhandlungen nach
Unterbreiten des Schlichtungsvorschlags und dessen Anpassung.
A.f Ernst Röthlisberger gelangte am 1. April 2010 an Ombudscom für ein
Schlichtungsverfahren gegen Talk Easy. Er machte geltend, dass er sich
beim Vertragsschluss über die Identität von Talk Easy geirrt habe, den
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Kundendienst von Talk Easy jedoch in der Folge nicht telefonisch
erreichen konnte, um vom Vertrag zurückzutreten. Statt den Vertrag
selber schriftlich zu widerrufen, wandte er sich an seine bisherige
Fernmeldedienste-Anbieterin (FDA). Einen Schlichtungsvorschlag von
Ombudscom, der die Vertragsbeendigung gegen Bezahlung von
Fr. 166.70 vorsah, lehnte Talk Easy ab, erklärte sich jedoch bereit, gegen
Bezahlung von Fr. 250.— den Vertrag zu beenden. Als Gegenvorschlag
offerierte Herr Röthlisberger die Bezahlung von Fr. 200.—; diesen nahm
Talk Easy an. Ombudscom passte den Schlichtungsvorschlag ent-
sprechend an und setzte am 6. September 2010 die Verfahrenskosten
auf Fr. 2'160.— fest, wobei die Komplexität als durchschnittlich, der
Streitwert als hoch (Fr. 500.—) und der Aufwand als mittel bezeichnet
worden war (Verfügung C9764). Für zwei weitere, vergleichbare
Verfahren verfügte Ombudscom ebenfalls Kosten von Fr. 2'160.—
(Verfügungen C11030 und C10629) und für ein viertes Fr. 2'028.—
(Verfügung C11274).
A.g Am 18. Februar 2010 ersuchte Monika Bühler Ombudscom um
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen Talk Easy. Sie machte
geltend, dass sie gestützt auf einen Anruf von Talk Easy keinen Vertrag,
sondern Informationen über das Angebot von Talk Easy wollte und auch
keinen Vertrag abgeschlossen habe und weigerte sich, die Rechnungen
über Fr. 47.60 zu bezahlen. Talk Easy stornierte den Vertrag, nachdem
sie feststellte, dass die Auftragsbestätigung inkl. Rücktrittsbelehrung nicht
zugegangen war, hielt aber an ihrer Forderung für Abonnements- und
Fernmeldekosten fest. Ombudscom arbeitete einen Schlichtungsvor-
schlag aus, der die Bezahlung von pauschal Fr. 5.— für Telefongespräche
zwischen dem 29. Dezember 2009 und dem 4. Januar 2010 vorsah. Talk
Easy lehnte diesen Vorschlag ab und bestand auf ihrer Forderung. Frau
Bühler bot anschliessend an, Fr. 23.80 zu bezahlen, womit sich Talk Easy
einverstanden erklärte. Der Schlichtungsvorschlag wurde entsprechend
angepasst und Talk Easy wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'775.—
auferlegt. Ombudscom stützte sich dabei auf die durchschnittliche
Komplexität, den tiefen Streitwert, den überdurchschnittlichen Aufwand
und die gescheiterte Einigung (Verfügung C9031).
A.h Am 7. Juni 2010 gelangte André Enk-Haag, bevollmächtigt von den
betagten Maria Haag-Zuber und Josef Haag, an Ombudscom mit einem
Schlichtungsbegehren gegen Talk Easy und verlangte die Stornierung
des Vertrages und der Forderungen. Talk Easy stornierte den Vertrag,
weil die Auftragsbestätigung nicht zugegangen zu sein schien, hielt aber
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an der Forderung über Fr. 30.40 fest. Da sich die Parteien im
Schriftenwechsel nicht einigten, unterbreitete ihnen Ombudscom am
23. September 2010 einen Schlichtungsvorschlag, wonach Talk Easy auf
ihre Forderung verzichten solle. Dieser wurde von beiden Parteien
angenommen. In der Folge stellte Talk Easy am 21. Oktober 2010 den
Kunden erneut eine Rechnung über Fr. 30.40 zu, worauf diese nochmals
an Ombudscom gelangten und eine Verletzung der Vereinbarung rügten.
Ombudscom holte darauf eine Stellungnahme bei Talk Easy ein, worauf
diese am 2. Oktober 2010 auf elektronischem Weg mitteilte, Herrn Haag
einen neuen Blanko-Einzahlungsschein zuzusenden. In einem Telefon-
gespräch mit Ombudscom vom 3. Oktober 2010 wurde schliesslich
seitens Talk Easy erklärt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und dem
Kunden keine Rechnung hätte zugestellt werden sollen. Mit Verfügung
C10536 vom 8. Oktober 2010 auferlegte Ombudscom Talk Easy
Verfahrenskosten von Fr. 1'818.— unter Berücksichtigung der durch-
schnittlichen Komplexität, des tiefen Streitwerts, des überdurchschnitt-
lichen Aufwands und der Einigung der Parteien.
A.i Elisabeth Pfister reichte am 24. Februar 2010 bei Ombudscom ein
Schlichtungsbegehren ein und machte geltend, keinen Vertrag mit Talk
Easy geschlossen und auch keine Auftragsbestätigung erhalten zu
haben. Talk Easy erklärte im Schriftenwechsel die Bereitschaft, den
Vertrag umgehend zu stornieren, verlangte jedoch die Bezahlung der
bisherigen Rechnungen und neuen Gesprächskosten (Fr. 74.75).
Mangels Einigung arbeitete Ombudscom bis zum 18. Juni 2010 einen
Schlichtungsvorschlag aus, der die Bezahlung von Fr. 37.75 vorsah. Aus
den weiteren Akten ist ersichtlich, dass sich die Parteien schliesslich auf
Fr. 47.85 einigten. In der Folge stellte Talk Easy der Kundin eine
Rechnung über Fr. 95.75 zu, worauf Ombudscom nochmals an Talk Easy
gelangte. Mit Verfügung C8813 vom 28. Juli 2010 auferlegte Ombudscom
Talk Easy Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'422.—, wobei sie eine
unterdurchschnittliche Komplexität, einen tiefen Streitwert und einen
überdurchschnittlichen Aufwand geltend machte sowie die Einigung
berücksichtigte.
A.j Am 10. März 2010 gelangte Sylvia Mani an Ombudscom mit einem
Schlichtungsbegehren gegen Talk Easy und verlangte die Auflösung des
Vertrages wegen Irrtums über die Identität der Anbieterin, ohne Fr. 250.—
dafür zahlen zu müssen. Der Schriftenwechsel führte zu keiner Einigung,
worauf Ombudscom am 14. Juli 2010 einen Schlichtungsvorschlag
unterbreitete. Gemäss diesem sollte Talk Easy die bereits bezahlten
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Abonnements- und Gesprächskosten behalten, aber auf eine Abschlags-
zahlung von Fr. 250.— verzichten. Talk Easy lehnte den Vorschlag ab, bot
aber die Vertragsbeendigung gegen eine Zahlung von Fr. 100.— an. Bis
Ende Juli 2010 ging keine Antwort von Frau Mani ein, worauf sie am
2. August 2010 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. In einem Brief
vom 2. August 2010 erklärte sie, sie sei "nicht dafür die 100.— Fr. zu
zahlen" und weiter sei sie "sehr froh, dass Sie [Ombudscom] das alles für
mich regeln, und mich verstehen". In einem weiteren Telefonat vom
3. August 2010 klärte Ombudscom Frau Mani darüber auf, dass kein
weiterer Verhandlungsspielraum bestehe. Sie habe darauf das Scheitern
der Schlichtung in Kauf genommen. Nachdem Ombudscom den Parteien
das Scheitern mitgeteilt hatte, meldete sich Frau Mani am 9. August 2010
erneut bei Ombudscom und erklärte, den Schlichtungsvorschlag doch
noch annehmen zu wollen, wozu sich Talk Easy ebenfalls bereit erklärte.
Das Verfahren wurde wieder eröffnet, der Schlichtungsvorschlag
entsprechend angepasst und von beiden Parteien unterzeichnet. Mit
Verfügung C9030 vom 23. August 2010 setzte Ombudscom die Ver-
fahrenskosten auf Fr. 2'292.— fest. Sie erachtete die Komplexität des
Verfahrens als durchschnittlich, den Streitwert als mittel und den Aufwand
als sehr hoch.
A.k Schliesslich reichte Therese Wren am 30. März 2010 ein
Schlichtungsbegehren gegen Talk Easy ein, machte eine Täuschung über
den Vertragsschluss geltend und verlangte die Annullierung des
Vertrages sowie der Forderungen von Talk Easy. Der Schriftenwechsel
brachte keine Einigung. Den Schlichtungsvorschlag, der einen Forde-
rungsverzicht von Talk Easy vorsah, lehnte diese ab, offerierte jedoch die
Vertragsauflösung gegen die Bezahlung der Abonnements- und
Fernmeldekosten von Fr. 179.25. Dies lehnte Frau Wren ab. Schliesslich
einigten sich die Parteien unter Mithilfe der Ombudscom auf die
Vertragsbeendigung gegen Bezahlung von Fr. 100.—. Der Schlichtungs-
vorschlag wurde entsprechend angepasst und Talk Easy wurden mit
Verfügung C9563 Verfahrenskosten von Fr. 2'652.— auferlegt.
Massgebend war die durchschnittliche Komplexität, der hohe Streitwert
von Fr. 649.70, der sehr hohe Aufwand und die erzielte Einigung.
B.
Am 24. August 2010 erhebt TalkEasy (Beschwerdeführerin) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Kostenverfügung C8595
(vorne A.e) der Ombudscom (Vorinstanz) und beantragt die ersatzlose
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventuell eine massive
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Reduktion der verfügten Fallpauschale und eine Anweisung an die
Vorinstanz, höchstens Fr. 150.— als Fallpauschale in Rechnung zu
stellen. Zur Begründung bringt sie vor, der Vorinstanz fehle die
Zuständigkeit, über das Zustandekommen von Verträgen zu befinden.
Zudem seien die Kosten der Vorinstanz unverhältnismässig, der Aufwand
der Vorinstanz sei gering und die Kosten für ein einziges
Schlichtungsverfahren würden rund dem jährlichen Umsatz mit 15
Kunden entsprechen. Dadurch werde der Wettbewerb im Fernmelde-
markt behindert, insbesondere wenn ein marktbeherrschender Anbieter
ehemalige Kunden zur Einleitung von Schlichtungsverfahren veranlasse.
C.
Bis zum 10. Dezember 2010 reicht die Beschwerdeführerin weitere 60
gleichartige Beschwerden gegen die unter A genannten sowie ein paar
weitere Gebührenverfügungen ein mit denselben Rechtsbegehren und
derselben Begründung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin jeweils eine Vereinigung der von ihr bereits eingelei-
teten Beschwerdeverfahren. Mit Zwischenverfügungen vom 25. Oktober,
5. November und 7. Dezember 2010 vereinigt das Bundesverwaltungs-
gericht diese Beschwerdeverfahren und sistiert sie bis zum Entscheid im
vergleichbaren Verfahren A-4903/2010, in dem sich dieselben Rechts-
fragen stellen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2011
die Beschwerde im Verfahren A-4903/2010 gutgeheissen hat, nimmt das
Gericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 das vorliegende
Verfahren unter Aufhebung der Sistierung wieder auf.
D.
Mit Eingaben vom 29. August 2011 und 8. September 2011 kommt die
Vorinstanz auf einen Teil ihre Kostenverfügungen zurück und erlässt neue
Verfügungen. Sie senkt in 37 Fällen die beanstandete Gebühr, belässt
diese in 9 Fällen unverändert und erhöht sie in den restlichen 21 Fällen.
E.
Am 27. Oktober 2011 zieht die Beschwerdeführerin 14 Beschwerden
zurück, worauf das Bundesverwaltungsgericht diese mit Entscheid vom
1. November 2011 abschreibt. An den übrigen Beschwerden hält die
Beschwerdeführerin fest, wobei die noch strittigen Gebühren nach der
Wiedererwägung zwischen Fr. 738.— und Fr. 2'652.— betragen. Ein
tabellarischer Überblick über diejenigen Verfügungen, die
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wiedererwägungsweise geändert worden und deren Beschwerden noch
hängig sind, ergibt folgendes Bild:
Beschwerdeverfahren Verfügung urspr. Gebühr neue Gebühr
A-6207/2010 C9922 Fr. 900.— Fr. 762.—-
A-6210/2010 C9956 Fr. 900.— Fr. 813.—
A-6361/2010 C10205 Fr. 900.— Fr. 738.—
A-6573/2010 C10469 Fr. 900.— Fr. 765.—
A-6577/2010 C10867 Fr. 900.— Fr. 741.—
A-6745/2010 C10331 Fr. 900.— Fr. 741.—
A-6893/2010 C10987 Fr. 900.— Fr. 789.—
A-6894/2010 C10912 Fr. 900.— Fr. 741.—
A-6201/2010 C9653 Fr. 960.— Fr. 816.—
A-6204/2010 C9783 Fr. 960.— Fr. 864.—
A-6739/2010 C10931 Fr. 960.— Fr. 840.—
A-6889/2010 C10879 Fr. 960.— Fr. 840.—
A-7515/2010 C10623 Fr. 960.— Fr. 867.—
A-7518/2010 C10391 Fr. 960.— Fr. 888.—
A-6570/2010 C10293 Fr. 1'020.— Fr. 1'143.—
A-6575/2010 C10720 Fr. 1'020.— Fr. 1'113.—
A-6565/2010 C9332 Fr. 1'800.— Fr. 1'665.—
A-7520/2010 C10123 Fr. 1'800.— Fr. 1'828.—
A-5998/2010
Seite 10
A-7890/2010 C10949 Fr. 1'800.— Fr. 2'050.—
A-6360/2010 C8790 Fr. 1'872.— Fr. 2'199.—
A-6362/2010 C8945 Fr. 1'872.— Fr. 1'860.—
A-6883/2010 C8830 Fr. 1'986.— Fr. 1'965.—
A-6742/2010 C9481 Fr. 2'118.— Fr. 2'265.—
A-6559/2010 C8810 Fr. 2'046.— Fr. 1'962.—
A-7733/2010 C10320 Fr. 2'046.— Fr. 2'223.—
A-7245/2010 C9567 Fr. 2'178.— Fr. 2'505.—
A-7252/2010 C9764 Fr. 2'160.— Fr. 2'283.—
A-7886/2010 C11030 Fr. 2'160.— Fr. 1'870.—
A-7889/2010 C10629 Fr. 2'160.— Fr. 2'188.—
A-7893/2010 C11274 Fr. 2'028.— Fr. 2'223.—
A-6563/2010 C8813 Fr. 1'422.— Fr. 1'716.—
A-6885/2010 C9030 Fr. 2'292.— Fr. 2'283.—
F.
In den Schlussbemerkungen vom 29. November 2011 beantragt die Vor-
instanz das Nichteintreten auf die Beschwerden, eventuell deren
Abweisung. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe
alle ihre Beschwerden mit einer immer gleich lautenden Begründung
versehen, bringe nur Pauschalbehauptungen ohne substanziierte Be-
gründung zu den einzelnen Fällen vor und setze sich mit den konkreten
Verfügungen nicht auseinander. Im Übrigen weist die Vorinstanz auf ihre
im Gesetz geregelte Finanzierung hin und legt den Ablauf und ihre
Aufwände für jedes Schlichtungsverfahren dar.
G.
Am 16. Januar 2012 reicht die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen
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ein und hält an ihren Begehren fest. Zum Nichteintretensantrag der
Vorinstanz äussert sie sich nicht. Sie betont, dass die Beschwerden
gegen die ursprünglichen Verfügungen auch die neuen Verfügungen mit
noch höheren Gebühren mitumfassten und bestreitet die Zuständigkeit
der Vorinstanz für eine Wiedererwägung zu ihren Ungunsten (reformatio
in peius). Zu einzelnen Gebührenverfügungen führt sie aus, dass selbst
die Vorinstanz deren Komplexität als unterdurchschnittlich eingestuft
habe und der Aufwand daher nur minimal sein könne, ein Aufwand von
vier oder mehr Stunden nicht nachvollziehbar sei. Die Gebühren würden
in einem krassen Missverhältnis zum Leistungswert stehen und weder
das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip einhalten.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und
Art. 34 VGG genannten Behörden.
1.1. Angefochten sind Gebührenverfügungen; diese weisen die Gebühr
exklusive Mehrwertsteuer aus und legen damit die konkrete
Zahlungspflicht der Verfügungsadressatin fest. Ihnen beigefügt ist jeweils
eine Rechnung, die auch die Mehrwertsteuer ausweist. Die Gebührenver-
fügungen sind, jedenfalls zusammen mit den Rechnungen, ein taugliches
Anfechtungsobjekt und können grundsätzlich beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 1.1.1).
1.2. Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der Telekom-
branche gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April
1997 (FMG, SR 784.10) sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März
2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) eine Organisation
ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr übertragener
öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (Art. 33 Bst. h VGG;
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6747/2008 vom
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Seite 12
24. Februar 2011 E. 1.3 und A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 1.1.2).
Da auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerde-
führerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung bzw. Anpassung der angefochtenen Verfügungen der
Vorinstanz. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.4. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
macht geltend, die eingereichten Beschwerden seien nicht genügend
begründet und sie setzten sich mit den einzelnen Verfügungen nicht
genügend auseinander.
1.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren
und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Aus den Beschwerdeschriften muss ersichtlich
sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Die Begründung der Beschwerde muss sich in
minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen.
Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin
sachbezogen sein. Aus der Beschwerdeschrift muss ferner erkennbar
sein, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung
nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt oder inwiefern Sach-
verhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind
(BGE 131 II 470 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3439/2007 vom 1. Juni 2007 E. 3; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 52; FRANK SEETHALER/
FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 52 N 66).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin stellt jeweils das Rechtsbegehren, die
betreffende Gebührenverfügung aufzuheben, eventuell die verfügte
Fallpauschale erheblich zu reduzieren. Sie begründet dies damit, dass sie
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die Vorinstanz als unzuständig erachtet, in den Schlichtungsverfahren
über die Frage des Zustandekommens eines Vertrages zu entscheiden
und daher mangels Zuständigkeit auch keine Gebühren verlangen dürfe.
Selbst für den Fall, dass die Zuständigkeit zu bejahen wäre, führt die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begründungen an, dass sie eine
Gebühr von Fr. 2'000.— bzw. Fr. 500.— bis Fr. 1'500.— als unverhältnis-
mässig im Vergleich zur erbrachten Leistung, dem Streitwert und dem
Aufwand der Vorinstanz erachte. Zudem würde die Gebühr den Wett-
bewerb zwischen den Anbieterinnen von Fernmeldediensten
beeinträchtigen.
Die einzelnen Verfügungen, die – wie bei Gebührenverfügungen üblich –
recht kurz ausgefallen sind, unterscheiden sich lediglich geringfügig bei
den Ausführungen zum Streitwert, zur Komplexität und dem getätigten
Aufwand sowie dem Betrag.
1.4.3. Es ist somit festzustellen, dass sich in den Beschwerdeschriften
sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung findet. Als
Begründung wird einerseits die angeblich in allen Fällen fehlende
Zuständigkeit, also eine falsche Rechtsanwendung vorgebracht. Diese
Rüge genügt ohne weiteres den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht, zumal diesbezüglich die Fälle gleichartig sind und jeweils das
Zustandekommen eines Vertrages strittig war. Anderseits wird die
Angemessenheit der Gebührenhöhe zwischen Fr. 500.— und Fr. 2'000.—
bestritten. Diese Rüge ist zwar sehr pauschal und ohne Bezug auf die
von der Vorinstanz in den konkreten Verfahren geltend gemachten
Bemessungskriterien erfolgt; hingegen geht aus den Beschwerdeschriften
hervor, dass die Beschwerdeführerin nur eine Gebühr von maximal
Fr. 150.— als angemessen erachtet. Die Beschwerden genügen damit
knapp den formellen Anforderungen von Art. 52 VwVG, zumal die
Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung nicht beanstandet. Eine
andere Frage ist freilich, ob die Begründung materiell zutrifft ist, was
jedoch nicht im Rahmen der Eintretensfragen zu prüfen ist.
1.5. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat zahlreiche Verfügungen in Wiedererwägung gezogen
und in der Sache neu verfügt. Somit ist das Anfechtungsobjekt zu klären.
Grundsätzlich geht mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit in
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Seite 14
der Sache auf die Rechtsmittelinstanz über. Davon macht Art. 58 Abs. 1
VwVG insofern eine Ausnahme, als die Vorinstanz die ursprüngliche
Verfügung in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen kann. Wird den
Anträgen des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen, kann die
ursprüngliche Verfügung nur in diesem Umfang als gegenstandslos
abgeschrieben werden; über die nicht erfüllten Rechtsbegehren bleibt der
Rechtsstreit aufrechterhalten, so dass die Beschwerdeinstanz über die
noch streitigen Punkte materiell entscheiden muss (vgl. Art. 58 Abs. 3
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-322/2009 vom 14. Juni
2011 E. 6.1; ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 58 N 45 und N 52; AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar VwVG, a.a.O.,
Rz. 18 zu Art. 58). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine
Anpassung der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz lite pendente nicht möglich, soll
dieser doch wie auch im Rechtsmittelverfahren vor einer ungünstigen
Änderung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz geschützt
werden. Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine allfällige reformatio in
peius geht aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde auf die
Beschwerdeinstanz über und die neue Verfügung der Vorinstanz ist als
ganze nichtig bzw. lediglich als Antrag an die Rechtsmittelbehörde, in
diesem Sinn zu entscheiden, zu verstehen. Die Beschwerdeinstanz hat
dann selber über die von der Vorinstanz verlangte reformatio in peius im
Rahmen von Art. 62 Abs. 2 VwVG zu befinden (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-322/2009 vom 14. Juni 2011 E. 6.3; PFLEIDERER,
a.a.O. Art. 58 N 39; vgl. auch MÄCHLER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 58; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, BASEL 2008, S. 127 Rz. 3.45; ANNETTE
GUCKELBERGER, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen
Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, in: Schweize-
risches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2/2010
S. 108 f.). Hingegen gilt der neue positive oder abweisende Sach-
entscheid der Vorinstanz durch die bereits gegen die ursprüngliche
Verfügung erhobene Beschwerde als mit angefochten (BGE 113 V 238 E.
1a; PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 N 46). Anfechtungsobjekt der
vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit die ursprünglichen
Verfügungen, soweit die Vorinstanz im Rahmen der vorinstanzlichen
Wiedererwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin neu verfügt hat.
In den übrigen Fällen sind die neuen Verfügungen das
Anfechtungsobjekt.
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Seite 15
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz für die
Beurteilung von Streitigkeiten, wie sie den angefochtenen Gebührenver-
fügungen zugrunde liegen. In sämtlichen Schlichtungsverfahren haben
die Kunden den Abschluss eines gültigen Vertrages mit der
Beschwerdeführerin in Abrede gestellt bzw. Willensmängel geltend
gemacht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei nur
befugt, in Streitigkeiten bei bestehendem Vertragsverhältnis zwischen
FDA und ihren Endkunden zu schlichten, also wenn etwa die Qualität der
Fernmeldedienste strittig sei. Hingegen sei sie nicht zuständig, rein
zivilrechtliche Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages
zu beurteilen.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4903/2010 vom
17. März 2011 E. 3.1 ff. entschieden, die Vorinstanz sei zuständig, auch
zu schlichten, wenn das Zustandekommen von Verträgen über Fern-
meldedienste strittig sei. An dieser Rechtsprechung, die nachfolgend kurz
zu wiederholen ist, wird festgehalten.
3.2. Gemäss dem Wortlaut von Art. 12c Abs. 1 FMG kann jede Partei bei
Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von
Fernmelde- oder Mehrwertdiensten die Schlichtungsstelle anrufen. Das
von dieser Bestimmung angesprochene Verhältnis zwischen Kunden und
FDA ist regelmässig zivilrechtlicher Natur. Der Botschaft zur Änderung
des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003 (BBl 2003 7951 7973)
lässt sich weiter entnehmen, dass die Kundinnen und Kunden mit Art. 12c
FMG die Möglichkeit erhalten sollten, Streitigkeiten mit den Anbieterinnen
von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten vor eine Schlichtungsstelle zu
bringen, bevor ein Zivilrichter angerufen werde. Dies lässt darauf
schliessen, dass der Gesetzgeber die Schlichtung von zivilrechtlichen
Streitigkeiten durch die Vorinstanz vorgesehen hat. Auch aus dem Sinn
und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich nichts anderes, bestehen sie
doch darin, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens sachgerechte
Einigungen zu erreichen, wenn sich der Gang zum (Zivil-) Richter
angesichts des Streitwertes nicht lohnt (Botschaft, a.a.O., BBl 2003 7951
7973); es versteht sich dabei von selbst, dass diese Zielsetzung nur dann
umsetzbar ist, wenn sich die Schlichtungsbehörde ihrerseits zivilrecht-
licher Streitigkeiten annehmen kann (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 3.1.1 bis 3.1.4).
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3.3. Die Zuständigkeit der Vorinstanz für zivilrechtliche Streitigkeiten
umfasst auch die Frage des (nach zivilrechtlichen Kriterien zu
beurteilenden) Zustandekommens eines gültigen Vertrages zwischen
FDA und Kunde, wenn diese strittig ist. Denn der Zivilrichter beurteilt auch
solche Fragestellungen; soll dem Sinn und Zweck von Art. 12c Abs. 1
FMG (vgl. E. 3.1 hiervor) Nachachtung verschafft werden, muss die
Schlichtungsbehörde – um ein Gerichtsverfahren allenfalls obsolet
werden zu lassen – auch auf diesem (Rechts-) Gebiet vermitteln dürfen.
Ein solches Verständnis entspricht auch demjenigen des Verordnungs-
gebers, gemäss welchem Gegenstand der (vor der Schlichtungsstelle zu
behandelnden) Streitigkeiten rechtlich relevante Fakten oder Fragen wie
beispielsweise das Vorliegen einer Schuld sein können (vgl.
Erläuterungsbericht zur FDV, S. 16). Es ist somit – um sich der Wortwahl
der Beschwerdeführerin zu bedienen – sehr wohl von einem "Kunden-
/Anbieterverhältnis" im Sinne von Art. 12c Abs. 1 FMG bzw. Art. 43 Abs. 1
FDV auszugehen, wenn das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses an
sich umstritten ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem
Geltungsbereich gemäss Art. 2 FMG, geht es doch bei Streitigkeiten über
das Zustandekommen eines Vertrages mit einem bestimmten FDA
letztlich um die Frage, ob der Kunde die fernmeldetechnische
Übertragung von Informationen auch tatsächlich über diesen Anbieter
abwickeln wollte oder nicht bzw. ob er sich allenfalls auf einen
Willensmangel berufen kann. Zu beachten ist ferner, dass die
Beschwerdeführerin jeweils eine Umschaltung des Kundenanschlusses
zu ihr veranlasst hat, so dass die fernmeldetechnische Übertragung ab
diesem Zeitpunkt – ungeachtet allfälliger vertraglicher Beziehungen –
faktisch über sie lief. Es handelt sich somit ohne weiteres um einen
Gegenstand, welcher in den Geltungsbereich des FMG fällt. Ein allfälliger
Eingriff in privatrechtliche Verhältnisse erfolgt schliesslich aufgrund einer
formell gesetzlichen Grundlage im FMG, wobei für deren Beurteilung das
Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR, SR 220) massgebend und
von der Vorinstanz anzuwenden ist, allerdings unter Beachtung der
besonderen Anforderungen an telefonische Preselection-Anträge (vgl.
Anhang 2 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikations-
kommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz
[SR 784.101.112/2]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010
vom 17. März 2011 E 3.2).
Da Parteien durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden sind
(Art. 12c Abs. 3 FMG) und es ihnen unbenommen bleibt, jederzeit ans
Zivilgericht zu gelangen (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. d und Art. 46 FDV), ist
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der Eingriff ohnehin nicht erheblich. Die Vorinstanz durfte und darf nach
dem Gesagten in Streitfällen über das Zustandekommen eines Fern-
meldevertrages, wie sie den angefochtenen Gebührenverfügungen
zugrunde liegen, vermitteln. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Somit ist zu prüfen, ob die Höhe der Gebühren rechtmässig ist. Gebühren
sind Kausalabgaben und stellen ein Entgelt für eine staatliche Tätigkeit
dar. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die
Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2626 ff. sowie Rz. 2661). Sie
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip), wobei nach
den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen zum Abgaberecht der
Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine
nachgeordnete Behörde delegieren kann, sofern er den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe selber festlegt. Bei Kausalabgaben kann auch die Festlegung der
Bemessungsgrundlage delegiert werden, weil das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164
Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 132 II 371 E. 2.1 mit
Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom
17. März 2011 E. 4.4.1 und 5).
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung fest-
gehalten, dass die Befugnis der Vorinstanz, kostendeckende Gebühren
zu erheben, in Art. 40 Abs. 1 Bst. c und Art. 40 Abs. 3 FMG festgehalten
und rechtmässig ist. Zudem ergibt sich die grundsätzliche Gebühren-
pflicht für die FDA aus Art. 12c Abs. 2 Satz 2 FMG (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 4.1 und
4.4.2 mit Hinweisen).
4.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur
geringfügig überschreiten (BGE 132 II 47 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 58 Rz. 13). Eine gewisse Schemati-
sierung oder Pauschalisierung ist dabei nicht ausgeschlossen. Für die
A-5998/2010
Seite 18
Ermittlung des Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben des
betreffenden Verwaltungszweiges (wie zum Beispiel Porti, Telefonkosten,
Löhne und Mietzinse) auch angemessene Rückstellungen, Abschrei-
bungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a.aa, BGE
120 Ia 171 E. 2a jeweils mit Hinweisen). Zudem kann auch ein Anteil am
Aufwand der leitenden Behörden dazu gerechnet werden (vgl. BGE 103
Ia 85 E. 5b). Beim "betreffenden Verwaltungszweig" können nicht nur die
direkten und unmittelbaren Kosten einer einzelnen Aufgabe berücksichtigt
werden, sondern eine Gesamtheit von verschiedenen Aufgaben, die
einen Leistungstyp des Staates begründen (vgl. PIERRE MOOR, Droit
administratif, vol. III: L'organisation des activités administratives, les biens
de l'Etat, Bern 1992, S. 368). Es ist dem Gemeinwesen sodann nicht
verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus
Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des mangelnden Interesses
keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann (BGE 120 Ia
171 E. 2a, BGE 97 I 193 E. 6 jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-632/2008 vom 2. Septem-
ber 2008 E. 5.1, A-6464/2008 vom 6. April 2010 E. 9 sowie A-4903/2010
vom 17. März 2011 E. 4.4.1 bis 5.1).
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-6747/2008 vom
24. Februar 2011 in E. 7.1 festgestellt, dass das Kostendeckungsprinzip
im Jahr 2008, in dem von der Vorinstanz ein Defizit von Fr. 17'000.—
erwirtschaftet worden war, nicht verletzt wurde. Auch in seinem Urteil
A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.1.1, das den Jahresbericht 2009
der Vorinstanz würdigte, wurde festgestellt, dass deren Einnahmen die
Gesamtkosten nur unwesentlich überstiegen, wobei ergänzend festzu-
halten ist, dass auch die dort genannten Beitragszahlungen der Anbieter
Gebühren darstellen. Aus dem Jahresbericht 2010 ergibt sich ein
ähnliches Bild, den Gebühreneinnahmen von Fr. 920'683.49 steht ein
Betriebsaufwand von Fr. 880'524.19 gegenüber. Der Einnahmenüber-
schuss aus den Gebühren beträgt somit weniger als 5 %, bei einer
Betrachtung des Zeitraums 2008 bis 2010 sogar noch weniger, und
verletzt daher das Kostendeckungsprinzip nicht.
5.
Demzufolge bleibt die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu prüfen.
Dieses konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Abgabe-
recht und besagt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf,
sondern sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 131 II 735
A-5998/2010
Seite 19
E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der Leistung
bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt,
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im
Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges
bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse
Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem
Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach
sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterschei-
dungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind.
Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten angeboten, kann auf
den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung nur
schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entschei-
dungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2642). Im Unter-
schied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip
nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten
Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe
und Leistung im konkreten Fall (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
§ 58, Rz. 19 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 7.1, A-6464/2008 vom
6. April 2010 E. 9.2 sowie A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 6.1). Zu
berücksichtigen ist ferner, dass die Gebühren von Gesetzes wegen die
Kosten der Vorinstanz decken sollen (Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). Gerade
in Verfahren mit einem geringen Streitwert ist es daher grundsätzlich in
Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Gebühren den Streitwert
übersteigen. Der Wert des Schlichtungsverfahrens besteht letztlich auch
darin, dass ernsthaft und oft mit Erfolg versucht wird, eine Streitigkeit
rasch zu beenden. Damit werden deutlich höhere Folgekosten wie ein
Zivilprozess oder ein Betreibungsverfahren mit allfälligem Rechts-
öffnungsverfahren vermieden. Ein von der Vorinstanz und beiden
Parteien unterzeichneter Schlichtungsvorschlag stellt überdies eine
Schuldanerkennung für die darin genannte Forderung dar, die gemäss
Art. 82 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nötigenfalls zur provisorischen
Rechtsöffnung berechtigt, sollte der unzufriedene Kunde dennoch seine
Zahlung verweigern. Es ist schliesslich festzuhalten, dass in den 53
Schlichtungsverfahren, deren Gebühren hier zu überprüfen sind, nur fünf
Mal keine Einigung erzielt werden konnte.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren der
Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Die Rechtsprechung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
A-5998/2010
Seite 20
5.1.1. Nicht zu beanstanden waren die folgenden Gebühren, die jeweils
den sog. Fallzahler-Zuschlag von 20 % enthielten, soweit dieser erhoben
worden ist:
– Fr. 780.— für ein Verfahren mit mehrfachen Vermittlungsbemühungen
und einem Streitwert von Fr. 450.— (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.2);
– Fr. 1'944.— für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 422.25 in
dem ein Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet worden ist mit einem
gewissen Aufwand für Fallanalyse und mehreren rechtlichen Frage-
stellungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom
17. März 2011 E. 5.3.3);
– Fr. 1'884.— bei einem Streitwert von Fr. 458.10 für ein Verfahren mit
mehrfachem Schriftenwechsel, detaillierter Analyse des aufgezeich-
neten Verkaufsgesprächs und zwei Seiten rechtlichen Erwägungen im
Schlichtungsvorschlag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.4).
5.1.2. Als unangemessen bzw. mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar
hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die folgenden Sach-
verhalte eingestuft:
– Eine Gebühr von Fr. 780.— für ein Verfahren mit einem Streitwert von
Fr. 75.35, in dem sich die Parteien während des einfachen
Schriftenwechsels einigten und im dem die Vorinstanz eigene
rechtliche Abklärung nicht nachweisen konnte (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.1).
– Auch eine Gebühr von Fr. 1'494.— für ein Verfahren mit einem
Streitwert von Fr. 51.80, in dem es um die juristisch einfache Frage
der Gültigkeit einer Kündigung ging und aus dem ein dreiseitiger
Schlichtungsvorschlag hervorging, verletzte das Äquivalenzprinzip
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6747/2008 vom 24. Februar
2011 E. 7.3).
– Eine Minimalgebühr von Fr. 950.— für Fälle, in denen während des
Schriftenwechsels noch keine Einigung erzielt werden kann und die
einen Schlichtungsvorschlag erfordern, ist in einfachen Fällen ohne
Besonderheiten – etwa bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist, wofür
die FDA geringfügige Vertragsbeendigungskosten ("un montant
A-5998/2010
Seite 21
totalement dérisoire") verlangt – widerrechtlich (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6747/2008 vom 24. Februar 2011 E. 7.3.2).
– Ferner ist eine Gebühr von Fr. 1'700.— für einen aus juristischer Sicht
einfachen Fall mit Rechtsfragen, mit denen sich die Vorinstanz immer
wieder befasst, mit einem Streitwert von Fr. 560.— nicht angemessen
(BVGE 2010/34 E. 9.3).
– Endlich verletzt auch eine Gebühr von Fr. 1'200.— für einen juristisch
einfachen Fall mit einem Streitwert von Fr. 560.—, der weder eine
vertiefte Abklärung erforderte noch einen bedeutenden Aufwand aus
den Akten erkennen lässt, das Äquivalenzprinzip (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5977/2010 vom 15. Dezember 2011 E. 6.3.4).
5.2. Die vorliegenden Beschwerden sind im Lichte dieser Recht-
sprechung zu beurteilen und anhand der genannten Kriterien zu messen,
wobei die gesamte geschuldete Gebühr massgebend ist, also
einschliesslich allfälliger sog. Fallzahler-Zuschläge. Die Vorinstanz hat
ursprünglich ihr Gebührenreglement vom 7. Mai 2010, das am 25. Mai
2010 nach der Genehmigung durch das BAKOM in Kraft getreten ist und
auch für bereits hängige Schlichtungsverfahren gelten soll, angewandt.
Dieses sieht für Kurzfälle – diese werden mit Einigung der Parteien im
Rahmen des Schriftenwechsels abgeschlossen – Verfahrensgebühren
von Fr. 500.— bis Fr. 1'500.— vor. Für Regelfälle, die ohne Einigung der
Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels mit einem Schlichtungs-
vorschlag abgeschlossen werden, betragen die Verfahrensgebühren
Fr. 950.— bis Fr. 3'000.—. Zu diesen Gebühren hinzu kommen
gegebenenfalls die Fallzahler-Zuschläge in der Höhe von 20 Prozent. Ein
neues Gebührenreglement wurde am 1. August 2011 in Kraft gesetzt und
soll ebenfalls für bereits hängige Schlichtungsverfahren gelten. Dieses
unterscheidet nicht mehr zwischen Kurz- und Regelfall, sondern sieht
einen Gebührenrahmen von Fr. 200.— bis Fr. 3'000.— vor, zuzüglich den
20 prozentigen Fallzahler-Zuschlag. Sowohl nach dem alten als auch
nach dem neuen Gebührenreglement sind bei der Festsetzung der
Gebühren die Komplexität des Falles, der Streitwert, der Arbeitsaufwand
und der Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Das neue Gebühren-
reglement entspricht den übergeordneten abgaberechtlichen Vorgaben
besser als das alte und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, ferner ist es weniger starr. An dessen raschen
Anwendung bestehen mithin erhebliche öffentliche und private
Interessen. Es ist zudem für die Gebührenpflichtigen grundsätzlich das
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Seite 22
günstigere und kann gemäss Rechtsprechung und Lehre auch noch für
Verfahren, die sich im Zeitpunkt der Rechtsänderung im Rechts-
mittelstadium befinden, angewandt werden, zumal hier auch keine
Beeinträchtigung von Rechtsschutzinteressen Dritter ersichtlich ist (BGE
127 II 306 E. 7.c; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 20).
Innerhalb des neuen Gebührenrahmens von Fr. 200.— bis Fr. 3'000.—
lässt sich für die konkreten Schlichtungsverfahren grundsätzlich eine
Gebühr festsetzen, die dem Einzelfall angepasst und sowohl mit dem
Kostendeckungs- als auch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Ob
dies die Vorinstanz jeweils getan hat, ist nachfolgend zu prüfen.
5.3. Sofern eine Beschwerde ganz oder teilweise gutzuheissen ist,
entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Sie entscheidet insbesondere selbst
in der Sache, wenn sie die Entscheidungsreife selber herbeiführen kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7662/2010 vom 19. Mai
2011; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 61 N 8 ff.). Die Bemessungskriterien für die Gebührenhöhe in den
einzelnen Beschwerden sind vorliegend bekannt, weshalb ein
reformatorischer Entscheid möglich und geboten ist, soweit eine
Beschwerde gutzuheissen ist.
5.3.1. In den unter A.a genannten Schlichtungsverfahren ist die Einigung
zwischen den Parteien während des Schriftenwechsels erzielt worden.
Die Vorinstanz macht geltend, für Telefonate 5 Minuten, für Lektüre und
Ausarbeitung der Korrespondenz 50 Minuten und nochmals 50 Minuten
für die Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlages aufgewendet zu
haben, insgesamt also etwa zwei Stunden. Auch in den anderen Fällen
macht sie einen Aufwand im Bereich von 1 Stunde 40 Minuten bis 2
Stunden geltend. Der fünfseitige Schlichtungsvorschlag, dessen zwei
letzte Seiten bloss für die Unterschriften reserviert sind, beschränkt sich
auf die Wiederholung der Parteistandpunkte und der Einigung. Aus den
Akten ergibt sich, dass sich der Aufwand der Vorinstanz darauf be-
schränkte, die recht umfangreiche Eingabe des Kunden mit zahlreichen
Beilagen ins Informatiksystem einzulesen bzw. einzugeben, die
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufzufordern, diese anschlies-
send dem Kunden zuzustellen sowie seine Gegenofferte an die
Beschwerdeführerin zu übermitteln, deren Annahme festzustellen und
schliesslich im Schlichtungsvorschlag festzuhalten. Die jeweiligen
Begleitschreiben bestehen aus Standardtexten bzw. Textbausteinen und
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Seite 23
finden sich in jedem Verfahren. Die Vorinstanz hat für diese acht unter A.a
genannten Schlichtungsverfahren zwischen Fr. 738.— und Fr. 813.— in
Rechnung gestellt. Für einen Aufwand von bis zu 2 Stunden – der in
dieser Höhe nicht zu beanstanden ist – sind die Gebühren auch unter
Berücksichtigung der einleitend in E. 5 genannten Kriterien und
Pauschalisierungsmöglichkeiten sehr hoch ausgefallen. Mit Blick auf die
bisherige Rechtsprechung, namentlich der in E. 5.1.1 erstes Lemma und
E. 5.1.2 erstes Lemma genannten Urteile, sowie des Gebührenrahmens,
der unter Einschluss des Fallzahler-Zuschlages von 20 Prozent Fr. 240.—
bis Fr. 3'600.— beträgt, verletzt die Vorinstanz mit ihren
Gebührenforderungen, die Fr. 700.— übersteigen, für diese nicht allzu
aufwändigen Schlichtungsverfahren das Äquivalenzprinzip. Indessen
kann der Beschwerdeführerin, die als Eventualantrag zur Aufhebung der
Gebühren eine Gebühr von höchstens Fr. 150.—beantragt, auch nicht
entsprochen werden, da eine solche Gebühr den gebotenen Aufwand der
Vorinstanz offensichtlich nicht zu decken vermag. Die Beschwerden
A-6207/2010, A-6210/2010, A-6361/2010, A-6573/2010, A-6577/2010,
A-6745/2010, A-6893/2010 und A-6894/2010 sind somit teilweise
gutzuheissen und in Änderung der ihnen zugrunde liegenden
Verfügungen C9922, C9956, C10205, C10469, C10867, C10331, C10987
und C10912 die Gebühren auf jeweils Fr. 700.— festzusetzen.
5.3.2. In den unter A.b dargelegten Verfahren macht die Vorinstanz einen
etwas höheren Aufwand geltend, da die Parteien für die Einigung länger
verhandelt, also mehr Angebote und Gegenangebote ausgetauscht
haben. In ihren Schlussbemerkungen beziffert sie den Aufwand für diese
Verfahren auf zwei bis knapp drei Stunden. Auch in diesen
Schlichtungsverfahren konnte jeweils eine eigene rechtliche Beurteilung
bzw. Sachverhaltsanalyse unterbleiben. Die Vorinstanz macht für diese
Verfahren nach ihrer Wiedererwägung Verfahrenskosten zwischen
Fr. 816.— und Fr. 1'113.— bzw. Fr. 1'143.— geltend, wobei es sich bei
den Letzteren um eine reformatio in peius handelt; ursprünglich waren die
Kosten dieser beiden Verfahren auf Fr. 1'020.— festgesetzt worden. Die
zusätzlichen Vergleichsangebote und Stellungnahmen rechtfertigen leicht
höhere Verfahrenskosten, indessen erscheint nur die Gebühr von
Fr. 816.— für das Verfahren C9653 als gerade noch mit dem
Äquivalenzprinzip vereinbar, weshalb die Beschwerde A-6201/2010
abzuweisen ist. Hingegen sind die Beschwerden A-6204/2010,
A-6570/2010, A-6575/2010, A-6739/2010, A-6889/2010, A-7515/2010,
und A-7518/2010 in diesem Sinne gutzuheissen unter Aufhebung der
ihnen zugrunde liegenden Verfügungen. Die Gebühren für die
A-5998/2010
Seite 24
Schlichtungsverfahren C9783, C10293, C10720, C10931, C10879,
C10623 und C11391 werden auf je Fr. 820.— festgesetzt.
5.3.3. Für die in A.c genannten Schlichtungsverfahren hat die Vorinstanz
einen Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet, der in der Folge von den
Parteien angenommen worden ist. Die Vorinstanz verlangte für diese Art
von Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 1'665.— bis Fr. 1'932.— und
bezifferte den Aufwand zwischen 6 und gut 8 Stunden, was insbesondere
darauf zurückzuführen ist, dass der Schlichtungsvorschlag nicht vom
selben Juristen oder von derselben Juristin ausgearbeitet wird, der oder
die den Schriftenwechsel geleitet hat. Eine solche personelle Trennung
mag zwar die Unparteilichkeit der Beurteilung sicherstellen, ist für zivil-
aber etwa auch verwaltungsgerichtliche Behörden indes äusserst
ungewöhnlich und beispielsweise bei Schlichtungsverfahren nach
Art. 202 ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht
vorgesehen (vgl. auch Art. 32 des Geschäftsreglements für das Bundes-
verwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]. Die Vorinstanz hält zudem fest,
dass der Ombudsmann selbst jeden Schlichtungsvorschlag noch prüft.
Auch dadurch wird neben einer einheitlichen Praxis auch eine objektivere
Beurteilung sichergestellt. Gerade in Verfahren mit kleinen Streitwerten
führt die personelle Trennung zu enormen Mehrkosten, die nicht ohne
weiteres gerechtfertigt und von den kostenpflichtigen FDA zu tragen sind.
In zwei dieser Fälle beantragt die Vorinstanz eine Erhöhung der Kosten
auf Fr. 1'828.— bzw. Fr. 2'050.—. Aus der bisherigen Rechtsprechung
geht hervor, dass in Fällen mit Ausarbeitung eines Schlichtungsvor-
schlags eine Gebühr von Fr. 1'700.— für juristisch einfache, sich vor der
Vorinstanz wiederholt stellende Fragen gegen das Äquivalenzprinzip
verstösst (vorne, E. 5.1.2, viertes Lemma), während bei hohen
Streitwerten und Sachverhaltsanalysen von einem gewissen Umfang
Gebühren bis zu Fr. 1'944.— gerechtfertigt sein können (E. 5.1.1 zweites
und drittes Lemma). Zentrale juristische Frage in allen hier streitigen
Schlichtungsverfahren war das Zustandekommen des Vertrages. Für die
Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlages musste die Vorinstanz das
Verkaufsgespräch analysieren, soweit dieses von der Beschwerde-
führerin eingereicht werden konnte. Der gebotene Aufwand für die
Sachverhaltsfeststellung ist daher höher als im erwähnten Urteil BVGE
2010/34. Vor diesem Hintergrund und angesichts des nur mittleren
Streitwertes sind Gebühren bis zu Fr. 1'850.— als rechtmässig zu
bestätigen, ausgenommen in denjenigen Fällen, in denen der Aufwand
unter 6 Stunden lag, für die höchstens Fr. 1'750.— gerechtfertigt sind.
A-5998/2010
Seite 25
Somit sind die Beschwerden A-6565/2010, A-7890/2010, A-7894/2010
und A-8084/2010 abzuweisen. Die übrigen Gebührenverfügungen liegen,
teilweise erheblich, über diesem Kostenrahmen. Demzufolge sind die
folgenden Beschwerden teilweise gutzuheissen: A-6006/2010,
A-6013/2010, A-6197/2010, A-6558/2010, A-6746/2010, A-6886/2010,
A-6888/2010, A-7516/2010, A-7517/2010 A-7730/2010, A-7520/2010,
A-7936/2010 und A-8511/2010. Die Gebühren für die Schlichtungs-
verfahren C10123 und C10863 werden auf je Fr. 1'750.— festgesetzt,
diejenigen der Verfahren C8656, C8772, C9183, C8740, C9984, C8946,
C9513, C9765, C9687, C10151 und C10679 auf Fr. 1'850.—.
5.3.4. Die unter A.d. erwähnten Schlichtungsverfahren unterscheiden sich
im Wesentlichen dadurch von den vorstehend beurteilten, als in jenen
keine Einigung erzielt werden konnte. Für diese Verfahren will die
Vorinstanz zwischen 1 Stunde 45 Minuten (C8945) und siebeneinhalb
Stunden (C8790) aufgewendet haben. Die Einigung oder deren Fehlen
erscheint grundsätzlich als wenig geeignetes Kriterium für die
Festsetzung der Gebühren, ist doch kein Einfluss auf die Komplexität und
den Aufwand der Vorinstanz ersichtlich. Ob und wie die Einigung sich
tatsächlich auf die Gebührenfestsetzung ausgewirkt hat, ist indessen
nicht ersichtlich, weichen die hier zu beurteilenden doch kaum von den
vorangehenden, unter E. 5.3.3 geprüften Gebühren ab. Zur Einhaltung
des Äquivalenzprinzips kann daher auch in diesen, bezüglich Aufwand
vergleichbaren Fällen auf die vorangehende Erwägung verwiesen
werden. Davon ausgenommen ist die Verfügung C8945; für diese ist
angesichts des geringen Aufwandes nur eine Gebühr im Bereich der in
E. 5.3.2 genannten Fälle angemessen. Die Beschwerde A-8088/2010 ist
daher abzuweisen, während die übrigen Beschwerden A-6080/2010,
A-6360/2010, A-6362/2010 und A-6883/2010 im Sinne der Erwägungen
teilweise gutzuheissen sind. Die Gebühren für das Verfahren C8945
werden auf Fr. 820.— festgesetzt, diejenigen der Verfahren C8934,
C8790 und C8830 auf jeweils Fr. 1'850.—.
5.3.5. Aus Sicht der Vorinstanz verursachten die unter A.e genannten
Schlichtungsverfahren einen überdurchschnittlichen Aufwand, was zu den
höheren Verfahrenskosten führte. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand
vermögen dies jedoch nicht zu belegen, liegen diese gemäss Angaben in
den Schlussbemerkungen doch zwischen 5 Stunden 20 Minuten und 8
Stunden und damit im selben Rahmen wie die anderen Verfahren mit
Schlichtungsvorschlag. Die zusätzliche Korrespondenz bzw. Anpassung
des Schlichtungsvorschlages vermögen daher nur leicht höhere
A-5998/2010
Seite 26
Verfahrenskosten von höchstens Fr. 1'965.— zu rechtfertigen.
Demzufolge ist die Beschwerde A-6559/2010 abzuweisen, während die
Beschwerden A-5998/2010, A-6742/2010, A-7245/2010, A-7733/2010
sowie A-8202/2010 teilweise gutzuheissen und die Gebühren für die
Schlichtungsverfahren C8595, C9481, C9567, C10320 und C9015 auf je
Fr. 1'965.— zu senken sind.
5.3.6. Der als hoch bezeichnete Streitwert in den vier unter A.f genannten
Schlichtungsverfahren, der gemäss Akten jeweils mehr als Fr. 500.—
beträgt, veranlasste die Vorinstanz, höhere Gebühren zwischen
Fr. 2'028.— und Fr. 2'160.— festzusetzen. Im Rahmen der Wiedererwä-
gung wurden diese in einem Fall (C11030) auf Fr. 1'870.— reduziert und
in den anderen Fällen auf Fr. 2'188.— (C10629), Fr. 2'223.— (C11274)
und Fr. 2'283.— (C9764) erhöht. Aus den Akten ergibt sich überdies ein
Aufwand im üblichen Rahmen. Dass die Vorinstanz den höheren
Streitwert berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Gebühren von bis zu
Fr. 2'000.— liegen im Rahmen der in E. 5.1.1 zweites Lemma erwähnten
Rechtsprechung. Demzufolge ist die Beschwerde A-7886/2010
abzuweisen, wobei die Gebührenverfügung in der Fassung nach der
Wiedererwägung zu bestätigen ist, also im Betrag von Fr. 1'870.—.
Teilweise gutzuheissen sind demgegenüber die Beschwerden
A-7252/2010, A-7889/2010 sowie A-7893/2010. Die Gebühren für die
vorinstanzlichen Verfahren C9764, C10629 und C11274 werden in
Aufhebung von deren Verfügungen auf Fr. 2'000.— festgesetzt.
5.3.7. In den unter A.g, A.h und A.i genannten Verfahren war der
Streitwert tief, d.h. Fr. 47.60, Fr. 30.40 und Fr. 74.75, und die Parteien
konnten sich erst in Verhandlungen nach Ausarbeitung eines Schlich-
tungsvorschlages einigen. Für den als überdurchschnittlich bezeichneten
Aufwand benötigte die Vorinstanz zwischen 5 Stunden 20 Minuten und 8
Stunden 35 Minuten. Indem Verfahrenskosten festgesetzt worden sind,
die das 20- bis 60-fache des Streitwertes betragen, hat die Vorinstanz
jedoch offensichtlich das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. vorne E. 5.1.2,
zweites und drittes Lemma). Die Beschwerden A-6193/2010,
A-7891/2010 und A-6563/2010 sind daher teilweise gutzuheissen und die
Gebühren für die betreffenden Schlichtungsverfahren C9031 auf
Fr. 450.—, C10536 auf Fr. 500.— und C8813 auf Fr. 700.— zu senken.
5.3.8. Für das unter A.j aufgeführte Schlichtungsverfahren C9030 macht
die Vorinstanz einen sehr hohen Aufwand geltend. In der Tat wurde
dieses Verfahren, nachdem dessen Scheitern festgestellt worden ist, auf
A-5998/2010
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Antrag der Kundin und mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin
wiedereröffnet und konnten sich die Parteien auf das letzte Angebot der
Beschwerdeführerin einigen. In zeitlicher Hinsicht fällt dieses jedoch mit 6
Stunden 50 Minuten keineswegs aus dem Rahmen, der für andere
überdurchschnittlich aufwändige Verfahren gilt. In Bezug auf das
Äquivalenzprinzip kann daher auf die Ausführungen in E. 5.3.5 verwiesen
werden. Die Beschwerde A-6885/2010 ist daher in diesem Sinne teilweise
gutzuheissen und die Gebührenverfügung C9030 auf Fr. 1'965.—
festzusetzen.
5.3.9. Schliesslich verfügte die Vorinstanz für das unter A.k genannte
Schlichtungsverfahren, das erst in Verhandlungen nach Ausarbeitung des
Schlichtungsvorschlages zu einer Einigung führte und einen Streitwert
von Fr. 649.70 aufwies und für das ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden
55 Minuten ausgewiesen wird, Kosten von Fr. 2'652.—. Unter Würdigung
aller Umstände und im Vergleich zu den in E. 5.3.5 und E. 5.3.6
genannten Verfahren verletzt auch diese Gebühr das Äquivalenzprinzip.
Die Beschwerde A-8325/2010 ist daher teilweise gutzuheissen und die
Gebühr für das zu Grunde liegende Verfahren C9563 auf Fr. 2'000.— zu
senken.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass von den 53 Beschwerden deren
45 teilweise gutgeheissen, die betreffenden Verfügungen aufgehoben und
die Gebühren neu festgesetzt werden. Die übrigen 8 Beschwerden
werden abgewiesen.
6.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundes-
behörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde
führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich
der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder
autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind der
Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das für die Kostenver-
legung massgebende Ausmass des Unterliegens der Beschwerdeführerin
hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin beantragte die
ersatzlose Aufhebung der Kostenverfügung und eventuell deren
Herabsetzung auf höchstens Fr. 150.—. Sie hat zwar in einer Vielzahl der
A-5998/2010
Seite 28
Beschwerden eine Reduktion der Kosten erreicht, jedoch nicht im
verlangten Ausmass, weshalb sie zu etwa zwei Dritteln als unterliegend
zu betrachten ist. Es handelt sich um eine Streitigkeit mit
Vermögensinteresse, wobei der Streitwert für alle Beschwerden
zusammen zwischen Fr. 50'000.— und Fr. 100'000.— liegt. In Anwen-
dung von Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 6'000.—
festzusetzen, wovon die Beschwerdeführerin Fr. 4'000.— zu tragen hat.
Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, wobei ihr
die Differenz von Fr. 22'500.— zurückzuerstatten ist.
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung ent-
sprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden sowie, in der Regel, andere
Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VKGE). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund ihres
Obsiegens zu einem Drittel (vgl. vorne E. 6) hat ihr die Vorinstanz eine
gekürzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.— inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden A-5998/2010, A-6006/2010, A-6013/2010,
A-6080/2010, A-6193/2010, A-6197/2010, A-6204/2010, A-6207/2010,
A-6210/2010, A-6360/2010, A-6361/2010, A-6362/2010, A-6558/2010,
A-6563/2010, A-6570/2010, A-6573/2010, A-6575/2010, A-6577/2010,
A-6739/2010, A-6742/2010, A-6745/2010, A-6746/2010, A-6883/2010,
A-6885/2010, A-6886/2010, A-6888/2010, A-6889/2010, A-6893/2010,
A-6894/2010, A-7245/2010, A-7252/2010, A-7515/2010, A-7516/2010,
A-7517/2010, A-7518/2010, A-7520/2010, A-7730/2010, A-7733/2010,
A-7889/2010, A-7891/2010, A-7893/2010, A-7936/2010, A-8202/2010,
A-8325/2010 und A-8511/2010 werden teilweise gutgeheissen und die
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Gebühren für die nachfolgend genannten Schlichtungsverfahren folgen-
dermassen neu festgesetzt:
- C9031 auf Fr. 450.—;
- C10536 auf Fr. 500.—;
- C8813, C9922, C9956, C10205, C10331, C10469, C10867, C10912
und C10987 auf je Fr. 700.—;
- C8945, C9783, C10293, C10623, C10720, C10879, C10931 und
C11391 auf je Fr. 820.—;
- C10123 und C10863 auf je Fr. 1'750.—;
- C8656, C8740, C8772, C8790, C8830, C8934, C8946, C9183, C9513,
C9687, C9765, C9984, C10151, C10679 und auf je Fr. 1'850.—;
- C8595, C9015, C9030, C9481, C9567 und C10320 auf je Fr. 1'965.—;
- C9563, C9764, C10629 und C11274 auf je Fr. 2'000.—.
2.
Die Beschwerden A-6201/2010, A-6559/2010, A-6565/2010,
A-7886/2010, A-7890/2010, A-7894/2010, A-8084/2010 und A-8088/2010
gegen die Gebührenverfügungen C9653, C8810, C9332, C11030,
C10949 in der ursprünglichen Fassung, C10905, C10304 sowie C10349
werden abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.—
auferlegt. Dieser Betrag wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen in
der Höhe von insgesamt Fr. 26'500.— verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 22'500.— wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht
einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.— (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
A-5998/2010
Seite 30
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. C8595; Gerichtsurkunde)
– Das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht
still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern
(Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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