Abtei lung I
A-6002/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag SA,
avenue de Tivoli 3, case postale, 1701 Fribourg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6002/2008
Sachverhalt:
A.
Am 26. Januar 2004 hat sich A._______ via Aussendienstmitarbeiter
rückwirkend per 26. Januar 1999 bei der Billag AG für die Bezahlung
der Radio- und Fernsehempfangsgebühren angemeldet.
B.
Nach Erhalt der ersten Rechnung von Fr. 2348.70 für die Radio- und
Fernsehempfangsgebühren vom 1. Februar 1999 bis 30. Juni 2004
teilte A._______ mit den Schreiben vom 5. April und 13. Mai 2004 der
Billag AG mit, das Datum der Inbetriebnahme des Radio- und Fern-
sehempfanggeräts sei nicht korrekt. Er habe erst am 1. November
2003 ein Fernsehgerät gekauft und angeschlossen, weshalb das An-
meldedatum entsprechend anzupassen sei.
C.
Daraufhin verfügte die Billag AG am 18. Juni 2004, die Melde- und Ge-
bührenpflicht von A._______ bestehe seit dem 26. Januar 1999 und
die Gebühren seien damit ab Februar 1999 rückwirkend zu bezahlen.
D.
Am 22. Oktober 2004 teilte A._______ der Billag AG mit, dass er nicht
über ein Radioempfangsgerät verfüge. Im Folgenden nahm die Billag
AG mittels Verfügung vom 22. Oktober 2004 die Abmeldung für den
privaten Radioempfang per 30. September 2004 vor und passte die
4. Quartalsrechnung entsprechend an.
E.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2006 teilte die Ehefrau von
A._______ mit, dass die Rechnungsstellung der Fernsehgebühren
nicht korrekt erfolgt sei, da ihr Ehemann die Anmeldung nicht richtig
verstanden und sich somit irrtümlich mit dem dort vermerkten Datum
einverstanden erklärt habe. Sie legte ein Schreiben der Sasag Kabel-
kommunikation bei, welches bestätigte, dass ihr Mann am 1. Dezem-
ber 2003 eine Digital-Box gemietet habe. Weiter legte sie ein ärztliches
Zeugnis bei, welches belegen sollte, dass ihr Mann seit 2000 an einer
psychischen Erkrankung leide, welche zu einer Beeinträchtigung sei-
ner Aufmerksamkeit führe – weshalb davon auszugehen sei, dass er
irrtümlich ein falsch ausgefülltes Formular unterschrieben habe.
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F.
Am 9. März 2007 erhob A._______ beim Bundesamt für Kommunikati-
on (BAKOM) Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG. Darin
verlangte er die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass
er erst ab dem 1. Dezember 2003 der Gebührenpflicht für den Fern-
sehempfang unterstehe.
G.
Mit Verfügung vom 21. August 2008 trat das BAKOM auf die Be-
schwerde von A._______ nicht ein. Es stellte zwar fest, dass das
Schreiben vom 24. Dezember 2006 als Beschwerde zu qualifizieren
sei, allerdings sei die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten
worden, denn die Verfügungen der Billag AG datierten vom 18. Juni
bzw. 22. Oktober 2004.
H.
Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 19. September
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) und
beantragt, auf seine Beschwerde sei einzutreten. Es sei nicht korrekt,
dass er erst am 24. Dezember 2006 Beschwerde gegen die Verfügung
der Billag AG erhoben habe, vielmehr habe er bereits mit Schreiben
vom 15. Juli 2004 schriftlich geltend gemacht, dass er mit dem
Anmeldedatum nicht einverstanden sei.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober
2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 15. Juli 2004 be-
finde sich nicht in ihren Akten. Deshalb halte sie an ihrem Entscheid
fest, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelangt und sie damit
korrekterweise nicht darauf eingetreten sei.
J.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen sowie weitere
allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer
liess sich nicht vernehmen.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
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wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich
Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BA-
KOM eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundes-
verwaltungsgericht über entsprechende Beschwerden.
2.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfü-
gung(en) grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
3.
Da Eingabefrist und -form (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gewahrt
und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
4.
Die Vorinstanz ist nicht auf die Beschwerde von A._______ eingetre-
ten. Damit liegt ein Nichteintretensentscheid vor. Wird ein Nichteintre-
tensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur
die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache
zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer kann entspre-
chend allein geltend machen, die Vorinstanz habe ihm gegenüber zu
Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit
wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren
Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt
werden kann (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und
2.164 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Einhaltung der Beschwer-
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defrist nach Art. 50 VwVG geprüft und verneint. Ob dies zu Recht oder
zu Unrecht geschehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ohne
Bindung an die Vorbringen der Parteien zu entscheiden (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG).
5.
Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen die
blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten ver-
mag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regelmässig
zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem Zeit-
punkt nicht mehr zulässt (STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Zü-
rich/St.Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 50). Art. 50 VwVG statuiert eine ge-
setzliche Verwirkungsfrist. Auf eine verspätete Beschwerde ist grund-
sätzlich nicht einzutreten (STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 50). Damit
die Rechtsfolge der Säumnis eintreten kann, ist eine formal und inhalt-
lich richtige Fristansetzung vorausgesetzt (Art. 38 VwVG; STEFAN VOGEL,
a.a.O., Rz. 7 zu Art. 50). Während die Behörden die Beweislast dafür
tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat der
Beschwerdeführer den Beweis zu erbringen, dass er die Beschwerde-
frist eingehalten hat. Erfolgt die Eingabe auf dem Postweg, ist in der
Regel auf den Poststempel abzustellen. Beim Einwurf in einen Brief-
kasten mag der Nachweis allenfalls auch mittels Zeugen erfolgen
(STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 50).
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits mit Schreiben
vom 15. Juli 2004 mitgeteilt, dass er mit dem angegebenen Anmelde-
datum (26. Januar 1999) und der damit verbundenen Pflicht zur Ent-
richtung von Radio- und Fernsehgebühren rückwirkend ab Februar
1999 nicht einverstanden sei. Er habe sich erst am 1. November 2003
einen Fernseher gekauft und vorher keinen solchen besessen.
5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im We-
sentlichen damit, dass die Beschwerde zu spät eingereicht worden sei.
Die Verfügung der Billag AG bezüglich Anmeldung zum Empfang von
Radio- und Fernsehprogrammen datiere vom 18. Juni 2004, weshalb
die Beschwerdefrist von dreissig Tagen mit der schriftlichen Eingabe
des Beschwerdeführers bzw. seiner Frau vom 24. Dezember 2006
nicht gewahrt worden sei. Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
15. Juli 2004 an die Billag AG befinde sich demgegenüber nicht in ih-
ren Akten.
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5.3 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass sowohl die Verfügung
der Billag AG vom 18. Juni 2004 bezüglich Radio- und Fernsehemp-
fangsgebühren als auch jene vom 22. Oktober 2004, welche sich nur
auf die Empfangsgebühren für Radio bezieht, eine formal und inhalt-
lich richtige Rechtsmittelbelehrung aufweisen. Wie oben (E. 5) darge-
legt, trägt die Behörde die Beweislast dafür, dass ihre Verfügungen
rechtsgültig eröffnet wurden, der Beschwerdeführer indessen hat den
Beweis zu erbringen, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat. Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er sich
mit seinem Schreiben vom 15. Juli 2004 gegen die Verfügung der
Billag AG gewehrt habe. Er hat dieses Schreiben der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht beigelegt. Dieses ist datiert vom 15. Juli
2004 und an die Billag AG adressiert, es enthält indes keine Unter-
schrift. In besagtem Schreiben führt er aus, er wende sich bereits zum
dritten Mal an die Billag AG, weil er mit den Angaben auf dem Formu-
lar vom 26. Januar 2004 nicht einverstanden sei, diese seien falsch.
Dieses Schreiben befindet sich allerdings wie von der Vorinstanz vor-
gebracht nicht in deren Akten. Demnach war es am Beschwerdeführer,
im vorliegenden Verfahren den Beweis zu erbringen, dass er die Be-
schwerdefrist mittels Schreiben vom 15. Juli 2004 gewahrt hat. Folg-
lich hätte er belegen müssen, entweder mittels Couvert mit Poststem-
pel, Einschreiben oder allfälligen Zeugen, welche beim Einwurf des
Briefes dabei waren, dass er dieses Schreiben tatsächlich innert der
dreissigtägigen Beschwerdefrist versendet hat.
Der Beschwerdeführer erhielt vorliegend Gelegenheit, Beweise in Zu-
sammenhang mit dem Schreiben vom 15. Juli 2004 zusammen mit all-
fälligen Schlussbemerkungen dem Gericht einzureichen. Dem kam der
Beschwerdeführer allerdings bis zum Ablauf der Frist nicht nach.
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Beweis zu
erbringen, dass er die Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Mit den beiden
vorhergehenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 2004
und vom 13. Mai 2004 (LSI), welche sich in den Akten befinden, lässt
sich dieser ebenfalls nicht erbringen, da sie vor dem Erlass der
Verfügung an die Billag AG geschickt wurden und damit nicht zur
Wahrung der Rechtsmittelfrist taugen.
Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die
Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiteten will, im vor-
liegenden Fall somit der Beschwerdeführer (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
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Basel/Genf 2006, Rz. 1623). Der Umstand schliesslich, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars gemäss
ärztlichem Zeugnis in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt war, ver-
mag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass die Rechtsmittelfrist nicht
gewahrt werden konnte und die Beschwerde zu spät eingereicht
wurde.
5.4 Das massgebende aktenkundige Schreiben seitens des Be-
schwerdeführers bzw. dessen Frau stammt somit vom 24. Dezember
2006. Damit ist die Vorinstanz richtigerweise nicht auf die Beschwerde
eingetreten, da die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war und die
Verfügungen der Billag AG vom 18. Juni und 22. Oktober 2004 in
Rechtskraft erwachsen sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Im Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer indes
erlassen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Billag SA (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000211753; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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