Abtei lung I
A-6004/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
BLS AG, Infrastruktur Immobilien, Bucherstrasse 3,
3401 Burgdorf,
vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Güngerich
und Adrian Walpen, KellerhalsHess Rechtsanwälte,
Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann,
Breitenrainstrasse 27, 3013 Bern,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 6,
Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Enteignungsentschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6004/2008
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungs- und Enteignungsverfahrens "Lärmsanierungsmassnahmen Ge-
meinden Aeschi und Reichenbach Kanton Bern" erhob A._______ mit
Eingabe vom 11. November 2003 Einsprache und meldete gleichzeitig
Entschädigungsforderungen für die Enteignung seiner Grundstücke
an.
B.
Am 11. Februar 2005 verfügte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die
Genehmigung der Planvorlage. Was die Entschädigungsansprüche be-
traf, wurde die Einsprache an die Eidgenössische Schätzungskommis-
sion (ESchK) Kreis 6 überwiesen. Die Plangenehmigungsverfügung er-
wuchs in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 begründete A._______ seine
Entschädigungsforderungen. Die BLS AG habe ihm die
Wertverminderung seiner Liegenschaft, unter anderem verursacht
durch Überschreitung der Lärm-Alarmgrenzwerte bzw. Immissions-
grenzwerte trotz Lärmschutzwand zu ersetzen. Diese Wertverminde-
rung sei gerichtlich zu schätzen.
D.
Mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 14. November
2007 liess der Präsident der ESchK Kreis 6 die Eingabe von
A._______ betreffend die Lärmimmissionen als nachträgliche
Forderungseingabe zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
E.
Anlässlich der Schätzungsverhandlung mit Augenschein vom 20. Feb-
ruar 2008 konnte über die Forderung betreffend die trotz Sanierung
verbleibenden Lärmimmissionen keine Einigung erzielt werden.
F.
Mit Entscheid 06/4-1 vom 16. April/19. August 2008 verpflichtete die
ESchK Kreis 6 die BLS AG unter anderem zur Bezahlung von
Fr. 10'000.- zuzüglich Zins von 3½ % seit dem 14. September 2006 an
den Enteigneten für die trotz Sanierungsmassnahmen eingetretene
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A-6004/2008
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und den dadurch verur-
sachten Minderwert der Liegenschaft (vgl. Ziff. 6.b des Dispositivs des
Entscheides).
G.
Mit Eingabe vom 19. September 2008 erhebt die BLS AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt die Aufhebung von Ziff. 6.b des Dispositivs des
Entscheides der ESchK Kreis 6 vom 16. April/19. August 2008. Zur Be-
gründung bringt sie vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht voll-
ständig erfasst habe. Namentlich habe sie es unterlassen, den Zeit-
punkt der Erstellung der Eisenbahnlinie und des Erwerbs des Grund-
stückes durch die Familie A._______ abzuklären. Das Wohnhaus sei
von der Familie A._______ im Jahre 1902 erworben worden und damit
zu einem Zeitpunkt, als die Eisenbahnlinie schon daran vorbeigeführt
habe. Die Lärmbelastung sei für den Käufer somit vorhersehbar gewe-
sen. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin angesichts der Wertein-
busse der Liegenschaft von 8-9 % das Vorliegen eines schweren
Schadens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Im Falle
der Bejahung eines Entschädigungsanspruches seien zudem die Kos-
ten für die an der Liegenschaft getroffenen Lärmschutzmassnahmen
abzuziehen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 verzichtet die ESchK
Kreis 6 (nachfolgend: Vorinstanz) darauf, einen Antrag zur Beschwerde
zu stellen. Sie verweist aber auf den angefochtenen Entscheid, wel-
cher bestätigt werde. Weiter bringt sie vor, dass weder während der
Verhandlungen noch im Rahmen der Parteivorträge die Frage der Vor-
aussehbarkeit thematisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte
im Verfahren vor der Vorinstanz zumindest eine Behauptungslast ge-
habt. Hätte die Beschwerdeführerin in irgend einer Form das Kriterium
der Voraussehbarkeit erörtert und dabei die Behauptung des Grundei-
gentümers über die Eigentumsdauer bestritten, hätte die Kommission
selbstverständlich die erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Be-
treffend die Voraussehbarkeit bezweifelt die Vorinstanz, dass beim
Kauf der Liegenschaft im Jahre 1902 irgend jemand eine derartige
Verkehrsbelastung mit dichtem Fahrplan, langen Zügen und hohen
Geschwindigkeiten, wie sie heute bestehe, habe prognostizieren kön-
nen. Es frage sich deshalb, ob nicht ähnlich wie bei der Frage der Vor-
aussehbarkeit von Lärmimmissionen bei Flughäfen ein allgemein gülti-
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ger Stichtag entsprechend den Belastungen durch den modernen Ei-
senbahnverkehr festgelegt werden müsste. Diese Frage könne aber im
vorliegenden Fall offen gelassen werden, da ein solcher Stichtag ja je-
denfalls später als auf das Jahr 1902 festzulegen wäre. Schliesslich
dürfe eine Anrechnung der Kosten von Schallschutzmassnahmen nicht
erfolgen, da die Vorinstanz den Minderwert der Liegenschaft nicht auf-
grund der Lärmimmissionen selbst geschätzt habe, sondern aufgrund
der verbleibenden Beeinträchtigung nach durchgeführter Sanierung.
I.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seiner
Beschwerdeantwort vom 17. November 2008 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Beim Kriterium der Nichtvorhersehbarkeit
sei nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Eisenbahnlinie und des
Erwerbs des Grundstücks durch die Familie A._______ massgebend.
Entscheidend sei vielmehr, ob beim Erwerb des Hauses eine solche
Lärmentwicklung voraussehbar gewesen sei. Die Liegenschaft sei seit
1902 im Eigentum der Familie A._______ und sei nie durch Kauf,
sondern stets durch Erbteilung oder Erbgang an die nachfolgende Ge-
neration übergegangen. Im Jahre 1902 habe keinesfalls vorausgese-
hen werden können, dass der Eisenbahnverkehr derart anwachse und
sich der Lärm in diesem Umfang vermehren würde. Dazumal sei die
Bahn bloss bis nach Frutigen gefahren. Reichenbach befinde sich we-
der in der Nähe einer grösseren Stadt noch liege es an einer Haupt-
verkehrsader oder in einer Ortschaft, durch die der Verkehr aufgrund
der topografischen Situation notwendigerweise hindurchführen müsse.
Der Lötschbergtunnel sei zudem erst 1913 eröffnet worden. Auch dürf-
te es wohl für Eisenbahnen richtig sein, als massgebliches Datum für
die Unvorhersehbarkeit auf den den 1. Januar 1961 abzustellen, wie
dies bei Flughäfen heute der Fall sei. Bei der von der Vorinstanz ange-
nommenen Werteinbusse von 8-9 % des Mietzinses sei von einem
schweren Schaden auszugehen. Nach seiner Ansicht sei der effektive
Schaden jedoch noch beträchtlich höher. Würde er nicht selber die
Wohnung im Obergeschoss bewohnen, wäre die Wohnung nach heuti-
gen Erkenntnissen nicht mehr vermietbar. Sicher jedoch nicht zu ei-
nem Mietzins von Fr. 550.-. Schliesslich sei der Minderwert von
Fr. 10'000.- für das Obergeschoss errechnet worden, nachdem die
Lärmschutzwand errichtet worden sei. Daher könnten die Schall-
schutzmassnahmen nicht vom Entschädigungsanspruch abgezogen
werden.
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J.
In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Januar 2009 hält die Beschwer-
deführerin an ihrer Beschwerde fest. Sie bringt vor, dass die Behörde
den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe. Die Beweisfüh-
rungslast bleibe trotz der Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Be-
hörde. Diese habe die Verfahrensbeteiligten darüber aufzuklären, wor-
in ihre Mitwirkungspflicht bestehe und welche Tragweite ihr zukomme.
Dementsprechend habe sie die Parteien darüber zu informieren, wel-
che Beweismittel sie im Einzelnen beizubringen hätten. Die Beschwer-
deführerin sei von der Vorinstanz nie zur Mitwirkung bei der Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Unvor-
hersehbarkeit aufgefordert worden. Zudem sei die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin auf die bestehende Voraussehbarkeit im Erwerbs-
zeitpunkt hingewiesen habe oder nicht, rechtlich nicht relevant. Die
Liegenschaft habe zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits an das
Bahntrassee gegrenzt. Das Ziel, eine internationale Linie via Lötsch-
berg zu führen, sei auch bereits Jahre vor dem Erwerb der Liegen-
schaft durch den Beschwerdegegner bekannt gewesen. Zudem habe
die Verkehrszunahme einer normalen und üblichen Entwicklung ent-
sprochen. Auch liege Reichenbach an einer Hauptverkehrsader, näm-
lich auf der Nord-Süd-Achse durch die Alpen. Im Übrigen sei der Zeit-
ablauf von hundert Jahren für sich allein kein Argument für die Beja-
hung der Unvorhersehbarkeit. Weiter lasse sich ein bestimmter Stich-
tag nicht festlegen, da die Eisenbahnen zu unterschiedlichen Zeiten
realisiert worden seien. Auch liege kein schwerer Schaden im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor.
K.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheidre-
levant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt
sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der Schät-
zungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77
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Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37 ergänzend auf das Bundes-
gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
2.
Die Berechtigung zur Beschwerde richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung und wird durch diese beschwert. Sie ist damit zur
Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
kann aus diesen Gründen eingetreten werden.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG).
5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung einer
Enteignungsentschädigung von Fr. 10'000.- für die angeblich trotz Sa-
nierungsmassnahmen eingetretene Überschreitung der Immissions-
grenzwerte und den dadurch verursachten Minderwert der Liegen-
schaft des Beschwerdegegners verpflichtet hat.
6.
Gegenstand des Enteignungsrechts bilden unter anderem aus dem
Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte (Art. 5 EntG). Damit
wird insbesondere auf die Abwehrrechte des Grundeigentümers ge-
genüber übermässigen Einwirkungen (Immissionen) auf sein Grund-
stück im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verwiesen. Das Bundesge-
richt hat in seiner Rechtsprechung bei Immissionen aus dem Strassen-
und Schienenverkehr an die Entschädigungspflicht verschärfte Voraus-
setzungen geknüpft. Nach dieser Praxis gelten Immissionen nur als
übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB und lassen den Enteigner er-
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satzpflichtig werden, wenn die Immissionen besonders schwer und in-
tensiv sind, den Grundeigentümer in besonderer Weise treffen und für
ihn nicht voraussehbar waren (BGE 94 I 286 ff., 106 1b 381 E. 2 und
3, 119 1b 334 E. 3c, 131 II 458 E. 4, HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar zum Bundesgesetz über
die Enteignung, zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und zur
Spezialgesetzgebung des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 5, N 7
Bst. c. und N 13 ff.). Nur wenn die drei Voraussetzungen der Speziali-
tät, Unvorhersehbarkeit und der besonderen Schwere kumulativ erfüllt
sind, gelten die von einem öffentlichen Werk ausgehenden Immissio-
nen enteignungsrechtlich als übermässig und damit als entschädi-
gungspflichtig (ROLAND GFELLER, Immissions- und Überflugsenteignun-
gen am Beispiel des Flughafens Zürich, Zürich/Basel/Genf 2006,
S. 32, vgl. auch OTTO WIPFLI, Bemessung immissionsbedingter Minder-
werte von Liegenschaften, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 6).
7.
Nachfolgend ist anhand der genannten Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Spezialität, der
Unvorhersehbarkeit und der besonderen Schwere erfüllt sind und die
Beschwerdeführerin damit zur Bezahlung einer Enteignungsentschädi-
gung an den Beschwerdegegner verpflichtet ist.
7.1 Das Erfordernis der Spezialität ist erfüllt, wenn die Immissionen
eine Intensität erreichen, welche die Grenzen des Üblichen und Zu-
mutbaren überschreitet. Nach neuerer Rechtsprechung ist die Über-
mässigkeit erreicht, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzge-
setzgebung, d.h. die in den Anhängen zur Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegten Immissions-
grenzwerte für die betreffende Lärmart, überschritten werden (BGE
119 1b 348 E. 5b, vgl. auch GFELLER, a.a.O., S. 34 mit weiteren Hinwei-
sen auf die Rechtsprechung).
7.1.1 Gemäss Anhang 4 der LSV liegen die Immissionsgrenzwerte für
Eisenbahnlärm in der Empfindlichkeitsstufe III bei 65 dB(A) bei Tag
und 55 dB(A) bei Nacht, die Alarmwerte bei 70 dB(A) bei Tag und
65 dB(A) bei Nacht. Das Haus des Beschwerdegegners befindet sich
in der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV, vgl. auch
Lärmbelastungstabelle zum genehmigten Projekt vom 30. September
2005, nachfolgend: Lärmbelastungstabelle). Die Belastung im 1. Ober-
geschoss des Hauses des Beschwerdegegners beläuft sich gemäss
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der Prognose für das Jahr 2015 auch nach der Vornahme der
baulichen Lärmschutzmassnahmen auf 70 dB(A) bei Tag und 69 dB(A)
bei Nacht (vgl. Lärmbelastungstabelle EPlan 2015+). Damit steht fest,
dass die Immissionsgrenzwerte – und in der Nacht sogar die
Alarmwerte – im Obergeschoss des Hauses des Beschwerdegegners
überschritten werden. Die vom Bundesgericht geforderte Voraussetz-
ung der Spezialität der Immissionen ist somit erfüllt. Dies anerkennt
denn auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Sep-
tember 2008.
7.2 Bei der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit wird vom Bundes-
gericht im Wesentlichen auf den Ortsgebrauch abgestellt, wobei es an-
hand einer objektivierten Interessenabwägung prüft, ob unter den ge-
gebenen Umständen die konkret zur Diskussion stehenden Beein-
trächtigungen beim Erwerb der Liegenschaft absehbar waren oder
nicht, d.h. ob mit der entsprechenden Wandlung des Ortsgebrauchs
gerechnet werden musste. Wenn eine solche Entwicklung für die Anlie-
ger objektiv voraussehbar war, gilt das auch dann, wenn die mit der In-
tensivierung des Gemeingebrauchs zunehmenden Immissionen be-
trächtlich sind (GFELLER, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung). Für die Frage der Unvorhersehbarkeit ist auf den Zeitpunkt
des Erwerbs des Grundstücks abzustellen. Dabei wird der Erwerb
durch Erbgang oder Erbvorbezug nicht als neuer Erwerbstatbestand
betrachtet (BGE 111 1b 233 E. 2a, 128 II 231 E. 2.3).
7.2.1 Das Grundstück Reichenbach X._______ wurde am 21. März
1902 von B._______ gekauft. Die darauffolgenden Eigentümerwechsel
innerhalb der Familie A._______ erfolgten durch Erbgang.
Massgebend für die Beurteilung der Unvorhersehbarkeit ist somit das
Jahr 1902.
Zu der vom Beschwerdegegner und auch von der Vorinstanz aufge-
worfenen Frage, ob allenfalls auch bei Eisenbahnen zur Bestimmung
der Unvorhersehbarkeit auf den Stichtag des 1. Januar 1961 (analog
zur Rechtsprechung des Bundesgerichts bei den Flughäfen Genf und
Zürich, vgl. BGE 131 II 137 E. 2.1) bzw. auf einen andern bestimmten
Stichtag abzustellen sei, ist Folgendes zu sagen: Bei der Festlegung
des Stichtages des 1. Januar 1961 für die Flughäfen Genf und Zürich
wurde lediglich die Entwicklung des Zivilluftverkehrs und die damit ein-
hergehenden Immissionen berücksichtigt (GFELLER, a.a.O., S. 52 f. mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der 1. Januar 1961 als Stichtag
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ist demnach nur für den Flugverkehr massgebend und kann nicht
analog auf den Eisenbahnverkehr übertragen werden (so auch BGE
121 II 317 E. 6b und 6b/bb). Das Bundesgericht legte für den
Strassen- und Eisenbahnverkehr bislang zwar keinen exakten Stichtag
fest, äusserte sich aber betreffend den Strassenverkehr dahingehend,
dass zumindest seit Anfang des 20. Jahrhunderts Autos auf den
Strassen anzutreffen waren und mit entsprechenden Belastungen für
die Umwelt zu rechnen war. Die Entwicklung des Eisenbahnverkehrs
würde sogar noch weiter in die Vergangenheit zurückreichen (BGE 121
II 334 E. 6b; vgl. auch PIERMARCO ZEN-RUFFINEN/CHRISTINE GUY-ECABERT,
Aménagement du territoire, construction, expropriation, Bern 2001,
Rz. 1153; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1841/2006 vom
3. November 2008 E. 11.4). Im vorliegenden Fall wurde die Liegen-
schaft am 21. März 1902 erworben, mit anderen Worten gerade zu
Beginn des 20. Jahrhunderts. Aufgrund der Tatsache, dass der Er-
werbszeitpunkt somit sehr nahe an dem vom Bundesgericht in Bezug
auf den Eisenbahnverkehr genannten Zeitpunkt liegt, ist die Frage der
Vorhersehbarkeit eingehender zu prüfen.
7.2.2 Die Bernische Regierung liess bereits in den 1890er-Jahren Pro-
jekte für eine Lötschbergbahn ausarbeiten. So veröffentlichte Altregie-
rungsrat Wilhelm Teuscher 1889, 1893 und 1898 Schriften über eine
Alpenbahn durch den Lötschberg. Auch wurde die Spiez-Frutigen-
Bahn stets als erste Sektion einer später zu erstellenden Lötschberg-
bahn betrachtet, weshalb sie 1899 an den Kanton überging und 1901
in Betrieb genommen wurde. Im Februar 1902 wurde auf Einladung
der Regierung das Bernische Initiativkomitee für die Lötschbergbahn
gegründet. Im Mai 1902 erliess der Kanton Bern das dritte Dekret, wel-
ches der Lötschbergbahn 17.5 Millionen Franken an Subventionen zu-
sicherte. Der Grosse Rat fällte sodann den Entscheid für einen Durch-
stich am Lötschberg in seiner Sondersession vom 25. bis 27. Juni
1906 (vgl. ANNA AMACHER, Dynamische und risikofreudige Berner BLS
und BKW auf dem Weg zur Pioniertat, 1902-1914, Berner Zeitschrift
für Geschichte, 69. Jahrgang 2007, Heft 2, S. 82 f. und S. 94 f., abzu-
rufen unter ).
Die Tatsache, dass zum fraglichen Zeitpunkt schon eine Eisenbahnli-
nie am Haus vorbeiführte – die Spiez-Frutigen-Bahn nahm ihren Be-
trieb im Jahre 1901 auf – spricht gegen die Unvorhersehbarkeit. Auch
wurde das Projekt einer Lötschbergbahn schon seit den 1980er-Jah-
ren diskutiert. Zwar war im März 1902 noch nicht endgültig darüber
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entschieden, ob der Lötschbergtunnel gebaut werde, jedoch konkreti-
sierte sich das Projekt im Februar 1902 mit der Gründung des Initiativ-
komitees. Dieses wurde auf Einladung der Regierung gegründet, was
zeigt, dass die Regierung klar hinter dem Projekt stand. In der Literatur
wird dazu festgehalten:
"Die Gründung des Initiativkomitees (...) kann folglich als Akt gesehen wer-
den, der die Hürden für den Bau einer Berner Alpenbahn senkte, da viele ein-
flussreiche Personen direkt in den entscheidenden Ausschüssen des Komi-
tees (...) sassen." (AMACHER, a.a.O., S. 95)
Im März 1902 musste der Käufer der fraglichen Liegenschaft deshalb
um die konkreten Pläne des Ausbaus der Spiez-Frutigen-Bahn zu ei-
ner internationalen Linie wissen. Mit dem Erwerb der Liegenschaft hat
er also diesen weiteren Ausbau der Spiez-Frutigen-Bahn in Kauf ge-
nommen (vgl. auch BGE 110 1b 43 E. 4). Dem Argument der Vorin-
stanz, dass dazumal sicher nicht mit einer derartigen Verkehrsbelas-
tung wie sie heute gegeben sei gerechnet werden konnte, kann nicht
gefolgt werden. So hält das Bundesgericht in BGE 116 1b 11 E. 3a
fest, dass es für die Voraussehbarkeit keine Rolle spiele, welches Aus-
mass die Lärmimmissionen erreichen würden und ob dieses im Einzel-
nen hätte vorausgeahnt werden können. Ausschlaggebend sei allein,
dass der Betroffene ein an einer Hauptverkehrsader liegendes Grund-
stück erworben und damit die übliche Verkehrsentwicklung und die
sich daraus ergebenden Belästigungen als Nachbar in Kauf genom-
men habe. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Insofern ist
auch dem Argument der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es
nicht notwendig sei, dass die konkrete Verkehrssituation wie sie heute
vorliege vorausgesehen werden müsse.
Aufgrund dieser Erwägungen muss die Voraussehbarkeit im vorliegen-
den Fall bejaht werden.
7.3 Die Voraussetzung der Schwere des Schadens bezieht sich auf
den durch die Immissionen erzeugten Schaden. Eine Entschädigung
soll nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht
für jede beliebige Beeinträchtigung, insbesondere durch den öffentli-
chen Verkehr, geschuldet sein. Es braucht, mit andern Worten, eine er-
hebliche Wertverminderung oder eine wesentliche Verschlechterung
der Wohnbedingungen. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe
oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegen-
schaft erreichen. Solange der Schaden nur gering ist, kann die Einwir-
kung nicht übermässig sein (GFELLER, a.a.O., S. 34 f. mit Hinweisen auf
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die Rechtsprechung). Ob ein Minderwert der betroffenen Liegenschaf-
ten von 10 oder erst 15 % rechtlich erheblich ist, hängt von den gege-
benen Verhältnissen ab (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 5, N 17 mit Hinwei-
sen auf die Rechtsprechung). Einen Minderwert von 10 % hat das
Bundesgericht nur in zwei Fällen als massgeblich erachtet (vgl. BGE
102 1b 271 E. 4, 101 1b 405 E. 3b/aa). Gemäss ROLAND GFELLER ging
es dort allerdings um Spezialsituationen. Soweit ersichtlich genügte
dem Bundesgericht jeweils ein kausaler Minderwert von 15 % für die
Annahme einer Ersatzpflicht. Die ESchK Kreis 10 hielt in ihrem Ent-
scheid vom 14. November 2006 fest (abrufbar auf ),
dass seit jeher für Verkehrswertschätzungen ein Ermessensspielraum
von +/- 10 % gelte. Es würde daher als widersprüchlich und inkon-
sequent erscheinen, einen Schaden als schwer im Sinne der Gerichts-
praxis zu qualifizieren, welcher 10 % des geschätzten Verkehrswertes
nicht erreiche. Im erwähnten Fall wurde deshalb die Voraussetzung der
Schwere bei einem Minderwert von 9 % verneint.
7.3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass be-
treffend die Schwere des Schadens von einer Werteinbusse von 8-9 %
auszugehen sei. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwer-
degegner bestreiten grundsätzlich die Höhe dieser Werteinbusse. Der
Beschwerdegegner fügt lediglich an, dass der Schaden noch höher
wäre, wenn er nicht selber die Wohnung im Obergeschoss bewohnen
würde. Da der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Bemessung der
Werteinbusse aber die Wohnung im Obergeschoss bewohnte, braucht
nicht näher auf dieses Argument eingegangen zu werden. Es besteht
deshalb kein Anlass für das Bundesverwaltungsgericht, von dieser
Wertung abzuweichen.
Es bleibt indessen die Frage, ob ein Minderwert von 8-9 % noch recht-
lich erheblich sei. Zwar lässt sich die Schwere des Schadens infolge
übermässiger Einwirkungen nicht allgemeingültig festlegen (vgl. den
Entscheid der ESchK Kreis 10 vom 14. November 2006). So hat sich
das Bundesgericht denn auch nicht auf eine bestimmte Wertgrenze
festgelegt (vgl. BGE 101 1b 405 E. 3b). Jedoch ist der Tatsache Rech-
nung zu tragen, dass das Bundesgericht lediglich in zwei Ausnahme-
fällen bei einer Wertverminderung von 10 % die Schwere bejaht hat.
Zudem überzeugt das Argument der ESchK Kreis 10, dass schon der
Verkehrswert der Liegenschaft aufgrund der Schätzung um +/- 10 %
variieren könne und deshalb bei Wertverminderungen unter 10 % nicht
von einem schweren Schaden gesprochen werden könne. Da die
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Wertverminderung im vorliegenden Fall nur 8-9 % beträgt, ist die Vor-
aussetzung der Schwere somit zu verneinen.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von den drei ku-
mulativen Voraussetzungen (Spezialität, Unvorhersehbarkeit, besonde-
re Schwere) nur die Voraussetzung der Spezialität erfüllt ist. Die Lärm-
immissionen gelten deshalb nicht als übermässig und damit auch nicht
als entschädigungspflichtig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und Ziff. 6.b des Dispositivs des Entscheides der ESchK Kreis 6 vom
16. April/19. August 2008 aufzuheben.
9.
Als Nächstes sind die Kosten für das vorliegende Verfahren zu verle-
gen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Kos-
ten- und Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteilig-
ten, denen die Enteignung droht, nach den Spezialvorschriften des
EntG (vgl. BGE 119 Ib 32 E. 2, Entscheide des Bundesgerichts
1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August
2005 E. 7). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der Enteigner die
Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten,
trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden.
Der Beschwerdegegner hat keine offensichtlich missbräuchlichen
Rechtsbegehren gestellt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die
aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten
der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht (vgl. Art. 114 Abs. 1
und Abs. 2 EntG). Der Beschwerdegegner ist deshalb trotz des Unter-
liegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahren-
skosten befreit. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festge-
setzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 116
Abs. 1 EntG).
10.
Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist indes angesichts des Ausgangs
des Verfahrens und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesge-
richts abzusehen (Art. 116 Abs. 1 EntG, Entscheide des Bundesge-
richts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6, 1E.20/2005 vom 16. Mai
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2006 E. 4 und 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 11; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-996/2007 vom 9. August 2007 E. 7).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 6.b des Dispositivs
des Entscheides der Vorinstanz vom 16. April/19. August 2008 aufge-
hoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 06/4-1; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Jana Mäder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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