Abtei lung I
A-6006/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Allmediaconsulting AG, Weierweg 6, 4852 Rothrist,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gebührensplitting (Rechnungsjahr 2003).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6006/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. August 2003 legte das Bundesamt für Kom-
munikation (BAKOM) der damaligen A._______ für
Fernsehveranstalterin B._______, gestützt auf das vorgelegte Budget,
für das Rechnungsjahr 2003 einen Höchstbetrag von Fr. 790'625.-
Gebührenanteil fest. Zudem verfügte es, dass 80% des
Höchstbetrages innert Monatsfrist ausbezahlt würden. In Ziffer 4 der
Zusicherungsverfügung wurde darauf hingewiesen, dass die definitive
Abrechnung nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2003 statt-
finde und dass Letztere bis spätestens am 30. April 2004 dem BAKOM
vorzulegen sei.
B.
Am 1. September 2003 zahlte das BAKOM 80% des Höchstbetrags
aus und die A._______ reichte die Jahresrechnung 2003 fristgemäss
ein.
C.
Im Sommer 2004 beschloss das BAKOM, eine vertiefte Wirtschafts-
prüfung der Jahresrechnungen einiger Lokalfernsehveranstalter unter
der Optik des Gebührensplittings und der Konzessionsabgaben
vornehmen zu lassen. Dementsprechend prüfte E._______ ab dem
5. Juli 2004 die Jahresrechnung 2003 der A._______.
D.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 teilte das BAKOM der
A._______ mit, die Revisionsergebnisse bezüglich der
Jahresrechnung 2003 würden sich auf den Gebührenanteil für das
Jahr 2003 auswirken, weswegen es mit der Festlegung des definitiven
Gebührenanteils zuwarte.
E.
Am 17. Februar 2005 lag dem BAKOM der Revisionsbericht der
E._______ vor, welcher verschiedene Mängel der Jahres-
rechnung 2003 auflistete. Der Bericht wurde anschliessend der
A._______ zugestellt, welche mit Schreiben vom 13. April 2005 dazu
Stellung nahm. Am 5. September 2006 ersuchte das BAKOM die
A._______ um weitere Auskünfte bezüglich der Jahre 2001-2005.
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F.
Das BAKOM erliess schliesslich am 26. Januar 2007 eine Widerrufs-
verfügung, mit welcher es den Gebührensplittingbetrag bezüglich
Fernsehveranstalterin B._______ für das Jahr 2003 definitiv auf
Fr. 493'670.- festlegte und bezüglich der bereits ausbezahlten 80%
des ehemaligen Höchstbetrags von Fr. 790'625.- eine Rückforderung
von Fr. 138'830.- geltend machte.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 27. Februar 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Urteil A-1570/2007
vom 23. Januar 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass
der Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 138'830.- verjährt
sei und hob die Widerrufsverfügung als Ganzes auf, mithin auch die
Festlegung des nunmehr reduzierten Höchstbetrags von Fr. 493'670.-.
H.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 orientierte das BAKOM die
A._______ über das weitere Vorgehen in Sachen "Gebührensplitting
Fernsehveranstalterin B._______" für das Jahr 2003, musste doch
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der definitive
Gebührensplittingbetrag nochmals festgelegt werden. Danach belief
sich der Anspruch von Fernsehveranstalterin B._______ aus Ge-
bührensplitting für das Jahr 2003 auf gesamthaft Fr. 493'670.-; die
Rückerstattungsforderung von Fr. 138'830.- wurde entsprechend dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als verjährt bezeichnet. In der
Stellungnahme vom 30. Mai 2008 erklärte sich die A._______ mit
diesem Betrag nicht einverstanden und erhob Anspruch auf die in der
Verfügung vom 25. August 2003 genannten restlichen 20% des
damaligen Höchstbetrags von Fr. 790'625.-.
I.
Daraufhin erliess das BAKOM am 13. August 2008 eine Verfügung, mit
welcher es den Gebührensplittingbetrag für das Rechnungsjahr 2003
auf Fr. 493'670.- festsetzte und der A._______ Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 9'360.- auferlegte.
J.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin),
mit Eingabe vom 18. September 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt die Feststellung, dass die Beschwerde
fristgerecht eingereicht worden sei und sie bzw. die
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Fernsehveranstalterin B._______ bzw. die Allmediaconsulting AG
(Christian Stärkle) als Rechtsvertreterin zur Beschwerdeführung
legitimiert seien. Weiter sei das Gebührensplitting bezüglich der
Fernsehveranstalterin B._______ für das Jahr 2003 im vollem Umfang
von Fr. 790'625.- auszuzahlen. Dementsprechend sei der noch verblei-
bende Restbetrag (20% des Gesamtbetrags) von Fr. 158'125.- nebst
Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 auszurichten, eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben. Zudem seien die Kosten des BAKOM
(Vorinstanz) adäquat zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die
Verfügung vom 25. August 2003 eine verbindliche Zusicherung zur
Auszahlung der restlichen 20% des Höchstbetrags enthalten habe. Die
Vorinstanz habe zudem schon seit langer Zeit gewusst, dass sie die
restlichen 20% nicht überweisen werde. Trotzdem habe sie bis am
4. März 2008 bzw. bis am 13. August 2008 mit der Festlegung des
definitiven Betrages zugewartet. Da hingegen die nachfolgenden
Budgets der Jahre 2004 und 2005 mit den nämlichen Budgetposten
genehmigt worden seien, habe die Fernsehveranstalterin B._______
davon ausgehen können, dass die noch ausstehenden 20% für das
Jahr 2003 noch folgen würden. Zum Eventualbegehren führt die
Beschwerdeführerin aus, die Behörde müsse den Endbetrag ohne
weitere Verfügung festlegen, weswegen die Verfügung vom 13. Au-
gust 2008 aufzuheben sei. Der Antrag auf Kostenreduktion wird damit
begründet, das vorliegende Verfahren habe nahezu denselben
Sachverhalt wie drei andere Verfahren. Zudem sehe die anwendbare
gesetzliche Grundlage keine Kosten in der verfügten Höhe vor.
K.
In ihrer Vernehmlassung 10. November 2008 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Sie macht hauptsächlich geltend, wesentliche Voraussetzung für die
Restzahlung sei jeweils die Genehmigung der Jahresrechnung
gewesen, was auch in der Zusicherungsverfügung transparent ge-
macht worden sei. Bereits mit Zustellung des Revisionsberichts hätte
der A._______ klar sein müssen, dass mit einer Kürzung des in der
Verfügung vom 25. August 2003 festgelegten Höchstbetrags zu rech-
nen ist. Bezüglich des Eventualantrags fügt sie an, der Erlass einer
neuen Verfügung zur definitiven Festlegung des Subventionsbetrags
sei zulässig und ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall aus
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Rechtsschutzüberlegungen zu bevorzugen. Bei der Festlegung der
Verfahrenskosten sei der Tatsache, dass vier ähnliche Verfahren zu
beurteilen gewesen seien, Rechnung getragen worden. Zudem seien
die Kosten gesetzesmässig.
L.
Am 26. Januar 2009 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das
vorliegende Verfahren zu sistieren und erst nach Durchführung des
Verfahrens bezüglich Radio C._______ (A-6009/2008) fortzusetzen.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2009 den Sistierungsantrag für das vorliegende Verfahren
ab, da die Sistierung nicht mit den Interessen sämtlicher Beteiligter
vereinbar gewesen wäre.
N.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 ist dem Bundesverwaltungsgericht
mitgeteilt worden, dass aufgrund der Umstrukturierungen in der
A._______ neu die A._______ Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren sei.
O.
In der Replik vom 18. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
P.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.72) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden im Sinne von
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Art. 33 VGG und ist demnach Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gege-
ben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Allmediaconsulting AG bzw. die A._______
war formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den
angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Die A._______ als
Rechtsnachfolgerin der A._______ ist deshalb zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Allmediaconsulting AG bzw.
Christian Stärkle ist zur Vertretung der Beschwerdeführerin gehörig
bevollmächtigt (Art. 11 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-
fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach nicht an die Begründung der Begehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz die Auszahlung der restlichen
20% des Höchstbetrags gemäss Verfügung vom 25. August 2003
(nachfolgend: Restbetrag) verweigern durfte. Nicht strittig ist hingegen
das Resultat der Revision der Jahresrechnung 2003. Im Folgenden
wird zuerst auf das anwendbare Recht und anschliessend auf die
einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen.
4.
Am 1. April 2007 traten das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
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Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige
Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401)
in Kraft und lösten das frühere Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über
Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) und die frühere Radio-
und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903)
ab. Da vorliegend der Gebührenanteil der Beschwerdeführerin erst-
mals mit Verfügung vom 25. August 2003 festgelegt wurde, nun aber
die Verfügung vom 13. August 2008 angefochten wird, ist in einem
ersten Schritt das anwendbare Recht zu bestimmen. In solchen
Situationen stehen sich zwei gegenläufige Interessen gegenüber:
Einerseits die Kontinuitätsinteressen des Privaten in die unveränderte
Weitergeltung des bisherigen Rechts, andererseits die Geltungs-
interessen des Gemeinwesens, also das Vertrauen der Allgemeinheit
in die ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts. Dieser Konflikt ist
vorab aufgrund des anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsrechts
zu lösen. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ordnung und tritt die
Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens ein, findet in der
Regel noch das alte Recht Anwendung (vgl. zum Ganzen: PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage,
Bern 2005, § 24 Rz. 19 ff., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006,
Rz. 325 ff.).
Das neue RTVG legt in Art. 109 Abs. 1 RTVG fest, dass Veranstalter
von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Empfangs-
gebühren nach Art. 17 Abs. 2 aRTVG erhalten, bis zum Ablauf ihrer
Konzession weiterhin einen Anspruch auf einen Gebührenanteil
geltend machen können. Die Berechtigung für einen Gebührenanteil
und die Bemessung des Anteils richte sich dabei nach Art. 17
Abs. 2 aRTVG und Art. 10 aRTVV.
Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen Rechts am 1. April 2007 bereits Empfängerin von Gebüh-
renanteilen. Auch hatte die Vorinstanz lange vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts den Höchstbetrag des Gebührenanteils für das Rech-
nungsjahr 2003 festgelegt. Aufgrund der Rechnungsprüfung durch
E._______ legte die Vorinstanz in der Widerrufsverfügung vom
26. Januar 2007 den definitiven Gebührensplittingbetrag tiefer als den
mit Verfügung vom 25. August 2003 genannten Höchstbetrag fest.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
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27. Februar 2007 erstmals Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht, worauf während dieses
Beschwerdeverfahrens am 1. April 2007 das neue Recht in Kraft trat.
Damit steht fest, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt ab-
schliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgespielt hat.
Zwar richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung
vom 13. August 2008, welche somit erst nach dem Inkrafttreten des
neuen Rechts erlassen wurde. Diese Verfügung war aber nur des-
wegen notwendig geworden, weil das Bundesverwaltungsgericht die
Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 als Ganzes aufgehoben
hatte, ohne sich zur Höhe des definitiven Gebührensplittingbetrags zu
äussern, die Vorinstanz also nochmals den Gesamtbetrag verfügungs-
weise festlegen musste. Massgeblich muss somit das erste Beschwer-
deverfahren sein, so dass in Anwendung der obgenannten Be-
stimmungen und der herrschenden Lehre für die Beurteilung der sich
vorliegend stellenden Rechtsfragen das alte Recht, mithin das aRTVG
und die aRTVV massgebend sind.
5.
Im Gegensatz zum heute geltenden RTVG enthält das aRTVG keine
Bestimmung bezüglich der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1).
Gemäss den Ausführungen in der Botschaft vom 18. Dezember 2002
zum RTVG hält der heutige Art. 40 Abs. 3 RTVG lediglich ausdrücklich
fest, dass ein Gebührenanteil rechtlich eine Subvention darstelle und
deshalb wie bisher die Bestimmungen des SuG anwendbar seien (BBl
2003 1708). Dass der Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren als
eine Finanzhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG zu verstehen ist, wird von
den Parteien denn auch nicht bestritten. Zudem legt das SuG selber
fest, dass es für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und
Abgeltungen massgebend ist (Art. 2 Abs. 1 SuG). Der Geltungsbereich
des 3. Kapitels des SuG, wozu auch die Regelung betreffend die nach-
trägliche Festsetzung des endgültigen Betrags der Leistung (Art. 18)
sowie die Verjährung von Ansprüchen (Art. 32 f.) gehören, wird zwar
für bestimmte Konstellationen als nicht anwendbar bezeichnet (Art. 2
Abs. 2-4 SuG); diese fallen vorliegend jedoch nicht in Betracht. Folglich
ist im Zusammenhang mit dem Gebührenanteil auch unter dem
aRTVG bzw. der aRTVV das SuG als Ganzes - mithin auch die Art. 18
und 32 f. - anwendbar, soweit es mit der Gesetzgebung über Radio
und Fernsehen vereinbar ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3193/2006 vom 12. September 2007 E. 3.1.3 und
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A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 E. 6).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, es sei das
Gebührensplitting Fernsehveranstalterin B._______ für das Jahr 2003
im vollen Umfang von Fr. 790'625.- auszuzahlen, d.h. es sei der noch
verbleibende Restbetrag (20% des Gesamtbetrages) von Fr. 158'125.-
nebst Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 auszurichten. Sie
begründet ihren Antrag unter anderem damit, die Vorinstanz habe
entgegen der Vorgaben im SuG den endgültigen Betrag in einer neuen
Verfügung festgesetzt. Gemäss SuG habe die Festlegung des
definitiven Betrages nicht in einer neuen Verfügung zu erfolgen,
weswegen auch klar sei, dass der ursprünglich in der rechtskräftig
gewordenen Verfügung vom 25. August 2003 genannte Betrag aus-
bezahlt werden müsse.
6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Botschaft zum SuG lasse
sich entnehmen, dass die Festsetzung des endgültigen Betrags nur in
der Regel keiner weiteren Verfügung bedürfe und dass bei Meinungs-
verschiedenheiten über den Auszahlungsbetrag der Erlass einer
Verfügung nicht unzulässig sei. Der Erlass einer neuen Verfügung sei
vom Subventionsgesetz abgedeckt und in diesem Fall aus Rechts-
schutzgründen zu bevorzugen.
6.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Verfügung vom
25. August 2003 der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Anspruch
auf Ausbezahlung der restlichen 20% des Gebührenanteils gibt und
die Vorinstanz damit zu Unrecht am 13. August 2003 eine neue
Verfügung erlassen hatte.
6.4 Lokale und regionale Veranstalter erhalten unter bestimmten Vor-
aussetzungen einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren (Art. 17
Abs. 2 aRTVG, Art. 10 aRTVV). Gemäss Art. 10 Abs. 2 aRTVV werden
Gebührenanteile im Umfang von höchstens einem Viertel der Betriebs-
kosten ausgerichtet. Wird das Programm ohne Werbung finanziert,
kann der Gebührenanteil bis zur Hälfte der Betriebskosten angehoben
werden. Die zuständige Behörde bezeichnet in der die Finanzhilfe
gewährenden Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag
der Finanzhilfe (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SuG).
Seite 9
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Wenn der Betrag zur Zeit des Erlasses der Verfügung jedoch nicht
definitiv festgesetzt werden kann, hat die Behörde gemäss
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 SuG aufgrund der vorgelegten Unterlagen die
anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der
Leistung zu bestimmen. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages
dürfen dabei in der Regel höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe
ausbezahlt werden (Art. 23 Abs. 2 SuG). So soll vermieden werden,
dass zu hohe Subventionsbeträge ausgerichtet werden, welche
aufgrund der definitiven Festsetzung zurückgefordert werden müssten
(vgl. BBl 1987 I 411).
Wie die Festsetzung des endgültigen Betrags zu erfolgen hat, wird in
Art. 18 SuG geregelt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 SuG legt die zuständige
Behörde den endgültigen Betrag ohne neue Verfügung fest, sobald ihr
die Abrechnung vorliegt. Es bedarf in der Regel dann keiner weiteren
Verfügung, wenn der Höchstbetrag schliesslich ausbezahlt wird, also
keine neuen Rechte und Pflichten begründet werden. Setzt aber die
Behörde den Betrag abweichend vom ursprünglichen Höchstbetrag
fest, legt sie damit Rechte und Pflichten des Subventionsempfängers
neu verbindlich fest, was daher in Form einer Verfügung geschehen
muss. Dies ergibt sich bereits aus dem materiellen Verfügungsbegriff,
wonach eine Verfügung dann vorliegt, wenn eine konkrete verwal-
tungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise durch einen individuellen, an
den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt geregelt wird (vgl. zum
materiellen Verfügungsbegriff FELIX UHLMANN, in: VwVG: Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich 2009, Art. 5, Rz. 17 ff.). Aus Rechtsschutzgründen muss dies
umso mehr dann gelten, wenn über den definitiven Gebühren-
splittingbetrag vorgängig keine Einigkeit erzielt werden konnte
(vgl. BBl 1987 I 410).
6.5 Im vorliegenden Fall wurde die Finanzhilfe bereits vor Kenntnis der
tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der Betriebskosten der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2003, grundsätzlich verfügt. In einem
solchen Fall kann zum Zeitpunkt der Verfügung der Betrag der
Finanzhilfe nicht definitiv festgesetzt werden. Dementsprechend legte
die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. August 2003 für die
Beschwerdeführerin für das Rechnungsjahr 2003 ein Gebührenanteil
von höchstens Fr. 790'625.- fest und verfügte zudem die Auszahlung
von lediglich 80% des Höchstbetrags. In Ziff. 4 wies die Vorinstanz
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darauf hin, dass die definitive Abrechnung erst nach der Genehmigung
der Jahresrechnung 2003 stattfinden werde. Aufgrund der Revision der
Jahresrechnung 2003 ergab sich schliesslich, dass die Betriebskosten
der Beschwerdeführerin tiefer waren als angenommen und somit der
definitive Gebührensplittingbetrag weit unter dem Höchstbetrag liegen
musste. Da folglich der definitive Gebührensplittingbetrag in
Abweichung des Höchstbetrags festgelegt werden musste und
bezüglich des Auszahlungsbetrages kein Einvernehmen hergestellt
werden konnte, hat die Vorinstanz zu Recht eine neue Verfügung
erlassen, um den definitiven Betrag festzusetzen.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Verfügung vom
25. August 2003 keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags in
der Höhe von Fr. 158'125.- gibt. Mit der Verfügung wurde lediglich
provisorisch, nämlich unter Vorbehalt des Ergebnisses der Jahres-
rechnung 2003, ein Höchstbetrag festgesetzt. Die Vorinstanz hat nach
der Revision der Jahresrechnung 2003 zudem zu Recht eine neue
Verfügung erlassen, um das Rechtsverhältnis bezüglich des definitiven
Gebührensplittingbetrags zu regeln. Damit steht auch fest, dass der
Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 13. Au-
gust 2008 sei aufzuheben, weil die Vorinstanz zu Unrecht eine neue
Verfügung erlassen habe, abzuweisen ist.
7.
7.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der
Anspruch der Vorinstanz auf Rückbehalt des Restbetrags sei verjährt.
Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008. Die einjährige Ver-
jährungsfrist gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG finde nicht nur auf Rück-
erstattung bereits bezahlter Leistungen, sondern auch auf zurückbe-
haltene Leistungen Anwendung. Zudem müsse in Analogie zu den
Ausführungen in BGE 115 II 42 E. 2b und BGE 87 I 411 E. 2 gelten,
dass sich die Vorinstanz für den Entscheid über die Restzahlung nicht
beliebig lange Zeit nehmen könne. Auch in Anbetracht dessen, dass
es sich bei den Restzahlungen um namhafte Beträge handle und es
um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Medienanstalt gehe,
seien die Fristen eng anzusetzen. Vorliegend habe aber die Vorinstanz
erst im März 2008 mitgeteilt, dass keine Restzahlung zu erwarten sei.
Seite 11
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7.2 Die Vorinstanz wendet ein, entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin werde der noch nicht ausbezahlte Betrag vom Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008
nicht erfasst. Zudem werde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3169/2007 vom 20. März 2008 festgehalten, dass sich Art. 32
Abs. 2 SuG nur auf die Rückerstattung bereits ausbezahlter Finanz-
hilfen, nicht aber auf noch nicht ausbezahlte Beträge beziehe. Somit
liege bezüglich der rückbehaltenen Leistungen keine Verjährung vor.
Die Vorinstanz führt aus, statt einer einfachen Genehmigung der
vorgelegten Jahresrechnung habe sie beschlossen, von E._______
einen Revisionsbericht erstellen zu lassen. Dass die Revision zum
Zweck der Verifizierung des zugesicherten Splittingbetrages
durchgeführt wurde und zwangsläufig zu einer Verzögerung der
definitiven Festlegung des Splittingbetrages führen würde, sei allen
Beteiligten klar gewesen.
7.3 Zu prüfen ist somit, ob der Verjährungstatbestand des Art. 32
Abs. 2 SuG vorliegend anwendbar ist. Falls nicht, stellt sich die Frage,
ob sich eine Pflicht zur Auszahlung des Restbetrags wegen zu später
Festsetzung des endgültigen Gebührensplittingbetrags aufgrund einer
anderen gesetzlichen Norm ergibt.
7.4 Gemäss Art 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf Rücker-
stattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die
verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis
erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des
Anspruchs. Hinsichtlich der Rückerstattung von unrechtmässig ge-
währten Leistungen ist somit die vergleichbare Ordnung des Privat-
rechts für Bereicherungsansprüche (Art. 67 des Bundesgesetzes be-
treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzesbuches [OR,
SR 220]) übernommen worden (BBl 1987 I 415).
Vorliegend hat die Vorinstanz nach Erhalt der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 13. April 2005 knapp 1½ Jahre zugewartet,
bis sie mit Schreiben vom 5. September 2006 erneut an die
Beschwerdeführerin zur Beantwortung weiterer Fragen gelangt ist. Mit
dem Verstreichenlassen dieser 1½ Jahre hat sie die einjährige Frist
nach Art. 32 Abs. 2 SuG bei weitem überschritten. Dementsprechend
ist im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Ja-
nuar 2008 E. 13.4 festgehalten worden, der Anspruch der Vorinstanz
Seite 12
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auf Rückerstattung bereits an die Beschwerdeführerin bezahlter
Beträge sei aufgrund von Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt.
Die vorliegende Rechtslage ist jedoch mit derjenigen im genannten
Urteil nicht vergleichbar. Dort ging es um die Rückforderung von
Beträgen, welche bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlt
worden waren. Die Beschwerdeführerin konnte somit grundsätzlich
davon ausgehen, dass ihr dieses Geld zusteht. Dementsprechend ist
das Recht der Vorinstanz, bereits ausbezahlte Beträge zurückzu-
fordern, gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG auf ein Jahr beschränkt. Vorlie-
gend fordert die Vorinstanz aber nicht einen bereits ausbezahlten
Betrag zurück, sondern die Beschwerdeführerin macht eine Forderung
gegen die Vorinstanz in der Höhe des Restbetrags geltend. Strittig ist
also der Restbetrag, welcher die Beschwerdeführerin nicht erhalten
hat. Der Grund, weswegen dieser Betrag zurückbehalten wurde, ist
aber gerade der, dass der definitive Gebührensplittingbetrag schliess-
lich tiefer sein kann als der provisorisch verfügte Höchstbetrag und der
Restbetrag als Folge davon nie ausbezahlt wird. Die Beschwerde-
führerin konnte aufgrund der Verfügung vom 25. August 2003 deshalb
nicht mit Sicherheit davon ausgehen, den Restbetrag ebenfalls zu
erhalten (vgl. auch E. 6.6).
Dass die vorliegende Rechtslage von derjenigen im Urteil
A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 grundsätzlich verschieden ist, zeigt
sich auch anhand der Verjährungsregelung im Privatrecht. Art. 67
Abs. 1 OR sieht wie Art. 32 Abs. 2 SuG vor, dass der Bereicherungs-
anspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem der Verletzte von
seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Doch für den Fall, in welchem
wie vorliegend die Auszahlung einer behaupteten Forderung verlangt
wird, kommt gemäss Art. 67 Abs. 2 OR die Verjährung nach
Art. 67 Abs. 1 OR nicht zur Anwendung und es darf die Auszahlung
ohne zeitliche Begrenzung verweigert werden. Art. 32 Abs. 2 SuG
findet entsprechend nur auf Leistungen Anwendung, welche von der
Behörde effektiv bereits ausbezahlt wurden und danach wieder
zurückgefordert werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3169/2007 vom 20. März 2008 E. 5).
7.5 Zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichts-
urteilen ist im Übrigen festzuhalten, dass diese keine mit dem vor-
liegenden Verfahren vergleichbare Fälle betreffen (vgl. BGE 115 II 42
Seite 13
A-6006/2008
E. 2b, BGE 87 I 411 E. 2). Es lässt sich somit daraus für das vor-
liegende Verfahren nichts ableiten.
8.
8.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe darauf vertraut,
den Restbetrag zu erhalten. Die Vorinstanz habe ihr ohne Voran-
kündigung erst über 5 Jahre nach der Verfügung vom 25. August 2003
mitgeteilt, dass sie ihr den Restbetrag nicht auszahlen werde. Vor
Ablauf dieser 5 Jahre habe die Vorinstanz lediglich unverbindlich
darauf hingewiesen, dass die Zahlungen überprüft würden. Zudem
habe sie auch deswegen auf die Auszahlung des Restbetrags
vertrauen können, weil die nachfolgenden Budgets der Jahre 2004 und
2005 mit den nämlichen Budgetposten, die in der Folge nicht gerügt
wurden, ebenfalls genehmigt wurden. Vielmehr habe die Vorinstanz
den Restbetrag für das Rechnungsjahr 2004 vorbehaltlos ausbezahlt.
Hätte sie damals gewusst, dass die Vorinstanz rund Fr. 300'000.-
weniger Gebührengelder bezahlen wolle, dann hätte sie mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Betrieb eingestellt.
Stattdessen habe sie, um zu überleben, die Gelder von dritter Seite
aufbringen müssen, in der Überzeugung, sie innert kurzer Zeit wieder
zurückzahlen zu können.
8.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, bereits mit der Zustellung des
Revisionsberichts habe der Beschwerdeführerin klar sein müssen,
dass mit einer Kürzung des zugesicherten Betrags zu rechnen sei. Sie
habe somit nicht darauf vertrauen können, den Restbetrag zu erhalten.
8.3 Aufgrund des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er-
wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer-
den (BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627).
Der Vertrauensschutz setzt zunächst einen Anknüpfungspunkt voraus.
Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vor-
handen sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu
verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 79, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN,
a.a.O., Rz. 631). Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin
deswegen darauf vertrauen konnte, den Restbetrag zu erhalten, weil
Seite 14
A-6006/2008
die Vorinstanz angeblich erst über 5 Jahre nach der Verfügung vom
25. August 2003 mitteilte, dass sie der Vorinstanz den Restbetrag nicht
auszahlen werde. Diesbezüglich ist unter anderem von Bedeutung, ob
die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet ist, innerhalb einer
bestimmten Frist den definitiven Gebührensplittingbetrag festzulegen.
8.4 Nach Art. 18 Abs. 1 SuG muss die Behörde den definitiven Betrag
festsetzen, sobald ihr die Abrechnung vorliegt. Art. 18 Abs. 1 SuG
sieht somit weder eine genaue Frist zur Festlegung des definitiven
Betrags vor noch eine Rechtsfolge derart, dass die Behörde bei
Verletzung ihrer Pflicht den Restbetrag auszahlen müsste. Allerdings
ist die Vorgabe von Art. 18 Abs. 1 SuG insofern bedeutsam, als der
Subventionsempfänger darauf vertrauen darf, dass die Behörde mit
der Festlegung des definitiven Betrags nicht beliebig zuwartet.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu lange gewartet
hat, bis sie den definitven Gebührensplittingbetrag festgesetzt hat.
8.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen
werden kann, sie habe erst im März 2008 mitgeteilt, dass keine
Restzahlung zu erwarten sei. Das Schreiben vom 4. März 2008 war
nur deshalb notwendig geworden, weil die Widerrufsverfügung mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 aufge-
hoben worden war. Der Vorinstanz ist eine zweimonatige
Bearbeitungszeit zwischen Urteil und der Orientierung über das
weitere Vorgehen zuzugestehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die
Vorinstanz den Restbetrag auszuzahlen hat, weil sie erst am 26. Janu-
ar 2007 erstmals den definitiven Gebührensplittingbetrag festgelegt
hat.
Wie bereits in E. 7.4 ausgeführt, war im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 eine andere
Rechtslage zu beurteilen. Bedeutsam sind die dortigen Ausführungen
zum Sachverhalt jedoch insofern, als sie das Vorgehen im Zu-
sammenhang mit der Festlegung des definitiven Betrags betreffen.
Danach hatte die Vorinstanz bereits mit der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 13. April 2005 genügend Kenntnis über den
falsch verbuchten Betrag. Es war ihr somit spätestens zu diesem
Zeitpunkt möglich, die entsprechenden Korrekuren bezüglich des
Gebührensplittingbetrages vorzunehmen. Trotzdem bat sie mit Schrei-
ben vom 5. September 2006 um weitere Auskünfte und setzte
schliesslich den definitiven Betrag erst in der Widerrufsverfügung vom
Seite 15
A-6006/2008
26. Januar 2007 endgültig fest. Die Vorinstanz hat demzufolge mit der
Festlegung des definitiven Betrags länger als notwendig zugewartet.
Allein deswegen verliert sie jedoch noch nicht das Recht, den
Restbetrag nicht auszuzahlen (vgl. oben E. 8.4). Von Bedeutung ist
einzig, ob die Beschwerdeführerin im konkreten Fall darauf vertrauen
konnte, den Restbetrag zu erhalten. Es ist somit nicht nur bedeutsam,
wie lange die Vorinstanz mit der Festlegung des definitiven Betrags
zugewartet hat, sondern es sind die gesamten Umstände zu
berücksichtigen.
Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2005
zumindest mit Verzögerungen bezüglich der Festlegung des definitiven
Betrages rechnen. Bereits im Schreiben vom 30. Dezember 2004 wies
die Vorinstanz nämlich darauf hin, die Revisionsergebnisse bezüglich
der Jahresrechnung 2003 würden sich auf den Gebührenanteil für das
Jahr 2003 auswirken, weswegen mit der Festlegung des definitiven
Gebührenanteils zugewartet werde. Kurz nachdem die Vorinstanz den
Revisionsbericht von E._______ erhalten hatte, stellte sie diesen am
14. März 2005 der Beschwerdeführerin zu. Spätestens ab diesem
Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr darauf vertrauen,
den Restbetrag zu erhalten. Aus dem Revisionsbericht geht nämlich
klar hervor, dass der provisorische Gebührensplittingbetrag zu hoch
festgesetzt worden war. Die Vorinstanz hat anschliessend zwar
1½ Jahre und damit wohl länger als notwendig zugewartet, bis sie
nochmals am 6. September 2006 mit Fragen an die Beschwerde-
führerin gelangte, um schliesslich in der Widerrufsverfügung vom
26. Januar 2007 den definitiven Betrag festzusetzen. Trotzdem konnte
die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass die im Revisions-
bericht als notwendig erachteten Korrekturen des Gebühren-
splittingbetrages nach unten nun nicht notwendig würden und sie den
Restbetrag erhalten würde.
8.6 Auch die Tatsache, dass der Restbetrag für das Jahr 2004
vorbehaltlos ausbezahlt wurde, stellt keinen Vertrauenstatbestand dar.
Jedes Rechnungsjahr wird getrennt von den anderen behandelt. Für
das Jahr 2003 lässt sich daraus nichts ableiten.
8.7 Abschliessend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerde-
führerin entgegen ihrer Auffassung nicht darauf vertrauen konnte, den
Restbetrag zu erhalten.
9.
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A-6006/2008
9.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe
entgegen den Bestimmungen des SuG in der Verfügung vom
25. August 2003 keine Zusicherung gemacht, wann die Auszahlung
des Restbetrages erfolgen werde. In einem solchen Fall müsse der
Restbetrag gemäss üblicher Tätigkeit und Usanz ein Jahr nach der
Rechnungsprüfung ausbezahlt werden. Da es sowohl beim Radio wie
auch beim Fernsehen um Art. 23 Abs. 2 SuG gehe, könne man die
Rechtslage der Beschwerdeführerin mit derjenigen von Radio
C._______ bzw. Radio D._______ vergleichen. In der Verfügung vom
27. November 2002 gegenüber Radio C._______ habe die Vorinstanz
bestätigt, dass sie im kommenden Jahr leider "aus Kreditgründen" die
Auszahlung erst im Januar 2004 vornehmen werde. Dies beinhalte
somit systemimmanent die verbindliche Zusicherung, dass im
Normalfall die Restzahlung des Gebührensplittingbetrags im jeweiligen
Jahr erfolge.
9.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin könne
nichts daraus ableiten, dass vorliegend in der Verfügung vom
23. August 2003 anders als bei den entsprechenden Verfügungen
gegenüber Radio C._______ und Radio D._______ kein
Zahlungstermin für die Restzahlung in Aussicht gestellt worden war.
Ein Vergleich mit den Radios sei nicht angebracht. Die Auszahlung des
Restbetrags für das Gebührensplitting 2003 an die Radios habe auf
der im Verlaufe des Jahres 2003 genehmigten Jahresrechnung 2002
(Vergangenheitsbemessung) basiert. Beim Fernsehen hingegen hätten
sich die Gebührensplittingbeträge 2003 auf die Jahresrechnung 2003
(Gegenwartsbemessung) gestützt, die von den Veranstaltern zu
Beginn des Jahres 2004 zuerst abgeschlossen und der Vorinstanz bis
spätestens am 30. April 2004 vorgelegt habe werden müssen.
9.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a SuG legt die Behörde in der
Zusicherungsverfügung den Zeitpunkt fest, in dem die Finanzhilfe fällig
wird. Die Vorinstanz hat somit in der Verfügung vom 25. August 2003
zu Unrecht keinen Fälligkeitstermin für den Restbetrag festgesetzt. Die
Beschwerdeführerin hätte dies jedoch im Anschluss an die Verfügung
vom 25. August 2003 geltend machen müssen. Der Einwand kommt zu
spät, denn inzwischen ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
Zudem kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei
zwei Radiofällen, welche zudem im Gegensatz zum Fernsehen auf der
Gegenwartsbemessung beruhen, noch nicht von Usanz gesprochen
werden.
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A-6006/2008
10.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe
rechtsmissbräuchlich gehandelt. Bereits zur Zeit des Schreibens vom
30. Dezember 2004 habe sie gewusst, dass sie die zurückbehaltenen
Beträge nicht auszahlen würde, habe dies jedoch wider besseres
Wissen nicht mitgeteilt. Statt dessen habe sie erst 5 Jahre nach dem
Erlass der provisorischen Verfügung verfügt, dass der Restbetrag nicht
ausbezahlt werde.
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs untersagt die zweckwidrige
Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen,
die dieses nicht schützen will. Auf Rechtsmissbrauch ist besonders
dann zu schliessen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechts zu
einem stossenden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Resultat führt
(TSCHANNEN / ZIMMERLI, a.a.O., § 22 Rz. 21).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführern auch nicht näher
ausgeführt, welches Recht die Vorinstanz zweckwidrig benutzt haben
sollte. Die Vorinstanz hat wohl etwas lange zugewartet, nicht jedoch
5 Jahre. Sie hat noch keineswegs rechtsmissbräuchlich gehandelt.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass sich weder
aufgrund bestimmter Vorgaben im SuG noch aufgrund von Vertrauens-
schutz, Usanz oder Rechtsmissbrauch ein Anspruch auf Auszahlung
des Restbetrags ergibt. Damit hat die Beschwerdeführerin auch keinen
Anspruch auf Verzugszins. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Auszahlung des Restbetrags in der Höhe von Fr. 158'125.- nebst
Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 ist somit abzuweisen.
12.
12.1 Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin der Antrag
gestellt, die vorinstanzlichen Kosten seien angemessen zu reduzieren,
da dem vorliegenden sowie drei weiteren Verfahren nahezu derselbe
Sachverhalt zugrunde liegen würde und sich die Verfügungen alle an
dieselbe Partei richteten. Zudem sei für die Festlegung der Kosten
ebenfalls das aRTVG massgebend.
12.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, normalerweise
würde sie weder für die Zusicherungsverfügung noch für die Verfügung
betreffend die definitive Festlegung des Anteils an den Empfangs-
Seite 18
A-6006/2008
gebühren Verfahrenskosten auferlegen. Im vorliegenden Fall sei aber
im Gegensatz zum Normalfall eine sehr aufwendige Revision
notwendig gewesen, welche zur Festlegung eines definitiven Betrags
in Abweichung des provisorisch verfügten Höchstbetrags geführt habe.
Die Tatsache, dass mehrere ähnliche Sachverhalte zu beurteilen
gewesen seien, sei jedoch bei der Festlegung der Verfahrenskosten
berücksichtigt worden. Das vorliegende Verfahren sei als erstes
behandelt worden und die weiteren Verfügungen der nunmehr vor
Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-6008/2008,
A-6009/2008 und A-6010/2008 hätten im Anschluss daran speditiver
erledigt werden können. Dies sei bei den Verfahrenskosten dieser drei
Verfahren berücksichtigt worden. Was das anwendbare Recht betreffe,
so sei am 1. April 2007 die RTVV in Kraft getreten, welche eine
spezifische Gebührenregelung für den vorliegenden Fall enthalte. Aus
diesem Grund müsse die Gebührenerhebung gestützt auf die Allge-
meine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV,
SR 172.041.1) i.V. mit Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG und Art. 78 RTVV
erfolgen.
12.3 Im Folgenden ist in einem ersten Schritt das anwendbare Recht
zu bestimmen und anschliessend zu prüfen, ob der Tatsache
Rechnung getragen wurde, dass ähnliche Sachverhalte zu beurteilen
waren.
12.4 Da vorliegend das neue RTVG bezüglich der Erhebung von
Verfahrenskosten in diesem Fall keine übergangsrechtliche Regelung
enthält, ist massgeblich, ob das neue Recht vor oder erst während des
Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. E. 4).
Der Beschwerdeführerin wurden vorliegend Kosten auferlegt, weil
aufgrund des aufwendigen Revisionsverfahrens, welches am 17. Fe-
bruar 2005 abgeschlossen worden war, der definitive Betrag in
Abweichung des provisorisch verfügten Höchstbetrags festgelegt
werden musste. In der Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 hat
die Vorinstanz den definitiven Betrag erstmals festgesetzt und
Verfahrenskosten auferlegt. Massgeblich für die Bestimmung des
anwendbaren Rechts ist somit das Beschwerdeverfahren im Anschluss
an die Widerrufsverfügung und nicht das jetzige Beschwerdeverfahren
(vgl. auch E. 4). Es kann nicht angehen, dass das neue RTVG und die
neue RTVV nur deswegen massgeblich sein sollen, weil die Vorinstanz
im Anschluss an die aufgehobene Widerrufsverfügung vom 26. Janu-
Seite 19
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ar 2007 nochmals eine Verfügung mehr oder weniger gleichen Inhalts
erlassen musste. Beschwerde gegen die erste Widerrufsverfügung
wurde am 27. Februar 2007 erhoben. Das neue RTVG und die neue
RTVV traten erst am 1. April 2007 und damit erst während des ersten
Beschwerdeverfahrens in Kraft. Damit steht fest, dass für die
Festlegung der Gebühren das alte Recht massgeblich sein muss (vgl.
auch E. 4).
12.5 Weder das aRTVG noch die aRTVV enthielten im Zusammen-
hang mit der Festlegung des definitiven Gebührensplittingbetrages für
die Auferlegung von Verfahrenskosten eine Gebührenregelung. Aus
diesem Grund sind die Kosten für die Festlegung des definitiven
Betrages gestützt auf die Verordnung über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (KostenV,
SR 172.041.0) festzulegen. Massgeblich für vorliegenden Fall sind
Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 Bst. a KostenV in der Fassung
vom 6. November 1985 (AS 1985 1697 und 1698), da die aktuelle
Fassung von Art. 13 Abs. 2 Bst. a KostenV bzw. die Aufhebung von
Art. 3 Abs. 1 Bst. a KostenV erst am 1. Mai 2007 und somit erst
während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Gemäss
Art. 13 Abs. 2 Bst. a KostenV konnte für Verfügungen von erheblichem
finanziellem Interesse, von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer
Schwierigkeit oder im Falle von Streitsachen mit mehreren Parteien
oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr von Fr. 200.- bis
5'000.- verlangt werden und Art. 3 Abs. 1 Bst. a KostenV sah eine
Schreibgebühr von Fr. 10.- pro Seite vor.
12.6 Die Vorinstanz hat sich in der Verfügung vom 13. August 2008 zu
Unrecht auf die AllgGebV i.V. mit Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG und
Art. 78 RTVV gestützt und Kosten in der Höhe von Fr. 9'360.-
auferlegt. Stattdessen hätte sie die Kosten in Anwendung der KostenV
auferlegen müssen, wie sie es noch in der Widerrufsverfügung vom
26. Januar 2007 getan hatte. Damals hatte sie gestützt auf Art. 13
Abs. 2 Bst. a KostenV den Höchstbetrag an Spruchgebühren in der
Höhe von Fr. 5'000.- auferlegt, was angesichts der Komplexität des
Verfahrens zulässig war. Zusätzlich wurden aufgrund von Art. 3 Abs. 1
Bst. a KostenV für die damalige Verfügung, welche wie die nun an-
gefochtene 14 Seiten lang war, Fr. 140.- Schreibgebühr auferlegt.
Somit sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich Kosten in der
Höhe von Fr. 5'140.- angemessen. Es ist im Übrigen zulässig, für das
erste Verfahren Kosten in normaler Höhe vorzusehen und erst bei den
Seite 20
A-6006/2008
weiteren Verfahren wegen ähnlicher Sachverhalte die Verfahrens-
kosten tiefer anzusetzen. Es besteht also kein Anspruch auf
gleichmässige Reduktion der Kosten in allen Verfahren. Die hier
angefochtenen Verfahrenskosten sind somit nicht weiter zu reduzieren.
12.7 Abschliessend kann festgehalten werden, dass vorliegend die
Verfahrenskosten auf Fr. 5'140.- zu reduzieren sind. Da die Rechnung
für die später aufgehobene Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007
in der Höhe von Fr. 5'140.- von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt
worden ist, sind die Verfahrenskosten mit den bereits bezahlten
Fr. 5'140.- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat somit für die
Verfügung vom 13. August 2008 keine Verfahrenskosten mehr zu
bezahlen. Insofern wird der Antrag gutgeheissen, jedoch bezüglich
einer weiteren Reduktion der Verfahrenskosten wegen ähnlichen
Sachverhalts mit anderen Verfahren abgewiesen.
13.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt die Beschwerde-
führerin in Bezug auf ihren Hauptantrag und Eventualantrag als
unterliegend, bezüglich ihres Antrages zu der Reduktion der Ver-
fahrenskosten als teilweise obsiegend. Es erscheint somit gerecht-
fertigt, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 5'000.- in der Höhe von Fr. 3'000.-, aufzuerlegen. Die auferlegten
Verfahrenskosten sind mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.- zu verrechnen. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
zu überbinden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
14.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung entsprechend zu kürzen. Das Verhältnis zwischen Ob-
siegen und Unterliegen entspricht demjenigen bei den Gerichtskosten
(MARCEL MAILLARD, in: VwVG Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 64, Rz. 17).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-11 und 13 VGKE) und des aufgrund der Akten als angemessen
Seite 21
A-6006/2008
erscheinenden zeitlichen Aufwands der nicht anwaltlichen Vertretung
der Beschwerdeführerin, erscheint eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als an-
gemessen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen hat die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin einen Sechstel des gesamten Betrags,
ausmachend Fr. 500.-, zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die vorinstanz-
lichen Verfahrenskosten auf Fr. 5'140.- festgelegt werden, aber im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Aufgrund der Verrechnung
mit den von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Fr. 5'140.- sind
für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten mehr zu
bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'000.- werden im Umfang von
Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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A-6006/2008
Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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