E Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6019/2010
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern,
vertreten durch Fürsprecherin Margareta Lauterburg,
Swisscom AG, Legal Services & Regulatory Affairs,
Postfach, 3050 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sunrise Communications AG, 8050 Zürich,
vertreten durch Olivier Buchs und Rechtsanwalt Dr. iur.
Matthias Amgwerd, Sunrise Communications AG,
Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom,
Marktgasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zinseszinsregelung, Verfahrenskosten.
A6019/2010
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Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 20. August 2007 reichte die Sunrise Communications AG
bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom ein
Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen die Swisscom AG ein.
Betreffend die Bedingungen der Verrechnung von
Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes (VTA) stellte sie verschiedene
Rechtsbegehren.
A.a Aufgrund eines zwischen den Parteien beim
Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens (A7162/2008) sistierte
das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als Instruktionsbehörde am
21. Januar 2009 das Zugangsverfahren in zwei Punkten. Nach dem
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Verfahren
vom 1. Februar 2010 nahm das BAKOM das sistierte Verfahren am
10. März 2010 wieder auf.
In der Folge erhielten die Sunrise Communications AG als
Gesuchstellerin und die Swisscom AG als Gesuchsgegnerin Gelegenheit,
ihre gestellten Anträge zu präzisieren und sich erneut zur Sache zu
äussern.
A.b Mit Teilverfügung vom 21. Juni 2010 betreffend die Bedingungen der
VTA regelte die Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Folgendes:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, soweit mit diesem die
Festsetzung kostenorientierter Preise für die optionalen Dienste
verlangt wird.
2. Ziffer 8.2.5 der Vertragsurkunde des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrags VTA vom 15./16. August 2007 lautet
wie folgt:
Die neuen Preise werden reziprok angewendet per Datum gemäss Einigung
bzw. ab dem Zeitpunkt des von der zuständigen Behörde rechtskräftig
festgesetzten Wirksamwerdens der neuen Preise. Eventuelle Rückzahlungen
werden zu einem Basissatz CHF LIBOR zwölf Monate zuzüglich 1.3% verzinst.
Als Stichtag zur Festlegung des Basissatzes wird das Ende des Monats, in dem
die Dienstleistungen wirtschaftlich erbracht wurden, verwendet. Nach Ablauf von
jeweils zwölf Monaten wird der Basissatz für die nächste Periode neu bestimmt,
A6019/2010
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wobei die aufgelaufenen Zinsen der Hauptforderung zugeschlagen (kapitalisiert)
werden.
3. Ziffer 8.3.1 der Vertragsurkunde des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrags VTA vom 15./16. August 2007 lautet
wie folgt:
Sollte die zuständige Behörde in einem ordentlichen Verfahren zwischen
Swisscom und einem Dritten die geltenden Preise bezüglich einer oder mehrerer
von diesem Vertrag betroffenen Dienstleistungen gestützt auf Art. 11 Abs. 1 FMG
neu festsetzen, so werden die entsprechenden Dienstleistungen reziprok zu den
neuen Preisen ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgesetzten
Wirksamwerdens der neuen Preise im Drittverfahren erbracht resp. abgerechnet.
Eventuelle Rückzahlungen werden zu einem Basissatz CHF LIBOR zwölf
Monate zuzüglich 1.3% verzinst. Als Stichtag zur Festlegung des Basissatzes
wird das Ende des Monats, in dem die Dienstleistungen wirtschaftlich erbracht
wurden, verwendet. Nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten wird der Basissatz
für die nächste Periode neu bestimmt, wobei die aufgelaufenen Zinsen der
Hauptforderung zugeschlagen (kapitalisiert) werden.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'680., werden der
Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt.
B.
Die Sunrise Communications AG reichte bei der Eidgenössischen
Kommunikationskommission ComCom am 30. November 2007 ein
weiteres Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen die
Swisscom AG ein. Betreffend den Zugang zu den Kabelkanalisationen
der Swisscom AG stellte sie darin verschiedene Rechtsbegehren.
B.a Am 9. Februar 2010 sistierte das BAKOM als Instruktionsbehörde
aufgrund des zwischen den Parteien beim Bundesverwaltungsgericht
hängigen Verfahrens (A7162/2008) auch dieses Zugangsverfahren in
zwei Punkten. Das BAKOM nahm das sistierte Verfahren nach dem
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Verfahren
vom 1. Februar 2010 am 10. März 2010 wieder auf.
Die Sunrise Communications AG als Gesuchstellerin und die Swisscom
AG als Gesuchsgegnerin erhielten in der Folge Gelegenheit, ihre
gestellten Anträge zu präzisieren und sich erneut zur Sache zu äussern.
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Seite 4
B.b Die Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom legte mit
Teilverfügung vom 21. Juni 2010 betreffend Bedingungen des Zugangs
zu den Kabelkanalisationen Folgendes fest:
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die nachfolgende
Dienstleistung im Zusammenhang mit Kabelkanalisationen für das
Jahr 2009 zum folgenden Preis anzubieten respektive
abzurechnen:
Wiederkehrende Preise in CHF
Einheit Preis/Einheit [CHF]
2009
Monatlicher Preis für die Mitbenutzung
von Kabelkanalisationen 1 Meter 0.194
2. Ziffer 8.2.5 der Vertragsurkunde des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrags Kabelkanalisationen vom 5./12.
Oktober 2007 lautet wie folgt:
Die neuen Preise werden reziprok angewendet per Datum gemäss Einigung
bzw. ab dem Zeitpunkt des von der zuständigen Behörde rechtskräftig
festgesetzten Wirksamwerdens der neuen Preise. Eventuelle Rückzahlungen
werden zu einem Basissatz CHF LIBOR zwölf Monate zuzüglich 1.3% verzinst.
Als Stichtag zur Festlegung des Basissatzes wird das Ende des Monats, in dem
die Dienstleistungen wirtschaftlich erbracht wurden, verwendet. Nach Ablauf von
jeweils zwölf Monaten wird der Basissatz für die nächste Periode neu bestimmt,
wobei die aufgelaufenen Zinsen der Hauptforderung zugeschlagen (kapitalisiert)
werden.
3. Ziffer 8.3.1 der Vertragsurkunde des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrags Kabelkanalisationen vom 5./12.
Oktober 2007 lautet wie folgt:
Sollte die zuständige Behörde in einem ordentlichen Verfahren zwischen
Swisscom und einem Dritten die geltenden Preise bezüglich einer oder mehrerer
von diesem Vertrag betroffenen Dienstleistungen gestützt auf Art. 11 Abs. 1 FMG
neu festsetzen, so werden die entsprechenden Dienstleistungen reziprok zu den
neuen Preisen ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgesetzten
Wirksamwerdens der neuen Preise im Drittverfahren erbracht resp. abgerechnet.
Eventuelle Rückzahlungen werden zu einem Basissatz CHF LIBOR zwölf
A6019/2010
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Monate zuzüglich 1.3% verzinst. Als Stichtag zur Festlegung des Basissatzes
wird das Ende des Monats, in dem die Dienstleistungen wirtschaftlich erbracht
wurden, verwendet. Nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten wird der Basissatz
für die nächste Periode neu bestimmt, wobei die aufgelaufenen Zinsen der
Hauptforderung zugeschlagen (kapitalisiert) werden.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 17'710., werden im
Umfang von Fr. 9'380. der Gesuchsgegnerin und im Umfang von
Fr. 8'330. der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.
C.
Gegen diese beiden Verfügungen der Eidgenössischen
Kommunikationskommission ComCom (Vorinstanz) vom 21. Juni 2010
führt die Swisscom AG (Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 23.
August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
der jeweils letzte Satz in den Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügungen (Anordnung einer Zinseszinsregelung) sei
aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Weiter sei Ziff. 4 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Für die Festlegung des
wiederkehrenden Preises für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen
seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die von ihr zu
tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der
Verfahren und der Erarbeitung der angefochtenen Verfügungen seien
angemessen zu reduzieren (Rechtsbegehren 2).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet in der Folge das Verfahren
A6019/2010, welches sich gegen die vorinstanzliche Verfügung
betreffend die Bedingungen der VTA richtet, sowie das Verfahren A
6021/2010, das sich gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend die
Bedingungen des Zugangs zu den Kabelkanalisationen richtet.
E.
Die Vorinstanz und die Sunrise Communications AG
(Beschwerdegegnerin) beantragen in ihren Stellungnahmen vom 8. und
9. November 2010 die Abweisung der Beschwerden.
F.
Mit Verfügung vom 12. November 2010 teilt der Instruktionsrichter den
Parteien mit, die Verfahren A6019/2010 und A6021/2010 würden
vereinigt und unter der Verfahrensnummer A6019/2010 weitergeführt.
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G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Januar 2011 bestätigt die
Beschwerdeführerin ihre gestellten Rechtsbegehren.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom ist eine
eidgenössische Kommission nach Art. 33 Bst. f VGG und gehört damit zu
den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden.
1.1. Bei den vorliegend angefochtenen Teilverfügungen handelt es sich
um Teilentscheide. Mit solchen Entscheiden befindet die Behörde
abschliessend über einzelne Rechtsbegehren bzw. materielle
Rechtsfragen. Teilentscheide sind anfechtbar wie Endentscheide (vgl.
BGE 131 II 13 E. 2.4 sowie MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren –
VwVG, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 46).
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als materielle Verfügungsadressatin hat die
Beschwerdeführerin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Verfügungen. Sie ist zur
Beschwerde legitimiert.
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Seite 7
1.3. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin führt aus, zwischen den Parteien gälten die
Bedingungen gemäss Basisangebot, wenn die Fernmeldedienstanbieterin
(FDA) zu einem Dissenspunkt nicht innert drei Monaten ab Scheitern der
Einigung ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreiche. Die
Beschwerdegegnerin habe jedoch zur Aufzinsungsmethode kein Gesuch
eingereicht. Diese Tatsache und das entsprechende Beweismittel habe
die Vorinstanz in ihren Verfügungen nicht gewürdigt. Auch auf die
Beweismittel, aus denen hervorgehe, dass die Differenzen zur
Aufzinsungsmethode erst am Schluss des Verfahrens aufgetaucht seien,
gehe die Vorinstanz nicht ein. Mit diesen Vorbringen und Beweismitteln
habe sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt, weil sich der von ihr
behauptete ursprüngliche Dissens unter Würdigung dieser nicht hätte
konstruieren lassen. Folglich habe sie ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt, was zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen müsse.
Die Vorinstanz legt dar, in den angefochtenen Verfügungen sei
ausgeführt worden, dass es für die Frage, ob ein ursprünglicher Dissens
vorliege, keine Rolle spiele, ob die verlangte Regelung bis anhin im
Prozess ausdrücklich thematisiert worden sei oder nicht. Folglich sei es
irrelevant, ob die Parteien erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt
hätten, dass sie sich über eine Zugangsbedingung nicht einig seien.
Massgebend für die Regulierungszuständigkeit sei einzig, ob es zu einer
Vereinbarung gekommen sei oder nicht. Aus den Ausführungen in den
angefochtenen Verfügungen ergebe sich, dass die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nicht entscheidrelevant
seien, womit sie nicht explizit auf diese habe eingehen müssen.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine allgemeine
Verfahrensgarantie der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 [BV, SR 101]). Konkretisiert als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beinhaltet es die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich zu
hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz.
3.103). Im Sinne eines Mittels zur entsprechenden Durchsetzung besteht
u.a. der Beschwerdegrund der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG;
vgl. hierzu auch Art. 12 und 33 Abs. 1 VwVG sowie zur antizipierten
Beweiswürdigung BGE 131 I 153 E. 3 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.144).
3.2. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist im vorliegenden Fall
der Sachverhalt erstellt, zu beurteilen sind Fragen der rechtlichen
Würdigung. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin der Verletzung des
rechtlichen Gehörs bzw. der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung schlägt
somit fehl.
4.
Einleitend ist festzuhalten, dass einzig die Zinseszinsregelung bzw.
Aufzinsungsmethode – welche in beiden angefochtenen Verfügungen
identisch im jeweils letzten Satz der Ziff. 2 und 3 des Dispositivs geregelt
ist – und die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten
(DispositivZiff. 4 der angefochtenen Verfügungen) angefochten und
somit Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Nicht
angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Ziff. 1 des
Dispositivs sowie die weiteren, nicht die Zinseszinsregelung bzw.
Aufzinsungsmethode betreffenden Anordnungen in den Ziff. 2 und 3 der
angefochtenen Verfügungen (vgl. hierzu auch E. 11.1 hiernach).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Zinseszinsregelung bzw.
Aufzinsungsmethode vor, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil A7162/2008 vom 1. Februar 2010 E. 12 und 13 festgehalten habe,
ein Zins für Rückzahlungen in der Höhe des 12MonatsLIBOR zuzüglich
1.3% (LIBOR = London Interbank Offered Rate) sei rechtens und die
Verfügung eines höheren als von ihr ursprünglich offerierten Preises sei
unzulässig, sei klar gewesen, wie die erstinstanzlichen Verfahren
bezüglich der verbleibenden Fragen, mithin bezüglich Zins für
Rückzahlungen und bezüglich wiederkehrendem Preis für die
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Mitbenutzung der Kabelkanalisationen, aussehen würden. Deshalb habe
sie zwecks Einigung mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen.
Hierbei habe sie erst am 25. März 2010 in Erfahrung gebracht, dass die
Beschwerdegegnerin eine vorteilhaftere Aufzinsungsmethode prüfe und
eine einvernehmliche Gesamtlösung für alle Zugangsformen und
fraglichen Zeiträume anstrebe. Bezüglich der Aufzinsungsmethode
bestünden zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin aber ungekündigte
vertragliche Regelungen. Entsprechend fehle es in dieser Frage an einer
Regulierungsbefugnis der Vorinstanz.
Einigten sich die Parteien vertraglich, bestehe im Fernmelderecht keine
Regulierungsbefugnis der Vorinstanz. Vorliegend sei zwischen den
Parteien lediglich über den Zins, mithin den LIBOR, welcher für
Rückzahlungen aufgrund einer Preisverfügung gelten solle, keine
Einigung zustande gekommen. Diesen Dissens hätten sie umschrieben.
Hiernach beziehe sich der Dissens ausdrücklich auf die Zinsen auf
Rückvergütungen (LIBOR), mithin ob der LIBOR sechs Monate gemäss
dem Basisangebot rechtens sei oder sie, wie von der
Beschwerdegegnerin gefordert, einen Zins von mindestens fünf Prozent
schulde. Hätte auch ein Dissens bezüglich der Aufzinsungsmethode
bestanden, wäre dies ausdrücklich festgehalten worden. Die
Aufzinsungsmethode sei aber weder in den Vertragsverhandlungen noch
im Schriftenwechsel je ein Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen.
Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den vorliegenden und anderen
Zugangsgesuchen der Beschwerdegegnerin und aus weiteren
Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin habe stets nur die Zinshöhe
thematisiert und die von ihr berechneten Rückzahlungen immer
kommentarlos akzeptiert. Dass keine Kapitalisierung der Zinsen
vereinbart worden sei, heisse nicht, dass diese Frage zwischen den
Parteien strittig geblieben sei. Somit schliesse die vertraglich vereinbarte
und ungekündigte Aufzinsungsmethode die Regulierungsbefugnis der
Vorinstanz aus.
Sollte der Dissens dennoch unklar sein, wäre er anhand dessen zu
ermitteln, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Zugangsgesuch
anzuordnen beantragt habe und nicht anhand der Formulierung des
Dissenses zu einer anderen Frage.
Weiter werde das Basisangebot zwar von ihr ausgearbeitet, der Vertrag
sei jedoch das Ergebnis von Verhandlungen und müsse nicht zwingend
mit dem Basisangebot übereinstimmen. Denn es werde
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selbstverständlich auch über Anliegen der FDA verhandelt, die im
Basisangebot nicht geregelt seien; dies sei auch aus den
Ergänzungsvereinbarungen ersichtlich. Dementsprechend könne es auch
zu einer Dissensvereinbarung betreffend einer Regelung kommen, die
nicht Gegenstand des Basisangebots sei. Es bestehe für eine FDA somit
nicht nur die Möglichkeit, das Einverständnis zum Basisangebot zu
verweigern, wenn ihrem Anliegen nicht Rechnung getragen werde.
Schliesslich wäre die Regulierungsbefugnis der Vorinstanz auch dann
nicht gegeben, wenn die Aufzinsungsmethode bereits bei
Vertragsabschluss strittig gewesen wäre. Denn zwischen den Parteien
gälten die Bedingungen gemäss Basisangebot, wenn die FDA zu einem
Dissenspunkt nicht innert drei Monaten ab Scheitern der Einigung ein
Gesuch bei der zuständigen Behörde einreiche. Wäre die
Aufzinsungsmethode auch strittig gewesen, hätte die
Beschwerdegegnerin neben ihrem Hauptbegehren das Eventualbegehren
gestellt, für den Fall der Festlegung eines tieferen LIBORZinses sei eine
andere Aufzinsungsmethode anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin habe
jedoch zur Aufzinsungsmethode kein Gesuch eingereicht. Ein
ursprünglicher Dissens sei jedoch Eintretensvoraussetzung, womit ein
diesbezüglicher Antrag nicht im Verlauf des Verfahrens gestellt werden
könne. Im Übrigen behaupte nicht einmal die Beschwerdegegenerin
selber einen ursprünglichen Dissens.
Die erstmals am Ende der erstinstanzlichen Verfahren thematisierte
Aufzinsungsmethode sei somit ein nachträglich entstandener Streitpunkt,
der in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle. Es bestehe aber auch die
Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin ihr anzeige, sie sei mit einer
Vereinbarung nicht mehr einverstanden und wünsche darüber
Neuverhandlungen. Führten diese Verhandlungen zu keiner Einigung,
könnte wiederum mit einem Gesuch an die Vorinstanz gelangt werden.
5.1. Die Vorinstanz hält dem entgegen, für ihre Zuständigkeit, eine
Netzzugangsbedingung festzulegen, sei es gemäss der gesetzlichen
Regelung irrelevant, ob zwischen den Parteien bezüglich der fraglichen
Bedingung eine Einigung zustande gekommen sei oder nicht. Sie sei
zuständig bei Streitigkeiten auf Gesuch hin die Bedingungen des
Zugangs zu den Einrichtungen und Diensten einer marktbeherrschenden
Anbieterin zu verfügen.
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Aus dem Wortlaut der betroffenen Vertragsbestimmungen gehe nicht
hervor, wie die Modalitäten der Zinsberechnung gestaltet seien.
Einerseits werde die Höhe des Zinssatzes geregelt. Andererseits werde
der Stichtag zur Festlegung des Basissatzes für die jeweilige Schuld
festgelegt, da der festgelegte Zinssatz variabel und nicht fix sei. Weitere
Modalitäten der Verzinsungen von Rückvergütungen liessen sich den
Bestimmungen nicht entnehmen. Bezüglich der Zinseszinsregelung seien
die Klauseln offen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei somit
nicht völlig aus der Luft gegriffen. Es könne aber genauso gut
dahingehend argumentiert werden, aus dem Umstand, dass sich der
relevante Zinssatz auf eine bestimmte Zeitdauer beziehe, ergebe sich
eine Zinspflicht für aufgelaufene Zinsen. Somit habe die
Beschwerdegegnerin davon ausgehen können, dass ein Zinseszins
vereinbart werde, da von einem variablen Zinssatz ausgegangen werde,
der an eine bestimmte Laufzeit geknüpft sei. Daran zeige sich, dass über
die Zinseszinsfrage keine Vereinbarung zustande gekommen und sie
folglich befugt gewesen sei, die getroffene Regelung zu verfügen.
Zudem hätten die Vertragsparteien vermerkt, dass die
Beschwerdegegnerin mit den betroffenen Vertragsbestimmungen
gesamthaft bzw. generell nicht einverstanden sei, während sie bezüglich
einer anderen Klausel nur bezüglich eines Teilaspekts ihre Zustimmung
verweigert habe.
Weiter werde das Basisangebot der Beschwerdeführerin nicht
ausgehandelt, sondern von dieser einseitig formuliert. Akzeptiere die FDA
die vorgesehenen Bestimmungen nicht, werde dies auf einer
sogenannten Dissensliste vermerkt. Möchte die FDA eine Bestimmung in
den Vertrag mit der Beschwerdeführerin aufnehmen, so könne sie nur
gegenüber der vorgesehenen generellen Regelung ihr Einverständnis
versagen; dies sei vorliegend – wie bezüglich sämtlicher übrigen strittigen
Vertragsbestimmungen hinsichtlich Kabelkanalisationen – geschehen.
Vorliegend sei es somit gar nicht möglich, dass sich ihre Zuständigkeit
aus der Dissensliste ergeben habe. Vielmehr basiere diese auf den
Anträgen im Zugangsverfahren. Die Beschwerdegegnerin habe denn
auch innert drei Monate Zugangsgesuche hinsichtlich der Nichteinigung
über die Zinsen von Rückvergütungen – und somit auch zu deren
Verzinsung – gestellt.
Schliesslich habe die Vorinstanz jedes Vertragsverhältnis einzeln zu
prüfen. Eine Partei müsse sich folglich nicht entgegenhalten lassen, sie
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habe im Rahmen einer anderen Zugangsvereinbarung einer offerierten
Lösung zugestimmt. Im Zugangsverfahren stehe es der Gesuchstellerin
auch offen, ihre Anträge im Laufe des Verfahrens ganz oder teilweise
zurückzunehmen oder zu ergänzen.
5.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei bestrebt gewesen,
gewisse (weitere) Zinsmodalitäten zu klären, nachdem der Zinssatz
nunmehr rechtskräftig festgestanden habe. Dieser Klärungsbedarf habe
sich unweigerlich aus der dem verfügten Zinssatz inhärenten Periodizität
ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, gemeinsam eine
weitere Fristerstreckung zu beantragen, um die initiierten Gespräche
fortzuführen. In einem anderen Verfahren habe die Beschwerdeführerin
jedoch die von ihr vorgeschlagene Aufzinsungsmethode inzwischen
akzeptiert. Auch vorliegend bestreite die Beschwerdeführerin die
Rechtmässigkeit der Aufzinsungsmethode nicht, sondern lediglich die
diesbezügliche Regulierungszuständigkeit der Vorinstanz. Bereits die
vorliegende Streitsache zeige jedoch, dass hinsichtlich der
Zinseszinsregelung keine Einigung zwischen den Parteien bestehe.
Zudem beschränke sich der festgehaltene Dissens keineswegs auf die
Höhe des Zinssatzes, sondern beziehe sich offensichtlich auf sämtliche
Verzinsungsmodalitäten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut. Strittig
seien die Zinsen als solche und nicht bloss der Zinssatz. Der Zins
bestimme sich über den Kapitalbetrag, den Zinssatz und weitere
Zinsmodalitäten wie die Aufzinsungsmethode. Auch der Klammerhinweis
"LIBOR" spreche für diese Auslegung. Der LIBOR definiere sich
insbesondere über die Laufzeit. Damit stelle sich unweigerlich die Frage,
was nach Ablauf der Laufzeit mit dem zur Verfügung gestellten Kapital
geschehe. Den fraglichen Formulierungen sei schliesslich kein einziger
Hinweis zu entnehmen, der Dissens würde sich auf die Höhe des
Zinssatzes beschränken. Wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren
zunächst nicht explizit eine Zinseszinsregelung verlangt habe, hänge dies
mit der geforderten längerfristigen bzw. offenen Betrachtung zusammen
und der vertraglich klar abgesteckte Dissens habe sich erst im Verlauf
des Verfahrens ergeben.
Die geleisteten Zinszahlungen habe sie zudem nicht stets kommentarlos
akzeptiert. Der Dissens habe sich immer auf die Zinsschuld als solche
bezogen.
Weiter sei die Vorinstanz dann zur Regulierung zuständig, wenn sich die
Parteien – wie vorliegend – über die inhaltliche Ausgestaltung der
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Netzzugangsbedingungen nicht (mehr) einig seien, die Zivilgerichte
demgegenüber lediglich bei Streitigkeiten aus Vereinbarungen und
Verfügungen, mithin bei Auslegungs und Abwicklungsfragen. Es müsse
zudem den Parteien möglich sein, im ungekündigten Vertragsverhältnis
Neuverhandlungen aufzunehmen. Es sei vorliegend aber ohnehin von
einem ursprünglichen und vertraglich ausgewiesenen Dissens
auszugehen, welcher die Zuständigkeit der Vorinstanz
unbestrittenermassen begründe.
Schliesslich verlange sie in ihren Gesuchen konkret einen Zinssatz,
welcher der Dauer der Kapitalentbehrung bzw. den regulatorischen
Rahmenbedingungen gerecht werde. Ihre Gesuchsbegehren deckten
somit auch die Frage nach der Aufzinsungsmethode ab.
6.
Nach Art. 11 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) müssen marktbeherrschende Anbieterinnen von
Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht
diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen unter anderem
durch den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss
(Bst. a) und durch den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese
über eine ausreichende Kapazität verfügen (Bst. b), Zugang zu ihren
Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren.
Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb
von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt gemäss
Art. 11a FMG die Kommission diese auf Gesuch einer Partei und auf
Antrag des Bundesamts. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die
Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die
Auswirkungen ihres Entscheids auf konkurrierende Einrichtungen.
Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den
Zugang werden jedoch entsprechend Art. 11b FMG durch die
Zivilgerichte beurteilt.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 und 63 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007
über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) veröffentlicht die
marktbeherrschende Anbieterin in ihrem Basisangebot die technischen
und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang
zum Teilnehmeranschluss sowie für den Zugang zu den
Kabelkanalisationen.
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Die Zugangsvereinbarungen bedürfen gemäss Art. 64 FDV der
Schriftform und umfassen mindestens die allgemeinen kommerziellen
Bedingungen (Bst. a), eine Beschreibung der Zugangsdienstleistungen
(Bst. b), die technischen Spezifikationen dieser Dienstleistungen (Bst. c)
sowie die Bedingungen für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die
Ausserbetriebsetzung des Zugangs (Bst. d).
Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst nach Art. 70
Abs. 1 FDV insbesondere die Anträge (Bst. a), die wesentlichen
Tatsachen (Bst. b) sowie das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn
das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der
Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende
Stellung bestreitet (Bst. c).
7.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen können gemäss Art. 11a an die
Vorinstanz gelangen, wenn sie sich innert drei Monaten über die
Zugangsbedingungen nicht einigen konnten. Diese Regelung ist gemäss
der Botschaft zum revidierten FMG vom 10. Juni 1996 (BBl 1996 1405)
und der Botschaft zur Änderung des FMG vom 12. November 2003 (BBl
2003 7951) dahingehend zu verstehen, dass staatliches Handeln
subsidiär sein, d.h. nur dann erfolgen soll, wenn vertraglich keine Lösung
gefunden werde (BBl 1996 1419) bzw. dass die Vorinstanz Streitfälle der
Fernmeldedienstanbieterinnen betreffend Vertragsabschlüsse im Bereich
des Zugangs beilegen könne (BBl 2003 7970). Auch der
Erläuterungsbericht zur FDV vom 9. März 2007 (Erläuterungsbericht)
bezieht sich bei Art. 70 auf die Regelung der streitigen
Verhandlungspunkte, mithin auf jene Punkte, über die keine Einigung
erzielt und somit kein Vertrag abgeschlossen werden konnte. Schliesslich
ist ebenso Ziff. 2 der Ergänzungen zu den Verträgen VTA und
Kabelkanalisationen vom 15./16. August 2007 und 5./12. Oktober 2007
(Beschwerdebeilagen 7 und 9, nachfolgend: Ergänzungen) zu
entnehmen, es obliege der Fernmeldedienstanbieterin, bei der
zuständigen Behörde ein Gesuch um Verfügung der (strittigen)
Bedingungen einzureichen und wenn sie nicht innert drei Monaten ab
Scheitern der Einigung (Vertragsunterzeichnung) zum jeweiligen Punkt
ein Gesuch bei dieser einreiche, so falle die entsprechende Ergänzung
zum Vertrag im jeweiligen Punkt ersatzlos dahin.
Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz nur im
Falle der Nichteinigung der Verhandlungsparteien über die strittigen
A6019/2010
Seite 15
Punkte des Netzzugangs entscheidet bzw. dass die Vorinstanz als
Regulierungsbehörde nur dann zuständig ist, über die Zinseszinsregelung
bzw. Aufzinsungsmethode zu befinden, wenn hierüber die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin als Vertragsparteien im
Rahmen der Vertragsverhandlungen zu keinem Konsens gelangen
konnten und die Beschwerdegegnerin anschliessend innert drei Monaten
mit einem Gesuch um Klärung dieses Streitpunkts – zu welchem Dissens
erklärt worden ist – an die Vorinstanz gelangt ist (vgl. auch MATTHIAS
AMGWERD, Netzzugang in der Telekommunikation, Zürich 2008, Rz. 340).
Mit anderen Worten ist die Vorinstanz nur dann berechtigt, über die
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode zu befinden, wenn es sich
hierbei um einen ursprünglichen Dissens handelt. Nur insoweit liegt eine
Streitigkeit über den Zugang vor.
Wenn jedoch hinsichtlich einer Zugangsbedingung im Rahmen der
Vertragsverhandlungen ein Konsens erzielt werden konnte, sich aber zu
einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass über die Auslegung oder die
Durchsetzung dieser Bestimmung zwischen den Vertragsparteien
Uneinigkeit herrscht, sind die Zivilgerichte zuständig, da es sich diesfalls
um eine Streitigkeiten aus dem Vertrag über den Zugang handelt (vgl.
Art. 11a und 11b FMG, E. 6 hiervor sowie AMGWERD, a.a.O, Rz. 458 mit
Hinweisen).
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, eine Zugangsvereinbarung als
Ganzes oder lediglich in einzelnen Punkten zu ändern, wenn eine oder
beide Vertragsparteien mit der einmal getroffenen Regelung nicht mehr
einverstanden ist bzw. sind (vgl. hierzu auch Art. 66 Abs. 2 und 67 FDV).
8.
Bei den vorliegend betroffenen Verträgen VTA vom 15./16. August 2007
(Beschwerdebeilage 4 im Dossier A6019/2010, nachfolgend: Vertrag
VTA) und Kabelkanalisationen vom 5./12. Oktober 2007
(Beschwerdebeilage 4 im Dossier A6021/2010, nachfolgend: Vertrag
Kabelkanalisationen) inkl. den dazugehörigen Ergänzungen handelt es
sich um Zugangsvereinbarungen. Sie basieren auf Art. 11 Abs. 1 FMG
und Art. 58, 63 und 64 FDV. Die Beschwerdeführerin als
marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten ist von Gesetzes
wegen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Zugang zu ihren
Einrichtungen und zu ihren Diensten zu gewähren und mit ihr hierüber
eine Zugangsvereinbarung abzuschliessen.
A6019/2010
Seite 16
8.1. Die Verträge VTA und Kabelkanalisationen enthalten unter anderem
je eine identische Regelung zur Preisanpassung (Ziff. 8.2.5) und je eine
Bestimmung zur Drittwirkung (Ziff. 8.3.1; vgl. Sachverhalt Bst. A.b und
B.b).
8.2. Mit den Ergänzungen änderten die Vertragsparteien einzelne
Bestimmungen der Hauptverträge und hielten die Dissenspunkte fest,
mithin jene Punkte, bei denen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Verträge VTA und Kabelkanalisationen sowie der Ergänzungen die
Einigung gescheitert war (vgl. Ziff. 2 der Ergänzungen). Ein Dissens
wurde unter anderem in nachstehendem Punkt wie folgt festgehalten:
A6019/2010
Seite 17
Zinsen auf Rückvergütungen (LIBOR)
Swisscom Fixnet Basisangebot Verrechnung Teilnehmeranschluss bzw.
Kabelkanalisation FMG
Vertragsurkunde Ziffern 8.2.5 und 8.3.1, Version 1.0 vom 1.4.2007
9.
Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7162/2008
vom 1. Februar 2010, welches den Zins für Rückvergütungen zu prüfen
hatte, hat die Vorinstanz diesen auf dem Basissatz CHF LIBOR zwölf
Monate zuzüglich 1.3 % festgelegt; dies wird von den Parteien anerkannt.
Darüber hinaus hat die Vorinstanz mit der Regelung "nach Ablauf von
jeweils zwölf Monaten wird der Basissatz für die nächste Periode neu
bestimmt, wobei die aufgelaufenen Zinsen der Hauptforderung
zugeschlagen (kapitalisiert) werden" zusätzlich eine Zinseszinsregelung
bzw. Aufzinsungsmethode eingeführt.
Vorliegend ist umstritten, ob sich der in den Ergänzungen festgehaltene
Dissens bezüglich den VertragsZiff. 8.2.5 und 8.3.1 auch auf die
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode bezieht oder lediglich auf
die Zinshöhe für Rückvergütungen. Die Parteien sind sich mithin uneinig,
ob hinsichtlich der Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode
ursprünglicher Dissens vorliegt – d.h. sie waren sich über diese bereits
bei Vertragsschluss nicht einig – und folglich die Vorinstanz zur
Regulierung dieses Streitpunkts zuständig war oder ob über diesen Punkt
erst zu einem späteren Zeitpunkt Uneinigkeit aufgekommen ist (vgl.
hierzu auch E. 7 hiervor).
Im Folgenden ist daher durch Auslegung der Verträge VTA und
Kabelkanalisationen und der dazugehörigen Ergänzungen sowie
allenfalls anschliessender Lückenfüllung zu ermitteln, ob die Vorinstanz
zur Anordnung dieser Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode
tatsächlich befugt gewesen ist, mithin ob hinsichtlich der
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode von einem ursprünglichen
Dissens der Vertragsparteien auszugehen ist (zur Auslegung
verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher Verträge vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1052 ff.; BGE 132 II 161 E. 3.1; BGE
105 Ia 207 E. 2c; BGE 99 Ib 115 E. 3b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A160/2010 vom 11. Februar 2011 E. 6.1
sowie E. 10 hiernach).
A6019/2010
Seite 18
10.
Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung ist, den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien, den sie ausdrücklich oder stillschweigend
erklärt haben, festzustellen. Soweit dieser tatsächliche Wille der
Vertragsparteien nicht nachgewiesen ist, ist durch objektive Auslegung
der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Die Verträge sind hierbei nach den Regeln von Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip) auszulegen. Das bedeutet, dass einer
Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund
der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder
hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und
beilegen musste (Urteil des Bundesgerichts 1C_450/2009 vom 25.
Januar 2010 E. 2.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach das
als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde
Parteien unter den gegebenen Umständen gewollt haben würden (vgl.
hierzu INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, Rz. 33.02; PETER GAUCH/WALTER R.
SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil – Band I,
9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1200 ff., insbesondere auch Rz. 1224 ff.).
Bei der Auslegung eines Vertrags ist primär von seinem Wortlaut
auszugehen. Anderen Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
kommt die Bedeutung ergänzender Auslegungsmittel zu, soweit sie dazu
dienen können, den wirklichen oder – in Anwendung des
Vertrauensprinzips – zumindest den mutmasslichen Willen der Parteien
zu ermitteln (vgl. zum entsprechenden "Vorrang des Wortlauts" bei der
Vertragsauslegung SCHWENZER, a.a.O., Rz. 33.04 sowie GAUCH/SCHLUEP,
a.a.O., Rz. 1205). Der Auslegende darf jedoch nicht beim buchstäblichen
Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirklichen –
zumindest aber den mutmasslichen (objektivierten) – Willen der Parteien
zu erforschen. Eine rein "grammatikalische" oder "formalistische"
Auslegung ist unzulässig (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 1228). Bei den
ergänzenden Auslegungsmitteln handelt es sich insbesondere um die
Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie um Ort, Zeit und
andere Begleitumstände sowie das Verhalten und die Interessenlage der
Parteien (GAUCH/ SCHLUEP, a.a.O., Rz. 1212 ff.).
Von einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke ist schliesslich
auszugehen, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt
betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben und das Gesetz nicht
A6019/2010
Seite 19
mit einer zwingenden Norm eingreift (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 1248;
SCHWENZER, a.a.O., Rz. 34.04).
11.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Zins auf Rückzahlungen eine
Nebenbedingung der VTA und des Zugangs zu den Kabelkanalisationen
ist und von den Parteien im Rahmen der Zugangsverhandlungen
einvernehmlich festgelegt werden kann (in diesem Sinne auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A7162/2008 vom 1. Februar 2010
E. 12.3.2).
11.1. Vorliegend erwähnen weder die Ziff. 8.2.5 und 8.3.1 der Verträge
VTA und Kabelkanalisationen – welche die Zinsen auf Rückzahlungen
regeln – noch die Ergänzungen explizit eine Zinseszinsregelung bzw.
eine Aufzinsungsmethode – dies wird auch von den Parteien anerkannt.
Weiter kann festgehalten werden, dass die Ziff. 8.2.5 und 8.3.1 nicht
lediglich die Zinsen auf Rückvergütungen regeln (vgl. E. 8.1 hiervor) und
dass sich der erklärte Dissens gemäss seiner hervorgehobenen
Bezeichnung "Zinsen auf Rückvergütungen (LIBOR)" – welche als Titel
zu verstehen ist –nicht auf die gesamten Ziff. 8.2.5 und 8.3.1 bezieht. Er
umfasst mithin weder die Regelung, dass die neuen Preise reziprok
angewendet werden per Datum gemäss Einigung bzw. ab dem Zeitpunkt
des von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgesetzten
Wirksamwerdens der neuen Preise (Ziff. 8.2.5) noch jene, dass die
Dienstleistungen reziprok erbracht resp. abgerechnet werden zu den
neuen Preisen ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgesetzten
Wirksamwerdens der neuen Preise im Drittverfahren (Ziff. 8.3.1).
Vielmehr findet schon hier dahingehend eine Begrenzung des Dissenses
statt, als er sich nur auf einen Teilaspekt der Ziff. 8.2.5 und 8.3.1 bezieht,
d.h. auf die Zinsen auf Rückvergütungen (LIBOR).
11.2. Dem Wortlaut von Ziff. 8.2.5 und 8.3.1 der Verträge VTA und
Kabelkanalisationen ist lediglich die Höhe des Zinssatzes, mithin
"Basissatz CHF LIBOR sechs Monate" und der Stichtag zur Festlegung
des Basissatzes zu entnehmen. Weitere Modalitäten der Verzinsung von
Rückvergütungen lassen sich den Bestimmungen nicht entnehmen.
Dementsprechend räumt auch die Vorinstanz ein, es sei nicht völlig aus
der Luft gegriffen, davon auszugehen, eine Aufzinsungsmethode sei nicht
vorgesehen. Sie ist jedoch der Ansicht, es könne genauso gut
dahingehend argumentiert werden, aus dem Umstand, dass sich der
relevante Zinssatz auf eine bestimmte Zeitdauer beziehe, ergebe sich
A6019/2010
Seite 20
eine Zinspflicht für aufgelaufene Zinsen. Dem ist jedoch Folgendes
entgegenzuhalten:
11.3. Dissens hinsichtlich des Zinses für Rückvergütungen bedeutet nicht
automatisch auch Dissens hinsichtlich der Zinseszinsregelung bzw.
Aufzinsungsmethode. Denn Zins bedeutet Ertrag. Unter Zins ist ein in
Prozenten ausgedrückter Betrag zu verstehen, den jemand für seine
Einlagen erhält oder den er für zeitweilig ausgeliehenes Geld bezahlen
muss. Mit anderen Worten ist Zins das Entgelt für ein über einen
bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Sachgut oder
Finanzinstrument (Geld), das der Empfangende (Schuldner) dem
Überlasser (Gläubiger) zahlt. Der Zinssatz, auch Zinsfuss, ist der in
Prozent ausgedrückte Preis für geliehenes Kapital, also der Zins als
Prozentangabe. Zinseszins ist hingegen die Mitverzinsung desjenigen
Zinses, der auf die Schuld aufgeschlagen wird. Als Zinseszins wird somit
die Berechnung von Zinsen auf Kapital und bereits kapitalisierte (dem
Kapital zugeschriebene) Zinsen vergangener Berechnungsperioden
verstanden. Erforderlich ist somit, dass dem Kapital bereits fällige Zinsen
zugeschlagen (kapitalisiert) wurden, sodass die neue
Berechnungsgrundlage von Kapital und kapitalisierten Zinsen ausgeht
(vgl. hierzu Duden – Das Bedeutungswörterbuch,
3. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2002, S. 1077;
.org/wiki/Zins; und .
org/wiki/Zinseszins). Demensprechend bestimmt sich der Zins entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht automatisch auch über die
Aufzinsungsmethode. Vielmehr handelt es sich hierbei um verschiedene
Begriffe, wobei Zinsen nicht per se Zinseszinsen beinhalten bzw. nach
sich ziehen müssen.
11.4. Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Inhalts der
Zugangsvereinbarungen ein hoher Detaillierungsgrad gefordert ist (vgl.
AMGWERD, a.a.O., Rz. 359 sowie Art. 64 FDV). Die Beschwerdeführerin
und die Beschwerdegegnerin beabsichtigten denn auch, mittels der
Verträge VTA und Kabelkanalisationen die allgemeinen
Voraussetzungen, die Rahmenbedingungen sowie die Grundzüge des
Basisangebots im Zusammenhang mit der VTA und dem Zugang zu
Kabelkanalisationen zu regeln (vgl. Ziff. 1.1 der Verträge VTA und
Kabelkanalisationen). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, gewährt
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die VTA bzw. ein
Zugangs und Mitbenutzungsrecht der nachgefragten Kabelkanalisations
Teilstrecken (vgl. Ziff. 1.2 der Verträge VTA und Kabelkanalisationen).
A6019/2010
Seite 21
Bereits aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Parteien
bezweckten, mit den Verträgen VTA und Kabelkanalisationen die
Zugangsbedingungen ausführlich und detailliert festzuhalten. Den
Verträgen ist in den Ziff. 1 bis 12 denn auch eine gründliche und
umfassende Regelung des Vertragsgegenstands (Ziff. 1 ff.), der
Vertragsbestandteile (Ziff. 2 ff.), der allgemeinen Bestimmungen (Ziff. 3
ff.), der allgemeinen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des
Basisangebots (Ziff. 4 ff.), des Basisangebots bzw. der Leistungen der
Beschwerdeführerin (Ziff. 5 ff.), der Leistungen und Pflichten der
Beschwerdegegnerin (Ziff. 6 ff.), der Preise und Konditionen (Ziff. 7 ff.),
der Anpassungen des Vertrags (Ziff. 8 ff.), der besonderen
Bestimmungen (Ziff. 9 f.), der Dauer und der ordentlichen Beendigung
des Vertrags (Ziff. 10 ff.), des Gerichtsstands und des anwendbaren
Rechts (Ziff. 11 ff.) sowie des Inkrafttretens und der Ausfertigung (Ziff. 12
ff.) zu entnehmen.
Die Ergänzungen bezwecken, die Änderungen der Verträge VTA und
Kabelkanalisationen festzuhalten und zum Ausdruck zu bringen, in
welchen Punkten im Rahmen der Vertragsverhandlungen keine Einigung
erzielt werden konnte. So wird denn auch zum einen in Ziff. 1
festgehalten, die Parteien einigten sich, die Verträge wie in den folgenden
Ziff. 1.1 ff. zu ändern. Zum andern führt Ziff. 2 aus, bei den aufgeführten
Dissenspunkten sei die Einigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Verträge VTA und Kabelkanalisationen und der vorliegenden
Ergänzungen gescheitert. Die Parteien seien sich einig, dass in diesen
genannten Punkten die Vertragsunterzeichnung offen bleibe. Werden die
Ergänzungen gesamthaft betrachtet, fällt auf, dass auch hier detailliert
aufgeführt und klar definiert wird, wie eine einzelne Ziffer oder auch nur
ein einzelner Satz oder ein einzelnes Wort ersetzt wird.
11.4.1. Aus Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 58, 63 und 64 FDV (vgl. E. 6
hiervor) ergibt sich, dass der Abschluss der Verträge VTA und
Kabelkanalisationen inkl. der dazugehörigen Ergänzungen zum einen
gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. auch E. 8 hiervor). Zum anderen sind
die Verträge VTA und Kabelkanalisationen und deren Ergänzungen auch
Ausdruck der Tatsache, dass die Zugangsregelung ein komplexes und
regelungsbedürftiges Gebilde ist, welches sowohl auf der Seite der
Beschwerdeführerin wie auch auf jener der Beschwerdegegnerin Rechte
und Pflichten generiert sowie in verschiedener Hinsicht Kosten
verursacht, welche durch die Vertragsparteien zu tragen bzw. zu regeln
und aufzuteilen sind.
A6019/2010
Seite 22
Die Akten beinhalten kein Verhandlungsprotokoll. Bei Reglungsgegen
ständen in der Grössenordnung der vorliegenden ist aber davon
auszugehen, dass die beteiligten Parteien sich eingehend mit der Frage
beschäftigen, welche Kosten auf sie zukommen werden. Dass Parteien in
dieser Situation nicht bloss – wie in Ziff. 8.2.5 und 8.3.1 der Verträge VTA
und Kabelkanalisationen geschehen – die Verzinsung eventueller Rück
oder Nachzahlungskosten berücksichtigen und regeln, sondern auch die
Möglichkeit einer allfälliger Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode
bedenken und sich fragen, wie damit umzugehen sei, erscheint
nachvollziehbar. Dass erfahrene Vertragsparteien wie die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bei den vorliegend
betroffenen Zugangsvereinbarungen lediglich die Zinsen, aber nicht die
möglichen Zinseszinsen berücksichtigt haben, ist kaum anzunehmen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nicht nur Dissens hinsichtlich
"Zinsen auf Rückvergütungen (LIBOR) – Swisscom Fixnet Basisangebot"
festgehalten, sondern ausdrücklich Dissens hinsichtlich
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode erklärt bzw. dahingehend
konkretisiert und ergänzt hätten, dass die Beschwerdegegnerin eine
solche Regelung wünscht, wenn sie sich anlässlich ihrer
Vertragsverhandlungen nicht einig darüber gewesen wären, ob solche zu
leisten sind oder nicht. Dies insbesondere, da eine solche Regelung in
den Verträgen VTA und Kabelkanalisation nicht erwähnt ist und wie
dargelegt (vgl. E. 11.2.1 hiervor) von den Vertragsparteien eine
umfassende Zugangsregelung angestrebt wurde.
11.5. Darüber hinaus ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die
Zinseszinsregelung bzw. die Aufzinsungsmethode bereits im Rahmen
des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsverhandlungen strittig und ein
Thema gewesen ist, mithin hierüber Dissens bestanden hat. Zum einen
ist, wie erwähnt, kein diesbezügliches Verhandlungsprotokoll vorhanden.
Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin die erstinstanzlichen
Verfahren durch die Einreichung zweier Gesuche um Erlass einer
Zugangsverfügung initiiert (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Im
Zusammenhang mit den Ziff. 8.2.5 und 8.3.1 der Verträge VTA und
Kabelkanalisationen stellte sie hierbei das identische Rechtsbegehren, es
sei der Zins für Rück und Nachzahlungen im Zusammenhang mit der
VTA bzw. aus dem Vertrag Kabelkanalisationen auf mindestens fünf
Prozent festzulegen (vgl. Beschwerdebeilagen 3, S. 2). Zu diesen
Begehren führte sie aus, weshalb ein Zinssatz von mindestens fünf
Prozent aus ihrer Sicht angezeigt ist. Hierbei verlangte oder erwähnte sie
aber an keiner Stelle eine Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode.
A6019/2010
Seite 23
Vielmehr führte sie lediglich aus, der LIBOR sei zu tief angesetzt und
somit vorliegend nicht geeignet, weshalb sie einen höheren Zinssatz,
mithin einen solchen von mindestens fünf Prozent, beantrage (vgl.
Beschwerdebeilagen 3, S. 12 ff. bzw. 14 ff.). Unter Berücksichtigung von
Art. 70 FDV, welcher vorsieht, dass das Gesuch um Erlass einer
Zugangsverfügung die Anträge und die wesentlichen Tatsachen erhalten
muss (vgl. E. 6 hiervor), wäre von der Beschwerdeführerin jedoch zu
erwarten gewesen, dass sie die anbegehrte Zinseszinsregelung bzw.
Aufzinsungsmethode wenigstens erwähnt. In diesem Sinne führt zum
einen auch das BAKOM als erstinstanzliche Instruktionsbehörde aus, es
sei wichtig, dass es sich von Beginn weg einen vollständigen Überblick
über die relevanten Tatsachen und die strittigen Rechtsfragen
verschaffen könne. Ein alle wesentlichen Tatsachen aufführendes, gut
begründetes und mit Sorgfalt redigiertes Gesuch leiste zur Erreichung
dieses Zieles einen grossen Beitrag. Die Anträge seien folglich nach
Möglichkeit derart zu formulieren, dass sie ihrer Struktur und ihrem
Detaillierungsgrad nach in einem späteren materiellen Entscheid direkt in
das Verfügungsdispositiv aufgenommen werden könnten
(
ng=de;vgl. auch AMGWERD, a.a.O., Rz. 402). Zum anderen hält auch der
Erläuterungsbericht unter Art. 70 fest, die Gesuchstellerin müsse genau
angeben, in welchem Sinne die Vorinstanz die streitigen
Verhandlungspunkte regeln solle. Die Beschwerdegegnerin erklärt denn
auch selber, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren zunächst nicht
explizit eine Zinseszinsregelung verlangt und der diesbezügliche Dissens
habe sich erst im Verlauf des Verfahrens ergeben. Daraus ergibt sich,
dass die Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode während der
Vertragsverhandlungen kein Thema gewesen ist bzw. dass die vorliegend
betroffene Dissenserklärung diesen Aspekt nicht bereits beinhaltet.
11.6. Ferner sind keine weiteren Beweismittel vorhanden, aus denen
ersichtlich wäre, dass die Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode
im Rahmen der Vertragsverhandlungen strittig war bzw. dass von der
Beschwerdegegnerin nicht bloss ein höherer Zins gefordert worden ist.
Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin aus der Zeit der Vertragsverhandlungen, mithin aus
dem Jahr 2007, befindet sich keine bei den Akten. Die Korrespondenz im
Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7162/2008
vom 1. Februar 2010 fällt zwar nicht in den vorliegend relevanten
Zeitraum der Vertragsverhandlungen. Doch ist in dieser Korrespondenz
(Beschwerdebeilage 5 bzw. 7 und 9 bzw. 11) stets lediglich vom Zinssatz,
A6019/2010
Seite 24
dem Zins und der Zinsvergütung und nie von einem Zinseszins bzw. einer
Aufzinsung die Rede (vgl. hierzu auch deren hiervor wiedergegebene
Bedeutung). Dass die Beschwerdegegnerin nicht nur einen höheren Zins,
sondern auch eine Aufzinsungsmethode anstrebt, ist erst aus dem E
mailVerkehr zwischen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
und dem BAKOM vom 25. März 2010 (Beschwerdebeilage 6 bzw. 8)
ersichtlich. Damit die Vorinstanz jedoch zur Beurteilung der
Zinseszinsregelung bzw. der Aufzinsungsmethode zuständig ist, bedarf
es eines urspünglichen Dissenses hinsichtlich dieses Punktes. Dass sich
erst während des vorinstanzlichen Verfahrens herausgestellt hat, dass
sich die Vertragsparteien hinsichtlich dieses Punktes nicht (mehr) einig
sind, vermag für die Begründung der vorinstanzlichen Zuständigkeit nicht
zu genügen (vgl. hierzu E. 7 hiervor).
11.7. Werden ausserdem weitere Dissenserklärungen (Dissens zu Ziff.
4.4.2 des Vertrags Kabelkanalisationen sowie Beschwerdebeilage 10
bzw. 12) betrachtet, fällt auf, dass neben der fettgedruckten Überschrift
stets zuerst auf das Basisangebot der Beschwerdeführerin im betroffenen
Gebiet hingewiesen wird, mithin "Swisscom Fixnet Basisangebot VTA",
"Swisscom Fixnet Basisangebot Kabelkanalisation" oder "Swisscom
Fixnet Basisangebot Kollokation FDV". Anschliessend wird mit
"Vertragsurkunde …, Version …" die entsprechende Ziffer des
betroffenen Vertrags wiedergegeben. Dass nun bei der Dissenserklärung
zu Ziff. 4.4.2 des Vertrags Kabelkanalisationen – welche auch von der
Vorinstanz herangezogenen worden ist – in einer weiteren Zeile
konkretisiert wird, womit die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist,
vermag am bereits Ausgeführten nichts zu ändern. Denn in dieser
Erklärung wird einzig der Titel, zwar mit anderen Worten, aber doch
inhaltlich identisch, wiederholt. Sowohl der Titel wie auch die
Konkretisierung beziehen sich eindeutig auf die zeitliche Beschränkung.
11.8. Überdies wird das Basisangebot zwar von der Beschwerdeführerin
ausgearbeitet (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 und 63 Abs. 1 FDV). Ob dieses
Basisangebot aber tatsächlich mit dem entsprechenden Vertrag identisch
ist oder ob in diesen Vertrag auch Anregungen und Wünsche der
Beschwerdegegenerin einfliessen können, wenn darüber Einigkeit
herrscht, kann offen gelassen werden. Denn unbestritten ist, dass die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen bzw.
Vertragsunterzeichnung zum Ausdruck bringen darf, ja sogar muss,
womit sie nicht einverstanden ist bzw. welche Ergänzungen sie begehrt.
Ist die Beschwerdeführerin mit diesen einverstanden, finden sie
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Seite 25
spätestens in den Ergänzungen unter den Ziff. 1 ff. mit dem Haupttitel
"Einigung" Eingang. Kann bzw. will die Beschwerdeführerin diese nicht
annehmen, herrscht hierüber Dissens, welcher in den Ergänzungen unter
der Ziff. 2 mit dem Titel "Dissens" festzuhalten ist. Folglich ist es durchaus
möglich, dass es zu einer Dissensvereinbarung betreffend einer
Regelung kommt, die nicht Gegenstand des Basisangebots bzw. des
Vertrags ist. Dies war denn auch der Fall in den Ergänzung zum Vertrag
VTA, Dissens 3, S. 5.
11.9. Die Parteien haben schliesslich in ihrem Vertrag nicht einen
Nebenpunkt offen gelassen, der notwendigerweise der Regelung bedurft
hätte. Die Verträge VTA und Kabelkanalisationen und die dazugehörigen
Ergänzungen bilden auch ohne diesen Punkt ein stimmiges Ganzes und
sind somit nicht lückenhaft. Auch kann aufgrund des bereits Dargelegten
(vgl. E. 11.3 ff. hiervor) davon ausgegangen werden, dass all jene
Punkte, die nicht vom Vertragsinhalt erfasst werden, von den Parteien
nicht gewollt sind. Folglich ist nicht von einer (ergänzungsbedürftigen)
Vertragslücke auszugehen (zur Lückenfüllung vgl. E. 10 hiervor). Denn
eine Vertragsergänzung ist nur möglich, wenn zwischen den
Vertragsparteien ein Punkt, der vertraglicher Regelung bedurft hätte, in
dem von ihnen geschlossenen Vertrag nicht geregelt ist. Eine
Vertragsergänzung ist ausgeschlossen, wenn die Parteien bewusst keine
Regel getroffen haben (qualifiziertes Schweigen). Zudem darf der Richter
einen Vertrag nur mit Zurückhaltung ergänzen (vgl. OLIVIER CHAPUIS, Die
Haftung wegen Ausbleibens der Erfüllung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
OR: ein Begriff im Wandel?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2005, S.
657).
11.10. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist demnach festzuhalten,
dass es nicht angeht, die Verträge VTA und Kabelkanalisationen sowie
die dazugehörigen Ergänzungen dahingehend auszulegen oder zu
ergänzen, dass über eine allfällige Zinseszinsregelung bzw.
Aufzinsungsmethode im Rahmen der Vertragsverhandlungen kein
Konsens gefunden werden konnte und hinsichtlich dieses Punkts Dissens
erklärt worden ist. Dementsprechend ist hinsichtlich der
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode nicht von einem
ursprünglichen, sondern von einem nachträgliche Dissens auszugehen.
Die Vorinstanz war zur Beurteilung dieser Frage folglich nicht befugt.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin sind daher in diesem Punkt
gutzuheissen und der jeweils letzte Satz der Ziff. 2 und 3 des Dispositivs
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Seite 26
der angefochtenen Verfügungen (Anordnung einer Zinseszinsregelung
bzw. Aufzinsungsmethode) ist aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass hiermit
nichts über die eigentliche Zulässigkeit einer Zinseszinsregelung bzw.
einer Aufzinsungsmethode ausgesagt ist. Es steht den Parteien somit
offen, entweder mit dieser Problematik an die Zivilgerichte zu gelangen –
sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein – oder aber im
ungekündigten Vertragsverhältnis hierüber Neuverhandlungen
aufzunehmen und, wenn diese zu keiner Einigung führen sollten,
wiederum mit einem Gesuch an die Vorinstanz zu gelangen.
12.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, für die trotz fehlender
Regulierungszuständigkeit der Vorinstanz verfügte Ergänzung der Ziff.
8.2.5 und 8.3.1 der Verträge VTA und Kabelkanalisationen dürften ihr
keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Weiter bestehe keine gesetzliche Grundlage oder Rechtsprechung, die es
erlauben würde, der obsiegenden Partei jenseits der Vorgaben von
Art. 63 Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
aufzuerlegen.
Auch werde beim verbleibenden Stundenaufwand nicht berücksichtigt,
dass die angefochtenen Verfügungen nur nötig gewesen seien, weil die
Beschwerdegegnerin für eine einvernehmliche Regelung trotz klarem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht Hand geboten habe.
Entsprechend habe sie einen kleineren Teil des verbleibenden
Stundenaufwands zu tragen als die Beschwerdegegnerin. Zudem stehe
die vorinstanzliche Regelung der Verfahrenskosten im Verfahren
betreffend VTA in Widerspruch zur Kostenregelung im Verfahren
betreffend Kabelkanalisationen, wo die nach Wiederaufnahme des
Verfahrens entstandenen Kosten der Beschwerdegegenerin zu einem
Drittel und ihr zu zwei Dritteln auferlegt worden seien. Dies sei aber im
Übrigen auch nicht rechtmässig.
Schliesslich sei sie im vorinstanzlichen Verfahren betreffend
Kabelkanalisationen mit ihrem Antrag bezüglich des wiederkehrenden
Preises vollständig durchgedrungen und gelte somit als obsiegend. Sie
habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht zunächst einen höheren als
den verfügten Preis verlangt. Ihr seien in dieser Hinsicht folglich keine
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Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Abweichen vom Unterliegerprinzip
sei nicht angezeigt. Denn die von der Vorinstanz als Argument
vorgebrachte Informationsasymmetrie könnte nur dann beseitigt werden,
wenn sie keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen würde und ihr
Kostenmodell COSMOS auch den zugangsberechtigten FDA zur
Verfügung stellen würde. Die Berufung auf Geschäftsgeheimnisse sei
aber gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Zudem bestehe keine Pflicht
zur Aushändigung ihres Kostenmodells und verletze sie das
Transparentgebot nicht bzw. halte sie die Kostenorientierung ein. Einzig
eine Verletzung von Verfahrenspflichten würde eine Kostenauferlegung
an sie rechtfertigen, was aber vorliegend nicht der Fall sei und auch von
der Vorinstanz nicht behauptet werde. Hätte die Vorinstanz davon
absehen wollen, der Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten
aufzuerlegen, hätte sie einen Kostenerlass prüfen und anschliessend
verneinen müssen.
12.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der geltend gemachte
Stundenaufwand sei nicht derart hoch, dass der entstandene
Gesamtaufwand in einer detaillierten Begründung hätte ausgewiesen
werden müssen.
Weiter seien im Verfahren betreffend VTA die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin auferlegt worden, weil sie hinsichtlich der verfügten
Zinseszinsregelung vollständig unterliege und weiterer
Verfahrensaufwand nicht entstanden sei. Im Verfahren betreffend
Kabelkanalisationen sei dagegen auch zu entscheiden gewesen, wer die
Verfahrenskosten hinsichtlich des monatlich wiederkehrenden Preises für
Kabelkanalisationen 2009 zu tragen habe. Bei der Kostenverlegung sei
schliesslich nicht zu berücksichtigen, dass es zu keiner Einigung
zwischen den Parteien gekommen sei. Denn für die Festlegung der
Zinshöhe seien keine Verfahrenskosten erhoben worden.
Für die Verlegung der Verfahrenskosten bezüglich des monatlich
wiederkehrenden Preises 2009 sei sie vom Unterliegerprinzip
ausgegangen. Ein reines Abstellen auf das Resultat der Überprüfung des
Kostennachweises werde jedoch den Besonderheiten des
Netzzugangsverfahrens nicht vollständig gerecht. Insbesondere herrsche
zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht hinsichtlich Informationen
über das Zustandekommen der angebotenen Preise. Die
Beschwerdeführerin veröffentliche zwar seit dem Jahr 2009 eine
Modellbeschreibung und einen Kenngrössenbericht zur Preisberechnung.
A6019/2010
Seite 28
Den potentiellen um Zugang ersuchenden Anbieterinnen seien jedoch die
Mittel zur Kostenberechnung nur teilweise bekannt. Sie verfügten weder
über das Kostenmodell, noch seien ihnen sämtliche Inputparameter
bekannt. Unter diesen Bedingungen sei es für sie schwierig,
abzuschätzen, ob sie die Kostenorientiertheit eines Preises erfolgreich
anfechten können oder nicht. Dieses Ungleichgewicht hinsichtlich
Information über das Zustandekommen der angebotenen Preise
rechtfertige es, eine differenzierte Regelung zur Kostentragung
anzuwenden. Es liege denn auch weitgehend in der Macht der
Beschwerdeführerin, durch die Konzeption des Kostennachweises und
die Wahl der Inputparameter mehr oder weniger Transparenz zu
schaffen. Es sei zudem durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin
trotz berechtigter Geschäftsgeheimnisse ihrem Kostennachweis eine
Transparenz verleihen könne, die dazu führe, dass sie kein
Verfahrenskostenrisiko trage. Die angefochtene Verfügung halte denn
auch nicht fest, bereits die kleinste Intransparenz würde zu einer
grundsätzlichen Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin führen.
12.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Vorinstanz sei zuständig,
die Zinseszinsregelung zu verfügen, weshalb die Beschwerdeführerin –
eigentlich auch im Verfahren betreffend Kabelkanalisationsanlagen – als
vollständig unterliegende Partei gelten müsse. Auch sei es nicht sie,
sondern die Beschwerdeführerin, die eine einvernehmliche vertragliche
Regelung der Zinseszinsregelung abgelehnt habe.
Auch hinsichtlich des monatlich wiederkehrenden Preises gelte die
Beschwerdeführerin nicht als vollständig obsiegend. Denn im
erstinstanzlichen Verfahren habe sie zuerst einen höheren als den
verfügten Preis verlangt. Wer sein Rechtsbegehren im Verlaufe des
Verfahrens anpasse bzw. reduziere und deshalb obsiege, könne nicht
mehr als vollumfänglich obsiegend gelten. Massgebend für die Frage des
Obsiegens und Unterliegens sei zudem auch, welche Korrekturen von der
Behörde vorgenommen würden. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin die gesetzlich geforderte Transparenz nicht
vollumfänglich hergestellt.
13.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Wird ein erstinstanzliches oder ein verwaltungsinternes
Beschwerdeverfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten
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jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt
hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4b der Verordnung vom
10. September 1969 über die Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren [VwKV, SR 172.041.0]).
13.1. Das Unterliegerprinzip wird nur für das Beschwerdeverfahren in
Art. 63 Abs. 1 VwVG ausdrücklich vorgeschrieben und geregelt. Immerhin
schreibt Art. 1 VwKV seit dem 1. Mai 2007 vor, dass die
Verfahrenskosten zu Lasten der unterliegenden Partei gehen. Zudem hat
das Bundesgericht die Anwendbarkeit des Unterliegerprinzips
insbesondere bei mit dem vorliegenden Zugangsverfahren vergleichbaren
erstinstanzlichen Interkonnektionsverfahren wiederholt gutgeheissen. Das
einem Klageverfahren gleichende erstinstanzliche
Interkonnektionsverfahren werde durch die Beteiligung zweier Parteien
mit gegenläufigen Interessen zwar nicht zu einem eigentlichen
Beschwerdeverfahren. Dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr nach
Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Verfahrensparteien
zu verlegen sei, entspreche indessen einem allgemeinen prozessualen
Grundsatz, der sich nicht nur aus dem für das Beschwerdeverfahren
geltenden Art. 63 VwVG ergebe, sondern in zahlreichen kostenpflichtigen
staatlichen Verfahren üblich sei (BGE 132 II 47 E. 3.3, Urteil des
Bundesgerichts 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5979/2010 vom 9. Juni 2011 E.
4.2 und A293/2010 vom 30. August 2010 E. 7.3). Gleichzeitig ist im
Gebührenrecht aber auch das allgemein geltende Verursacherprinzip
anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]).
13.2. Eine Partei gilt als unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen
oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden die
– anhand der Begründung ausgelegten – Anträge der Beschwerde
führenden – oder wie vorliegend der Gesuch stellenden – Partei (vgl.
MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rz. 14 zu Art. 63;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.39 f.). Dabei ist auf das
materiell wirklich Gewollte abzustellen (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c).
13.3. Der Spruchbehörde kommt beim Kostenentscheid ein grosses
Ermessen zu. Aus der Begründungspflicht folgt zwar, dass eine Behörde
A6019/2010
Seite 30
wenigstens kurz die Überlegungen darstellen muss, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Ein Kosten und
Entschädigungsentscheid muss jedoch nach der Rechtsprechung unter
Umständen gar nicht begründet werden oder es kann eine äusserst
knappe Begründung genügen, so zum Beispiel dann, wenn bezüglich der
Höhe eines Kosten oder Entschädigungsbetrags alle tatbeständlichen
und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind. Bewegt sich also der
Kostenentscheid innerhalb des gesetzlichen Rahmens und sind die
Sachumstände klar, genügt eine äusserst knappe Begründung, d.h. der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Entscheidbehörde auf die
anwendbare gesetzliche Grundlage verweist. Eine darüber
hinausgehende Begründung ist nur erforderlich, wenn die
Kostenverlegung Besonderheiten aufweist, wie etwa wenn sie entgegen
dem Prozessausgang erfolgt oder die Behörde von ihrem Ermessen
Gebrauch machen will oder muss (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.4, A
300/2010 vom 8. April 2011 E. 20.2 und A292/2010 vom 19. August
2010 E. 3.4; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht – Eine
Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer
Entscheide, Bern 1998, S. 199; MAILLARD, a.a.O., Rz. 26 f. zu Art. 63).
Dieser Grundsatz gilt auch in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
14.
Aufgrund der angefochtenen Verfügungen und der Ausführungen der
Vorinstanz in ihren Stellungnahmen vom 8. November 2010 ergibt sich
hinsichtlich der vorinstanzlich erhobenen und verlegten Verfahrenskosten
folgendes Bild:
Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend VTA wurden keine
Verfahrenskosten für die Festlegung der Zinshöhe und für den
Nichteintretensentscheid erhoben. Die auf Fr. 1'680 (8 Stunden à Fr.
210.) bestimmten und der Beschwerdeführerin auferlegten
Verfahrenskosten beziehen sich einzig auf die Frage der Festlegung der
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode.
Für die Bestimmung des monatlich wiederkehrenden Preises für die
Mitbenutzung von Kabelkanalisationen aus dem Jahr 2009 wurden im
erstinstanzlichen Verfahren betreffend Kabelkanalisationen
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 14'560. (56 Stunden à Fr. 260.)
erhoben. Diese wurden der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 7'280., auferlegt.
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Seite 31
Ferner wurden Fr. 3'150. (15 Stunden à Fr. 210.) für den weiteren
Aufwand nach Wiederaufnahme des Verfahrens ausgewiesen. Davon
entfallen zwei Drittel, ausmachend Fr. 2'100., auf die Frage, wer den für
die Festlegung des monatlich wiederkehrenden Preises 2009
angefallenen Verfahrensaufwand zu bezahlen hat. Diese wurden
wiederum den Parteien je hälftig, ausmachend je Fr. 1'050., auferlegt.
Das verbleibende Drittel von Fr. 1'050. betrifft die Beurteilung der
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode und wurde der
Beschwerdeführerin auferlegt. Keine Verfahrenskosten wurden für die
Festlegung der Zinshöhe erhoben.
14.1. Einleitend kann zum einen festgehalten werden, dass für die
Festlegung der Zinshöhe und den Nichteintretensentscheid in den
vorinstanzlichen Verfahren betreffend VTA und Kabelkanalisationen
mangels nennenswertem Aufwand keine Verfahrenskosten erhoben und
verlegt wurden. Zum anderen sind der von der Vorinstanz geltend
gemachte Stundenaufwand und Stundenansatz nicht zu beanstanden; sie
werden denn auch von der Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkannt.
14.2. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
mit ihrem Antrag hinsichtlich der Zinseszinsregelung bzw.
Aufzinsungsmethode durchgedrungen (vgl. insbesondere E. 11.10
hiervor). Aufgrund dessen sind ihr für die Beurteilung der
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode keine vorinstanzlichen
Kosten aufzuerlegen.
14.3. Zu prüfen bleibt die Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren
betreffend Kabelkanalisationen hinsichtlich der Bestimmung des
monatlich wiederkehrenden Preises für die Mitbenutzung von
Kabelkanalisationen aus dem Jahr 2009.
Wie ausgeführt (vgl. E. 14 hiervor), belaufen sich diese auf insgesamt
Fr. 16'660. (Fr. 14'560. plus Fr. 2'100.) und wurden der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte,
ausmachend je Fr. 8'330., auferlegt.
14.3.1. Wie gezeigt, sind die Kosten auch im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5 ausgeführt, ist dies jedoch nur in der
Regel der Fall, da das Unterliegen im erstinstanzlichen
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Seite 32
Verwaltungsverfahren oft nicht so klar abgegrenzt werden kann wie im
Beschwerdeverfahren. Im auf Begehren einer Partei eingeleiteten
Verwaltungsverfahren wird der Streitgegenstand von der Gesuch
stellenden Partei durch ihre Anträge definiert. Zudem liegt vor Einleitung
des Verfahrens auf Erlass einer Verfügung noch kein behördlicher
Entscheid vor. Das heisst, die Gesuchstellerin kann erst mit Einreichung
des Gesuchs einen hoheitlichen Entscheid über eine zwischen ihr und
der Gesuchsgegnerin umstrittene Angelegenheit erwirken. Es lässt sich
vertreten, nicht nur auf die konkreten Anträge abzustellen, sondern auch
auf das Vorwissen bzw. die Informationen, die der Gesuchstellerin zur
Verfügung stehen, um ihre Erfolgssaussichten abschätzen zu können. Je
weniger gut die Gesuchstellerin in der Lage ist, ihre Erfolgschancen
abzuschätzen, desto eher kann es sich rechtfertigen, sie – auch bei
vollständiger Abweisung ihrer Anträge – nicht als vollständig unterliegend
zu betrachten bzw. der Gesuchsgegnerin aufgrund mangelnder
Transparenz in Anwendung des Verursacherprinzips einen Teil der
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Diese Handhabung trägt insbesondere auch den speziellen Verhältnissen
beim Zugangsverfahren Rechnung, da dort die marktbeherrschende FDA
immer einen gewissen Informationsvorsprung hat. Bei der
Kostenverteilung lässt sich so jeweils berücksichtigen, wie sie mit diesem
Vorsprung umgeht, d.h. ob sie versucht, möglichst viel Transparenz zu
schaffen, damit die um Zugang ersuchenden FDA die Rechtmässigkeit
der Kosten selbst überprüfen können und entsprechende Verfahren vor
der Vorinstanz nicht (mehr) notwendig sind (vgl. auch hierzu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5).
14.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil A5979/2010
vom 9. Juni 2011 E. 5.2 ausgeführt, dass ein Abweichen vom reinen
Unterliegerprinzip prinzipiell möglich ist und es kann vorliegend auf die
diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Umstände, um
vorliegend von dieser Einschätzung abzuweichen, sind keine ersichtlich
und werden keine geltend gemacht.
Nach der von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung
angewandten Konzeption ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine
bestehende Informationsasymmetrie noch als erträglich betrachtet
werden kann, was zu keiner Kostenauferlegung an die obsiegende
marktbeherrschende FDA führt, oder ob sie so gross ist, dass die um
Zugang ersuchende FDA ihre Erfolgsaussichten nicht genügend
A6019/2010
Seite 33
abschätzen kann und daher eine (teilweise) Auferlegung der
Verfahrenskosten an die marktbeherrschende FDA gerechtfertigt
erscheint. Wie ausgeführt (vgl. E.13.3 hiervor), kommt der Entscheidbehörde
bei der Kostenverlegung ein erhebliches Ermessen zu. Weicht sie vom
Unterliegerprinzip ab, hat sie dies zu begründen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz
in ihrer angefochtenen Verfügung nachgekommen. Ihre Begründung ist zudem
sachlich vertretbar. Zudem wurde bereits mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.4
festgehalten, dass die sich aus Art. 63 Abs. 3 VwVG unter Umständen
ergebende Konsequenz der Kostentragung durch den Staat dem im
Gebührenregime des Fernmelderechts geltenden Kostendeckungsprinzip – und
für das Zugangsverfahren ebenso dem Dispositionsgrundsatz – widerspräche. Mit
der Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten für die Bestimmung des
monatlich wiederkehrenden Preises für die Mitbenutzung von
Kabelkanalisationen aus dem Jahr 2009 an die Beschwerdeführerin verletzt
die Vorinstanz folglich kein Bundesrecht.
14.4. Dementsprechend sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin
dahingehend gutzuheissen, als ihr im vorinstanzlichen Verfahren
betreffend VTA keine und im vorinstanzlichen Verfahren betreffend
Kabelkanalisationen um Fr. 1'050. auf Fr. 8'330. reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit weitergehend sind die
Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen.
Die Vorinstanz wird noch zu prüfen haben, ob die nicht mehr der
Beschwerdeführerin zu belastenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 2'730. (Fr. 1'680. betreffend VTA und Fr. 1'050.
betreffend Kabelkanalisationen) in Anwendung Art. 3 AllgGebV zu
erlassen oder aber der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das
Verfahren ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuwiesen zur allfälligen
Auferlegung dieser Kosten an die Beschwerdegegnerin.
15.
Die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche
vorliegend auf insgesamt Fr. 4'000. festgelegt werden, sind in der Regel
von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen
und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren
der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids zu beurteilen, wobei auf das materiell
wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. hierzu E. 13.2 hiervor).
A6019/2010
Seite 34
Hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz zur Beurteilung der
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode zuständig war oder nicht
sowie hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten
betreffend Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode ist die
Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden vollumfänglich
durchgedrungen, die Beschwerdegegnerin hingegen vollumfänglich
unterlegen. In Bezug auf die Verlegung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten betreffend Bestimmung des monatlich
wiederkehrenden Preises für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen
aus dem Jahr 2009 ist die Beschwerdeführerin als unterlegen und die
Beschwerdegegnerin als obsiegend zu betrachten. Daraus ergibt sich,
dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000. zu 4/5, mithin zu
Fr. 3'200., der Beschwerdegegnerin und zu 1/5, mithin zu Fr. 800., der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Die der Beschwerdeführerin
auferlegten Kosten von Fr. 800. sind mit den geleisteten
Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000. zu verrechnen. Der
Restbetrag von Fr. 3'200. ist ihr zurückzuerstatten. Keine
Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz zu
überbinden.
16.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die im Beschwerdeverfahren obsiegende
Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Vorliegend sind, wenn
auch in unterschiedlichem Ausmass, sowohl die Beschwerdeführerin als
auch die Beschwerdegegnerin als teilweise obsiegend zu betrachten. Da
sie ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut haben
und nicht durch externe Anwälte vertreten sind, stehen ihnen jedoch
keine Parteientschädigungen zu (Art. 8 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], speziell Art. 9 Abs. 2
VGKE; vgl. auch BGE 133 III 439 E. 4 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A300/2010 vom 8. April 2011 E. 21.7).
17.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. p Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110], vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.47 f.). Es
ist somit endgültig.
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A6019/2010
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin werden insoweit gutgeheissen,
als der jeweils letzte Satz der Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügungen vom 21. Juni 2010 (Anordnung einer
Zinseszinsregelung bzw. Aufzinsungsmethode) aufgehoben wird.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin werden insoweit gutgeheissen,
als der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren betreffend VTA
keine und im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Kabelkanalisationen
um Fr. 1'050. auf Fr. 8'330. reduzierte Verfahrenskosten auferlegt
werden.
3.
Soweit darüber hinaus den erstinstanzlichen Kostenpunkt betreffend, wird
das Verfahren im Sinne der Erwägung E. 14.4 an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur allfälligen Auferlegung zusätzlicher Verfahrenskosten
an die Beschwerdegegnerin.
4.
Soweit weitergehend werden die Beschwerden abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000. werden zu
4/5 der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 3'200., und zu 1/5 der
Beschwerdeführerin, ausmachend Fr. 800., auferlegt.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 800. werden mit
den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'200. wird ihr zurückerstattet.
Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer
anzugeben.
Die der Beschwerdegegenerin auferlegten Verfahrenskosten von
Fr. 3'200. sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsschein erfolgt mit separater
Post.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Seite 37
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. Vf100621_010 / AZ 330.31 / 534020000;
Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
Versand: