Abtei lung I
A-6021/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
A._______B.V.
B._______,
beide vertreten durch C._______,
c/o D._______
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6021/2007
Sachverhalt:
A.
B._______ ist bzw. war Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär der
Unternehmen A._______B.V. und E._______S.A. in Liquidation
(zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht). Am 11. August 1995
wurde Letzterer vom damaligen Bundesamt für Aussenwirtschaft eine
Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erteilt. Gestützt auf diese
Einfuhrbewilligung wurden daraufhin Blumen zum gegenüber dem
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) vergünstigten
Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt, wobei die A._______B.V. den
Transport und die administrative Abwicklung übernahm. Aufgrund
eingereichter Rechnungsbelege über inländische Blumenkäufe wurden
der E._______S.A. Zusatzkontingente erteilt, womit deutlich mehr
Blumen zum vergünstigten KZA eingeführt werden konnten.
B.
Nach Einleitung einer Untersuchung wurde B._______ am 6. August
1997 von der Zollkreisdirektion Q._______ (im Folgenden:
Zollkreisdirektion) einvernommen. Unter Bezugnahme darauf bestätig-
te der Einvernommene am 17. April 1998 in einem Brief, dass Rech-
nungen versendet worden seien, "die nicht von Lieferungen gedeckt
waren".
C.
Am 13. November 2001 wurde dem damaligen durch B._______
bevollmächtigten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt L._______ (Partner
des aktuellen Zustelladressaten), in dessen Kanzlei Akteneinsicht
gewährt. Gemäss Aktennotiz der Zollkreisdirektion wurde am 18. April
2002 in Absprache mit Rechtsanwalt L._______ vereinbart, dass die
Ermittlungen in vorliegender Sache eingestellt würden. Trotzdem
wurde B._______ auch noch mit Schreiben vom 23. Mai 2002 erneut
die Möglichkeit gegeben, zur Klärung offener Fragen vorzusprechen.
Diese Möglichkeit wurde nur insofern wahrgenommen, als dass der
Fragebogen zu den persönlichen Verhältnissen durch den erwähnten
Rechtsanwalt zurückgeschickt wurde.
D.
Mit Verfügungen vom 10. Juni 2002 erklärte die Zollkreisdirektion
B._______ und die A._______B.V. für einen Zoll von Fr. 395'728.25
und für eine Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 7'914.60
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leistungspflichtig. Des Weiteren wurde die solidarische Haftbarkeit der
A._______B.V. mit dem säumigen Fahrer für Fr. 900.00
Schwerverkehrsabgabe festgestellt.
E.
Die Oberzolldirektion (OZD) reduzierte am 29. Juni 2007 die
Leistungspflicht auf Fr. 383'509.35 Zoll und Fr. 7'670.20 Mehrwert-
steuer, wobei die gemeinsam eingereichte Beschwerde in einer
einzigen Verfügung entschieden wurde. Im Übrigen, insbesondere
hinsichtlich der Schwerverkehrsabgabe, wurde die Beschwerde
abgewiesen.
F.
Dagegen erhoben B._______ und die A._______B.V. (im Folgenden:
Beschwerdeführende bzw. einzeln: Beschwerdeführer und
Beschwerdeführerin) am 10. September 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Aufhe-
bung der Leistungspflicht und des angefochtenen Entscheids, sowie
die Sistierung des Verfahrens zur Behandlung (nicht weiter erläuterter)
Ergänzungsanträge zum Schlussprotokoll vom 10. Juni 2006, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom
29. November 2007 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der
(alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG,
AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Des Weiteren ist am
1. Januar 2001 das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 93 MWSTG
findet auf früher eingetretene Tatsachen und entstandene Rechtsver-
hältnisse das zuvor geltende Recht Anwendung. Daher ist für das
vorliegende Verfahren die (alte) Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anzuwenden.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens – die unrichtige bzw. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch die Unangemes-
senheit der vorinstanzlichen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gilt dabei der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen. Im Rechtsmittelverfahren kommt jedoch –
wenn auch in sehr abgeschwächter Form (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, N 1.55) – das Rügeprinzip mit Begründungs-
erfordernis in dem Sinne zu tragen, dass der Beschwerdeführer die
seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweis-
mittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, N 59 zu Art. 12; FRANK SEETHALER/FABIA
BOCHSLER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, N 67 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12).
1.4
1.4.1 Eine Verfahrenssistierung muss durch zureichende Gründe ge-
rechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsgebot
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von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung
auszugehen wäre (BGE 130 V 90 E. 5, BGE 119 II 386 E. 1a). Als Sis-
tierungsgrund anerkannt ist die Hängigkeit eines anderen Verfahrens,
dessen Ausgang für das zu sistierende von präjudizieller Bedeutung
ist (BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist auch
zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen als geboten
erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte-
ressen entgegenstehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.15 mit
Hinweis).
1.4.2 Die Beschwerdeführenden beantragten eine Verfahrens-
sistierung "bis zum Abschluss der Untersuchung (Behandlung der
Ergänzungsanträge zum Schlussprotokoll)". In der Beschwerde vom
10. September 2007 wird dabei lediglich auf die vorinstanzliche
Beschwerde vom 9. Juli 2002 verwiesen. Bereits in dieser wird unter
dem Titel "Vorbemerkungen" eine separate Eingabe mit entspre-
chenden Anträgen in Aussicht gestellt. Eine derartige Eingabe ist frei-
lich bis heute nicht eingetroffen. Schon aus diesem Grund ist ange-
sichts der mittlerweile verflossenen Zeit das Sistierungsbegehren
abzuweisen, zumal keine zulässigen Sistierungsgründe im oben er-
wähnten Sinn erkennbar sind. Abgesehen davon hat die Zollkreis-
direktion den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt,
indem der damalige Rechtsvertreter Einsicht in die Akten nehmen
konnte, ihm das Schlussprotokoll zugeschickt wurde, er mehrfach zum
persönlichen Gespräch eingeladen wurde und schliesslich im Einver-
nehmen die Untersuchung abgeschlossen wurde. Andere (unaufge-
forderte) Eingaben, Erkenntnisse und Einvernahmeprotokolle wurden
im Übrigen ebenso in die Erwägungen einbezogen.
1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allge-
meinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei-
sen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweis-
losigkeit ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu
entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c/aa, Urteil
des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für
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Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.o.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonder-
heiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt,
gilt im Zollrecht – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz,
wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die
Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;
demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte
Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen be-
weisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5595/2007
vom 8. Dezember 2009 E. 2.6, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009
E. 2.6, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., N 3.151; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet das in der angefochtenen Verfügung
geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch
streitig ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesaus-
legung hätte sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1551/2006 vom 20. Mai 2009 E. 2.1, A-1566/2006 vom 11. August
2008 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Falle beantragen die Beschwerdeführenden die
vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In der Be-
gründung der Beschwerde werden jedoch die Vorwürfe im Zusam-
menhang mit der Schwerverkehrsabgabe und der Überschreitung des
Zollkontingents im Jahre 1995 ausdrücklich akzeptiert. Bei letzterem
Vorwurf werden zwar die Summen inkorrekt wiedergegeben, jedoch
stimmt schliesslich die Gesamthöhe. Insofern ist der Streitgegenstand
infolge Anerkennung bzw. fehlender Rüge soweit begrenzt.
3.
3.1 Das vorliegende Verfahren umfasst ausschliesslich die abgabe-
rechtliche Leistungspflicht; es handelt sich mithin um kein Verwaltungs-
strafverfahren. Insofern ist von vornherein kein "Freispruch" im Sinne
des Beschwerdeantrages möglich. Diesbezüglich ist auch zu betonen,
dass die Bestimmung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) betreffend die
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Nach- bzw. Rückleistungspflicht aufgrund einer Widerhandlung gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, trotz Aufnahme in das
Verwaltungsstrafrecht, klar zwischen dem Administrativverfahren zur
Festsetzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nachzuentrichten-
den Abgabebetrages einerseits (BGE 114 Ib 94 E. 5c) und dem
Strafverfahren andererseits (Art. 63 VStrR; BGE 115 Ib 216 E. 3a)
unterscheidet. Das Verwaltungsstrafrecht ist in verfahrensrechtlicher
Hinsicht allein für die hier nicht in Frage stehende Strafverfolgung
anwendbar (Art. 87 aZG). Für die Festsetzung des nachzuent-
richtenden Zoll- bzw. Steuerbetrags ist hingegen das VwVG mass-
gebend (Art. 65 MWSTV i.V.m. Art. 109 Abs. 3 aZG), da es hier nicht
um das Verfahren der Zollveranlagung geht (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG).
Daher richtet sich das die Zollzahlungspflicht betreffende Beschwer-
deverfahren gleichermassen nach den Bestimmungen des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes (Art. 109 Abs. 3 aZG; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1719/2006 vom 14. Januar 2009
E. 6.3.1 f., auch zum Folgenden).
3.2 Wenn die eidgenössischen Behörden ausserhalb eines Strafver-
fahrens untersuchen, ob jemand in den Genuss unrechtmässiger
Vorteile gelangt und damit nach Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungs-
pflichtig ist, so führen sie zu diesem Zweck ein Administrativverfahren
(Verwaltungsverfahren) durch. Dieses richtet sich wie erwähnt nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz und das Beweisverfahren folgt den
entsprechenden Vorschriften. Für die Beweiserhebung sind somit nicht
die im (Verwaltungs-)Strafverfahren zu beachtenden Garantien einzu-
halten. Ausserdem können auch in anderen Verfahren gewonnene Er-
kenntnisse verwertet werden, wenn sie namentlich unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingebracht worden sind und
den Anforderungen an die Erhebung von Beweisen im Verwaltungs-
verfahren genügen. Ob sie auch strafrechtlich verwertbar sind, spielt
dabei keine Rolle. Art. 12 Abs. 2 VStrR ist wie erwähnt keine Strafbe-
stimmung, sondern eine (normale) Abgabenorm, deren abstrakte
inhaltliche Vorgaben aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
einem gerichtlichen bzw. behördlichen Anwendungsgebot unterstehen
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai
2004 E. 2.4 und 2.5).
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3.3 Das Recht auf einen Verteidiger gemäss Art. 39 Abs. 3 VStrR gilt
nur im Strafverfahren und nicht im vorliegenden Administrativverfahren
zur Festsetzung des nachzuentrichtenden Abgabebetrages (Urteil des
Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3). Zudem hält
Art. 39 Abs. 3 VStrR selber fest, dass zur ersten Einvernahme gar kein
anwaltlicher Vertreter zugelassen werden muss (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009
E. 3.1.2).
3.4 Die Pflicht der Untersuchungsbehörde, einen Angeschuldigten auf
sein Recht zur Aussageverweigerung aufmerksam zu machen, ergibt
sich aus Art. 31 Abs. 2 BV. Die Pflicht betrifft aber nur Fälle nach
Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (BGE 130 I 126 E. 2.5), in
denen ein verhafteter Beschuldigter einvernommen werden soll (HANS
VEST, in Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Kom-
mentar zur schweizerischen Bundesverfassung, St. Gallen 2008,
Art. 31, N 20). Weder die alte Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV, AS 1 1 und BS 1 3) noch Art. 39 VStrR gehen indessen soweit
wie einige kantonale Strafprozessordnungen, wonach in jedem Fall ein
Angeschuldigter über sein Recht zur Aussageverweigerung aufzu-
klären ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1746/2006 vom 12. Juni 2007 E. 4.2).
3.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die entsprech-
enden Rügen der Beschwerdeführenden nicht (weiter) eingegangen,
soweit diese die strafrechtlichen Verfahrensvorschriften bzw. Beschul-
digtenrechte betreffen. Sie hat dadurch entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden nicht gegen ihre Begründungspflicht bzw. den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verstossen.
Nur am Rande sei bemerkt, dass Untersuchungshandlungen des un-
tersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren ohnehin innert
drei Tagen mit Beschwerde an den Direktor bzw. Chef der beteiligten
Verwaltung bzw. an die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 27
i.V.m. Art. 28 VStrR; heute: Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts; Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 10 des Strafgerichts-
gesetzes vom 4. Oktober 2002, in Kraft seit 1. April 2004 [SR 173.71])
hätten angefochten werden müssen, was hier nicht geschehen ist (vgl.
BGE 115 Ib 216 E. 6). Derlei kann von vornherein nicht im
vorliegenden Verwaltungsjustizverfahren nachgeholt werden (Urteil
des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3).
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4.
4.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine
Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungs-
pflicht obliegt dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG
genannten Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die
Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Diese Personen haften
solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen
richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1
aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit
gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen
(BGE 110 Ib 306 E. 2b, BGE 107 Ib 198 E. 6a; vgl. statt vieler auch:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezem-
ber 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; zu Art. 70 ZG, der die Regelung von
Art. 13 aZG mit erweitertem Anwendungsbereich weiterführt: MICHAEL
BEUSCH, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz,
Bern 2009, N 1 ad Art. 70).
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des
Zollzahlungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen.
(Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2).
Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit
dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag
nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das
Obligationenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivil-
rechtlich gültiges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person,
welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6a;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1768/2006 vom 21. Oktober
2009 E. 2.1, A-1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 2.1 und A-
1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaft-
lichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt
werden kann. Erlaubt ist der Import sowohl inner- als auch ausserhalb
eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unter-
liegt einem geringeren Zollansatz (KZA), während für die Einfuhr
ausserhalb des Zollkontingents ein bedeutend höherer Zoll (AKZA)
bezahlt werden muss (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, BGE 128 II 34
E. 2b). Die Verteilung der Zollkontingente im Agrarbereich wurde
(gestützt auf Art. 23b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951 über die Landwirtschaft, in der Fassung vom 16. Dezember 1994
[Landwirtschaftsgesetz, aLwG, AS 1995 1837] bzw. Art. 20 bis 22 des
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Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]) vom
Bundesrat in verschiedenen Verordnungen geregelt. Für die Zeit bis
31. Dezember 1998 galten Art. 28 ff. der Verordnung vom
21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des Land-
wirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung, ALV,
AS 1953 1126, in der Fassung vom 17. Mai 1995, AS 1995 1843) und
Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von
Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017).
Für die Zeit ab 1. Januar 1999 sind diesbezüglich Art. 10 bis 22 der
Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV;
SR 916.01; vgl. auch Art. 22 und Art. 21 Abs 5 LwG in der Fassung
vom 29. April 1998) und Art. 3 ff. der Verordnung vom 7. Dezember
1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbau-
erzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) einschlägig.
4.4 Nach Art. 13 Abs. 1 VEGOS können frische Schnittblumen
zwischen dem 1. Mai und dem 25. Oktober nur im Rahmen von
Zollkontingenten zum KZA eingeführt werden. Die Zuteilung der
Zollkontingente erfolgt gemäss den Kriterien zu 70% nach Massgabe
der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr und zu 30% gemäss
der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und Inlandangebot
können über das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete Zusatz-
kontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6
VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI;
heute Bundesamt für Landwirtschaft [BWL]) teilte den Inhabern von
Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zollkontingents für
Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach
Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b VEGOS)
und gab die Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen werden
nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Der Nachweis erfolgt durch
die Einsendung von Belegen über Inlandkäufe. Das BAWI (bzw. BWL)
legt den Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7
VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine gewisse Menge
Importware entspricht (z.B. ergeben bei einem Verhältnis von 2 : 1
Fr. 100.- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von 50 kg Import; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2008 vom 20. Juni 2008
E. 2.2).
4.5 Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig
prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
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gerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss bestätigter Rechtsprechung erweisen sich jedoch das Land-
wirtschaftsgesetz und die entsprechenden Ausführungsverordnungen
betreffend die Zollkontingente sowie das Zolltarifgesetz sowohl im
Einklang mit der Verfassung als auch mit den staatsvertraglichen
Verpflichtungen der Schweiz (vgl. BGE 128 II 34 E. 4b, Urteil des
Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 3.4.2; statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober
2007 mit Hinweisen insbesondere zu Schnittblumen). Entsprechende
Rügen wurden von der Vorinstanz korrekt behandelt.
4.6 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Der Zollpflichtige muss den vorschriftsgemässen Abfer-
tigungsantrag stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Er trägt die volle
Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und an seine
Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Von ihm wird eine
vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (statt vieler:
Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5
und 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 7.1). Die
Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der Selbst-
kontrolle des Importeurs. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit für die
rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der
Kontingentsvorschriften (Prinzip der Eigenverantwortung). Er darf nur
soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass
er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche
Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten
vermag (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1719/2006 vom
14. Januar 2009 E. 7.3 und A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 8.1 je
mit Hinweisen). Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraus-
setzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend
der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefrei-
ungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14
bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2). Wer vom
vorteilhafteren KZA profitieren will, trägt die Beweislast in Bezug auf
die Voraussetzungen für die Begünstigung. Stehen dagegen Aussagen
eines Geschäftspartners im Raum, man habe lediglich fiktive Rech-
nungen im Sinne einer Gefälligkeit erstellt, sind eindeutige und zwin-
gende Beweise des Gegenteils notwendig (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-895/2007 vom 26. November 2007 E. 2.4 und 3.2).
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A-6021/2007
4.7 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (vgl. Art. 12
Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1768/2006 vom 21. Oktober 2009
E. 2.2, A-1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 7.3). Ein Verschulden
oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der
durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige
Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3.2
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März
2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1728/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche
begeht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Waren-
verkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG).
4.8 Für Forderungen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VStrR gelten nach
Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsvorschriften, welche für die
Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver
Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 106 Ib 218E. 2d). Art. 12 Abs. 4 VStrR
greift somit bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand einer
Widerhandlung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar
2001, ASA 70 S. 333 E. 2a und b). Die Verjährung wird durch jede
Einforderungs- bzw. Untersuchungshandlung unterbrochen (Art. 64
aZG; BGE 106 Ib 218 E. 2d). Sie ruht während der Dauer eines
Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die
Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Dies gilt
auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 330 E. 2, 110 Ib
306 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1719/2006 vom
14. Januar 2009 E. 3).
4.9 Beauftragt die Beschwerdeführerin eine Drittperson (Spediteurin)
mit der Zolldeklaration bzw. mit der Kontingentsverwaltung, hat sie als
Auftraggeberin für das Verhalten dieser Hilfsperson (nach Art. 101 OR)
umfassend und wie für ihr eigenes einzustehen. Dies gilt im Übrigen
auch, wenn der Hilfsperson eine unmissverständliche Weisung erteilt
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wurde; auch allfälliges fehlerhaftes bzw. schuldhaftes Verhalten der
Hilfsperson ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.1).
5.
Für die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gilt grund-
sätzlich die Zollgesetzgebung (Art. 65 MWSTV). Als Steuerbemes-
sungsgrundlage sind gemäss Art. 69 Abs. 2 Bst. a MWSTV unter
anderem die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Zölle von Relevanz.
Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die
Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispiels-
weise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht
vorausgesetzt. Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen im
Sinne von Art. 13 aZG (Art. 68 MWSTV; vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2
mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen eine unrichtige Sachverhalts-
feststellung geltend. Sie behaupten zum Vorwurf der Einreichung
fiktiver Rechnungen bezüglich der Jahre 1996 und 1997, dass Blumen
bei inländischen Verkäufern bestellt und gekauft bzw. getauscht
worden seien. Jedoch sei teils einseitig Rechnung gestellt worden und
die Waren nicht übernommen bzw. dem Markt nicht zugeführt worden.
6.2 Vorab kann offenbleiben, ob reine Tauschgeschäfte überhaupt als
Übernahme von Inlandware bzw. Inlandleistung (Art. 28 und 31 ALV)
im Sinne der Gesetzgebung erachtet werden können, obgleich das
bezweckte Ziel (Förderung des Absatzes schweizerischer Produkte
bzw. erhebliche Verteuerung der ausländischen Importe) damit kaum
erreicht werden kann. Denn die vorliegenden Akten erwecken massive
Zweifel, ob die Beschwerdeführenden überhaupt Blumen in der
Schweiz abgenommen haben, sei es nun im Sinne eines Kaufes oder
eines Tausches.
6.2.1 So wusste der Vizepräsident des Verwaltungsrates der
E._______S.A., der sich selbst für die Geschäftsabläufe (inkl.
Zahlungen) in der Schweiz als zuständig erachtete, anlässlich der
Beschlagnahmung der Buchhaltung nur vom Hörensagen her von
Ankäufen in der Schweiz. Der für die Buchhaltung und zugleich
Revision der Gesellschaft verantwortliche Vertreter der F._______S.A.
konnte bei der Befragung durch die Zollbehörden am 23. Juli 1997
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eine sauber geführte Buchhaltung vorweisen, in welcher jedoch keine
entsprechenden Kauf- bzw. Tauschbelege vorgefunden wurden. Auf
Vorweisen einer dem Bundesamt für Aussenwirtschaft zum Beweis
von Inlandkäufen durch die Beschwerdeführenden eingereichten
Rechnung eines Tessiner Verkäufers erklärte er, eine derartige
Urkunde noch nie gesehen zu haben. Ergänzend führte der Revisor
aus, er hätte – wenn man ihm diese Rechnung geschickt hätte – diese
wieder zurückschicken lassen, da die Faxnummer nicht korrekt sei und
die Mehrwertsteuernummer fehle.
6.2.2 Bei der Untersuchung eines eintreffenden Lastwagens der
Beschwerdeführerin am 23. Juli 1997 gab sodann T._______ an, er sei
als Verkäufer für die Beschwerdeführenden tätig. Er helfe mit, die
Blumen jeweils an der Blumenbörse zu kaufen und würde diese
zusammen mit einem Mitfahrer in der Schweiz verkaufen. Die Kunden
würden grösstenteils bar und teilweise monatlich bezahlen. Er habe
(eventuell abgesehen von einem Bund) noch nie Blumen in der
Schweiz gekauft oder entgegen genommen. Für derartige Tätigkeiten
sei der Beschwerdeführer zuständig. Im Übrigen habe er auch keine
Kontakte zu Blumenhäusern im Tessin gepflegt. Der getrennt
einvernommene Aushilfsfahrer S._______ bestätigte diese Aussagen.
6.3
6.3.1 Die zur Gewährung der Zusatzkontingente eingereichten 24
Rechnungen (sowie eine nicht eingereichte) wurden von vier Händlern
ausgestellt, deren Einvernahmen Folgendes ergaben: Gemäss
Z._______ sei nur ein Sommerüberschuss im Sinne von Kleinmengen
getauscht worden. Dabei habe der Beschwerdeführer telefonisch
darum gebeten, eine entsprechende Lieferrechnung mit hohen
Beträgen auszustellen. Auch die drei weiteren Händler bekannten
übereinstimmend, alle jeweils ausgestellten Rechnungen seien fiktiv.
Die durchsuchten Buchhaltungen der Rechnungssteller bescheinigten
keine gegenteiligen Indizien.
6.3.2 Mit den Vorwürfen hinsichtlich der Erwirkung von Zusatzkon-
tingenten durch fiktiven Rechnungen konfrontiert, bestätigte der Be-
schwerdeführer am 6. August 1997 diesen Verdacht vollumfänglich
und schilderte detailliert die Umstände. Mehrfach anerkannte er, fiktive
Rechnungen eingereicht zu haben und erklärte sich persönlich dafür
verantwortlich. Mit Schreiben vom 17. April 1998 distanzierte sich der
Beschwerdeführer zwar von diesen Erklärungen. Gleichzeitig gestand
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er aber ein, dass die eingereichten Rechnungen "nicht von Liefe-
rungen gedeckt" gewesen seien, wobei die Einfuhren auf Rechnung
und Gefahr der E._______S.A. getätigt worden seien. Aufgrund dieses
in fast fehlerfreiem Deutsch Geschriebenen und der ausführlichen
Antworten anlässlich der Einvernahme müssen Rügen hinsichtlich
Verständigungsschwierigkeiten als wenig glaubhaft erachtet werden. In
Bezug auf die übrigen formellen Rügen wird auf bereits Erwähntes
verwiesen (oben E. 3.2 ff.).
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführenden wenden ferner ein, es bestünden
zwei Lastschriftanzeigen über Fr. 45'469.90 bzw. Fr. 32'383.-, die auf-
zeigen würden, dass inländische Verkäufer bezahlt worden seien.
Rechnungen seien "oftmals" erst Ende Saison bezahlt worden und die
Geschäftspartner hätten als Laien anlässlich der Einvernahmen dies
fälschlicherweise als fiktive Rechnungsstellung bestätigt.
6.4.2 Die angebotenen Beweisurkunden sind wenig aussagekräftig.
Der erste Beleg zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer sich selbst
Geld überwies. Die zweite Urkunde weist zwar auf eine Gross-
überweisung an den Tessiner Blumenzüchter hin, jedoch erst zwölf
Tage nach der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer. Da gemäss
Aussagen der (anderen) Beteiligten in diesem Gewerbe eine sofortige
oder zumindest monatliche Zahlung üblich ist, dieser Beleg offen-
kundig im Nachhinein erstellt wurde und die Verantwortlichen für den
Schweizer Export der Beschwerdeführerin angeben, diese Rechnung
bzw. Geschäftspartner im Tessin nicht zu kennen, kann kaum von
einem eindeutigen Beweis gesprochen werden. Bei den Einvernom-
menen handelt es sich des Weiteren um in der Branche tätige
Kaufleute, welche sicherlich die Bedeutung des Wortes "fiktiv" erfass-
ten. Zusammenfassend muss die Beweiswürdigung ergeben, dass
vorliegend nur fiktive Rechnungen über Inlandkäufe eingereicht
wurden und sämtliche Zusatzkontingente der E._______S.A. zu
Unrecht erteilt worden sind. Für eine Anwendung der Beweislast-
verteilung besteht demzufolge kein Raum.
6.5 Da die entsprechenden Zollanmeldungen namens der schwei-
zerischen Importeurin E._______S.A. gemacht wurden, ist die
grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdeführenden zu prüfen.
Unbestritten sind die gemachten Angaben zu den festgestellten
Wareneinfuhren. Gerügt wird lediglich die Begründungsart, da die den
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jeweiligen Verfügungen angehängten Listen als nicht nachvollziehbar
erachtet werden. Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass diese
Listen die Kontingente und Zusatzkontingente detailliert ausweisen
und unter dem Titel "Anstatt richtig" die Abgaben auf die einzelnen
Warenmenge ohne Zusatzkontingentierung (d.h. soweit überschies-
send per AKZA) aufführen. Zum Schluss werden die Zahlen jährlich
summiert und die Mehrwertsteuer addiert. Diese Listen sind ohne
weiteres verständlich und das rechtliche Gehör ist auch in dieser
Hinsicht gewahrt.
6.6 Die Beschwerdeführerin betätigte sich als Warenführerin und un-
tersteht damit der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht (vgl. oben E. 4.1).
Der Beschwerdeführer ist Gründer, sowie Mehrheitsaktionär und führte
die zollrelevanten Geschäfte der schweizerischen Importeurin und der
niederländischen Warenführerin. Er bewegte die Rechnungssteller, ihm
diese Urkunden zu schicken und reichte sie der (als Hilfsperson gel-
tenden [oben E. 4.9]) Spediteurin zur Zollveranlagung ein. Der Be-
schwerdeführer muss so als veranlassender Auftraggeber dieser Ein-
fuhren erachtet werden. Im Übrigen kann er auch als derjenige be-
trachtet werden, der im Sinne von Art. 74 Ziff. 9 aZG unberechtigt die
Zollermässigung erwirkte und über die Beteiligung an den beiden
Gesellschaften die Möglichkeit gehabt haben dürfte, einen unrecht-
mässigen Vorteil zu erzielen. In diesem Sinne besteht eine gesetzliche
Vermutung für die Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR,
weil beide Beschwerdeführenden dem Kreis der Zollzahlungspflich-
tigen (Art. 13 aZG) zuzurechnen sind. Somit ist deren Nachleistungs-
pflicht zu bejahen. Als Konsequenz im Sinne von Art. 65 MWSTV und
aufgrund fehlender eigenständiger Beschwerdebegründung ist sodann
hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf die Zollleistungspflicht zu ver-
weisen. Angesichts von Art. 11 Abs. 3 VStrR zu Recht von den Be-
schwerdeführenden nicht aufgenommen wird schliesslich die Frage
der Verjährung (oben E. 4.8). Dabei ist allerdings nicht zu verkennen,
dass sich diese Regelung und das mit ihr verbundene Hinausschieben
der absoluten Verjährung gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in
welchem zwischen Einleitung der Untersuchung und vorinstanzlichem
Beschwerdeentscheid nahezu zehn Jahre vergangen sind, vor dem
Hintergrund von Art. 29 Abs. 1 BV und dem eigentlichen Wesen der
Verjährung (vgl. BGE 90 II 428 E. 8) als nicht unproblematisch
erweisen kann. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 10'000.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem von
ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerde-
führenden nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
geleisteten verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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