B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6021/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Jugend- und Erwachsenensport,
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entzug der J+S Anerkennung.
A-6021/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist gemäss Eintrag in der Nationalen Datenbank für Sport
(SPORTdb) als J+S-Coach des Fussballclubs Y_______ anerkannt. Seine
Anerkennung ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig.
B.
Das Bundesamt für Sport (BASPO) wurde am 10. Juli 2018 vom Kanton
Z._______ über Unstimmigkeiten bei den Angaben der Anwesenheitskon-
trolle in den J+S-Angeboten Nrn. (…), (…), und (…) des Fussballclubs
Y._______ informiert. Diese sind Grundlage für die Berechnung der J+S
Beiträge.
C.
Das BASPO forderte daraufhin A._______ am 16. Juli 2018 per E-Mail auf,
zu den folgenden Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen: Überschneidun-
gen der Präsenz von J+S Leiterpersonen innerhalb der Organisation, J+S
Aktivitäten mit einer fraglichen 100 %-igen Anwesenheit der J+S Teilneh-
menden und der eingesetzten J+S Leiterpersonen bei den Kursen "Junio-
ren D", "Junioren E" und "Junioren F".
D.
Am 17. Juli 2018 sandte das BASPO eine Excel-Datei der Anwesenheiten
an A._______ auf dessen Anfrage hin. Dieser antwortete darauf mit E-Mail
vom 17. Juli 2018 und erklärte, dass die 100 %-ige Anwesenheit der Juni-
oren zu korrigieren sei. Er legte eine Excel-Tabelle mit Angabe der effekti-
ven Anwesenheit der Trainer bei. Die Daten seien sicherlich von Drittper-
sonen geändert worden. Mit E-Mail vom 20. Juli 2018 nahm auch der Vize-
Präsident des Fussballclubs Y._______ zu den Unstimmigkeiten Stellung
und entschuldigte sich beim BASPO. Er bestätigte die Fehler und ver-
suchte, Erklärungen abzugeben. Nach dem Austausch mehrerer E-Mails
erhielt das BASPO am 31. August 2018 eine Liste der anwesenden Leiter-
personen, nach der keiner der in der SPORTdb angekündigten J+S-Leiter
tatsächlich vor Ort bei den Trainings anwesend gewesen war.
E.
Daraufhin erliess das BASPO am 24. September 2018 eine Verfügung, wo-
rin sie A._______ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. c der Sportförderungsver-
ordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) die Anerkennung als J+S-
Coach für die Dauer von zwei Jahren entzog und ihm Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 150.– auferlegte. Zur Begründung führte das BASPO aus,
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die administrativen Aufgaben eines Organisators (d.h. eines Vereins), ins-
besondere die Anmeldung von Angeboten, die Erfassung der Aktivitäten
und die Einreichung der Abrechnung hätten durch einen J+S-Coach zu er-
folgen. Jeder Organisator, der bei J+S teilnehmen wolle, habe eine Person
als J+S-Coach zu bezeichnen. Der J+S-Coach vertrete diesen – vorliegend
den Fussballclub Y._______ – gegenüber kantonalen Amtsstellen für J+S
sowie gegenüber dem BASPO. Er sei der administrative Leiter der J+S-
Angebote seiner Organisation und für die vorschriftsgemässe Durchfüh-
rung der Angebote verantwortlich (Art. 17 SpoFöV i.V.m. Art. 34 der Ver-
ordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und –projekte vom
25. Mai 2012 [VSpoFöP, SR 415.011]).
In seiner Funktion als J+S-Coach sei A._______ verpflichtet, die in der
SpoFöV genannten Ziele und Inhalte umzusetzen und die geltenden Best-
immungen einzuhalten. Darüber hinaus müssten der J+S-Coach und die
Vorinstanz oder das kantonale J+S Amt gut miteinander zusammenarbei-
ten können, was im vorliegenden Fall unmöglich geworden sei. Das Ver-
trauensverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c SpoFöV sei nicht mehr
gegeben. Vor diesem Hintergrund sei für das BASPO nicht mehr in genü-
gender Weise gewährleistet, dass die Tätigkeit von A._______ als J+S-
Coach den Grundsätzen von J+S und den gesetzlichen Vorgaben entspre-
chen würden. Ein Entzug seiner J+S-Anerkennung für zwei Jahre sei daher
gerechtfertigt.
F.
Gegen diese Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2018 ohne
ausdrückliches Rechtsbegehren Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und macht zur Begründung einzig geltend, dass nicht er die unkorrek-
ten Daten an das Sportamt geleitet habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragt die
Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie ab-
zuweisen. Die Beschwerde enthalte weder konkrete Begehren noch eine
nähere Begründung. Es sei nicht klar, worin der Beschwerdegegenstand
bestehe bzw. was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung
beanstande. Auch wenn an Laien keine strengen Anforderungen gestellt
würden, genüge die Beschwerde den formellen und inhaltlichen Anforde-
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rungen nicht, weshalb auf sie in Anwendung von Art. 52 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht
einzutreten sei.
Sollte auf die Beschwerde dennoch eingetreten werden, fügt die Vorinstanz
an, dass der Beschwerdeführer in der SPORTdb als J+S-Coach des Fuss-
ballclubs Y._______ eingetragen gewesen sei und damit für die nicht kor-
rekten Angaben in den J+S-Angeboten Nrn. (…), (…) und (…) des Fuss-
ballclubs Y._______ verantwortlich sei. Aus den Protokollen der SPORTdb
gehe hervor, dass er diese Angebote administriert und abgeschlossen
habe. Nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden
sei, verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den J+S-Ange-
boten zu bereinigen und diese danach wiederum nicht der Realität entspro-
chen hätten, seien für die J+S-Angebote keine Beiträge ausbezahlt wor-
den. Die entsprechenden Verfügungen der Vorinstanz seien in Rechtskraft
erwachsen. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst geweigert, der
Vorinstanz die geforderten Auskünfte zu erteilen und sei erst nach mehr-
maliger Aufforderung zu minimaler Kooperation bereit gewesen. Auch die
von ihm nachträglich korrigierten Unterlagen hätten einer Überprüfung
nicht Stand gehalten. Er habe somit massiv gegen die Vorschriften von J+S
verstossen und sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, weshalb ihm die
Kaderanerkennung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c SpoFöV entzo-
gen worden sei.
H.
Der Beschwerdeführer erläutert in seinen Schlussbemerkungen vom
11. Januar 2019, dass er zusammen mit dem Vizepräsidenten Fussball-
clubs Y._______ die Präsenzen von Junioren und Leitern gemeinsam in
die Listen eingetragen habe. Er habe dem Vizepräsidenten das laufende
Angebot präsentiert und dieser habe nach kurzer Durchsicht beschlossen,
nichts Weiteres einzutragen und habe die Listen ohne sein Einverständnis
eingereicht. Das unvollständige Angebot habe somit nicht er eingereicht.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 zu den Schlussbemerkungen
des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Zudem
präzisiert sie, dass für das Ausfüllen der Anwesenheitskontrollen (AKW)
zwar primär die J+S-Leiterpersonen verantwortlich seien (Art. 31 Abs. 1
Bst. c VSpoFöP). Der J+S-Coach müsse jedoch die J+S-Leiterinnen und –
Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und –Lager in administrativer
und organisatorischer Hinsicht beraten, unterstützen und beaufsichtigen
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(Art. 34 Abs. 1 Bst. d VSpoFöP). Zu den Pflichten des J+S-Coaches ge-
höre es somit, zusammen mit den J+S-Leiterpersonen für die korrekte
Durchführung des Angebots zu sorgen und sicherzustellen, dass die Ange-
botsdaten die Realität abbilden. Beim Abschluss des Angebots sei der J+S-
Coach insbesondere verpflichtet, die angegebenen Informationen zu über-
prüfen und zu bestätigen. Diesen Pflichten sei der Beschwerdeführer nicht
nachgekommen.
J.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 15. März 2019, dass er die Aufgabe als J+S-Coach nicht richtig wahr-
genommen habe.
K.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und
stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus-
nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c).
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Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm die An-
erkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen wird,
sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG)
1.3 Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da
sie weder konkrete Begehren noch eine nähere Begründung enthalte. Es
sei nicht klar, was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung
beanstande bzw. worin der Beschwerdegegenstand bestehe. Der Be-
schwerdeführer äussert sich hierzu nicht.
1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde u.a. ein Rechtsbe-
gehren zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechts-
begehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der an-
gefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Beschwerdeinstanz muss er-
kennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu über-
prüfen ist. Speziell bei Laienbeschwerden dürfen in sprachlichen und for-
meller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinnge-
mässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der
Begründung ergibt, ist genügend (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des
BVGer A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3, A‑1351/2017 vom
25. Juli 2017 E. 1.3.2 und A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3;
SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.211).
1.3.2 Die vorliegende Beschwerde enthält keinen formellen Antrag. Aus der
Begründung geht jedoch unmissverständlich hervor, dass der Beschwer-
deführer mit dem Entzug seiner Anerkennung als J+S-Coach nicht einver-
standen ist und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung verlangt. Auch wenn seine Begründung äussert kurz ausfällt, ist er-
sichtlich, wieso er Beschwerde erhebt. Vor diesem Hintergrund erweist sich
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2018 in formeller
Hinsicht als genügend.
1.4 Zusammenfassend ist daher auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
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Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0)
strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit
der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen
Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungs-
aktivitäten auf allen Altersstufen sowie Schaffung geeigneter Rahmenbe-
dingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und
des Spitzensports an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c).
3.2 Die SpoFöV konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes
zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Der 5. Abschnitt (Art. 13 – 21) regelt das
J+S-Kader, welchem auch der J+S-Coach angehört (vgl. Art. 13 Abs. 1
Bst. b). Gemäss Art. 17 vertreten J+S-Coaches ihren Organisator gegen-
über den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber der Vorinstanz.
Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer
Organisation. Die Vorinstanz kann gemäss Art. 21 Abs. 1 die Anerkennung
von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen, wenn das Kadermitglied
gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten
Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst
(Bst. a), die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe
wegfällt (Bst. b) oder die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied
und der Vorinstanz oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines
zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist (Bst. c).
3.3 Schliesslich regelt die VSpoFöP weitere Einzelheiten. Der 7. Abschnitt
(Art. 32 – 34) widmet sich den J+S-Coaches. Insbesondere regelt er die
Aus- und Weiterbildung, die Zulassung dazu sowie ihre Pflichten. Die J+S-
Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der
J+S-Angebote ihres Organisators (Art. 34 VSpoFöP). Sie koordinieren die
J+S-Angebote ihrer Organisation (Bst. a), melden die J+S-Angebote bei
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der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Bst. b), melden die An-
gehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-
Kaderbildung an (Bst. c), beraten, unterstützen und beaufsichtigen die
J+S-Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und –Lager in administra-
tiver und organisatorischer Hinsicht (Bst. d), sie geben den zuständigen
Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihrer Tätigkeit so-
wie in ihre Kurs- und Lagerunterlagen (Bst. e) und sie sind für die Aufbe-
wahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung
notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und rei-
chen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder der Vorinstanz ein
(Bst. f).
3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die An-
erkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil
seine Tätigkeit als J+S-Coach nicht mehr den Grundsätzen von J+S und
den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug gege-
ben sind (E. 4) und ob die Massnahme verhältnismässig ist (E. 5).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass bei den J+S-Angeboten Nrn. (…), (…) und (…)
falsche Angaben in der SPORTdb gemacht wurden. So gab es Überschnei-
dungen von zwei J+S-Leiterpersonen, die mehrmals gleichzeitig in ver-
schiedenen Kursen des Fussballclubs Y._______ aufgeführt wurden. Zu-
dem wurden aus den J+S-Aktivitäten eine Anwesenheit von 100 % der
J+S-Teilnehmenden in der Anwesenheitskontrolle (AKW) dokumentiert.
Eine derart hohe Kurspräsenz sei gemäss Vorinstanz praktisch unmöglich,
im Wissen darum, dass J+S-Teilnehmende aufgrund von Krankheit, Schul-
lager etc. abwesend sein können. Diese Anwesenheit von 100 % wurde
schliesslich vom Beschwerdeführer selbst als nicht korrekt bestätigt. Auch
der Vizepräsident des Fussballclubs Y._______ räumte im E-Mail vom
20. Juli 2018 an die Vorinstanz verschiedene Fehler bezüglich der hinter-
legten J+S-Leiter bei den Kursen "Junioren D", "Junioren E" und "Junioren
F" ein. Diese seien entstanden, weil der Beschwerdeführer seine Funktion
als J+S-Coach neu übernommen habe und dieser die Angebote gestützt
auf die falschen Angaben eingegeben habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, er hätte seine J+S-Anerken-
nung reaktiviert, da seine Vorgänger die Tätigkeit als J+S-Coaches beim
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Fussballclubs Y._______ aufgegeben hätten. Er habe ein neues Angebot
eingereicht, welches vom Sportamt auch bewilligt worden sei. Er habe je-
doch keine Anwesenheitsliste für das laufende Angebot gehabt. Daher
habe er zusammen mit dem Vizepräsidenten die Präsenzen der Junioren
und Leiter eintragen wollen, dieser habe das Angebot kurz angeschaut und
beschlossen, nichts Weiteres einzutragen und habe danach ohne sein Ein-
verständnis die Präsenzlisten eingereicht. Nach persönlichen Differenzen
mit dem Vizepräsidenten, habe er ihm das Passwort für die SPORTdb ge-
geben und sich von der Aufgabe des J+S-Coach ferngehalten. Das unvoll-
ständige Angebot habe somit nicht er eingereicht, da er hierfür gar nicht in
der Lage gewesen sei und keine Listen gehabt habe. Er behauptet in seiner
Schlussbemerkung vom 11. Januar 2019, er sei beim Fussballclubs
Y._______ nie anwesend gewesen und spricht in derselben Stellung-
nahme davon, dass er selten präsent gewesen sei. Aufgrund der fehlerhaf-
ten und nicht der Realität entsprechenden Angaben in der SPORTdb an-
nullierte die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a SpoFöV die ent-
sprechenden Beiträge sowie den J+S-Coach Beitrag für alle drei Angebote.
Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
4.3 Wie in E. 3.3 dargelegt wurde, sind die J+S-Coaches für die vorschrifts-
gemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Vereins verantwortlich.
Dazu gehört auch die korrekte Meldung der J+S-Angebote bei der zustän-
digen Amtsstelle und deren Abrechnung (Art. 17 SpoFöV und Art. 34 Bst. c
i.V.m. Art. 58 und 60 VSpoFöP). Aus den Protokollen der SPORTdb ist er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer für die drei Angebote Nrn. (…), (…)
und (…) am 29. Juni 2018 die Daten erfasst und diese zur Kontrolle freige-
geben hat. Als J+S-Coach ist er somit für die Einreichung der erfassten
Daten und Freigabe in der SPORTdb verantwortlich, unabhängig davon,
ob er diese selbst vorgenommen hat oder Dritte damit beauftragt hat, in-
dem er ihnen das Login für die Datenbank überliess. Der Beschwerdefüh-
rer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er argumentiert, er sei
nicht in der Lage gewesen, das Angebot richtig einzureichen oder er sei
beim Verein kaum anwesend gewesen und hätte grundsätzlich nie Zeit für
die Arbeit des J+S-Coaches gehabt. Selbst wenn er die Einreichung Dritten
überlassen hat, beispielsweise einem J+S-Leiter, ist er dazu verpflichtet,
diese in administrativer und organisatorischer Hinsicht zu beaufsichtigen
(Art. 34 Bst. d VSpoFöP). Er ist auch in einem solchen Fall für die Tätigkei-
ten der J+S-Leiter oder anderer beauftragten Dritter verantwortlich. Durch
die Falschangaben in der SPORTdb der drei J+S-Angebote, die auch nach
mehreren Aufforderungen hin der Vorinstanz zur Bereinigung noch immer
nicht der Realität entsprachen, erfolgte die Erfassung der entsprechenden
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Seite 10
Angebote insgesamt nicht nach den Vorschriften. Dass dieses Verhalten
des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerde-
führer und der Vorinstanz infolge der verschiedenen Ereignisse und zahl-
reichen Aufforderungen zur Richtigstellung der Angaben und der darauffol-
genden Reaktion des Beschwerdeführers "meine schriftliche stellung-
nahme ist: schalten sie die angebote wieder frei" zu einem zerrütteten Ver-
trauensverhältnis geführt hat, ist nachvollziehbar.
4.4 Infolge der Falschangaben der J+S-Angebote Nrn. (…), (…) und (…)
in der SPORTdb, die nicht vorschriftsgemäss erfolgten, ist der Beschwer-
deführer seinen Pflichten als J+S-Coach und somit als administrativ ver-
antwortliche Person nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für einen
Entzug der Anerkennung als J+S-Coach sind somit sowohl gestützt auf
Art. 21 Abs. 1 Bst. a SpoFöV als auch auf Art. 21 Abs.1 Bst. c SpoFöV in-
folge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses demnach erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob sich diese Massnahme auch als verhältnismässig erweist.
5.
5.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 21 SpoFöV der Vorinstanz bei der Beur-
teilung, ob und in welchem Umfang eine Sistierung oder ein Entzug der
Anerkennung von Kadermitgliedern erfolgt, einen gewissen Ermessens-
spielraum ein. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Ent-
scheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Ver-
fassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffent-
lichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 396 ff.;
BGE 137 V 71, E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer
A-6060/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei
Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
A-6021/2018
Seite 11
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A‑3021/2015 vom
1. März 2016 E. 8.1 und A‑2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1).
5.2 Im vorliegenden Fall ist der Entzug der J+S-Anerkennung für die Dauer
von zwei Jahren geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich
Falschangaben durch den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an J+S-
Angeboten zu vermeiden und damit auch die ungerechtfertigte Auszahlung
von J+S-Beiträgen zu verhindern. Es besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse an der diesem Zweck entsprechenden Verwendung der J+S-Gel-
der. Die Wahrung dieses Interesses bedingt, dass J+S-Gelder nur für vom
Zweck gedeckte Aktivitäten ausgerichtet werden, die auch tatsächlich
durchgeführt wurden. Dies wiederum kann nur durch eine vorschriftsge-
mässe Datenerfassung gewährleistet werden. Dabei muss sich die
Vorinstanz auf die verantwortlichen J+S-Coaches verlassen können. Auch
eine weitere Tätigkeit mit Auflagen bzw. eine Verwarnung gemäss Art. 21
Abs. 2 und 3 SpoFöV macht vorliegend keinen Sinn, weil nicht zu erwarten
ist, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten, zumal er sich bei der Ab-
klärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wenig kooperativ und un-
einsichtig zeigte, ändern würde. Der Entzug erweist sich nicht nur als ge-
eignet, sondern auch als erforderlich. Sodann erweist sich die Massnahme
auch als zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetz-
lichen Pflichten bei der Erfassung der Daten in die SPORTdb und damit
einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern überwiegt das private
Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung als J+S-Coach. Da-
bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Entzug der An-
erkennung selbst zu verantworten hat, indem er die Erfassung der Daten
in der SPORTdb Dritten überliess und sich anschliessend als Verantwortli-
cher nicht mehr um die Korrektheit der Daten kümmerte. Den Entzug der
Anerkennung für zwei Jahre ist für den Beschwerdeführer auch zumutbar,
hat er doch nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, wieder Aufgaben als
J+S-Coach zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund und weil der Entzug
der Anerkennung den Beschwerdeführer dazu veranlassen soll, seine
Pflichten als J+S-Coach inskünftig wahrzunehmen, können die dem Be-
schwerdeführer durch die Massnahme erwachsenden Nachteile, nämlich
die Unmöglichkeit, während zwei Jahren ein J+S-Coach Mandat anzuneh-
men, nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3).
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Seite 12
Die Massnahme erweist sich somit als angemessen und verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren zu
Recht entzogen hat und der Entzug nicht zu beanstanden ist. Der ange-
fochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6021/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
A-6021/2018
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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