Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6024/2010
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6024/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit dem Empfang von Radio und Fernsehen und der
Gebührenerhebung sind seit mehreren Jahren verschiedene Verfahren
gegen A._______ bei den zuständigen Behörden durchgeführt worden
oder noch hängig. Gemäss einer Zusammenstellung der
Eidgenössischen Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, soll die
Eidgenossenschaft gegenüber A._______ am 5. November 2009 eine
Verlustscheinforderung von Fr. 1'617.30 besessen haben. Weitere
Betreibungen oder noch nicht dem Inkasso übergebene Forderungen,
welche verschiedene Abrechnungsperioden der Jahre 2009 und 2010
betreffen, sind offenbar auch derzeit noch am Laufen bzw. nicht
beglichen.
B.
Am 14. Oktober 2009 stellte A._______ bei der Schweizerischen
Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag) ein
Gebührenbefreiungsgesuch. Nach einem mehrfachen Schriftenwechsel,
in dessen Rahmen die Gesuchstellerin zusätzliche Unterlagen einreichte,
wies die Billag das Gesuch am 16. Februar 2010 mit der Begründung ab,
A._______ habe den geforderten Nachweis nicht erbracht,
Ergänzungsleistungen des Bundes zu beziehen.
C.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wie das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) am 3. August 2010 ab. Sie schloss sich der
Begründung der Billag an und führte ergänzend aus, A._______ sei es
auch vor der Beschwerdeinstanz trotz Aufforderung nicht gelungen, den
Nachweis über den Bezug von Ergänzungsleistungen zu erbringen. Die
belegten Bezüge von Prämienverbilligungen zur Krankenkasse und einer
ordentlichen Invalidenrente würden nach den einschlägigen
Rechtsbestimmungen keine Gebührenbefreiung ermöglichen.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte A._______ (Beschwerdeführerin) am 24.
August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragt sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Befreiung von der
Gebührenpflicht. Der weitgehend stichwortartigen und insofern nicht leicht
verständlichen Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden,
dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Bezug einer jährlichen
Ergänzungsleistung als Erlassgrund vorausgesetzt werde und eine
A-6024/2010
Seite 3
Berechtigung für Ergänzungsleistungen für Empfänger von
"Subventionen BSV, AHVG, BVG" bestehe. Weiter stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, für benachteiligte Personen
bestehe generell ein gesetzlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Diesbezüglich verweist sie auf ihre Arbeitslosigkeit, Steuerbefreiung, das
betreibungsrechtliche Existenzminimum und die kantonalen Beihilfen zur
obligatorischen Krankenversicherung, deren Berechnung sich an den
Bestimmungen über die eidgenössischen Ergänzungsleistungen anlehne.
Der Beschwerde sind diverse Unterlagen über die individuelle
Prämienverbilligung der Jahre 2009 bis 2011 und eine ordentliche
Invalidenrente für das Jahr 2009 der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons X._______, eine provisorische Steuerrechnung der Stadt
Y._______ über Fr. 24.- für das Bezugsjahr 2010 sowie über die
Zusprechung von zwei IV-Kinderrenten durch das Bundesamtes für
Sozialversicherung am 10. März 2000 beigelegt.
E.
Das BAKOM (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 13.
Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Oktober 2010 unaufgefordert
zahlreiche weitere Unterlagen zu ihrer persönlichen und finanziellen
Situation, zu ihrem Radio- und Fernsehempfang seit 2001 sowie zu damit
zusammenhängenden finanziellen Forderungen ein.
G.
Die Billag hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2010 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 22. Oktober 2010) an der Gebührenpflicht der
Beschwerdeführerin fest.
H.
Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit, eine weitere
Stellungnahme einzureichen, keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
A-6024/2010
Seite 4
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art.
5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
Der Beschwerdeentscheid des BAKOM stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG
zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist
demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz. Sie ist folglich
beschwerdelegitimiert.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes
Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der
Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine
Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG,
SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monates
der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des
Empfangsgerätes folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des
Monates, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte
enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monates, in dem dies der
Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG).
Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der
Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG
A-6024/2010
Seite 5
i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
2007 [RTVV, SR 784.401]; zur relativ strengen Handhabung dieser
Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteil des Bundesgerichtes
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
4.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine
Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches
Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der
Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter
bestimmten Voraussetzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die
Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die
diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG
i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend
aufgelistet sind (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24.
März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern
2008, zu Art. 68 Rz. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die
Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren-
(nicht aber von der Melde-)pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem
Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen
rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung
einreichen; wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am
letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung
eingereicht worden ist (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und
Abs. 2 RTVV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3292/2010 vom 20. August 2010 E. 6).
4.1. Vorliegend fällt die Beschwerdeführerin unter keine der Kategorien
von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht
befreit sind. Aber auch gestützt auf Art. 64 RTVV hat sie keinen Anspruch
auf Gebührenbefreiung: Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass sie
neben ihrer IV-Rente auch Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. Art. 64
Abs. 1 RTVV; zur prozessualen Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin vgl. auch Art. 13 Abs. 1 VwVG).
4.2. Der Verordnungsgeber hat AHV- und IV-Berechtigte mit geringem
Einkommen von der Gebührenpflicht befreit, weil diese Personen
A-6024/2010
Seite 6
erfahrungsgemäss in ihrer Mobilität und ihren
Kommunikationsmöglichkeiten oftmals eingeschränkt und deshalb in
besonderem Masse auf Radio und Fernsehen angewiesen sind; den
Begriff des geringen Einkommens hat er dabei in Art. 64 Abs. 1 RTVV mit
dem Anrecht auf Ergänzungsleistungen gleichgesetzt (vgl. Botschaft vom
18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 S. 1642). Dieses strenge System
führt zwar dazu, dass Personen wie offenbar die Beschwerdeführerin,
welche am Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleistungen
beziehen, nicht von der Gebührenpflicht befreit werden. Darin ist jedoch
nach konstanter Rechtsprechung kein Verstoss gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu
sehen (Urteile des Bundesgerichts 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5
sowie 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2681/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.2 in fine,
A-7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.3 f., A-3292/2010 vom 20. August
2010 E. 6.2, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.3 und 6.2.1 sowie
A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.2).
4.3. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht
die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin, die trotz mehrfacher
Hinweise und Aufforderungen den Nachweis nicht erbracht hat,
Ergänzungsleistungen zu beziehen, bestätigt. Der angefochtene
Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist als
unbegründet abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und ihr sind die auf Fr. 500.- festzusetzenden
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
A-6024/2010
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000294372; Einschreiben)
– Die Erstinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
A-6024/2010
Seite 8
Versand: