B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6037/2017
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. X._______, …,
2. Y._______, …,
beide vertreten durch
lic. iur. Lukas Jaroch, LL.M., …,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-CZ).
A-6037/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 19. Dezember 2014 stellte die General Financial Directorate der
Tschechischen Republik (nachfolgend: GFD) ein Amtshilfeersuchen an die
Eidgenössische Steuerverwaltung, welches sich auf Art. 26 des Abkom-
mens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (SR 0.672.974.31; DBA CH-CZ) stützte. Am 11. Januar 2016 er-
gänzte die GFD dieses Ersuchen (dazu Bst. L).
A.b Das Amtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2014 richtet sich gegen die
X._______, als tschechische Steuerpflichtige sowie gegen die A._______
AG, B._______ und C._______ als schweizerische Steuerpflichtige. Die
Informationen würden für die Jahre 2013 und 2014 verlangt, wobei in
Tschechien die Steuerperioden 2011 bis 2014 untersucht würden.
A.c Die GFD führt zum Sachverhalt zusammengefasst Folgendes aus (die
nachfolgende Nummerierung der Fragen entspricht jener, die die Vor-
instanz vorgenommen hat. Im Amtshilfeersuchen selbst sind die Fragen
nicht nummeriert):
A.c.a Die Steuerverwaltung führe eine Untersuchung zur Gesellschafts-
steuer der Jahre 2011 bis 2014 betreffend die tschechische Gesellschaft
X._______ (nachfolgend: Tochtergesellschaft) durch, die von der
Y._______ [im Land 1] (nachfolgend: Muttergesellschaft) gehalten werde.
C._______, der letztere Gesellschaft vertrete, sei in der Schweiz ansässig.
Geschäftsführer seien D._______ und E._______.
A.c.b Seit 2008 deklariere die Tochtergesellschaft langfristige Verpflichtun-
gen auf Darlehen im Gesamtbetrag von CZK 20.5 Mio. Diese stammten
von der Muttergesellschaft und der A._______ AG. Die Tochtergesellschaft
zahle dafür Zinsen, welche sie «von den Steuern abziehe». Die Höhe von
Zinsen, welche in Tschechien von den Steuern abgezogen werden könn-
ten, hänge davon ab, wer der tatsächliche Gläubiger der Darlehen sei, wer
an den Zinsen nutzungsberechtigt sei und ob es sich dabei um unabhän-
gige oder nahestehende Personen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBA CH-CZ
handle.
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A.c.c Gemäss Vertrag vom 10. Januar 2008 habe die Muttergesellschaft
das erste Darlehen in Höhe von CZK 2 Mio. auf das Bankkonto der Toch-
tergesellschaft einbezahlt. Das Geld sei über das schweizerische Konto bei
der [Bank F] (Kontonummer ***0) geflossen. Es sei am 18. Januar 2010
auf dem Konto der Tochtergesellschaft eingegangen. Das zweite Darlehen
von insgesamt CZK 10 Mio. sei gemäss dem Vertrag vom 1. Mai [2011]
über dasselbe Konto gesendet worden. Es sei auf dem Konto der Tochter-
gesellschaft am 19. Mai 2011 eingegangen. Beide Darlehen stammten von
einem Konto bei der [Bank F] mit der Nummer ***1 (nachfolgend: Konto 1).
Die Tochtergesellschaft habe angegeben, dass es sich dabei um das Konto
der Muttergesellschaft handle. Die Darlehen sollten spätestens zwölf
Jahre, nachdem sie gewährt worden waren, fällig werden. Obwohl die Dar-
lehen als zinsfrei bezeichnet worden seien, habe die Tochtergesellschaft
bereits im Jahr 2009 Zahlungen mit dem Vermerk «Zinsen» bzw. «Gebüh-
ren für ausländische Zahlung» auf das vorgenannte Konto der Mutterge-
sellschaft geleistet.
A.c.d Die Tochtergesellschaft habe während der Steueruntersuchung aus-
geführt, dass die Muttergesellschaft das genannte Darlehen über
CZK 2 Mio. am 28. März 2008 der A._______ AG übertragen habe. Der
Übertragungsvertrag, den die Tochtergesellschaft eingereicht habe, sei
von dieser am 12. September 2008 unterschrieben worden. Das zinsfreie
Darlehen sollte gemäss diesem Vertrag in ein solches mit einem festen
Zinssatz von 8 % umgewandelt werden. Diese Abmachung sei von der
Tochtergesellschaft nicht nachgewiesen worden. Sie habe Zinszahlungen
auf das zuvor genannte Bankkonto geleistet, auf welches die Rückzahlun-
gen der Darlehen [der Muttergesellschaft] erfolgen sollten.
A.c.e Die GFD bittet um Bestätigung, dass das Konto 1 im Jahr 2014 von
der Muttergesellschaft gehalten wurde bzw. von welcher anderen Person
und ob es diesbezüglich im Vergleich zum letzten Jahr einen Wechsel ge-
geben habe (Frage 1). Weiter fragt die GFD, welche Personen im Jahr
2014 über dieses Konto verfügen konnten und ob es diesbezüglich Ände-
rungen gegenüber dem Vorjahr gegeben habe (Frage 2).
A.c.f Die Tochtergesellschaft habe in den Steuerperioden 2011 bis 2014
Zinsen von insgesamt CZK 534'000.-- pro Jahr auf das Konto ***2 (nach-
folgend: Konto 2) bei der [Bank F] bezahlt (dies entspreche Zinsen von
8.9 % auf Darlehen über CZK 2 Mio. und CZK 4 Mio.). Dieses Konto werde
gemäss der Tochtergesellschaft von der A._______ AG gehalten. Die Toch-
tergesellschaft habe weitere Verträge eingereicht, wonach die A._______
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AG verzinsliche Darlehen an die Tochtergesellschaft gewährt habe. Die
GFD beschreibt die Verträge über Darlehen von CZK 2 Mio., 4 Mio. und
4,5 Mio. näher. Der Zinssatz betrug jeweils 8.9 %. Die A._______ AG sei
bei den Verträgen durch ihren Verwaltungsratspräsidenten B._______ ver-
treten worden, der die A._______ AG leite. Die Tochtergesellschaft sei
durch D._______ vertreten worden. Die Tochtergesellschaft habe erklärt,
der erste Vertrag [mit der A._______ AG] (über CZK 2 Mio.) sei ursprüng-
lich jener vom 10. Januar 2008 mit der Muttergesellschaft gewesen, was
sich aber aus den eingereichten Verträgen nicht ergebe. Die GFD hege
Zweifel daran.
A.c.g Sie fragt daher, ob die A._______ AG Gläubigerin der Tochtergesell-
schaft sei und ob es in den Büchern der A._______ Darlehen an die Toch-
tergesellschaft in Höhe von CZK 2 Mio., 4 Mio. oder 4,5 Mio. bzw. weitere
Darlehen an die Tochtergesellschaft gebe (Frage 3). Weiter fragt sie, ob es
sich beim Darlehen über CZK 2 Mio. tatsächlich um ein von der Mutterge-
sellschaft auf die A._______ AG übertragenes Darlehen handle (Frage 4).
Weiter würden Informationen darüber gesucht, ob die A._______ AG im
Jahr 2014 und den vorangehenden Jahren wirtschaftlich Berechtigte an
den entsprechenden Zinszahlungen gewesen sei und ob diese Zahlungen
in der Schweiz deklariert worden seien. Schliesslich wird gefragt, ob es in
den Jahren 2013 und 2014 im Vergleich mit früheren Perioden einen Wech-
sel der wirtschaftlichen Berechtigung an den Zinszahlungen gegeben
habe. Diesbezüglich wird nach Dokumenten und Verträgen gefragt
(Frage 5).
A.c.h Weiter fragt die GFD, ob das Konto 2, auf das Zinszahlungen geleis-
tet worden seien, im Jahr 2014 von der A._______ AG oder einer anderen
Person gehalten worden sei oder ob es einen Wechsel zum Vorjahr gege-
ben habe (Frage 6).
A.c.i Es seien näher bezeichnete Unregelmässigkeiten in Bezug auf die
Übertragung des Darlehens von der Muttergesellschaft auf die A._______
AG festgestellt worden. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, warum die
Tochtergesellschaft nach der Übertragung verglichen mit dem ursprüngli-
chen Vertrag schlechtere Konditionen akzeptiert habe. Die GFD ersucht
daher um Informationen darüber, ob die A._______ AG für die Jahre 2013
und 2014 in ihren Büchern Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesell-
schaft ausweise, die sich aus den zuvor genannten Fakten ergäben
(Frage 7).
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A.c.j Weiter bittet die GFD um Mitteilung, ob die Aussage von B._______,
dass die A._______ AG wirtschaftlich an den Zinsen berechtigt sei und
diese nach schweizerischem Steuerrecht als ihr Einkommen angesehen
würden sowie dass die Schweiz keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren
(«royalties») an nicht Ansässige erhebe, korrekt sei (Frage 8).
A.c.k Gemäss dem Vertrag, mit dem das Darlehen übertragen werde, ga-
rantiere die Muttergesellschaft der A._______ AG das abgetretene Darle-
hen inklusive Zinsen vollständig, was zwischen unabhängigen Personen
unüblich sei. Die GFD fragt daher, ob die A._______ AG von der Tochter-
gesellschaft tatsächlich in den Jahren 2013 und folgende Informationen
über deren Vermögen erhalten habe (Frage 9).
A.c.l Die GFD geht davon aus, dass die Muttergesellschaft über das Kapi-
tal oder über Personen mit der A._______ AG verbunden sei und dies dem-
nach auch für die Tochtergesellschaft zutreffe. Letztere mache geltend, die
A._______ AG sei eine unabhängige Gesellschaft, ihre (der Tochtergesell-
schaft) Geschäftsführer seien nicht Besitzer der Muttergesellschaft und die
Zinszahlungen auf den Darlehen seien rechtmässig geltend gemacht wor-
den. Die GFD ersucht daher um Informationen über die Eigentümerschaft
und die Organisation der A._______ AG in den Jahren 2013 und 2014 und
die zugehörigen Dokumente sowie über allfällige Änderungen gegenüber
Vorjahren (Frage 10).
A.c.m Die GFD wisse, dass die Aussage von D._______, die A._______
AG sei ihnen [wohl der Tochtergesellschaft] seit Annahme des ersten Dar-
lehens bekannt, nicht richtig sei, denn er sei auch Geschäftsführer anderer
tschechischer Gesellschaften, die Zahlungen an die A._______ AG geleis-
tet hätten. Zahlungen seien auch an andere schweizerische Gesellschaf-
ten geflossen, darunter an die G._______ AG, welche ihr Hauptdomizil an
derselben Adresse wie die A._______ AG habe und ebenfalls von
B._______ vertreten werde. An derselben Adresse befinde sich auch die
H._______ AG, welche in Zahlungen auf das Bankkonto ***3 (Konto 3) bei
der [Bank F] erwähnt würde. Auf dieses Konto seien auch Zahlungen an-
derer tschechischer Personen, die mit der Tochtergesellschaft verbunden
seien, geflossen, wobei als Empfänger C._______ genannt sei. Die Ad-
resse seines Unternehmens sei identisch mit jener der A._______ AG und
der beiden anderen Gesellschaften. Weiter nennt die GFD die Privatad-
resse von C._______.
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Seite 6
A.c.n Da die Verträge in Deutsch und Englisch verfasst seien, fragt die
GFD, ob B._______ und C._______ Deutsch und Englisch sprächen
(Frage 11).
A.c.o Die genannten Fakten liessen – so die GFD – darauf schliessen,
dass es Personen gebe, die über das Kapital oder persönlich mit der Toch-
tergesellschaft im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 DBA CH-CZ verbunden seien. Die
GFD bittet daher um Informationen und Dokumente in Bezug auf die Ei-
gentümerschaft und die Organisationsstruktur der genannten Gesellschaf-
ten, eingeschlossen, ob D._______, E._______ oder beide oder
C._______ oder B._______ direkt oder indirekt mittels Kapital oder mit
Stimmrechten, Management oder der Kontrolle an einer der zuvor genann-
ten Gesellschaften oder anderer schweizerischer Gesellschaften beteiligt
seien, die mittels Kapital oder Personen mit der A._______ AG oder mit der
Muttergesellschaft im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 DBA CH-CZ verbunden seien
(Frage 12).
A.c.p Der nächste Abschnitt im Amtshilfeersuchen betrifft Generalver-
sammlungen der Tochtergesellschaft in der Schweiz im Jahr 2013 und wird
hier nicht wiedergegeben, da die Vorinstanz Fragen, die diesen Zeitraum
betreffen, nicht beantwortet (unten Bst. S). Abgesehen von Fragen zu die-
sen Versammlungen (Fragen 13, 15 und 16) fragt die GFD nach der Per-
son von C._______ und seiner Wohnadresse sowie jener seiner Gesell-
schaft im Jahr 2014 und nach dem Datum, an dem diese Adresse geändert
wurde (Frage 14) sowie seiner Befugnis, der Tochtergesellschaft im Jahr
2013 die Beträge von CZK 1,8 Mio. und CZK 8 Mio. zu überweisen
(Frage 17).
A.c.q Schliesslich bestätigt die GFD, dass das Ersuchen in Übereinstim-
mung mit Art. 26 DBA CH-CZ gestellt sei und die Informationen für die im
Ersuchen genannten Zwecke verwendet würden. Um an die gewünschten
Informationen zu gelangen, habe sie sämtliche Mittel auf ihrem Staatsge-
biet ausgeschöpft, die zur Verfügung stünden, ohne das Ergebnis der Un-
tersuchung zu gefährden.
B.
In der Folge erhob die ESTV beim Staatssekretariat für Migration (SEM),
der A._______ AG, der [Bank F], C._______, der Steuerverwaltung […]
und B._______ die gewünschten Informationen.
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Seite 7
C.
Am 1. Mai 2015 gewährte die ESTV der A._______ AG, der G._______ AG
und C._______ je einzeln das rechtliche Gehör und fragte, ob sie mit der
Übermittlung der im Schreiben genannten Antworten einverstanden seien.
D.
Nachdem die Muttergesellschaft am 6. Mai 2015 um Akteneinsicht ersucht
hatte, gewährte die Vorinstanz ihr diese am 11. Mai 2015.
E.
E.a Am 8. Mai 2015 stimmte C._______ der Übermittlung der Informatio-
nen zu.
E.b Am 12. Mai 2015 schloss sich die G._______ AG an, nachdem die Vor-
instanz ein paar Antworten angepasst hatte.
E.c Die A._______ AG stimmte am 22. Mai 2015 der Übermittlung zu,
ebenfalls nach Modifikation der sie betreffenden Antworten.
F.
Die Vorinstanz hatte in der Zwischenzeit eine Schlussverfügung erlassen,
in der sie zum Schluss kam, der GFD in eingeschränktem Umfang Amts-
hilfe zu leisten. Diese enthielt falsch wiedergegebene Antworten.
G.
Die Muttergesellschaft wurde am 21. Mai 2015 über den Erlass der fehler-
haften Verfügung informiert. Ihr wurde Akteneinsicht gewährt und eine Zu-
stimmungserklärung zu einer geänderten Version der Antworten geschickt.
H.
Am 29. Mai 2015 zeigte der Vertreter der Muttergesellschaft der ESTV an,
dass er nunmehr auch die Tochtergesellschaft vertrete und bat diesbezüg-
lich um Akteneinsicht, welche von der Vorinstanz am 2. Juni 2015 gewährt
wurde.
I.
Am 12. Juni 2015 reichte die Tochtergesellschaft ein Gesuch um Wieder-
erwägung und Sistierung des Verfahrens ein. Insbesondere beantragte sie,
die Vorinstanz habe sich zu vergewissern, dass die GFD die üblichen Aus-
kunftsquellen in Tschechien ausgeschöpft habe, sich das Ersuchen tat-
sächlich auf die Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehe, welche
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Seite 8
nach dem 1. Januar 2014 begännen und das Ersuchen nicht auf Informa-
tionen beruhe, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlun-
gen erlangt worden seien. Sie begründete dieses Gesuch insbesondere
damit, dass das Amtshilfeersuchen gestellt worden sei, bevor das Steuer-
jahr 2014 vorüber gewesen sei. Diesbezüglich seien gar keine innerstaat-
lichen Auskunftsquellen genutzt worden. Bezüglich früherer Steuerjahre,
für die eine Befragung stattgefunden habe, bestehe kein Anspruch auf In-
formationen. Die zuständige Steuerbehörde habe der Tochtergesellschaft
mitgeteilt, dass kein Verfahren gegen sie laufe. Das Veranlagungsverfah-
ren habe noch gar nicht begonnen. Aufgrund dieser Umstände stelle sich
die Frage, ob das Amtshilfeersuchen der GFD nicht auf Informationen be-
ruhe, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt
worden seien, sowie ob es nicht zwecks Beweisausforschung bezüglich
anderer Personen als der Tochtergesellschaft erfolgt sei.
J.
Am 15. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Tochtergesellschaft mit, dass sie
auf das Wiedererwägungs- und Sistierungsgesuch eintreten und eine Wi-
derrufsverfügung erlassen werde. Die entsprechende Widerrufsverfügung
erging am 18. Juni 2015.
K.
Am 26. August 2015 bat die ESTV die GFD um zusätzliche Informationen.
Sie nahm dazu auch den Umstand zum Anlass, dass gemäss einem von
der Gesellschaft eingereichten Schreiben gegen die Tochtergesellschaft
kein Verfahren laufe. Weiter fragte sie konkret, ob die tschechische Steu-
erbehörde alle gewöhnlichen Quellen zur Informationsbeschaffung ausge-
schöpft habe und ob sich das Amtshilfeersuchen auch auf die Steuerperi-
ode beginnend am 1. Januar 2014 beziehe.
L.
Die GFD antwortete am 11. Januar 2016. Sie zählte die Untersuchungen
auf, die die tschechische Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den
Zinszahlungen durchgeführt habe. Die Tochtergesellschaft habe einige der
ihr gestellten Fragen zur Gesellschaftsstruktur der Muttergesellschaft und
der A._______ AG nicht beantworten können. Es sei nicht klar, dass die
A._______ AG tatsächlich wirtschaftlich an den gezahlten Zinsen berech-
tigt sei, so dass nicht gewährleistet sei, dass das DBA CH-CZ richtig ange-
wendet und der richtige Steuerbetrag geleistet worden sei. Für die Steuer-
periode 2014 habe die Tochtergesellschaft noch keine Steuererklärung ein-
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reichen müssen. Allerdings bestehe die Annahme, dass dieselben Steuer-
pflichten auch für das Jahr 2014 bestünden, da es um dasselbe Darlehen
und dieselben Finanzflüsse gehe. Die Fragen der ESTV beantwortete sie
konkret so, dass die tschechische Steuerbehörde alle gewöhnlichen Un-
tersuchungsmassnahmen ausgeschöpft habe und sich das Amtshilfeersu-
chen auch auf die Steuerperiode 2014 beziehe.
Weiter bittet die GFD um Bestätigung, dass sich die A._______ AG seit
dem […] 2015 in Liquidation befinde und am […] 2015 liquidiert worden sei
(Frage 18). Sie fragt, ob der Anwalt der Tochtergesellschaft die Unterlagen
der A._______ AG, die der ESTV vorlägen, habe einsehen können. Sie
fragt nach Dokumenten, gestützt auf welche der Anwalt berechtigt gewe-
sen sei, die Akten einzusehen, und Dokumenten, die der Anwalt für die
zuvor genannten Zwecke eingereicht habe (Frage 19). Auch fragt sie, ob
der Anwalt auch die A._______ AG während des Amtshilfeverfahrens oder
des Liquidationsverfahrens oder in Verfahren vor den schweizerischen
Steuerbehörden vertreten habe (Frage 20).
M.
Am 27. Januar 2017 gewährte die ESTV der Tochtergesellschaft ergän-
zende Akteneinsicht und teilte ihr mit, wie sie die Fragen der GFD zu be-
antworten gedenke.
N.
Am 19. Februar 2017 reichte der Vertreter eine Stellungnahme ein. Seine
Klientschaft verweigere die Zustimmung zur Übermittlung der vorgeschla-
genen Informationen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die ersuchende
Behörde habe nicht dargetan, dass alle nach innerstaatlichem Recht vor-
gesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausge-
schöpft worden seien. So bestünden während einer ordentlichen Steuer-
veranlagung oder in einem Steuerverfahren Möglichkeiten, Informationen
von der steuerpflichtigen Person zu erhalten. Wenn Zweifel an der Richtig-
keit der Steuererklärung bestünden, würden diese im ordentlichen Veran-
lagungsverfahren berichtigt. Weiter stünden diverse ausserordentliche Mit-
tel zu Verfügung, so die Einvernahme, eine Untersuchung vor Ort oder eine
Steuerprüfung. Derlei sei nicht geschehen, womit die Beweisrechte und
das Recht auf rechtliches Gehör der Tochtergesellschaft verletzt worden
seien, wenn tatsächlich eine weitere Untersuchung stattgefunden hätte. Es
sei aber gar keine Untersuchung durchgeführt worden. Eine Steuerkon-
trolle müsse eröffnet werden. Dabei müsse insbesondere das rechtliche
Gehör gewährleistet werden. Die Tochtergesellschaft sei bis zum Jahr
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Seite 10
2015 ordentlich veranlagt worden. Weiter werden Ausführungen zum inter-
nen Steuerverfahren, insbesondere der allgemeinen Ermittlungstätigkeit
der Steuerverwaltung gemacht. Es habe nur eine Ermittlungstätigkeit für
die Steuerjahre 2011-2013 stattgefunden, wobei einige der Fragen, die der
Beschwerdeführerin 1 gestellt worden seien, weit über das hinausgegan-
gen seien, was zulässig sei, weshalb diese nicht hätten beantwortet wer-
den müssen. Auch die Fragen der GFD an die ESTV gingen über das Zu-
lässige hinaus. Die Fragen 1 und 2 zielten darauf ab, die wirtschaftliche
Berechtigung an einer [im Land 1] domizilierten Gesellschaft zu erfor-
schen. Das DBA CH-CZ ermächtige weder den ersuchenden noch den an-
deren Vertragsstaat, Geschäftsgeheimnisse einer in einem Drittland an-
sässigen Person zu erforschen. Die GFD leite ihr Auskunftsbegehren von
Zahlungen aus dem Jahr 2009 ab. […] Die ESTV sei nicht verpflichtet, Ver-
waltungsmassnahmen durchzuführen, die von tschechischen Gesetzen
abwichen. Nach tschechischem Recht könne eine definitive Steuerveran-
lagung nur durch eine Steuerprüfung aufgehoben werden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die ESTV Informationen liefern müsse, ohne
dass eine Steuerprüfung eröffnet worden sei. Der Steuerzweck sei nicht
dargelegt. Dass es sich beim Konto 1 nicht um ein Konto der Muttergesell-
schaft handle, sei rein spekulativ. Wer Zugriff auf ein Konto der Mutterge-
sellschaft habe, dürfe nicht bekannt gegeben werden, da diese Personen
nichts mit dem Steuersubjekt in Tschechien zu tun hätten.
O.
Am 6. April 2017 ergänzte der Vertreter, die zuständige Steuerbehörde
habe ausdrücklich bestätigt, dass die Ermittlungstätigkeit die Jahre 2011
bis 2013 betreffend nicht abgeschlossen sei. Damit werde bestätigt, dass
es sich um eine allgemeine Ermittlungstätigkeit, also eine fishing expedi-
tion handle und diese die Jahre 2011 bis 2013 betreffe. Bezüglich der Steu-
erperioden 2014 und 2015 sei die Tochtergesellschaft noch nicht einmal
befragt worden. Auf die Frage der Beschwerdeführerin 1, welche Verfah-
ren, die überhaupt eine Neuveranlagung ermöglichen würden, hängig
seien, habe die Steuerbehörde nicht geantwortet, sondern nur angefügt,
es müsse aus dem oben Ausgeführten bekannt sein, welche Verfahren
dies seien.
P.
Am 11. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz der Mutter- und der Tochterge-
sellschaft Akteneinsicht in die neuen Unterlagen. Am 15. Mai 2017 bestä-
tigte sie, dass sie die Amtshilfe, wie am 27. Januar 2017 mitgeteilt, zu leis-
ten gedenke.
A-6037/2017
Seite 11
Q.
Am 26. Mai 2007 reichten die Mutter- und die Tochtergesellschaft eine wei-
tere Stellungnahme ein. Mit Hinweis auf die Beilage führten sie aus, erst
jetzt, also im Mai 2017 habe die Steuerbehörde überhaupt den ersten
Schritt gemacht, um die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen üblichen
Mittel zur Informationsbeschaffung auszuschöpfen, wobei die Untersu-
chung nur die Steuerjahre 2011 bis 2013 betreffe.
R.
Am 5. Juli 2017 reichten sie weitere Ergänzungen ein, so Gerichtsurteile
und Kreisschreiben aus Tschechien, aus denen sich die Unzulässigkeit des
Amtshilfeersuchens ergebe.
S.
In der Schlussverfügung vom 20. September 2017 kommt die ESTV zum
Schluss, der GFD Amtshilfe zu leisten und dem Ersuchen teilweise zu ent-
sprechen. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, sie habe die Amts-
hilfeleistung auf das Jahr 2014 beschränkt. Bei den Darlehen handle es
sich um Dauerschuldverhältnisse, die noch im Jahr 2014 steuerliche Wir-
kungen entfalten könnten. Sie (die Vorinstanz) sei gemäss dem Vertrau-
ensprinzip an die Zusicherung des ersuchenden Staates, die üblichen in-
nerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben, gebun-
den. Ohnehin sei das Ermittlungsobjekt durch die Untersuchungen hinrei-
chend präzisiert, so dass dieses Erfordernis erfüllt sei. Zudem habe sie (die
Vorinstanz) sich aufgrund des Schreibens des Vertreters der Tochter- und
der Muttergesellschaft bei der GFD erkundigt, wie es sich mit der Aus-
schöpfung der innerstaatlichen Mittel verhalte. Darauf habe die GFD versi-
chert, alle Mittel ausgeschöpft zu haben. Der tschechischen Steuerverwal-
tung lägen Beweise vor, welche ein Fehlverhalten der betroffenen Person
nachwiesen. Auch könne ein Amtshilfeersuchen eingereicht werden, um
bestimmte Sachverhaltsdarstellungen mittels der edierten Informationen
zu überprüfen. Es sei richtig, dass auch Informationen betreffend die Mut-
tergesellschaft übermittelt würden. Daher sei diese in das Verfahre einbe-
zogen worden. Das Ersuchen zeige den Zusammenhang zwischen der
Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft auf, weshalb sich die ersuchten
Informationen als voraussichtlich erheblich für die Untersuchung der Toch-
tergesellschaft erwiesen. Zweck des Ersuchens sei, deren korrekte Be-
steuerung zu verwirklichen. Sie (die Vorinstanz) habe nur Massnahmen zur
Informationsbeschaffung ergriffen, die nach schweizerischem und tsche-
chischem Recht zulässig seien. Was das Konto 1 anbelange, handle es
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sich nicht um eine reine Beweisausforschung. Das Ersuchen und das «Er-
gänzungsersuchen» (gemeint ist das Antwortschreiben der GFD vom
11. Januar 2016; Sachverhalt Bst. L) seien detailliert umschrieben, beträ-
fen konkret bezeichnete Personen und enthielten einen genau umschrie-
benen Sachverhalt. Es sei genügend umschrieben, weshalb die das Konto
betreffenden Informationen relevant seien. Das Bundesgericht habe den
Begriff der betroffenen Person davon abhängig gemacht, ob die ersuchten
Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuern-
den Person voraussichtlich erheblich sein könnten. Somit sei einzig zu prü-
fen, ob die ersuchten Informationen respektive die Antworten voraussicht-
lich erheblich seien. Es sei nicht relevant, dass die Muttergesellschaft in
keinem der Vertragsstaaten über ein Domizil verfüge. Im Übrigen erfüllten
das Ersuchen und das «Ergänzungsersuchen» die entsprechenden Anfor-
derungen, weshalb die Amtshilfe teilweise (nämlich beschränkt auf das
Jahr 2014 und soweit die verlangten Informationen überhaupt erhältlich
waren) zu gewähren sei. Aufgrund der zeitlichen Einschränkungen beant-
wortete sie die Fragen 3, 4, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 gar nicht, die Fragen 5
und 12 nur teilweise. Zur Frage 19 lieferte sie keine Dokumente, weil die
GFD keine Einsicht in die im Amtshilfeverfahren eingereichten Unterlagen
habe und die voraussichtliche Erheblichkeit der Unterlagen nicht ersichtlich
sei. Die Fragen 10 und 12 konnte sie in Bezug auf die Eigentümerschaft
nicht beantworten, da diese Informationen nicht eingeholt werden konnten.
T.
Gegen die genannte Schlussverfügung erhoben die Tochtergesellschaft
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die Muttergesellschaft (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführerinnen) am
23. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen, unter Kostenfolge die angefochtene Schlussverfügung vollum-
fänglich aufzuheben, eventualiter die Fragen 1 und 2 nicht zu beantworten.
Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, die Beschwerdeführerin 1
habe anlässlich von Befragungen in Tschechien im Frühjahr 2014 im Rah-
men einer Ermittlung betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2013 alle Fra-
gen korrekt beantwortet und sei ordentlich, auch für alle folgenden Steuer-
perioden, veranlagt worden. Im März 2015 hätten die Beschwerdeführerin-
nen erfahren, dass die GFD die Vorinstanz um Informationen insbesondere
auch die Steuerjahre vor 2014 betreffend ersucht habe. Auf die Übermitt-
lung betreffend Informationen, die die Zeit vor dem Steuerjahr 2014 beträ-
fen, habe die Vorinstanz nach Intervention der Beschwerdeführerinnen ver-
zichtet. Die Beschwerdeführerin 1 habe am 22. Mai 2015 das zuständige
tschechische Finanzamt gefragt, ob eine Untersuchung laufe, worauf das
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Finanzamt gleichentags bestätigt habe, dass dies nicht der Fall sei. Auch
am 3. März 2017 habe das Finanzamt bestätigt, dass es um die Jahre 2011
bis 2013 gehe. Die GFD habe im Schreiben vom 11. Januar 2016 an die
Vorinstanz bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt, als
das ursprüngliche Ersuchen gestellt worden war, noch keine Verpflichtung
gehabt habe, die Steuererklärung für das Jahr 2014 einzureichen. In den
Steuerperioden 2014 ff. habe die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Zahlun-
gen an das Konto 1 getätigt und auch keine Abzüge für Darlehenszinsen
an ihre Muttergesellschaft geltend gemacht. Es hätten auch keine Geld-
flüsse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft stattgefunden. Am 11. Ja-
nuar 2016 (dem Datum des «Ergänzungsersuchens») sei die Steuererklä-
rung 2014 eingereicht gewesen und die GFD habe gewusst, dass im Jahr
2014 keine abzugsberechtigten Zinsen bezahlt worden seien. Hätte ein In-
teresse am neueren Sachverhalt bestanden, so hätte die GFD gleich noch
Informationen für das Jahr 2015 einverlangt, was sie offensichtlich nicht
getan habe. Die GFD sei nur an steuerrelevanten Daten der Jahre 2011
bis 2013 interessiert, worauf auch die Protokolle hindeuteten. Damit miss-
brauche sie das revidierte DBA CH-CZ, um an Steuerdaten zu gelangen,
welche der Veranlagung der Steuerperioden 2011 bis 2013 dienten und
somit nicht durch das DBA CH-CZ gedeckt seien. Es falle auf, dass die
Fragen, welche sich auf 2014 bezögen, bloss darauf abzielten, zu erfor-
schen, ob sich eine Änderung zu den Vorjahren ergeben habe. Die GFD
behaupte zwar, die innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben. Dies sei
aber nicht richtig. Möglich gewesen wären die Einvernahme oder die Be-
seitigung von Zweifeln, eine örtliche Untersuchung oder eine Steuerprü-
fung. Gegen die Beschwerdeführerin 1 sei aber gar keine Untersuchung
geführt worden. Die Beschwerdeführerin 1 sei bis und mit dem Jahr 2015
ordentlich veranlagt worden. Eine Änderung einer solchen rechtskräftigen
ordentlichen Steuerveranlagung könne von Amtes wegen ausschliesslich
aufgrund einer ordentlich durchgeführten Steuerprüfung erfolgen. Die
Steuerkontrolle sei Teil eines Steuerverfahrens, welches diverse zwin-
gende Prozesse enthalte. Die Eröffnung müsse formell auf einen bestimm-
ten Tag erfolgen und eine solche Verfügung müsse dem Steuerpflichtigen
eröffnet werden. Eine solche Verfügung habe die Beschwerdeführerin 1 nie
erhalten. Der Beschwerdeführerin 1 sei auch nie eine Frist zur Nachbesse-
rung angesetzt worden. Eine Steuerkontrolle gewähre dem Steuerpflichti-
gen verschiedene Mitwirkungsrechte und -pflichten, unter anderem das
rechtliche Gehör. Es könne vorliegend nur um eine allgemeine Ermittlungs-
tätigkeit gemäss § 78 der tschechischen Abgabeordnung gehen, welche
vor und während eines Steuerverfahrens erfolge. In der Vergangenheit
habe der Steuerverwalter die Beschwerdeführerin 1 zwei Mal besucht. Nur
A-6037/2017
Seite 14
behaupte die GFD fälschlicherweise, dass es sich dabei um Untersuchun-
gen handle, während es um eine Ermittlungstätigkeit gehe. Die tschechi-
schen Steuerbehörden hätten abgesehen von zwei Befragungen die Jahre
2011 bis 2013 betreffend überhaupt keine Untersuchungen durchgeführt.
Anstatt die zur Verfügung stehenden nationalen Möglichkeiten zu nutzen,
verschöben sie die Ermittlungstätigkeit in die Schweiz und hofften, viele
Informationen über tschechische und schweizerische Bürger, deren An-
wälte und Vertreter, schweizerische Unternehmen und solche [aus dem
Land 1] zu erhalten. Weiter machen die Beschwerdeführerinnen Ausfüh-
rungen zum tschechischen Datenschutzrecht. Die Fragen der GFD gingen
bei weitem über das hinaus, was nach tschechischem Recht zulässig sei.
U.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragt die Vor-
instanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie begründet dies
insbesondere damit, die tschechische Behörde wolle vor allem die Geld-
flüsse überprüfen respektive prüfen, ob die auf die entsprechenden Bank-
konten überwiesenen Gelder auf Darlehenszinsen zurückzuführen seien.
Somit habe sie sehr wohl ein Interesse an den Daten, die die Steuerperiode
2014 beträfen. Dabei sei das Argument der Beschwerdeführerinnen, wo-
nach im Jahr 2014 keine Zinszahlungen von der Beschwerdeführerin 1 an
die Beschwerdeführerin 2 geflossen seien, irrelevant, da Sinn und Zweck
der Amtshilfe gerade sei, die Vermutung der ersuchenden Behörde zu be-
stätigen oder zu widerlegen. Zum Argument der Beschwerdeführerinnen,
der ersuchenden Behörde ginge es nicht um das Jahr 2014, sondern um
Änderungen zu den Vorjahren, führt die ESTV aus, wie die ersuchende
Behörde die Informationen tatsächlich verwende, liege nicht in ihrem Zu-
ständigkeitsbereich. Gestützt auf das Vertrauensprinzip dürfe aber davon
ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde die Informationen ab-
kommenskonform verwende. Ausserdem übermittle sie (die Vorinstanz)
nur Informationen aus dem Zeitraum 1. Januar 2014 bis 19. Dezember
2014. Was den Zeitraum anbelange, gehe schon aus dem Ersuchen vom
19. Dezember 2014 hervor, dass die GFD die Steuerjahre 2011 bis 2014
prüfe, was im «Ergänzungsersuchen» vom 11. Januar 2016 bestätigt
werde. Weiter habe sie (die Vorinstanz) sich zu Recht auf das Vertrauens-
prinzip gestützt. Das Bundesgericht stelle hohe Anforderungen an die Um-
stossung des Vertrauensprinzips. Die tschechische Steuerbehörde halte
zwar fest, dass für das Steuerjahr 2014 noch keine Steuererklärung einge-
reicht worden sei, dass aber eine echte Vermutung bestehe, dass für die
Beschwerdeführerin 1 auch für das Steuerjahr 2014 dieselben Steuer-
pflichten wie für die Steuerjahre 2011 bis 2013 bestünden, da dasselbe
A-6037/2017
Seite 15
Darlehen und dieselben Finanzflüsse vom Ersuchen betroffen seien. Aus
den konkreten Sachverhaltsangaben gehe genügend hervor, dass die
tschechische Behörde eine Steuerprüfung der Beschwerdeführerin 1
durchgeführt habe und die erfragten Informationen für deren Körper-
schaftssteuer relevant seien. In den Ersuchen seien daher keine Anzei-
chen für offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche oder für eine
falsche Zusicherung seitens der tschechischen Behörde ersichtlich, welche
dazu führen würden, an der Vertrauenswürdigkeit der tschechischen Steu-
erbehörde zu zweifeln. Insgesamt sei sie (die ESTV) zu Recht auf das Er-
suchen eingetreten. Zum Argument, wonach im Fall einer geschuldeten
Nachsteuer der Beschwerdeführerin 1 keine Frist zur Einreichung der
nachgebesserten Steuererklärung angesetzt worden sei, sei festzuhalten,
dass aus der (hypothetischen) Möglichkeit der Ausübung eines Rechts
nicht geschlossen werden könne, dass die Fristen sämtlicher möglicher
Rechtsinstrumente in jedem Fall abgewartet werden müssten, bevor eine
zusätzlich Rechtsschiene (hier der internationale Amtshilfeweg) einge-
schlagen werde. Ausserdem sei die Ausschöpfung sämtlicher innerstaatli-
cher Mittel nicht notwendig. Auch stehe die Weiterführung des innerstaatli-
chen Verfahrens nicht im Widerspruch zur Einreichung eines Amtshilfeer-
suchens. Die tschechische Steuerbehörde habe das Ermittlungsobjekt ge-
nügend präzisiert. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie nach zwei Befra-
gungen der Beschwerdeführerin 1 die Ermittlungstätigkeit in die Schweiz
verschoben habe, habe die Beschwerdeführerin 1 doch die erwünschten
Informationen nicht mitgeteilt. Im Inland habe die GFD die erwünschten
Informationen damit nicht erhalten können. Schliesslich führe das Argu-
ment der Beschwerdeführerinnen, dass in Tschechien keine Steuerkon-
trolle im Gang sei, nicht dazu, an der Vertrauenswürdigkeit der ersuchen-
den Behörde oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen
zu zweifeln, zumal es nicht an ihr (der ESTV) sei, gestützt auf das tsche-
chische Verfahrensrecht zu entscheiden, ob das Verfahren auf eine steu-
erliche Kontrolle zurückzuführen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin 1
Kenntnis von einer Untersuchung gegen sie gehabt und ihr Recht auf recht-
liches Gehör sei nicht verletzt worden.
V.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 20. Dezember 2017 zugestellt.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird,
soweit dies entscheidrelevant ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
A-6037/2017
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der tschechi-
schen GFD vom 19. Dezember 2014 gestützt auf das DBA CH-CZ zu-
grunde. Dieses wurde auf Nachfrage der Vorinstanz am 11. Januar 2016
ergänzt (Sachverhalt Bst. A, K und L). Die Durchführung des Abkommens
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die in-
ternationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1; Art. 24 StAhiG
e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe
gestützt auf das DBA CH-CZ zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m.
Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht
richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StA-
hiG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der Schlussverfü-
gung vom 20. September 2017 zur Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2
StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Nur am Rande sei erwähnt, dass die betroffenen Personen, insbeson-
dere die A._______ AG, ins Amtshilfeverfahren einbezogen wurden und
ihnen das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die A._______ AG (und weitere
Beteiligte) haben der Übermittlung der Daten zugestimmt (Sachverhalt
Bst. E). Die Beschwerdeführerinnen haben die vorliegende Beschwerde
erhoben.
2.
2.1 Das am 4. Dezember 1995 abgeschlossene DBA CH-CZ trat am
23. Oktober 1996 in Kraft (vgl. Art. 28 Abs. 2 DBA CH-CZ).
2.1.1 Die Amtshilfeklausel des DBA CH-CZ, Art. 26 DBA CH-CZ, wurde
durch Art. X des Protokolls vom 11. September 2012 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Repu-
blik zur Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Repu-
blik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls (AS 2013 3605),
welches am 11. Oktober 2013 in Kraft trat, geändert. Die Änderung findet
A-6037/2017
Seite 17
gemäss Art. XII des Protokolls Anwendung «auf Steuerjahre, die am oder
nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Ka-
lenderjahres beginnen.» Der heute geltende Art. 26 DBA CH-CZ wird somit
auf Steuerjahre ab dem 1. Januar 2014 angewendet, während für die Zeit
davor noch Art. 26 gemäss der ursprünglichen Fassung (AS 1997 961) gilt.
2.1.2 Soweit das Amtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2014 und dessen
Ergänzung vom 11. Januar 2016 also Informationen vor dem 1. Januar
2014 betreffen, gilt intertemporalrechtlich der ursprüngliche Art. 26 DBA
CH-CZ, ab dem 1. Januar 2014 die am 11. Oktober 2013 in Kraft getretene
Fassung von Art. 26 DBA CH-CZ sowie die dazugehörige, gleichzeitig in
Kraft getretene geänderte Fassung gemäss Ziff. 7 des zum DBA CH-CZ
gehörenden Protokolls (ebenfalls SR 0.672.974.31; nachfolgend: Protokoll
zum DBA CH-CZ). Allerdings muss im vorliegenden Fall auf den Artikel in
der alten Fassung nicht weiter eingegangen werden, da die ESTV bereits
in der Schlussverfügung vom 20. September 2017 festhielt, dass nur Infor-
mationen für die Zeit nach dem 1. Januar 2014 übermittelt werden könnten,
da in Art. 26 DBA CH-CZ in der ursprünglichen Fassung ein solcher Aus-
tausch von Informationen nicht vorgesehen gewesen sei (vgl. Sachverhalt
Bst. S).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Gemäss der am 11. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung von
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-CZ tauschen die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraus-
sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-
rung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaus-
tausch nicht durch Art. 1 DBA CH-CZ (persönlicher Geltungsbereich) und
Art. 2 DBA CH-CZ (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen
fallende Steuern) beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-CZ).
2.2.1.2 Art. 26 Abs. 3 DBA CH-CZ enthält bestimmte Beschränkungen der
Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat
von der Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungs-
praxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a),
A-6037/2017
Seite 18
oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im übli-
chen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht be-
schafft werden können (Bst. b). Auch besteht keine Verpflichtung zur Ertei-
lung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Ge-
werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c).
2.2.1.3 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-CZ enthält eine eigene Auslegungsregel für
Art. 26 Abs. 3 DBA CH-CZ, demgemäss dieser Absatz in keinem Fall so
auszulegen ist, «als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informatio-
nen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, ei-
nem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder
Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Per-
son beziehen». Gemäss Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA CH-CZ haben die Steu-
erbehörden des ersuchten Staates ungeachtet von Art. 26 Abs. 3 DBA CH-
CZ oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts
die Befugnis, die Offenlegung der in Art. 26 Abs. 5 DBA CH-CZ genannten
Informationen durchzusetzen, «sofern dies für die Erfüllung der Verpflich-
tungen unter diesem Absatz erforderlich ist». Dies bedeutet, dass Informa-
tionen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich sind (BGE 142 II 161
E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlautenden neuen Art. 28
Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz
und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91]).
2.2.2 Art. 26 DBA CH-CZ entspricht (mit Ausnahme des zweiten Satzes
von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-CZ) in seinem heute geltenden Wortlaut weit-
gehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend: OECD-
MA; vgl. Botschaft vom 21. November 2012 zur Genehmigung eines Pro-
tokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der
Schweiz und Tschechien [BBl 2012 9601 9607]).
2.3 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-CZ muss ein Amts-
hilfeersuchen folgende Informationen enthalten: (i) die Identität der in eine
Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode,
für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der
verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der
ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten
wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
A-6037/2017
Seite 19
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha-
bers der verlangten Informationen; (vi) eine Erklärung, dass der ersu-
chende Staat alle in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen üblichen
Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat, ausser jenen,
die zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten geführt hätten.
2.4
2.4.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b Satz 1 des Protokolls zum DBA CH-CZ soll der
Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 26 Abs. 1
DBA CH-CZ «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in
Steuerbelangen […] gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben,
spekulative Ersuchen zu stellen, die keinen ersichtlichen Bezug zu einer
offenen Untersuchung oder Verfahren haben (‹fishing expeditions›), oder
um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steu-
erbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich
ist». Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw.
den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-MA, wonach das Kriterium
der voraussichtlichen Erheblichkeit («pertinence vraisemblable», «foresee-
able relevance») der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weit-
gehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing ex-
pedition» dient (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteil des BVGer
A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.6.1; vgl. ferner STEFAN OESTERHELT,
Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, publiziert in: Juslet-
ter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89). Gemäss der OECD liegt eine «fishing
expedition» vor, «lorsqu'elle [la demande] sollicite des renseignements
dont il est peu probable qu’ils aient un lien avec une enquête ou un contrôle
en cours», bzw. sie umschreibt diese als «speculative requests that have
no apparent nexus to an open inquiry or investigation» (OECD-Kommentar
zu Art. 26 OECD-MA Ziff. 5; Wortlaut gemäss der Fassung von 2014, wobei
dieser inhaltlich dem Update zu Art. 26 vom 17. Juli 2012 entspricht).
2.4.2 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist
(vgl. Urteile des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.2,
A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.6.2).
A-6037/2017
Seite 20
2.4.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss
sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht ver-
langt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte
Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem
es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen
muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die vo-
raussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Un-
terlagen von der Amtshilfe ausschliessen, deren Erheblichkeit unwahr-
scheinlich ist, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschlies-
send feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 144 II 206 E. 4.3,
142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018
E. 3.3.1). Dabei hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des inner-
staatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen habe, um
über die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen zu befinden. Es
genügt, wenn die Informationen möglicherweise im ausländischen Verfah-
ren verwendet werden können (ausführlich und mit Hinweisen: BGE 144 II
206 E. 4.3). Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet dabei
eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II
185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom
29. Oktober 2018 E. 2.6).
2.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 293). Daher verlangt
die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Be-
weis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für
dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2, 139
II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1).
2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) –
A-6037/2017
Seite 21
prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun-
gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip;
BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet
letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an
die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als
diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so-
fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1, 139
II 404 E. 9.5; Urteile des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018
E. 3.1.4, A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 4.5.1). Das Vertrauensprin-
zip steht einer Nachfrage beim ersuchenden Staat nach weiteren Erklärun-
gen nicht entgegen, sofern erhebliche Zweifel an dessen Darstellung be-
stehen (BGE 144 II 206 E. 3.3.2 und 4.4; Urteile des BVGer A-1488/2018
vom 30. Juli 2018 E. 2.9).
2.7
2.7.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a Ziff. (vi) des Protokolls zum DBA CH-CZ muss
der ersuchende Staat die Erklärung beibringen, dass er alle in seinem in-
nerstaatlichen Recht vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der In-
formationen ausgeschöpft hat (E. 2.3). Im Gegensatz beispielsweise zum
DBA CH-FR enthält das DBA CH-CZ keine ausdrückliche Vorschrift, wo-
nach der ersuchende Staat das Begehren um Austausch von Informatio-
nen tatsächlich erst nach Ausschöpfung dieser Mittel stellt (sog. Subsidia-
ritätsprinzip). Dies ergibt sich aber aus dem völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzip, würde doch die rein formelle Erklärung gemäss Art. 7 Bst. a
Ziff. (vi) des Protokolls zum DBA CH-CZ ihre Sinns entleert, wenn ihr nicht
auch materiell nachgelebt werden müsste.
2.7.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht recht-
sprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden
Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen inner-
staatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung
des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtig-
keit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (BGE 144 II 206
E. 3.3.2; Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3,
2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer
A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.3 ff., A-5936/2017 vom 19. Juli
2018 E. 2.7). Der ersuchende Staat muss nicht sämtliche Auskunftsmittel
ausschöpfen, allerdings soll er auch nicht die Last der Informationsbe-
schaffung auf den ersuchten Staat abwälzen (Urteil des BVGer
A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.3). Insbesondere ist eine Befra-
gung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen
A-6037/2017
Seite 22
gestellt wird (Urteil des BVGer A-5648/2014 vom 12. Februar 2015 E. 7).
Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehe-
ner Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die
Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteil des BVGer A-4991/2016 vom
29. November 2016 E. 5.2 und 11). Allerdings ist das Erfordernis der Aus-
schöpfung der innerstaatlichen Mittel im ersuchenden Staat zumindest
dann nicht erfüllt, wenn das Steuerjahr im Zeitpunkt des Ersuchens noch
nicht abgelaufen war und die steuerpflichtige Person noch gar keine Mög-
lichkeit hatte, ihre Steuererklärung einzureichen (Urteil des BVGer
A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2 und 6.3.2.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren rügen die Beschwerdeführerinnen zunächst
eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Die zuständige tschechische
Steuerbehörde habe die ihr zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Mittel
zur Informationsbeschaffung nicht ausgeschöpft. Auch sei die voraussicht-
liche Erheblichkeit der gewünschten Informationen, insbesondere die Be-
antwortung der Fragen 1 und 2 nicht ersichtlich oder die Fragen seien nach
tschechischem Steuerrecht gar unzulässig. Eigentlich ginge es der GFD
ohnehin um die Steuerjahre 2011 bis 2013. Da sie für diese keine Informa-
tionen erhalten könne, habe sie das Ersuchen auf das Jahr 2014 ausge-
dehnt, für das zum Zeitpunkt, in dem das Ersuchen gestellt worden sei,
noch nicht einmal eine Steuererklärung habe eingereicht werden müssen.
Es liege eine «fishing expedition» vor. Auch werde das Ersuchen gestützt
auf Zahlungen aus dem Jahr 2009 gestellt. Im Jahr 2014 seien jedoch zwi-
schen den Beschwerdeführerinnen keine Zahlungen geflossen.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen An-
forderungen erfüllt (E. 2.3). Dies bestreiten auch die Beschwerdeführerin-
nen nicht. Sie bestreiten hingegen die materielle Richtigkeit der Äusserun-
gen (dazu E. 4).
4.
Im Folgenden wird zuerst die Frage beantwortet, ob das Amtshilfeersuchen
der GFD vom 19. Dezember 2014 und dessen Ergänzung vom 11. Januar
2016 das Subsidiaritätsprinzip verletzen (E. 4.1) oder ob eine «fishing ex-
pedition» vorliegt (E. 4.2). Dann wird beurteilt, ob (und wenn ja, wie) sich
der Umstand, dass das Amtshilfeersuchen teilweise aufgrund von Zahlun-
gen gestellt wurde, die im Jahr 2009 flossen, auf dessen Zulässigkeit aus-
wirkt (E. 4.3). Weiter wird die Frage beantwortet, ob die Informationen, die
A-6037/2017
Seite 23
die GFD erhalten möchte bzw. jene, die die Vorinstanz zu übermitteln ge-
denkt, für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 in Tschechien vo-
raussichtlich erheblich sind (E. 4.4). In diesem Zusammenhang wird darauf
eingegangen, dass gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinnen im
Jahr 2014 keine Zahlungen zwischen ihnen geflossen sind (E. 4.5) und
dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um [im Land 1] und nicht einem
Vertragsstaat domizilierte Gesellschaft handle (E. 4.6). Danach wird das
Vorbringen beurteilt, der GFD ginge es eigentlich um die vom neuen Amts-
hilfeartikel nicht umfassten Steuerjahre 2011 bis 2013 (E. 4.7). Schliesslich
wird das Argument der Beschwerdeführerinnen behandelt, die Fragen der
GFD seien nach tschechischem Recht unzulässig (E. 4.8).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, als das Amtshilfeersu-
chen vom 19. Dezember 2014 gestellt worden sei, habe die Beschwerde-
führerin 1 für das vom Ersuchen umfasste Steuerjahr 2014 noch nicht ein-
mal eine Steuererklärung einreichen müssen. Zudem hätte die GFD (bzw.
die zuständige tschechische Steuerbehörde) nicht die üblichen Mittel aus-
geschöpft, die ihr zur Verfügung stünden, um an die gewünschten Informa-
tionen zu gelangen. Die Beschwerdeführerinnen zählen verschiedene
Massnahmen nach tschechischem Recht auf, die ihres Erachtens von der
zuständigen tschechischen Steuerbehörde hätten ergriffen werden müs-
sen, bevor die GFD ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz habe richten
können. Auch reichen sie eine deutsche Übersetzung der tschechischen
Abgabeordnung ein, um dies zu untermauern.
Die GFD erklärt am 11. Januar 2016 auf Nachfrage der Vorinstanz erneut,
um Informationen für das Jahr 2014 zu ersuchen. Weiter bestätigt die GFD,
alle Mittel ausgeschöpft zu haben, die ihr nach tschechischem Recht zur
Verfügung stehen, ohne dass die Untersuchung gefährdet wird.
4.1.2 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips ist grund-
sätzlich auf die soeben genannte Zusage der GFD, die sie anlässlich des
ursprünglichen Amtshilfeersuchens vom 19. Dezember 2014 machte und
am 11. Januar 2016 wiederholte, abzustellen (E. 2.6). Die Beschwerdefüh-
rerinnen können dieses Vertrauen allerdings erschüttern (E. 2.7.2). Sie ver-
suchen dies einerseits, indem sie Mittel aufzählen, die der tschechischen
Steuerbehörde zur Verfügung gestanden hätten – insbesondere habe die
Beschwerdeführerin 1 für das Jahr 2014 zum Zeitpunkt, in dem das ur-
sprüngliche Ersuchen gestellt worden sei, noch gar keine Steuererklärung
einreichen müssen –, andererseits, indem sie geltend machen, gegen die
A-6037/2017
Seite 24
Beschwerdeführerin 1 sei für das Jahr 2014 kein Verfahren eröffnet oder
ihr dies zumindest – in Verstoss gegen das tschechische Recht – nicht mit-
geteilt worden.
4.1.3 Im Folgenden wird zunächst der Frage nachgegangen, wie der Um-
stand zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt, in dem
das Amtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2014 gestellt worden war, noch
keine Steuererklärung für das Jahr 2014 einreichen musste. In diesem Zu-
sammenhang ist auch die Ergänzung vom 11. Januar 2016 zu würdigen,
die die GFD auf Rückfrage der Vorinstanz hin einreichte.
4.1.3.1 Grundsätzlich kann nur für abgeschlossene Steuerjahre Amtshilfe
geleistet werden, können doch erst dann die üblichen innerstaatlichen Mit-
tel ausgeschöpft worden sein (vgl. E. 2.7.1). Insofern erweist sich das
Amtshilfeersuchen der GFD vom 19. Dezember 2014 in Bezug auf das hier
betroffene Jahr 2014 tatsächlich als verfrüht gestellt. Eigentlich hätte die
Vorinstanz auf dieses nicht eintreten dürfen.
4.1.3.2 Vorliegend hat nun aber die GFD am 11. Januar 2016 und damit zu
einem Zeitpunkt nach Ablauf des Steuerjahres 2014 bestätigt, dass die In-
formationen für das Jahr 2014 relevant seien und warum dies (weiterhin)
der Fall sei. Weiter hat sie abermals bestätigt, alle innerstaatlichen Mittel
ausgeschöpft zu haben.
4.1.3.3 Zwar handelt es sich bei diesem «Ergänzungsersuchen» nicht um
ein neues Amtshilfeersuchen, sondern eigentlich nur um ein Antwortschrei-
ben der GFD auf verschiedene Fragen der ESTV. Es erwiese sich im vor-
liegenden Zusammenhang jedoch als prozessualer Leerlauf, die Sache
deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Beschwerde alleine
aus diesem Grund gutzuheissen. In der Folge hätte die GFD nämlich ein
neues Amtshilfeersuchen zu stellen. Dass sich dieses inhaltlich wesentlich
von seinem Ersuchen vom 19. Dezember 2014, ergänzt um das Schreiben
vom 11. Januar 2016, unterscheiden würde, ist nicht zu erwarten. Die Pro-
zessökonomie spricht somit dafür, die Ergänzungen im Schreiben vom
11. Januar 2016 zusammen mit dem Amtshilfeersuchen vom 19. Dezem-
ber 2014 zu betrachten und so zu behandeln, als habe die GFD tatsächlich
am 11. Januar 2016 ein das Amtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2014
ergänzendes Ersuchen gestellt.
Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz regelmässig (eindeutig) zu
früh gestellte Amtshilfeersuchen akzeptieren und durch Nachfrage quasi
A-6037/2017
Seite 25
«regularisieren» würde, so dass sich auch aus grundsätzlichen prozessu-
alen Überlegungen keine Rückweisung oder eine Gutheissung schon allein
aus diesem Grund rechtfertigte.
4.1.3.4 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerinnen während des über zwei Jahre dauernden Verfahrens
ausführlich Stellung nehmen konnten, weshalb ihnen durch den Umstand,
dass das ursprüngliche Ersuchen zu früh gestellt worden war, kein Nachteil
entstanden ist. Insbesondere wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im
vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht verletzt. Auch daher rechtfertigt sich
insbesondere eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht.
4.1.4 Damit ist die Frage zu beantworten, ob es den Beschwerdeführerin-
nen auf andere Weise gelingt, die Zusicherung der GFD, die innerstattli-
chen Mittel soweit nötig ausgeschöpft zu haben, zu widerlegen. Sie zählen
nämlich Mittel auf, die ihrer Ansicht nach der tschechischen Steuerbehörde
zur Verfügung gestanden hätten. Weiter machen sie geltend, es laufe in
Bezug auf das die Steuerperiode 2014 gar kein Verfahren gegen die Be-
schwerdeführerin 1.
4.1.4.1 Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ist es grundsätzlich nicht Sa-
che der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das tschechische
Recht angewendet wird. Ohnehin hat das Bundesverwaltungsgericht
schon früher festgehalten, dass eine Befragung der betroffenen Person,
die die Beschwerdeführerinnen vorab nennen, nicht notwendig ist, bevor
ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (E. 2.7.2). Im vorliegenden Fall hat zu-
dem die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragungen im Jahr 2014
(betreffend die Steuerjahre 2011 bis 2013) zu Protokoll gegeben, dass ihr
weder die Struktur noch das Personal der Beschwerdeführerin 2 und der
A._______ AG bekannt seien. Die GFD durfte davon ausgehen, dass sich
die Situation inzwischen nicht geändert hat und eine (erneute) Befragung
betreffend das Jahr 2014 keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Es ist
damit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht
zu beanstanden, dass die tschechische Steuerbehörde die Beschwerde-
führerin 1 nicht nochmals befragte. Allfällige Verstösse gegen das tsche-
chische Recht wären zudem ohnehin in Tschechien vor den dortigen Be-
hörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen. Auch liegen die Infor-
mationen, um die ersucht wird, in der Schweiz und es ist nicht ersichtlich,
wie die GFD diese – wenn die Beschwerdeführerin 1 keine Auskunft geben
kann – anders als auf dem internationalen Amtshilfeweg erlangen können
soll (dazu auch E. 4.1.4.3).
A-6037/2017
Seite 26
4.1.4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang aus-
führen, der Steuerverwalter müsse von der Steuerpflichtigen eine Nach-
besserung der Steuererklärung verlangen, ist dem entgegenzuhalten, dass
vermutlich (die Anwendung des tschechischen Rechts ist, wie erwähnt,
vorliegend nicht zu prüfen) zumindest grosse Zweifel an der Korrektheit der
Steuererklärung gegeben sein müssen, bevor die Nachbesserung verlangt
werden kann. Es ergibt Sinn, wenn die GFD den Sachverhalt so weit wie
möglich abklären möchte, bevor die Steuerbehörde die Beschwerdeführe-
rin 1 auffordert, eine Nachbesserung vorzunehmen (sofern dies im tsche-
chischen Recht tatsächlich so vorgesehen ist). Wenn die Beschwerdefüh-
rerinnen hier geltend machen wollen, der Steuerverwalter habe bereits auf-
grund der im Amtshilfeersuchen genannten Verdachtsmomente eine sol-
che Nachbesserung verlangen können, ist dem entgegenzuhalten, dass
nachvollziehbar ist, wenn der Steuerverwalter via die GFD seine Vermu-
tungen mittels eines an die Schweiz gerichteten Amtshilfeersuchen, wo die
notwendigen Informationen liegen, bestätigen oder widerlegen lässt, bevor
er die Beschwerdeführerin 1 zur Nachbesserung auffordert. Letztlich sind
das Vorgehen der tschechischen Behörden und allfällige Folgen daraus
aber, wie gesagt, vor den tschechischen Gerichten zu klären.
4.1.4.3 Hierzu kann mit der ESTV festgehalten werden, dass die tschechi-
sche Behörde den Sachverhalt so präzise abgeklärt hat, dass sie gestützt
auf diesen das vorliegende Amtshilfeersuchen stellen kann. Es ist nicht er-
sichtlich, wie sie die verlangten Informationen anders als durch die Be-
schwerdeführerin 1 – die offenbar über gewisse Informationen selbst nicht
verfügt (E. 4.1.4.1) – oder als auf dem nun eingeschlagenen Amtshilfeweg
erhältlich machen könnte. Wie die Beschwerdeführerinnen geltend ma-
chen, weisen die weiteren beteiligten Personen keine (offensichtlichen)
Verbindungen nach Tschechien auf, weshalb die GFD von ihnen Informati-
onen nur mittels Amtshilfeersuchen (an die Schweiz oder allenfalls Dritt-
staaten) erlangen kann.
4.1.4.4 Vorliegend ist auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1
nach tschechischem Recht die Eröffnung eines Verfahrens hätte mitgeteilt
werden müssen und ob dadurch, dass dies möglicherweise nicht gesche-
hen ist, deren Recht auf rechtliches Gehör im tschechischen Steuerverfah-
ren verletzt wurde. Für eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführerinnen durch die tschechische Steuerbehörde gilt das
bereits Gesagte: Für die entsprechende Beurteilung ist wiederum Tsche-
chien zuständig.
A-6037/2017
Seite 27
Die Beschwerdeführerinnen reichen zwar Protokolle der tschechischen
Steuerbehörde ein, wonach (nur) betreffend die Steuerjahre 2011 bis 2013
ein Verfahren gegen sie laufe. Im Protokoll vom 22. Mai 2015 wird aber
gemäss der in den Akten liegenden deutschen Übersetzung bestätigt, dass
gar keine Verfahren laufen würden, also auch nicht in Bezug auf die Steu-
erjahre 2011 bis 2013. Da selbst die Beschwerdeführerin davon ausgeht,
betreffend die Steuerjahre 2011 bis 2013 laufe ein Verfahren, kann dieser
Bestätigung keine Bedeutung zukommen. Im Protokoll vom 3. Februar
2017 wird dann gemäss der deutschen Übersetzung Folgendes festgehal-
ten: «lm Rahmen der Ermittlungstätigkeit läuft zurzeit immer noch ein in-
ternationaler Informationsaustausch. Dieser Informationsaustausch wurde
eingeleitet, da der Steuerpflichtige keine Dokumente vorgelegt hat, welche
seine Behauptungen, welche im Rahmen der örtlichen Untersuchung vom
12. März und 28. April 2014 aufgestellt worden sind, belegen würden und
somit die Behörde faktisch zum internationalen Informationsaustausch ver-
wiesen hat.» Bei den Untersuchungen vom 12. März und 28. April 2014
handelt es sich um die Befragungen der Beschwerdeführerin 1, welche
sich auf die Steuerperioden 2011 bis 2013 beziehen. Aus diesem Protokoll
vom 3. Februar 2017 scheint sich damit tatsächlich zu ergeben, dass die
Untersuchung die Steuerperioden 2011 bis 2013 betrifft. Dennoch hat die
GFD glaubhaft dargelegt, dass die Informationen auch für das Jahr 2014
relevant sind (E. 4.1.3.2 und 4.1.4.1) und sie hat den Sachverhalt genü-
gend abgeklärt, um ein kohärentes Amtshilfeersuchen stellen zu können
(E. 4.1.1, 4.1.3.2 und 4.1.4.3). Daher genügen die Protokolle nicht, um die
Zusicherung der GFD, die üblichen innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu
haben, zu widerlegen.
Die tschechische Steuerbehörde beantwortete zudem am 2. März 2017
Fragen der Beschwerdeführerin 1, wobei das Schreiben – wie schon das
Protokoll vom 3. Februar 2017 – nur auszugsweise übersetzt in den Akten
liegt. Darin bestätigt die Steuerbehörde sinngemäss, dass sich der Infor-
mationsaustausch auf die Jahre 2011 bis 2013 beziehe. Im Folgenden be-
stätigt die Behörde allerdings nicht, dass keine weiteren Verfahren hängig
seien, sondern verweist auf ihre obigen Ausführungen in demselben
Schreiben. Dazu ist auf das vorhin zum Protokoll vom 3. Februar 2017 Aus-
geführte zu verweisen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ver-
fahrensführung für das Amtshilfeverfahren nicht bei der für die Beschwer-
deführerin 1 zuständigen tschechischen Steuerbehörde, sondern bei der
GFD liegt. Diese ist Ansprechpartnerin der Vorinstanz. Die GFD hat auch
auf Nachfrage hin bestätigt, die innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu ha-
A-6037/2017
Seite 28
ben. Dies bedingt, dass auf irgendeine Art ein Verfahren gegen die Be-
schwerdeführerin 1 geführt wird. Wie dieses ausgestaltet sein muss und
ob die Beschwerdeführerin 1 darüber zu informieren gewesen wäre, ist –
wie bereits mehrfach ausgeführt wurde – nicht im Amtshilfeverfahren zu
klären, sondern vor den tschechischen Behörden und allenfalls Gerichten.
4.1.5 Damit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht ge-
lingt, die Zusicherung der GFD, die innerstaatlichen Mittel abkommenskon-
form ausgeschöpft zu haben, zu widerlegen. Das Subsidiaritätsprinzip
(E. 2.7.1) ist nicht verletzt.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die GFD betreibe eine
«fishing expedition». Sie wolle möglichst viele Informationen über alle mög-
lichen Personen erhalten.
Das Amtshilfeersuchen stützt sich auf einen sehr präzis umschriebenen
Sachverhalt, der zudem durch Belege untermauert wird. Die beteiligten
Personen werden konkret genannt und es wird begründet, warum die Iden-
tität der GFD noch nicht bekannter Personen sowie die weiteren Informati-
onen, die die GFD erhalten möchte, voraussichtlich erheblich sind und wa-
rum sie davon ausgeht, wo sich die Informationen befinden bzw. wer mit
den genannten Kontobeziehungen mutmasslich verbunden ist und warum
relevant ist, wer tatsächlich damit verbunden ist. Von einer Beweisausfor-
schung («fishing expedition»; E. 2.4.1) kann keine Rede sein.
4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Informationen, wel-
che die tschechische Behörde zur Stützung ihres Amtshilfegesuchs vor-
lege, stammten (zumindest teilweise) aus dem Jahr 2009 und damit einem
Zeitraum, für den die erweiterte Amtshilfeklausel noch nicht galt.
Ihnen ist entgegenzuhalten, dass sich die zeitliche Anwendung des Abkom-
mens auf den Zeitraum bezieht, aus dem bzw. für den Informationen gelie-
fert werden dürfen. Die Rechtsprechung hat jedoch festgehalten, dass die
Unterlagen, aus denen sich ein Verdacht auf Nichterfüllung der steuerli-
chen Pflichten ergibt, aus einer Zeit vor der Anwendbarkeit des Abkom-
mens (bzw. hier des geänderten Art. 26 DBA CH-CZ) stammen können (Ur-
teil des BGer 2C_1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 1.2.2 und 6.5; Urteil
des BVGer A-1488/2018 vom 30. August 2018 E. 3.3). Es spricht nichts
dagegen, dass sich der von der GFD beschriebene Sachverhalt auch für
das Jahr 2014 ähnlich darstellt, zumal die hier interessierenden Darlehen
noch einige Jahre nicht fällig sein werden und insofern der Verdacht, dass
A-6037/2017
Seite 29
auch im Jahr 2014 – wie in den Vorjahren – Zinsen geflossen sind, begrün-
det ist (zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass dies nicht der
Fall sei: E. 4.5).
4.4 Weiter bestreiten die Beschwerdeführerinnen die voraussichtliche Er-
heblichkeit (E. 2.4) der verlangten Informationen, insbesondere der Ant-
worten auf die Fragen 1 und 2.
4.4.1 Gemäss Darstellung der GFD wurden Zinszahlungen von der Be-
schwerdeführerin 1 unter anderem auf ein mutmasslich der Beschwerde-
führerin 2 gehörendes Konto geleistet. Gestützt auf die der GFD vorliegen-
den Informationen wurden diese Zinszahlungen auch für ein Darlehen ge-
leistet, das ursprünglich von der Beschwerdeführerin 2 der Beschwerde-
führerin 1 gewährt worden war, dann aber an die A._______ AG abgetreten
wurde, wobei die Beschwerdeführerin 1 schlechtere Konditionen, so insbe-
sondere die Verzinslichkeit des Darlehens (gegenüber dem [zumindest laut
Vertrag] ursprünglich zinsfreien Darlehen) in Kauf nahm. Diese Umstände
belegt die GFD weitgehend mit Kopien der Verträge, die dem ursprüngli-
chen Amtshilfeersuchen beigelegt sind. Mit der GFD kann festgehalten
werden, dass es als unüblich gelten darf, dass die Schuldnerin bei der Ab-
tretung eines Vertrages durch die alte an eine neue Gläubigerin derartige
Verschlechterungen der Konditionen in Kauf nimmt. Es ist daher nachvoll-
ziehbar, dass die GFD klären möchte, in welchem Verhältnis die beteiligten
Gesellschaften (die Beschwerdeführerinnen und die A._______ AG) sowie
weitere Gesellschaften, an die Zahlungen geleistet wurden, zueinander
stehen und ob sie allenfalls über die hinter ihnen stehenden Personen mit-
einander verbunden sind. Die Informationen benötigt die GFD nach ihrer
Aussage, weil Zinszahlungen an nahestehende Personen nach tschechi-
schem Steuerrecht anders behandelt würden als solche an unabhängige
Dritte.
4.4.2 Die Antworten auf die Fragen 1 und 2 erweisen sich daher für die
Kontrolle des von der GFD umschriebenen Sachverhalts und die Besteue-
rung der Beschwerdeführerin 1 als voraussichtlich erheblich. Mit der ersten
Frage möchte die GFD die Aussage der Beschwerdeführerin kontrollieren,
das erwähnte Konto gehöre der Beschwerdeführerin 2. Mit der zweiten
wird nach der Verfügungsberechtigung am Konto (wozu auch eine Unter-
schriftsberechtigung gehört) gefragt.
4.4.3 Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass die von der GFD erfrag-
ten Informationen zur Organisationsstruktur, den Eigentümern, Organen
A-6037/2017
Seite 30
und unterschriftsberechtigten Personen der drei Gesellschaften voraus-
sichtlich erheblich sind, will doch die GFD insbesondere ihren Verdacht
prüfen, dass die Gesellschaften wirtschaftlich oder über Personen mitei-
nander verbunden sind. Dazu sind die Namen der genannten Personen
erforderlich (daran ändert nichts, dass die Eigentümer von der Vorinstanz
teilweise nicht ermittelt werden konnten). Da sich die Informationen zu Per-
sonen, die für die im Amtshilfeersuchen genannten Konten zeichnungsbe-
rechtigt sind, bei der Bank befinden, sind sie zudem auch erhältlich
(E. 2.2.1.3). Die Beschwerdeführerinnen ziehen damit die voraussichtliche
Erheblichkeit dieser Informationen zu Unrecht in Zweifel. Voraussichtlich
erheblich sind auch Fragen nach der wirtschaftlichen Berechtigung an
Zinszahlungen und – aufgrund der teils unüblichen Ausgestaltung der Dar-
lehensverträge – nach dem Umfang der Vertretungsbefugnis und insbe-
sondere, ob die Personen, die die Verträge unterschrieben haben, dazu
legitimiert waren und ob sie diese Verträge verstehen konnten. Da die Ge-
sellschaften teils an derselben Adresse angesiedelt sind, sind auch die Fra-
gen bzw. Antworten betreffend Adressen voraussichtlich erheblich.
4.4.4 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, insbesondere Perso-
nen, die über eine Unterschriftsberechtigung für die Beschwerdeführerin 2
verfügten, wiesen keine Verbindungen nach Tschechien auf. Dies heraus-
zufinden ist unter anderem aber gerade Sinn und Zweck des Amtshilfeer-
suchens. Ausserdem müssen diese Personen keine Verbindungen nach
Tschechien aufweisen. Auch Beziehungen zwischen nicht in Tschechien
domizilierten Parteien können allenfalls darüber Auskunft geben, ob es sich
um nahestehende Personen handelt. Daher erweisen sich die Informatio-
nen auch diese Personen betreffend als erheblich.
4.4.5 Die voraussichtliche Erheblichkeit jener Fragen, die in der Ergänzung
des Amtshilfeersuchens vom 11. Januar 2016 gestellt wurden (Sachverhalt
Bst. L), ist weniger deutlich. Diese wurden von der Vorinstanz zum grossen
Teil auch nicht beantwortet. Soweit die ESTV öffentlich zugängliche Infor-
mationen dennoch geliefert hat (die Übermittlung von Unterlagen des
Rechtsvertreters hat die ESTV nicht gewährt, sondern nur Antworten auf
die Fragen gegeben), ist deren Übermittlung nicht zu beanstanden zumal
gegen diese Angaben keine konkreten Vorbringen gemacht werden.
4.4.6 Jene Informationen, die die Vorinstanz der GFD übermitteln möchte,
sind damit für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 in Tschechien
voraussichtlich erheblich.
A-6037/2017
Seite 31
4.5 Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerinnen weiter geltend ma-
chen, im Jahr 2014 seien zwischen ihnen gar keine Zahlungen geflossen.
Allerdings erweist sich auch der Umstand, dass ein Verdacht allenfalls ge-
rade nicht bestätigt wird, als für die ersuchende Behörde voraussichtlich
erheblich. Zudem geht es im Amtshilfeersuchen nicht allein um Zahlungen
zwischen diesen Gesellschaften, sondern allgemein um Zinszahlungen,
die die Beschwerdeführerin 1 auf schweizerische Konten – mutmasslich
gestützt auf die dem Amtshilfeersuchen beigelegten Verträge – geleistet
hat. Wie bereits erwähnt, ist ohnehin aufgrund der unüblichen Umstände
des Gläubigerwechsels nachvollziehbar, dass die GFD die Verbindungen
unter den verschiedenen Gesellschaften abklären möchte, um allfällige
Zahlungen zwischen diesen und der Beschwerdeführerin 1 steuerlich ein-
ordnen zu können. Damit hindert die Behauptung, dass zwischen den Be-
schwerdeführerinnen im Jahr 2014 keine Zahlungen geflossen sein sollen,
die Amtshilfeleistung nicht.
4.6 Dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine [im Land 1] domi-
zilierte Gesellschaft handelt, ist des Weiteren unerheblich: Amtshilfe kann
gestützt auf Art. 26 DBA CH-CZ auch in Bezug auf Personen geleistet wer-
den, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind (E. 2.2.1.1). Voraus-
setzung ist aufgrund der völkerrechtlichen Souveränität der Staaten nur,
dass sich die Informationen im Hoheitsbereich desjenigen Vertragsstaats
befinden, der um Amtshilfe ersucht wird.
4.7 Weiter führen die Beschwerdeführerinnen aus, die GFD wolle die ver-
langten Informationen für die Steuerjahre 2011 bis 2013 verwenden. Wie
bereits erwähnt (Sachverhalt Bst. S), hat die ESTV Informationen, welche
Steuerjahre vor 2014 betreffen, von der Amtshilfeleistung ausgenommen.
Es ist aufgrund des Vertrauensprinzips (E. 2.6) davon auszugehen, dass
die Informationen abkommensgemäss verwendet werden, womit hier man-
gels klarer Hinweise auf einen allfälligen Verstoss gegen das Abkommen
nicht darauf einzugehen ist, ob die Behörden im ersuchenden Staat aus
den übermittelten Informationen Rückschlüsse für die Besteuerung frühe-
rer Steuerjahre ziehen dürften. Ob die Informationen, so sie denn geliefert
werden, in Tschechien gemäss dem dortigen Recht verwendet werden, ist
sodann nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren, das nur ein Hilfsverfah-
ren ist, zu klären, sondern in den Verfahren vor den tschechischen Steuer-
behörden und allenfalls Gerichten. Immerhin haben die Beschwerdeführe-
rinnen vor der Vorinstanz tschechische Gerichtsurteile eingereicht (Sach-
verhalt Bst. R), aus denen ersichtlich ist, dass entsprechende Rechtswege
A-6037/2017
Seite 32
in Tschechien offenstehen. Ob diese Urteile auf den vorliegenden Fall An-
wendung finden könnten, ist nicht von den schweizerischen Behörden und
Gerichten zu beantworten, sondern von den tschechischen.
4.8 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Unterlagen könnten in
Tschechien nicht verwendet werden, weil sie durch Verstoss gegen das
tschechische Recht erhoben worden seien. Insbesondere würden die Fra-
gen, die amtshilfeweise gestellt worden seien, über das hinausgehen, was
nach tschechischem Recht zulässig wäre. Auch diese Fragen werden al-
lenfalls in Tschechien zu beurteilen sein. Weder die ESTV noch die schwei-
zerischen Gerichte haben sich mit den zulässigen Beweiserhebungsmass-
nahmen und mit allfälligen Beweisverwertungsverboten nach tschechi-
schem Recht auseinanderzusetzen. Im Gegenteil ist auf die Zusicherung
der GFD, dass die Informationen erhältlich wären, abzustellen (E. 2.6). Wie
gesehen, erweisen sich die Fragen und die Antworten darauf als voraus-
sichtlich für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 erheblich (E. 4.4).
4.9 Somit erfüllen die Amtshilfeersuchen sämtliche formellen Anforderun-
gen. Auch die materiellen Voraussetzungen sind in dem Umfang, in dem
die Vorinstanz die Übermittlung der Informationen gewähren möchte, er-
füllt: Die Informationen, die die Vorinstanz übermitteln möchte (wie gesagt,
hat sie nicht alle Informationen erhalten können und darüber hinaus ge-
wisse Fragen nicht beantwortet) sind voraussichtlich erheblich, erhältlich
und fallen in den vom revidierten Art. 26 DBA CH-CZ umfassten Zeitraum.
Mit ihren Gegenargumenten dringen die Beschwerdeführerinnen nicht
durch.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- sind den unterliegenden Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieses Betrags zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 33
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
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Seite 35
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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