Abtei lung I
A-6038/2008 + A-6047/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; ... (1/2000 – 4/2003).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6038/2006 + A-6047/2008
Sachverhalt:
A.
Die Firma X._______ wird seit dem 1. Januar 2001 im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) geführt. Infolge einer Kontrolle bei der Steuerpflichtigen im
Jahre 2003 erhob die ESTV u. a. mit Ergänzungsabrechnungen vom
13. Mai 2004 Mehrwertsteuernachforderungen im Umfang von Fr. ...
(1/00 – 4/00), Fr. ... (1/01 – 3/03), und Fr. ... (4/03), je zuzüglich Ver-
zugszins, unter dem Titel “X._______ ... – Umsatzaufteilung“. Zur Be-
gründung trug die Verwaltung vor, X._______-Kunden erhielten bei
sämtlichen Einkäufen ...punkte gutgeschrieben. Anhand dieser Punkte
könne der Kunde Waren oder Dienstleistungen (Prämien) beziehen,
welche grösstenteils zum Normalsatz steuerbar seien. Die Leistungs-
erbringerin der Prämien (die Z._______ AG) fakturiere diese der
X._______ (zuzüglich Mehrwertsteuer), welche zum entsprechenden
Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die dem Kunden geleistete Prämie
stelle einen „Naturalrabatt (Bonus, Zugaben)“ für den Kauf bei
X._______ dar. Weil die gesammelten ...punkte aus Käufen bei
X._______ einerseits zum reduzierten und anderseits zum normalen
Steuersatz stammten, die Prämien jedoch fast ausschliesslich zum
Normalsatz steuerbar seien, müsse „quartalsweise der Anteil der zum
reduzierten Steuersatz abgerechneten Umsätze anteilsmässig zu den
Prämieneinlösungen (grösstenteils Waren zum Normalsatz) berichtigt
werden“.
B.
In der Folge liess die Steuerpflichtige die Ergänzungsabrechnungen
bestreiten im Wesentlichen mit der Argumentation, zwischen dem
ursprünglichen Kauf und der Einlösung der Prämien bestehe kein Zu-
sammenhang, weshalb die Aufrechnung der Steuersatzdifferenzen
unterbleiben müsse. Eventualiter sei die Einlösung der Prämien als
unentgeltliche Zuwendung an die entsprechenden Kunden zu qualifi -
zieren mit der Folge, dass höchstens eine Eigenverbrauchsteuer ge-
schuldet sei. Mit Entscheiden je vom 7. Juni 2007 stellte die ESTV fest,
X._______ schulde für die Perioden 1/00 – 4/00 Fr. ... (plus Fr. ...)
Mehrwertsteuern, für die Perioden 1/01 – 3/03 Fr. ... und für die
Periode 4/03 Fr. ..., je zuzüglich Verzugszinsen. Für das vom Kunden
für den Kauf der Ware an X._______ geleistete Entgelt werde nach-
träglich eine zusätzliche Leistung erbracht, ohne dass dafür noch ein
Entgelt bezahlt werden müsse. Die Prämienabgabe sei deshalb als
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Naturalrabatt zu qualifizieren, was nichts anderes bedeute, als dass
weder eine Entgeltsminderung beim ursprünglichen Kauf bei
X._______ noch eine unentgeltliche Zuwendung beim Prämienbezug
vorliege. Umsatzabhängige Geschenke, die aufgrund einer Vereinba-
rung abgegeben würden, könnten nicht mit gelegentlich ausgerichte-
ten Geschenken verglichen werden und bedürften deshalb einer Son-
derbehandlung. Die ESTV gehe davon aus, dass sowohl die rech-
nerische Wahrscheinlichkeit einer Prämieneinforderung als auch der
Einkaufswert der verschiedenen als Prämien abgegebenen Gegen-
stände kalkulatorisch in den Verkaufspreisen der X._______ enthalten
seien. Ein Teilaspekt der ursprünglichen Ergänzungsabrechnungen sei
jedoch dahingehend zu korrigieren, dass die Umsatzaufteilung einheit-
lich nach den Bruttowerten zu berechnen sei, was sich für die Pe-
rioden 1/01 – 4/03 zu Gunsten der X._______ auswirke (1/01 – 3/03:
Fr. ...; 4/03: Fr. ...), für die Perioden 1/00 – 4/00 jedoch im Umfang von
Fr. ... zu deren Ungunsten.
C.
Am 9. Juli 2007 erhob X._______ je Einsprache und beantragte, die
angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Gutschrift
im Umfang der verfügten und unter Vorbehalt bereits bezahlten Mehr-
wertsteuer auszustellen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor,
für die Aufrechnung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die
Prämien seien weder Umsatz noch führten sie zu Vorsteuerkürzungen.
Die ESTV konstruiere beim Prämienbezug eine an sich nicht vorhan-
dene Entgeltlichkeit. Die Prämien seien als Geschenke zu qualifizieren
mit der Folge, dass die Regelungen über den Eigenverbrauch zur An-
wendung gelangten.
D.
Die ESTV wies die Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom
18. August 2008 ab und bestätigte die Forderungen in Gesamthöhe
von Fr. ... (1/00 – 4/00: Fr. ... + Fr. ...; 1/01 – 3/03: Fr. ...; 4/03: Fr. ...; je
zuzüglich Verzugszins). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, der Gesetzgeber habe mit der Eigenverbrauchsbesteuerung Ent-
nahmen von Gegenständen, welche Dritten freiwillig und unentgeltlich
zugewendet werden, steuerlich erfassen wollen. Umsatzabhängige
Geschenke wie Naturalrabatte seien jedoch keine unentgeltliche Zu-
wendungen. Entscheidend sei der Rechtsanspruch des Empfängers
der Prämie und deren Umsatzabhängigkeit. Es werde keine Entgelt-
lichkeit konstruiert, die nicht vorhanden sei. Denn die dem Kunden bei
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jedem Kauf gutgeschriebenen Punkte führten zu „einer kontinuierli-
chen Aufaddierung einer Prämienbezugsberechtigung“; die Abgabe
der Prämien erfolge gegen Verrechnung von umsatzabhängig erwirt-
schafteten ...-Punkten; mit jedem Warenbezug werde die Prämienbe-
zugsberechtigung geschmälert. All dies zeige die Entgelt lichkeit beim
Prämienbezug.
E.
Am 18. September 2008 reicht X._______ gegen diese Einspracheent-
scheide beim Bundesverwaltungsgericht je Beschwerde ein und bean-
tragt, jene mit Kostenfolge zulasten der ESTV aufzuheben und die
bereits bezahlte Steuer, zuzüglich Verzugszins, wieder gutzuschreiben.
Mit Vernehmlassungen vom 17. November 2008 stellt die ESTV den
Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde-
führerin abzuweisen.
Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
schwerden gegen die angefochtenen Verfügungen (Einspracheent-
scheide vom 18. August 2008) sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin hat die Einsprache-
entscheide frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52
VwVG). Sie ist durch diese beschwert und zur Anfechtung berechtigt
(Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zuge-
hörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten.
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Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts in materiellrechtlicher
Hinsicht richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in de-
ren zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2003). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkraft -
treten des MWSTG zugetragen hat (1. Januar 2000 bis 31. Dezember
2000), ist auf die vorliegenden Beschwerden grundsätzlich noch die
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von
1994, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Die Zusammenlegung von Verfahren und deren Abschluss mit ei-
nem einzigen Urteil rechtfertigt sich, wenn die einzelnen Sachverhalte
in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen
Fällen die gleichen oder gleichartige Rechtsfragen stellen (statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August
2007 E. 1.3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 114
Rz. 3.17). Diese Voraussetzungen sind für die vorliegenden zwei Ver-
fahren ohne Weiteres gegeben, handelt es sich doch jeweils um die
nämliche Beschwerdeführerin und die gleichen Rechtsfragen. Die Ver-
fahren A-6038/2008 und A-6047/2008, welche sich einzig hinsichtlich
der betroffenen Steuerperioden unterscheiden, sind zu vereinigen.
1.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtli-
che Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 21 Rz. 1.54).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er-
brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie
der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a, b und c MWSTG; Art. 4 Bst. a, b und
c MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft
wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu ver-
fügen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG; Art. 5 Abs. 1 MWSTV). Als Dienstleistung
gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7
Abs. 1 MWSTG; Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Eigenverbrauch ist u. a. gege-
ben, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegen-
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stände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Be-
standteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben, und die sie unentgeltlich abgibt; mit Ausnahme von Geschen-
ken bis Fr. 300.-- (vormals Fr. 100.--) pro Empfänger und pro Jahr
(Art. 9 Abs. 1 Bst. c MWSTG; Art. 8 Abs. 1 Bst. c MWSTV).
Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Aus-
tausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit
stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuer-
lichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch). Besteht kein Aus-
tauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und
-empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt
nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der Eidge-
nössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 18. November 2002,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49
E. 2a cc). Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt vo-
raus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirt-
schaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hin-
weisen; IVO P. BAUMGARTNER, in , Kommentar zum Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33
Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach der
inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen,
sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere
ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines
Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f.
E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich
derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst.
Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwar-
tete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen
ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegen-
übersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die
Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2.,
A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Frage
nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers ab-
zustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als
Verbrauchsteuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3., A-1354/2006 vom
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24. August 2007 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wir-
kungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
2.2 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG; Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur jene
Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt,
die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung
aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbstständigen, von der
Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu
dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die
Sicht des Verbrauchers massgeblich. So sieht denn das anwendbare
Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher für die Leis-
tung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 33
Abs. 2 MWSTG; Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Begriff und Umfang des Ent -
gelts definiert sich folglich aus der Optik des Abnehmers: Berech-
nungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit
oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um
die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.5, A-1386/2006
vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; RIEDO,
a.a.O., S. 96, 228; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteu-
ergesetz, Muri/Bern 2000, S. 110 Rz. 3).
Beim Eigenverbrauch der vorgenannten Art bemisst sich die Steuer
nach dem Einkaufspreis der Gegenstände oder ihrer Bestandteile
(neue Gegenstände) bzw. nach dem Zeitwert im Zeitpunkt der Ent-
nahme (Art. 34 Abs. 1 MWSTG; Art. 26 Abs. 3 MWSTV).
2.3 Nach der Verwaltungspraxis ist für unentgeltliche Zuwendungen,
insbesondere für Geschenke, eine Eigenverbrauchsteuer geschuldet.
„Umsatzabhängige Geschenke, die aufgrund einer Vereinbarung abge-
geben werden“, stellen nach dieser Praxis jedoch „keine unentgeltliche
Zuwendungen dar, sondern entsprechen einem Naturalrabatt (Bonus,
Zugaben) und berechtigen zum Vorsteuerabzug“ (Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer [610.525], Rz. 443 f.). Es handle sich bei einem sol-
chen Naturalrabatt nicht um eine Engeltsminderung; er sei jedoch be-
züglich der Anwendung verschiedener Steuersätze von Bedeutung.
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Unterlägen die gleichzeitig abgegebenen Gegenstände unterschiedli-
chen Steuersätzen, habe eine Aufteilung auf die verschiedenen Steu-
ersätze zu erfolgen. Dies gelte auch, wenn der Abnehmer Bons erhal-
te, die ihn ohne zusätzliches Entgelt zum Bezug von bestimmten Pro-
dukten berechtige (Broschüre Eigenverbrauch [610-530-04], Ziff. 5.3
Bst. d).
2.4 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so inei-
nander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gel -
ten nach dem Mehrwertsteuergesetz als ein einheitlicher wirtschaft-
licher Vorgang; soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist eine
solche Gesamtleistung zum Normalsatz steuerbar. Nebenleistungen
teilen dagegen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung
(Art. 36 Abs. 4 MWSTG).
Nach konstanter Rechtsprechung wurden bereits nach altem Recht
gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung einheitliche
wirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen
zerlegt, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares
Ganzes bilden. Übe der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen
Tätigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet
sind, liege eine einheitliche Leistung indes nur dann vor, wenn die ein-
zelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in
einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Kom-
ponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln um-
fasst (statt vieler: Entscheide der SRK vom 22. April 2002, veröf-
fentlicht in VPB 66.95 E. 2c; vom 10. März 1999, veröffentlicht in
VPB 63.92 E. 3b, je mit Hinweisen).
Ferner können nach Rechtsprechung und Lehre mehrwertsteuerlich
an sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann einheit-
lich zu besteuern sein, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt-
und Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen mehrwertsteuer-
rechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im Verhältnis zu
dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen Zusammenhang
stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und
mit dieser üblicherweise vorkommen (statt vieler: Entscheid der SRK
vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; zum Ganzen: vgl.
auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum neuen Mehrwert-
steuergesetz (MWSTG), Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 114 ff., mit
Hinweisen).
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Die Beurteilung der Fragen, ob Einheitlichkeit der Leistung anzu-
nehmen ist oder wann eine mit der Hauptleistung zu erfassende Ne-
benleistung vorliegt, erfolgt in Anwendung der wirtschaftlichen Be-
trachtungsweise. Dem Charakter der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer folgend, hat die Beurteilung zudem auch hier wie-
derum primär aus der Sicht des Verbrauchers zu erfolgen. Es ist zu
prüfen, ob ein Leistungskomplex nach allgemeiner Verkehrsauffassung
von einer bestimmten Verbrauchergruppe typischerweise als ein-
heitliche Leistung verstanden wird. Der subjektive Parteiwillen ist se-
kundär. Nicht massgebend sind schliesslich die Wertverhältnisse der
einzelnen Leistungen, auch wenn in vielen Fällen der Wert der Ne-
benleistung geringer ist als jener der Hauptleistung (s. statt vieler:
Urteile des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4,
2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 403 ff.; zum Ganzen: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1473/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.4
sowie A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3).
3.
Den Kunden der Beschwerdeführerin (und vereinzelter Partnerfirmen)
wird anlässlich ihres Einkaufs bei Vorweisen der ... [Name der Kunden-
karte] an der Kasse eine umsatzabhängige Anzahl ...punkte gutge-
schrieben. Die angesammelten Punkte berechtigen den Kunden
nachträglich – auch Jahre später – zum entsprechenden Bezug einer
Leistung aus dem Prämienkatalog (meist Gegenstände). Für den Prä-
mienbezug hat der Kunde kein weiteres Entgelt (in bar) zu leisten. Die
Prämienlieferung wird durch eine Drittpartei, die Z._______ AG, vollzo-
gen.
Die ursprünglichen Verkäufe unterliegen nach übereinstimmender Dar-
stellung der Parteien überwiegend dem reduzierten Steuersatz (Le-
bensmittel); sie berechtigen die Beschwerdeführerin zum entsprechen-
den Vorsteuerabzug. Die Gegenstände, die als Prämien bezogen wer-
den, unterliegen unbestrittenermassen grösstenteils dem Normalsatz.
Die durch die Z._______ AG den Kunden direkt ausgehändigten Prä-
mien würden, so die Verfahrensbeteiligten, der Beschwerdeführerin
zuzüglich Mehrwertsteuer fakturiert; die Beschwerdeführerin sei so-
dann wiederum zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigt.
Die ESTV hat die Verkaufs-Umsätze der Beschwerdeführerin in einem
ersten Schritt aufgeteilt in reduziert steuerbare einerseits und in zum
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Normalsatz steuerbare anderseits. In einem zweiten Schritt hat sie den
kalkulatorischen Wert der Prämien im selben Verhältnis aufgeteilt, um
dann auf jenem Anteil der Prämien, welcher den reduziert steuerbaren
Umsätzen entspricht, die Differenz zwischen reduziertem und norma-
lem Satz nachzufordern. Bei Naturalrabatten sei eine solche Steuer-
satzaufteilung und eine allfällige Nachforderung erforderlich.
3.1 Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der
Nachforderung als solche wird durch die Beschwerdeführerin nicht
beanstandet. Die Verfahrensparteien gehen darüber hinaus offenbar
einig, dass es sich bei den Prämien um so genannte Naturalrabatte
handle. Bestritten ist aber die Rechtmässigkeit der dargelegten Steu-
ersatzaufteilung mit der entsprechenden Steuerfolge für die Beschwer-
deführerin.
3.2 Ganz offensichtlich gehen die Parteien von einem unterschied-
lichen Begriffsverständnis von Naturalrabatten aus, denn sie behaup-
ten völlig abweichende Steuerfolgen. In einem ersten Schritt (E. 3.3)
wird deshalb zu klären sein, wie die vorliegenden Prämien mehrwert-
steuerlich zu qualifizieren sind. Zu diesem Zweck ist die Frage zu be-
antworten, ob die beiden Umsätze (ursprünglicher Kauf/nachträglicher
Prämienbezug) einen einheitlichen mehrwertsteuerlichen Vorgang dar-
stellen. Vom entsprechenden Ergebnis ausgehend ist sodann über die
steuerlichen Folgewirkungen bzw. über die Rechtmässigkeit der be-
strittenen Nachforderungen zu befinden (E. 3.4).
3.3
3.3.1 In den Augen der Verfahrensbeteiligten bilden die Prämien
Naturalrabatte für das ursprüngliche Kaufgeschäft. Dieses Ergebnis ist
nicht nachvollziehbar, setzt es doch voraus, dass der Prämienbezug
(die Einlösung der ...punkte) und der ursprüngliche Kauf unabdingbar
miteinander verknüpft sind. Zwar genügte eine wirtschaftliche Ver-
knüpfung, um die beiden Vorgänge als Einheit zu betrachten. Aller-
dings müssten der Kauf und der Prämienbezug sachlich, zeitlich und
vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit
stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkör-
pern, der das gesamte Handeln umfasst, um von einer mehrwertsteu-
erlichen Leistungseinheit zu sprechen (E. 2.4 hievor). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend ganz offensichtlich nicht (kumulativ) gege-
ben: Zunächst können zwischen Kauf und Prämienbezug Jahre liegen,
was nach der unwidersprochenen Darstellung der Beschwerdeführerin
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auch regelmässig der Fall ist; von einer engen zeitlichen Verbunden-
heit kann damit keine Rede sein. Ferner darf der Kunde die bezogenen
Punkte an eine andere Person schenken, welche ihrerseits die Prämie
im eigenen Namen und für sich selbst bezieht. Mit Bezug auf diese
beschenkte Person fehlt es folglich an der sachlichen Verbundenheit
zwischen Einlösung der Punkte und dem Kauf. Schliesslich kann der
Prämienbezug (also nicht "Naturalrabatte" in genereller Hinsicht) unter
dem Blickwinkel des Tatbestandselementes wirtschaftlicher Gehalt
auch keinen Rabatt im ursprünglichen Kaufgeschäft darstellen. Ein Ra-
batt ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „eine Ermässigung,
Gutschrift, ein Preisnachlass, eine Vergütung“ (Duden, Das Synonym-
wörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2007). Durch das Punktesystem der
Beschwerdeführerin bzw. den Punktebezug des Kunden wird der Kauf-
preis im ursprünglichen Kaufgeschäft indes überhaupt nicht verringert.
Sowohl jener Kunde, der die Punkte bezieht, als auch der jenige, der
für das gleiche Kaufgeschäft keinerlei Punkte in Anspruch nimmt, ha-
ben den identischen Preis für das gleiche Kaufobjekt zu bezahlen. Be-
reits deshalb kann nicht von einem Rabatt gesprochen werden.
Das ursprüngliche Kaufgeschäft und der nachträgliche Prämienbezug
stellen unter diesen Umständen keine mehrwertsteuerliche Leistungs-
einheit dar. Noch weniger können die beiden Vorgänge im Verhältnis
Hauptleistung-Nebenleistung zueinander stehen; solches wird denn
auch von keiner Seite geltend gemacht.
Es liegt auf der Hand, dass das Kaufgeschäft sämtliche Tatbestands-
voraussetzungen einer eigenständigen mehrwertsteuerlichen Leistung
erfüllt. Das Gleiche trifft für den Prämienbezug zu: Geliefert wird ein
Gegenstand, der Kunde gibt als Gegenleistung die entsprechende An-
zahl ...punkte hin. Lieferung und Entgelt sind zweifelsfrei miteinander
innerlich wirtschaftlich verknüpft (s. E. 2.1). Kaufgeschäft und späterer
Prämienbezug bilden folglich eigenständige mehrwertsteuerliche Vor-
gänge.
Wie sich ohne Weiteres aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, än-
dert nichts an diesem Ergebnis, dass nach der Darstellung der Vor-
instanz die Verkaufspreise von X._______ kalkulatorisch die Preise für
die „unentgeltlich“ abgegebenen Prämien mitenthalten.
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass es sich bei der
Bezahlung des Kaufpreises durch den ...-Kunden im Umfang des Wer-
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tes der entgegengenommenen ...punkte um eine Vorauszahlung für
das spätere unabhängige Geschäft des Prämienbezugs handelt. Um
dies zu verdeutlichen, sei die Situation des beschwerdeführerischen
Kunden ohne ... einerseits und jenes mit einer solchen ... anderseits
anhand eines einfachen Beispiels dargestellt: Der Kunde ohne ... be-
zahlt Fr. 100.-- für die Ware; mehrwertsteuerliche Bemessungs-
grundlage für den Verkauf der Beschwerdeführerin bilden eben diese
Fr. 100.--. Der Kunde mit ... hat ebenfalls Fr. 100.-- für die gleiche Ware
aufzuwenden; in die mehrwertsteuerliche Bemessung fallen jedoch nur
Fr. 99.--; im Gegenwert der erhaltenen ...punkte (100) von Fr. 1.--
leistet er eine Vorauszahlung für den späteren Prämienbezug. Diese
Steuerbemessung im Fall des ...-Kunden beim Kaufgeschäft steht frei-
lich unter der Suspensivbedingung, dass der Prämienbezug danach
auch tatsächlich stattfindet. Lässt der ...-Kunde die Punkte bzw. die
Prämien verfallen, bilden die bezahlten Fr. 100.-- Bemessungsgrund-
lage des ersten Kaufes, so wie es für den Kunden ohne ... der Fall ist.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die in mehrwertsteu-
erlich-theoretischer Sicht festgestellte Suspensivbedingung bzw. die
nachträgliche Bestimmung der eigentlichen Bemessungsgrundlage
beim ersten Kauf durch ...-Kunden keinerlei administrativen Mehrauf-
wand zur Folge hat. Es verhält sich also nicht etwa so, dass die Be-
schwerdeführerin bei einem sich realisierenden Prämienbezug durch
den ...-Kunden (die Suspensivbedingung tritt ein) nachträglich in ihren
Steuerabrechnungen die Bemessungsgrundlage für die Kaufgeschäfte
mit solchen ...-Kunden reduzieren müsste (hier um Fr. 1.--) und der
Prämienlieferer den Gegenwert sämtlicher eingelöster ...punkte in die
Steuerbemessung der Prämienlieferung einfliessen lassen müsste. Es
genügt und führt per Saldo zum selben Ergebnis, wenn die Beschwer-
deführerin – wie sie übrigens vorgeht – die Steuer auch betreffend
die ...-Geschäfte nach Massgabe des vollen Kaufpreises (hier
Fr. 100.--) bemisst, unabhängig davon, ob danach eine Prämie bezo-
gen wird, und dann eben konsequenterweise für die sich realisierend-
en Prämienlieferungen grundsätzlich (s. E. 3.4 hienach) keine Liefe-
rungssteuer mehr abgerechnet wird (die Summe aller Vorauszahlun-
gen für den Prämienbezug ist grundsätzlich bereits beim jeweiligen
ursprünglichen Kauf steuerlich berücksichtigt).
3.4 Damit ist aber noch nichts über die Steuersatzaufteilung bzw. über
die strittige Nachforderung ausgesagt. Wie gezeigt, ist mit der Be-
schwerdeführerin zwar dafürzuhalten, dass es sich beim ursprüngli-
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chen Kaufgeschäft und beim nachträglichen Prämienbezug mehrwert-
steuerlich um eigenständige Vorgänge handelt. Im Grunde genommen
wäre folglich für diese Prämienlieferung Mehrwertsteuer geschuldet
und zwar zum entsprechend anwendbaren Steuersatz. Aufgezeigt wur-
de ebenso, dass der ...-Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises im
Umfang des Wertes der ...punkte eine Vorauszahlung leistet für den
späteren Prämienbezug. Somit hat die Beschwerdeführerin die Steuer
auf dieser Prämienlieferung grundsätzlich bereits abgegolten, indem
sie die Vorauszahlung des Kunden in die Bemessungsgrundlage des
vorgelagerten Kaufgeschäftes hat einfliessen lassen (E. 3.3). Ist die
Steuer in mehrwertsteuerlicher Sicht aber für die Prämienlieferung ge-
schuldet, dann hat folgerichtig im entsprechenden Umfang eine Steu-
ersatzanpassung zu erfolgen, wenn das Kaufgeschäft einem anderen
Steuersatz unterliegt als das nachgelagerte Prämiengeschäft. Nichts
anderes hat die ESTV mit ihrer Nachforderung getan. Da die Be-
schwerdeführerin die Steuer auf dem Entgelt (Vorauszahlung) einer
zum Normalsatz steuerbaren Leistung (Prämienlieferung) nach Mass-
gabe des vorgelagerten reduziert steuerbaren Kaufgeschäftes (Le-
bensmittel) bemass, ist für die Prämienlieferung die wertmässige
Differenz zwischen den beiden Steuersätzen ohne Weiteres geschul-
det. In diesem Zusammenhang könnte die Beschwerdeführerin auch
nicht entgegenhalten, die Steuer auf der Prämienlieferung schulde gar
nicht sie, sondern die Z._______ AG. Denn nach ihrer eigenen Dar-
stellung nehme dieses Drittunternehmen die Bestellungen entgegen
und sei für die gesamte Abwicklung, inkl. Einkauf der Prämienge-
schenke, verantwortlich und fakturiere diese Leistungen der Beschwer-
deführerin; letztere sei zum entsprechenden Vorsteuerabzug berech-
tigt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Prämien-
lieferungen an die ...-Kunden vorsteuerabzugsberechtigt ist und die
Z._______ AG gegenüber den Prämienbezügern nicht im eigenen Na-
men auftritt (im Gegenteil, das Prämiensystem erscheint ausdrücklich
als „X._______“ ...-Prämiensystem), kann kein Zweifel daran beste-
hen, dass die Prämienlieferungen mehrwertsteuerlich der Beschwer-
deführerin zuzurechnen sind.
Aus diesen Gründen erweist sich die Nachforderung der ESTV in ma-
terieller Hinsicht als rechtens.
4.
Was die Beschwerdeführerin insofern vorträgt, vermag nicht durchzu-
dringen:
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Zunächst hält sie dafür, die Prämien seien als Geschenke zu quali-
fizieren mit der Folge, dass die Regelungen über den Eigenverbrauch
zur Anwendung gelangten. Der Eigenverbrauchstatbestand kann mit
Bezug auf die Prämienlieferung bereits deshalb nicht Anwendung fin -
den, weil diese im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch (Ware
gegen Punkte; E. 3.3.1) erfolgt. Der Vorwurf, die ESTV konstruiere eine
nicht vorhandene Entgeltlichkeit zielt ins Leere, wenn auch aus an-
deren Gründen als jenen, welche die Vorinstanz vorträgt. Dabei ist zu
beachten, dass die Gegenleistung nicht zwingend in Geldform zu er-
folgen braucht, damit ein mehrwertsteuerliches Entgelt vorliegt. Nur
der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin darauf hingewie-
sen, dass sie sich nicht mit Erfolg auf das von ihr zitierte Urteil des
EuGH berufen kann. Abgesehen davon, dass dieses für die Rechtsan-
wender in der Schweiz nicht verbindlich sein kann, sind die Sachver-
halte nicht vergleichbar. In jenem Urteil geht es um Waren, die aus-
schliesslich einem einzigen Steuersatz unterliegen; die Frage, ob, aus
welchen Gründen auch immer, eine Steuersatzaufteilung zu erfolgen
habe, musste – anders als im vorliegenden Fall – folglich auch gar
nicht beantwortet werden.
Als unbegründet erweist sich ferner die Rüge, für die Aufrechnung
fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Feststellung, dass die
Prämienlieferung eine eigenständige mehrwertsteuerliche Leistung
darstellt, stützt sich – soweit hier massgeblich – auf den gesetzlichen
Tatbestand des Steuerobjektes „Lieferung von Gegenständen“ (E. 2.1).
Ebenso klar sind die Steuersätze gesetzlich geregelt (Art. 36 MWSTG;
Art. 27 MWSTV). Die Beschwerdeführerin wirft der ESTV überdies
nicht vor, diese habe bei der Berechnung der Steuernachforderung
den Prämienbezügen den Normalsatz zugeordnet, wo es aber um re-
duziert steuerbare Lieferungen gegangen sei.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Verwaltungspraxis
widerspreche den Prinzipien der MWST, namentlich sei sie mit dem
Selbstveranlagungsprinzip und dem Überwälzbarkeitsprinzip unverein-
bar. Es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, ob ein Kunde seine
Punkte aus Umsätzen kumuliere, die dem reduzierten oder aber dem
normalen Satz unterliegen. So überwälze sie womöglich zu wenig
Steuer, die dann „an ihr hängen“ bleibe. Zunächst ist mit der ESTV da-
fürzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, im Voraus
ihre Preise ohne Weiteres so zu kalkulieren, dass keine Mehrwertsteu-
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er „an ihr hängen“ bleibt. Dass überdies das Selbstveranlagungs-
prinzip nicht tangiert sein kann, ergibt sich klarerweise aus E. 3.3.2
(2. Abschnitt). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – auch wenn die
Mehrwertsteuersystematik auf die Überwälzbarkeit der Steuer ausge-
richtet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG) – sich im Steuerjustizverfahren
der Steuerpflichtige nach konstanter Rechtsprechung nicht mit Erfolg
gegen eine Steuernachforderung wehren kann mit dem Einwand, er
könne die nacherhobene Steuer nicht mehr auf den Leistungsbezüger
überwälzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 +
2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA 77 573; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007
E. 4.4.4). Schliesslich kann ohnehin offenbleiben, ob der beanstande-
ten Verwaltungspraxis die Anwendung zu versagen ist, wie die Be-
schwerdeführerin darüber hinaus vorträgt. Denn das vorliegende Urteil
stützt sich nicht auf die Praxis der Verwaltung. Anders als die ESTV
hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, die Prämienbezüge bildeten
keine Naturalrabatte im ursprünglichen Kaufgeschäft.
5.
5.1 Mit Einsprache vom 7. September 2000 in einem früheren Ver-
fahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei u. a. festzustellen,
dass die Treueprämien, welche sie im Rahmen des Programms ... den
Karteninhabern gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punk-
ten abgibt, als Naturalrabatte zu qualifizieren seien und somit nicht
zusätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Daraufhin stellte
die ESTV mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 31. Oktober
2001 antragsgemäss fest, dass die im Rahmen des Programms ... den
Karteninhabern gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punk-
ten abgegebenen Treueprämien Naturalrabatte darstellten und nicht
zusätzlich zu versteuern seien.
5.2 Vor diesem Hintergrund legt die Beschwerdeführerin dar, es hand-
le sich um eine res iudicata, schon aus diesem Grund sei die Nachfor-
derung rechtswidrig. Hierin könnte ihr höchstens dann gefolgt werden,
wenn es sich beim rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 31. Okto-
ber 2001 um einen Leistungsentscheid bezüglich die im vorliegenden
Verfahren strittigen Steuerperioden handeln würde. Ein Feststellungs-
entscheid kann nicht für alle Ewigkeit Gültigkeit beanspruchen; kommt
die ESTV in einem ordentlichen, nachgelagerten Verfahren, welches
sämtliche Verfahrensrechte des Betroffenen respektiert, und das in ei-
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nen Leistungsentscheid mündet, zu einer gegenteiligen Auffassung,
dann kann ihr nicht der Einwand der res iudicata aus einem vorange-
henden Feststellungsverfahren entgegengehalten werden.
Indes ist es eine andere Frage und bleibt zu prüfen, ob sich die Be-
schwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen
und sie mit Erfolg geltend machen kann, mit einem rechtskräftigen Ein-
spracheentscheid habe die ESTV verbindlich festgelegt, dass „die Ab-
gabe der Treueprämien nicht als Umsatz zu versteuern seien“; ob also
ihr Vertrauen in diese Verfügung zu schützen sei. Die Vorinstanz hält
dafür, sie habe mit dem genannten Einspracheentscheid von damals
lediglich klargestellt, „dass einzig eine von Kunden gegen Verrechnung
ihrer angesammelten ...-Punkte bezogene Prämie im Gegenwert von
z.B. Fr. 100.-- nicht zum damit verbundenen Verkaufsumsatz von
X._______ addiert wird (--> eine Prämie im genannten Gegenwert be-
dingt in etwa Kundeneinkäufe im Umfang von rund Fr. 10'000.--), wes-
halb im gewählten Beispiel nicht plötzlich Fr. 10'100.-- versteuert wer-
den müssen. Zu versteuern sind nach wie vor Fr. 10'000.--; die Auf-
rechnung der ESTV stellt bloss klar, in welchem Verhältnis der Normal-
bzw. der reduzierte Satz anzuwenden sind. Gleichzeitig ist mit dieser
Nicht-Aufaddierung aber keineswegs gesagt, dass der Prämienwert
überhaupt nicht als mehrwertsteuerlich relevantes Entgelt (Umsatz) zu
qualifizieren und zu besteuern wäre.“ Es liege jedoch gar keine „zu-
sätzliche Versteuerung der gegen Verrechnung von umsatzabhängigen
...-Punkten abgegebenen Treueprämien“ vor.
5.3 Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von
Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Ver-
waltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des be-
rechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sons-
tiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben
berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehör-
de nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Be-
zug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Er-
teilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger
die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durf-
te, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die
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Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetz-
liche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2; ARTHUR
HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985,
S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des All-
gemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.).
5.4 Die Argumentation der ESTV, es liege gar keine „zusätzliche Ver-
steuerung der gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punkten
abgegebenen Treueprämien“ vor, überzeugt nicht. Die Vorauszah-
lungen im ursprünglichen Kaufgeschäft bilden grundsätzlich Bemes-
sungsgrundlage für die nachträgliche Prämienlieferung. Hat die Be-
schwerdeführerin diese Vorauszahlungen zusammen mit dem jeweili-
gen Kaufgeschäft lediglich zum reduzierten Satz veranschlagt und un-
terliegt die Prämienlieferung sodann aber dem Normalsatz, dann ist
die Differenz sehr wohl zusätzlich zu versteuern (vgl. E. 3.3.2 und 3.4).
Eine Analyse der Umstände, des ersten Entscheids, der Einsprache
und des Einspracheentscheides im rechtskräftigen Verfahren führt zum
Schluss, dass die ESTV in guten Treuen den beschwerdeführerischen
Antrag der damaligen Einsprache so verstehen musste, dass die Be-
schwerdeführerin anbegehrte, für den zweiten Vorgang (Prämienliefe-
rung) keine Steuer zu schulden. Dies v. a. auch deshalb, weil die ESTV
im vorausgehenden ersten Entscheid vom 7. Juli 2000 noch verbind-
lich feststellte, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen, die sie im
Rahmen des Systems „... den Karteninhabern gegen Verrechnung
ihres Punkteguthabens erbringt, zum entsprechenden Steuersatz“ zu
versteuern. Die ESTV vertrat also den unzweifelhaften Standpunkt, die
Prämienlieferung unterliege der Steuer. Genau gegen diese Feststel-
lung der ESTV hat sich die Beschwerdeführerin mit der damaligen Ein-
sprache gewehrt und dies mit Erfolg. Denn die Verwaltung hiess die
Einsprache gut, was bereits genügt, und sie stellte darüber hinaus an-
tragsgemäss fest, die im Rahmen des Programms ... den Karteninha-
bern gegen Verrechnung von umsatzabhängigen ...-Punkten abge-
gebenen Treueprämien stellten Naturalrabatte dar und diese seien
nicht zusätzlich zu versteuern. Unter diesen Umständen durfte die Be-
schwerdeführerin in guten Treuen den damaligen Einspracheentscheid
ohne Weiteres so verstehen, dass für die Prämienlieferung keine
Steuer geschuldet sei bzw. keine zusätzliche Steuer im Verhältnis zum
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ursprünglichen Kaufgeschäft. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin
in den so verstandenen Einspracheentscheid, der zweifelsfrei Vertrau-
ensgrundlage im Sinne der hievor zitierten Rechtsprechung bildet, war
folglich berechtigt.
Bleibt noch zu prüfen, ob das Vertrauen auch zu schützen ist bzw. ob
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die ESTV hat in
einer hinreichend konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte
Person (die Beschwerdeführerin) gehandelt und sie war zum Erlass
des Einspracheentscheids auch zuständig; die Beschwerdeführerin
konnte die Unrichtigkeit der Feststellung nicht ohne Weiteres erken-
nen, was sich schon darin zeigt, dass selbst die Verwaltung ihren
Standpunkt im Verlauf des ersten Verfahrens änderte und überdies
mittlerweile zwei Verfahren über die strittigen Rechtsfragen ange-
strengt worden sind; die Beschwerdeführerin hat es im Vertrauen auf
die Richtigkeit des damaligen Einspracheentscheids betreffend die
hier strittigen Steuerperioden zu ihrem entsprechenden finanziellen
Nachteil unterlassen, die der Differenz der Steuersätze entsprechende
Steuer in die Preise einzukalkulieren, was auch nicht mehr nachgeholt
werden kann, weil diese Kaufgeschäfte vollzogen sind und der Vergan-
genheit angehören; die gesetzliche Ordnung hat zwischen Erlass des
Einspracheentscheids und den fraglichen Steuerperioden keine Ände-
rung erfahren.
Sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind erfüllt. Die
Beschwerden sind aus diesem Grund im Ergebnis vollumfänglich gut-
zuheissen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Beschwerden gutzuheissen und die vor ins-
tanzlichen Einspracheentscheide aufzuheben. Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, genauso
wenig wie der ESTV (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvor-
schuss im Gesamtbetrag von Fr. 32'000.-- ist zurückzuerstatten. Der
obsiegenden Beschwerdeführerin sind die mit Note vom 20. Oktober
2008 ausgewiesenen, notwendigen und nicht als übermässig erschei-
nenden Kosten der Vertretung im Umfang von Fr. 33'356.-- (inkl.
MWST) als Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-6038/2008 und A-6047/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die vorinstanzlichen Ein-
spracheentscheide aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Gesamtbetrag von Fr. 32'000.-- wird nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die ESTV wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 33'356.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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