B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6054/2013
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
Andreas Volkart, Salenstrasse 20, 8162 Steinmaur,
vertreten durch lic. iur. Andreas Sutter, Advokaturbureau
Bertschinger Isler Wiesendanger, Oberfeldstrasse 158,
Postfach 5, 8408 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO, Monbijoustrasse 43,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip (Zugang zu Mitarbeiterdaten).
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Sachverhalt:
A.
Andreas Volkart suchte mit E-Mail vom 1. Januar 2012 bei der Wettbe-
werbskommission (WEKO) um Zugang zu verschiedenen Dokumenten
nach. Er verlangte u.a., es sei ihm der Zugang zu einer Liste mit den Na-
men jener Mitarbeiter bzw. Sachbearbeiter (des Sekretariats) zu gewähren,
welche an der Prüfung der Zusammenschlüsse des Migros-Genossen-
schafts-Bundes und der Denner AG (nachfolgend: Unternehmenszusam-
menschluss Migros/Denner) sowie der Emmi AG und der Fromalp AG
(nachfolgend: Unternehmenszusammenschluss Emmi/Fromalp) gearbei-
tet bzw. an den betreffenden Verfahren mitgewirkt hätten (nachfolgend: Na-
mensliste).
Andreas Volkart stützte sein Gesuch auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ,
SR 152.3) und die Öffentlichkeitsverordnung (VBGÖ, SR 152.31) und er-
suchte um Zustellung der Unterlagen in elektronischer Form. Konkrete An-
gaben etwa zu den Hintergründen seines Gesuchs machte er nicht.
Schliesslich ersuchte er die WEKO, von der Erhebung einer Gebühr abzu-
sehen.
B.
Die WEKO teilte Andreas Volkart mit Stellungnahme vom 17. Januar 2012
mit, den Zugang zur Namensliste zu beschränken und lediglich eine Liste
mit Pseudonymen zugänglich zu machen. Diese Liste wurde Andreas
Volkart zugestellt.
Zur Begründung verwies die WEKO im Allgemeinen auf das Bundesgesetz
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und hielt sodann fest, dass nach
den Bestimmungen des BGÖ Dokumente, welche Personendaten enthiel-
ten, zu anonymisieren seien und aus diesem Grund vorliegend lediglich
eine Liste mit Pseudonymen zugänglich gemacht werde.
C.
Andreas Volkart stellte in der Folge dem Eidgenössischen Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag, worauf-
hin dieser ein Schlichtungsverfahren einleitete.
D.
In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2012 zu Handen des EDÖB hielt
die WEKO zunächst fest, dass keine Liste existiere, aus der die Zuteilung
von Mitarbeitenden zu einem Verfahren ersichtlich sei. Die von Andreas
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Volkart zur Einsicht verlangte Namensliste habe jedoch gestützt auf die
Datenbank, in welcher die Arbeitsstunden der Mitarbeitenden auf die ein-
zelnen Verfahren verbucht würden, erstellt werden können. Insofern liege
ein (einfach erstellbares) amtliches Dokument vor. In Nachachtung der
Bestimmungen des BGÖ, welche eine Anonymisierung von Personenda-
ten verlangten, seien die Namen der Mitarbeitenden jedoch durch Pseudo-
nyme ersetzt worden. Die WEKO verwies sodann zusammenfassend auf
die ihrer Ansicht nach sinngemäss anwendbaren arbeitsrechtlichen Best-
immungen des OR, wonach der Arbeitgeber Daten über Arbeitnehmer nur
bearbeiten bzw. herausgeben dürfe, soweit sie dessen Eignung für das Ar-
beitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erfor-
derlich seien. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, weshalb der Zugang
zu verweigern sei.
E.
Der EDÖB gab am 3. September 2013 gegenüber der WEKO die Empfeh-
lung ab, Andreas Volkart den nachgesuchten Zugang zu der Namensliste
zu gewähren.
In seiner Begründung hielt der EDÖB zunächst und in Übereinstimmung
mit der WEKO fest, die zur Einsicht verlangte Namensliste stelle ein amtli-
ches Dokument im Sinne des BGÖ dar. Anders als die WEKO ging der
EDÖB jedoch davon aus, dass Dokumente mit Personendaten von Verwal-
tungsangestellten wie vorliegend die Namensliste nicht generell vom An-
wendungsbereich des BGÖ ausgenommen seien. Der nachgesuchte Zu-
gang könne daher nicht gestützt auf die datenschutzrechtlichen Bestim-
mungen des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) verweigert
bzw. beschränkt werden; weder die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
des BPG noch die vorliegend ohnehin nicht anwendbaren arbeitsrechtli-
chen Bestimmungen des OR stellten spezielle, dem BGÖ vorgehende
Bestimmungen dar. Das Zugangsgesuch von Andreas Volkart sei daher
(allein) nach den Bestimmungen des BGÖ zu beurteilen.
In der Sache hielt der EDÖB sodann und unter Verweis auf frühere Emp-
fehlungen fest, Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung könnten sich im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht in gleichem Umfang auf den Schutz
ihrer Privatsphäre berufen wie private Dritte; die blosse Nennung von Na-
men und Funktionsbezeichnung in amtlichen Dokumenten bringe in der
Regel kein Risiko einer Persönlichkeitsverletzung mit sich. Und auch vor-
liegend sei nicht ersichtlich, inwiefern den Mitarbeitenden der WEKO durch
das Zugänglichmachen ihrer Namen ein (erheblicher) Nachteil entstünde.
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Jedenfalls aber überwiege das öffentliche Interesse an der Transparenz
der Verwaltung und somit am Zugang zu der Namensliste gegenüber einer
(allfälligen) geringfügigen Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffe-
nen. Der Zugang sei aus diesem Grund entsprechend dem Zugangsge-
such zu gewähren, zumal andere Gründe, welche eine Einschränkungen
des Zugangs rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien.
F.
Die WEKO verweigerte in der Folge und entgegen der Empfehlung des
EDÖB mit Verfügung vom 23. September 2013 den Zugang zu der Na-
mensliste und hielt im Gleichen fest, Andreas Volkart habe Zugang zu einer
Liste mit Pseudonymen erhalten.
In ihrer Begründung verweis die WEKO vorab auf die Pflicht, amtliche Do-
kumente, welche Personendaten enthielten, vor der Einsichtnahme zu
anonymisieren. Sie habe sich aus diesem Grund – im Sinne eines milderen
Mittels – dafür entschieden, die Namen der Mitarbeitenden durch Pseudo-
nyme zu ersetzen, anstatt den Zugang vollständig zu verweigern. So werde
immerhin offen gelegt, wie viele Mitarbeitende an der Prüfung der beiden
Unternehmenszusammenschlüssen beteiligt gewesen seien und ob (ein-
zelne) Mitarbeitende an beiden Verfahren mitgewirkt hätten.
Im Weiteren verwies die WEKO auf den verfassungsrechtlich garantierten
Schutz der Privatsphäre, welcher dem Zugang zu amtlichen Dokumenten
mit Personendaten grundsätzlich vorgehe. Gefordert sei eine Abwägung
der berührten Interessen im Einzelfall, wobei nach Ansicht der WEKO vor-
liegend kein überwiegendes öffentliches Interesse an einem (weitergehen-
den) Zugang zu der Namensliste auszumachen ist; die Mitarbeitenden des
Sekretariats seien in der Sache nicht entscheidbefugt und in der Öffentlich-
keit unbekannt, weshalb ihr Interesse am Schutz der Privatsphäre über-
wiege. Zudem seien die Namen der Kommissionsmitglieder und die Ent-
scheide zu den beiden Unternehmenszusammenschlüssen in Internet pu-
bliziert und somit öffentlich zugänglich gemacht worden.
G.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 liess Andreas Volkart (Beschwerde-
führer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
der WEKO (Vorinstanz) vom 23. September 2013 führen mit dem Begeh-
ren, es sei ihm Zugang zu besagter Namensliste zu gewähren. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm den Zugang wie anbegehrt zu gewäh-
ren.
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Der Beschwerdeführer wendet sich – unter Verweis auf die Rechtspre-
chung des BVGer und die Empfehlung des EDÖB – zunächst gegen die
Auffassung der Vorinstanz, wonach die Namen der Mitarbeitenden des
Sekretariats in jedem Fall zu anonymisieren seien. Eine solche Pflicht be-
stehe nicht, zumal sich sein Gesuch gerade auf die Namen der Mitarbei-
tenden des Sekretariats der WEKO beziehe. Des Weiteren ist er der An-
sicht, dass mit Blick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung
sehr wohl ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Bekanntgabe
der Namen der Mitarbeitenden bestehe. Das Sekretariat setze sich mehr-
heitlich aus Fachspezialisten zusammen, welche die Geschäfte bzw. Ent-
scheid der Kommission vorbereiten würden und somit die Möglichkeit einer
Einflussnahme auf den Entscheid der WEKO bestehe. Zudem hätten die
beiden Unternehmenszusammenschlüsse erhebliche Auswirkungen u.a.
auf den Milchmarkt, weshalb an die Unabhängigkeit (auch) der Mitarbei-
tenden des Sekretariats hohe Anforderungen zu stellen seien. Der Ein-
zelne solle sich ein Bild über die Tätigkeit der Behörden machen und diese
– auch hinsichtlich der Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit – kontrollieren kön-
nen. Demgegenüber sei nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht
dargelegt worden, welche konkreten Nachteile den Mitarbeitenden durch
die Bekanntgabe ihrer Namen entstünden.
H.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 auf
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung verweist die Vorinstanz vorab auf die (kartellrechtliche)
Verfahrensordnung im Zusammenhang mit der Prüfung von Unterneh-
menszusammenschlüssen und hält wie schon in der angefochtenen Verfü-
gung fest, dass die Kompetenz zur Prüfung von Unternehmenszusammen-
schlüssen allein bei der WEKO liege, während den Mitarbeitenden des
Sekretariats gegen aussen keinerlei (Entscheid-)Kompetenz zukomme. In
der Sache führt die Vorinstanz sodann zusammenfassend und unter Ver-
weis auf die vom Bundesgericht entwickelte Sphärentheorie aus, dass In-
formationen darüber, welche Dossiers ein Mitarbeitender betreue, zur
grundrechtlich geschützten Privatsphäre gehörten. Würde der Zugang zu
besagter Namensliste gewährt, wäre damit ein Eingriff in das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, der durch ein öffentli-
ches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein müsse. Ein solch
überwiegendes öffentliches Interesse sei jedoch nicht auszumachen; we-
der das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwal-
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tung noch das Interesse an einer Überprüfung der Unbefangenheit einzel-
ner, der Öffentlichkeit unbekannter Verwaltungsangestellter vermag nach
Ansicht der Vorinstanz das Interesse am Schutz der Privatsphäre zu über-
wiegen. Schliesslich wendet sich die Vorinstanz, was das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung betrifft, gegen eine unterschiedliche Be-
handlung von Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Hätte der Ge-
setzgeber Verwaltungsangestellte generell anders behandeln wollen als
private Dritte, hätte er dies in generell-abstrakter Weise im BGÖ vorsehen
können und müssen. Entsprechende Hinweise fänden sich indes weder im
Gesetz noch in den Materialien, weshalb sich (auch) Verwaltungsange-
stellte gleich wie private Dritte auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen
könnten.
I.
Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 27. Februar
2014 an seinen Rechtsbegehren und seinen Ausführungen fest. Ergän-
zend weist er darauf hin, die Mitarbeitenden des Sekretariats der WEKO
würden eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen und an Entscheiden mit
weitreichenden (volks-)wirtschaftlichen Folgen mitwirken. Das Sekretariat
führe selbständig die kartellrechtlichen Verfahren und redigiere die Ent-
scheide der WEKO. Es liege daher – entsprechend dem Grundsatz der
Öffentlichkeit der Verwaltung – (auch) im öffentlichen Interesse, die Tätig-
keit der Verwaltung bzw. des Sekretariates der WEKO hinsichtlich Befan-
genheit und Interessenkollisionen überprüfen zu können. Inwieweit auf der
anderen Seite der Zugang zu der Namensliste für die einzelnen Mitarbei-
tenden des Sekretariats einen konkreten Nachteil bewirken könnte, lege
die Vorinstanz demgegenüber auch in ihrer ausführlichen Vernehmlassung
im Beschwerdeverfahren nicht dar.
J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die bei den Akten lie-
genden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Bei der Vorinstanz
handelt es sich um eine eidgenössische Kommission i.S.v. Art. 33 Bst. f
VGG und bei der angefochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt ist somit nebst der formellen
Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehung zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Davon ist vor-
liegend auszugehen. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochte-
nen Verfügung und mit seinem Begehren um Zugang zu der Namensliste
nicht (vollständig) durchgedrungen. Er besitzt daher ohne Weiteres ein ak-
tuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der an-
gefochtenen Verfügung und ist daher als zur Beschwerdeerhebung be-
rechtigt anzusehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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3.
3.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den anbegehrten Zugang
zu der Namensliste, also der Liste mit den Namen jener Mitarbeitenden
des Sekretariats der WEKO, welche an den beiden Unternehmenszusam-
menschlüssen Migros/Denner und Emmi/Fromalp gearbeitet haben, zu
Recht eingeschränkt bzw. verweigert hat. Der Beschwerdeführer ist – an-
ders als die Vorinstanz – der Ansicht, dass die Bekanntgabe der Namen zu
keiner Beeinträchtigung der Privatsphäre der betreffenden Mitarbeitenden
führe, sondern – mit Blick insbesondere auf den Grundsatz der Öffentlich-
keit der Verwaltung – ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang
bestehe.
Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
sind vorweg die gesetzliche (Verfahrens-)Ordnung betreffend Gesuche um
Zugang zu amtlichen Dokumenten darzustellen (nachfolgend E. 3.2 f.). Vor
diesem Hintergrund ist alsdann zu prüfen, ob die Vorinstanz den nachge-
suchten Zugang zu der Namensliste zu Recht eingeschränkt bzw. verwei-
gert hat (nachfolgend E. 4).
3.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich grundsätzlich nach
dem BGÖ. Dieses bezweckt, die Transparenz der Verwaltung und das Ver-
trauen der Bürger in die staatlichen Institutionen zu fördern (Art. 1 BGÖ).
Hierzu kehrt das BGÖ den Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungs-
tätigkeit zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips um und gewährt jeder Per-
son, die amtliche Dokumente einsehen will, im persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich des BGÖ einen subjektiven, individuellen An-
spruch hierauf (Art. 2, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. BGE 136 II 399
E. 2.1 mit Hinweisen). Als amtliches Dokument gilt dabei jede Information,
die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Be-
sitz der Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden
ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ).
Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips, wie es in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankert
ist, besteht eine Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu amtlichen
Dokumenten. Es liegt somit seit dem Inkrafttreten des BGÖ nicht mehr im
freien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Doku-
mente zugänglich machen will oder nicht (BVGE 2014/6 E. 4.2). Das Öf-
fentlichkeitsprinzip gilt allerdings nicht absolut. Die Bestimmungen von
Art. 7 und Art. 8 BGÖ sehen Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorlie-
gen der Zugang zu amtlichen Dokumenten abweichend von Art. 6 Abs. 1
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BGÖ einzuschränken, aufzuschieben oder ganz zu verweigern ist (COT-
TIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg], Öffentlichkeitsgesetz,
2008, Art. 7 N. 1 f.). Darüber hinaus ist dem Schutz der Persönlichkeit bzw.
der Privatsphäre Dritter Rechnung zu tragen; amtliche Dokumente, die Per-
sonendaten enthalten, sind vor der Einsichtnahme grundsätzlich zu anony-
misieren und die Bekanntgabe steht unter dem Vorbehalt eines überwie-
genden öffentlichen Interesses (Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 [Abs. 1bis] DSG).
Die Vermutung des freien Zugangs ist entsprechend widerlegbar. Aller-
dings führt das Öffentlichkeitsprinzip zu einer Umkehr der objektiven Be-
weislast. Diese liegt bei der Behörde; die Behörde hat darzulegen, aus wel-
chen Gründen der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert
wird (BVGE 2013/50 E. 8.1). Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grund-
sätzlich zu gewähren.
3.3 Das Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in
den Art. 10 ff. BGÖ geregelt. Demnach ist das Gesuch um Zugang zu amt-
lichen Dokumenten an die Behörde zu richten, die das amtliche Dokument
erstellt oder von Dritten, die nicht dem BGÖ unterstehen, erhalten hat
(Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Das Gesuch kann formlos gestellt und braucht – auch
rechtlich – nicht begründet zu werden (Art. 7 Abs. 1 VBGÖ). Insbesondere
muss die vorgesehene Verwendung – ob zu kommerziellen oder privaten
Zwecken etwa – nicht offengelegt werden und ist somit grundsätzlich un-
erheblich (URS STEIMEN, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öf-
fentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 6 BGÖ N. 11; BHEND/SCHNEIDER, in:
Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl.
2014, Art. 10 BGÖ N. 38 mit Hinweisen; vgl. zudem BVGE 2013/50 E. 7.2
f.). Die zuständige Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung zu dem
Gesuch (Art. 12 BGÖ). Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Per-
sonendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs
in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegen-
heit zur Stellungnahme (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Entspricht die Behörde dem
Gesuch nicht oder nicht vollständig, so besteht für die gesuchstellende Per-
son die Möglichkeit, mit einem Schlichtungsantrag an den EDÖB zu gelan-
gen. Dasselbe Recht steht auch jener Person zu, die nach Art. 11 BGÖ
angehört worden ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c BGÖ). Kommt keine
Schlichtung zu Stande, gibt der EDÖB innert 30 Tagen nach Empfang des
Schlichtungsantrags eine Empfehlung über die Gewährung des Zugangs
ab (Art. 14 BGÖ). Weicht die Behörde – wie vorliegend – von der Empfeh-
lung des EDÖB ab, so erlässt sie eine Verfügung (Art. 15 Abs. 2 Bst. a
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Seite 10
BGÖ). Die Verfügung der Behörde kann schliesslich das Anfechtungsob-
jekt einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sein (vgl. Art. 16
Abs. 1 BGÖ).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das streitbetroffene Zugangsgesuch in den
persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt (vgl. Art. 2 und
Art. 3 BGÖ).
Der Beschwerdeführer hat sein Zugangsgesuch bei der WEKO einge-
reicht. Diese gehört als dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (WBF) zugeordnete Behördenkommission zur de-
zentralen Bundesverwaltung und untersteht somit in persönlicher Hinsicht
dem BGÖ (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010] und Art. 7a
Abs. 1 Bst. a sowie Anhang 2 Ziff. 2 der Regierungs- und Verwaltungsor-
ganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]; CHRISTA STAMM-PFISTER,
in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl.
2014, Art. 2 BGÖ N. 1 und 4 f.). Es fragt sich allerdings, ob die Namensliste,
welche (mittelbar) zwei erstinstanzliche Verfahren der Prüfung von Unter-
nehmenszusammenschlüssen betriff, in den sachlichen Geltungsbereich
des BGÖ fällt.
Ausgenommen vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ sind im Wesent-
lichen die amtlichen Dokumente betreffend die Justizverfahren und somit
auch Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege (Art. 3 Abs. 1
Bst. a [Ziff. 5] BGÖ). Die Bestimmung bezieht sich auf die streitigen staats-
und verwaltungsrechtlichen Verfahren, für welche nach Art. 30 Abs. 3 BV
das Prinzip der Justizöffentlichkeit gilt (vgl. hierzu BGE 139 I 129 E. 3, ins-
bes. E. 3.3 und 3.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; GEROLD STEIN-
MANN, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 30 Rz. 61 ff.,
insbes. Rz. 63). Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ ist sodann die Einsicht-
nahme der Parteien in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsver-
fahrens vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen; wäh-
rend des Verfahrens richtet sich das Akteneinsichtsrecht der Parteien nach
dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach Abschluss des Verfahrens
kann eine Partei – bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses – ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Akteneinsicht verlangen (vgl. STEPHAN C. BRUN-
NER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 19 zu Art. 26). Dokumente eines erstinstanzlichen Ver-
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Seite 11
waltungsverfahrens sind dem BGÖ somit – e contrario – grundsätzlich un-
terstellt, wobei der Zugang in jedem Fall erst zu gewähren ist, wenn der
verwaltungsrechtliche Entscheid rechtskräftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ;
STAMM-PFISTER, a.a.O., Art. 3 BGÖ N. 26). Diese Rechtsauffassung findet
sich in den Materialen bestätigt. Nach den Voten von Bundesrat Christoph
Blocher und Nationalrätin Ursula Wyss gilt das BGÖ nicht für Akteneinsicht
einer Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und für Dokumente,
die ein Justizverfahren betreffen. Im Übrigen sei über die Zugänglichkeit
von amtlichen Dokumenten jedoch nicht generell über Kategorien von Do-
kumenten, sondern im Einzelfall zu entscheiden (Votum von Bundesrat
Christoph Blocher, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2004
N 1258 und das Votum von Nationalrätin Ursula Wyss für die Kommission,
AB 2004 N 1258; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar
2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [nachfol-
gend: Botschaft zum BGÖ], Bundesblatt [BBl] 2003 2009; Bundesamt für
Justiz [BJ]/EDÖB, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundes-
verwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, hiernach: Umsetzung
Öffentlichkeitsprinzip, Ziffn. 2.2.3. und 3.1.1. publiziert auf der Internetseite
des EDÖB Öffentlichkeitsprinzip > FAQ zur
Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips, abgerufen am 13. Mai 2015; zudem
Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ, wonach das BGÖ auch für Organisationen und
Personen des öffentlichen und privaten Rechts gilt, soweit sie zum Erlass
erstinstanzlicher Verfügungen berechtigt sind).
Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht als zuständig erachtet und das Ge-
such gestützt auf die Bestimmungen des BGÖ beurteilt; eine spezialge-
setzliche Regelung i.S.v. Art. 4 BGÖ ist weder in den kartellrechtlichen
noch in den bundespersonalrechtlichen Bestimmungen auszumachen
(zum Bundespersonalrecht vgl. HARRY NÖTZLI, in: Portmann/Uhlmann
[Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 27 N. 10 f.). Die Vo-
rinstanz ging sodann zutreffend und in Übereinstimmung mit dem EDÖB
davon aus, dass es sich bei der zur Einsicht verlangten Namensliste um
ein amtliches Dokument handelt, da es im vorliegenden Fall durch einen
einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen hat
erstellt werden können (Art. 5 Abs. 2 BGÖ). Im Folgenden ist somit zu über-
prüfen, ob die Vorinstanz den Zugang zu der Namensliste zu Recht be-
schränkt bzw. verweigert hat (nachfolgend E. 4.3), wobei vorab auf die Be-
sonderheiten im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personendaten
bzw. dem Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthal-
ten, einzugehen ist (nachfolgend E. 4.2).
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4.2
4.2.1 Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind nach Mög-
lichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Da-
bei sind unter Personenangaben alle Angaben zu verstehen, die sich – wie
vorliegend die Namen einzelner Mitarbeitender der öffentlichen Verwaltung
– auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a
DSG). Anonymisierung bedeutet, die Personendaten zu entfernen oder so-
weit unkenntlich zu machen, dass eine Reidentifizierung ohne unverhält-
nismässigen Aufwand vernünftigerweise nicht mehr möglich ist (BVGE
2011/52 E. 7.1; AMMANN/LANG, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Da-
tenschutzrecht, 2015, § 25 Rz. 25.60; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommen-
tar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz [nachfolgend: Basler Kom-
mentar], 3. Aufl. 2014, Art. 9 BGÖ N. 5 mit Hinweisen).
Die Anonymisierungspflicht ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz –
keine absolute: Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten,
sind "nach Möglichkeit" zu anonymisieren. Nach der Botschaft zum BGÖ
bezieht sich dieser Begriff auf Schwierigkeiten der Anonymisierung tat-
sächlicher Art; etwa, weil das Zugangsgesuch sich auf ein Dokument be-
zieht, das eine bestimmte, vom Gesuchsteller bezeichnete Person betrifft
oder weil die Anonymisierung mit einem unverhältnismässig grossen Auf-
wand verbunden wäre (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2016). Nach
Ansicht der Lehre und des EDÖB kommt dem Begriff demgegenüber
(auch) eine weitergehende rechtliche Bedeutung zu. Die Behörde verfüge
bei ihrem Entscheid über die Anonymisierung über einen Ermessensspiel-
raum, welcher pflichtgemäss und somit unter Beachtung insbesondere des
Verhältnismässigkeitsprinzips auszuüben sei. Nach diesem Verständnis
steht die Anonymisierung von Personendaten – soweit in tatsächlicher Hin-
sicht und ohne übermässigen Aufwand möglich – (stets) unter dem Vorbe-
halt der Interessenabwägung und bedürfte insofern einer rechtlichen
Rechtfertigung (AMMANN/LANG, a.a.O., § 25 Rz. 25.61 mit Hinweisen;
HÄNER, Basler Kommentar, Art. 9 BGÖ N. 2–4 mit Hinweisen; MARKUS
SCHEFER, Öffentlichkeit und Geheimhaltung in der Verwaltung, in: Epi-
ney/Hobi [Hrsg.], Die Revision des Datenschutzgesetzes, 2009, S. 86 f.).
Dieses Verständnis überzeugt grundsätzlich, insbesondere auch mit Blick
auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung (vgl. AMMANN/LANG,
a.a.O., § 25 Rz. 25.63). Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob die An-
sicht der Lehre und des EDÖB die wahre Tragweite von Art. 9 Abs. 1 BGÖ
wiedergibt. Diese wäre durch Auslegung zu ermitteln. Bezieht sich – wie
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vorliegend – ein Zugangsgesuch auf bestimmte Personendaten, ist eine
Anonymisierung (bereits) in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, da gerade
der Zugang zu den betreffenden Personendaten verlangt wird, deren Ano-
nymisierung in Frage steht (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2016; AM-
MANN/LANG, a.a.O., § 25 Rz. 25.62 mit Hinweisen auch auf die Rechtspre-
chung). Werden in einem solchen Fall die Personendaten gleichwohl ano-
nymisiert oder – wie vorliegend – durch Pseudonyme ersetzt, kommt dies
im Ergebnis einer Verweigerung des Zugangs bzw. einer Abweisung des
Zugangsgesuchs gleich; die Liste mit Pseudonymen ist für den Beschwer-
deführer, welcher die richtigen Namen der Mitarbeitenden des Sekretariats
der Vorinstanz erfahren möchte, unbrauchbar.
4.2.2 Zugangsgesuche, die sich – wie vorliegend – auf amtliche Doku-
mente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach
Art. 19 DSG zu beurteilen. Dabei richtet sich das Zugangsverfahren wei-
terhin nach dem BGÖ (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG
– es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass vorlie-
gend die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe von Personendaten nach
Art. 19 Abs. 1 DSG erfüllt sind – darf die Behörde gestützt auf das BGÖ
Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Daten im Zusam-
menhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen (Bst. a) und
an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht
(Bst. b). Die erstgenannte Voraussetzung trägt dem Zweckbindungsgebot
Rechnung und ergibt sich für das Öffentlichkeitsprinzip bereits aus der De-
finition des Begriffs "amtliches Dokument" in Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Die
zweite Voraussetzung verlangt nach einer Abwägung der berührten Inte-
ressen im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des BVGer
A-5111/2013 vom 6. August 2014 E. 7.1; JENNIFER EHRENSPERGER, in:
Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl.
2014, Art. 19 DSG N. 45; SCHEFER, a.a.O., S. 88–90). Sodann dürfen
Stammdaten, also Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Per-
son auch bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 19
Abs. 1 DSG nicht erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 DSG). Ebenso wie die Bekannt-
gabe von Personendaten gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs.
1bis DSG steht jedoch auch die Bekanntgabe von Stammdaten unter dem
Vorbehalt einer Interessenabwägung im Einzelfall (Art. 19 Abs. 4 Bst. a
DSG; EHRENSPERGER, a.a.O., Art. 19 DSG N. 49). Für die Beurteilung des
vorliegenden Zugangsgesuchs, welches sich auf die Namen von Mitarbei-
tenden der öffentlichen Verwaltung bezieht, ergeben sich daher aus Art. 19
Abs. 2 DSG keine weitergehenden Ansprüche.
A-6054/2013
Seite 14
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG
hat die Behörde – der Zweckbestimmung des DSG entsprechend – stets
das Interesse der Drittperson am Schutz ihrer Privatsphäre bzw. ihr Recht
auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht zu ziehen (Art. 1 DSG
und Art. 13 BV; vgl. auch Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2013, 2016 und
2033). Diese privaten Interessen sind im Einzelfall zu gewichten und
schliesslich mit öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegenüber zu
stellen. Die Gewichtung hat insbesondere anhand der Art der in Frage ste-
henden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person sowie
möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen (Urteil des BVGer
A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4). Im Allgemeinen lässt sich an-
hand der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Lehre festhal-
ten, dass der Geheimhaltung besonders schützenswerter Personendaten
i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG erhebliches Gewicht beikommt und eine Bekannt-
gabe kaum je in Betracht kommen dürfte (vgl. Urteil A-5111/2013 E. 7.1 mit
Hinweisen). Hinsichtlich Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person ist
zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Ver-
waltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nach-
geordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsan-
gestellte können sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie
erfüllen oder an deren Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich nicht im sel-
ben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen wie
private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen
kommt grundsätzlich weniger Gewicht bei als wenn die Personendaten pri-
vater Dritter in Frage stehen. Es ist jedoch zu unterscheiden: Verwaltungs-
angestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich – je nach Gewicht
der öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Um-
ständen die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten gefallen lassen
(vgl. Urteil A-3609/2010 E. 4.4). Dagegen haben hierarchisch nachgeord-
nete Verwaltungsangestellte grundsätzlich damit zu rechnen, dass bekannt
wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes
Geschäft zuständig war; die betreffenden Personendaten wären grund-
sätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe Interes-
senabwägung auch nicht zu anonymisieren (Urteil des BVGer A-4962/2012
vom 22. April 2013 E. 7; zum Ganzen zudem: AMMANN/LANG, a.a.O.,
§ 25 Rz. 25.62; HÄNER, Basler Kommentar, Art. 9 BGÖ Rz. 8; BRUN-
NER/FLÜCKIGER, Nochmals: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die
Personennamen enthalten, in: Jusletter vom 4. Oktober 2010 Rz. 13;
YVONNE JÖHRI, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 19
Abs. 1bis N. 48; BJ/EDÖB, Umsetzung Öffentlichkeitsprinzip, Ziff. 5.2.3; vgl.
A-6054/2013
Seite 15
zudem SCHEFER, a.a.O., S. 88). In jedem Fall steht jedoch die Bekannt-
gabe von Personendaten unter dem Vorbehalt überwiegender Nachteile für
die betroffene Person (vgl. Urteil A-3609/2010 E. 5.4; zudem zum Ganzen
AMMANN/LANG, a.a.O., § 25 Rz. 25.78 ff.; HÄNER, Basler Kommentar, Art. 7
BGÖ N. 57–60; JÖHRI, a.a.O., Art. 19 Abs. 1bis N. 45 und 48; zum Verhält-
nis von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.Vm. Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b DSG vgl. nachfolgend E. 4.2.3).
Auf Seiten der nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG für eine
Bekanntgabe geforderten öffentlichen Interessen steht das Interesse an
der Öffentlichkeit der Verwaltung (vgl. ISABELLE HÄNER, Das Öffentlichkeits-
prinzip in der Verwaltung im Bund und in den Kantonen – Neuere Entwick-
lungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 2003 S. 298). Diesem kommt jedoch nicht in jedem Fall dasselbe Ge-
wicht zu. Vielmehr sind bei der Gewichtung im Hinblick auf die geforderte
Interessenabwägung Sinn und Zweck des BGÖ zu beachten; nach Art. 1
BGÖ bezweckt das Öffentlichkeitsprinzip, die Entscheidungsprozesse der
Verwaltung transparent zu machen und (so) eine Kontrolle über die Ver-
waltung zu ermöglichen (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1976; vgl. zudem
BGE 139 I 129 E. 3.6). Wird etwa im Zusammenhang mit dem Erlass einer
Verfügung um Bekanntgabe der Namen jener Verwaltungsangestellten er-
sucht, welche mit dem betreffenden Geschäft befasst waren, kann ein er-
hebliches öffentliches Interesse an der Bekanntgabe nur hinsichtlich jener
Verwaltungsangestellten bestehen, welche massgebend an einem Ge-
schäft mitgewirkt haben, etwa beratend oder instruierend. Dem Interesse,
die Namen auch derjenigen Verwaltungsangestellten zu kennen, welche
lediglich in untergeordneter Weise, d.h. ohne massgebenden Einfluss auf
die Entscheidung an einem bestimmten Geschäft gearbeitet haben, ver-
mag demgegenüber grundsätzlich kein erhebliches Gewicht beizukom-
men; es ist nicht (ohne Weiteres) ersichtlich, inwiefern eine solche Be-
kanntgabe der Transparenz und der Kontrolle der Verwaltung dienen
würde. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung
können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.
Zu nennen ist etwa das Interesse im Zusammenhang mit wichtigen Vor-
kommnissen oder wenn die betroffene (private) Person zu einer dem BGÖ
unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung
steht, aus welcher ihr bedeutende Vorteile erwachsen (vgl. Art. 6 Abs. 2
VBGÖ; BRUNNER/FLÜCKIGER, a.a.O., Rz. 5; HÄNER, Basler Kommentar,
Art. 7 BGÖ N. 61–65 und Art. 9 BGÖ N. 13).
A-6054/2013
Seite 16
4.2.3 Der Schutz der Privatsphäre Dritter, welchem im Rahmen des BGÖ
ein hoher Stellenwert zukommt, ist zusätzlich zu der erwähnten Regelung
von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 (Abs. 1bis) DSG auch im BGÖ selbst
geregelt (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2013). Nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ
wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter be-
einträchtigt werden kann, wobei ausnahmsweise das öffentliche Interesse
am Zugang überwiegen kann. Besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung
der Privatsphäre, ist dies in der Regel in der Bekanntgabe von Personen-
daten begründet; die Verletzung der Persönlichkeit kann grundsätzlich nur
stattfinden, wenn die betroffene Person bestimmt oder bestimmbar ist. Es
stellt sich somit die Frage, in welchem Verhältnis die Bestimmung von Art. 7
Abs. 2 BGÖ zu der vorstehend dargestellten Regelung in Art. 9 Abs. 2 BGÖ
i.V.m. Art. 19 (Abs. 1bis) DSG betreffend die Bekanntgabe von amtlichen
Dokumenten mit Personendaten steht.
Den Materialien und insbesondere der Botschaft zum BGÖ lässt sich zu
dieser Frage unmittelbar nichts entnehmen, wobei immerhin anzumerken
ist, dass die Regelung von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 (Abs. 1bis) DSG
erst im Anschluss an die Vernehmlassung in den Entwurf zum BGÖ bzw.
zur Änderung des DSG aufgenommen worden ist (Botschaft zum BGÖ,
BBl 2003 1982). Beide Bestimmungen, sowohl Art. 7 Abs. 2 BGÖ wie auch
Art. 19 Abs. 1bis DSG, ist jedoch gemein, dass sie die grundrechtlichen An-
liegen von Art. 13 BV aufnehmen. Sie verfolgen insofern einen überein-
stimmenden Zweck, nämlich den Schutz der Privatsphäre Dritter (vgl. Art.
1 DSG; Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2013). Die Bestimmungen sind hin-
sichtlich der verwendeten Begrifflichkeit und (somit) hinsichtlich ihres Gel-
tungsbereichs allerdings nicht deckungsgleich; während Art. 7 Abs. 2 BGÖ
in Übereinstimmung mit der BV eine Betroffenheit der Privatsphäre ver-
langt, bezieht sich die Regelung von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19
(Abs. 1bis) DSG – in Übereinstimmung mit der Terminologie des DSG – auf
alle Personendaten. Es dürfte jedoch in der Praxis nicht immer leicht sein,
etwa anhand der vom Bundesgericht entwickelten Sphärentheorie, zu be-
stimmen, ob mit der Bekanntgabe von Personendaten ebenso die Pri-
vatsphäre betroffen ist und damit (auch) Art. 7 Abs. 2 BGÖ anzuwenden ist
(vgl. HÄNER, Basler Kommentar, Art. 7 BGÖ N. 50–52). Unbesehen dieser
Schwierigkeiten ist die Rechtsordnung, wenn immer möglich, gesamthaft
zum Tragen zu bringen. Und da beide Bestimmungen eine Interessenab-
wägung vorsehen, ist in Übereinstimmung mit der von der Lehre geforder-
ten harmonisierenden Auslegung bei der Bekanntgabe von Personendaten
A-6054/2013
Seite 17
bzw. dem Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche Personendaten ent-
halten, gestützt auf die genannten Bestimmungen eine Abwägung der sich
entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen
(zum Ganzen vgl. HÄNER, Basler Kommentar, Art. 7 BGÖ N. 50–54 und
Art. 9 BGÖ N. 13 f. je mit Hinweisen). Dabei ist Art. 7 Abs. 2 BGÖ, wonach
das öffentliche Interesse am Zugang lediglich "ausnahmsweise" überwie-
gen kann, Rechnung zu tragen: Dem Schutzbedürfnis ist mit zunehmender
Persönlichkeitsnähe der Informationen stärkeres Gewicht beizugeben (vgl.
RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 1378). Sollte – wie die Vorinstanz vorliegend geltend macht – die Be-
kanntgabe von Personendaten allenfalls (auch) einen Eingriff in den
Schutzbereich der Privatsphäre i.S.v. Art. 13 BV darstellen, so ändert dies
am dargestellten Prüfungsrahmen grundsätzlich nichts. Zu Recht wird nicht
bestritten, dass mit dem BGÖ eine gesetzliche Grundlage für die Bekannt-
gabe auch von Personendaten besteht und somit letztlich – wie von Art. 7
Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG gefordert – die sich gegen-
überstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (vgl.
Art. 36 Abs. 3 BV; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 N. 66). Dies
bedeutet schliesslich auch nicht, dass mit der Bekanntgabe von Personen-
daten diese Daten – entsprechend der vom Bundesgericht entwickelten
Sphärentheorie – automatisch dem Gemeinbereich zuzurechnen wären;
die Bekanntgabe von Personendaten gestützt auf eine umfassende Inte-
ressenabwägung sagt nur – aber immerhin – aus, dass an der Bekannt-
gabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der fraglichen
Personendaten zu Recht verneint hat; es ist weder ersichtlich noch wird
von den Parteien geltend gemacht, dass andere Ausnahmetatbestände
i.S.v. Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 BGÖ gegeben sind, welche einem Zugang
(absolut) entgegenstehen würden, weshalb darauf nicht näher einzugehen
ist.
4.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, es bestehe
kein (überwiegendes) öffentliches Interesse am Zugang zu der Namens-
liste. Darin ist ihr jedenfalls in Teilen zuzustimmen. Der Beschwerdeführer
hat allgemein um Zugang zu der Liste mit den Namen all jener Mitarbeiten-
den des Sekretariats der WEKO ersucht, welche an der Prüfung der beiden
Unternehmenszusammenschlüsse Migros/Denner und Emmi/Fromalp be-
teiligt waren. Ein besonderes Informationsinteresse i.S.v. Art. 6 Abs. 2
A-6054/2013
Seite 18
VBGÖ macht er hierbei nicht geltend. Auf Seiten des öffentlichen Interes-
ses am Zugang zu der Namensliste verbleibt damit jenes an der Öffentlich-
keit der Verwaltung. Diesem vermag jedoch, wie vorstehend ausgeführt, in
Bezug auf jene Verwaltungsangestellten, welche nicht massgebend an den
beiden Geschäften beteiligt waren, kein erhebliches Gewicht beizukom-
men (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Weder mussten die betreffenden Personen
damit rechnen, dass ihre Namen (auch) in einem solchen Fall bekannt ge-
geben werden, noch ist ersichtlich, wieso Verwaltungsangestellte, welche
lediglich in untergeordneter, d.h. nicht massgebender Weise an einem Ge-
schäft mitgewirkt haben, anders bzw. schlechter gestellt sein sollen als Pri-
vate, deren Namen grundsätzlich nicht bekannt gegeben werden. Insoweit
hat die Vorinstanz das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers mangels
eines überwiegenden öffentlichen Interesses zu Recht abgewiesen und er-
weist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Vorinstanz übersieht hingegen, dass die Mitarbeitenden des Sekretari-
ats insbesondere instruierend an der Prüfung von Unternehmenszusam-
menschlüssen mitwirken und hiernach den Entscheid zuhanden der Kom-
mission vorbereiten (vgl. Art. 23 des Kartellgesetzes [KG, SR 251]; SIMON
BANGERTER, in: Basler Kommentar zum Kartellgesetz, 2010, Art. 23
N. 10 f.; ROMINA CARCAGNI, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Kartellgesetz,
2007, Art. 23 N. 4 und 12). Mit Blick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit
der Verwaltung besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse
daran, zu wissen, welche Person an einem Geschäft massgebend beteiligt
war; das BGÖ bezweckt wie bereits erwähnt, die Transparenz der Verwal-
tung als Voraussetzung einer rechtsstaatlichen und demokratischen Ord-
nung zu fördern und – durch eine gewisse Kontrolle – subjektives Miss-
trauen zu zerstreuen (Art. 1 BGÖ; Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1976 und
1984; AMMANN/LANG, a.a.O., § 25 Rz. 25.48 mit Hinweisen; vgl. auch STE-
PHAN C. BRUNNER, in: Brunner/Mader [Hrsg], Öffentlichkeitsgesetz, 2008,
Art. 1 N. 6; zudem BVGE 2014/6 E. 6.6).). Der Beschwerdeführer soll sich
ein Bild von der Tätigkeit der WEKO bzw. von deren Sekretariat machen
und dieses (auch) auf seine Unabhängigkeit hin kontrollieren können.
Demgegenüber ist – soweit der Sachverhalt erstellt ist – nicht ersichtlich
und wird von der Vorinstanz auch nicht begründet dargelegt, dass mit der
Bekanntgabe der Namen konkrete nachteilige Folgen bzw. mehr als ge-
ringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen für die betreffenden
Mitarbeitenden des Sekretariats der WEKO verbunden wären (vgl. BVGE
2013/50 E. 10.2; HÄNER, Basler Kommentar, Art. 7 BGÖ N. 60). Das Zu-
gangsgesuch bezieht sich einzig auf die Namen der Mitarbeitenden, wel-
A-6054/2013
Seite 19
che an der Prüfung der beiden Unternehmenszusammenschlüsse Mig-
ros/Denner und Emmi/Fromalp mitgearbeitet haben. Betroffen sind somit
weder besonders schützenswerte Personendaten noch Angaben etwa zum
zeitlichen Aufwand, welchen die einzelnen Mitarbeitenden für die betreffen-
den Geschäfte verwendet haben (vgl. hierzu BGE 137 I 1 E. 2.5). Hinsicht-
lich jener Mitarbeitenden des Sekretariats der WEKO, welche massgebend
an der Prüfung der beiden Unternehmenszusammenschlüsse mitgewirkt
haben, ist demnach die Gewährung des Zugangs grundsätzlich in Betracht
zu ziehen.
4.4 Der Vorinstanz stehen vorliegend verschiedene, nachfolgend nicht ab-
schliessend genannte Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht der Bekannt-
gabe offen. Sie kann dem Beschwerdeführer etwa Zugang zu den (inhalt-
lich anonymisierten) Verfügungen betreffend die beiden Unternehmenszu-
sammenschlüsse gewähren, sofern daraus die massgebend an den bei-
den Geschäften beteiligten Mitarbeitenden hervorgehen. Auch würde es
ausreichen, die ohnehin auf ihrer Internetseite veröffentlichten Verfügun-
gen um entsprechende Angaben zu ergänzen (vgl. Art. 6 Abs. 3 BGÖ; > Dokumentation > Recht und Politik des Wettbe-
werbs [RPW], abgerufen am 13. Mai 2015). Selbst die Publikation der Na-
men der Mitarbeitenden auf der Homepage der Vorinstanz genügt, wenn
die Namen der massgebenden Mitarbeitenden ersichtlich sind. Allenfalls ist
dem Beschwerdeführer Zugang zu ihrer Homepage zum Zeitpunkt des Er-
lasses der betreffenden Entscheide zu gewähren, wenn die massgeben-
den Mitarbeitenden nicht mehr aufgeführt sein sollten. Die Vorinstanz kann
sodann – wie von ihr vorliegend in Betracht gezogen – dem Beschwerde-
führer Zugang zu einer Liste (allein) mit den Namen derjenigen Mitarbei-
tenden gewähren, welche massgebend an den beiden Unternehmenszu-
sammenschlüssen mitgewirkt haben. Nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ wären die
betreffenden (ehemaligen) Mitarbeitenden jedoch, soweit dies mit vertret-
barem Aufwand möglich ist, vorgängig anzuhören (vgl. BHEND/SCHNEIDER,
a.a.O., Art. 11 BGÖ N. 7); vorliegend wurden die betreffenden Mitarbeiten-
den – soweit ersichtlich – nicht angehört und die Anhörung wurde auch im
Schlichtungsverfahren nicht nachgeholt, obschon der EDÖB der Vo-
rinstanz empfohlen hatte, dem Beschwerdeführer den Zugang zu gewäh-
ren (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2022). Die Stellungnahme der Be-
troffenen ist insbesondere im Hinblick auf die Interessenabwägung i.S.v.
Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ ein wesentliches Ele-
ment der Entscheidfindung. In diesem Sinn erscheint – auch aus verfah-
rensökonomischen Gründen – fraglich, ob eine Vorinstanz auf die Anhö-
A-6054/2013
Seite 20
rung der betreffenden Personen verzichten kann, wenn sie das Zugangs-
gesuch aufgrund überwiegender privater Interessen abzuweisen beabsich-
tigt (BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 11 N. 6; BRUNNER/FLÜCKIGER, a.a.O.,
Rz. 17 f.).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1 VwVG
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 225 f.
Rz. 3.193 ff.). Es ist mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz berechtigt
und nach Art. 61 Abs. 1 VwVG sowie aus Gründen der Verfahrensökono-
mie grundsätzlich verpflichtet, die Entscheidreife soweit möglich selbst her-
beizuführen. Vorliegend stehen der Vorinstanz jedoch verschiedenen Mög-
lichkeiten der Bekanntgabe offen und es sind die betreffenden Personen
allenfalls vorgängig anzuhören. Es ist Sache der Vorinstanz, über die Art
und Weise der Bekanntgabe zu entscheiden und sie ist aufgrund ihrer
Nähe zur Streitsache auch besser geeignet, die betreffenden Personen zu
bestimmen und allenfalls anzuhören. Die Verfügung der Vorinstanz vom
23. September 2013 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und anschliessenden Interessenabwägung sowie zur allfälli-
gen Bekanntgabe der Namen derjenigen Mitarbeitenden, welche massge-
bend an den beiden interessierenden Geschäften mitgearbeitet haben, an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass an der Bekanntgabe der Namen
von Verwaltungsangestellten – gestützt auf den Grundsatz der Öffentlich-
keit der Verwaltung – nicht in jedem Fall ein erhebliches öffentliches Inte-
resse besteht. Hiervon ist nur bezüglich jener Mitarbeitenden auszugehen,
welche massgebend an einem Geschäft, vorliegend an der Prüfung der
beiden Unternehmenszusammenschlüsse, beteiligt waren. Der Vorinstanz
stehen diesbezüglich verschiedene Möglichkeiten der Bekanntgabe offen,
wobei die betreffenden Mitarbeitenden allenfalls vorgängig anzuhören
sind. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die an-
A-6054/2013
Seite 21
gefochtene Verfügung zwar gesamthaft aufzuheben, dem Beschwerdefüh-
rer wird jedoch – vorbehältlich entgegenstehender privater Interessen –
Zugang zu der Namensliste lediglich hinsichtlich jener Verwaltungsange-
stellten zu gewähren sein, welche massgebend an der Prüfung der beiden
Unternehmenszusammenschlüsse mitgewirkt haben. Der Beschwerdefüh-
rer ist daher zu einem überwiegenden Teil als unterliegend zu betrachten
und es sind ihm vier Fünftel der Verfahrenskosten, welche auf Fr. 3'000.–
festzusetzen sind (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), zur Bezahlung aufzuerlegen. Dieser Betrag in der
Höhe von Fr. 2'400.– ist dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu entneh-
men. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige
oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteient-
schädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorlie-
gend keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Aufgrund des mutmasslichen Zeitaufwandes und des teil-
weisen Obsiegens erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2013 wird aufgehoben
und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– werden im Umfang von
Fr. 2'400.– dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag
wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von
A-6054/2013
Seite 22
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundes-
verwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 521-0260; Einschreiben)
– das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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