B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6060/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstras-
se 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6060/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ hat seit Februar 2004 ein möbliertes Zimmer an (…) gemietet.
Am 15. Juli 2005 meldete sie der Billag AG im Zuge einer von dieser ver-
anlassten Kontrolle den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangsgeräten
in dieser von ihr als Zweitresidenz bezeichneten Wohnung.
B.
Mit E-Mail vom 5. Oktober 2005 teilte A._______ der Billag AG mit, am
Morgen einen auf Herrn B._______ lautenden Zahlungsbefehl erhalten zu
haben, obgleich Herr B._______ seit einem Jahr tot sei. Soweit die Zah-
lungsaufforderung an sie gerichtet gewesen sei, weise sie darauf hin, sich
in der Schweiz als Touristin aufzuhalten. Ihr Wohnsitz befinde sich in
Deutschland. Sie bitte die Billag AG, sie über die Angelegenheit aufzuklä-
ren. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2006 bedankte sich die Billag AG bei
A._______ für die erhaltene Mitteilung und entschuldigte sich bei ihr für
die verursachten Unannehmlichkeiten.
C.
Trotz Mahnung bezahlte A._______ in der Folge die Gebühren für den
Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 nicht. Deshalb leitete
die Billag AG am 7. Oktober 2010 für den Betrag von Fr. 346.50 zuzüglich
Mahn- und Betreibungsgebühren von total Fr. 35.- beim Betreibungsamt
Zürich 3 ein Betreibungsverfahren gegen A._______ ein. Gegen den am
21. Oktober 2010 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ mit dem
der Post am 1. November 2010 zur Zustellung übergebenen Schreiben
vom 31. Oktober 2010 Rechtsvorschlag.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 verpflichtete die Billag AG A._______,
Fr. 346.50 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- zu be-
zahlen, beseitigte den in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsam-
tes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive
Rechtsöffnung. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 23. März
2011 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 sistierte das BAKOM das fragliche Be-
schwerdeverfahren und wies die Billag AG an, eine Feststellungsverfü-
gung zur Gebührenpflicht von A._______ zu erlassen.
A-6060/2011
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 stellte die Billag AG fest, A._______ un-
terstehe seit dem 7. Juli 2005 der Gebührenpflicht für den privaten Radio-
und Fernsehempfang. A._______ reichte daraufhin Unterlagen bei der
Billag AG ein, die diese an das BAKOM weiterleitete. Mit Schreiben vom
24. August 2011 fragte das BAKOM A._______ an, ob sie mit dem Einrei-
chen dieser Unterlagen beabsichtigt habe, Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Billag AG vom 21. Juli 2011 zu erheben. Am 29. August 2011
bejahte A._______ ihre Beschwerdeabsicht.
G.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 ordnete das BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz) Folgendes an:
"1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfü-
gung vom 7. März 2011 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 7. März
2011 und gegen die Verfügung vom 21. Juli 2011 werden ver-
einigt.
3. Die Beschwerde vom 3. August 2011 gegen die Verfügung
vom 21. Juli 2011 wird abgewiesen. Frau A._______ unter-
liegt sei dem 7. Juli 2005 ununterbrochen der Gebührenpflicht
für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogram-
men.
4. Die Beschwerde von A._______ vom 23. März 2011 gegen
die Verfügung vom 7. März 2011 wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird:
a. Frau A._______ unterliegt für das dritte und vierte Quartal
2009 und für das erste Quartal 2009 (recte 2010) den pri-
vaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
b. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Höhe der Mahnge-
bühren teilweise gutgeheissen. Die Mahngebühren werden
um den Betrag von Fr. 10.- reduziert, dieser Betrag ist so-
mit nicht geschuldet. Der Rechtsvorschlag wird in diesem
Punkt nicht beseitigt.
c. Der in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes
Zürich 3 erhobene Rechtsvorschlag wird für nachfolgende
Forderung beseitigt:
- Empfangsgebühren für die Rechnungen vom 1. Juli 2009,
1. Oktober 2009 und 4. Januar 2010 in der Höhe von je-
weils CHF 115.50, insgesamt CHF 346.50;
- Mahngebühren von CHF 5.-,
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Seite 4
- Betreibungsgebühren von CHF 20.-.
5. Frau A._______ trägt die Verfahrenskosten dieses Entschei-
des von CHF 350.-, zahlbar innert 30 Tagen."
H.
Gegen diesen Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) mit dem der Post am 7. November 2011 zur Zustellung überge-
benen Schreiben Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung hin be-
gründet die Beschwerdeführerin am 27. November 2011 die fragliche Be-
schwerde schriftlich.
I.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 hebt das BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 23. März 2011
die Dispositivziffern 4b, 4c und 5 der Verfügung vom 12. Oktober 2011 auf
und ordnet an, den in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes
Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen und die der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten um 150.- auf
Fr. 200.- zu reduzieren.
J.
In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
soweit sie nicht aufgrund der Wiederwägungsverfügung vom
15. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.
K.
Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlas-
sung vom 9. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, Schlussbemerkungen ein-
zureichen.
M.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
A-6060/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, der von einer Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
betrifft, liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht für
die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorin-
stanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Abänderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adres-
satin der angefochtenen Verfügung und hat ein schutzwürdiges Interesse
an der Überprüfung der ihr darin im Grundsatz sowie für den Zeitraum
vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 konkret auferlegten Zahlungs-
pflicht. Dasselbe galt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung für die in
der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung des Rechtsvor-
schlages in der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.70). Die Be-
schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2011
teilweise in Wiedererwägung gezogen.
2.1 Mit der Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Über-
prüfung und Beurteilung eines Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die
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Seite 6
Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Dieser sog. Devolutiveffekt wird
durch Art. 58 VwVG durchbrochen. Danach kann die Vorinstanz während
des Beschwerdeverfahrens auf eine angefochtene Verfügung zurück-
kommen und sie bei besserer Erkenntnis durch eine neue Verfügung er-
setzen, die für die Beschwerdeführerin günstiger ist. Insoweit in der neu-
en Verfügung den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen wird,
entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Überprüfung des
angefochtenen Entscheides, weshalb die diesbezüglich erhobene Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Über die nicht
erfüllten Rechtsbegehren bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4463/2011 vom 29. November 2011
E. 4.3 und A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.4; ANDREA PFLEIDE-
RER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommen-
tar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 45 und 52, MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 58 N. 16). Eine wiedererwägungsweise Abände-
rung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführe-
rin ist als Antrag der Vorinstanz auf entsprechende Modifikation des ange-
fochtenen Entscheides entgegenzunehmen (BVGE 2007/29 E. 4.3;
PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 N. 39, AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 N. 19, MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.45).
2.2 Die Vorinstanz ist auf die angefochtene Verfügung am 15. Dezember
2011 zurückgekommen und hat in Aufhebung der Dispositivziffern 4b, 4c
und 5 zum einen angeordnet, den in der Betreibung Nr. 227903 des Be-
treibungsamtes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen,
zum anderen der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 200.- aufzuerlegen.
2.2.1 Mit dieser Anordnung hat sie in erster Linie die von der Erstinstanz
angeordnete Aufhebung des Rechtsvorschlages in Gutheissung der da-
gegen erhobenen Beschwerde rückgängig gemacht (neue Dispositivziffer
4c.). Konsequenterweise hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin infol-
gedessen als teilweise obsiegend eingestuft und die ihr in der angefoch-
tenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten deshalb um Fr. 150.- auf
Fr. 200.- reduziert (neue Dispositivziffer 5.). Insofern hat die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung im neuen Entscheid zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin abgeändert. Das Beschwerdeverfahren ist daher inso-
weit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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Seite 7
2.2.2 Fraglich ist, welche Folgen mit der wiedererwägungsweise erfolgten
Aufhebung von Dispositivziffer 4b verbunden sind. In dieser Dispositivzif-
fer hat die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug
auf die Mahngebühren teilweise gutgeheissen, die erhobenen Mahnge-
bühren um Fr. 10.- reduziert und die Erteilung des Rechtsvorschlags in
der Betreibung Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 diesbezüglich
verweigert. Indem die Vorinstanz diese Dispositivziffer in der Verfügung
vom 15. Dezember 2011 aufgehoben hat, ist die diesbezüglich von der
Erstinstanz getroffene Anordnung wiederaufgelebt, die für die Beschwer-
deführerin ungünstiger ist. Ob dies tatsächlich der Absicht der Vorinstanz
entsprach, erscheint angesichts der Begründung des interessierenden
Wiedererwägungsentscheides fraglich (vgl. S. 3). Letztlich kann diese
Frage jedoch dahingestellt bleiben, da die diesbezüglich in der Wieder-
wägungsverfügung allenfalls getroffene Anordnung ohnehin lediglich als
Antrag der Vorinstanz auf entsprechende Abänderung des angefochtenen
Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen
ist.
2.3 Bei diesem Ergebnis ist anschliessend einerseits zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin seit dem 7. Juli 2005 der Gebührenpflicht für den pri-
vaten Radio- und Fernsehempfang unterliegt, andererseits ob sie für den
Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren von Fr. 346.50 zuzüglich Mahngebühr sowie Betrei-
bungskosten von total Fr. 25.- schuldet. Diese Fragen prüft das Bundes-
verwaltungsgericht mit voller Kognition, d.h. gerügt werden kann nicht nur
die Verletzung von Bundesrecht oder des Missbrauchs des Ermessens,
sondern ebenfalls die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung.
3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.49) und die dazugehörige Radio-
und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Sie haben
das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen
(aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und die Radio- und
Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit wei-
teren Änderungen) abgelöst. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt
teils unter neuem, teils unter altem Recht verwirklicht hat, ist für dessen
Beurteilung bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007
das neue Recht anzuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4119/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3 und A-3230/2011 vom
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Seite 8
8. November 2011 E. 3; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.202 mit Hinweisen).
4.
4.1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies ge-
mäss Art. 55 Abs. 1 aRTVG in der seit 1997 geltenden Fassung der zu-
ständigen Behörde vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu
entrichten (AS 1997 2213). Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest
und regelt deren Einzelheiten (Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG). Laut Art. 44
Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats
nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgeräts und
endet am letzten Tag des Monats, indem die Einstellung des Betriebs
mitgeteilt wird. Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt unabhängig von der
Anzahl der Empfangsgeräte und der empfangenen in- oder ausländi-
schen Sender geschuldet (BGE 121 II 184 E. 2 und 3). Gewisse Perso-
nengruppen sind aus sozialpolitischen Gründen von der Gebührenpflicht,
mitunter ebenfalls von der Meldepflicht befreit (Art. 43 und Art. 44
aRTVV).
4.2 Diese Rechtslage hat mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts keine
grundlegende Änderung erfahren (Botschaft des Bundesrates zur Totalre-
vision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom
18. Dezember 2003 [BBl 2003 1569 ff.], 1642 f.). Neu geschaffen wurde
im Wesentlichen die Möglichkeit, bei der Gebührenerhebung nicht nur
zwischen dem privaten und gewerblichen Empfang zu differenzieren,
sondern zusätzlich innerhalb des gewerblichen Empfangs verschiedene
Nutzungsmöglichkeiten zu unterscheiden (vgl. Art. 70 RTVG). Im Übrigen
wurden die bestehenden Regelungen, bisweilen unter Kodifizierung der
dazu von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, ins neue
Recht überführt (vgl. BBl 2003 1643, Erläuternder Bericht des Eidgenös-
sischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[UVEK] vom 9. März 2007 zum total revidierten RTVV [nachfolgend: Er-
läuternder Bericht], S. 32 ff.; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008,
Art. 68 N. 10 und Art. 70 N. 3).
4.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend erstellt, dass die Beschwerde-
führerin seit Februar 2004 ein möbliertes Zimmer an (…) gemietet hat
und in dieser Wohnung jedenfalls seit dem 15. Juni 2005 über zum Emp-
fang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete Geräte verfügt. Im
Zuge einer von der Erstinstanz veranlassten Kontrolle hat sich die Be-
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Seite 9
schwerdeführerin deshalb am 15. Juni 2005 für den privaten Betrieb von
Radio- und Fernsehempfangsgeräten in dieser von ihr als Zweitresidenz
bezeichneten Wohnung angemeldet.
4.4 Ungeachtet dessen, ob auf die Richtigkeit dieser Angaben vertraut
werden darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.7 mit Hinweisen), schuldet die
Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage im strittigen Zeitraum Ge-
bühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang, es sei denn, sie
könne sich auf einen der gesetzlichen Befreiungsgründe berufen.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Voraussetzungen von
Art. 63 Bst. a RTVV zu erfüllen. Freilich treffe es zu, dass sie seit Februar
2004 ein möbliertes Zimmer in (…) gemietet habe. Bis Mai 2010 sei sie
indessen zwischen ihrem Wohnsitz in Deutschland und der Schweiz hin
und her gependelt, da ihr das zuständige Migrationsamt die für einen
ständigen Aufenthalt in der Schweiz erforderliche Aufenthaltsbewilligung
verweigert habe. Ohne Aufenthaltsbewilligung sei sie gezwungen gewe-
sen, die Schweiz jeweils nach drei Monaten zu verlassen. Demzufolge
habe sie sich, wie der von ihrem Lebenspartner unterzeichneten Bestäti-
gung entnommen werden könne, nie mehr als 90 Tage in der Schweiz
aufgehalten. Es wäre denn auch stossend, vom Migrationsamt als Touris-
tin behandelt zu werden, zugleich jedoch verpflichtet zu sein, Gebühren
für den privaten Radio- und Fernsehempfang bezahlen zu müssen.
4.4.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, der Lebens-
partner der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sich diese im Zeit-
raum von 2004 bis 2010 pro Jahr sicher sieben Monate in Deutschland
aufgehalten habe. Dies helfe der Beschwerdeführerin indes nicht, sei
doch davon auszugehen, dass sie die restliche Zeit, mithin fünf Monate,
in der Schweiz gewesen sei. Damit sei nicht erstellt, dass die Vorausset-
zungen von Art. 63 Bst. a RTVV erfüllt seien. In Ergänzung dieser Argu-
mentation weist die Erstinstanz darauf hin, die Empfangsgebühren wür-
den laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine verbrauchsab-
hängigen Gebühren darstellen. Deshalb könne mit einem zeitweiligen Un-
terbruch nicht eine Sistierung der Gebührenpflicht begründet werden, so-
fern der Haushalt in der Schweiz weiterhin existiere und daselbst emp-
fangsbereite Geräte vorhanden seien. Der Beschwerdeführerin sei es
nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie sich in der interessierenden Zeit-
spanne insgesamt weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz
A-6060/2011
Seite 10
aufgehalten habe. Deshalb unterliege sie für die gesamte strittige Zeitpe-
riode der Gebührenpflicht.
4.4.3 Gemäss Art. 43 aRTVV i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV sind Personen
mit Wohnsitz im Ausland, die sich höchstens drei Monate in der Schweiz
aufhalten, von der Melde- und Gebührenpflicht befreit. Diese Regelung
hat der Bundesrat im Zuge der Totalrevision der Radio- und Fernsehver-
ordnung im Jahr 2007 dahingehend konkretisiert, als er festgehalten hat,
dass dieser Befreiungsgrund nur für Personen gilt, die sich weder 90 Ta-
ge pro Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz auf-
halten (Art. 63 Bst. a RTVV). Sowohl nach altem als auch nach neuem
Recht können sich demnach nur Personen auf diesen Befreiungsgrund
berufen, die sich im Jahr weniger als 90 Tage in der Schweiz in einem mit
Radio- und/oder Fernsehempfangsgeräten ausgestatteten Haushalt auf-
halten.
4.4.4 Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, haben die zuständigen Behörden
von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsmaxime, Art. 12
VwVG), wobei die betroffene Partei bei der Feststellung des entscheidre-
levanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (Art. 13 VwVG, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.6). Ei-
ne eigentliche Beweisführungslast trifft sie allerdings nicht (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119 und 3.149). Der erforderliche
Beweis ist erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdi-
gung der vorgelegten Beweise (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG) nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung ge-
langt, dass sich eine Person weniger als 90 Tage in der Schweiz in einem
mit einem Radio- und/oder Fernsehempfangsgerät ausgestatteten Haus-
halt aufgehalten hat. Bleibt dieser Sachverhalt unbewiesen, so hat die be-
troffene Person in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Folgen
dieser Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus dem Vorliegen des fraglichen
Befreiungsgrundes Rechte ableitet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5670/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.1, A-4192/2011 vom
22. Dezember 2011 E.4.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.141).
4.4.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus Deutschland und behauptet, in
der strittigen Zeitspanne keine Aufenthaltsbewilligung besessen zu ha-
ben. Gemäss Art. 1a und 2 des bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft ge-
A-6060/2011
Seite 11
wesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) bedarf der Aufenthalt einer
deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz keiner Bewilligung, wenn
diese in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten höchstens für drei Monate in der
Schweiz aufhält. Diese Rechtslage hat sich weder mit dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20, vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit [VZAE, SR 142.01]) noch mit dem Beitritt der Schweiz zum Schen-
gen-Raum geändert (Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regie-
rungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittwei-
sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [SDÜ], PHILIPP
EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 10 N. 8). Dies
bedeutet, dass die Beschwerdeführerin selbst ohne Aufenthaltsbewilli-
gung berechtigt war, sich in der Schweiz pro Jahr insgesamt bis zu sechs
Monate aufzuhalten. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht und sich in der Schweiz in der Zeit vom 7. Juli 2005 bis Mai
2010 weniger als 90 Tage in der Schweiz aufgehalten hat, ist aufgrund
der Akten nicht erstellt. Im Gegenteil hat deren Lebenspartner am
27. November 2011 bestätigt, die Beschwerdeführerin habe sich in der
Zeit von 2004 bis 2010 mindestens sieben Monate in Deutschland auf-
gehalten. Die restliche Zeit, mithin 150 Tage (5 x 30 Tage) pro Jahr, dürfte
sie also in der Schweiz verbracht haben. Anfangs Juni 2010 hat die Be-
schwerdeführerin sodann nach eigenen Angaben ihren Wohnsitz in die
Schweiz verlegt (Vorinstanz Beilage 10). Die Beschwerdeführerin kann
sich folglich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 43 aRTVV i.V.m.
Art. 45 Abs. 1 aRTVV bzw. Art. 63 Bst. a RTVV berufen.
4.5 Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Wohnung in (…) jedenfalls seit dem 15. Juni 2005 über zum
Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete Geräte verfügt
und in der strittigen Zeitspanne die Voraussetzungen des Befreiungs-
grundes von Art. 43 aRTVV i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV bzw. Art. 63
Bst. a RTVV nicht erfüllt hat. Dass sie sich auf einen der anderen Befrei-
ungsgründe berufen kann (vgl. Art. 43 sowie Art. 44 aRTVV, Art. 63 und
Art. 64 RTVV), macht sie nicht geltend und kann aufgrund der Akten aus-
geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt somit seit dem
A-6060/2011
Seite 12
7. Juli 2005 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernseh-
empfang. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2009
bis zum 31. März 2010. Die diesbezüglich erhobene Gebühr von insge-
samt Fr. 346.50 hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. a
und b RTVV korrekt berechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde er-
weist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen
Entscheid auferlegten Mahn- und Betreibungsgebühren schuldet.
5.1 Die Erstinstanz behauptet, die Beschwerdeführerin am 15. September
2009, am 15. Dezember 2006 sowie am 16. März 2010 schriftlich ge-
mahnt zu haben, die ausstehenden privaten Radio- und Fernsehemp-
fangsgebühren zu bezahlen. Belegt ist ausschliesslich die schriftliche
Mahnung vom 15. September 2009. Weitere Mahnungen sind nicht ak-
tenkundig. Bei dieser Sachlage schuldet die Beschwerdeführerin der Erst-
instanz als zuständiger Gebührenerhebungsstelle in Anwendung von
Art. 62 Abs. 1 Bst. RTVV Mahngebühren in der Höhe von Fr. 5.-. Bei die-
sem Ergebnis kann offengelassen werden, ob auf den Antrag der Vorin-
stanz, die Mahngebühren zuungunsten der Beschwerdeführerin zu erhö-
hen, einzutreten wäre (Art. 62 Abs. 1 VwVG), da sich dieser Antrag ohne-
hin als unbegründet erweisen würde.
5.2 Hinsichtlich der erhobenen Betreibungsgebühren ist zu beachten,
dass die Erstinstanz als zuständige Gebührenerhebungsstelle von der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c RTVV für eine zu Recht
angehobene Betreibung Fr. 20.- verlangen kann. Die Vorinstanz hat die
angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2011 in Wiedererwägung ge-
zogen und u.a. angeordnet, den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 227903 des Betreibungsamtes Zürich 3 nicht zu beseitigen, da der
Erstinstanz im Verfügungszeitpunkt die Zuständigkeit fehlte, um eine sol-
che Anordnung zu treffen (vgl. S. 3 und 5). An diesen Entscheid ist das
Bundesverwaltungsgericht gebunden, weshalb die in Frage stehende
Betreibung als zu Unrecht eingeleitet einzustufen ist. Die Erstinstanz war
demzufolge nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin Betreibungsge-
bühren von Fr. 20.- zu verlangen. In dieser Hinsicht ist die erhobene Be-
schwerde demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in-
sofern aufzuheben.
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Seite 13
6.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer-
de in Bezug auf die Dispositivziffern 4c und 5 des angefochtenen Ent-
scheides aufgrund des vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheides
vom 15. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Im Übrigen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung in
(…) jedenfalls seit dem 15. Juni 2005 über zum Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen geeignete Geräte verfügt und sich auf keinen der
gesetzlichen Befreiungsgründe berufen kann. Sie schuldet somit im strit-
tigen Zeitraum die privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren, ins-
besondere die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011
geforderten Fr. 346.50. Ausgewiesen sind ausserdem die im Wiederer-
wägungsentscheid auf Fr. 200.- reduzierten Verfahrenskosten sowie
Mahngebühren von Fr. 5.-, nicht jedoch die verlangten Betreibungskosten
von Fr. 20.-. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde teilweise als
begründet, womit die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Betrei-
bungskosten aufzuheben ist.
7.
7.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird in Anwendung
von Art 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 500.00 festgelegt. Diese hat die Beschwerdeführe-
rin insoweit zu tragen, als sie als unterliegende Partei im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist. Eine Partei unterliegt insoweit,
als ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht ent-
sprochen wird. Werden ihre Anträge teilweise gutgeheissen, so sind die
Verfahrenskosten zu ermässigen. In der Praxis bedeutet dies, dass die
Kosten der beschwerdeführenden Partei entsprechend ihrem Anteil am
Unterliegen auferlegt werden (MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar,
Art. 63 N. 14, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.39).
7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeanträgen der Beschwerdeführerin
in der Verfügung vom 15. Dezember 2011 insoweit entsprochen, als sie
davon abgesehen hat, den in der Betreibung Nr. 227903 des Betrei-
bungsamtes Zürich 3 erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen und die
in der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten infolge des
veränderten Verfahrensausgangs reduziert hat (vgl. E. 2.2.1). Insoweit
sowie hinsichtlich der erhobenen Betreibungskosten ist die Beschwerde-
führerin als obsiegend einzustufen. Mit ihren übrigen Anträgen ist die Be-
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Seite 14
schwerdeführerin dagegen gescheitert. Bei diesem Verfahrensausgang
erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zu einem Drittel
obsiegend anzusehen. Dementsprechend hat sie zwei Drittel der Verfah-
renskosten, d.h. Fr. 333.30, zu tragen. Dieser Betrag wird mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 166.70 wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde ungeach-
tet des Ausgangs des Verfahrens keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.3 Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren keinen Anwalt beigezogen und keine anderweitigen Kosten geltend
gemacht, die ihr durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden
sind. Ihr steht somit gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG keine Parteientschädi-
gung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Dispositivziffern 4c und 5 der Ver-
fügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2011 infolge Wiedererwägung als
gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Im Übrigen wird sie im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 333.30 aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 166.70 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundes-
verwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.
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4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._____; Einschreiben)
– Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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