Abtei lung I
A-6067/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Christoph Bandli,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Vorinstanz.
Datenschutz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6067/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 21. April 2008 trat das Bundesgericht auf ein von
A._______ am 12. Juli 2007 eingereichtes Gesuch um Revision zweier
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus den Jahren
1984 und 1985, weitere mit derselben Eingabe gestellte Rechtsbe-
gehren sowie eine Beschwerde vom 19. März 2008 nicht ein.
Das Bundesgericht stellte allerdings fest, A._______ habe im Rahmen
der bisherigen Verfahren unter anderem auch verlangt, ein Gutachten
von Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959, das in den Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) liege, sei aus
Gründen des Datenschutzes zu vernichten; die SUVA habe jedoch
über diese in ihre Zuständigkeit fallende Frage bisher nicht entschie-
den. Das Bundesgericht wies die SUVA entsprechend an, "über das
Begehren auf Nichtigerklärung beziehungsweise Entfernen aus den
Akten des Gutachtens von Dr. med. B._______ genau so wie die
davon miterfasste Frage der Sperrung des Gutachtens für Dritte zu
verfügen" (vgl. Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008, insbesondere E. 4
und Dispositiv Ziff. 3).
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 lehnte es die SUVA ab, das betreffen-
de Gutachten als nichtig zu erklären und aus den Akten zu entfernen
oder gegenüber zur Einsicht berechtigten Dritten zu sperren.
C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache von A._______ vom
25. Juni 2008 wies die SUVA mit Entscheid vom 4. August 2008 ab.
Die SUVA hielt daran fest, dass kein Rechtsgrund vorliege, das betref-
fende Gutachten von Dr. med. B._______ aus den Akten zu entfernen
oder für Dritte zu sperren.
Im Einzelnen führte die SUVA aus, sie sei verpflichtet und berechtigt,
alle zur Beurteilung der Leistungspflicht und der Höhe der Leistungen
nötigen Abklärungen vorzunehmen. Dabei sei sie – im gesetzlich vor-
gegebenen Rahmen – auch zur Bearbeitung von Daten und deren Be-
kanntgabe an Dritte berechtigt. Das Gutachten von Dr. med.
B._______ sei im Jahre 1959 im Rahmen eines A._______
betreffenden Verfahrens erstellt und den Akten zugeordnet worden. Es
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bestünden keine Belege, dass dieses Gutachten formell oder inhaltlich
unrechtmässig sein könnte beziehungsweise auf nicht rechtmässig
beschafften oder unrichtigen Personendaten beruhen würde. Überdies
seien die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend
Akteneinsicht, Datenbearbeitung und -bekanntgabe beziehungsweise
Schweigepflicht immer beachtet worden. Es sei deshalb nicht einzu-
sehen, weshalb dieses Gutachten als nichtig erklärt oder gesperrt
werden sollte. Allein die Tatsache, dass ein Gutachten für eine Partei
ungünstig ausfalle, rechtfertige keine Entfernung aus den Akten oder
eine Sperrung.
Hinzu komme, dass das betreffende Gutachten noch unter der Geltung
des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über Kranken- und Unfallversi-
cherung, das heisst vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; in Kraft seit
1. Juli 1993) erstellt worden sei. Das Gesuch A._______ um Entfer-
nung beziehungsweise Sperrung dieses Gutachtens habe daher je-
denfalls als verspätet zu gelten.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ mit Eingabe vom
2. September 2008 (ergänzt durch eine weitere Eingabe vom
9. September 2008) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Bern mit folgenden Anträgen:
"1. Das Gutachten Dr. B._______ sei als nichtig zu erklären, bzw. die Suva-
Verfügung sei aufzuheben und die Suva sei aufzufordern, diese Akten zu
tilgen.
2. Sämtliche amtliche Akten [...] sollen als Rechtsmittel eingeordnet werden.
3. Meine Forderungen sind im Brief an Dr. C._______ vom 09.10.1999
festgehalten.
4. Ich verlange ferner unentgeltliche Prozessführung, einen Pflichtverteidi-
ger, da die Suva diesen Versicherungsstreit provoziert hat.
5. Mit der Verfügung seien alle Streitpunkte neu zu beurteilen. Z.B. [...]."
Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, das Gutachten von
Dr. med. B._______ habe bereits im Zeitpunkt seiner Erstellung
wissenschaftlichen Kriterien nicht genügt, es weise methodische
Mängel auf und sei nicht objektiv und empirisch abgestützt, sondern
parteiisch und diffamierend. Entsprechend zu Unrecht verneine die
SUVA, dass das betreffende Gutachten auf "nicht rechtmässigen
Daten" beruhe. Gerade weil das Gutachten vor Inkrafttreten des
Datenschutzgesetzes erstellt worden sei, sei dessen Vernichtung
nunmehr "überfällig".
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E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erachtete in der betreffen-
den Angelegenheit das Bundesverwaltungsgericht als zuständig, das
sich im Rahmen eines schriftlichen Meinungsaustauschs am 24. Sep-
tember 2008 dieser Auffassung anschloss.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat in der Folge auf die Ein-
gabe A._______ vom 2. September 2008 mit einzelrichterlichem Urteil
vom 29. September 2008 nicht ein und überwies die Verfahrensakten
dem Bundesverwaltungsgericht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung des
zuständigen Instruktionsrichters vom 9. Oktober 2008 seine Zuständig-
keit zur Beurteilung der Beschwerde A._______ (Beschwerdeführer)
vom 2. September 2008. Gleichzeitig wurde festgehalten, Gegenstand
des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde allein die da-
tenschutzrechtliche Frage, die im angefochtenen Entscheid der SUVA
(Vorinstanz) geprüft worden sei. Das Gesuch um Bestellung einer un-
entgeltlichen amtlichen Rechtsvertretung wurde abgewiesen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, dies unter Hin-
weis darauf, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden würde.
G.
Der Beschwerdeführer focht diese Zwischenverfügung mit Beschwerde
vom 8. November 2008 beim Bundesgericht an, das mit Urteil vom
22. November 2008 darauf nicht eintrat.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2008 hält die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung und ihren bisherigen Ausführungen fest
und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie über-
haupt einzutreten sei. Es sei im Übrigen der "Entzug der Prozessfähig-
keit" des Beschwerdeführers zu prüfen.
Die Vorinstanz weist einleitend darauf hin, sie sei in ihrer Verfügung
vom 28. Mai 2008 in erster Linie von den Verfahrensakten ausgegan-
gen, in denen das Gutachten von Dr. med. B.______ und weitere Ak-
ten aus den Jahren 1958 und 1959 erwähnt würden, so insbesondere
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vom Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 18. No-
vember 1982. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens habe sie fest-
gestellt, dass in ihren Akten das Gutachten von Dr. med. B._______
von 1959 "seit Jahren gar nicht mehr vorhanden" gewesen sei. Um
Klarheit zu bekommen und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers
Stellung nehmen zu können, habe sie sich von der D._______, wo die
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med.
B._______ stattgefunden habe, am 27. Oktober 2008 eine Kopie des
betreffenden Gutachtens zustellen lassen.
In der Sache selbst macht die Vorinstanz geltend, von den richterli-
chen Behörden, welche die sozialversicherungsrechtlichen Leistungs-
ansprüche des Beschwerdeführers beurteilt hätten, sei in den entspre-
chenden Urteilen niemals Kritik an den Feststellungen im Gutachten
von Dr. med. B._______ angebracht worden. Auch mit Blick auf
andere, in jenen Urteilen erwähnte medizinische Berichte könne nicht
die Rede davon sein, das betreffende Gutachten sei diffamierend. Es
beinhalte zweifellos eine Wertung, aber es könne nicht "apodiktisch"
als unrichtig bezeichnet werden. Daraus folge, dass die Vorausset-
zungen für Anordnungen nach Art. 25 DSG nicht gegeben seien,
sofern überhaupt von einer Anwendbarkeit dieses Gesetzes
auszugehen sei. Es liege nämlich weder eine Widerrechtlichkeit der
Datenbearbeitung vor, noch seien die Daten im Gutachten objektiv
gesehen unrichtig. Die Sperrung oder Vernichtung eines Gutachtens,
das nur noch im Archiv eines Spitals vorhanden sei/gewesen sei,
bringe dem Beschwerdeführer gar nichts, abgesehen vielleicht von
einer gewissen subjektiven Befriedigung.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit den vorinstanzlichen Akten
auch die erwähnte Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ ein-
gereicht, das gemäss dieser Kopie vom 21. April 1959 datierte.
I.
In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer, es sei seinen Anträgen – soweit deren Beurteilung in
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle – vollumfäng-
lich zu entsprechen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 61
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
[UVG, SR 832.20]) und als solche eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich beim ange-
fochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. August 2008
nicht um eine Verfügung, die nach einem anderen Bundesgesetz durch
Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar ist (vgl. Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG). So wäre die Zuständigkeit eines kantonalen Versi-
cherungsgerichts grundsätzlich nur dann gegeben, wenn es vorliegend
um die Beurteilung einer Beschwerde "aus dem Bereich der Sozialver-
sicherung" ginge (vgl. Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 109 UVG).
Wie sich aber aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergibt, bil-
dete Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens allein die Frage, ob
das Gutachten von Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959 aus
datenschutzrechtlichen Gründen als nichtig zu erklären
beziehungsweise aus den Akten zu entfernen oder für Dritte zu
sperren sei. Zur Prüfung dieser Frage war die Vorinstanz – wie
erwähnt – durch das Bundesgericht angewiesen worden.
Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich damit um
einen selbständigen, das heisst von früheren, rechtskräftig abge-
schlossenen Verfahren aus dem Bereich der Sozialversicherung unab-
hängigen Sachentscheid eines Bundesorgans auf dem Gebiet des Da-
tenschutzes, welcher der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt unterliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-7372/2006 vom 6. Juni 2007 E. 1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 DSG).
1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.3.1 Was das datenschutzrechtliche Begehren des Beschwerdefüh-
rers betrifft, ist zwar festzustellen, dass es im Zeitpunkt seiner Beurtei-
lung durch die Vorinstanz (28. Mai 2008 bzw. 4. August 2008) gegen-
standslos war, weil das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 21.
April 1959 – gemäss Ausführungen der Vorinstanz – bereits seit
Jahren nicht mehr in ihren Akten vorhanden war. Folglich hätte die
Vorinstanz auf das betreffende Begehren mangels eines schutzwür-
digen Interesses des Beschwerdeführers gar nicht eintreten dürfen
(vgl. Art. 25 Abs. 1 DSG und dazu JAN BANGERT, in: Urs Maurer-
Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2006 [hiernach: BSK DSG], Rz. 29 ff. u. insbes.
33 zu Art. 25 DSG; vgl. allgemein zur verfahrensrechtlichen Bedeutung
des Erfordernisses eines schutzwürdigen Interesses im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren BGE 130 II 521 E. 2.5 und
Urteil des BVGer A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3, je mit
weiteren Hinweisen). Trotz Fehlens dieser Prozessvoraussetzung hat
die Vorinstanz aber das Begehren des Beschwerdeführers materiell
behandelt und abgewiesen. Dieser ist daher in entsprechendem
Umfang zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 4. Au-
gust 2008 berechtigt.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz inzwischen eine Kopie des betref-
fenden Gutachtens eingeholt, zu ihren Akten gelegt und mit diesen
dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (vgl. Bst. H hiervor so-
wie vorinstanzliche Akten, Aktenheft IV, Aktenstück Nr. 23). Mit diesen
Vorgängen sind erneut Daten über die Gesundheit des Beschwerde-
führers und damit besonders schützenswerte Personendaten im Sinne
von Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG bearbeitet worden (vgl. URS BELSER, BSK
DSG, Rz. 14 zu Art. 3 DSG; JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-
SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], So-
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ziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV,
2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 825 ff., Rz. 633). Vom daten-
schutzrechtlichen Begriff des Bearbeitens nach Art. 3 Bst. e DSG ist
nämlich "jeder Umgang mit Personendaten" erfasst, "unabhängig von
den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaf-
fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivie-
ren oder Vernichten von Daten" (vgl. zur umfassenden Bedeutung
dieses Begriffs auch URS MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ, BSK DSG, Rz. 3
zu Art. 2 DSG, sowie BELSER, BSK DSG, Rz. 26 zu Art. 3 DSG).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch insofern be-
schwerdeberechtigt, als sich sein Antrag auf "Nichtigerklärung" bezie-
hungsweise "Tilgung" des Gutachtens von Dr. med. B._______ (Be-
schwerdeantrag Ziff. 1) implizit ebenfalls auf die von der Vorinstanz in-
zwischen eingeholte Kopie des betreffenden Gutachtens bezieht. Un-
bedeutend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Vorinstanz,
bei der betreffenden Kopie handle es sich um ein "Unikat", was heisse,
dass sie mit der Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht kein Ex-
emplar mehr besitze. Die Vorinstanz hat diese Kopie nämlich – wie er-
wähnt – zu einem Bestandteil ihrer Akten gemacht, woran die Über-
weisung der Akten an das Bundesverwaltungsgericht nichts ändert.
Die nun vorliegende Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ ist
allerdings aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht mit dem Gutachten
selbst gleichzusetzen. Die Erstellung des Gutachtens vom 21. Ap-
ril 1959 diente der Abklärung des Sachverhalts in den vom Beschwer-
deführer anhängig gemachten sozialversicherungsrechtlichen Verfah-
ren. Die Vorinstanz behauptet nicht, die Kopie dieses Gutachtens zur
Vervollständigung der Akten jener sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren eingeholt zu haben. Vielmehr sei dies geschehen, um im vorlie-
genden Verfahren "Klarheit zu bekommen und zu den Vorwürfen des
Beschwerdeführers Stellung nehmen zu können". Die Einholung der
betreffenden Kopie diente damit ausschliesslich den Zwecken des vor-
liegenden Verfahrens und stellt daher eine neue, selbständig zu beur-
teilende Datenbearbeitung dar (vgl. im Einzelnen E. 4 ff. nachfolgend).
1.3.2 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer als prozessfähig zu be-
trachten, bestehen doch keine Hinweise auf eine allfällige zivilrecht-
liche Handlungsunfähigkeit (vgl. Art. 17 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Entgegen der An-
sicht der Vorinstanz kann selbst eine "querulatorische und trölerische"
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Prozessführung für sich allein nicht bereits zur Feststellung der
Prozessunfähigkeit führen, es sei denn, es liege ein eigentlicher Fall
psychopathischer Querulanz vor, was indessen nicht leichthin bejaht
werden darf (vgl. im Einzelnen BGE 118 Ia 236 E. 2b; ISABELLE HÄNER,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 48 VwVG). Entscheidend ist aber ohnehin,
dass der vorinstanzlichen Prüfung eine entsprechende Anweisung des
Bundesgerichts im Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008 vorangegan-
gen war, weshalb in diesem Zusammenhang keine querulatorische
Vorgehensweise des Beschwerdeführers auszumachen ist.
1.4 Mit Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern wurde die
Beschwerde vom 2. September 2008 rechtzeitig, das heisst innerhalb
von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids der Vorin-
stanz vom 4. August 2008 (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG), bei einer unzu-
ständigen Behörde eingereicht. Die Beschwerdefrist ist damit gewahrt
(Art. 21 Abs. 2 VwVG).
1.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesag-
ten allein die datenschutzrechtliche Frage, ob das Gutachten von
Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 beziehungsweise die bei den
Akten der Vorinstanz liegende Kopie dieses Gutachtens als nichtig zu
erklären, zu vernichten oder für Dritte zu sperren ist. In den darüber
hinaus gehenden "Anträgen" des Beschwerdeführers (Beschwerdean-
träge Ziff. 2–5) ist hingegen eine unzulässige Erweiterung des Streit-
gegenstandes zu erblicken (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.2 und
A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, S. 25 f., Rz. 2.7 f.). Dies gilt namentlich insoweit, als der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei von ihm geltend gemachte
Unfälle aus den Jahren 1958 und 1980 sinngemäss erneut die Revi-
sion früherer sozialversicherungsrechtlicher Entscheide beantragt. Auf
die entsprechenden "Anträge" ist – soweit der Beschwerdeführer über-
haupt noch an ihnen festhält (vgl. Bst. I hiervor) – nicht weiter einzuge-
hen.
1.6 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 52 VwVG) ist demnach – mit der unter E. 1.5 genannten Ein-
schränkung – einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Anwendbar-
keit des Datenschutzgesetzes anzweifelt beziehungsweise das Begeh-
ren des Beschwerdeführers als "verspätet" betrachtet, indem sie gel-
tend macht, das Gutachten von Dr. med. B._______ sei im Jahre 1959
und damit noch vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes erstellt wor-
den. Damit übersieht sie nämlich, dass unter den Begriff des Bearbei-
tens nach Art. 3 Bst. e DSG keineswegs nur die Erstellung eines Gut-
achtens, sondern in gleicher Weise auch etwa dessen Aufbewahrung,
Verwendung oder Archivierung fallen. Im Übrigen liegt im Zentrum der
hier vorzunehmenden Prüfung nicht in erster Linie das Originalgutach-
ten selbst, das sich ja gar nicht (mehr) in den Akten der Vorinstanz be-
findet, sondern vielmehr die von der Vorinstanz nachträglich wieder-
beschaffte Kopie (vgl. Art. 3 Bst. e DSG) dieses Gutachtens, die ihr am
27. Oktober 2008 zugestellt worden ist (näher dazu sogleich E. 4 ff.).
4.
4.1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden, und
ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und verhäl-
tnismässig zu sein (Art. 4 Abs. 1 und 2 DSG). Sie dürfen nur zu dem
Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde,
aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4
Abs. 3 DSG). Von einem Bundesorgan (vgl. zum Begriff Art. 3 Bst. h
DSG), das Personendaten bearbeitet, kann die betroffene Person
insbesondere verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von
Persondendaten unterlässt (Art. 25 Abs. 1 Bst. b DSG) und Personen-
daten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt (Art.
25 Abs. 3 Bst. a DSG).
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, "[d]as Gutachten Dr. B._______"
sei "als nichtig zu erklären" beziehungsweise zu "tilgen"
(Beschwerdeantrag Ziff. 1). Das Gutachten von Dr. med. B._______
vom 21. April 1959, das sich ursprünglich in den Akten der Vorinstanz
befand, ist indessen gemäss deren glaubhaften Ausführungen seit
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Jahren nicht mehr in diesen Akten vorhanden. Entsprechend kann es
heute auch nicht mehr als nichtig erklärt oder vernichtet werden.
Bereits deshalb ist dieses Begehren des Beschwerdeführers, auf das
die Vorinstanz gar nicht hätte eintreten dürfen (vgl. E. 1.3.1 hiervor),
ohne weiteres abzuweisen.
4.3 Da die Akten der Vorinstanz inzwischen aber eine von ihr nach-
träglich eingeholte Kopie des betreffenden Gutachtens enthalten, kann
der erwähnte Antrag des Beschwerdeführers – wie dargelegt – so
verstanden werden, dass er damit implizit auch die Nichtigerklärung
beziehungsweise Vernichtung dieser Kopie sowie die davon miter-
fasste Sperrung für Dritte verlangt (vgl. bereits E. 1.3.1 und im Einzel-
nen E. 5 nachfolgend).
5.
5.1 Voraussetzung für die Vernichtung von Personendaten nach
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG ist, dass diese vom verantwortlichen Bun-
desorgan nicht – oder nicht mehr – bearbeitet werden dürfen. Es geht
um jene Fälle, in denen die Widerrechtlichkeit (vgl. Art. 25 Abs. 1 DSG
i.V.m. Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 DSG) dadurch begründet ist, dass die
Daten überhaupt bearbeitet werden. Das ist namentlich der Fall, wenn
die Daten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gemäss Art. 17
DSG bearbeitet werden. Widerrechtlich ist die Datenbearbeitung aber
auch dann, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des verantwortlichen
Bundesorgans nicht erforderlich ist oder einen unverhältnismässigen
Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person darstellt oder wenn
die betreffenden Daten sich als unrichtig herausgestellt haben oder
auf widerrechtliche Art und Weise beschafft worden sind (vgl. BANGERT,
BSK DSG, Rz. 58 zu Art. 25 DSG; Urteil des BVGer A-7368/2006 vom
10. Juli 2007 E. 2.3.1).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz – ein Bundesorgan im Sinne von Art. 25 DSG
i.V.m. 3 Bst. h DSG (vgl. MAURER-LAMBROU/KUNZ, BSK DSG, Rz. 16 zu
Art. 2 DSG) – hat eine Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______
vom 21. April 1959 beschafft, zu den Akten gelegt und mit diesen Ak-
ten dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen und damit – wie be-
reits dargelegt – besonders schützenswerte Personendaten des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG bearbeitet,
(vgl. E. 1.3.1 hiervor). Besonders schützenswerte Personendaten dür-
fen grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen
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Sinne es ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 2 DSG sowie Art. 19
Abs. 1 DSG, der für die Bekanntgabe von Personendaten durch Bun-
desorgane ebenfalls eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG
vorschreibt).
5.2.2 Die vom Datenschutzgesetz verlangte Rechtsgrundlage findet
sich für den Bereich der Unfallversicherung in den Art. 96 f. UVG, die
spezifische Regelungen für das "Bearbeiten von Personendaten"
(Art. 96 UVG) beziehungsweise die "Datenbekanntgabe" (Art. 97 UVG)
enthalten, die den allgemeinen Regelungen im Datenschutzgesetz vor-
gehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7367/2006 vom 8. Au-
gust 2007 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 241 E. 2.5.1, Urteil
des Bundesgerichts 8C_550/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1 sowie
FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz 631 und 633). Die Rechtmässigkeit
der Datenbearbeitung durch die Vorinstanz ist vorliegend daher zu-
nächst nach der Bestimmung von Art. 96 UVG zu beurteilen.
Die SUVA ist gestützt auf Art. 96 UVG i.V.m. Art. 58 UVG befugt, die
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und
Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie
benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu
erfüllen. Bei den zu erhebenden Daten ist vom zentralen, für den ge-
samten Bereich des Datenschutzes massgeblichen Grundsatz auszu-
gehen, dass nur erforderliche Daten eingeholt werden dürfen (vgl. UELI
KIESER, Medizinische Gutachten – rechtliche Rahmenbedingungen, in:
Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich 2005,
S. 93 ff., S. 108; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz 635; vgl. zum Erfor-
derlichkeitsprinzip auch Art. 4 Abs. 2 DSG). Erforderlich ist die Daten-
bearbeitung namentlich dann, wenn sie im Hinblick auf die Beurteilung
von Leistungsansprüchen erfolgt (Art. 96 Bst. b UVG; vgl. zur betref-
fenden Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Vorliegend war die Einholung einer Kopie des Gutachtens von
Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959 nach Art. 96 UVG nicht erfor-
derlich. Zweck der Datenbearbeitung war insbesondere nicht, vom Be-
schwerdeführer gestellte Leistungsgesuche zu beurteilen und im Hin-
blick darauf entsprechende Abklärungen vorzunehmen, wie dies bei
der Erstellung des Gutachtens selbst noch der Fall war. Über entspre-
chende Leistungsgesuche aufgrund der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Unfälle ab 1958 sowie über weitere, von ihm gegen
die SUVA gerichtete Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
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war im Zeitpunkt, als die Kopie des Gutachtens eingeholt wurde (Zu-
stellung am 27. Oktober 2008), bereits rechtskräftig befunden worden.
Entsprechend könnte sich die Vorinstanz auch nicht auf ihre allgemei-
ne Pflicht zur Aktenführung nach Art. 46 ATSG berufen, sind doch da-
von nur Unterlagen erfasst, die im Zusammenhang mit einem Sozial-
versicherungsverfahren massgeblich sein können.
5.2.3 Freilich behauptet die Vorinstanz selbst nicht, die Kopie des Gut-
achtens von Dr. med. B._______ in Erfüllung von spezifischen, ihr
nach dem UVG übertragenen Aufgaben als Versicherungsanstalt
beschafft zu haben. Vielmehr ist ihren Ausführungen zu entnehmen,
dass die Beschaffung der betreffenden Kopie ausschliesslich dazu
diente, das vom Beschwerdeführer gestellte datenschutzrechtliche
Begehren zu beurteilen (vgl. bereits E. 1.3.1 hiervor). Doch selbst
wenn für solche Abklärungen im Rahmen eines datenschutz-
rechtlichen Verfahrens in Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 DSG eine
hinreichende gesetzliche Grundlage erblickt werden könnte, ändert
dies nichts daran, dass die Datenbeschaffung auch in diesem
Zusammenhang nicht erforderlich war.
Wohl war die Vorinstanz im Urteil des Bundesgerichts vom 21. Ap-
ril 2008 zur Beurteilung der Frage angewiesen worden, ob das Gut-
achten von Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959 als nichtig zu er-
klären, aus den Akten zu entfernen beziehungsweise zu sperren sei.
Die Vorinstanz hätte sich aber mit der Feststellung begnügen können
und müssen, das Gutachten sei "seit Jahren" gar nicht mehr vorhan-
den und das Begehren des Beschwerdeführers entsprechend gegen-
standslos. Die Vorinstanz hat die Kopie im Übrigen auch nicht etwa auf
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt, sondern
"um Klarheit zu bekommen und zu den Vorwürfen des Beschwerdefüh-
rers Stellung zu nehmen". Zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung
mit einem Gutachten, das seit Jahren nicht mehr in den Akten der Vor-
instanz liegt, und insbesondere zur Beurteilung seiner Richtigkeit be-
stand jedoch kein Anlass.
5.3 Daraus ergibt sich, dass die Beschaffung und weitere Bearbeitung
der Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ durch die
Vorinstanz sich nicht auf Art. 96 UVG stützen konnten, jedenfalls aber
– auch mit Blick auf Art. 12 VwVG – nicht erforderlich waren. Die
entsprechende Datenbearbeitung ist damit – unabhängig von der
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Richtigkeit der bearbeiteten Daten – widerrechtlich im Sinne von Art.
25 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 DSG.
Selbst wenn aber die Wiederbeschaffung des Gutachtens in Form
einer Kopie als erforderlich betrachtet würde, wäre festzustellen, dass
der Zweck der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG) mit dem Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wegfallen würde und damit
eine über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Aufbewahrung der
Kopie ebenfalls widerrechtlich wäre.
Die betreffende Kopie ist daher gestützt auf Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG
zu vernichten. Ihrer Vernichtung stehen die Archivierungsvorschriften
des Bundes nicht entgegen. Art. 21 Abs. 1 DSG sieht nämlich lediglich
vor, dass Bundesorgane dem Bundesarchiv in Übereinstimmung mit
dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) alle Per-
sonendaten anzubieten haben, die sie nicht mehr ständig benötigen
(vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen von Art. 6 und Art. 8
Abs. 1 BGA). Erfasst sind mit anderen Worten nur Personendaten, de-
ren Bearbeitung bis anhin rechtmässig war, nicht aber Personendaten,
deren Bearbeitung (Beschaffung) – wie im vorliegenden Fall – von An-
fang an nicht erforderlich und damit widerrechtlich war (vgl. MARTIN
WINTERBERGER-YANG, BSK DSG, Rz. 7 zu Art. 21 DSG). Der Vollständig-
keit halber sei noch angemerkt, dass ohnehin nicht einzusehen ist und
von der Vorinstanz selbst auch in keiner Weise dargelegt wird, inwie-
fern die ohne jeden Zusammenhang mit einem Sozialversicherungs-
verfahren beschaffte Kopie archivwürdig gemäss Art. 21 Abs. 2 DSG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 BGA sein sollte.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass die von der Vorinstanz beschaffte
Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ zu vernichten ist, wer-
den weitere Begehren in diesem Zusammenhang (Nichtigerklärung,
Sperrung) hinfällig.
5.5 Nicht weiter einzugehen ist im Übrigen auf die Frage, was mit dem
Gutachten zu geschehen habe, das sich offenbar nach wie vor bei der
D._______ befindet. Diese Frage ist hier nämlich nicht
Verfahrensgegenstand, ganz abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht
nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sondern nach
kantonalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen – vorliegend also
nach dem bernischen Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986
(KDSG, BSG 152.04) – zu beantworten wäre (vgl. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 37 Abs. 1 DSG) und eine Zuständigkeit des
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Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund ausser Betracht
fallen würde (vgl. Art. 31 VGG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung beziehungswei-
se Vernichtung des sich ursprünglich in den Akten der Vorinstanz be-
findenden Gutachtens von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 be-
antragt. Soweit der Beschwerdeführer damit implizit auch die Vernich-
tung der von der Vorinstanz beschafften Kopie dieses Gutachtens be-
antragt, ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Vorinstanz ist an-
zuweisen, die betreffende Kopie aus ihren Akten, die ihr nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückgeschickt werden, zu entfernen
und zu vernichten. Darüber hinaus ist auf die Beschwerde – soweit der
Beschwerdeführer an seinen übrigen Anträgen (Beschwerdeanträge
Ziff. 2–5) überhaupt noch festhält (vgl. E. 1.5 hiervor) – nicht einzu-
treten.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer teilwei-
se als unterliegend. Eine unterliegende Partei hat in der Regel die Ver-
fahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Ver-
fahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde-
führer aber in der im Zentrum der Beurteilung stehenden Frage, ob die
Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ zu vernichten sei,
obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, ihm nach Art. 63 Abs. 1 VwVG
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. auch Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Damit wird das
bisher nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG hinfällig.
7.2 Keine Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2 erster Teilsatz
VwVG Vorinstanzen aufzuerlegen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat zwar teilweise obsiegt. Da er aber in
keinem Stadium des Verfahrens eine anwaltliche oder nichtanwaltliche
(berufsmässige) Vertretung in Anspruch genommen hat und ihm des-
halb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind
(vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), steht ihm keine Parteientschädi-
gung zu.
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8.2 Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die von ihr beschaffte Kopie des Gut-
achtens von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 aus ihren Akten
zu entfernen und zu vernichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. E 1978/08 3.30689.80.3; Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Mario Vena
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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