B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-607/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Leistungsaustausch, Gewinnbeteiligung an Spieler-
transfers, Vorsteuerabzug, "Sponsoring", "Mitgliederbeiträge"
(1/98-2/03).
A-607/2012
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige) bezweckt nach eigenen Angaben die
Organisation und die Durchführung von Fussballveranstaltungen für den
Verein Z._______, die Bereitstellung von Spielerkontingenten sowie die
Ausübung aller Tätigkeiten, die mit diesem Zweck direkt oder indirekt im
Zusammenhang stehen.
An diversen Tagen der Jahre 2003 bis 2005 führte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle betref-
fend die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2003 (1. Ja-
nuar 1998 bis 30. Juni 2003) durch. Die ESTV beanstandete u.a. Um-
satzdifferenzen in den Bereichen "Übern. Aufwand Y._______ AG", "Mit-
gliederbeiträge", "B._______-Vereinigung", "Ertrag Transferrechte" und
"Ertrag Leihgebühr". Die Steuerpflichtige habe zudem unberechtigte Vor-
steuerabzüge vorgenommen. Daraus resultierten – separiert nach den
jeweils für die kontrollierten Quartale geltenden rechtlichen Grundlagen
(vgl. die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
[aMWSTV, AS 1994 1464] bzw. das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, 2000 1300]) – diverse Ergän-
zungsabrechnungen (EA) und Gutschriften (GS), welche die Steuerpflich-
tige mit (zwei) Schreiben vom 30. Juni 2006 teilweise, namentlich betref-
fend die oben erwähnten Punkte, bestritt. Mit Entscheiden je vom 30. Ja-
nuar 2008 hielt die ESTV an ihren Forderungen fest.
B.
B.a Am 29. Februar 2008 erhob die Steuerpflichtige in einer einzigen
Eingabe Einsprache gegen die beiden genannten Entscheide und bean-
tragte deren Aufhebung.
Sie brachte im Wesentlichen vor, die Steuerpflichtige habe an die
Y._______ AG Leistungen erbracht, welche als "Zurverfügungstellung von
Arbeitskräften" bezeichnet werden könnten. Die Leistungen der
Y._______ AG an die Steuerpflichtige in der Form von "verschiedensten
Leistungen zur Ermöglichung des Spielerbetriebs, der Organisation und
Vermarktung" stellten aber ebenfalls steuerbare Leistungen dar. Für diese
Leistungen könne die Y._______ AG ihre Vorsteuern in Abzug bringen.
Wegen "Werteparität" der gegenseitig erbrachten Leistungen resultiere
keine Steuerlast für die beiden Gesellschaften. Wichtig sei nun aber, dass
die Y._______ AG "endlich" als Steuerpflichtige im Register eingetragen
werde. Hinsichtlich der "Mitgliederbeiträge" führte sie aus, dass diese auf
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Briefpapier des Vereins Z._______ eingefordert werden; die Steuerpflich-
tige "nehme" die Mitgliederbeiträge "ein" und schreibe sie "intern dem
Verein gut", wobei sie gleichzeitig eine Verrechnung vornehme für die
Leistungen, welche sie dem Verein erbringe. Betreffend die "B._______-
Vereinigung" stellte sie sich auf den Standpunkt, dass ein Hinweis auf ei-
ne Spende im geschlossenen Mitgliederkreis "keine Werbung darstelle,
welche die Mehrwertsteuer auszulösen im Stande sei". Hinsichtlich der
Zahlungen "im Bereich 'Transfer' von Spielern" handle es sich um von der
Steuer ausgenommene Ausbildungsentschädigungen. Die mit ausländi-
schen Vereinen geschlossenen Vereinbarungen betreffend "den 'Transfer'
von Spielern" bzw. die auf dieser Basis geleisteten Zahlungen stellten seit
dem "Bosman Urteil" reine Schadenersatzzahlungen für die vorzeitige
Auflösung von Verträgen dar. Diese Zahlungen unterlägen nicht der
Mehrwertsteuer. Die Verweigerung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug
durch die Verwaltung sei aber "auch dann falsch", wenn man von steuer-
baren Leistungen ausgehe. Es sei nämlich zu beachten, dass sie, die
Steuerpflichtige, mit der A._______ (vgl. Verfahren A-6759/2011) eine "In-
teressengemeinschaft" bilde und die steuerlichen Folgen einheitlich fest-
zulegen seien. Auch bei ihr müsse deshalb der "Export steuerfrei blei-
ben". Hinsichtlich des Rechts auf Abzug der Vorsteuer bat die Steuer-
pflichtige um Dokumentierung, welche Vorsteuerabzüge auf Transferauf-
wendungen zugelassen worden seien.
B.b Die ESTV wies in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember
2011 die Einsprache ab und machte für den Zeitraum vom 1. Januar 1998
bis zum 31. Dezember 2000 Mehrwertsteuern in der Höhe von
Fr. 611'721.– (nebst Zins) bzw. für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis
zum 30. Juni 2003 von Fr. 1'015'188.– (nebst Zins), insgesamt ausma-
chend Fr. 1'626'909.–, geltend.
In ihrer Begründung brachte sie hauptsächlich vor, gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung gelte der Spielertransfer als steuerbare
Dienstleistung (Überlassung immaterieller Werte und Rechte). Von dieser
Rechtsprechung abzuweichen, bestehe vorliegend kein Grund. Hinsicht-
lich der "Transferrechte" hielt sie fest, die A._______ habe die Rechte an
den Spielern besessen und nicht die Steuerpflichtige. Für die von der
A._______ anlässlich des "Verkaufs" der Spieler erhaltenen "Anteile am
Transfererlös" handle es sich um "steuerbaren Ertrag". Dieser "Ertrag"
stelle keine Entschädigung für steuerausgenommene Bildungsleistungen
dar. Betreffend die "B._______-Vereinigung" führte sie u.a. aus, dabei
handle es sich um einen Verein, welcher die Interessen des Vereins
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Z._______ wahre und unterstütze. Den Mitgliedern stünde ein exklusives
Clublokal zur Verfügung, welche es den Mitgliedern erlaube, private und
geschäftliche Kontakte zu pflegen. Die Angabe der Namen der Donatoren
innerhalb der auch kleinen Vereinigung werde "altrechtlich" als Werbung
betrachtet bzw. als steuerbare Gegenleistung für das "Sponsoring". Die
"Mitgliederbeiträge" wiederum seien beim Verein Z._______ nicht als
"Durchlaufposten" verbucht, sondern direkt bei der Steuerpflichtigen als
Ertrag gutgeschrieben worden. Die beantragte Kürzung der Steuer kom-
me deshalb nicht in Frage. Hinsichtlich des Ersuchens der Steuerpflichti-
gen "um Dokumentierung der Vorsteuerabzüge" verweist die ESTV auf
das Selbstveranlagungsprinzip. Mit Bezug auf das Verhältnis zwischen
der Steuerpflichtigen und der Y._______ AG führte die ESTV aus, die Be-
rechtigung zum Vorsteuerabzug sei für jedes der beteiligten Unternehmen
separat – und vorliegend einzig betreffend die Steuerpflichtige – zu beur-
teilen. Jedenfalls sei ein "Nullsummenspiel" ohne Deklaration der Umsät-
ze unzulässig.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (Be-
schwerdeführerin) am 1. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids (Zif-
fer 1). Zudem sei die ESTV anzuweisen, die Y._______ AG per 1. Januar
1998 rückwirkend als Steuerpflichtige ins Register einzutragen und der
Y._______ AG und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, die alsdann
fakturierten Leistungen gegenseitig als Vorsteuern abziehen zu dürfen
(Ziffer 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Begründung
hält sie im Wesentlichen an den bereits in der Einsprache vorgetragenen
Argumenten fest.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2012 schliesst die ESTV (Vor-
instanz) betreffend den Beschwerdeantrag gemäss Ziffer 1 auf Abwei-
sung der Beschwerde. Auf den Beschwerdeantrag gemäss Ziffer 2 sei
nicht einzutreten. Sie nimmt zu ausgewählten Punkten Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des Einspracheentscheids war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche
die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entschei-
den hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die
zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfech-
tungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwer-
deverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verän-
dert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Ja-
nuar 2011 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Y._______ AG per 1. Januar 1998 rückwirkend als Steuerpflichtige ins
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen, und es sei der
Y._______ AG und der Beschwerdeführerin zu gestatten, die fakturierten
Leistungen gegenseitig als Vorsteuer abziehen zu dürfen. Die Vorinstanz
beantragt, auf dieses Begehren sei nicht einzutreten, da es über den
Streitgegenstand hinausgehe. Ausserdem sei der Antrag auch deshalb
fraglich, weil ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin aufgrund der
konkreten Umstände offensichtlich nicht in der Lage sei, nachträglich kor-
rekte Mehrwertsteuerabrechnungen zu erstellen.
Der Vorinstanz ist zu folgen. Die Frage der Steuerpflicht der Y._______
AG war nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und hätte es – da
ein anderes Steuersubjekt betreffend – auch nicht sein müssen. Da sich
der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erweitern
darf, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Wie es sich mit dem Recht
der Beschwerdeführerin auf Abzug der in diesem Zusammenhang allen-
falls entstandenen Vorsteuer verhält, wird im Nachfolgenden zu beurteilen
sein (vgl. E. 6).
A-607/2012
Seite 6
Mit diesen Einschränkungen ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG löst
das aMWSTG ab, welches seinerseits per 1. Januar 2001 die aMWSTV
ersetzte. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die Beurteilung
des vorliegenden Sachverhalts, sofern er sich in der Zeit vom 1. Januar
2001 bis zum 30. Juni 2003 ereignete, richtet sich demnach nach dem
aMWSTG; sofern sich der Sachverhalt in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis
zum 31. Dezember 2000 zugetragen hat, beurteilt sich dieser – gemäss
der inhaltlich Art. 112 Abs. 1 MWSTG entsprechenden Regelung in Art. 93
Abs. 1 aMWSTG – nach der aMWSTV.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A-6642/2008 vom
8. November 2010 E. 1.3, A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3, mit Hin-
weisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche Lieferung
von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Ei-
genverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus
dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausge-
nommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 4 Bst. a-d aMWSTV, Art. 14
und 15 aMWSTV; Art. 5 Bst. a-d aMWSTG, Art. 18 und 19 aMWSTG).
Eine Dienstleistung liegt unter anderem vor, wenn immaterielle Werte
oder Rechte überlassen werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. a aMWSTV; Art. 7
Abs. 2 Bst. a aMWSTG).
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2.2 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Aus-
tausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt
ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leis-
tung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c aMWSTV; Art. 5 Bst. c
aMWSTG]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen
Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich ir-
relevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom 27. April
2009 E. 2.2 [u.a. betreffend "Spielertransfer"]).
2.2.1 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P.
BAUMGARTNER, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1
und 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt
nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen,
tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leis-
tungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwin-
gend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts vom
13. Februar 2008, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 77 S. 191 E. 3.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und
Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Ge-
genleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer
Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach
den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung aus-
löst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen
ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1218/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3 f.,
A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.1).
2.2.2 Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle
ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung auf-
wendet. Die Gegenleistung erfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst
wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 2
aMWSTV, Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).
Beim Tausch von Gegenständen und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt
der Wert jeder Lieferung oder jeder Dienstleistung als Entgelt für die an-
dere Lieferung oder die andere Dienstleistung (Art. 26 Abs. 4 aMWSTV,
Art. 33 Abs. 4 aMWSTG). Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt
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vor, wenn als Entgelt für eine Leistung nicht ein Geldbetrag, sondern eine
andere Leistung erbracht wird. Die Besonderheit besteht darin, dass hier
zwei selbständige Leistungen vorliegen. Ein Tausch liegt vor, wenn beide
Parteien einen Gegenstand liefern und somit beide Parteien Leistungs-
erbringer und Leistungsempfänger sind. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt
dagegen vor, wenn als Entgelt für eine Dienstleistung eine Lieferung oder
eine Dienstleistung erbracht wird. Für jede Leistung gilt der Wert der er-
brachten Leistung oder Dienstleistung als Entgelt (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1593/2006 vom 25. Januar 2008 E. 2.2,
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.4; UELI MANSER, in:
, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33).
2.3 Beim Vorliegen einer Gesamtleistung erfolgt eine einheitliche steuerli-
che Behandlung des Ganzen (vgl. Art. 36 Abs. 4 aMWSTG).
Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang
behandelt wird, liegt vor, wenn die Leistungen wirtschaftlich derart eng
zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Gan-
zes bilden. Sie müssen sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt
her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare
Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln um-
fasst. Liegt eine solche Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerli-
che Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach
der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3,
2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 4, veröffentlicht in: ASA 75 401; BVGE
2007/14 E. 2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010
26. August 2011 E. 3.3).
2.4
2.4.1 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steu-
erabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte
Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und
2 aMWSTV; Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Art. 29 Abs. 1 Bst. a
aMWSTV und Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sehen vor, dass zum Vor-
steuerabzug nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit
Belegen nach Art. 28 Abs. 1 und 3 aMWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 und 3
aMWSTG nachweisen kann. Welche Angaben die Rechnung enthalten
muss, ist in Art. 28 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 aMWSTG veran-
kert. Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass diese Regelung
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(der aMWSTV) verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerich-
te im Prinzip durch diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind.
Wenn die Rechnungen die in der aMWSTV bzw. im aMWSTG aufgestell-
ten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumu-
lativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug verweigern (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.1, mit zahl-
reichen Hinweisen; zur Frage der Korrekturmöglichkeiten sowie der Be-
handlung von Formmängeln, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.2 und E. 2.3).
2.4.2 Bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen (vgl. E. 2.2.2) sind beide
Leistungen mehrwertsteuerbar, sodass jede mehrwertsteuerpflichtige
Partei die eigene Leistung abrechnen muss und die allfällige Mehr-
wertsteuer auf der Gegenleistung zurückfordern kann. Entweder stellen
beide Parteien für ihre Leistungen je eine eigene Rechnung aus (Art. 28
aMWSTV; Art. 37 aMWSTG, vgl. E. 2.4.1) oder es wird eine einzige
Rechnung ausgestellt, worin beide Geschäfte aufgeführt sind. Wichtig ist
in jedem Fall, dass für beide Geschäftsvorfälle die Formerfordernisse an
die Rechnungsstellung erfüllt werden (MANSER, in: , a.a.O.,
Rz. 2 zu Art. 33).
2.5 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen,
das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Dem-
gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und
steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa-
chen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA
75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006
vom 16. November 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu
beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa das Recht zum Vor-
steuerabzug dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März
2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom
27. April 2009 E. 2.7; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission [SRK] vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in: Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 64.47 E. 5b, vom 14. Januar 2005,
veröffentlicht in: VPB 69.88 E. 3c/bb, mit Hinweis).
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3. "Mitgliederbeiträge"
Im Streit liegt die mehrwertsteuerliche Beurteilung von Zahlungen an die
Beschwerdeführerin, die sie in ihrer Buchhaltung unter dem Titel "Mitglie-
derbeiträge" verbucht hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin erklärt diesbezüglich, sie ziehe bei den Mit-
gliedern des Vereins Z._______ den jährlichen Mitgliederbeitrag ein. Sie
tue dies auf Briefpapier und mit Einzahlungsscheinen des Vereins. Das
Vereinsmitglied ersehe aus der Faktura klar und deutlich, dass es den
jährlichen Beitrag an den Verein Z._______ zahle. In der Folge buche sie
die Mitgliederbeträge "intern dem Verein gut". Sie nehme dabei gleichzei-
tig eine Verrechnung für Leistungen, welche sie dem Verein erbringe, vor.
So verbleibe ein Anteil von 25% für den Verein, der diesem auch tatsäch-
lich gutgeschrieben würde. "Mitgliederbeträge" seien von der Steuer aus-
genommen. Die bei ihr nachgeforderte Steuer sei aus diesem Grund um
25% zu kürzen.
3.2
3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Verein
Z._______ steuerbare Leistungen erbracht hat. Dies ist nicht bestritten.
Die Leistungen bestanden darin, dass die Beschwerdeführerin für den
Verein Z._______ die Organisation und die Durchführung von Fussball-
veranstaltungen übernommen hat und ihr die hierfür nötigen Spielerkon-
tingente bereit gestellt hat (vgl. auch Sachverhalt, Bst. A). Unstrittig ist
auch, dass das Entgelt hierfür dem eigenen Konto "Mitgliederbeiträge"
entnommen wurde. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor (vgl. E. 3.1),
das Entgelt entspreche lediglich 75% von den bei den Vereinsmitgliedern
erhobenen "Mitgliederbeiträgen".
3.2.2 Bei dieser Sachlage ist zunächst einmal klarzustellen, dass es hier
nicht primär um die mehrwertsteuerliche Thematik der "Mitgliederbeiträ-
ge" und deren allfällige Steuerausnahme geht, welche das Verhältnis zwi-
schen dem Verein und den Mitgliedern betrifft. Vielmehr geht es darum, in
welchem Umfang die den "Mitgliederbeiträgen" entsprechende Geld-
summe herangezogen wurde, um die Leistungen abzugelten, welche die
Beschwerdeführerin dem Verein Z._______ erbracht hat.
3.2.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz vor Ort hat die Beschwer-
deführerin die "Mitgliederbeiträge" nicht etwa als "Durchlaufposten" ver-
bucht, sondern unbestrittenermassen als eigenen Ertrag. Die Vorinstanz
durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, die Beschwerdeführerin
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Seite 11
habe die fraglichen Beiträge zur Abgeltung ihrer Leistungen an den Ver-
ein verwendet, was dem Grundsatze nach auch unbestritten ist (vgl.
E. 3.2.1). Die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin als Entgelt
jedoch hier 75% der "Mitgliederbeiträge" erhalten hat, bzw., dass dem
Verein Z._______ "tatsächlich" 25% gutgeschrieben worden sind, hat die
Beschwerdeführerin nicht belegt. Auch im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht hat sie keinerlei Dokumente eingereicht, um ihre Behaup-
tung zu beweisen. Es ist aufgrund dieser Sachlage nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geschuldete Mehr-
wertsteuer nach der gesamten Höhe der "Mitgliederbeiträge" bemisst, ob-
liegt es doch der Beschwerdeführerin, diese steuermindernde Tatsache
nachzuweisen (vgl. E. 2.5). Die Rüge, die Steuernachforderung sei dies-
bezüglich um 25% zu reduzieren, erweist sich als unbegründet.
3.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
4. "Beiträge B._______ Vereinigung"
Strittig sind weiter Zahlungen, welche die Beschwerdeführerin unter dem
Titel "Beiträge B._______ Vereinigung" eingenommen und verbucht hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt diesbezüglich, dass auf Rechnungs-
stellung des Vereins Z._______ hin die "B._______ Vereinigung" Beiträge
an diesen ausgerichtet habe. Das Konto werde – gleich wie das Konto
der "Mitgliederbeiträge" – von der Beschwerdeführerin verwaltet. Sie ha-
be diese "Gelder behalten" und für den "eigenen, ordentlichen Finanzbe-
darf verwendet". An die "B._______ Vereinigung" habe sie aber keine
Gegenleistung erbracht. Das Clublokal, das der "B._______ Vereinigung"
zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung gestanden habe, sei dieser
vom Verein Z._______ überlassen worden. Sie selbst sei hier aber nicht
involviert gewesen. In diesem Zusammenhang hätten ausserdem auch
kein "Sponsoring" bzw. keine Werbeleistungen vorgelegen, denn die Na-
men der Mitglieder der "B._______ Vereinigung" würden in keiner Form
Dritten gegenüber publik gemacht. Im Übrigen handle es sich bei den
Mitgliedern der "B._______ Vereinigung" nicht um Unternehmen, sondern
um Privatpersonen. Im geschlossenen Mitgliederkreis vermöge die Nen-
nung der Namen, ohne Hinweis auf die Höhe der Spende, die Mehr-
wertsteuer nicht auszulösen.
4.2 Dass – wie die Beschwerdeführerin schildert – der Verein Z._______
die strittigen Zahlungen der "B._______ Vereinigung" im "Innenverhältnis"
ihr "überlassen" habe, deckt sich mit den Untersuchungen bzw. mit der
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Seite 12
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz. Demnach hat die Beschwerde-
führerin die Zahlungen nämlich nicht im Sinne eines "Durchlaufpostens"
an den Verein Z._______ weitergeleitet. Dass die Beschwerdeführerin
diese Gelder behalte, mache – so die Vorinstanz weiter – in der vorlie-
genden Konstellation denn auch wirtschaftlich Sinn: Die Beschwerdefüh-
rerin habe nämlich für den Verein Z._______ sämtliche Aufgaben im Zu-
sammenhang mit dem Spielbetrieb übernommen und diesem die für eine
Fussballveranstaltung erforderlichen Spieler überlassen. Als Gegenleis-
tung habe die Beschwerdeführerin ein Anrecht auf Deckung der entspre-
chenden Kosten.
4.3 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz die Beiträge der
"B._______ Vereinigung", die der Verein Z._______ der Beschwerdefüh-
rerin überlassen hat, als Entgelt für die von der Beschwerdeführerin an
den Verein Z._______ erbrachten Leistungen qualifiziert. Nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies bundesrechtskonform. Wie
bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2), erbringt die Beschwerdeführerin dem Ver-
ein Z._______ Leistungen im Bereich der Organisation und der Durchfüh-
rung von Fussballspielen. Als Gegenleistung erhält die Beschwerdeführe-
rin vom Verein Z._______ – neben den "Mitgliederbeiträgen" (vgl.
E. 3.2.3) – auch die den "Beiträgen B._______ Vereinigung" entspre-
chenden Summen. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber dar-
auf hin, dass sie diese "Gelder" für den "eigenen, ordentlichen Finanzbe-
darf verwendet" habe (vgl. E. 4.1). Die mit ihrer Tätigkeit als Organisatorin
von Fussballveranstaltungen erzielten Umsätze der Beschwerdeführerin
unterliegen der Mehrwertsteuer.
Bilden die hier diskutierten "Beiträge der B._______ Vereinigung" aber
Entgelt für von der Beschwerdeführerin an den Verein Z._______ er-
brachte Leistungen, erübrigt sich eine Klärung sich allenfalls stellender
Rechtsfragen betreffend die "Zurverfügungstellung des Clubhauses" so-
wie betreffend die möglicherweise vorliegenden "Werbeleistungen". Eine
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, teilweise ausschweifenden
Ausführungen beider Parteien erübrigt sich somit.
4.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich ebenfalls abzuweisen.
5. "Erlöse aus Transferentschädigungen"
Strittig ist weiter die mehrwertsteuerliche Beurteilung von Zahlungen, die
die Beschwerdeführerin von der A._______ im Zusammenhang mit dem
A-607/2012
Seite 13
"Verkauf" von Spielerrechten erhalten hat (sog. "Erlöse aus Transferent-
schädigung").
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei, um überhaupt Spieler er-
werben zu können, auf die finanzielle Unterstützung der A._______ (vgl.
Verfahren A-6759/2011) angewiesen gewesen. Die A._______ habe die
Rechte an den Spielern erworben, und diese Rechte seien bei dieser
auch bilanziert worden. Sie habe gegebenenfalls zwar von der A._______
einen bestimmten, vertraglich festgeschriebenen Anteil am Gewinn aus
dem Handel mit den Rechten an den Spielern erhalten, hierfür aber keine
Gegenleistung erbracht. Weil sie keine "eigenständige Leistung" – weder
gegenüber der A._______ noch gegenüber einem beliebigen Dritten" –
erbracht habe, müsse ihr jeweils erhaltener Gewinnanteil mehrwertsteu-
erfrei bleiben.
Zum Nachweis des fehlenden Leistungsaustausches betreffend die Ge-
winnanteile reicht die Beschwerdeführerin exemplarisch drei inhaltlich
vergleichbar ausgestaltete "Vereinbarungen" (nachfolgend: "Spieler-
Vereinbarung") ein, die zwischen der A._______ (in den Verträgen als
"…." bezeichnet) und der Beschwerdeführerin sowie dem Verein
Z._______ pro Spieler abgeschlossen wurden (Beschwerdebeilagen 16-
18).
5.1.1 Gemäss diesen "Spieler-Vereinbarungen" verpflichtet sich die Be-
schwerdeführerin, mit dem Spieler, an dem die A._______ die Rechte
hält, während eines definierten Zeitraumes einen Nationalliga-
Spielervertrag abzuschliessen und den daraus entstehenden finanziellen
Verpflichtungen (Salärzahlungen, Prämien, Berufsschutz etc.) nachzu-
kommen. Die A._______ verpflichtet sich, eine allfällige Transferfinanzie-
rung bezüglich des betroffenen Spielers auch nach Ablauf des Nationalli-
ga-Spielervertrages zu übernehmen, falls sich der Verein Z._______ so-
wie die Beschwerdeführerin und der Spieler auf eine weitere Tätigkeit
beim Verein Z._______ einigen. Diesfalls sollen sich die Parteien über die
Höhe einer von der Beschwerdeführerin an die A._______ zu zahlenden
Gebühr verständigen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich gemäss
diesen "Spieler-Vereinbarungen" weiter, der A._______ monatlich eine
Gebühr zu entrichten. Die Beschwerdeführerin wird im Falle einer Spie-
lerausleihe zudem zu 20% an einer allfälligen Leihgebühr beteiligt. Für
den Fall einer Weiterveräusserung des Spielers während der Laufzeit des
Nationalliga-Spielervertrages durch die A._______ wird dem Verein
Z._______ ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Ausserdem wird der Beschwer-
A-607/2012
Seite 14
deführerin unter bestimmten Bedingungen ein Gewinnanteilsrecht zuge-
standen, um an einem allfälligen Nettoerlös aus dem Verkauf der Rechte
zu partizipieren.
5.1.2 Die Vorinstanz bejahte einen Leistungsaustausch zwischen der Be-
schwerdeführerin und der A._______ mit der Begründung, die Beschwer-
deführerin erhalte die Anteile an den "Transfererlösen" als Gegenleistung
für den Einsatz der Spieler an Fussballveranstaltungen sowie für die von
ihr "gegenüber der A._______ eingegangenen Verpflichtungen". Nur am
Rande sei bemerkt, dass die Vorinstanz im Verfahren A-6759/2011 betref-
fend die A._______ diesbezüglich einen Leistungsaustausch zwischen
dieser und der Beschwerdeführerin mangels Entgeltlichkeit verneint hat.
5.1.3 Der vertragsrechtlichen Ausgestaltung kann bei der Beurteilung der
mehrwertsteuerlichen Folgen von wirtschaftlichen Vorgängen Indizwir-
kung zukommen, dies jedenfalls dann, wenn dem Vertrag auch tatsäch-
lich nachgelebt wird. Massgebend sind indes die tatsächlichen, wirtschaft-
lichen Verhältnisse (vgl. E. 2.2.1). Entscheidend ist also, ob die
A._______ und die Beschwerdeführerin einander tatsächlich gegenseitig
Leistungen erbracht haben.
5.1.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die A._______ die
Rechte an den Fussballspielern gehalten hat, und dass sie diese Spieler
der Beschwerdeführerin überlassen bzw. zur Verfügung gestellt hat. In
sachverhaltsmässiger Hinsicht ist überdies unbestritten, dass die
A._______ der Beschwerdeführerin jeweils im Falle eines Verkaufes ei-
nen Gewinn- und im Falle einer Ausleihe einen Leihgebührenanteil aus-
gerichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat – das ist ebenfalls unstrittig –
mit dem jeweiligen Spieler einen Nationalliga-Spielervertrag abgeschlos-
sen und ist den daraus erwachsenen Pflichten nachgekommen. Dies ent-
spricht ganz dem vertraglich Vereinbarten (vgl. E. 5.1.1). Umstritten ist al-
lerdings, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus die vereinbarte mo-
natliche Gebühr tatsächlich entrichtet hat.
5.1.3.2 Mehrwertsteuerlich sind diese Vorgänge wie folgt zu beurteilen:
Die A._______ überlässt der Beschwerdeführerin den jeweiligen Spieler,
damit Letztere mit dem betroffenen Fussballspieler einen Nationalliga-
Spielervertrag abschliesst (und in der Folge an Fussballveranstaltungen
beim Verein Z._______ einsetzt). Für eine allfällige Ausleihe oder einen
allfälligen "Verkauf" des Spielers an Dritte während der Laufzeit durch die
A-607/2012
Seite 15
A._______ entrichtet diese der Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine
Ausleihgebühr bzw. eine Gewinnbeteiligung. Die in der "Spieler-Verein-
barung" vereinten Leistungskomponenten – wie die Zurverfügungstellung
des Spielers sowie die allfälligen Leihgebühren- und Gewinnanteile –
können in der vorliegenden Konstellation nicht unabhängig voneinander
betrachtet werden, setzen doch die genannten Beteiligungen die Zurver-
fügungstellung eines Spielers überhaupt erst voraus. Mit anderen Worten
würde ohne die Zurverfügungstellung an die Beschwerdeführerin die Aus-
richtung von Beteiligungen (bei Ausleihe oder "Verkauf" an Dritte) an die-
se keinen Sinn ergeben. Die beschriebenen Leistungen greifen sachlich,
zeitlich und wirtschaftlich derart ineinander, dass sie mehrwertsteuerlich
ein unteilbares Ganzes darstellen. Aufgrund ihrer tatsächlichen untrenn-
baren Verknüpfung bilden sie zusammen eine Gesamtleistung (vgl.
E. 2.3).
Dadurch, dass im Gegenzug die Beschwerdeführerin mit den entspre-
chenden Fussballspielern jeweils einen Spielervertrag eingeht, erfüllt sie
ihre gegenüber der A._______ eingegangene vertragliche Verpflichtung.
Dabei erbringt sie gegenüber der A._______ gleichzeitig eine Leistung im
Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Eine innere Verknüpfung bzw. ein un-
mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen der
A._______ und der Gegenleistung der Beschwerdeführerin ist mithin ge-
geben. Ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch – in der Gestalt ei-
nes tauschähnlichen Vorganges – ist deshalb zu bejahen (vgl. E. 2.2.2)
und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich die monatliche Zahlung ge-
leistet worden ist oder nicht.
5.1.4 Die von der Beschwerdeführerin aus diesem Leistungsaustausch
erzielten Umsätze, die mit den so genannten "Transfererlösen" (gemeint
sind vorliegend damit primär die Gewinnanteile) abgegolten wurden, un-
terliegen deshalb der Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund ist die Be-
schwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.2
5.2.1 Sollte – so die Beschwerdeführerin weiter – die "Besteuerung der
Gewinnanteile aus den Transferrechten nicht entfallen", müssten diesel-
ben Überlegungen gelten, wie im Verfahren A._______ (Verfahren
A-6759/2011) hinsichtlich des "Rechts auf Vorsteuerabzug im Zusam-
menhang mit dem Erwerb von Rechten an Fussballspielern". Es sei zu-
mindest teilweise ein Abzug der Vorsteuern zu gewähren und zwar in je-
nen Fällen, in denen der Spieler weiterveräussert worden sei. Namentlich
A-607/2012
Seite 16
die Umsätze aus den Veräusserungen der Spieler "…" und "…" ins Aus-
land müssten steuerfrei belassen werden, handle es sich doch um einen
"steuerfreien Export".
5.2.2 Die ESTV hat in ihrer Nachbelastung ausschliesslich jene "Transfer-
anteile" erfasst, welche die A._______ der Beschwerdeführerin ausge-
richtet hat. Die entsprechenden Umsätze hat sie, wie gesehen (E. 5.1.4),
zu versteuern. Ausserdem wurden – wie ausgeführt (vgl. E. 5.1.3) – der
Beschwerdeführerin die Spieler von der A._______ zur Verfügung ge-
stellt. Mit anderen Worten war die A._______ Inhaberin der Rechte an
den einzelnen Spielern und folglich zu deren "Verkauf" berechtigt. Inwie-
fern es sich bei den beiden genannten Spielern anders verhalten haben
soll und also die Beschwerdeführerin die Rechte selber inne gehabt so-
wie die Spieler ins Ausland "verkauft" haben soll, hat die Beschwerdefüh-
rerin nicht nachgewiesen. Entsprechende Belege und Dokumente hat sie
keine eingereicht. Sie hat damit den ihr obliegende Beweis für diese
steuermindernde Tatsache nicht erbracht (vgl. E. 2.5). Dem Antrag der
Beschwerdeführerin kann deshalb nicht entsprochen werden.
5.3
5.3.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das vorliegend ge-
wählte Konstrukt beim Erwerb von Rechten an Fussballspielern könne
auch als "reines Finanzgeschäft" beurteilt werden. Die A._______ habe
der Beschwerdeführerin die für den Transfer der jeweiligen Spieler nöti-
gen Mittel zur Verfügung gestellt und zwar in einer für sie risikolosen Art.
Handle es sich aber um ein Finanzgeschäft, entfalle die Steuerbarkeit
auch der "Gewinnanteile aus den Transferrechten". Ein ähnlich aufgebau-
tes Konstrukt sei inzwischen von der ESTV als "reines Finanzvehikel",
welches "ausserhalb der Wirkung der Mehrwertsteuer stehe", anerkannt
und akzeptiert worden. Der einzige Unterschied zwischen diesem "neuen
System Investorengruppe" und dem "alten System …" bestehe darin,
dass die Rechte an den Spielern im ersten Fall bei der Beschwerdeführe-
rin verbleiben würden, während diese in der zweiten Konstellation "in der
Buchhaltung" der A._______ "geführt", aber während der Vertragsdauer
trotzdem der Beschwerdeführerin überlassen würden.
5.3.2 Nachdem zwischen der Beschwerdeführerin und der A._______ ein
Leistungsaustausch zu bejahen ist (vgl. E. 5.1.4), kann von einem "reinen
Finanzierungsgeschäft ausserhalb der Mehrwertsteuer" oder von einer
"Schenkung oder einem Sanierungsbeitrag" keine Rede mehr sein. Wie
die Vorinstanz das "neue System Investorengruppe" mehrwertsteuerlich
A-607/2012
Seite 17
beurteilt, ist vorliegend somit irrelevant, zumal die Beschwerdeführerin
ohnehin selber darauf hinweist, dass sich die vorliegend zu beurteilende
Konstellation vom "neuen System" unterscheidet.
6. "Vorsteuerabzugsberechtigung"
6.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, ihr
stehe das Recht auf Abzug der Vorsteuern auf den von der Y._______ AG
in Rechnung gestellten Leistungen zu. Sie habe an die Y._______ AG
Leistungen erbracht, welche als "Zurverfügungstellung von Arbeitskräf-
ten" bezeichnet werden könne. Die Y._______ AG habe wiederum an sie
Leistungen erbracht und zwar in der Form von verschiedenen Verrichtun-
gen zur Ermöglichung des Spielerbetriebs, der Organisation und der
Vermarktung. Für diese Leistungen könne die Y._______ AG ihre Vor-
steuern in Abzug bringen. Wegen "Werteparität" der gegenseitig erbrach-
ten Leistungen resultiere keine Steuerlast für die beiden Gesellschaften,
m.a.W. ergebe sich "zwischen zu leistender Steuer und Vorsteuer ein
Ausgleich".
6.2 Unbestritten ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der
Y._______ AG ein Leistungsaustausch besteht. Die Beschwerdeführerin
hat der Y._______ AG Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt und hat im
Austausch hierfür Leistungen in der Form von verschiedenen Verrichtun-
gen zur Ermöglichung des Spielerbetriebs, der Organisation und der
Vermarktung erhalten. Bei solchen tauschähnlichen Umsätzen gilt der
Wert jeder Dienstleistung als Entgelt für die andere Dienstleistung (vgl.
E. 2.2.2). Die Anforderungen an die Belege für die Geltendmachung der
Vorsteuern gelten auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
(vgl. E. 2.4.2). Diesbezüglich gesteht die Beschwerdeführerin selbst ein,
dass über diese Leistungen "damals keine Fakturen ausgestellt" worden
seien und "auch kein Zahlungsfluss" erfolgt sei. Ein Vorsteuerabzug steht
deshalb ausser Frage. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein "Null-
summenspiel" ohne Deklaration der Umsätze unzulässig ist. Durch dieses
Vorgehen hat die Beschwerdeführerin – so führt die Vorinstanz zu Recht
aus – vielmehr "steuerbare Umsätze der beiden Gesellschaften durch di-
rekte, gegenseitige, aber buchhalterisch nicht erfasste Verrechnung der
Versteuerung" entzogen.
6.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb ebenfalls abzuweisen.
A-607/2012
Seite 18
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht,
welche auf CHF 22'000.– festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 22'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 22'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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