B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6077/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechts-
dienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags. Funktionsbewertung.
A-6077/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A. _______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als
Chefmonteur Kabeltrassebau. Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtar-
beitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein
neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammen-
hang mit dem Übergang zu diesem System wurde A. _______ mit
Schreiben vom Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitge-
teilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem
Anforderungsniveau E zugeordnet. A. _______ bekräftigte mit Schreiben
vom 24. Juni 2011, dass er mit den im Verständigungsschreiben mitgeteil-
ten Vertragsänderungen nicht einverstanden sei und forderte den Erlass
einer Verfügung. Mit Verfügung vom 24. April 2012 bestätigte das Kompe-
tenzcenter Compensations & Benefits der SBB die Vertragsänderungen
mit Rückwirkung auf den 1. Juli 2011 sowie die Zuordnung der Stelle von
A. _______ zum Anforderungsniveau "E" und händigte ihm den Stellen-
beschrieb Nr. 2413004 aus.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 24. Mai 2012
Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. A. _______ machte
sinngemäss geltend, der Stellenbeschrieb "Chefmonteur Kabeltrassebau"
gebe die von ihm tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nicht korrekt wie-
der. Die Überprüfung des Arbeitsalltages ergebe nämlich, dass dieser
durch den vorgelegten Stellenbeschrieb nicht korrekt abgebildet werde.
Demzufolge müsse die richtige Funktionsbezeichnung "Chefmonteur Ka-
bel (AVOR)" lauten und folglich im Anforderungsniveau "F" eingereiht
werden.
C.
Mit Entscheid vom 24. September 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
dass sich für die Funktion "Chefmonteur" die Funktionenkette vom Anfor-
derungsniveau "D" bis "G" erstrecke, wobei Abklärungen beim zuständi-
gen Regionenleiter sowie bei der HR-Beratung bestätigt hätten, dass
A. _______ die Anforderungen des Niveaus "E" vollständig erfülle. Zwar
würde er auch Aufgaben des Anforderungsniveaus "F" erledigen, dies je-
doch nur ausnahmsweise. Eine Zuordnung zu diesem Niveau, welches
zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, erfordere jedoch eine
regelmässige Erfüllung der geforderten Aufgaben, weshalb der Stellen-
A-6077/2013
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beschrieb von A. _______ korrekterweise dem Anforderungsniveau "E"
zugeordnet worden sei. Im Übrigen sei auch anzumerken, dass der Stel-
lenbeschrieb nur die Hauptaufgaben erfasse und nicht sämtliche tatsäch-
lich übernommenen Aufgaben aufführe, weshalb eine Positionierung der
Stellen in ein Anforderungsniveau durch eine summarische Zuordnung er-
folge. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und
sei nachvollziehbar.
D.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdienstes der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
macht geltend, die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau "E"
sei nicht korrekt, zumal die im Entscheid aufgeführten – das Anforde-
rungsniveau "F" rechtfertigenden – Aufgaben mit Ausnahme des Auditie-
rens von Arbeitsstellen von ihm durchs Band erfüllt würden. Im Übrigen
stütze sich der Entscheid allein auf Aussagen des Regionenleiters und
nicht auf solche des direkten Vorgesetzten, weshalb der Sachverhalt un-
richtig festgestellt und nicht überprüft worden sei.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 am
angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, sie habe alle Be-
weismittel objektiv geprüft und sei unter anderem aufgrund von Aussagen
des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers zur Erkenntnis gelangt,
dass der Stellenbeschrieb des Anforderungsniveaus "E" den tatsächli-
chen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers korrekt wiedergebe. Ausser-
dem wären gerade Einschätzungen des Regionenleiters für die Zuord-
nung zu einem Anforderungsniveau aussagekräftig, habe doch gerade er
aufgrund der steilen Hierarchie einen Überblick über die verschiedenen
Funktionen seiner Mitarbeiter, was einen Quervergleich zulasse. Ausser-
dem führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Beschwerde vom 24. Oktober
2013 nachträglich angestellte Rückfragen beim Regionenleiter, dem Nie-
derlassungsleiter sowie beim Teamleiter des Beschwerdeführers hätten
die Zuordnung dessen Funktion zum Anforderungsniveau "E" bestätigt,
weshalb an ihr festzuhalten sei.
F.
Mit Replik vom 18. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und macht neu geltend, die falsche Zuordnung seiner Funk-
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Seite 4
tion beruhe auf mangelhaften Quervergleichen und deshalb nach wie vor
auf ungenügender Sachverhaltsfeststellung.
G.
In ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 erläutert die Vorinstanz verschiedene
Quervergleiche und hält aufgrund von Unterschieden bei der Komplexität
der Aufgaben sowie aufgrund von Führungsaufgaben an der Zuordnung
der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "E" fest.
Sie bekräftigt, dass Abklärungen bei Linienvorgesetzten und HR-Beratern
stets neutral durchgeführt worden seien.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2014 nimmt der Be-
schwerdeführer Bezug auf die vorgelegten Quervergleiche und macht
geltend, er habe in seiner Funktion eben gerade solche Führungsaufga-
ben und komplexen Tätigkeiten zu bewältigen. Es könne deshalb nicht
sein, dass in einem Unternehmen dieselbe Funktion verschieden bewer-
tet werde.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesper-
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Seite 5
sonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz
kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbe-
fugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; ULRICH MEYER/PETER ARNOLD,
Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005
I, S. 137; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 132).
Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anlie-
gen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum
Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden ge-
gen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Über-
gang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohnga-
A-6077/2013
Seite 6
rantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung al-
lerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht,
und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im
Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sei-
ne Stelle mindestens dem Anforderungsprofil "F" zuzuteilen, mit entspre-
chender rückwirkender Korrektur der Anpassungen des Arbeitsvertrages.
Zur Begründung macht er zunächst geltend, er erfülle in seinem Arbeits-
alltag regelmässig die Aufgaben, welche dem Anforderungsprofil "F" ent-
sprechen würden, der Stellenbeschrieb für das Anforderungsniveau "E"
sei somit für seine Stelle die falsche Grundlage. In formeller Hinsicht
macht der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend, der angefoch-
tene Entscheid beruhe auf einem rechtserheblichen Sachverhalt, der un-
richtig erhoben worden sei, indem sein direkter Vorgesetzter nicht ange-
hört und auch der angebotene Augenschein vor Ort nicht vorgenommen
worden sei. Der Entscheid sei lediglich auf die Aussagen der verfügenden
Stelle abgestützt worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden
sei. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben.
A-6077/2013
Seite 7
3.2 Die Vorinstanz führt ihrerseits aus, ihre Abklärungen hätten ergeben,
dass der Stellenbeschrieb Nr. 2413004 den tatsächlichen Arbeitsalltag
des Beschwerdeführers und somit seine Funktion korrekt wiedergebe.
Demnach erfülle dieser die Anforderungen der Stellenbeschreibung im
Anforderungsniveau "E" vollständig, jene im Anforderungsprofil "F" jedoch
höchstens ausnahmsweise und punktuell. Diese Zuordnung zum Anforde-
rungsniveau "E" sei von verschiedenen Linienvorgesetzten als korrekt
bestätigt worden. Die Vorinstanz entgegnet weiter, sie dürfe eine Tatsa-
che als grundsätzlich bewiesen annehmen, wenn sie sich von deren Vor-
handensein überzeugt habe, sodass das Gegenteil als unwahrscheinlich
erscheine. Im Rahmen des Entscheides vom 24. September 2013 seien
alle Beweismittel objektiv geprüft worden und es sei entschieden worden,
dass diese eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachver-
halts zulassen würden.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, bemisst sich der Lohn nach den drei
Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, hält da-
mit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen
der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung
(vgl. Ziff. 90). Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stel-
lenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforde-
rungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den
Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren er-
mittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie
"Funktionsbewertung" (K 140.1). Die Anforderungen werden durch 15 An-
forderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet.
Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung ei-
ner anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Or-
ganisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer
Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die
Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompeten-
zen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderun-
gen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
3.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
A-6077/2013
Seite 8
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-
tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die
Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass
über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.
3.4
3.4.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; PI-
ERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der
der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassen-
de Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochte-
nen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig
gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder ent-
scheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch ge-
würdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtser-
heblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante
Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den
Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar
2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils
m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduc-
tion à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43; RE-
NÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 1594 ff.). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszu-
schöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das
rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung
(vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027;
MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
3.4.2 Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Sowohl im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor der Vorinstanz gilt somit
A-6077/2013
Seite 9
der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50
E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien ge-
wisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt
werden. Solche Mitwirkungspflichten werden vom Gesetzgeber vorgese-
hen oder ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl.
Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/ HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 459 f., CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Partei-
en angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der
Beurteilung dieser Frage kommt ihr allerdings ein gewisser Ermessens-
spielraum zu. Sie kann insbesondere dann von der Abnahme eines Be-
weises absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus
anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend ge-
klärt hält und überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch wei-
tere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536
f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144). Nimmt
sie rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise zu rechtserheblichen
Tatsachen nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind,
verletzt sie das rechtliche Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersu-
chungspflicht; ausserdem ermittelt sie den Sachverhalt fehlerhaft im Sin-
ne von Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E.2.2.4 und A-5524/2012 vom
16. Dezember 2013 E. 5.2.1).
Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach
haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen,
unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2).
Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die
Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nach-
weis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebli-
A-6077/2013
Seite 10
che Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die
entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie ge-
stützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich
verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt
werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernst-
haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MO-
SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.).
3.5
3.5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stel-
lungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter an-
derem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen
und es sei durch die Erstinstanz die Stellungnahme des Regionenleiters
eingeholt worden. Im Weiteren sei – im Rahmen der gegen den Entscheid
der Erstinstanz geführten Beschwerde – durch den Niederlassungsleiter
die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beschwerdeführer gemäss
Stellenbeschriebe für die Anforderungsniveaus "E" resp. "F" eingehend
analysiert worden. Deren detaillierte Gegenüberstellung habe in einer
Punkt-für-Punkt-Beurteilung der einzelnen Aufgaben zum Schluss ge-
führt, dass – auch im Vergleich über alle Niederlassungen hinweg – die
Funktion des Beschwerdeführers korrekterweise dem Anforderungsni-
veau "E" zugeordnet worden sei. Zu demselben Resultat habe im Übrigen
auch eine erneute Abklärung unter Einbezug von Regionen-, Niederlas-
sungs- und Teamleiter geführt.
3.5.2 Aus der durchgeführten Analyse geht hervor, dass der Beschwerde-
führer das Anforderungsprofil "E" vollständig erfüllt und dass sein Arbeits-
alltag auch Tätigkeiten des Anforderungsniveaus "F" aufweist (vgl. die
vom Niederlassungsleiter […] durchgeführte Analyse der Tätigkeiten des
Beschwerdeführers, datiert am 2. Oktober 2013). So ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer zusätzlich Arbeiten des Anforderungsniveaus "F"
erledigt. Unklar ist hingegen die Ausübung dieser Arbeiten in quantitativer
Hinsicht.
Der Beschwerdeführer hat jetzt seiner Beschwerde eine E-Mail seines
Teamleiters und direkten Vorgesetzten vom 12. April 2013 sowie als Bei-
lage dessen Beschreibung seiner erledigten Aufgaben im Arbeitsalltag
und eine Begründung für deren Zuordnung zum Anforderungsniveau "F"
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Seite 11
beigelegt. Der Teamleiter bestätigt darin, dass die Funktion des Be-
schwerdeführers gemäss dem gelebten Arbeitsalltag richtigerweise dem
Anforderungsprofil "F" zugeordnet werden müsse, erfülle er doch regel-
mässig sämtliche aufgeführten Aufgaben, die dieser Einstufung entspre-
chen. Die in diesem Dokument enthaltenen Aussagen stehen diametral
zur Darstellung der Vorinstanz. Insbesondere widersprechen sie dem
durch diese vermittelten Eindruck, der Teamleiter sei in die Verifizierung
der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungs-
niveau "E" einbezogen worden und er hätte diese bestätigt. Im vorliegen-
den Fall hätte sich die Anhörung des direkten Vorgesetzten bei der Sach-
verhaltsabklärung durch die Vorinstanz deshalb aufgedrängt, weil nur auf
diese Weise die offensichtlich bestehenden Widersprüche zwischen des-
sen Einschätzung und der Einschätzung der weiteren Linienvorgesetzten,
geklärt werden können. Der Sachverhalt erweist sich daher als ungenü-
gend abgeklärt.
3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den
beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum
zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und ra-
schen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur
Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sach-
verhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhe-
bung nicht behoben werden kann (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
Aufgrund der ungeklärten Fragen betreffend die vorliegend durch den Be-
schwerdeführer effektiv ausgeübten Aufgaben hat eine Befragung des di-
rekten Vorgesetzten stattzufinden. Dabei geht es in erster Linie nicht um
die Frage, welche Aufgaben er erfüllt, sondern auch darum, wie häufig
diese Aufgaben anfallen und welcher Zeitaufwand auf sie entfällt. In die-
sem Zusammenhang wird auch der Widerspruch zwischen den Einschät-
zungen der verschiedenen Leitungspersonen zu klären sein. Je nach Er-
gebnis könnten weitere Abklärungen vorzunehmen sein, etwa im Zu-
sammenhang mit der Frage, welche der beiden zur Debatte stehenden
Rahmenstellenbeschreibungen angesichts der festgestellten tatsächli-
chen Aufgaben einschlägig ist. Insgesamt ist somit mit einem nicht uner-
heblichen Abklärungsaufwand zu rechnen. Es rechtfertigt sich deshalb,
A-6077/2013
Seite 12
die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als
diese mit den Verhältnissen nicht nur besser vertraut, sondern auch bes-
ser in der Lage ist, diese Abklärungen durchzuführen.
4.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen gelassen werden, ob die Vor-
instanz durch die mangelhafte Abklärung bzw. mit der in antizipierter Be-
weiswürdigung erfolgten Abweisung der Beweisanträge des Beschwerde-
führers, seinen Teamleiter zu befragen und einen Augenschein vor Ort
vorzunehmen, eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat (vgl. E.
3.4.1). Denn die Folge einer formellen Rechtsverweigerung wäre – sofern
die Voraussetzungen einer Heilung vor der Rechtsmittelinstanz nicht ge-
geben sind – ebenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom 7. August
2013 E. 3.1.4 und A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 18. Dezember
2013 neu geltend, die Vorinstanz habe bei der Einreihung seiner Funktion
keine genügenden Quervergleiche mit andern vergleichbaren Funktionen
anderer Fachdienste angestellt. Die Chefmonteure der Fachdienste
Stellwerk Aussenanlagen, Fahrbahn und Fahrleitung seien im Gegensatz
zu denjenigen seines Fachdienstes Kabel im Anforderungsniveau höher
eingereiht.
5.2 Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 dieses
neue Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur Begründung legt sie sum-
marisch dar, weshalb die Chefmonteure der Fachdienste Stellwerk Aus-
senanlagen, Fahrbahn und Fahrleitung höher eingestuft sind.
5.3 Die Quervergleiche dienen der Festsetzung der Funktionen im Sys-
tem der Anforderungsniveaus, um ein stimmiges und rechtsgleiches Ein-
reihungsgefüge innerhalb ein und derselben Verwaltungseinheit zu schaf-
fen (vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001
zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31); Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A- 134/2012 vom 13. Juli 2012, E. 3.2 und A-
1764/2010 vom 10. Oktober 2010, E. 5.2). Eine Entscheidung über die
Richtigkeit der Quervergleiche hat daher weitreichende Folgen für das
gesamte Einreihungs- bzw. Lohngefüge. Die Quervergleichsproblematik
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wurde erstmals im zweiten Schriftenwechsel vor dem Bundesverwal-
tungsgericht thematisiert. Die Vorinstanz selber, wie auch das erstinstanz-
lich verfügende Kompetenzcenter Compensations & Benefits der SBB
musste sich in ihren Entscheidungen mit diesem Vorbringen noch nicht
auseinandersetzen. Da die vorliegende Sache ohnehin zur Klärung des
Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist und eine sofortige Entscheidung über die Quervergleichsproblematik
eine Verkürzung des Instanzenzugs zur Folge hätte, kann deren Beurtei-
lung unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013
vom 7. August 2013 E. 3.1.4 e contrario und A-3290/2011 vom 29. Sep-
tember 2011 E. 3).
6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im
vorstehend erläuterten Sinn sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer weiter gehend beantragt,
die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Funktion rückwirkend per 1. Juli
2011 dem Anforderungsniveau "F" zuzuordnen, ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
7.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Par-
tei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für die nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung beträgt mindestens Fr. 100.-- und höchstens
Fr. 300.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht,
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit
noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
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schwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 2010 E. 7.1 und BGE 132 V
215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 48.1). Der vom SEV vertretene Beschwerdeführer gilt
demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerle-
gen.
A-6077/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorin-
stanz vom 24. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Klä-
rung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwer-
de abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und allfällige Mehr-
wertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
A-6077/2013
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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