B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6082/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
Parteien
A._______ und B._______, sowie Mitbeteiligte,
Beschwerdeführende,
gegen
Die Schweizerische Post PostMail,
Prozessmanagement, Zustellung, Viktoriastrasse 21,
3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sammelbriefkasten X._______-Weg, Y._______; Verfügung
der Schweizerischen Post vom 4. September 2008.
A-6082/2008
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ erbauten unter der Leitung einer Generalun-
ternehmung (GU) ein Einfamilienhaus am X._______-Weg in Y._______.
Aus den Plänen ging hervor, dass die GU für die Häuser dieser Wohn-
überbauung Einzelbriefkästen vorgesehen hatte. Im Zeitpunkt des Be-
zugs des Einfamilienhauses stellte sich allerdings heraus, dass die
Schweizerische Post die GU darauf aufmerksam gemacht hatte, es sei
anstatt der Einzelbriefkästen eine Sammelbriefkastenanlage zu erstellen.
Diese Anlage wurde schliesslich beim Eingang der Tiefgarage erstellt. Da
A._______ und B._______ mit der Sammelbriefkastenanlage nicht ein-
verstanden waren, gelangten sie mit ihrem Anliegen an die Schweizeri-
sche Post. Es folgte ein Schriftenwechsel, der darin mündete, dass
A._______ und B._______ (sowie die Mitbeteiligten) eine anfechtbare
Verfügung verlangten. Dem kam die Post mit Verfügung vom
4. September 2008 nach.
B.
Dagegen reichen A._______ und B._______ sowie die Mitbeteiligten (Be-
schwerdeführende) am 21. September 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Sie verlangen, die angefochtene Verfügung sei
abzuweisen (recte: aufzuheben) und es seien für den X._______-Weg
Hausbriefkästen und die entsprechende Hauszustellung zu genehmigen.
Ausserdem habe die Schweizerische Post (Vorinstanz) die Kosten für die
Abänderung des Sammelbriefkastens in Hausbriefkästen zu überneh-
men, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machen ausserdem
geltend, der Erlass der Verfügung sei verschleppt worden. Zur Begrün-
dung führen sie an, im Vertrag mit der GU seien Hausbriefkästen verein-
bart worden. Beim X._______-Weg handle es sich ausserdem um eine
Strasse im Sinne der Baugesetzgebung, die für den motorisierten Zu-
stelldienst geeignet sei. Die Strasse sei für eine Belastung von 16 Tonnen
ausgelegt und weise nach dem dritten freistehenden Einfamilienhaus eine
am Strassenrand befestigte Schwenkbarriere auf.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2008 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Weder die Qualifikation des We-
ges als Strasse im Sinne der Baugesetzgebung noch die vertragliche
Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführenden und der GU hinsicht-
lich der Hausbriefkästen würden etwas daran zu ändern vermögen, dass
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die Liegenschaft der (einen) Beschwerdeführenden, der X._______-
Weg 20, 150 m vom frei befahrbaren Strassenbereich entfernt, hinter ei-
ner Abschrankung, liege. Für die Sicherstellung einer einfachen und effi-
zienten Postzustellung sei die Erreichbarkeit einzelner Standorte von ent-
scheidender Bedeutung. Ausnahmen bei der Platzierung von Hausbrief-
kästen würden nur in begründeten Einzelfällen gewährt. Vorliegend seien
keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf die Möglichkeit der Erteilung
einer Ausnahmebewilligung schliessen lassen würden. Auch der Verweis
auf andere Liegenschaften, welche den geltenden Anforderungen eben-
falls nicht entsprächen, verschaffe den Beschwerdeführenden keinen An-
spruch auf Gleichbehandlung.
D.
In ihrer Replik vom 9. Dezember 2008 halten die Beschwerdeführenden
vollumfänglich an ihren Anträgen und der Begründung fest. Zusätzlich
weisen sie darauf hin, dass ein Postbote mit Motorrad und Anhänger an
der Schwenkbarriere vorbeifahren könne, womit die Strasse als offene
und für den motorisierten Zustelldienst geeignete Verkehrsfläche zu quali-
fizieren sei. Ausserdem habe die Vorinstanz die Verhältnisse vor Ort nie
richtig abgeklärt, denn ein Augenschein habe nie statt gefunden bzw. sei
von der Vorinstanz abgelehnt worden.
E.
In ihrer Duplik vom 12. Januar 2009 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihrem Antrag sowie der Begründung fest und führt ausserdem aus, sie sei
nach wie vor der Auffassung, dass ein Augenschein an der Beurteilung
der Situation nichts ändern würde, da die lokalen Organe die Situation
ausreichend beurteilen könnten. Zudem dürfe aufgrund des Standorts der
Briefkästen die Art der Zustellung nicht präjudiziert werden. Es müsse der
Post möglich sein, auch per Vierradfahrzeug die Zustellung vorzuneh-
men, was beim X._______-Weg im Falle von Hausbriefkästen eben gera-
de nicht ginge.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
A-6082/2008
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2008
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
dar. Grundsätzlich werden gemäss Art. 17 des Postgesetzes vom
30. April 1997 (PG, SR 783.0) Streitigkeiten zwischen der Vorinstanz und
der Kundschaft durch die Zivilgerichte beurteilt. Als Ausnahme sieht
Art. 18 Abs. 1 PG vor, dass gegen Verfügungen der Post über die Platzie-
rung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugsprei-
sen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Unter Vorbehalt von E. 1.3 ha-
ben die Beschwerdeführenden als formelle Adressaten ohne weiteres ein
aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz.
1.3 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, die Vorinstanz
habe nur gegenüber A._______ und B._______ verfügt bzw. die Verfü-
gung nur A._______ und B._______ eröffnet, zudem hätten sie sich be-
reits im Verfahren vor der Vorinstanz von A._______ und B._______ ha-
ben vertreten lassen (Vertretungsvollmacht vom 6. April 2008).
Nach Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen von den Be-
hörden grundsätzlich schriftlich, versehen mit einer Begründung und einer
Rechtsmittelbelehrung, den Parteien zu eröffnen. Eine objektiv mangel-
hafte Eröffnung führt indes nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung, wenn sie
trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 364). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung muss die Prüfung der Nichtigkeit infolge eines Eröffnungsfehlers
immer von der Frage geleitet sein, ob den Parteien aus der Unregelmäs-
sigkeit überhaupt ein Nachteil erwachsen ist. Hat also eine Verfügung ihr
„Ziel“ erreicht, d.h. gelangte sie trotz des Eröffnungsfehlers den Parteien
zur Kenntnis, so liegt keine nichtige Verfügung vor (so ausdrücklich BGE
132 I 249 E. 6 und BGE 122 I 97 E. 3aa; vgl. auch Art. 38 VwVG).
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Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob ein bereits erstellter Sam-
melbriefkasten, der zur Postzustellung für sämtliche Bewohner des
X._______-Weges dient, durch Einzelbriefkästen zu ersetzen ist. Der
Umstand, dass die Sammelbriefkastenanlage als solche umstritten ist,
bedeutet, dass eine allfällige Veränderung alle Bewohner, welche dort ihr
Postfach haben, betrifft. Folglich hat die Vorinstanz auch schon deshalb
fälschlicherweise die Verfügung vom 4. September 2008 nicht allen Be-
wohnern eröffnet. Allerdings wussten diese offenbar von der Eröffnung
der Verfügung durch die Vorinstanz, womit sie den Mangel vorliegend er-
kannt und A._______ und B._______ im Folgenden auch in ihrem Namen
eine umfassende Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht verfasst
haben. Die Gewährung einer 30-tägigen Beschwerdefrist ist deshalb we-
der erforderlich noch bringt der Verzicht darauf einen Nachteil mit sich.
Zudem ist den Beschwerdeführenden, soweit sie geltend machen,
A._______ und B._______ hätten sie bereits im Verfahren vor der Vorin-
stanz vertreten, Art. 11 Abs. 3 VwVG entgegenzuhalten, wonach eine Be-
hörde ihre Mitteilungen an den Vertreter macht.
2.
Die Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, die Vorinstanz
habe die Verfügung unrechtmässig lange hinausgezögert. Mitunter hätten
sie sich mindestens ein halbes Jahr lang mittels diverser Schreiben ver-
geblich darum bemüht, eine Verfügung zu erwirken.
Eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde kann
bei Untätigkeit der zuständigen Behörde erhoben werden. Bei Gutheis-
sung der Beschwerde weist die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz an, die
Sache an die Hand zu nehmen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 727). Wie ge-
zeigt, hat die Vorinstanz bereits vor Einreichung der Rechtsverweige-
rungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde die von den Beschwerdefüh-
renden verlangte Verfügung erlassen. Inhaltliche und formelle Mängel
sind auf dem ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 723) und können nicht mit Rechtsverweige-
rungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Die Be-
schwerdeführenden haben damit kein schutzwürdiges Beschwerdeinte-
resse und sind diesbezüglich nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2039/2006 vom 23. April 2007 E. 4). Auf die Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten.
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Seite 6
3.
Da Eingabeform und -frist (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f. VwVG) erfüllt
sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkungen auf die Be-
schwerde einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
5.
Vorliegend ist strittig, ob der X._______-Weg nicht die Voraussetzungen
erfüllt, damit die Postzustellung anstatt über eine (bereits bestehende)
Sammelbriefkastenanlage über die Hauszustellung erfolgen kann.
5.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
fehl gehen, soweit sie geltend machen, für Hausbriefkästen würde nicht
nur der Standort des Hauses am X._______-Weg 20 (A._______ und
B._______) sprechen, sondern vielmehr die Situation aller Häuser am
X._______-Weg, sie also sinngemäss rügen, die Vorinstanz habe sich
nicht hinreichend mit der Gesamtsituation auseinandergesetzt. Die Vorin-
stanz hat sich bezüglich der Distanzen wohl hauptsächlich mit dem
X._______-Weg 20 befasst, aber mit Blick auf die massgebende Zustell-
situation ebenso den X._______-Weg als solchen gewürdigt.
5.2 Die Beschwerdeführenden stellen in diesem Zusammenhang den
Beweisantrag, es sei ein Augenschein durchzuführen. Gemäss Art. 12
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und be-
dient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augen-
scheins. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese
zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismit-
tel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent-
lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be-
hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320). Aufgrund der Fotodokumentation sowie
den Ausführungen der Vorinstanz erübrigt sich die beantragte Durchfüh-
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rung eines Augenscheins. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
renden zeigen die Fotos und Pläne namentlich den heutigen Standort und
die Gegebenheiten beim X._______-Weg ausreichend klar auf. Folglich
ist der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführenden abzuwei-
sen.
5.3 Die Beschwerdeführenden bringen hinsichtlich des jetzigen Stand-
ortes der Sammelbriefkastenanlage Folgendes vor: Der X._______-Weg
sei eine für den motorisierten Zustelldienst der Post geeignete Strasse,
welche eine Tragfähigkeit von mindestens 16 Tonnen aufweise. Die Ge-
meinde sei für die Wartung der Strasse wie z.B. Schneeräumung bis zum
Wendeplatz verantwortlich. Es bestehe ausserdem ein öffentliches Weg-
recht. Am Strassenrand des X._______-Weges befinde sich eine nicht
abgeschlossene Schwenkbarriere, die sich mit wenig Aufwand öffnen las-
se. Für die Hauszustellung mit dem Motorrad und Anhänger würde sie
damit kein Hindernis darstellen, womit die Strasse als für den motorisier-
ten Zustelldienst offen und geeignet erscheine. Aus diesen Gründen habe
die Post die Situation beim X._______-Weg falsch beurteilt und unrichti-
gerweise statt Hausbriefkästen die Erstellung einer Sammelbriefkasten-
anlage verlangt.
5.4 Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für Haus-
zustellungen am X._______-Weg hingegen aus verschiedenen Gründen
nicht gegeben. Für die Standortbeurteilung eines Briefkastens sei auf die
tatsächlichen Verhältnisse bei der Liegenschaft der Beschwerdeführen-
den abzustellen. Dabei handle es sich um einen Weg von drei Metern
Breite, dessen Zugang von der Strasse her mit einer Zufahrtssperre ver-
sehen sei. Diese könne zwar mit Zweirädern, nicht aber mit Vierradfahr-
zeugen passiert werden. Die Erreichbarkeit einzelner Standorte sei aber
entscheidend für die Sicherstellung einer einfachen und effizienten Zu-
stellung und diene somit dem öffentlichen Interesse. Die Verlängerung ei-
nes Zustellvorgangs, auch bloss um wenige Sekunden, verursache ange-
sichts der Masse vergleichbarer Sachverhalte gesamtschweizerisch und
aufs ganze Jahr bezogen einen erheblichen Mehraufwand und insbeson-
dere zusätzliche Lohnkosten für das Zustellpersonal. Die jeweilige Stras-
se müsse für den motorisierten Zustelldienst offen und geeignet sein,
deshalb sei eine uneingeschränkte Zufahrt zur Liegenschaft mit dem je-
weiligen Zustellfahrzeug jederzeit zu gewährleisten. Nachträgliche An-
passungen seien jederzeit möglich – beispielsweise bei Änderungen der
Zustellrouten. Damit verbunden müssten auch die Fahrzeuge und Be-
triebsmittel angepasst werden (können).
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Seite 8
5.5 Gemäss Art. 11 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur
Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) ist ein Briefkasten an der
Grundstücksgrenze beim allgemein genutzten Zugang zum Haus bzw.
zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschie-
dene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur
Strasse liegt. Als Strassen gelten danach die für den motorisierten Zu-
stelldienst offenen und geeigneten Verkehrsflächen.
5.6 Die Beschwerdeführenden bringen nun u.a. vor, der X._______-Weg
sei eine Strasse im baurechtlichen Sinn. Weiter sei die Installation von
Hausbriefkästen zwischen ihnen und der GU vertraglich vereinbart wor-
den.
Diese Vorbringen sind vorliegend allerdings unbeachtlich, da sich die Be-
urteilung der Zustellsituation ausschliesslich nach der Vo UVEK richtet
und demnach weder gestützt auf das Baugesetz noch auf einen Vertrag
erfolgt.
Unter dem Begriff der Strasse ist gemäss Vo UVEK eine offene und für
den Zustelldienst geeignete Verkehrsfläche zu verstehen. Es handelt sich
dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung unbestimm-
ter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich frei überprüft. Eine gewisse Zurückhaltung ist aller-
dings zu üben, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse voraussetzt,
denen die Rechtsmittelbehörde nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen
hat wie z.B. Vertrautheit mit technischen, örtlichen und persönlichen Ver-
hältnissen (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-
LI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 29). Bei
der Beurteilung der offenen und geeigneten Verkehrsfläche ist denn auch
auf die Vertrautheit der Vorinstanz mit den örtlichen Verhältnissen und die
besseren Kenntnisse in Zusammenhang mit den Anforderungen an einen
effizienten Zustelldienst abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht über-
prüft den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur zurückhaltend.
5.7 Aus der Fotodokumentation (Vernehmlassungsbeilage 13) ist ersicht-
lich, dass es sich beim X._______-Weg um eine relativ schmale, gepflas-
terte Strasse handelt, deren Eingang durch eine Barriere versperrt ist. Es
ist ebenfalls ersichtlich, dass ein Motorrad mit Anhänger knapp passieren
kann. Allerdings wäre dies mit einem Vierradfahrzeug nicht möglich.
Demzufolge kann der X._______-Weg nicht als Strasse gemäss Art. 11
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Satz 3 Vo UVEK gelten, da unter den Begriff des motorisierten Zustell-
dienstes nicht nur Zweiradfahrzeuge fallen.
Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Barriere lasse sich ohne
Aufwand von Hand öffnen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, da dies nur bedingt praktikabel und ausserdem zeitaufwändig wäre,
somit dem Anliegen an einer raschen Zustellung, mithin dem öffentlichen
Interesse, entgegen stünde. Kommt dazu, dass es der Vorinstanz möglich
sein muss, bei allfälligen betrieblichen Anpassungen, die sich insbeson-
dere auch auf die Art der Zustellung auswirken, die Mittel jederzeit flexibel
wählen zu können. Die Beschwerdeführenden können ausserdem aus
dem Umstand, dass der Paketdienst die Pakete direkt an der Haustür ab-
gibt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Paketzustellung hat aufgrund
des deutlich geringeren Sendevolumens nicht täglich zu erfolgen und die
Sendungen müssen teilweise schon allein aufgrund ihrer Grösse oft an
der Haustür übergeben werden.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass der X._______-Weg wohl nicht als
eigentliche Strasse, sondern als Fussweg gedacht war; darauf deutet
zumindest die Barriere am Eingang hin. Ausserdem verläuft der Weg zwi-
schen zwei Häuserreihen hindurch und eine Hauszustellung dürfte Lärm-
immissionen für die Anwohner der Schossackerstrasse mit sich bringen.
Geht man also davon aus, dass gemäss Art. 11 Satz 1 und 2 Vo UVEK
der Briefkasten grundsätzlich an der Grundstücksgrenze beim allgemein
benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen ist, und
falls aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich sind, der
am nächsten zur Strasse (Oberholzstrasse) liegende zu wählen ist, so
wurde der jetzige Standort beim Eingang der Tiefgarage korrekt gewählt.
6.
Damit bleibt weiter zu untersuchen, ob die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte Hauszustellung allenfalls im Sinne einer Ausnah-
me gemäss Art. 14 oder Art. 15 Vo UVEK zu genehmigen ist.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Hauszustellung
würde keinen Mehraufwand darstellen, da sich die Barriere beim
X._______-Weg problemlos passieren bzw. ohne grössere Umstände öff-
nen lasse.
6.2 Die Vorinstanz wendet ein, es bestehe kein Bedarf für eine Ausnahme
von den Grundsätzen von Art. 11 Vo UVEK. Die Liegenschaft sei nach
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1974 erbaut worden, weshalb die Sonderbestimmungen von Art. 15 Vo
UVEK nicht zum Zuge kämen. Auch sonst seien keine Gründe für eine
Ausnahmeregelung ersichtlich.
6.3 In Art. 14 Abs. 1 Vo UVEK sind die Ausnahmen zu den Standortvor-
gaben umschrieben. So kann von diesen abgewichen werden, wenn den
Empfängern der Weg vom Haus bis zum vorgeschriebenen Standort aus
besonderen, in der eigenen Person liegenden Gründen nicht zuzumuten
ist (Bst. a), bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein
anderer Standort angezeigt ist (Bst. b) und wenn der Mehraufwand für die
Postzustellung vertretbar ist (Bst. c). Vorliegend fällt einzig die Zumutbar-
keit eines Mehraufwandes gemäss Abs. 1 Bst. c in Betracht.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine Ausnah-
mebewilligung einen vertretbaren Mehraufwand. Einen Massstab, wann
der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die Vo UVEK
aber nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen Weise um-
schrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch Auslegung
verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Gesetzesbegriff richtig
ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesverwaltungsge-
richt wiederum grundsätzlich frei zu überprüfen ist. Eine gewisse Zurück-
haltung auferlegt es sich allerdings, wenn die rechtsanwendende Behör-
de besondere Kenntnisse aufweist und die begriffliche Offenheit be-
zweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen und so technischen
oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen eines für
sie ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht entsprechenden Briefkas-
tenstandorts für die Postzustellung kann die Vorinstanz besser beurteilen
als das Bundesverwaltungsgericht. Die Auslegung des Begriffs des zu-
mutbaren Mehraufwandes ist damit nur mit einer gewissen Zurückhaltung
zu überprüfen.
Die Beschwerdeführenden schreiben selbst, dass der Paketdienst 150 –
180 m zurückzulegen hat, um die Pakete jeweils an der Haustüre ab-
zugeben, hieraus wird deutlich, dass die tägliche (Post-)Bedienung von
12 Hausbriefkästen anstatt der bestehenden Sammelbriefkastenanlage
bei der Tiefgarage würde deshalb zweifellos einen Mehraufwand darstel-
len. Es ist also realistisch anzunehmen, dass der Zeitbedarf für die (Brief-
)Zustellung dadurch erhöht würde. Wird dieser Zeitaufwand nicht nur für
den vorliegenden Einzelfall, sondern auf sämtliche Postkunden hochge-
rechnet, erscheint dieser als nicht unerheblich und nur vertretbar, wenn
A-6082/2008
Seite 11
ernsthafte Gründe dies verlangen. Die Vorinstanz muss den Universal-
dienst in der ganzen Schweiz gewährleisten. Folglich ist es gerechtfertigt,
wenn die Vorinstanz nicht nur den Mehraufwand im konkreten Einzelfall
berücksichtigt, sondern vom Mehraufwand in der ganzen Schweiz aus-
geht, wenn die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK nicht ein-
gehalten werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2; Entscheid der RE-
KO/INUM H-2006-31 vom 23. Oktober 2006, E. 7.3 ff.). Hausbriefkästen
am X._______-Weg würden damit zu einem das vertretbare Mass über-
steigenden Mehraufwand führen. Daher sind die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht erfüllt und ein Ausnahmetatbe-
stand liegt nicht vor.
6.4 Gemäss Art. 15 Vo UVEK kann bei den vor dem 1. Juni 1974 erstell-
ten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden,
wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen
Standort weder mehr als 10 Meter beträgt noch über mehr als zehn Trep-
penstufen führt und der Briefkasten den Massanforderungen von
Art. 16 Vo UVEK genügt. Da vorliegend die Häuser der Beschwerdefüh-
renden nach 1974 erbaut wurden, sind die Voraussetzungen von
Art. 15 Vo UVEK ebenfalls nicht erfüllt.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Sammelbriefkas-
tenanlage am X._______-Weg die Voraussetzungen von Art. 11 Vo UVEK
erfüllt und keine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK gegeben ist.
8.
Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden führen nicht zu
einer anderen Beurteilung:
Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei Häusern an vergleichba-
rer Lage würden ähnliche Briefkastenstandorte toleriert, was gegen das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizer-
ischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstosse.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes grundsätz-
lich nicht, und dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor,
wonach die Vorinstanz nicht bemüht wäre, die rechtmässige Ordnung –
allenfalls mit gewissen zeitlichen Staffelungen – bei konkreten Hinweisen
zu prüfen und durchzusetzen.
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Seite 12
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz
handhabe ihre Gestaltungspolitik willkürlich (vgl. Art. 9 BV). Es ist zwar
durchaus möglich, dass bei anderen Liegenschaften mit gleichen oder
ähnlichen Verhältnissen eine Hauszustellung erfolgt, indes ist hierin keine
willkürliche Gestaltungspolitik zu erkennen, vielmehr ist die Vorinstanz
bemüht, die rechtlich gebotene Ordnung unter Wahrung der Gleichbe-
handlung der Kunden herzustellen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als
unterliegende Partei und haben folglich die Verfahrenskosten von
Fr. 1'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
10.
Angesichts des Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Par-
teientschädigung zu. Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war, hat
sie ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: