B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 26.03.2019 (2C_615/2018)
Abteilung I
A-6091/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch
Dr. Philipp Ziegler, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
A-6091/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfol-
gend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder-
lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch
ein. Im Gesuch ist die A._______ GmbH als „beteiligte (Rechts)Person in
der Schweiz“ aufgeführt. Unter der Rubrik „Beteiligte (Rechts-)Person in
den Niederlanden“ genannt sind B._______ (nachfolgend: der Steuer-
pflichtige) mit Wohnsitz in E._______ und die in F._______ domizilierten
Anwaltskanzleien C._______ und D._______. In der Rubrik „Betroffene
Steuerarten und Steuerjahre“ erwähnt werden die Einkommenssteuer so-
wie die Körperschaftssteuer und der Zeitraum vom 1. März 2010 bis
31. Dezember 2015.
Zum Sachverhalt, welcher dem Ersuchen zugrunde liegt, erklärt der BD,
das niederländische Finanzamt führe zurzeit eine Überprüfung der Einhal-
tung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen durch. Der
Steuerpflichtige habe im August 2010 sämtliche Anteile der G._______
B.V. erworben. Den Kaufpreis habe der Steuerpflichtige dabei unter ande-
rem mittels eines Darlehens der A._______ GmbH in der Höhe von
EUR 1'500'000 finanziert. Im entsprechenden Darlehensvertrag vom
30. Juni 2010 sei festgehalten, dass Sicherheiten zu leisten seien, falls die
Geldgeberin darum ersuche.
Der BD führt weiter aus, dass am 30. Juni 2010 im Zusammenhang mit
dem erwähnten Darlehensvertrag Banküberweisungen zugunsten des
Steuerpflichtigen erfolgt seien. Die Überweisungen seien zulasten des
Kontos mit der (IBAN-)Nr. […] vorgenommen worden.
Gemäss der Darstellung des BD wurde ferner festgestellt, dass der Steu-
erpflichtige am 21. Dezember 2011 eine Zahlung an die A._______ GmbH
in der Höhe von EUR 2'050'000 geleistet habe. Als Zahlungsgrund sei da-
bei „repayment of loan“ vermerkt worden. Am 28. Dezember 2011 sei so-
dann ein „Interest Extention Agreement“ unterzeichnet worden. Damit sei
vereinbart worden, dass die Rückzahlung des Restbetrages des Darle-
hens, die Zahlung der geschuldeten Zinsen und die Entrichtung einer
Transaktionsgebühr zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollen.
A-6091/2017
Seite 3
Mit seinem Ersuchen verlangt der BD verschiedene Informationen über die
A._______ GmbH und die Verhältnisse rund um das erwähnte Darle-
hen (siehe dazu im Einzelnen S. 3 f. des Ersuchens).
B.
Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV die A._______ GmbH
sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug mittels Editionsverfügungen
vom 28. Juni und 11. August 2016 auf, verschiedene Unterlagen einzu-
reichen und Informationen zu übermitteln. Die Beteiligten kamen diesen
Aufforderungen nach.
C.
Nach weiterer Korrespondenz namentlich mit der A._______ GmbH und
der seinerzeitigen Rechtsvertreterin des Steuerpflichtigen erliess die ESTV
(nachfolgend auch: Vorinstanz) am 12. September 2017 eine an die
A._______ GmbH adressierte Schlussverfügung. Gemäss dieser Schluss-
verfügung leistet die ESTV dem BD Amtshilfe betreffend den Steuerpflich-
tigen, indem sie der holländischen Behörde als Antwort auf die Fragen des
Amtshilfeersuchens die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genann-
ten, von der A._______ GmbH und der Steuerverwaltung des Kantons Zug
edierten Informationen sowie Unterlagen übermittelt.
D.
Gegen diese Schlussverfügung liess die A._______ GmbH (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2017 Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht erheben. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhebung der
angefochtenen Schlussverfügung sei dem BD keine Amtshilfe zu leisten.
Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter zudem, es seien alle Doku-
mente und Unterlagen, welche sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, zu
schwärzen bzw. nicht an den BD weiterzuleiten. Zudem stellt sie den Sub-
eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Beschwerdeführerin fordert schliesslich eine Parteient-
schädigung.
E.
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sie stellt ferner den Verfah-
rensantrag, der Beschwerdeführerin sei einzig Einblick in diejenigen Akten
des vorinstanzlichen Verfahrens zu gewähren, welche auf dem mit der Ver-
nehmlassung eingereichten USB-Stick mit der Bezeichnung [...] gespei-
chert sind.
A-6091/2017
Seite 4
F.
Innert einer ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme hält die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 31. Januar 2018 sowie unter Beilage ihrer Jah-
resrechnung 2013 an ihren Beschwerdebegehren fest. Zudem stellt
sie ein Gesuch um Einsicht in die ihr gemäss dem Verfahrensantrag der
Vorinstanz nicht offenzulegenden Dokumente auf dem seitens der ESTV
ausschliesslich für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten USB-Stick.
G.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten am 12. und 23. Februar 2018 weitere
Eingaben namentlich mit Ausführungen zum Akteneinsichtsgesuch der Be-
schwerdeführerin eingereicht hatten, hiess das Bundesverwaltungsgericht
dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 teilweise gut.
Zugleich ordnete es an, dass die ESTV ihm einen USB-Stick mit den der
Beschwerdeführerin offenzulegenden Dokumenten einzureichen habe.
Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht weitere Eingaben der Verfah-
rensbeteiligten vom 9. und 15. März 2018 eingegangen waren, kam die
ESTV dieser Anordnung am 29. März 2019 nach.
Der angeforderte USB-Stick wurde in der Folge der Beschwerdeführerin
übermittelt.
H.
Mit Stellungnahme vom 12. April 2018 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Beschwerdebegehren fest.
I.
Die Vorinstanz bekräftigt mit Eingabe vom 20. April 2018 ihren Antrag auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 4. Mai 2018 eine
Kostennote ein.
K.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
A-6091/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersa-
chen [StAhiG, SR 651.1] in Verbindung mit Art. 31-33 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet
sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde-
führerin ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Per-
son, deren Daten dem BD übermittelt werden sollen, zur Beschwerdefüh-
rung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist freilich auf das Rechtsmittel, soweit damit sinngemäss
gefordert wird, es seien keine Steuererklärungen an den BD zu übermit-
teln (vgl. Beschwerde, S. 13). Denn insoweit fehlt es schon an einer an-
fechtbaren (gegenteiligen) Anordnung der ESTV (vgl. auch Urteil des
BVGer A-197/2018 und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vol-
lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, „die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht“.
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Seite 6
Nach Art. 26 Abs. 3 DBA-NL ist indessen der ersuchte Vertragsstaat nicht
verpflichtet, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder
des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen
zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsver-
fahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden kön-
nen (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-NL keine
Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, „die ein Handels-, Ge-
schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi-
derspräche“.
Die Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26 Abs. 5 DBA-
NL enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung
vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung.
3.2 Art. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL hält fest, dass der Hinweis
auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein
möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen ge-
währleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, „fishing expe-
ditions“ zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit
hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person
unwahrscheinlich ist („fishing expeditions“ werden von der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] umschrieben als
„speculative requests for information that have no apparent nexus to an
open inquiry or investigation“ [vgl. Urteile des BVGer A-1499/2017 vom
3. August 2017 E. 2.3, A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2]).
Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der „fishing expedi-
tions“ – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum
Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.
3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn
im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass
sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 143 II
185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen
(vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Der ersuchte Staat hat nur
solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, bei denen un-
wahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein kön-
nen (vgl. den Wortlaut von Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL so-
wie BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April
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2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verste-
hen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind,
nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder un-
kenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2016 vom
15. März 2017 E. 2.4, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Weil in der
Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine
Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates
grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und
Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus-
ländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in
diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142
II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2).
Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der „voraussichtlichen Er-
heblichkeit“ denn auch „eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu-
chen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).
Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit
spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich
herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
3.4 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser
bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen
Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellun-
gen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161
E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4). Die ESTV ist
deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebun-
den, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprü-
che von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des
BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2).
3.5 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein
Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in sei-
nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur
Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Pro-
tokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip).
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Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) besteht
kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Behörde abgegebe-
nen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel, es
sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips spre-
chendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes
konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April
2018 E. 3.3.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BGer
2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer
A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).
3.6
3.6.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als be-
troffene Person im Sinne des StAhiG die Person, „über die im Amtshilfeer-
suchen Informationen verlangt werden“.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fas-
sung (AS 2013 231) ist die Übermittlung von Informationen zu Personen,
welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Nach der am 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift ist die Übermittlung
von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen sind,
unzulässig, „wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersitua-
tion der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn
berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind,
das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informatio-
nen überwiegen“. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat dieser
neu ins Gesetz aufgenommene Passus nichts an der Ordnung betreffend
die Übermittlung von Informationen über vom Amtshilfeersuchen nicht be-
troffene Personen geändert (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1; Urteil des BGer
2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_640/2016 vom
18. Dezember 2017 E. 4.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dieser
Ordnung bzw. der einschlägigen Rechtsprechung sind unter Umständen
auch Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend
gemacht wird, als (materiell) betroffene Personen zu qualifizieren, nämlich
dann, wenn die Informationen über diese Personen für den ersuchenden
Staat voraussichtlich erheblich sind (grundlegend: BGE 141 II 436 E. 4.4.3
und 4.5, auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016] S. 559 ff.; ferner: BGE 143
II 185 E. 3.2 ff.).
3.6.2 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt,
die in – der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden – Konto- oder
A-6091/2017
Seite 9
anderen Unterlagen enthalten sind, ist in Bezug auf jedes einzelne Akten-
stück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben
und im Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen
Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-4331/2017
vom 16. November 2017 E. 4.2.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017
E. 5.2).
3.7 Nach Art. 29 Abs. 2 DBA-NL darf Amtshilfe nur für Informationen ge-
leistet werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher am oder
nach dem 1. März 2010 beginnt.
3.8 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Perso-
nen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt und der er-
suchte Staat sie gewährt (Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und
A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017
E. 3.3). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-NL statuiert Art. 26 Abs. 2
DBA-NL selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Infor-
mationen ausschliesslich bestimmt sind.
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4)
kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen
Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener er-
suchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteile des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).
4.
4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht dem Betroffenen insbesondere
das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1).
In Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 15 Abs. 1
StAhiG vor, dass sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren
beteiligen sowie insbesondere Einsicht in die Akten nehmen können. Die
ESTV kann gemäss Art. 15 Abs. 2 StAhiG einer beschwerdeberechtigten
Person die Einsicht in bestimmte Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verwei-
gern, soweit die ausländische Behörde hinsichtlich dieser Aktenstücke Ge-
heimhaltungsgründe glaubhaft macht.
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Seite 10
Aus dem Akteneinsichtsrecht fliesst die Pflicht der Behörde, die Parteien
grundsätzlich über den Beizug aller Akten zu orientieren, welche geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. dazu ausführlich BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 72 ff.).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 StAhiG eröffnet die ESTV jeder beschwerdeberech-
tigten Person eine Schlussverfügung, in welcher die Amtshilfeleistung be-
gründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt
werden. Bei der in dieser Vorschrift verankerten Begründungspflicht han-
delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ur-
teil des BVGer A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.5).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verlet-
zung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht be-
sonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs aber aus-
nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-
rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387 E. 5.1, mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer
A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.8.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel namentlich
dann als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde über umfas-
sende Kognition verfügt und sie eine hinreichende Begründung liefert (Ur-
teil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).
A-6091/2017
Seite 11
5.
5.1
5.1.1 Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, einem von
ihr gestellten Gesuch um Akteneinsicht sei seitens der Vorinstanz zu Un-
recht nicht vollständig entsprochen worden.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Einsicht
in die vollständigen Verfahrensakten ersucht hat. Die ESTV hat diesem Ak-
teneinsichtsgesuch insoweit stattgegeben, als sie der Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 22 Dokumente zur Einsicht über-
mittelte (Akten Vorinstanz, act. 31 f. und 35). Nicht unter diesen Dokumen-
ten fanden sich aber die Aktenstücke, welche einzig auf dem mit der Ver-
nehmlassung eingereichten USB-Stick mit der Bezeichnung […] gespei-
chert sind.
Soweit ersichtlich hat die ESTV die Beschwerdeführerin im vorinstanzli-
chen Verfahren nicht über den Beizug der letztgenannten Aktenstücke in-
formiert, obschon diese Dokumente – wie in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2018 dargelegt – grundsätzlich
keine der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehende relevante Ge-
heimhaltungsinteressen berühren. Die ESTV hat damit die aus dem Akten-
einsichtsrecht fliessende Pflicht zur Orientierung über die Aktenlage
(vgl. E. 4.1) verletzt.
5.1.2 Was die Folgen der hier festgestellten Gehörsverletzung durch parti-
elle Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Missachtung der behördlichen
Orientierungspflicht betrifft, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin
mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2018 nachträglich die zu Unrecht
verweigerte Akteneinsicht gewährt und ihr eine Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei den sich
vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über umfassende Kognition
verfügt (vgl. E. 2.1), der betroffenen Beschwerdeführerin dieselben Mitwir-
kungsrechte wie vor der ESTV zustehen und eine wegen der Gehörsver-
letzung erfolgende Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf sowie
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Gehörs-
gewährung durch die Vorinstanz gleichgestellten) Interesse der Beschwer-
deführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein-
baren wären, ist im Sinne einer Heilung des Mangels praxisgemäss von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Letzteres gilt
ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellte Gehörsverletzung schwerwie-
gend ist (vgl. E. 4.2).
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Seite 12
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. dazu insbesondere Stellungnahme vom 31. Januar 2018,
S. 13 f.).
Es kann hier offen gelassen werden, ob die in der angefochtenen Schluss-
verfügung enthaltene Begründung den sich aus dem Gehörsanspruch er-
gebenden Anforderungen genügt. Denn selbst wenn dies – wie behauptet
wird – nicht der Fall wäre, müsste die entsprechende Rechtsverletzung je-
denfalls durch die vorliegende Urteilsbegründung als geheilt gelten, zumal
das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprü-
fen kann (vgl. E. 2 und 4.2).
Soweit die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung der verfassungs-
rechtlichen sowie auf Gesetzesstufe konkretisierten Begründungspflicht
durch den BD rügen sollte, wäre ihr entgegenzuhalten, dass diese auslän-
dische Behörde nicht an die Bundesverfassung sowie die schweizerischen
Gesetze gebunden ist.
6.
6.1 Im vorliegenden Ersuchen führt der BD aus, er überprüfe die Einhal-
tung der steuerrechtlichen Pflichten durch den in den Niederlanden wohn-
haften Steuerpflichtigen.
6.2 Zwar sind im Amtshilfeersuchen nebst dem Steuerpflichtigen auch die
beiden Anwaltskanzleien C._______ und D._______ als betroffene Perso-
nen in den Niederlanden genannt und wird seitens des BD beiläufig auch
die Körperschaftssteuer als in Frage stehende niederländische Steuer be-
zeichnet. Nach Treu und Glauben verlangt der BD freilich nur eine Amtshil-
feleistung zur korrekten Erhebung der niederländischen Einkommens-
steuer beim Steuerpflichtigen, zumal er einzig von einer Steuerprüfung be-
treffend den Steuerpflichtigen spricht und nicht näher begründet, weshalb
die erbetenen Auskünfte für die Körperschaftsbesteuerung der Anwalts-
kanzleien voraussichtlich erheblich sein sollten.
Nichts am hier gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass der BD mit
Frage 15 seines Ersuchens Angaben über mögliche, sich nicht in einem
Verhältnis als „Geldnehmer“ und „Geldgeber“ erschöpfende Beziehungen
zwischen den beiden Anwaltskanzleien und der Beschwerdeführerin
wünscht. Diese Angaben werden nämlich allein zwecks korrekter Anwen-
dung des niederländischen Steuerrechts beim Steuerpflichtigen gefordert.
Letzteres zeigt sich zum einen an der Darstellung des BD, nach welcher
A-6091/2017
Seite 13
diese Anwaltskanzleien Gesellschaften des Steuerpflichtigen bilden. Zum
anderen ergibt sich dies aus der systematischen Stellung der erwähnten
Frage im Abschnitt mit der Überschrift „Darlehen“. Diese Überschrift zeigt
nämlich unter Berücksichtigung der – ein Darlehen mit der Beschwerde-
führerin als Darlehensgeberin und dem Steuerpflichtigen als Darlehens-
nehmer ins Zentrum stellenden – Sachverhaltsdarstellung des BD, dass es
letztlich einzig um die Besteuerung des Steuerpflichtigen in den Niederlan-
den gehen soll.
Im Folgenden zu prüfen ist nach dem Gesagten ausschliesslich, ob die Vo-
raussetzungen für eine Amtshilfeleistung zwecks korrekter Erhebung der
niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen erfüllt sind.
6.3 Für die vorliegend streitbetroffenen niederländischen Einkommens-
steuern können gestützt auf die Amtshilfeklausel des DBA-NL Informatio-
nen ausgetauscht werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, wel-
cher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (vgl. E. 3.7).
Das Ersuchen des BD, das einzig Informationen über den erwähnten Zeit-
raum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 betrifft, steht in Einklang
mit dieser Vorgabe.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das vorliegende Amtshilfeer-
suchen sei in Bezug auf die betroffenen Steuerjahre widersprüchlich, in-
dem darin zum einen als betroffener Zeitraum derjenige vom 1. März 2010
bis zum 31. Dezember 2015 genannt und zum anderen in der Sachver-
haltsdarstellung von einem anderen Zeitraum gesprochen werde (Be-
schwerde, S. 5 und 16). In der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens
(Ziff. 4 des Amtshilfegesuches) ist freilich einzig von Ereignissen die Rede,
welche sich (abgesehen von der in den Niederlanden laufenden Steuer-
prüfung) in der erwähnten Zeitspanne vom 1. März 2010 bis 31. Dezember
2015 zugetragen haben sollen.
6.4
6.4.1
6.4.1.1 Der BD bestätigt vorliegend im Begleitschreiben zum Amtshilfeer-
suchen, alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aufgrund
des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht grundsätzlich kein An-
lass, an dieser Erklärung zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsi-
diaritätsprinzips auszugehen (vgl. E. 3.5).
A-6091/2017
Seite 14
Die Beschwerdeführerin macht freilich sinngemäss geltend, ein ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Erklärung des BD begründendes
konkretes Element sei gegeben, weil
a) die niederländischen Behörden die geforderten Informationen über die
zeichnungsberechtigten Personen sowie die „Anteilseigner“ der Be-
schwerdeführerin im Internet hätten ermitteln können, und
b) diese Behörden hätten herausfinden können, ob die dem Steuerpflich-
tigen gehörende Liegenschaft in den Niederlanden, welche im Darle-
hensvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und der Beschwerdefüh-
rerin vom 30. Juni 2010 erwähnt sei, mit Sicherheiten zugunsten der
Beschwerdeführerin belastet worden sei.
6.4.1.2 Zwar wäre der BD wohl in der Lage gewesen, einen Teil der von
ihm verlangten Informationen selbst zu beschaffen, und zwar mittels Abru-
fes des von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Handelsregisterein-
trages betreffend die Beschwerdeführerin via den zentralen Firmenindex
auf . Allerdings hätte der BD auf diese Weise nur die Antwort
auf die Frage nach den Zeichnungsberechtigten, Geschäftsführenden und
Anteilseignern der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. März 2010 bis
31. Dezember 2015 erlangen können. Namentlich waren und sind dem
über das Internet abrufbaren Handelsregistereintrag keine Angaben über
die an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt gewesenen Personen
zu entnehmen. Weil mit der Antwort auf die Frage nach den Zeichnungs-
berechtigten, Geschäftsführenden und Gesellschaftern – auch wenn der
Steuerpflichtige nicht zu diesem Personenkreise zählt – die übrigen, zahl-
reichen Fragen im Amtshilfeersuchen nicht per se obsolet werden, kann
allein aufgrund der Möglichkeit, diesen Handelsregisterauszug über das
Internet zu beschaffen, nicht auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
geschlossen werden.
6.4.1.3 Selbst wenn den niederländischen Behörden übliche Mittel zur Ver-
fügung stehen würden, um zu eruieren, ob die im Darlehensvertrag vom
30. Juni 2010 erwähnte Liegenschaft des Steuerpflichtigen zugunsten der
Beschwerdeführerin mit Sicherheiten belastet worden ist, und diese Behör-
den bislang keinen Gebrauch von diesen Mitteln gemacht hätten, würde
dies nicht bedeuten, dass vorliegend das Subsidiaritätsprinzip verletzt ist.
Das gilt schon deshalb, weil mit der blossen Bestellung einer solchen Si-
cherheit zugunsten der Beschwerdeführerin der dem Amtshilfeersuchen
zugrunde liegende Verdacht, dass dem Steuerpflichtigen im Zusammen-
A-6091/2017
Seite 15
hang mit Darlehen der Beschwerdeführerin in den Niederlanden steuerba-
res, zu Unrecht unversteuert gebliebenes Einkommen zugeflossen ist
(vgl. näher hinten E. 6.5), nicht entkräftet wäre.
6.4.1.4 Es erweist sich somit, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten
wurde.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit ihrer Rüge,
das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt worden, auch geltend, mit dem vorlie-
genden Ersuchen würden Dokumente verlangt, welche – wie der Darle-
hensvertrag vom 30. Juni 2010, das „Pledge Agreement“ vom 4. Oktober
2010, das „Interest Extension Agreement“ vom 28. Dezember 2011 und
eine Bestätigung der Rückzahlung des Darlehens – den niederländischen
Behörden (angeblich) bereits vorliegen würden. Aus diesem Grund fehle
es bereits an der Erforderlichkeit des Amtshilfeersuchens und verstosse
dieses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die „in-
ternationale Courtoisie“ (Beschwerde, S. 13 f.; Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 31. Januar 2018, S. 8).
Dieses Vorbringen ist schon deshalb haltlos, weil Informationen auch dann
im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL als voraussichtlich erheblich
zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts qua-
lifiziert werden können, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener,
aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchen-
den Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteil
des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.3.2; ferner [freilich zum
deutschen Recht] CLAUS MÖLLENBECK, Das Verhältnis der EG-Amtshilfe zu
den erweiterten Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerfällen,
Frankfurt am Main 2010, S. 136).
6.5
6.5.1 Es herrscht unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere Uneinig-
keit darüber, ob die vom BD mit seinem Ersuchen verlangten und nach
Auffassung der ESTV als Antwort auf dieses Gesuch zu übermittelnden
Informationen als „voraussichtlich erheblich“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1
Satz 1 DBA-NL zu qualifizieren sind.
Mit seiner Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Fragen an die
ESTV äussert der BD die Vermutung, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum
vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 im Zusammenhang mit Bezie-
A-6091/2017
Seite 16
hungen zur Beschwerdeführerin möglicherweise der niederländischen Ein-
kommenssteuer unterliegende, aber zu Unrecht unversteuert gebliebene
Einkünfte erzielt hat. Ausgangspunkt für diesen Verdacht ist nach der
Sachverhaltsdarstellung des BD der Umstand, dass der Steuerpflichtige
von der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Darlehen erhalten hat, wel-
ches von ihm zum Erwerb der Anteile an der G._______ B.V. verwendet
wurde.
Mit seinem Ersuchen erklärt der BD sinngemäss, gestützt auf die verlang-
ten Informationen den Verdacht überprüfen zu wollen, dass in der massge-
benden Zeitspanne:
– das erwähnte Darlehen und allfällige weitere, entweder dem Steuer-
pflichtigen selbst oder von ihm vertretenen Personen gewährte Darle-
hen der Beschwerdeführerin nicht marktkonform waren,
– dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Darlehen der Beschwer-
deführerin (namentlich wegen fehlender Marktkonformität der Darle-
hensbedingungen) – direkt oder via die C._______ und/oder die
D._______ – in den Niederlanden steuerbares, aber nicht versteuertes
Einkommen zugeflossen ist, und
– die Mittel des Darlehens vom 30. Juni 2010 mit in den Niederlanden
einkommenssteuerlich relevanten, wirtschaftlich von vornherein dem
Steuerpflichtigen zustehenden Vermögenswerten zusammenhängen.
6.5.2 Die den erwähnten Verdacht des BD stützende Sachverhaltsdarstel-
lung im Ersuchen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin-
zips (vgl. E. 3.4) bindend. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin
selbst nicht in Abrede stellt, dass der Steuerpflichtige im Juni 2010 von ihr
ein Darlehen in der Höhe von EUR 1'500'000 erhalten hat.
Der BD hat mit seinem Ersuchen entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 31. Januar 2018, S. 14)
hinreichende Verdachtsmomente für seine Vermutung genannt, dass Ein-
kommen im Zusammenhang mit dem Darlehen vom 30. Juni 2010 in den
Niederlanden zu Unrecht unbesteuert geblieben ist. Denn nach seiner Dar-
stellung hat er alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und fehlen ihm
dennoch die erbetenen Auskünfte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass
die näheren Umstände der Darlehensgewährung vom 30. Juni 2010 durch
die niederländischen Behörden auch unter Mitwirkung des Steuerpflichti-
A-6091/2017
Seite 17
gen nicht hinreichend aufgeklärt werden konnten und damit Anlass zur Ver-
mutung besteht, dass er im Zusammenhang mit diesem Darlehen steuer-
bares Einkommen nicht deklariert haben könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die voraussichtliche Erheblichkeit der vom BD
erfragten und nach Ansicht der ESTV amtshilfeweise weiterzuleitenden In-
formationen sowie Dokumente gegeben. Die Ausführungen der Beschwer-
deführerin gebieten keine andere Beurteilung der voraussichtlichen Erheb-
lichkeit, wird doch, wie im Folgenden ersichtlich wird, die Sachverhaltsdar-
stellung des BD nicht in der erforderlichen Weise (vgl. E. 3.4) wegen offen-
sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet:
6.5.2.1 Der Beschwerdeführerin bestreitet die voraussichtliche Erheblich-
keit der vom BD erfragten sowie zur Übermittlung an diese Behörde vorge-
sehenen Informationen und Unterlagen mit dem Argument, das dem Steu-
erpflichtigen am 30. Juni 2010 gewährte Darlehen sei zu „drittvergleichs-
üblichen Bedingungen“ abgeschlossen worden bzw. markkonform gewe-
sen (Beschwerde, S. 12 f.). Im Einzelnen bringt sie in diesem Zusammen-
hang insbesondere vor, beim Abschluss des Darlehensvertrages seien ein
geschäftsüblicher Jahreszinssatz von […] % vereinbart worden, und nach
der entsprechenden Vereinbarung habe sie vom Steuerpflichtigen eine an-
gemessene Sicherheit (in Form einer Hypothek auf einem diesem gehö-
renden Grundstück in den Niederlanden) verlangen können. Zwecks Besi-
cherung des Darlehens sei sodann am 4. Oktober 2010 ein „Pledge Agree-
ment“ abgeschlossen worden. Gemäss der Darstellung der Beschwerde-
führerin wurde der Darlehensbetrag von EUR […] überdies noch während
der Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildenden Zeit bis zum 31. De-
zember 2015 zurückbezahlt. Für den ausstehenden Zins sei im Dezember
2011 eine Vereinbarung getroffen worden, wonach auf dem entsprechen-
den Zinsbetrag ein Zins von jährlich […] % zu bezahlen sei (bzw. die ur-
sprüngliche Zinsschuld in eine Darlehensschuld noviert werde) und die
Forderung bis spätestens am 31. Dezember 2016 zu erfüllen sei. Die mit
dem Darlehenszins (und dem Zins auf diesem Darlehenszins) verbunde-
nen Schulden habe der Steuerpflichtige im August 2016 beglichen.
Die genannten Vorbringen zu den mit dem Steuerpflichtigen abgemachten
Darlehensbedingungen sowie die dazu vorgelegten Beweismittel sind nicht
dazu geeignet, der Darstellung des BD den Boden zu entziehen und damit
die Amtshilfevoraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit als nicht
erfüllt erscheinen zu lassen. Die Dritt- bzw. Marktpreiskonformität des Dar-
A-6091/2017
Seite 18
lehens vom 30. Juni 2010 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu be-
jahen, würde nämlich darauf hinauslaufen, die dem ersuchenden Staat vor-
behaltene Prüfung, ob die Bedingungen dieses Darlehens gemäss dem
niederländischen Einkommenssteuerrecht marktkonform sind, mindestens
teilweise vorwegzunehmen. Diese Prüfung muss den Niederlanden vorbe-
halten bleiben, da der ersuchte Staat im Amtshilfeverfahren keine Fragen
der Auslegung und Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrens-
rechts des ersuchenden Staates zu klären hat (vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Aus letzterem
Grund stösst die Beschwerdeführerin auch ins Leere, soweit sie behauptet,
zur Beurteilung, ob das Darlehen einem Drittvergleich standhält, bedürfe
es nach dem niederländischen (Einkommenssteuer-)Recht, nach welchem
die „Marktkonditionen“ „die Referenz“ bilden würden, keiner weiteren Infor-
mationen, als sie dem BD bereits vorliegen (vgl. Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 31. Januar 2018, S. 9).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen, würde im Ergebnis
auch bedeuten, die Erheblichkeit der streitbetroffenen Informationen für die
fiskalische Belastung des Steuerpflichtigen in den Niederlanden im We-
sentlichen gestützt auf die im Verfahren der Informationsbeschaffung edier-
ten Unterlagen zu verneinen, nämlich gestützt auf den Darlehensvertrag
vom 30. Juni 2010 und das dazu abgeschlossene „Interest Extension Ag-
reement“ vom 28. Dezember 2011. Damit würde aber missachtet, dass es
für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit keine Rolle spielt
(und spielen darf), ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht
erheblich herausstellen (vgl. E. 3.3).
Irrelevant für das vorliegende Verfahren ist nicht zuletzt auch der Umstand,
dass der Betrag des Darlehens vom 30. Juni 2010 bereits vor dem 31. De-
zember 2015 zurückbezahlt wurde. Diese Darlehensrückzahlung ist auch
im Amtshilfegesuch festgehalten und schliesst – anders als die Beschwer-
deführerin geltend macht (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 31. Ja-
nuar 2018, S. 9, wonach aufgrund der Darlehensrückzahlung keine Simu-
lation gegeben sein könne) – nicht von vornherein aus, dass dem Steuer-
pflichtigen im Zusammenhang mit dem Darlehen in der relevanten Zeit-
spanne in den Niederlanden steuerbares (sowie unversteuert gebliebenes)
Einkommen zugeflossen ist.
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Seite 19
Ein solcher Einkommenszufluss kann ferner trotz der (angeblich) im August
2016 erfolgten Bezahlung der noch offenen Darlehenszinsen und Zinses-
zinsen stattgefunden haben. Deshalb ist diese Zahlung für die Beurteilung
der voraussichtlichen Erheblichkeit ebenfalls nicht ausschlaggebend.
6.5.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin spricht ferner gegen die vo-
raussichtliche Erheblichkeit der vom BD erfragten und gemäss der ange-
fochtenen Schlussverfügung weiterzuleitenden Informationen sowie Unter-
lagen, dass sie als klassische Finanzierungsgesellschaft die Gewährung
von Darlehen in der Art desjenigen vom 30. Juni 2010 bezwecke. Sie ver-
weist dazu insbesondere auf die Umschreibung des Gesellschaftszwecks
in ihren Statuten.
Auch diese Vorbringen beziehen sich nicht auf Gegebenheiten, auf welche
im vorliegenden Amtshilfeverfahren bei der Prüfung der voraussichtlichen
Erheblichkeit abzustellen wäre. Die entsprechenden (angeblichen) Tatsa-
chen wären stattdessen (allenfalls) beim Entscheid darüber, ob die Bedin-
gungen des Darlehens vom 30. Juni 2010 nach dem niederländischen Ein-
kommenssteuerrecht als marktkonform anzuerkennen sind, mit einzube-
ziehen. Dieser Entscheid bleibt aber – wie ausgeführt – den Behörden des
ersuchenden Staates vorbehalten (vgl. E. 6.5.2.1).
6.5.2.3 Nichts für die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit lässt
sich sodann aus der Behauptung der Beschwerdeführerin ableiten, der
Steuerpflichtige habe in keiner Form (namentlich weder als Gesellschafter,
noch als Zeichnungsberechtiger oder wirtschaftlich Begünstigter) eine Be-
ziehung zu ihr unterhalten. Die vollständige Klärung der Frage nach allfäl-
ligen, über das erwähnte Darlehen vom 30. Juni 2010 hinausgehenden Be-
ziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Steuerpflichtigen
sowie die Beantwortung der Frage der wirtschaftlichen Berechtigung des
Steuerpflichtigen an der Beschwerdeführerin sind nämlich Thema des in
den Niederlanden geführten Verfahrens. Im vorliegenden Amtshilfeverfah-
ren geht es demgegenüber im Wesentlichen nur um die Prüfung der Plau-
sibilität der Darstellung des BD (vgl. E. 3.3). Deshalb geht es insbesondere
nicht an, die Erheblichkeit der streitbetroffenen Informationen und Doku-
mente gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin, dass über das be-
reits abgewickelte Darlehen vom 30. Juni 2010 hinaus keine Rechtsbezie-
hung zwischen dieser Gesellschaft zum einen und dem Steuerpflichtigen
und/oder der C._______ bzw. der D._______ zum anderen bestünden, zu
verneinen.
A-6091/2017
Seite 20
Massgebend ist in diesem Kontext einzig, dass es der Beschwerdeführerin
vorliegend nicht gelingt, die von der ersuchenden Behörde sinngemäss
(unter anderem) geäusserte Vermutung, der Steuerpflichtige könnte im Zu-
sammenhang mit dem Darlehen vom 30. Juni 2010 an in den Niederlanden
einkommenssteuerlich relevanten Vermögenswerten der Beschwerdefüh-
rerin wirtschaftlich berechtigt gewesen sein (vgl. E. 6.5.1 am Ende), unter
Hinweis auf rechtsrelevante offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü-
che in der Darstellung im Ersuchen von vornherein zu entkräften.
Die Frage, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Darlehensver-
hältnissen mit der Beschwerdeführerin – sei es direkt oder über die
C._______ und/oder die D._______ – in den Niederlanden steuerbares
Einkommen bezogen hat oder an einkommenssteuerrelevanten Vermö-
genswerten berechtigt war, wird von den niederländischen Steuerbehörden
gestützt auf die ihnen (bei Erfüllung der weiteren Amtshilfevoraussetzun-
gen) weiterzuleitenden Informationen zu beurteilen sein.
6.5.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit der vom BD verlangten Informati-
onen sowie Unterlagen ist somit im Amtshilfeersuchen rechtsgenügend
dargetan. Das Ersuchen des BD setzt die schweizerischen Behörden näm-
lich in die Lage, die ihnen obliegende (Plausibilitäts-)Prüfung vorzuneh-
men, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammen-
hang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob
sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren ver-
wendet zu werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-
rin (vgl. Stellungnahme vom 31. Januar 2018, S. 13) bedarf es hierfür we-
der konkreter Beweise der Sachdarstellung des BD noch einer Nennung
von Beweismitteln im Amtshilfeersuchen. Auch war die ESTV im vorliegen-
den Fall insbesondere mit Blick darauf, dass es keine Rolle spielt, wenn
sich die beschafften Informationen als nicht erheblich herausstel-
len (E. 3.3), nicht gehalten, aufgrund von Dokumenten, die im Laufe des
Verfahrens beschafft wurden, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz
weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (in dieser Richtung jedoch
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2018, S. 13).
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf BGE 141 II 436 sinn-
gemäss behauptet, die voraussichtliche Erheblichkeit liesse sich – wenn
überhaupt – einzig dann bejahen, wenn der in den Niederlanden Steuer-
pflichtige nachgewiesenermassen an ihr wirtschaftlich berechtigt gewesen
wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Urteil
nicht entschieden hat, dass die voraussichtliche Erheblichkeit nur bei einer
A-6091/2017
Seite 21
wirtschaftlichen Berechtigung einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen
natürlichen Person an einer juristischen Person im ersuchten Staat, nicht
aber bei einer weniger intensiven Beziehung bejaht werden kann. Im Übri-
gen ist trotz der von der Beschwerdeführerin genannten Kritik an der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zu dieser Kritik MICHAEL BEUSCH,
Internationale Amtshilfe in Steuersachen in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzel-
ler [Hrsg.], Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanz-
marktsachen, 2017, S. 153 ff., S. 180; vgl. dazu ferner ders./SUSANNE
RAAS, Amtshilfe in Bezug auf Verrechnungspreise: Voraussichtliche Erheb-
lichkeit der Informationen, TPI 3/2017, Ziff. 4) daran festzuhalten, dass der
Begriff der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ „eine nicht sehr hohe Hürde
für ein Amtshilfeersuchen“ bildet (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161
E. 2.1.1, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-197/2018
und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3; vgl. auch vorn E. 3.3).
Nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann
auch aus dem Umstand, dass es vorliegend – anders als in BGE 143 II
185 – nicht um Verrechnungspreise innerhalb eines Konzerns geht. Denn
auch in diesem Urteil hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass
die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen über eine Gesell-
schaft mit Sitz in der Schweiz in einer Konstellation wie der vorliegenden,
bei welcher der ersuchende Staat eine wirtschaftliche Berechtigung einer
bei ihm steuerpflichtigen natürlichen Person an einer schweizerischen Ge-
sellschaft (bloss) vermutet, zu bejahen ist.
6.6 Nach dem Gesagten kann von einer unzulässigen Beweisausfor-
schung im Sinne von Art. 7 Bst. a StAhiG (bzw. von einer „fishing expedi-
tion“), wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, keine Rede sein. Ins-
besondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme,
dass der BD mit seinem Amtshilfegesuch eigentlich (in Verstoss gegen das
Verbot der „fishing expeditions“) nach Indizien für einen Ort der tatsächli-
chen Verwaltung bzw. der Ansässigkeit der Beschwerdeführerin in den Nie-
derlanden zwecks Besteuerung dieser Gesellschaft sucht. Dabei bleibt es
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zu übermittelnden
Informationen abgesehen von ihrer Eignung, zur Klärung der Einkommens-
steuerverhältnisse beim Steuerpflichtigen in den Niederlanden beizutra-
gen, theoretisch auch für die Besteuerung der Beschwerdeführerin von Be-
deutung sein könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass es dem BD zumindest insoweit um die Besteuerung der Beschwer-
A-6091/2017
Seite 22
deführerin geht, als er Fragen zur personellen und organisatorischen Struk-
tur der Gesellschaft sowie zu den bei ihr bestehenden Besitzverhältnissen
stellt (anders jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31. Ja-
nuar 2018, S. 10 und 13). Zwar will der BD damit, – wie die ESTV zutref-
fend ausführt – eruieren, ob „diese Gesellschaft nicht lediglich als schwei-
zerischer [einzig aus fiskalischen Gründen eröffneter] 'Briefkasten' miss-
braucht wird“ (Vernehmlassung, S. 3). Da ein solcher Missbrauch aber un-
mittelbare Konsequenzen für die Besteuerung des Steuerpflichtigen in den
Niederlanden haben kann, ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ent-
sprechenden Informationen zu bejahen und liegt keine „fishing expedition“
vor. Letzteres gilt auch, soweit der BD nach der Herkunft der Darlehens-
mittel sowie nach der Art und Weise der Verbuchung des Darlehens fragt
(anders demgegenüber Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
31. Januar 2018, S. 9 f.), dienen doch solche Angaben der Klärung der
Frage, ob ein Missbrauch der genannten Art gegeben war.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Ersuchen des
BD beziehe sich zumindest mittelbar auf die C._______ und/oder die
D._______ (Beschwerde, S. 7). Sollte sie damit geltend machen wollen, es
liege eine unzulässige Beweisausforschung zwecks Besteuerung dieser
niederländischen Gesellschaften vor, könnte ihr nicht gefolgt werden.
Rechtsgenügende Anhaltspunkte für eine entsprechende „fishing expedi-
tion“ lassen sich nämlich namentlich nicht im Umstand erblicken, dass der
BD im Ersuchen als betroffene Steuerart nebst der Einkommenssteuer –
beiläufig und offensichtlich versehentlich – auch die Körperschaftssteuer
erwähnt. Dies gilt umso mehr, als die voraussichtliche Erheblichkeit der In-
formationen, welche über diese Gesellschaften erfragt wurden und nach
Auffassung der ESTV zu übermitteln sind, für die Besteuerung des Steuer-
pflichtigen zu bejahen ist: Der BD hat nämlich sinngemäss auch den Ver-
dacht geäussert, dass aufgrund von Beziehungen zur Beschwerdeführerin
möglicherweise über die Anwaltskanzleien C._______ und D._______
Zahlungen an den Steuerpflichtigen erfolgten. Letzteres ergibt sich insbe-
sondere daraus, dass diese Kanzleien im Ersuchen als solche des Steuer-
pflichtigen bezeichnet werden und sie bei der Frage nach einer sich nicht
auf das Verhältnis als „Geldnehmer“ und „Geldgeber“ beschränkenden Be-
ziehung des Steuerpflichtigen zur Beschwerdeführerin erwähnt sind
(vgl. E. 6.2). Weil der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag, dass
der Steuerpflichtige in gar keiner Beziehung zu den beiden Anwaltskanz-
leien stand, muss der erwähnte Verdacht des BD als für die Zwecke des
Amtshilfeverfahrens hinreichend begründet qualifiziert werden.
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Nicht hinreichend substantiiert ist auch die Behauptung der Beschwerde-
führerin, es bestünden Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Amtshil-
fegesuch in Tat und Wahrheit als unzulässige Beweisausforschung der Er-
langung von Informationen zwecks Besteuerung anderer in der Schweiz
ansässiger Gesellschaften als der Beschwerdeführerin diene (vgl. dazu
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018, S. 5).
6.7 Dem (Eventual-)Antrag, es seien alle Dokumente und Informationen,
welche sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, aus den zur Übermittlung vor-
gesehenen Unterlagen auszusondern, ist schon deshalb nicht stattzuge-
ben, weil nicht in der gebotenen Weise für jedes einzelne Aktenstück, das
von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, angegeben sowie im
Einzelnen dargelegt wird, weshalb es nach Einschätzung der Beschwerde-
führerin im niederländischen Verfahren nicht erheblich sein
kann (vgl. E. 3.6.2).
6.8 Nach den vorstehenden Ausführungen verstösst die angefoch-
tene Schlussverfügung infolge der voraussichtlichen Erheblichkeit der da-
nach dem BD zu übermittelnden Informationen für die Besteuerung des
Steuerpflichtigen in den Niederlanden nicht gegen Art. 4 Abs. 3 StAhiG,
selbst wenn es sich bei diesen Informationen um solche über die Be-
schwerdeführerin handelt (vgl. E. 3.6.1).
Die Beschwerdeführerin greift mit Blick auf das Gesagte im Übrigen von
vornherein ins Leere, soweit sie geltend macht, es würden nach der ange-
fochtenen Schlussverfügung (allein) sie betreffende bzw. einzig für ihre Be-
steuerung relevante Informationen übermittelt und es fehle hierzu an einem
entsprechenden Amtshilfeersuchen (vgl. dazu insbesondere Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 12. April 2018, S. 3). Von einer spon-
tanen Amtshilfe kann keine Rede sein, da die ESTV einzig eine vom BD
mittels Ersuchens verlangte Übermittlung von Informationen zwecks Be-
steuerung des Steuerpflichtigen in den Niederlanden beabsichtigt. Es
braucht deshalb an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, ob ein spontaner
Informationsaustausch zulässig wäre.
6.9 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der Gewährung der
Amtshilfe stünden vorliegend Geschäftsgeheimnisse entgegen. Diese
Rüge ist unbegründet:
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Zum einen bilden praxisgemäss finanzielle Informationen (unter Einschluss
von Büchern und Aufzeichnungen) ihrer Natur nach kein Handels-, Ge-
schäfts- oder sonstiges Geheimnis im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA-
NL (vgl. Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2, mit
weiteren Hinweisen). Zum anderen sind die übrigen vorliegend streitbe-
troffenen, nicht finanziellen Informationen (soweit ersichtlich) keine Anga-
ben von erheblicher wirtschaftlicher Wichtigkeit, die wirtschaftlich verwertet
werden können und deren unberechtigter Gebrauch zu einem ernsthaften
Schaden wie beispielsweise schweren finanziellen Schwierigkeiten füh-
ren könnten. Deshalb ist vorliegend kein der Amtshilfeleistung entgegen-
stehendes Geheimhaltungsinteresse gegeben (vgl. zum Begriff des Han-
dels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 26
Abs. 3 Bst. c OECD-MA DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.],
Internationales Steuerecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
2015, Art. 26 OECD-MA N. 277).
6.10 Die Beschwerdeführerin rügt zwar auch, die angefochtene Schluss-
verfügung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und sei nicht
mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Schutz der Privatsphäre (vgl. Art. 13 BV) vereinbar. Zur Stützung dieses
Vorbringens macht sie aber im Wesentlichen einzig geltend, dass es sich
beim Ersuchen des BD mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der ver-
langten Informationen um eine unzulässige Beweisausforschung handle
und die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen Unbeteiligte betref-
fen würden. Da – wie ausgeführt – beides nicht der Fall ist, erübrigt es sich,
hier weiter auf diese Rüge einzugehen.
6.11 Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass
vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden dürfe, weil die Einhaltung des
Spezialitätsprinzips nicht gewährleistet sei und deshalb der Vorbehalt des
Ordre public greife.
Als Anhaltspunkte für ihre Annahme, dass sich die niederländischen Be-
hörden vorliegend womöglich nicht an das Spezialitätsprinzip halten wer-
den, führt die Beschwerdeführerin einzig die Nennung der Anwaltskanz-
leien C._______ und D._______ als betroffene Personen, die Erwähnung
der Körperschaftssteuer sowie angebliche „Widersprüchlichkeiten“ im
Amtshilfeersuchen in Bezug auf die betroffenen Steuerjahre ins Feld. Wie
gesehen, muss aber das Ersuchen des BD nach Treu und Glauben so ver-
standen werden, dass diese Behörde einzig zur korrekten Erhebung der
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niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen für die Zeit-
spanne vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 Amtshilfe fordert. Auf-
grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kann davon ausgegangen
werden, dass das Königreich der Niederlande die ihm zu übermittelnden
Informationen und Unterlagen im Sinne des Spezialitätsprinzips einzig zu
diesem Zweck verwenden wird (vgl. E. 3.8).
6.12 Die übrigen Voraussetzungen für die Leistung der von der ESTV an-
geordneten Amtshilfe sind vorliegend erfüllt. Insbesondere enthält das Er-
suchen des BD die nach Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL erfor-
derlichen Angaben (diese Bestimmung geht Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor
[vgl. Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2]). Auch
wurde das Ersuchen (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin)
mit Blick auf das Dargelegte nicht in Verstoss gegen den (völkerrechtli-
chen) Grundsatz von Treu und Glauben gestellt.
Die angefochtene Schlussverfügung ist nach dem Gesagten weder willkür-
lich noch auf andere Weise rechtswidrig. Die Beschwerde ist folglich unbe-
gründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Vorliegend erscheint die Beschwerdeführerin zwar als in vollem Umfang
unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihr die gesamten Kosten
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerle-
gen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz begange-
nen Gehörsverletzung (vgl. E. 5.1.1) drängt es sich indessen auf, die der
Beschwerdeführerin aufgrund des Unterliegens an sich aufzuerlegenden
Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer
A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.1, A-3579/2015 vom 23. Februar
2016 E. 10). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 5'000.-
festzusetzenden Kosten Fr. 4'000.- durch die Beschwerdeführerin zu tra-
gen. Der Betrag von Fr. 4'000.- ist dem von der Beschwerdeführerin geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von
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Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2
7.2.1 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht angesichts ih-
res Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über
die Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unter-
liegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und der Beschwerdeführerin
gestützt auf das Verursacherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar
2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10).
7.2.2 Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den
Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die
darauf entfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem „notwendi-
gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin“ bemessen. Der Stun-
denansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkei-
ten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen er-
höht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt
die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kosten-
note fest. Wird eine solche nicht vorgelegt, setzt es die Entschädigung auf-
grund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
7.2.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote in der
Höhe von insgesamt Fr. 14'110.- erweist sich als ausreichend detailliert, so
dass von ihr ausgegangen werden kann. Der vorliegend verrechnete An-
satz von Fr. 300.- bzw. Fr. 400.- pro Stunde für die anwaltliche Vertretung
fällt in den vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der Komple-
xität der Angelegenheit sowie mit Blick auf die Spezialisierung des Rechts-
vertreters der Beschwerdeführerin als angemessen (vgl. PHILIPPE WEIS-
SENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 10 VGKE N. 3). Die Parteikosten für das gesamte Verfahren sind unter
Vorbehalt der folgenden Ausführungen (E. 7.2.4) auch als notwendig zu
betrachten (Art. 7 ff. VGKE), da sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen.
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7.2.4 Der Umstand, dass die Parteientschädigung auf der Basis der in der
Kostennote des Prozessvertreters abgerechneten Stunden bemessen wird
(Art. 10 und 14 VGKE), bedeutet nicht, dass unbesehen auf diese abge-
stellt werden muss. Vielmehr ist einzig der notwendige Zeitaufwand zu er-
setzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE;
Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Vor diesem
Hintergrund und weil für die Beschwerdeführerin die von der ESTV began-
gene Gehörsverletzung erst nach Zustellung der Vernehmlassung erkenn-
bar war, rechtfertigt es sich, ihr vorliegend nur einen Teil des seither ange-
fallenen Vertretungsaufwandes zu ersetzen.
Das in der Kostennote ausgewiesene Honorar für die Vertretung seit Zu-
stellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin beläuft sich
auf Fr. 4'920.-. Unter Berücksichtigung der dazu geltend gemachten Aus-
lagen rechtfertigt es sich, die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3'400.-
festzusetzen. In diesem Betrag ist kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE mitenthalten. Weil aufgrund des Eintrages
der Beschwerdeführerin im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Perso-
nen davon auszugehen ist, dass sie bei Überwälzung der Mehrwertsteuer
infolge ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung wirtschaftlich nicht belastet
bleibt, umfasst die zuzusprechende Parteientschädigung nämlich entge-
gen ihrem Antrag keinen Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urteil des BGer
4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3).
8.
Dieses Urteil auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) innert zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezo-
gen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu-
tenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100
Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 4'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 3'400.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2018 [Kostennote und Be-
gleitschreiben])
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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