B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6100/2013
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A. _______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Frischknecht,
Züst & Gmünder, Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6,
3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Definitive Untauglichkeit und Stellenverlust.
A-6100/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ trat am 23. November 2009 eine zunächst bis zum 31. De-
zember 2010 befristete und später unbefristete Stelle als Chefmonteur
(Polier/AVOR/Stellvertretender Teamleiter) bei den Schweizerischen Bun-
desbahnen (nachfolgend SBB) an. Per 1. März 2011 übernahm
A._______ provisorisch die Funktion des Teamleiters ad interim für das
Fahrbahnteam (…). Am 12. Dezember 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass er
aufgrund seiner Leistung und seines Verhaltens nicht zum Teamleiter be-
fördert werde und ab 1. Dezember 2011 wieder in seiner angestammten
Funktion als Chefmonteur AVOR für das Fahrbahnteam (…) eingesetzt
wird. Ab dem 28. März 2012 war A._______ infolge eines Erschöpfungs-
zustandes zu 100 % arbeitsunfähig.
B.
Am 17. April 2012 wurde der Vertrauensarzt der SBB (Medical Service)
eingeschaltet. Am 23. Juli 2012 erstellten die Gesundheitsmanagerin und
die HR-Beraterin der SBB mit A._______ einen Reintegrationsplan und
es wurde ihm per 23. April 2012 der Beginn der zweijährigen Lohnan-
spruchsfrist eröffnet. In der Folge erstattete die behandelnde Fachärztin
für Psychotherapie dem Medical Service mehrfach Bericht über den aktu-
ellen Gesundheitszustand von A._______. Der Medical Service seiner-
seits informierte die HR-Beraterin der SBB regelmässig über den aktuel-
len Stand. Am 17. Oktober 2012 teilte der Medical Service der Gesund-
heitsmanagerin mit, A._______ sei für seine angestammte Tätigkeit als
Chefmonteur AVOR untauglich geworden. Er sei bereits 2002 nach einer
Beförderung in eine Führungsposition ebenfalls infolge Überlastung lange
Zeit abwesend gewesen sowie anschliessend für medizinisch untauglich
erklärt worden. Mit Unterstützung der IV habe er schliesslich eine Um-
schuldung zum technischen Kaufmann gemacht. Diese Situation habe
sich nun wiederholt und das Rückfallrisiko sei zu hoch.
C.
Am 24. Oktober 2012 teilte die SBB A._______ mit, dass er nach den
Feststellungen des Medical Service für seine bisherige Tätigkeit als dau-
ernd untauglich eingestuft werde. A._______ verlangte eine Verfügung,
welche ihm am 4. Dezember 2012 zugestellt wurde. In dieser Verfügung
stellt der Leiter Instandhaltung Region fest, dass A._______ für seine bis-
herige Tätigkeit als Chefmonteur AVOR aus gesundheitlichen Gründen
definitiv untauglich ist (Ziff. 1) und dass schriftlich über den entsprechen-
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Seite 3
den Stellenverlust informiert wurde (Ziff. 2). Am 6. Januar 2013 erhob
A._______ bei der internen Beschwerdeinstanz der SBB Beschwerde
gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2012. Mit Entscheid vom 25. Sep-
tember 2013 wies der Konzernrechtsdienst die Beschwerde ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt, den Entscheid des Konzernrechtsdiensts (nachfol-
gend: Vorinstanz) vom 25. September 2013 aufzuheben. Es sei festzu-
stellen, dass für den Beschwerdeführer in Bezug auf die Tätigkeit als
Chefmonteur AVOR eine vorübergehende Untauglichkeit bestanden habe
und es sei von einem Stellenverlust abzusehen. Zudem beantragt er, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenentscheid
vom 19. Dezember 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und dass
dies bei einer Feststellungsverfügung wie der vorliegenden nur eine
Hemmung der Feststellungswirkung bedeutet. Auf die weiteren Vorbrin-
gen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals fin-
den auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbah-
nen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalge-
setzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam
demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis
zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
A-6100/2013
Seite 4
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempo-
rales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
1.2 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG, welche ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3
1.3.1 Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer grund-
sätzlich dem Bundespersonalgesetz (vgl. oben E. 1.1). Die SBB regeln
das Arbeitsverhältnis durch den Gesamtarbeitsvertrag näher (Art. 6 Abs.
3 i.V.m. Art. 38 BPG; Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss Ziff. 127 GAV SBB
2011 kann die SBB die Abklärung der gesundheitlichen Situation durch ih-
ren Vertrauensarzt (Medical Service) verlangen, wenn der Gesundheits-
zustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit oder Sicherheit
beeinflusst. Die Feststellungen des Vertrauensarztes bilden die Grundla-
ge für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Beurteilt der
Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnde Ärztin, ist
für die SBB die Beurteilung des Vertrauensarztes massgebend (Ziff. 128
GAV SBB 2011).
Gemäss Ziff. 133 GAV SBB 2011 besteht bei Arbeitsverhinderung ein An-
spruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren, längstens bis zum En-
A-6100/2013
Seite 5
de des Arbeitsverhältnisses. Die SBB bietet die Möglichkeit zur berufli-
chen Reintegration, welche bei jeder Einschränkung der Arbeitsleistung
beginnt (Ziff. 154 ff. GAV SBB 2011). Spätestens nach drei Monaten seit
Beginn der Reintegration wird mit dem Mitarbeiter ein Reintegrationsplan
vereinbart und der Beginn der zweijährigen Anspruchsfrist mitgeteilt. Wird
bei Ablauf der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit fest-
gestellt und ist die berufliche Reintegration möglich und absehbar, wird
die Anspruchsfrist verlängert (Ziff. 134 Abs. 3 GAV SBB 2011). War die
Reintegration erfolgreich, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Frist
angepasst (Ziff. 139 GAV SBB 2011). Wenn jedoch bis zum Ende der An-
spruchsfrist keine Reintegration möglich oder absehbar ist, löst die SBB
das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf
(Ziff. 140 GAV SBB 2011). Verliert ein Mitarbeiter wegen mangelnder me-
dizinischer Tauglichkeit die Stelle, wird er gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV
SBB 2011 unverzüglich über den Stellenverlust schriftlich verständigt.
1.3.2 Im vorliegenden Fall geht es lediglich um die Frage der mangelnden
medizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers für seine Stelle als
Chefmonteur AVOR, welche die SBB am 4. Dezember 2012 verfügt hat.
Weil mit der Untauglichkeit ein entsprechender Stellenverlust – was je-
doch nicht zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet
(siehe E. 1.3.1) – verbunden ist, wurde der Beschwerdeführer in der Ver-
fügung vom 4. Dezember 2012 auch über den Stellenverlust orientiert
(Ziff. 2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine allfällige
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
1.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids, die Feststellung, dass er bloss vorübergehend untaug-
lich sei und das Absehen von einem Stellenverlust. Damit macht er im
vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, die Feststellung der Un-
tauglichkeit sei zu Unrecht erfolgt und sei deshalb aufzuheben.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich
am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht
durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
A-6100/2013
Seite 6
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es
nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren
Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In sol-
chen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle
berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfin-
dung die möglichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht
daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen
hat leiten lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Vor-
aussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten
Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom-
men hat (BGE 133 II 35 E. 3, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009
vom 1. März 2011 E. 19.7 sowie A-2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage
2010, Rz. 446c f.).
2.2 Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochte-
nen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder
Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht
über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine
entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5321/2013 vom 23. April 2013 E. 3.2.1, A-5321/2013 vom 24.
Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-
3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
A-6100/2013
Seite 7
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.189; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative
fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt. Die Berichte seiner
behandelnden Fachärztin seien zu wenig gewürdigt und falsch interpre-
tiert worden. Seine Situation habe sich in der Zwischenzeit wieder geän-
dert, er sei stabilisiert und wieder belastbar. Die Krise im Jahr 2004 und
die aktuelle Krise hätten sich zwar mit ähnlicher Symptomatik geäussert,
diesen würden aber unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen. 2004
habe es massive Belastungen im persönlichen Umfeld gegeben, die
Gründe für die jetzige Krise lägen in der beruflichen Gesamtsituation und
in der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vorgesetzten. Die
behandelnde Fachärztin sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer,
eventuell mit weiterer therapeutischer Begleitung, durchaus in der Lage
wäre, beruflich auch wieder eine verantwortungsvolle Arbeit zu überneh-
men. Den Arztberichten der behandelnden Spezialärztin sei jedoch kei-
nerlei Gewicht beigemessen und sie seien nicht gewürdigt worden. Die
medizinische Einschätzung des Medical Service sei nicht in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und sei nicht einleuchtend.
Deshalb dürfe die medizinische Beurteilung des Medical Service nicht
massgebend für die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit des Be-
schwerdeführers sein.
3.2 In ihrem Entscheid vom 25. September 2013 stellt die Vorinstanz fest
– nachdem sie den Sachverhalt und die Gründe für den Untauglichkeits-
entscheid des Vertrauensarztes zusammengefasst hat – dass sie den Un-
tauglichkeitsbefund der Erstinstanz gestützt auf die Beurteilung des Ver-
trauensarztes als erwiesen erachte. Aus den Unterlagen gehe hervor,
dass diverse Gespräche zwischen den Beteiligten stattgefunden hätten
und Informationen ausgetauscht worden seien. Die Fachärztin habe ihre
Einschätzung dem Vertrauensarzt telefonisch und mittels Bericht mitge-
teilt. Die Beurteilung des Vertrauensarztes basiere auf der Gesamtheit
der Unterlagen und es seien alle wichtigen Elemente in die Entscheidung
einbezogen worden. Der Vertrauensarzt mache glaubhaft geltend, ein di-
rektes Gespräch mit dem Beschwerdeführer hätte die Entscheidung nicht
verändert. Der Vertrauensarzt stelle damit klar, dass es für ihn keinerlei
Unsicherheit gegeben habe. Folgedessen sehe die Vorinstanz keinen An-
A-6100/2013
Seite 8
lass, die Beurteilung des Vertrauensarztes in Frage zu stellen oder an der
Richtigkeit der gemachten Feststellungen zu zweifeln.
3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitlichen
Beschwerden hätten eine psychische Ursache. Die Begutachtung seiner
medizinischen Tauglichkeit müsse somit durch eine entsprechende Fach-
person erfolgen. Der zuständige Arzt des Medical Service habe jedoch
keinen spezialärztlichen Titel in Bezug auf Psychologie und Psychiatrie.
Auch die Unterlagen und Einschätzungen, auf die sich der Medical Servi-
ce stütze, seien nicht von entsprechenden Fachpersonen erstellt worden.
3.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der zuständige Vertrauensarzt sei
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin und verfüge
über langjährige Berufserfahrung. Er verfüge als Arbeitsmediziner über
fundierte Kenntnisse der psychosozialen Probleme am Arbeitsplatz und
ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit. Das Stellen einer genauen psy-
chiatrischen oder psychologischen Diagnose gehöre nicht in den Kompe-
tenzbereich des Arbeitsmediziners. Dafür und für den Entscheid über die
Behandlung und Nachbetreuung sei die behandelnde Fachärztin zustän-
dig. Diese erstelle einen fachärztlichen Bericht zuhanden des Arbeitsme-
diziners, der auf Basis dieses Berichts die medizinische Tauglichkeit für
die betreffende Funktion beurteile. Die Fachärztin sei nicht in der Lage zu
beurteilen, ob der Beschwerdeführer seine Funktion bei der SBB immer
noch wahrnehmen könne oder nicht. Im Rahmen der vorliegenden Be-
schwerde habe zudem der Chefarzt des Medical Service das gesamte
medizinische Dossier des Beschwerdeführers überprüft und die Beurtei-
lung des zuständigen Vertrauensarztes bestätigt.
3.5 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid auf die Feststellung, dass sie die Feststellungen des Medical
Service als erwiesen erachte und keinen Anlass sehe, an diesen zu zwei-
feln. Auch die Erstinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2012
lediglich festgestellt, dass die vertrauensärztlichen Einschätzungen des
Medical Service für sie verbindlich seien und dass aktuell keine neuen
Erkenntnisse vorliegen würden, die zu einer anderen Beurteilung als der
definitiven Untauglichkeit führen würden. Folglich stützen sich sowohl die
Erst- als auch die Vorinstanz in ihren Verfügungen ausschliesslich auf die
Beurteilung des Vertrauensarztes und setzten sich mit dieser nicht kritisch
auseinander. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, haben sie es damit
unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festzustellen.
A-6100/2013
Seite 9
4.
Dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt wurde, ergibt sich
aus mehreren Gründen:
4.1
4.1.1 In einem Schreiben an die HR-Beraterin stellte der Vertrauensarzt
am 21. Mai 2012 fest, die Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz (hoher Ar-
beitsanfall, eventuell zwischenmenschliche Probleme mit dem Vorgesetz-
ten) scheinen einen wesentlichen Anteil an der gesundheitlichen Krise
des Beschwerdeführers zu haben. Am 20. Juni 2012 konkretisiert er, dass
die Situation des Beschwerdeführers mit Verfehlungen am Arbeitsplatz,
nicht wahrgenommener Verantwortung, Kommunikationsdefiziten und
massiven Mängeln in der Arbeitsausführung komplex und nicht einfach
medizinisch zu erklären, sondern vielschichtig bedingt sei. Um sich ein
umfassenderes Bild zu machen und ausserberufliche Belastungsfaktoren
abzuklären, sei eine psychosoziale Abklärung durch die Sozialberatung
SBB zu veranlassen. Danach könne eine Gesamtbeurteilung vorgenom-
men werden. Ohne auf diese Feststellungen näher einzugehen, wird
schliesslich bereits am 16. Oktober 2012 anlässlich einer Helferkonferenz
mit dem Vorgesetzen des Beschwerdeführers, der HR-Beraterin, dem
Sozialberater, dem Vertrauensarzt und der Gesundheitsmanagerin ent-
schieden, dass der Beschwerdeführer medizinisch untauglich für seine
bisherige Stelle sei. Unter Berücksichtigung der geäusserten Einschät-
zungen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vertrauensarzt den Be-
schwerdeführer persönlich nicht untersucht und auch die behandelnde
Fachärztin nie persönlich angehört hat.
4.1.2 Die in Auftrag gegebene Sozialbilanz wurde durch den Sozialbera-
ter erstellt und deren Ergebnisse lagen gemäss Beschlussprotokoll bei
der Helferkonferenz vor. Der Sozialberater hat an der Helferkonferenz
gemäss Protokoll berichtet, der Beschwerdeführer habe sich etwas stabi-
lisiert, seine Situation sei dennoch instabil. Es habe bereits im Jahr 2003
ein medizinisches Problem mit Psyche und Persönlichkeit beim Wechsel
von der Funktion Gleismonteur zur Funktion Teamleiter gegeben. Aus der
im Rahmen der Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht
durch die Vorinstanz eingereichten Psychosozialen Abklärung vom
5. September 2012 ergibt sich, dass zwei Abklärungsgespräche zwischen
dem Sozialberater und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben.
Folglich wurden zwar auf der Basis von persönlichen Gesprächen die ge-
sundheitliche, finanzielle und familiäre Situation des Beschwerdeführers
A-6100/2013
Seite 10
abgeklärt. Dies geschah jedoch durch einen Sozialberater, welcher weder
über eine medizinische Ausbildung noch über spezifische Kenntnisse im
Bereich Psychologie oder Psychiatrie verfügt.
4.1.3 In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2013 erläutert der Vertrau-
ensarzt, direkte Gespräche mit dem Mitarbeiter seien nur dann nötig,
wenn Unklarheiten bestehen würden, was im Fall des Beschwerdeführers
nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerde-
führers sei zudem die Tauglichkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung
sämtlicher Vorakten seit dem 7. April 2003 abgegeben worden. Weiter
sagt der Vertrauensarzt, dass wenn man vor Antritt der Stelle als Chef-
monteur eine Tauglichkeitsabklärung durchgeführt hätte, hätte man aus
medizinischer Sicht vor einer Rückkehr in eine solche Tätigkeit infolge zu
hohem Rückfallrisiko abgeraten. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die
Stelle des Teamleiters am 16. Dezember 2010 einer Master Person Ana-
lysis unterzogen wurde. Auch wenn diese keine medizinische Tauglich-
keitsprüfung darstellt, liefert ein solcher Test zuverlässige Aussagen zu
Persönlichkeit und Eigenschaften eines Bewerbers. Offenbar haben die
Verantwortlichen aufgrund des Testresultats und – wie angenommen
werden darf – auch in Kenntnis seiner Vorgeschichte (Untauglichkeit als
Vorarbeiter Gleisbau) weder an den Fähigkeiten des Beschwerdeführers
gezweifelt noch eine Rückfallgefahr befürchtet, weil er in der Folge (pro-
visorisch) gar vom Chefmonteur zum Teamleiter befördert wurde. Das
zeigt, dass sich die Situation des Beschwerdeführers und damit der
Sachverhalt offensichtlich nicht so klar präsentiert, wie es der Vertrauens-
arzt und die Vorinstanz geltend machen.
4.2 Aus den Schreiben des Vertrauensarztes vom 17. Oktober und 5. No-
vember 2012 an die zuständige HR-Beraterin geht hervor, dass der Ver-
trauensarzt seine Einschätzung im Wesentlichen auf das nach einem
ähnlichen Vorfall im Jahr 2002 zu hohe Rückfallrisiko einer weiteren
Überlastung mit langandauernder Krankheitsabsenz des Beschwerdefüh-
rers stützt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer
bei Übernahme von Führungsverantwortung relativ rasch überfordert war
und in schwere gesundheitliche Krisen mit langen Arbeitsunfähigkeiten
geriet. Nach der Übernahme der Funktion als Chefmonteur AVOR habe
sich das Muster wiederholt. Da es sich um eine grundlegende Problema-
tik handle, sei nicht zu erwarten, dass diese durch Therapie in absehbarer
Zeit behoben werden könnte. Auf die Hintergründe und genauen Um-
stände der Krise im Jahr 2002, welche 2004 offenbar zu einer Untaug-
A-6100/2013
Seite 11
lichkeit des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Vorarbeiter Gleisbau
führte, gehen jedoch weder der Vertrauensarzt noch die Vorinstanzen nä-
her ein. In ihrem Bericht vom 25. März 2013 stellt die behandelnde Fach-
ärztin im Gegensatz zur Einschätzung des Vertrauensarztes zudem aus-
drücklich fest, dass die Krisen 2004 und 2012 nicht vergleichbar seien.
Insbesondere weil die entsprechenden medizinischen Unterlagen nicht
Bestandteil der Akten sind, aber auch aufgrund der von der Fachärztin
angebrachten Zweifel bezüglich Vergleichbarkeit der Vorfälle, kann im
vorliegenden Fall das konkrete Rückfallrisiko nicht abgeschätzt werden.
Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt somit als unklar.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, wie die Berichte seiner behan-
delnden Fachärztin zeigen würden, sei die abschliessende Beurteilung
seiner medizinischen Tauglichkeit zum Zeitpunkt des Entscheids der Erst-
instanz gar noch nicht möglich gewesen. In drei Berichten vom 3. August
2012, 27. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 hat die Fachärztin die stetigen
Fortschritte des Beschwerdeführers in der Therapie dokumentiert. Aus
den Berichten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe der
Behandlung zunehmend stabilisierte und dass sich seine medizinische
Situation wesentlich verbessert hat. Mehrfach weist die Fachärztin zudem
darauf hin, dass die Wiedereingliederung in einen verantwortungsvollen
Aufgabenbereich und die längerfristige Rückkehr auf eine gleichwertige
berufliche Ebene wie die bisherige wesentlich zur Genesung beitragen
würden. Mit Verweis auf die bindende Einschätzung des Medical Service,
welcher sich wiederum auf die Rückfallgefahr beruft, hat die Vorinstanz
die aktuellen Entwicklungen und Erfolge der noch immer andauernden
Therapie nicht berücksichtigt und sich damit nicht begründet auseinan-
dergesetzt.
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Vertrau-
ensarzt unterlassen hat, sich näher zu den medizinischen Grundlagen
seiner Einschätzung bzw. sich zu den von ihm beigezogenen Akten zu
äussern und den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen. Es lässt
sich daher nur bedingt nachvollziehen, worauf er seinen ärztlichen Be-
fund im Einzelnen abstützt. Weiter haben Vertrauensarzt und Vorinstanz
nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Stabilisierung des Beschwerde-
führers und die anderslautende Einschätzung der behandelnden Fachärz-
tin als Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt wurden.
A-6100/2013
Seite 12
5.
5.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall unterlas-
sen wurde, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zu prüfen
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorzuneh-
men. Als Folge davon kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerde-
führer für seine bisherige Funktion als Chefmonteur AVOR dauerhaft me-
dizinisch untauglich geworden ist. Soweit im Bericht der behandelnden
Fachärztin vom 15. Oktober 2013 neue Tatsachen vorgebracht werden,
die sich zeitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergeben ha-
ben, sind diese geeignet, die Korrektheit des Untauglichkeitsbefundes
zumindest in Zweifel zu ziehen. Der angefochtene Entscheid basiert so-
mit auf einem nicht rechtsgenüglich erstellten und unzureichend abklärten
Sachverhalt bzw. auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 49 Bst. b VwVG.
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den
beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum
zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und ra-
schen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur
Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sach-
verhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhe-
bung nicht behoben werden kann (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
Vorliegend ist – aufgrund der internen Abläufe wohl unter Beizug des Me-
dical Service – zu klären, wie sich die aktuelle medizinische Situation des
Beschwerdeführers darstellt und welche Auswirkungen sein Zustand auf
die Ausübung seiner bisherigen Stelle hat. In diesem Zusammenhang
wird auch der Widerspruch zwischen den Einschätzungen des Vertrau-
ensarztes und der behandelnden Fachärztin zu klären sein. Allenfalls ist
der Beizug eines unabhängigen Facharztes angezeigt. Insgesamt ist so-
mit mit einem nicht unerheblichen Abklärungsaufwand zu rechnen. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme der erforderlichen Ab-
klärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dies gilt umso mehr, als diese mit den Verhältnissen nicht nur besser ver-
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traut, sondern auch besser in der Lage ist, diese Abklärungen durchzu-
führen.
5.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts sowie zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG in der Fassung vom 24. März
2000 [AS 2001 906] und Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Par-
tei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für die nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung beträgt mindestens Fr. 100.-- und höchstens
Fr. 300.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht,
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit
noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 2010 E. 7.1 und BGE 132 V
215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 48.1). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt
demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerle-
gen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom
25. September 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
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Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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