B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6116/2011
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerschätzung, Dienstleistungsbezüge
aus dem Ausland; 1. Quartal 1997 - 4. Quartal 2000 sowie
1. Quartal 2001 - 2. Quartal 2002).
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Sachverhalt:
A.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil A-6299/2009 vom 21. April
2011 eine Beschwerde der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) teilweise gutgeheissen und die Sache zur Bezifferung des auf die
Gutheissung entfallenden Betrages an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (ESTV) zurückgewiesen. Diese Rückweisung erfolgte mit der Anwei-
sung, den entsprechenden Betrag inkl. Vergütungszins an die Beschwer-
deführerin zu überweisen bzw. dieser gutzuschreiben. Daraufhin erliess
die ESTV den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2011, in dem sie er-
kannte, der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Steuerperioden erstes
Quartal 1997 bis viertes Quartal 2000 einen Mehrwertsteuerbetrag von
Fr. 469'323.-- und für die Steuerperioden erstes Quartal 2001 bis zweites
Quartal 2002 einen solchen von Fr. 33'069.-- gutzuschreiben und zuzüg-
lich Zins zurückzuerstatten.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. In ihrer Beschwerde stellte sie folgende Rechtsbegehren: (1) Der
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2011 sei aufzuheben. (2) Es sei ei-
ne Verfügung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) mit entsprechend neu
angesetzter Rechtsmittelfrist zu erlassen. Eventualiter beantragte sie:
(3.1) Ziff. 4 Dispositiv des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2011
sowie GS Nr. 227'252 seien zu korrigieren, und der Beschwerdeführerin
sei für die Steuerperioden erstes Quartal 1997 bis viertes Quartal 2000
ein Betrag von Fr. 727'734.65 zuzüglich Vergütungszinsen gutzuschrei-
ben. (3.2) Das aus der Korrektur von Ziff. 4 des Einspracheentscheids
und GS 227'252 resultierende Guthaben der Beschwerdeführerin in der
Höhe von Fr. 258'411.65 sei dieser zuzüglich Vergütungszins zurückzuer-
statten. (3.3) Ziff. 4 Dispositiv des Einspracheentscheids vom 7. Oktober
2011 sowie GS Nr. 227'253 seien zu korrigieren, und der Beschwerdefüh-
rerin sei für die Steuerperioden erstes Quartal 2001 bis zweites Quartal
2002 ein Betrag von Fr. 69'046.65 zuzüglich Vergütungszinsen gutzu-
schreiben. (3.4) Das aus der Korrektur von Ziff. 4 des Einspracheent-
scheids und GS 227'253 resultierende Guthaben der Beschwerdeführerin
in der Höhe von Fr. 35'977.65 sei dieser zuzüglich Vergütungszins zu-
rückzuerstatten. (4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2012 stellte die ESTV den Antrag, die
Beschwerde im Umfang der unter Ziff. 3 gestellten Eventualanträge gut-
zuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Zur Begründung führte sie ins-
besondere aus, dass sie in ihrem Einspracheentscheid verkannt habe,
dass die in Abzug gebrachten Beträge in den Ergänzungsabrechnungen
(EA) doppelt erfasst bzw. nachbelastet gewesen seien. Daher sei nun
dieser Berechnungsfehler zu korrigieren.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 9. Januar 2012 Gelegenheit, eine Replik einzureichen und sich
dazu zu äussern, inwiefern sie an ihren Beschwerdeanträgen festhalte.
E.
Mit Replik vom 30. Januar 2012 zog die Beschwerdeführerin ihre Haupt-
anträge (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren; vgl. Sachverhalt Bst. B) zu-
rück. An den Eventualanträgen, für welche die ESTV eine Gutheissung
beantragt, sowie am Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
hielt sie fest. Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen hielt sie dafür,
dass materiell eine Gutheissung der Rechtsbegehren erfolge und dass ihr
im Zusammenhang mit dem Erstellen der Beschwerde erhebliche Kosten
entstanden seien.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts ist somit gegeben, weshalb auf die im Übrigen form- und fristge-
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recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Wie schon mit Urteil A-6299/2009
vom 21. April 2011 ausgeführt, gelangt auf den vorliegenden Sachverhalt
noch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteu-
er (aMWSTG, AS 2000 1300) bzw. die Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) zur Anwendung, mit
Ausnahme des Verfahrensrechts, welches gemäss Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit
grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist. Soweit
tatsächliche Verfahrensnormen zur Diskussion stehen, ist dasjenige Ver-
fahrensrecht anwendbar, das zum Zeitpunkt, in dem sich die konkrete
Verfahrensfrage stellt, in Kraft steht (detailliert dazu: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6299/2009 E. 2.1-2.2.4). Vorliegend steht die Fra-
ge – nur, aber immerhin noch für die Kostenverlegung (E. 3.1.2) – im
Raum, ob die Vorinstanz am 7. Oktober 2011 zu Recht einen Einsprache-
entscheid gefällt hat. Zur Beurteilung dieser Verfahrenshandlung ist also
das (neue) MWSTG anwendbar.
1.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Obschon Art. 61 Abs. 1 VwVG nur die
Rückweisung an die Vorinstanz vorsieht, kann eine Rückweisung unter
Umständen auch an die erstverfügende Behörde zulässig sein. Im Inte-
resse der Einhaltung des gesetzlich festgehaltenen Instanzenzuges sollte
dies jedoch die Ausnahme bleiben (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 21 zu Art. 61; MA-
DELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 9 zu
Art. 61).
2.
2.1 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, sie habe in ihrem Ein-
spracheentscheid vom 7. Oktober 2011 den Umstand verkannt, dass die
den in Abzug gebrachten Gutschriften Nr. 227'212 und Nr. 227'214 zu-
grunde liegenden Beträge in den EA Nr. 227'630 und Nr. 227'631 vom
21. Mai 2003 ursprünglich doppelt erfasst bzw. nachbelastet worden sei-
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en. Dieser Rechnungsfehler sei zu korrigieren. Dementsprechend seien
der Beschwerdeführerin antragsgemäss und zusätzlich zu den für die
entsprechenden Quartale bereits erfolgten Gutschriften die aus der vor-
zunehmenden Korrektur resultierenden Differenzbeträge in Höhe von
Fr. 258'411.65 für die Steuerperiode erstes Quartal 1997 bis viertes Quar-
tal 2000 sowie Fr. 35'977.65 für die Steuerperiode erstes Quartal 2001 bis
zweites Quartal 2002 jeweils zuzüglich Vergütungszinsen gutzuschreiben
bzw. zurückzuerstatten. Die Beschwerde erweise sich in diesem Umfang
als begründet, weshalb sie in Bezug auf die unter Ziff. 3 gestellten Even-
tualanträge gutzuheissen sei.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil A-6299/2009
vom 21. April 2011 materiell über die vorliegende Streitsache entschieden
und diese zur Bestimmung des auf die Gutheissung entfallenden Betra-
ges an die ESTV zurückgewiesen (v.a. E. 7.5 und E. 9.1 des erwähnten
Urteils). Da sich die Prozessparteien nun nach durchgeführtem Schriften-
wechsel über die zurückzuerstattenden Beträge einig sind, ist ihren dies-
bezüglich übereinstimmenden Anträgen ohne weiteres stattzugeben.
2.3 Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. Die Vorinstanz
ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 258'411.65 für die Steuer-
periode erstes Quartal 1997 bis viertes Quartal 2000 sowie Fr. 35'977.65
für die Steuerperiode erstes Quartal 2001 bis zweites Quartal 2002 je-
weils zuzüglich Vergütungszins gutzuschreiben bzw. zurückzuerstatten.
2.4 Ihre Hauptanträge, der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2011 sei
aufzuheben, und es sei eine Verfügung gemäss Art. 82 MWSTG mit ent-
sprechend neu angesetzter Rechtsmittelfrist zu erlassen, hat die Be-
schwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. Januar 2012 zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher in diesem Umfang als durch Rück-
zug gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
3.1.1 In Bezug auf die Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwer-
deführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
Vorliegend ist die Beschwerde jedoch teilweise als durch Rückzug ge-
genstandslos geworden abzuschreiben. Gemäss Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfah-
renskosten, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, in der Regel jener
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Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist
das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so
werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grunds festgelegt. Die Bestimmung der Partei, welche die Gegenstands-
losigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien.
Wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die unmittelbar zur Ab-
schreibung des Verfahrens führt, ist unerheblich (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.56).
Nach Art. 6 Bst. a VGKE können die Verfahrenskosten ganz oder teilwei-
se erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für
das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird.
3.1.2 Angesichts des Aufwands und unter Berücksichtigung, dass der teil-
weise Beschwerderückzug erst mit der Replik erfolgte, rechtfertigt sich
ein Erlass der Verfahrenskosten vorliegend nicht.
Dementsprechend ist zu prüfen, wer die Gegenstandslosigkeit zu verant-
worten hat. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass materiell eine Gut-
heissung der Rechtsbegehren erfolgt sei, weshalb ihr keine Kosten auf-
zuerlegen seien.
Im Hauptantrag hat die Beschwerdeführerin ursprünglich die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2011 und den Erlass einer
Verfügung gemäss Art. 82 MWSTG mit entsprechend neu angesetzter
Rechtsmittelfrist verlangt. Wie unter E. 1.3 ausgeführt, erfolgt eine Rück-
weisung in der Regel an die Vorinstanz. In Mehrwertsteuerangelegenhei-
ten ist die erstverfügende Behörde mit der Einsprachebehörde identisch.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt dabei regelmässig an die
ESTV als Einsprachebehörde. Aus dem Urteil A-6299/2009 vom 21. April
2011, mit dem die Sache an die ESTV zurückgewiesen worden ist (E. 9.1
und Dispositiv-Ziff. 1), geht nicht hervor, dass die Sache an die ESTV als
Erstinstanz zurückgewiesen worden wäre. Als Einsprachebehörde fällt die
ESTV aber keine Verfügung im Sinne von Art. 82 MWSTG, sondern einen
Einspracheentscheid nach Art. 83 MWSTG sowie den einschlägigen Re-
gelungen des VwVG. Dementsprechend wären die nun zurückgezogenen
Hauptanträge der Beschwerdeführerin (Aufhebung des Einspracheent-
scheids und [Rückweisung zum] Erlass einer Verfügung im Sinne von
Art. 82 MWSTG) abgewiesen worden; mithin hat die Beschwerdeführerin
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf diese Anträge ver-
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ursacht. Daran ändert nichts, dass der ESTV ein Rechnungsfehler unter-
laufen ist, der Anlass für die Erhebung der vorliegenden Beschwerde ge-
wesen ist. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, nur
die Korrektur der Beträge anstatt den Erlass einer Verfügung im Sinne
von Art. 82 MWSTG zu verlangen.
Der auf die Gegenstandslosigkeit entfallende Anteil der Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist daher der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen. Diese Kosten sind im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 12'500.-- zu verrechnen und der Überschuss
von Fr. 9'500.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3.2 In Bezug auf die Parteientschädigung gilt einerseits, dass die Be-
schwerdeinstanz einer ganz oder teilweisende obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen hat (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 4.65). Andererseits gilt bei Gegenstandslosigkeit Art. 5
VGKE sinngemäss (vgl. Art. 15 VGKE), d.h. der Partei ist nur eine Ent-
schädigung zuzusprechen, wenn sie die Gegenstandslosigkeit nicht be-
wirkt hat. Wie vorstehend unter E. 3.1.2 ausgeführt, hat die Beschwerde-
führerin die Gegenstandslosigkeit zu verantworten, weshalb ihr nur die
Gutheissung betreffend eine reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhan-
den, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung.
Bei Fehlen einer Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten
und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften, wobei ins-
besondere zu berücksichtigen ist, dass sich der Hauptanteil der Begrün-
dung auf die nun gegenstandslos gewordenen Punkte bezieht, ist die
Parteientschädigung ermessensweise pauschal auf Fr. 4'500.-- (inkl.
Mehrwertsteuer) festzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs als
gegenstandslos abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 3'000.-- auferlegt und dementsprechend mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 12'500.-- verrechnet. Der restliche Betrag von
Fr. 9'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Alexander Misic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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