B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6119/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
1. A. _______,
2. B. _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Post CH AG,
Rechts- und Stabsdienst,
Wankdorfallee 4, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom,
Monbijoustrasse 51A,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Hauszustellung.
A-6119/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Be-
triebs mit zwei bis drei Haushaltungen und bewohnen mit ihren drei Kindern
(wovon zwei körperlich und geistig behindert sind) sowie ihren betagten
Eltern, welche ohne Auto sind, den Weiler W._______. Dieser liegt im
(…)gebiet oberhalb von X._______, an der Gemeindegrenze zu
Y._______. Die Gegend ist stark hügelig und mit vereinzelten Häusern
durchsetzt. Die Distanz nach X.-x._______ im Tal beträgt ca. 2.6 km (via
T._______). Die nächstgelegenen Liegenschaften mit Hauszustellung
durch die Post sind der ca. 1.1 km entfernte Weiler T._______ (Zustellung
von X.-y._______ aus) sowie U._______ (ca. 500 m entfernt) und
V._______ (ca. 800 m entfernt), welche beide von Y._______ aus bedient
werden.
B.
Im Jahr 2014 wurde die Poststelle X._______ geschlossen. Bis dahin wur-
den die Bewohner des Weilers W._______ via Postfach in dieser Poststelle
bedient, seit der Schliessung holen sie ihre Sendungen auf der neu errich-
teten Agentur im gleichen Ort ab. Im Zusammenhang mit der Schliessung
bot die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Nutzern der Postfächer mit
Schreiben vom 13. Februar 2014 unter anderem die Hauszustellung an,
um welche die Bewohner des Weilers W._______ (nachfolgend: Gesuch-
steller) wegen veränderter Lebensumstände (die Kinder gingen nicht mehr
zur Schule) ersuchten. Mit persönlich adressiertem Schreiben vom
31. März 2014 unterbreitete die Post den Gesuchstellern alternative Zu-
stellmöglichkeiten, wobei die Hauszustellung in W._______ nicht mehr als
Option aufgeführt wurde. Den Gesuchstellern wurden die drei folgenden
Ersatzlösungen zur Auswahl vorgelegt:
- Tägliche Zustellungen der Postsendungen in der Agentur X._______
und Abholung durch die Empfänger.
- Tägliche Zustellung der Postsendungen in einen zu errichtenden Ab-
lagekasten beim Weiler T._______ (…), der von X.-x._______ aus be
dient wird und sich in einer Entfernung von ca. 1.1 km vom
Weiler W._______ befindet.
- Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten bei der Ab-
zweigung U._______/V._______ (Gemeindegebiet von Y._______),
der von Y._______ aus bedient würde, was eine Änderung der Post
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leitzahl zur Folge hätte (zu beantragen durch die Gemeinde
X._______ bei der Post). Die Distanz vom Weiler W._______ zu die
sem Ablagekasten würde ca. 240 m betragen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 gelangten sowohl die Gesuchsteller als
auch die Gemeinde X._______ an die Eidgenössische Postkommission
PostCom und beantragten die Aufnahme der Hauszustellung im Weiler
W._______. Dieses Gesuch wies die PostCom mit Verfügung vom 27. Au-
gust 2015 ab.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2015 erhoben A._______ und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Verfügung der PostCom
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Verfügung
vom 27. August 2015 aufzuheben, bzw. ihr Gesuch vom 15. Mai 2014 gut-
zuheissen und die Hauszustellung habe in einer Art und Weise zu erfolgen,
wie sie bei den übrigen Liegenschaften des Postkreises gehandhabt
werde. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten sich anlässlich der Post-
stellenschliessung darauf verlassen, dass die Postfachinhaber künftig mit
der Hauszustellung bedient würden. Nun würden sie jedoch als einzige von
einer solchen ausgenommen, wobei es diverse Liegenschaften gebe, wel-
che noch deutlich abgelegener seien, über nur einen einzelnen Haushalt
verfügen, jedoch mit der Hauszustellung bedient würden. Diese Situation
sei diskriminierend und wohl darauf zurückzuführen, dass sie bei der sei-
nerzeitigen Optimierung der Zustellkreise auf ein Postfach gewechselt hät-
ten. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Liegenschaft
W._______ ausserhalb des in Art. 31 der Postverordnung vom 29. August
2012 (VPG, SR 783.01) definierten Bereiches für die Hauszustellung liegt,
machen jedoch auch geltend, dass die Anlieferung der Post in einen Brief-
kasten, der 240 Meter von der Liegenschaft entfernt stehe, nicht zumutbar
sei. Dem Wechsel in einen anderen Postzustellkreis stimmen die Be-
schwerdeführenden zu.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 stellt die Post CH AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Begehren, es sei die Beschwerde
als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und es sei im Übrigen nicht darauf
einzutreten. Im Weiteren beantragt sie, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne und subeventualiter
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Seite 4
sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Entscheide in den Ver-
fahren A-6191/2015 und A-6192/2015 ergangen und in Rechtskraft er-
wachsen seien. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass es nicht
in der Kompetenz der Vorinstanz liege, Einzelfälle zu beurteilen, sondern
dass diese nur im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde über die Erfüllung
des Grundversorgungsauftrages der Post zu entscheiden habe. Bezüglich
des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes erachtet die Beschwerde-
gegnerin diesen als durch die Vorinstanz vollständig erhoben und wieder-
gegeben. Deren Entscheid sei bundesrechtskonform und angemessen. Im
Übrigen sei sie bereit, die mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen
Änderungen vorzunehmen und die Zustelltour ab Y._______ anzupassen.
Somit sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Ersatzlösung ge-
boten worden.
F.
Mit Schreiben vom 20. November 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Ent-
scheid fest, verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Er-
wägungen betreffend den Entscheid vom 27. August 2015.
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 28. Dezember 2015 halten die Be-
schwerdeführenden an ihrem Rechtsbegehren fest und weisen erneut da-
rauf hin, dass sie anlässlich der Aufhebung der Postfächer – wie durch die
Beschwerdegegnerin angeboten – die Hauszustellung gewählt hätten.
Dem Wechsel zu einem anderen Zustellkreis stimmen sie zu und verwei-
sen erneut darauf, dass der Postbote 230 Meter an ihrem Haus vorbeifahre
und ihre Liegenschaft durch eine gut befahrbare Betonstrasse erreichbar
sei.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im
Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren die Frage der
Parteistellung der Beschwerdeführenden. Es ist demzufolge vorab zu klä-
ren, inwiefern die Beschwerdeführenden im Vorverfahren zu Recht als Par-
tei zugelassen wurden und ob sie zur Beschwerde legitimiert sind.
1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom
19. November 2015 geltend, sie habe die Parteistellung der Beschwerde-
führenden bereits im Verfahren vor der Vorinstanz bestritten. Diese stelle
sich auf den Standpunkt, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung handle
es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach Art. 7 ff. VwVG. Die
Beschwerdegegnerin legt dar, sie sei der Auffassung, dass es sich in Ver-
fahren, wie dem vorliegend zu beurteilenden, um ein Aufsichtsverfahren
gemäss Art. 71 VwVG handle, welches eine Parteistellung der Beschwer-
deführenden in Abs. 2 explizit ausschliesse. Die Hauszustellung sei näm-
lich Teil des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages der Post,
welcher beinhalte, die Bevölkerung ausreichend und preiswert mit Post-
diensten zu versorgen. Dieser Grundversorgungsauftrag sei gemäss
Art. 92 BV eine Bundesaufgabe, welche an die Post ausgelagert worden
sei. Wie bei anderen Bundesaufgaben verleihe der Grundversorgungsauf-
trag jedoch keine individuellen Rechtsansprüche von Einzelpersonen auf
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Seite 6
eine bestimmte Art und Weise der Versorgung. Der Grundversorgungsauf-
trag sei sodann nicht darauf ausgelegt, dass jeder Einzelperson der iden-
tische Service Public zukomme, weshalb Haushaltungen, welche sich aus-
serhalb der Siedlungen befänden, eine Ersatzlösung angeboten werde.
Diese habe weder von der Post noch von der Vorinstanz verfügt zu werden,
da kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Einzellösung bestehe.
Bei der Grundversorgung gehe es indessen darum, dass die Schweizer
Bevölkerung als Ganzes ausreichend und preiswert mit Postdienstleistun-
gen versorgt werde. Ob dies der Fall sei, könne hingegen nur aus einer
Gesamtbetrachtung heraus erfolgen, welche von der Vorinstanz als Auf-
sichtsbehörde im entsprechenden Verfahren zu erfolgen habe. Zumal im
Rahmen der Überwachung des Grundversorgungsauftrags nicht über Er-
satzlösungen entschieden werden könne, komme deshalb den Beschwer-
deführenden auch keine Parteistellung in diesem Verfahren zu. Würde eine
Parteistellung für individuelle Ersatzlösungen zuerkannt, so könne dies zu
einer Flut von Beschwerden führen.
1.2.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift
vom 28. September 2015 ausschliesslich zu den materiellen Aspekten der
Verfügung.
1.2.3 Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 20. November 2015 an
ihrem Entscheid fest und verweist für die Begründung auf die dazuge-
hörenden Erwägungen. In ihrer Verfügung vom 27. August 2015 erwägt sie
betreffend die von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellte Parteistel-
lung der Beschwerdeführenden und das anwendbare Verfahren, dass sie
grundsätzlich die Einhaltung des Grundversorgungsauftrages beaufsich-
tige, wobei davon auch die Hauszustellung als Teilaspekt erfasst werde.
Zumal sie dafür zuständig sei, bei diesbezüglichen Streitigkeiten zu verfü-
gen, gelte dies auch für Streitigkeiten betreffend die von der Beschwerde-
gegnerin angebotene Ersatzlösung, wobei dies im ordentlichen Verwal-
tungsverfahren zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführenden seien im Üb-
rigen als Partei zuzulassen, da sie ein schutzwürdiges Interesse hätten und
im Einzelfall stärker als jedermann betroffen seien.
1.2.4 Dass die vorliegend zu beurteilende Frage zur Hauszustellung den
Auftrag der Beschwerdegegnerin zur Grundversorgung durch Postdienst-
leistungen betrifft, ist nicht bestritten.
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Seite 7
Laut Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5219 (nach-
folgend: Botschaft PG) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleis-
tungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post in
einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser
Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, da-
nach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei
steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzun-
gen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem
Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post-
dienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2016) der Beschwer-
degegnerin. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 des Postgesetzes vom 17. De-
zember 2010 (PG, SR 783.0) niedergelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle,
wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Be-
schwerdegegnerin zustande kommt, d.h. dort, wo der Kunde aktiv eine
Postdienstleistung bezieht resp. die Beschwerdegegnerin zwecks Begrün-
dung einer Kundenbeziehung aufsucht. Die im Rahmen des Grundversor-
gungsauftrages zu gewährleistende Hauszustellung erweist sich hingegen
vielmehr als Leistung, welche die Beschwerdegegnerin derart zu erbringen
hat, dass der Empfänger der Dienstleistung nicht aktiv darum nachzusu-
chen hat und ohne dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Dieses
Dienstleistungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. Erläute-
rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01],
S. 18, [nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG]).
Die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14–17 PG ist durch
die Beschwerdegegnerin zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 PG). Die Auf-
sicht über die Einhaltung dieses Grundversorgungsauftrages obliegt der
Vorinstanz. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG trifft sie diese Entscheidungen
und erlässt die Verfügungen, welche gemäss Gesetz und Ausführungsbe-
stimmungen in ihrer Kompetenz liegen, d.h. auch betreffend die Beaufsich-
tigung der Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung mit
Postdiensten (vgl. Botschaft PG, 5202). Sie wacht im Rahmen ihrer Aufga-
ben darüber, dass die rechtlichen Grundlagen der Postgesetzgebung ein-
gehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest,
kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Dar-
aus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem
von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag si-
cherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung
der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zustän-
dig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
A-6119/2015
Seite 8
1.2.5 Aus der Systematik der Postverordnung geht hervor, dass die in
Art. 31 VPG geregelte Hauszustellung Teil des Grundversorgungsauftra-
ges ist (vgl. Art 29 ff. VPG). Betroffene haben sich demzufolge im Streitfall
an die Vorinstanz zu wenden, welche überprüft, ob die Bestimmung zur
Hauszustellung von der Beschwerdegegnerin korrekt angewendet wird
und dieser gegenüber mittels Verfügung entscheidet (vgl. Erläuterungsbe-
richt VPG, S. 18). Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen,
wenn sie geltend macht, die vorliegende Streitigkeit sei in einem Aufsichts-
verfahren zu erledigen und nicht – wie die Vorinstanz ausführt – in einem
ordentlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren (vgl. jedoch E. 1.2.11).
1.2.6 Ein Aufsichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin richtet sich
grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung
sieht vor, dass jederzeit bei der Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unter-
lassen von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Auf-
sichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die
vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Beschwerdeinstanz gegen
die Vorinstanz im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bil-
den bei der Aufsichtsbeschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die
Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine
grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestim-
mung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichts-
beschwerde grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. OLIVER ZIEBUNG, Art. 71,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,
Rz. 3 ff., 12 ff., [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; VERA MARAN-
TELLI/SAID HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.).
1.2.7 Die Beschwerdeführenden haben das vorliegende Verfahren durch
Beschwerde resp. Anzeige bei der Vorinstanz angestossen. Somit wäre
ihnen – wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt – grundsätzlich keine
Parteistellung zu gewähren. Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Partei-
stellung resp. Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m.
Art. 48 VwVG ergeben kann. In dieser Weise spricht sich das Bundesge-
richt in seiner Rechtsprechung aus (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015
E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; MARANTELLI/HUBER,
Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59). Dabei bestätigt das Bundes-
gericht allerdings, dass derjenige, der bei der Aufsichtsbehörde eine An-
zeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten
verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung erwirbt.
A-6119/2015
Seite 9
1.2.8 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren
Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und
andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel
gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem
Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanz-
lichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Partei-
pflichten und –rechte. Diese Regelung soll die Popularbeschwerde aus-
schliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als In-
strument des Individualrechtsschutzes unterstreichen.
1.2.9 In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen,
der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichts-
rechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er
durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders
berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie-
hung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine
Legitimation zu begründen fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart
prägendes schutzwürdiges Interesse, d.h. einen aus der Sicht der Rechts-
pflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwal-
tungsrechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279
E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November
2015 E. 8.5 mit weiteren Hinweisen; MARANTELLI/HUBER, Art. 48, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Rz. 12). Bezeichnend dabei ist, dass der Anzeiger
einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung
des beanstandeten Entscheides ziehen muss, das heisst seine Situation
muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst
werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen
materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Ent-
scheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2;
Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1).
Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet
und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch
stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popu-
larbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Eine derart – wie
oben ausgeführt – begründete Legitimation des Anzeigeerstatters schränkt
A-6119/2015
Seite 10
das Bundesgericht sodann ungeachtet des Verweises auf Art. 6 i.V.m.
Art. 48 VwVG ein, wenn dieser einerseits seine Interessen auch auf andere
Weise, z.B. auf zivil- oder strafrechtlichem Weg, erreichen könnte (Subsi-
diarität der Aufsichtsbeschwerde) oder wenn die Verwaltungstätigkeit
durch das Anliegen übermässig erschwert würde. Der Umstand, dass al-
lenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich
allein jedenfalls kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzuspre-
chen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht über-
mässig weit gezogen werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015
E. 8.5.1, C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B-3311/2012 vom
13. Dezember 2012 E. 3.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 48, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Rz. 12).
1.2.10 Das Interesse an einer Hauszustellung liegt darin, die täglichen
Postzustellungen möglichst direkt zur Liegenschaft – d.h. an das Domizil –
geliefert zu bekommen, also mit möglichst kleinem Aufwand in deren Besitz
zu gelangen. Als schützenswert hat dieses Interesse insbesondere des-
halb zu gelten, da die Grundversorgung mit einer Dienstleistung der Post
die Verwirklichung der in der Bundesverfassung niedergelegte Grundfrei-
heit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) betrifft.
Die Hauszustellung der Post verkörpert damit einen Teil der Kommunika-
tion, da sie den Empfang privater Korrespondenz oder die Versorgung mit
Informationen, beispielsweise durch die Zustellung von Print-Medien, er-
möglicht (vgl. PETER HETTICH/THOMAS STEINER, Art. 92, in: Bernhard Eh-
renzeller/Rainer J. Schweizer/Benjamin Schindler/Klaus A. Vallender
(Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3.
Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 14). Selbst wenn die Bedeutung der Post
angesichts der weit verbreiteten Verwendung moderner Telekommunikati-
ons- und Informationsmitteln nachgelassen hat, muss berücksichtigt wer-
den, dass diese Technologien nicht für alle Menschen im Land gleicher-
massen erreichbar sind. Insbesondere kann die Paketpost nicht durch
elektronische Kommunikation ersetzt werden. Eine besondere Bedeutung
hat die Postzustellung ins Haus für Menschen, deren Mobilität einge-
schränkt ist, sei es beispielsweise aus technischen oder körperlichen Grün-
den. Zu denken ist dabei an Angehörige der älteren Generation oder an
Menschen mit einer Behinderung, aber auch an Menschen, welche nicht
über geeignete Transportmittel verfügen, um eine Poststelle, ein Postfach
oder einen anderen Zustellpunkt zu erreichen.
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Seite 11
Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass die
Hauszustellung für die Beschwerdeführenden einen erheblichen Nutzen
bedeutet, der darin besteht, die Dienstleistung nicht in der Agentur
X._______ oder an einem externen Zustellpunkt aufsuchen zu müssen,
sondern direkt zugestellt zu bekommen. Der angefochtene Entscheid –
und damit der Wegfall der Hauszustellung resp. die Zustellung der Post an
einen bis mehrere hundert Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt – ist
somit geeignet, einen materiellen oder ideellen Nachteil mit sich zu brin-
gen. Deshalb ist ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse
der Beschwerdeführenden gegeben.
1.2.11 Dass im vorliegenden Fall eine Beschreitung des zivilrechtlichen
Weges aufgrund des Charakters der Hauszustellung als Teil des Grund-
versorgungsauftrages nicht in Frage kommt, wurde oben erörtert (vgl.
E. 1.2.4). Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob eine Zulassung der Be-
schwerdeführenden als Partei zu einer übermässigen Erschwerung des
Verwaltungsaufwandes führen kann.
Wird einem Anzeiger Parteistellung eingeräumt, nähert sich das Aufsichts-
verfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, was einen aus-
führlichen Schriftenwechsel, die Erhebung des Sachverhaltes, die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs, etc. mit sich bringt. Letztendlich dürfte die
Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall mittels begründeter Verfügung
über die Aufsichtsbeschwerde zu entscheiden haben, was die Vorinstanz
vorliegend mit ihrem Entscheid vom 27. August 2015 gemacht hat (vgl.
Botschaft PG zu Art. 25, 5231; MARANTELLI/HUBER, Art. 6, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Rz. 60).
Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, der vorliegende Entscheid
habe präjudizierende Wirkung und eine Zulassung von Anzeigern als Par-
tei im Verfahren bedeute für sie, unzählige Verfahren vor den Beschwer-
deinstanzen führen zu müssen, so ist ihr insofern zuzustimmen, als eine
Gewährung der Parteistellung bei Sachverhalten, wie er vorliegend zu be-
urteilen ist, potentiell Betroffene zur Wahrung ihrer Rechte durch Be-
schwerdeerhebung motiviert und damit eine Zunahme der diesbezüglichen
Beschwerden nach sich ziehen würde. Diese Zunahme des Verwaltungs-
aufwandes für die Beschwerdegegnerin ist in Abwägung des – wie in E.
1.2.10 ausgeführt – besonders schützenswerten Interesses der betroffe-
nen Öffentlichkeit allerdings in Kauf zu nehmen.
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Seite 12
Dieses Ergebnis erscheint insbesondere in Anbetracht der vergleichswei-
sen Betrachtung anderer Arten von Streitigkeiten aus dem Bereich des
Postwesens als gerechtfertigt und sachgerecht: So kann gestützt auf Art.10
PG i.V.m. Art. 76 VPG gegen Verfügungen der Post betreffend die Platzie-
rung aber auch die Ausgestaltung von Kundenbriefkästen via Verfügung
der PostCom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben,
also der ordentliche verwaltungsrechtliche Verfahrensweg beschritten wer-
den (vgl. Botschaft PG zu Art. 9, 5217). Diese Sachverhalte betreffen nicht
selten Umstände (z.B. Entfernung des Briefkastens vom Strassenrand o-
der dessen Abmessungen resp. Gestaltung, etc.), welche eine sehr be-
schränkte oder geringe Auswirkung auf die persönliche Lebensqualität der
Betroffenen haben dürften. Dennoch kommt den Betroffenen eine vollwer-
tige Parteistellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu. Bei den Sach-
verhalten betreffend Hauszustellung dürfte die Betroffenheit der Beschwer-
deführenden allerdings regelmässig schwerer wiegen, wobei ihnen jedoch
aufgrund des aufsichtsrechtlichen Charakters des Verfahrens – nach An-
sicht der Beschwerdegegnerin – keine Parteistellung zukommen soll. Die-
ses Ungleichgewicht wäre als Verstoss gegen die rechtsgleiche Behand-
lung zu qualifizieren (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es ist deshalb
nicht ersichtlich, weshalb aufgrund einer möglichen Zunahme von Verfah-
ren – selbst wenn sich eine solche als erheblich herausstellen sollte – ver-
fahrensrechtliche Schranken Betroffene von einer vollwertigen Teilnahme
am Verfahren ausschliessen sollten. Aufgrund der klaren Regelung von
Art. 31 VPG bezüglich der Kriterien für die Hauszustellung dürfte sich der
Aufwand der anstehenden Verfahren in Grenzen halten, weshalb eine Be-
handlung entsprechender Beschwerden für die Beschwerdegegnerin als
durchaus zumutbar erscheint.
1.2.12 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass die Beschwerdeführenden stärker betroffen sind als jedermann, eine
besondere Beziehungsnähe zur Sache aufweisen und ein besonders
schützenswertes Interesse an der Sache besitzen. Im Weiteren ist das vor-
liegende – in Analogie zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte
– Aufsichtsverfahren der einzige Weg, um ihrem Anspruch Nachdruck zu
verleihen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist dabei zwar nicht ausge-
schlossen, jedoch in Kauf zu nehmen. Demzufolge ist das Vorgehen der
Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht zu
beanstanden, wenn sie den Beschwerdeführenden im Vorverfahren Partei-
rechte zugestanden hat.
A-6119/2015
Seite 13
1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, sowohl
formell als auch materiell beschwert. Sie erfüllen somit die Legitimations-
voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG, weshalb auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG) einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt,
unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von
Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei
an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungs-
spielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie vorlie-
gend die Vorinstanz – den örtlichen, technischen und persönlichen Verhält-
nissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemes-
sene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwi-
schen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die
Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsge-
richt nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jeden-
falls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2
und A-5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.).
3.
3.1 Grundsätzlich ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Grundversor-
gungsauftrages dazu verpflichtet, eine Zustellung ins Haus vorzunehmen
(Art. 31 VPG i.V.m. Art. 14 PG). Dieser Grundsatz reicht indessen nur so
weit, als die betreffende Zustelladresse bestimmte Voraussetzungen er-
füllt. Art. 31 VPG hält sodann die Kriterien fest, welche darüber bestimmen,
A-6119/2015
Seite 14
ob eine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. So ist die Beschwerde-
gegnerin einerseits zur Hauszustellung in Siedlungen, bestehend aus min-
destens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche
von einer Hektare, verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPO), andererseits
wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses
von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten
beträgt (Bst. b; je eine Minute für Hin- und Rückweg bzw. 2 Minuten für den
zusätzlichen Weg auf einer Zustelltour). Diese Zeitangaben beziehen sich
auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen einer
Wegstrecke von insgesamt ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Haus-
zustellung, so hat die Post dem Empfänger oder der Empfängerin eine Er-
satzlösung anzubieten, wobei sie die Frequenz der Zustellung reduzieren
oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann (Art. 31 Abs. 2 f. VPG).
Ein solcher kann beispielsweise in einer Zustellanlage auf dem Weg zur
nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bestehen (vgl. Erläuterungsbe-
richt VPG, S. 17 f).
3.2 Diese in der neuen Postverordnung von 2012 aufgenommene Rege-
lung soll es der Beschwerdegegnerin gestatten, ihre Betriebsabläufe ratio-
nell und effizient auszugestalten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Um-
wege des zustellenden Postpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge
landesweit hochgerechnet, zu erheblichen Zeitverlusten summieren kön-
nen und dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Postorganisa-
tion resp. an einer einfachen und effizienten Sendungszustellung entge-
genlaufen. Aus diesem Grund erscheint diese Regelung gerechtfertigt (vgl.
betr. Mehraufwand bei Zustellungen auch das Urteil des Bundesgerichts
2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 3 f. und die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3 und A-3895/2012 vom
18. April 2012 E. 4.1.4, welche zeigen, dass selbst der Mehraufwand bei
der Zustellung im Zusammenhang mit den Standortvorschriften für Brief-
kastenanlagen in Betracht gezogen werden muss).
3.3 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass der Weiler
W._______ die Kriterien für die Hauszustellung gemäss Art. 31 VPG nicht
erfüllt. Auch in objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen dafür nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Ersatzlösung gemäss Art.
31 Abs. 3 VPG verfügt und das Gesuch der Beschwerdeführenden mit dem
sinngemässen Antrag, es sei die Hauszustellung in den Weiler W._______
zu verfügen, abgewiesen.
A-6119/2015
Seite 15
4.
Es ist zu prüfen, ob sich diese Ersatzlösung als verhältnismässig und ins-
besondere im vorliegenden Fall als zumutbar erweist. Sie sieht vor, dass
der Weiler W._______ neu dem Post-Zustellkreis von Y._______ zugeteilt
wird und dass die Zustellungen an die Beschwerdeführenden an einen ca.
240 Meter vom Haus entfernt liegenden Zustellpunkt erfolgen. Vorliegend
befindet sich dieser von der Vorinstanz vorgesehene Standort an der Zu-
stellroute des Postboten ab Y._______, wobei dieser auch die Weiler
V._______ und U._______ bedient, welche bereits bis anhin dem Zustell-
kreis Y._______ zugeordnet waren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19.
November 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie bereit sei, die
mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen internen Änderungen vor-
zunehmen und die Zustelltour ab Y._______ entsprechend anzupassen.
4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln (auch ausserhalb
von Eingriffen in Grundrechte) im öffentlichen Interesse liegen und verhält-
nismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat sowohl für die
Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung Bedeutung und kommt
insbesondere bei der Eingriffs- aber auch bei der Leistungsverwaltung zum
Tragen (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3 mit Hinweis; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich
2016, Rz. 520; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §21 Rz. 19). Zwar hat die
Beschwerdegegnerin als Privatrechtssubjekt zu gelten und ihr Handeln un-
terliegt deshalb weitgehend dem Zivilrecht (vgl. Art. 2 und 11 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17.
Dezember 2010 [Postorganisationsgesetz, POG, SR 783.1]). Erfüllt sie
hingegen den Grundversorgungsauftrag, so übernimmt sie eine öffentliche
Leistung, zu deren Erfüllung sie kraft Gesetzes verpflichtet ist (vgl. Art. 13
ff. PG), wobei deren Einschränkung jedenfalls dem Verhältnismässigkeits-
prinzip genügen muss (HETTICH/STEINER, a.a.O., Rz. 15; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1806, 1817, 1854; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, a.a.O., §10 Rz. 19; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, §1 Rz. 48).
Demzufolge hat sich auch eine Ersatzlösung für eine Hauszustellung als
verhältnismässig resp. zumutbar zu erweisen.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei
Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Zunächst muss die
Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
zu erreichen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu
A-6119/2015
Seite 16
verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.
Ausserdem muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen
dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Priva-
ten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 521 ff. mit Hinweisen).
4.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2) sollen durch die Regelung von
Art. 31 Abs. 1 VPG Bedingungen geschaffen werden, welche es der Be-
schwerdegegnerin erlauben, ihre Dienstleistung wirtschaftlich effizient, ein-
fach und speditiv zu erbringen. Eine solche Art und Weise der Leistungs-
erbringung liegt im öffentlichen Interesse (vgl. HETTICH/STEINER, Art. 92, in:
a.a.O., Rz. 14 f.). Dabei liegt es auf der Hand, dass zusätzliche Wegstre-
cken, Handreichungen oder andere Vorgänge im Zustellprozess, welche
den materiellen oder zeitlichen Aufwand erhöhen, dieser Zielsetzung zuwi-
der laufen. Deshalb ist durch die Beschwerdegegnerin eine Art und Weise
der Leistungserbringung anzustreben, welche sowohl dem Grundversor-
gungsauftrag gerecht wird, als auch eine wirtschaftliche Betriebsorganisa-
tion resp. effiziente Betriebsabläufe ermöglicht. Die Anordnung der verfüg-
ten Ersatzlösung ist geeignet, dieses Ziel zu begünstigen, werden doch
durch die Einsparung von Wegstrecken wesentliche Zeitersparnisse er-
reicht, welche sich über den gesamten Betrieb hinweg gesehen als bedeut-
sam erweisen.
4.1.2 Angesichts der klar formulierten Kriterien für die Verpflichtung zur
Hauszustellung – welche vorliegend in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sind
– wird dadurch auch die Abgrenzung zu den Ersatzlösungen gemäss
Art. 31 Abs. 3 VPG definiert. Zwar kennt das Gesetz als Ersatzmassnahme
– und wohl als Kompromiss für Härtefälle gedacht – eine Reduktion der
Zustellfrequenz, was jedoch wiederum einer Reduktion der Leistung
gleichkommt, selbst wenn die Zustellung ins Haus erfolgt. Unter diesen
Umständen und in Anbetracht der Gewährung des bereits erwähnten effi-
zienten Betriebes, ist die verfügte Ersatzmassnahme erforderlich.
4.1.3 Ob die Ersatzlösung für die Beschwerdeführenden zumutbar ist,
muss anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen erörtert werden.
Dabei stellt sich die Frage, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem
angestrebten Ziel und dem Eingriff besteht.
Dem öffentlichen Interesse an der Optimierung der Zustellvorgänge und
der damit verbundenen Umsetzung von Ersatzlösungen in Fällen, wo die
A-6119/2015
Seite 17
Voraussetzungen für eine Hauszustellung nicht gegeben sind, letztendlich
aber an einer funktionierenden flächendeckenden und einfach zu bewälti-
genden Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen, steht
das private Interesse der Beschwerdeführenden an der täglichen Zustel-
lung der Postsendungen an die Haustür gegenüber. Den Akten ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführenden Eltern zweier Kinder mit körper-
licher und geistiger Behinderung sind und dass auch Personen der dritten
Generation im Weiler W._______ wohnen. So wurde von den Beschwer-
deführenden im Vorverfahren auch geltend gemacht, dass die Vorschläge
der Beschwerdegegnerin für Ersatzlösungen in Anbetracht dieser Lebens-
umstände nicht vereinbar seien mit ihren Bedürfnissen. Diese Argumente
wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vor-
gebracht.
Eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Grundversorgung, welche den
Prinzipien der Kontinuität, Zugang, Abdeckung, Qualität und Preis genügt,
stellt ein öffentliches Interesse dar, zu dessen Wahrung sich die Beschwer-
degegnerin aufgrund des Bundesauftrages (vgl. Art. 92 BV) verpflichtet hat.
Demgegenüber besteht das private Interesse in einer möglichst komfortab-
len Art und Weise der Postzustellung (vgl. E. 1.2.10). Eine Abwägung die-
ser Interessen führt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit an
einer effizienten Grundversorgung im vorliegenden Fall höher zu gewich-
ten ist als das private Interesse. Zwar ist anzuerkennen, dass es betagten
und behinderten Menschen schwerer fallen dürfte, einen ca. 240 Meter
vom Haus entfernten Zustellpunkt zu erreichen. Doch ist auch in Erwägung
zu ziehen, dass die Bewohner des Weilers W._______ eine Mehrgenerati-
onen-Gemeinschaft in einem durch Landwirtschaft und Zersiedelung ge-
prägten Gebiet bilden. Solche Gemeinschaften leben von der gegenseiti-
gen Unterstützung und sind es aufgrund der ländlichen Verhältnisse denn
auch bekanntermassen gewohnt, zum Erreichen von Dienstleistungen o-
der Versorgungsgütern weitere Strecken zurückzulegen oder im Rahmen
der Bewirtschaftung ihrer Höfe im Umland unterwegs zu sein. Als die Kin-
der die Schule in X._______ besuchten, brachten diese die Post aus der
Postfachanlage der Poststelle X._______ nach Hause. Unter diesen Um-
ständen ist es – wie die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat – als zumut-
bar zu beurteilen, wenn die Post an einem 240 Meter vom Haus entfernten
Zustellpunkt abgeholt werden muss. Ausserdem handelt es sich dabei um
jene Ersatzlösung, welche die Post am nächsten an das Haus liefert und
stellt somit für die Betroffenen wohl jene Alternative dar, welche von ihnen
den geringsten Aufwand fordert. So wird denn auch der Lebenssituation
A-6119/2015
Seite 18
der Beschwerdeführenden mit zwei behinderten Kindern und betagten El-
tern, welche über kein Auto verfügen, Rechnung getragen, wenn sie gel-
tend machen, sie seien auf einfache logistische Abläufe angewiesen. Die
verfügte Ersatzlösung erweist sich deshalb für die Beschwerdeführenden
auch im Vergleich zur gegenwärtigen Abholung der Post auf der Agentur
X._______ als vorteilhafter. Jedenfalls ist unter diesen Umständen keine
mildere Massnahme erkennbar, die Ersatzlösung ist als zumutbar zu beur-
teilen.
4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Zustellung der Sen-
dungen an die Beschwerdeführenden in eine Briefkastenanlage an der
Verzweigung U._______/V._______ d.h. entlang der Laufroute des Post-
boten, den Bedürfnissen der Beschwerdegegnerin entspricht, um in dem
durch starke Zersiedelung geprägten Gebiet die effiziente Zustellung der
Post zu gewährleisten. Dadurch wird einerseits dem Grundversorgungs-
auftrag Rechnung getragen, andererseits wird ein Mehraufwand für die Be-
schwerdegegnerin vermindert. Die von der Beschwerdegegnerin vorge-
schlagene und von der Vorinstanz verfügte Ersatzlösung erlaubt die beste
Übereinstimmung zwischen öffentlichem und privatem Interesse. Sie er-
weist sich deshalb als verhältnismässig und insbesondere als für die Be-
schwerdeführenden – die im Übrigen nicht darlegen, weshalb die Zustel-
lung an den 240 Meter vom Haus entfernten Briefkasten unzumutbar sein
soll – zumutbar.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit Schreiben vom 13.
Februar 2014 sei ihnen die Hauszustellung als Alternative zur aufzuheben-
den Postfachanlage in X._______ angeboten worden. Sie hätten diese Al-
ternative gewählt und darauf vertraut. Dies sei auch der Grund gewesen,
weshalb sie nicht gegen die Aufhebung der Postfächer opponiert hätten.
5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen
Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime
in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen
grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das
bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden einerseits,
verbietet andererseits den Behörden aber auch, sich gegenüber früherem
Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu
setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV
– nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im
A-6119/2015
Seite 19
Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlas-
sen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen
einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I
49 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2015 vom 23. April 2015
E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6969/2013 vom 1. Mai
2015 E. 5.3, A-2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und A-4990/2013
vom 20. März 2014 E. 3.1).
5.3 Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass
gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrau-
ensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines
staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen
weckt. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen
oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder
nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und
Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtli-
chen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A-4990/2013 vom 20. März 2014
E. 3.1 und A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 7.4.1, je m.w.H.).
Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Ver-
trauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen
Nachteile zu entschädigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 und A-6403/2010 vom 7. Ap-
ril 2011 E. 5.1, je m.w.H.).
5.4 Fraglich ist, ob das Schreiben vom 13. Februar 2014 geeignet war, wie
eine Zusicherung bei den Beschwerdeführenden ein berechtigtes Ver-
trauen zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.72/2003 vom
3. Juli 2003 E. 2.5). Das Schreiben ist „An alle Postfachinhaberinnen und
–inhaber der Poststelle PLZ X._______“ adressiert und kündigt die Eröff-
nung der neuen Postagentur im Geschäft der Bäckerei (…) an. Im Weiteren
führt es im Hinblick auf die Agentureröffnung drei Möglichkeiten der Post-
zustellung auf und lädt die Adressaten ein, den beiliegenden Antworttalon
mit dem entsprechenden Wunsch ausgefüllt an die Beschwerdegegnerin
zurückzusenden. Eine der Möglichkeiten lautet: „Sie erhalten die Postsen-
dungen an ihr Domizil zugestellt…“. Sie wurde von den Beschwerdefüh-
renden gewählt. Mit dem persönlich an diese adressierten Schreiben vom
A-6119/2015
Seite 20
31. März 2014 wurden die Beschwerdeführenden „mit dem Betreff „Alter-
native Zustellung“ über die drei für sie zur Wahl stehenden Ersatzlösungen
der Beschwerdegegnerin informiert, wobei eine Hauszustellung nicht mehr
aufgeführt wurde.
5.5 Damit eine behördliche Auskunft als Vertrauensgrundlage in Frage
kommt, müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. So muss die
Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen, wobei eine gewisse in-
haltliche Bestimmtheit gefordert wird und eine blosse Absichtskundgabe
nicht genügt. Im Weiteren muss die auskunfterteilende Behörde zuständig,
d.h. zur Erteilung der Auskunft befugt und die Auskunft muss vorbehaltlos
erteilt worden sein. Ausserdem durfte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
erkennbar sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.).
Das von der zuständigen Stelle der Beschwerdegegnerin abgefasste und
auf offiziellem Briefpapier versandte Schreiben vom 13. Februar 2014 war
durchaus geeignet, ein Vertrauen in die Umsetzung der gewählten Mög-
lichkeit zu erzeugen. Offensichtlich war die unterzeichnende Person be-
fugt, diese Auskunft zu erteilen, jedenfalls macht die Beschwerdegegnerin
nichts anderes geltend. Das Schreiben ist in einer Art und Weise abgefasst,
dass es keine Eventualitäten offen lässt. Auch wenn es keine direkte Zu-
sage macht, wirkt es abschliessend und verbindlich – die Auskunft erfolgte
somit vorbehaltlos. Selbst wenn es sich an den grösseren und allgemein
gehaltenen Adressatenkreis der Postfachinhaberinnen und –inhaber
wandte, wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, zwischen
den allenfalls durch Ersatzlösungen Betroffenen und jenen Personen, wel-
che tatsächlich die Kriterien für eine Hauszustellung erfüllen, zu differen-
zieren. Den Beschwerdeführenden kann jedenfalls nicht zum Vorwurf ge-
macht werden, sie hätten erkennen müssen, dass die zur Wahl stehenden
Möglichkeiten nicht für alle Postfachinhaber – und insbesondere nicht für
sie – zutreffen würden; die Unrichtigkeit – oder präziser gesagt das Nicht-
zutreffen – der verbreiteten Information war demnach nicht erkennbar. Das
Schreiben stellt somit eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauens-
prinzips dar.
Wie bereits erwähnt (E. 5.3) wird im Weiteren von Praxis und Lehre gefor-
dert, dass im Vertrauen auf die Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen
oder unterlassen worden sind, welche nicht ohne Schaden rückgängig zu
machen oder nachzuholen sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 688). Solche Dispositionen sind vorliegend nicht ersichtlich und die Be-
A-6119/2015
Seite 21
schwerdeführenden machen auch keine solchen geltend. Aus diesen Er-
wägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen zwar
eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass jedoch mangels Dispositi-
onen der Beschwerdeführenden keine Verletzung des Vertrauensgrundsat-
zes vorliegt.
6.
6.1 Im Übrigen halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Ver-
letzung der Rechtsgleichheit vor. Sie machen sinngemäss geltend, sie
seien von all den betroffenen Postfachbesitzern die einzigen, welche von
der Hauszustellung ausgenommen worden seien. Ausserdem gebe es an-
dere Weiler, welche noch abgelegener liegen würden, jedoch eine Haus-
zustellung bekommen würden. Letztendlich sei das Verhalten der Be-
schwerdegegnerin diskriminierend, würden sie doch gegenüber einer Viel-
zahl von Postkunden in der Schweiz, welche bei vergleichbaren Bedingun-
gen eine Hauszustellung erhalten würden, schlechter gestellt.
6.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Mass-
gabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheits-
gebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für
die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersicht-
lich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der
Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2, vgl.
BGE 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010
vom 21. Oktober 2011 E. 6.1 und A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5;
vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.;
JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.).
Die Beschwerdeführenden nennen keine konkreten Beispiele betreffend
die von ihnen aufgeführten Fälle, wo sogar noch weiter abgelegene Einzel-
höfe mit Hauszustellung bedient werden, ohne die Kriterien zu erfüllen, und
setzen sich auch nicht mit den diesbezüglichen konkreten Umständen aus-
einander. Insofern muss die Rüge als nicht substantiiert bezeichnet wer-
den. Im Weiteren ist der Verweis auf eine gegenüber einer Vielzahl von
Postkunden in der Schweiz diskriminierende Behandlung nicht behelflich,
kann er sich doch nicht auf Fakten stützen. Vorliegend hat die Vorinstanz
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Seite 22
die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet (vgl. E. 4). Wenn die
Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, andere Fälle seien
nicht gesetzeskonform entschieden worden und sie dementsprechend eine
Hauszustellung entgegen den anwendbaren Bestimmungen verlangen, er-
heben sie einen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“.
6.3 Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Ent-
scheidung getroffen, so gibt dies dem Bürger, der sich in der gleichen Lage
befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von
der Norm behandelt zu werden. Ein solcher Anspruch auf "Gleichbehand-
lung im Unrecht" wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur
in Ausnahmefällen anerkannt, nämlich dann, wenn eine rechtsanwen-
dende Behörde eine gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erken-
nen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde (BGE 122
II 446 E. 4a, BGE 132 II 485 E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5751/2009 vom 17. März 2011; vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL-
LER, a.a.O., Rz. 770 ff.). Eine solche Praxis – weder der Vorinstanz noch
der Beschwerdegegnerin – ist nicht belegt und nicht erkennbar. Demzu-
folge kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführenden würden nicht
rechtsgleich behandelt resp. diskriminiert, zumal die für sie vorgesehene
Ersatzlösung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Verhältnis-
mässigkeit genügt (vgl. E. 4). Die Rüge der Beschwerdeführenden, der
Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, ist damit zurückzuweisen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein
unmittelbares besonders schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrensbe-
teiligung haben und von der Vorinstanz zu Recht zum Verfahren zugelas-
sen wurden. Im Übrigen wird die verfügte Ersatzlösung als verhältnismäs-
sig erachtet und ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip oder das
Rechtsgleichheitsprinzip liegt nicht vor. Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden
als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfah-
renskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-6119/2015
Seite 23
8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vo-
rinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist durch ihren eigenen
Rechtsdienst vertreten und hat deshalb keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur
Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde))
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
A-6119/2015
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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