B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6121/2011
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung.
A-6121/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 5. April 2010 reichte A._______ beim Eidgenössischen Finanzdepar-
tement (EFD) eine als "Klage" betitelte Eingabe ein, in der er vom Bund
Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 200'000'000.-- zu-
züglich 5 % Zins seit dem 1. März 1990 verlangte. Zur Begründung führte
er sinngemäss aus, im Rahmen der Liquidation der Spar- und Hypothe-
kenbank Luzern ab Januar 1989 seien seine Guthaben nicht berücksich-
tigt bzw. zu Unrecht verrechnet worden. Die damalige Staatsanwältin des
Kantons Tessin, Carla del Ponte, habe im Zusammenhang mit dieser Li-
quidation und seiner Verurteilung im Jahr 1990 verschiedene Verbrechen
– wie z.B. Betrug, Unterdrückung von Dokumenten, Diebstahl und Amts-
missbrauch – begangen. Bundesrat Hans-Rudolf Merz habe in der Folge
mit Verschleierungen und Verschleppungen zum Schutze von Carla del
Ponte die definitive Liquidation der Bank zu verhindern versucht und sich
damit selber zum Verbrecher gemacht.
B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 informierte das EFD A._______ über die
Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs und forderte ihn auf,
sein Gesuch um Schadenersatz zu ergänzen und die geltend gemachten
Geschehnisse zu belegen.
C.
In der Folge gelangte A._______ mit zahlreichen Eingaben an das EFD
und hielt in Wiederholung und Ergänzung seiner Schilderungen am
Schadenersatzbegehren fest.
D.
D.a Am 23. September 2011 erhob A._______ Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und machte sinngemäss eine Rechtsverzögerung
bzw. -verweigerung im Zusammenhang mit seinem am 5. April 2010 beim
EFD gestellten Schadenersatzbegehren geltend (Verfahrensnummer: A-
5399/2011).
D.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 wies das EFD das Schadener-
satz- und Genugtuungsbegehren vom 5. April 2010 ab und auferlegte
A._______ die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine haftungs-
begründende Tätigkeit eines Bundesbeamten oder einer Bundesbehörde
ersichtlich. Der Umstand, dass die in einem Strafverfahren im Jahr 1990
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zuständige Staatsanwältin, Carla del Ponte, später zur Bundesanwältin
gewählt worden sei, mache Handlungen, die sie als Staatsanwältin des
Kantons Tessin vorgenommen habe, nicht zu Handlungen einer Bundes-
beamtin. Zudem sei aufgrund der Schilderungen von A._______ nicht
nachvollziehbar, inwiefern ein Schaden entstanden sei und worin eine
rechtswidrige Handlung erblickt werden könne. Schliesslich seien sowohl
die relative einjährige als auch die absolute zehnjährige Frist zur Anmel-
dung allfälliger Forderungen im Zusammenhang mit der Liquidation der
Spar- und Hypothekenbank Luzern in den Jahren 1989 bis 1994 abgelau-
fen. Die geltend gemachten Ansprüche seien damit offensichtlich verwirkt.
D.c Nachdem mit der Verfügung vom 31. Oktober 2011 das schutzwürdi-
ge Interesse von A._______ an der Beurteilung der Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. September 2011 dahin-
gefallen war, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfah-
ren A-5399/2011 mit Entscheid vom 4. November 2011 abgeschrieben.
E.
Am 9. November 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2011 sowie
die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 72'823'906.20.
Zur Begründung bringt er insbesondere vor, er habe in den eingereichten
Unterlagen wiederholt auf die Versäumnisse und rechtswidrigen Hand-
lungen der einzelnen Amtspersonen hingewiesen und dies u.a. mit Urtei-
len dokumentiert. Anscheinend habe das EFD diese Akten nicht richtig in-
terpretiert. Die Schadenersatzforderung beziehe sich einerseits auf sein
im Rahmen der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern zu Un-
recht verrechnetes Guthaben in der Höhe von Fr. 12'288'414.90. Darin
sei ein Reugeld von Fr. 8'000'000.-- enthalten, das ihm von der ehemali-
gen Staatsanwältin des Kantons Tessin, Carla del Ponte, als Entschädi-
gung und zur Entlastung ihres Gewissens zugestanden worden sei, weil
sie ihn trotz seiner Unschuld verurteilt habe. Die Schadenersatzforderung
beinhalte andererseits einen Betrag von Fr. 35'000'000.--, der ihm vom
Banker Ralph Schmid im Jahr 2007 als Schadenersatz an die zuständige
Behörde überwiesen und vom damaligen Finanzminister Hans-Rudolf
Merz nicht weitergeleitet worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 reicht der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht ein an alle National- und Ständeräte sowie
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verschiedene Pressestellen gerichtetes Schreiben ein, in welchem er un-
ter weitschweifigen Ausführungen insbesondere das Verhalten der Bun-
desräte beanstandet. Beigelegt sind diverse nicht in ein Aktenverzeichnis
aufgenommene Unterlagen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 beantragt das EFD (nach-
folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Be-
gründung auf die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2011.
H.
Am 27. August 2012 beantwortet das Bundesverwaltungsgericht die An-
frage des – nunmehr durch die B._______ vertretenen – Beschwerdefüh-
rers nach dem Stand des Verfahrens.
I.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers stellt dem Bundesverwaltungsge-
richt am 27. September 2012 eine Eingabe des Beschwerdeführers und
diverse Akten zu.
Am 9. November 2012 wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch den
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Kenntnis eingereicht.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über
die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) richtet sich das Be-
schwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
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daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom
31. Oktober 2011, mit welcher sein Schadenersatzbegehren abgewiesen
worden ist, zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zu-
fügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Haftung des
Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadener-
satz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Scha-
dens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädi-
genden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). Während die relative
Frist von einem Jahr an die Kenntnis des Schadens anknüpft, läuft die
absolute Frist von zehn Jahren ab dem Tag der schädigenden Handlung
und somit unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts (BGE 136 II
187 E. 7.1 und 7.5). Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe
des Staatshaftungsbegehrens beim EFD (BGE 133 V 14 E. 6). Betreffend
die Kenntnis des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn
der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm
erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen und sein Staatshaf-
tungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen, ohne aber be-
reits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig ist (Urteil des Bun-
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desgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1 mit Hinwei-
sen).
Bei der relativen einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1 VG handelt es sich
um eine Verwirkungs-, und nicht um eine Verjährungsfrist (BGE 136 II
187 E. 6, 133 V 14 E. 6, je mit Hinweisen; TOBIAS JAAG, Staats- und
Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Auf-
lage, Basel 2006,Rz. 183). Wird sie nicht eingehalten, geht der Entschä-
digungsanspruch daher unter (BGE 126 II 145 E. 2a). Verwirkbare An-
sprüche können im Gegensatz zu verjährbaren Ansprüchen grundsätzlich
weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden. Sie sind von Am-
tes wegen zu berücksichtigen; ist der Staat jedoch Schuldner einer öffent-
lich-rechtlichen Forderung, wird – um die Rechtsfolgen des raschen Frist-
ablaufs zu mildern – die Verwirkung gemäss Art. 20 Abs. 1 VG praxisge-
mäss nur berücksichtigt, wenn das Gemeinwesen einen entsprechenden
Einwand erhebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2009 vom
16. Juni 2011 E. 4.4 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sein Schadenersatzbegehren auf ein
im Rahmen der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern zu Un-
recht verrechnetes Guthaben bezieht, ist zu beachten, dass ihm mit Ver-
fügung zum Kollokationsplan vom 25. Mai 1993 die Verrechnung seiner
Guthaben und die vollständige Abweisung als Gläubiger mitgeteilt wurde.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden war somit spätestens in
diesem Zeitpunkt bestimmbar, weshalb mit der beinahe 17 Jahre später
erfolgten Einreichung des Staatshaftungsbegehrens am 5. April 2010 die
einjährige Frist von Art. 20 Abs. 1 VG deutlich verpasst und demzufolge
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein allfälliger Anspruch verwirkt
war.
3.2.2 Was den geltend gemachten Schadensposten von Fr. 35'000'000.--
anbelangt (angeblich handelt es sich dabei um eine von Ralph Schmid
geleistete und vom ehemaligen Bundesrat Hans-Rudolf Merz als Finanz-
minister nicht weitergeleitete Schadenersatzzahlung), ergibt sich aus den
Akten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 von einem sol-
chen Schaden ausgegangen ist. Entsprechend hatte er damals auch ein
– erfolglos gebliebenes – gerichtliches Verfahren gegen Hans-Rudolf
Merz angestrengt. Da der Beschwerdeführer demnach bereits im Jahr
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2007 Kenntnis vom behaupteten Schaden hatte, war die einjährige Frist
von Art. 20 Abs. 1 VG im Zeitpunkt der Einreichung des Staatshaftungs-
begehrens am 5. April 2010 abgelaufen und ein allfälliger Staatshaf-
tungsanspruch verwirkt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwen-
det, dass die Verwirkung nicht eintreten könne, solange die Bankenliqui-
dation nicht abgeschlossen sei, ist dies unzutreffend, weil verwirkbare
Ansprüche grundsätzlich weder gehemmt noch erstreckt werden können
(vgl. E. 3.1 hiervor).
3.2.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht zum Schluss gelangen, die einjährige Frist von Art. 20
Abs. 1 VG sei mit Einreichung des Schadenersatzbegehrens am 5. April
2010 versäumt worden und allfällige Staatshaftungsansprüche seien
demzufolge verwirkt.
4.
Abgesehen von der eingetretenen Verwirkung ist zu bemerken, dass auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Guthaben im Rah-
men der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern zu Unrecht
verrechnet worden sei, im vorliegenden Staatshaftungsverfahren ohnehin
nicht eingegangen werden könnte. Denn die Verrechnung der Guthaben
bildete – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – Gegenstand der Ver-
fügung zum Kollokationsplan vom 25. Mai 1993 und wäre entsprechend
der Rechtsmittelbelehrung anfechtbar gewesen. Dass es der Beschwer-
deführer seinerzeit anscheinend unterlassen hatte, das gegen die Verfü-
gung offen stehende Rechtsmittel zu ergreifen, hat er sich selber zuzu-
schreiben. Eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ver-
fügung und damit ein "Nachholen" der versäumten Rechtsmittelerhebung
ist im vorliegenden Verantwortlichkeitsprozess jedenfalls ausgeschlossen
(vgl. Art. 12 VG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.
Obschon die Beschwerde bereits aus den erwähnten Gründen abzuwei-
sen ist und sich deshalb Weiterungen erübrigen würden, ist der Vorin-
stanz darin beizupflichten, dass auch eine materielle Prüfung des Scha-
denersatzbegehrens zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
5.1 Voraussetzung für die Haftung des Bundes ist, dass ein Beamter in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich einen Schaden
zugefügt hat (Art. 3 Abs. 1 VG). Folgende Tatbestandsmerkmale müssen
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dabei kumulativ erfüllt sein: (quantifizierter) Schaden, Verhalten (Tun oder
Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätig-
keit, Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens sowie adäquater Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und dem eingetre-
tenen Schaden (vgl. zu den Staatshaftungsvoraussetzungen im Allgemei-
nen BVGE 2010/4 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Auflage, Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat trotz der vorinstanzlichen Aufforderung, die
geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu konkretisieren und zu
belegen, nicht substanziiert dargelegt, inwiefern ihm ein Schaden ent-
standen sein soll. Soweit seine Ausführungen dazu überhaupt verständ-
lich sind, basieren sie einzig auf seiner subjektiven Wahrnehmung des
Vorgefallenen und finden keine verlässliche Stütze in den Akten. Abgese-
hen vom nicht erbrachten Nachweis eines Schadens ist auch kein haf-
tungsbegründendes Verhalten eines Bundesbeamten oder einer Bundes-
behörde dargetan oder ersichtlich. Wie die Vorinstanz in diesem Zusam-
menhang zutreffend erwogen hat, gelten die von Carla del Ponte im
Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1990
als Staatsanwältin des Kantons Tessin vorgenommenen Handlungen
nicht als solche einer Bundesbeamtin, woran auch ihre spätere Wahl zur
Bundesanwältin nichts ändert. Selbst wenn die pauschalen und undiffe-
renzierten Vorwürfe gegenüber Carla del Ponte zutreffen würden, wäre
deshalb eine Haftung des Bundes ausgeschlossen. Hinsichtlich der vor-
ausgesetzten Widerrechtlichkeit ist sodann zu beachten, dass vorliegend
kein Eingriff in ein absolutes Recht, sondern bloss eine Vermögensschä-
digung in Frage steht. Eine solche wäre indessen nur dann wiederrecht-
lich, wenn sie auf einer Verletzung einer Schutznorm beruht, die nach ih-
rem Zweck gegen derartige Schäden schützen soll (BGE 132 II 449
E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. Au-
gust 2012 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht im
Ansatz auf, worin eine Amtspflichtverletzung liegt oder welche Schutzbe-
stimmung betroffen sein könnte; eine solche ist denn auch nicht zu er-
kennen. Da nach dem Gesagten kein widerrechtliches Verhalten eines
Bundesbeamten bzw. einer Bundesbehörde vorliegt und auch kein haft-
pflichtrechtlich massgebender Schaden ersichtlich ist, kann schliesslich
auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein.
Eine Staatshaftung ist demnach – unabhängig von der ohnehin eingetre-
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tenen Verwirkung (vgl. E. 3.2 hiervor) – auch in materieller Hinsicht zu
verneinen.
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Staatshaftungsansprüche unbegründet sind und die Be-
schwerde deshalb abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb er die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Verrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses von Fr. 15'000.-- sind ihm demzufolge nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.
8.
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
9.
Die nachfolgenden Kopien von Aktenstücken gehen mit dem Urteil ans
EFD:
– Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers an die Instruktions-
richterin vom 27. September 2012 inkl. dort beigelegtes Schreiben
des Beschwerdeführers (letzteres ohne Beilagen),
– Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers an den Präsidenten
des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2012 (ohne Bei-
lagen, da diese identisch sind mit den Beilagen zum obigen Schrei-
ben),
– Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts an die
Vertreterin des Beschwerdeführers vom 28. September 2012,
– am 9. November 2012 – wohl durch den Beschwerdeführer – dem
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Unterlagen, soweit sie das
EFD nicht bereits bei seinen Akten hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 15'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 7'500.-- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Ein-
zahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die in E. 9 genannten Aktenstücke gehen in Kopie zur Kenntnis an die
Vorinstanz.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-024; Gerichtsurkunde; Beilagen gemäss
E. 9)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Toni Steinmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff.,
90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja-
nuar still. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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