Abtei lung I
A-6131/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Vorinstanz.
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6131/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist Eigentümerin der Liegenschaft A._______.
Nachdem die Netzbetreiberin Y._______ AG die X._______ AG ver-
geblich aufgefordert und zweifach gemahnt hatte, ihr einen periodi-
schen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsin-
stallationen in deren Liegenschaft zu erbringen, überwies sie den Fall
an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI). Das EStI wies
die X._______ AG daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2006
auf die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Sicher-
heitsnachweis hin und forderte sie auf, der Netzbetreiberin den perio-
dischen Sicherheitsnachweis bis zum 14. Februar 2007 einzureichen.
Für den Unterlassungsfall wurde der Erlass einer gebührenpflichtigen
Verfügung angedroht; die Gebühr hierfür betrage in der Regel
Fr. 400.--.
B.
Am 15. August 2007 verfügte das EStI, die X._______ AG habe bis
zum 15. September 2007 den nach wie vor ausstehenden Sicherheits-
nachweis einzureichen. Die Missachtung dieser Verfügung ziehe eine
Ordnungsbusse nach sich. Für den Erlass der Verfügung wurde eine
Gebühr von Fr. 400.-- erhoben.
C.
Mit Beschwerde vom 13. September 2007 gelangt die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der Verfügung samt Verfügungsgebühr von Fr. 400.--.
Zur Begründung macht sie geltend, der Netzbetreiberin am 11. Januar
2007 das unterzeichnete "Abnahmeprotokoll für Elektroinstallationen"
zugestellt zu haben.
D.
Das EStI (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. No-
vember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, dass elek-
trische Niederspannungsinstallationen periodisch kontrolliert werden
müssten. Mit dem periodischen Sicherheitsnachweis bescheinige das
unabhängige Kontrollorgan die Übereinstimmung der elektrischen In-
stallationen mit den gesetzlichen Anforderungen. Das von der Be-
schwerdeführerin angeführte Schriftstück, datiert vom 17. Januar
2006, unterzeichnet am 28. Dezember 2006, stelle keinen Sicherheits-
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nachweis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben dar. Das fragliche Doku-
ment beinhalte bloss die Mängel, welche das unabhängige Kontrollor-
gan anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen Installatio-
nen vom 17. Januar 2006 festgestellt habe. Die handschriftlichen Noti-
zen sowie die Unterschrift auf der Rückseite würden die Behebung der
Mängel belegen. Gestützt auf dieses Schriftstück habe das unabhängi-
ge Kontrollorgan schliesslich am 2. Oktober 2007 den periodischen Si-
cherheitsnachweis ausgestellt, der sodann drei Tage später bei der
Netzbetreiberin eingegangen sei. Somit habe zum Zeitpunkt, als die
Verfügung erlassen worden sei, kein Sicherheitsnachweis vorgelegen.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 15. November 2007 Gelegenheit zu einer Stellungnah-
me. Die dafür angesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen, worauf der
Schriftenwechsel am 17. Dezember 2007 geschlossen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
3.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
4.
Da Eingabeform und -frist gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und
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auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001
über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat
der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen
ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zu diesem
Zweck sieht die NIV unter anderem den periodisch anfallenden Sicher-
heitsnachweis vor (Art. 36 NIV). Der Eigentümer muss auf Verlangen
den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstel-
lung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängi-
gen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag
der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische In-
stallationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden,
mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich
auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr
nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird
der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb
der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem
EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
Art. 37 NIV hält die Mindestanforderungen an den Sicherheitsnach-
weis fest. Danach muss der Sicherheitsnachweis folgende Angaben
enthalten: Adresse der Installation und des Eigentümers, Beschrei-
bung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten, Kon-
trollperiode, Name und Adresse des Installateurs, Ergebnisse der be-
triebsinternen Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV sowie, im Falle von
periodischen Kontrollen, Name und Adresse des Inhabers der Kontroll-
bewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle. Der Sicherheitsnachweis
muss von der Person, welche die Kontrolle durchgeführt hat, und vom
Inhaber der Installationsbewilligung sowie gegebenenfalls vom Inhaber
der Kontrollbewilligung unterzeichnet werden (Art. 37 Abs. 2 NIV).
5.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, der Netzbetreiberin am 11. Ja-
nuar 2007 das "Abnahmeprotokoll für Elektroinstallationen" zugestellt
zu haben. Sie macht somit sinngemäss geltend, innerhalb der ihr von
der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2006 gesetzten Frist
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einen Sicherheitsnachweis eingereicht zu haben. Demgegenüber führt
die Vorinstanz aus, das fragliche Schriftstück beinhalte lediglich die
Mängel, die anlässlich der periodischen Kontrolle der elektrischen In-
stallationen vom 17. Januar 2006 festgestellt worden seien. Es stelle
jedoch keinen Sicherheitsnachweis entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben dar. Vielmehr sei der Sicherheitsnachweis, datiert vom
2. Oktober 2007, der Netzbetreiberin erst am 5. Oktober 2007 zuge-
stellt worden, zu einem Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung be-
reits erlassen worden sei. Weshalb die Ausstellung des Sicherheits-
nachweises so lange gebraucht habe, brauche nicht näher untersucht
zu werden. Für die Einhaltung der von der Netzbetreiberin sowie von
der Vorinstanz gesetzten Fristen sei jedenfalls der Eigentümer der
elektrischen Installation verantwortlich.
5.3 Den Nachweis über den korrekten Zustand der elektrischen Instal-
lationen zu erbringen, ist Aufgabe und Pflicht des Eigentümers (vgl.
Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. Art. 36 Abs. 1 NIV). Das Gesetz um-
schreibt dabei genau, welche Anforderungen an einen Sicherheits-
nachweis gestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 NIV; oben E. 5.1).
Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schriftstück erfüllt diese
Voraussetzungen in keiner Weise. Es fehlen die Adresse des Eigentü-
mers, die Beschreibung der Installation und allfälliger Besonderheiten,
die Kontrollperiode sowie Name und Adresse des Inhabers der Kon-
trollbewilligung und das Ergebnis seiner Kontrolle. Zudem mangelt es
an den notwendigen Unterschriften. Das eingereichte Schriftstück stellt
somit keinen periodischen Sicherheitsnachweis im Sinne der NIV dar;
vielmehr handelt es sich lediglich um eine Mängelliste, die anlässlich
der periodischen Kontrolle der elektrischen Installationen vom 17. Ja-
nuar 2006 erstellt und nach Behebung der Mängel durch einen Elek-
troinstallateur am 28. Dezember 2006 unterzeichnet worden ist. Nach-
dem die Beschwerdeführerin die Frist bis zum 14. Februar 2007 zur
Eingabe des Sicherheitsnachweises ungenutzt hatte verstreichen las-
sen, sah sich die Vorinstanz gezwungen, die angedrohte, gebühren-
pflichtige Verfügung am 15. August 2007 zu erlassen. Ein Sicherheits-
nachweis gemäss Art. 37 NIV wurde erst danach, am 2. Oktober 2007,
ausgestellt und der Netzbetreiberin am 5. Oktober 2007 übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Pflicht als Eigentümerin zur
rechtzeitigen Beibringung eines Sicherheitsnachweises trotz mehr-
facher Ermahnungen verletzt, weshalb die Vorinstanz ihre Verfügung
zu Recht erliess.
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6.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Aufhebung der Ver-
waltungsgebühr der Verfügung. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI
für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der
Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Stark-
strominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebüh-
ren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und richten sich nach
dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Dem EStI kommt
innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu.
Die hier verlangte Gebühr von Fr. 400.-- bewegt sich im unteren Be-
reich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorin-
stanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu
betreiben, so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu
prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrol-
lieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In
Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 400.-- als angemessen.
Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der
Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung vom 15. August 2007 zu Recht erlassen hat, da es die Be-
schwerdeführerin unterlassen hatte, rechtzeitig einen periodischen Si-
cherheitsnachweis einzureichen. Der Antrag auf Aufhebung der Ver-
waltungsgebühr erweist sich gestützt auf vorstehende Erwägung eben-
falls als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
9.
Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-3614; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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