B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6142/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
1. A._______ Inc., …,
2. B._______, …,
3. C._______, …,
alle vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informati-
onsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 17. April 2013 ein Amtshilfegesuch an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass sich der IRS darin insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom
2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96,
SR 0.672.933.61) stützt und Informationen über näher bezeichnete Kun-
den der Bank "Julius Baer Group Ltd." und ihren Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: Julius Bär) verlangt,
dass die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom 25. September 2013 zum
Ergebnis gelangt, B._______ sei an der A._______ Inc. mit Sitz in
X._______ wirtschaftlich berechtigt und in seinem Fall seien sämtliche
Voraussetzungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die ent-
sprechenden Unterlagen zu edieren,
dass die A._______ Inc., B._______ und C._______ (nachfolgend: die
Beschwerdeführenden) mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 gegen die
vorerwähnte Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und in der Hauptsache beantragen, die Schlussverfü-
gung der ESTV vom 25. September 2013 sei aufzuheben und "die Unter-
lagen von [Julius Bär] betreffend die [A._______ Inc.] dem IRS nicht zu
übermitteln"; dass – eventualiter – in den an den IRS zu übermittelnden
Dokumenten Schwärzungen vorzunehmen seien, insoweit darin auch Da-
ten nicht betroffener Personen enthalten seien; dass diesfalls die Sache
an die ESTV zur Vornahme der fraglichen Schwärzungen zurückzuwei-
sen und den Beschwerdeführenden eventualiter (bzw. nötigenfalls) "eine
angemessene Nachfrist zur ergänzenden ausführlichen Begründung ihrer
Schwärzungsanträge" anzusetzen sei – alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zu Lasten der ESTV,
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 be-
antragen, es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme zur
Vernehmlassung der ESTV anzusetzen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2013 verfügte,
dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde, es den Be-
schwerdeführenden dennoch freigestellt sei, sich innert sieben Tagen ab
Zustellung der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zu äussern,
dass die dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eingereichte
Eingabe ("Stellungnahme") der Beschwerdeführenden vom 24. Dezem-
ber 2013 mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 zur Kenntnis
und freigestellten Stellungnahme innert sieben Tagen ab Zustellung der
Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 an die ESTV ging,
dass dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch des IRS gestützt
auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde liegt; dass sich die Durchführung
der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen nach dem Bun-
desgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (StAhiG, SR 672.5) richtet, welches am 1. Februar 2013 in
Kraft getreten ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario),
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amts-
hilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m.
Art. 31–33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [VGG, SR 173.32]) und sich das Verfahren vor diesem
Gericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass auf die form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass das vorliegende Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 die Namen der
betroffenen Personen nicht nennt und daher ein sog. Gruppenersuchen
darstellt (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5390/2013 vom
6. Januar 2014 E. 5.1.4); dass bei Gruppenersuchen gemäss Bundesge-
richt an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts hohe
Anforderungen zu stellen sind, denn nur wenn der Sachverhalt genügend
klar dargestellt werde, könne das zulässige Ersuchen von einer unzuläs-
sigen Beweisausforschung ("fishing expedition") abgegrenzt werden (vgl.
BGE 139 II 404 E. 7.2.3, BGE 139 II 451 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 insb. E. 4 und
5.1.4); dass eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Amtshilfe
ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinn
von Art. 26 DBA-USA 96 ist; dass dieser Begriff nach ständiger Recht-
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sprechung vertragsautonom auszulegen ist und im Amtshilfebereich auch
den Abgabebetrug umfasst, nicht aber die blosse Steuerhinterziehung
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5390/2013 vom 6. Januar
2014 E. 6.1 und A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5390/2013 vom 6. Januar
2014 ausführt, dass sich in dem vom IRS im entsprechenden Amtshilfe-
gesuch vom 17. April 2013 beschriebenen Sachverhalt (s. Bst. B. des Ur-
teils vom 6. Januar 2014) lediglich ein einziges Beispiel finde, das allen-
falls – und erst noch nur, falls zusätzliche Informationen vorhanden wären
– den Vorwurf der Erfüllung des Tatbestands des Abgabebetrugs begrün-
den könnte (s. E. 7.2.6 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass der IRS ein
in den USA steuerpflichtiges, ursprünglich aus einem Drittstaat stammen-
des Ehepaar beschreibe, das offenbar – um erbrechtliche Folgen zu ver-
meiden – ein Konto bzw. die dazugehörenden Vermögenswerte bei der
Julius Bär auf eine Domizilgesellschaft übertragen habe (s. Bst. B.j des
Urteils vom 6. Januar 2014); dass sich dem geschilderten Sachverhalt
zwar entnehmen lasse, dass das Ehepaar nach dieser Übertragung wei-
terhin Gelder bezogen haben soll; dass im fraglichen Amtshilfegesuch je-
doch nicht beschrieben werde, inwieweit dadurch tatsächlich das "Spiel
der Gesellschaft" (s. dazu E. 6.5.6 des Urteils vom 6. Januar 2014) nicht
gespielt worden sei; dass sich insbesondere mangels weitergehender
Beschreibung nicht ansatzweise entnehmen lasse, welche Position die
Ehegatten innerhalb der Gesellschaft inngehabt hätten und inwieweit
Gelder für den persönlichen Gebrauch bezogen worden seien; dass auch
nicht behauptet werde, dass Bankformulare falsch ausgefüllt worden sei-
en, was gemäss den vom IRS im fraglichen Amtshilfegesuch selbst auf-
gestellten Kriterium zur Identifikation der betroffenen Personen (Nr. 6 der
"search criteria") ausdrücklich für die Amtshilfe erforderlich wäre; dass
sich der im Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beschriebene Sachver-
halt im (dem Amtshilfegesuch beiliegenden) "Casadei Indictment" im Üb-
rigen nicht finde; dass in dieser Anklageschrift – soweit aufgrund der An-
gaben nachvollziehbar – überdies ausschliesslich Handlungen umschrie-
ben würden, die nach schweizerischem Verständnis allenfalls als nicht
amtshilfefähige Steuerhinterziehung zu würdigen wären (s. E. 7.2.3 des
Urteils vom 6. Januar 2014),
dass sich zusammenfassend festhalten lasse, dass einerseits die vom
IRS angeführten Sachverhalte im "Casadei Indictment" den Tatbestand
des Steuer- bzw. Abgabebetrugs nicht erfüllten; dass für eine vermutete,
reine Steuerhinterziehung unter dem DBA-USA 96 aber keine Amtshilfe
geleistet werden dürfe (s. E. 6.7 des Urteils vom 6. Januar 2014); dass
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andererseits der im Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 selber dargestell-
te Sachverhalt nicht denjenigen Detaillierungsgrad aufweise, der bei
Gruppenersuchen, welche "Betrugsdelikte und dergleichen" betreffen, er-
forderlich sei, um diese von der verbotenen Beweisausforschung ("fishing
expedition") abzugrenzen (s. E. 7.2.5 des Urteils vom 6. Januar 2014);
dass damit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden, die ein Eintre-
ten auf das Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 erlauben würden,
dass im vorliegenden Verfahren nichts anderes gelten kann, handelt es
sich bei dem hier betroffenen Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 doch
um dasselbe Gesuch, das auch und bereits im Verfahren A-5390/2013
durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt und im dargelegten Sinn
wegen mangelnder Detailtiefe des Sachverhalts als ungenügend qualifi-
ziert wurde,
dass die vorliegende Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die
Amtshilfe zu verweigern ist; dass sich vor diesem Hintergrund die Beant-
wortung der Frage erübrigt, ob die Kriterien, die im vorliegenden Amtshil-
fegesuch zur Identifikation der betroffenen Personen führen sollen
("search criteria"), den Anforderungen genügen; dass es sich aus dem
gleichen Grund erübrigt, auf die Eventualanträge der Beschwerdeführen-
den, insbesondere auf den Antrag auf (allfällige) Einräumung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung, einzugehen,
dass ausgangsgemäss den obsiegenden Beschwerdeführenden sowie
der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG);
dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von ermes-
sensweise insgesamt Fr. 10'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus ande-
ren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84
Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das
Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenös-
sischen Steuerverwaltung vom 25. September 2013 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerde-
führenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- wird
ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
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Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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