Abtei lung I
A-6150/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Lorenz
Kneubühler, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6150/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 wies die A._______ AG, un-
abhängiges Kontrollunternehmen für Elektroinstallationen, die
X._______ AG, Verwalterin der Liegenschaft Y._______ in Z._______,
darauf hin, dass elektrische Installationen periodisch kontrolliert
werden müssten, und bot ihr an, die Kontrolle kostenlos durchzu-
führen. Nachdem die X._______ AG darauf verzichtete, forderte die
zuständige Netzbetreiberin B._______ diese am 15. Mai 2008 auf,
einen durch ein unabhängiges Kontrollorgan erstellten Sicherheits-
nachweis einzureichen. Nach zweimaliger Mahnung teilte die
X._______ AG mit, dass die Kontrolle der Elektroinstallationen erfolgt
sei, und beantragte, die Installationsarbeiten bis Mitte 2009 ausführen
zu dürfen. Mit Schreiben vom 29. August 2008 erstreckte B._______
die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ein letztes Mal bis
zum 31. Dezember 2008 und machte darauf aufmerksam, dass bei
unbenütztem Fristablauf die Angelegenheit ohne weitere Ankündigung
dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung
übergeben werde. Ein gleichlautendes Schreiben wurde am 9. Oktober
2008 auch dem Eigentümer der Liegenschaft zugestellt.
B.
Nachdem der Sicherheitsnachweis nicht innert Frist eingereicht
worden war, übergab B._______ die Angelegenheit am 9. Januar 2009
dem ESTI zur Durchsetzung. Dieses forderte den Eigentümer der
Liegenschaft mit Schreiben vom 2. Februar 2009 zur Einreichung
eines Sicherheitsnachweises bis zum 2. Mai 2009 auf und drohte für
den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung
an. Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung betrage mindestens
Fr. 500.--. Am 20. Februar 2009 verwies der Eigentümer auf die Zu-
ständigkeit der X._______ AG für die Verwaltung seiner Liegenschaft.
Das ESTI gelangte daraufhin mit Schreiben vom 11. Juni 2009 und
unter Beilage des Schreibens vom 2. Februar 2009 an die X._______
AG und setzte ihr Frist bis zum 31. August 2009, um den aus-
stehenden Sicherheitsnachweis einzureichen.
C.
Am 8. September 2009 verfügte das ESTI, die X._______ AG habe
den nach wie vor ausstehenden Sicherheitsnachweis bis zum
8. November 2009 einzureichen. Die Missachtung dieser Verfügung
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ziehe eine Ordnungsbusse nach sich. Für den Erlass der Verfügung
wurde ein Gebühr von Fr. 500.-- erhoben.
D.
Nach Telefongesprächen mit der X._______ AG erstreckte das ESTI
mit Schreiben vom 22. September 2009 die Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises im Sinne eines Entgegenkommens bis zum
31. Dezember 2009.
E.
Mit Beschwerde vom 28. September 2009 reicht die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragt, (1.) die Frist vom 8. November 2009 sei aufzuheben
und bis zum Wegzug des sich renitent verhaltenden Mieters auf den
31. März 2010 festzusetzen. Eine zusätzliche angemessene Frist für
die Kontrolle und allfällige Instandstellung sei durch das Gericht ein-
zuräumen. (2.) Falls Antrag 1 abgelehnt werde, sei die Kontrolle unter
Inanspruchnahme von Gewalt durch die zuständige Behörde anzu-
ordnen. (3.) Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Zur Be-
gründung macht sie im Wesentlichen geltend, alle die Liegenschaft
betreffenden Sicherheitsnachweise innert Frist beigebracht zu haben,
mit Ausnahme des Nachweises für eine Wohnung, deren Mieter sich
gegenüber den Kontroll- und Ausführungsorganen renitent verhalte
und den Zutritt verweigere. Anlässlich einer persönlichen Besprechung
vom 11. August 2009 im Büro der B._______ sei festgehalten worden,
dass ein gewaltsamer Zutritt zu der ohnehin per 31. März 2010 ge-
kündigten Wohnung wenig sinnvoll sei; eine Nachkontrolle könne nach
Wegzug des Mieters erfolgen. Das ESTI habe ohne Rücksicht auf die
Verhältnismässigkeit den Termin willkürlich auf den 8. November 2009
verfügt. Auch die nachträgliche Erstreckung der Frist auf Ende
Dezember 2009 könne nur mit unverhältnismässigem Aufwand ein-
gehalten werden, weshalb eine Verlängerung der Frist um drei Monate
beantragt werde.
F.
Das ESTI (Vorinstanz) führt in seiner Vernehmlassung vom
24. November 2009 aus, der Eigentümer trage nach der Rechts-
ordnung die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen
ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, was er mittels
Kontrollausweise nachzuweisen habe. Die Beschwerdeführerin an-
erkenne diese Pflicht ausdrücklich. Sie hätte sich daher gestützt auf
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das Mietrecht Zutritt zur Wohnung des renitenten Mieters verschaffen
müssen. Nachdem nun aber der Auszug dieses Mieters auf Ende März
2010 zu erwarten sei, die anschliessende Kontrolle inklusive die all-
fällig notwendige Instandstellung der elektrischen Installationen
innerhalb von maximal zwei weiteren Monaten ohne Weiteres als
möglich erscheine und auch keinerlei Hinweise auf gefährliche Mängel
an den elektrischen Installationen der Wohnung bestünden, sei die
Vorinstanz mit einer Erstreckung der Frist für das Einreichen des
Sicherheitsnachweises bis zum 31. Mai 2010 einverstanden. An der
Gebühr von Fr. 500.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung
werde hingegen festgehalten. Die Verfügung sei zu Recht erlassen
worden, die Beschwerde sei daher, soweit über den Antrag um Frist-
erstreckung hinausgehend, abzuweisen.
G.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 gab der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit, die Beschwerde aufgrund der
von der Vorinstanz gewährten Fristerstreckung zurückzuziehen.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2009 verzichtet die Be-
schwerdeführerin auf einen Beschwerderückzug. Sie macht geltend,
die Verfügung vom 8. September 2009 sei zu Unrecht erlassen
worden. Es gehe nicht an, dass die Festlegung einer Frist für eine alle
20 Jahre fällige Kontrolle erst mittels Druck durch eine Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht der Verhältnismässigkeit angepasst
werde. Es werde daher in Gutheissung des Eventualantrags die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt.
I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist for-
melle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den an-
gefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer
oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den ent-
sprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungs-
installationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen
Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnach-
weise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten
Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen
Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die
Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Nieder-
spannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor
Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis
zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis
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längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode ver-
längert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger
Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt
die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen
Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen an der Liegenschaft, die die Beschwerde-
führerin verwaltet. Diesen Beleg forderte B._______ als zuständige
Netzbetreiberin erstmals am 15. Mai 2008 ein. Mit Schreiben vom
27. Juni und 23. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemahnt, der
Aufforderung nachzukommen und den ausstehenden Sicherheitsnach-
weis einzureichen, andernfalls die Angelegenheit an das ESTI zur
Durchsetzung übertragen werde. Am 29. August 2008 wurde ihr die
Frist bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Am 9. Januar 2009
übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliesslich der Vorinstanz
zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte am 2. Februar 2009 dem Eigen-
tümer der Liegenschaft eine Frist zur Einreichung des Sicherheits-
nachweises bis zum 2. Mai 2009 und drohte an, für den Fall der Nicht-
beachtung eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. Weil der Ei-
gentümer darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin für die Ver-
waltung der Liegenschaft zuständig sei, setzte die Vorinstanz dieser
mit Schreiben vom 11. Juni 2009 eine neue Frist bis zum 31. August
2009 an. Nachdem die Beschwerdeführerin den Sicherheitsnachweis
noch immer nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am
8. September 2009 die angefochtene Verfügung.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt sowie ihre
Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises nicht. Als Haupt-
begehren (Rechtsbegehren 1) beantragt sie denn auch, die Frist in der
angefochtenen Verfügung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises
sei aufzuheben und bis zum Wegzug eines sich renitent verhaltenden
Mieters, dessen Mietvertrag per 31. März 2010 gekündigt sei, neu auf
den 31. März 2010 festzusetzen. Zudem beantragt sie, es sei durch
das Gericht eine zusätzliche angemessene Frist für die Kontrolle und
allfällige Instandstellung einzuräumen. Das Rechtsbegehren ist zwar
nicht zweifelsfrei klar formuliert und wird auch in der Beschwerde-
begründung nicht verdeutlicht, dürfte aber dahingehend zu verstehen
sein, dass vom Gericht eine Frist anzusetzen ist, die es der Beschwer-
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deführerin ermöglicht, nach Auszug des Mieters am 31. März 2010 die
Kontrolle und eine allfällige Instandstellung der elektrischen
Installationen durchzuführen.
5.2 Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin bereits mit
Schreiben vom 22. September 2009 eine Verlängerung der Frist vom
8. November 2009 auf den 31. Dezember 2009. In ihrer Vernehm-
lassung vom 24. November 2009 kommt die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin nun noch einmal entgegen und erklärt sich damit
einverstanden, die Frist bis zum 31. Mai 2010 zu erstrecken. Nach
dem Auszug des Mieters müsse es ohne Weiteres möglich sein,
innerhalb von zwei Monaten die elektrischen Installationen zu
kontrollieren und allenfalls instand zu stellen.
5.3 Da die Vorinstanz mit der Erstreckung der Frist ausdrücklich ein-
verstanden ist – ohne diese aber wiedererwägungsweise neu zu ver-
fügen – sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, dem An-
trag der Beschwerdeführerin nicht zu entsprechen. Die Frist für die
Einreichung des ausstehenden Sicherheitsnachweises ist daher zu
verlängern. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Frist bis zum
31. Mai 2010 erscheint dabei vernünftig und verhältnismässig, zumal
der Beschwerdeführerin somit nach Auszug des Mieters zwei Monate
verbleiben, um die elektrischen Installationen in der fraglichen
Wohnung kontrollieren und allenfalls instand stellen zu lassen. Die
Frist ist, selbst wenn gewisse Arbeiten durchgeführt werden müssen,
durchaus realistisch und einhaltbar. Die Beschwerde ist daher insoweit
gutzuheissen und die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte
Frist bis zum 31. Mai 2010 zu erstrecken.
5.4 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren 2),
wonach im Falle der Ablehnung von Antrag 1 die Kontrolle unter Inan-
spruchnahme von Gewalt durch die zuständige Behörde anzuordnen
sei, erübrigt sich damit. Da er ohnehin ausserhalb des vorliegenden
Streitgegenstands, das heisst ausserhalb dessen liegt, was die Vor-
instanz in ihrer Verfügung geregelt hat, ist nicht darauf einzutreten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Verfügung sei
eventualiter aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Sie macht geltend, an-
lässlich einer persönlichen Besprechung vom 11. August 2009 im Büro
der B._______ sei übereinstimmend festgehalten worden, dass ein
gewaltsamer Zutritt zu der ohnehin per 31. März 2010 gekündigten
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Wohnung wenig sinnvoll sei und eine Nachkontrolle nach Wegzug des
Mieters erfolgen könne. Dies habe im Sinne einer aufgeschobenen
Frist zu gelten. Es könne nicht angehen, dass die Beurteilung einer
Frist erst mit dem Druck einer Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht der Verhältnismässigkeit angepasst werde.
6.2 Das Begehren dürfte – entgegen der Bezeichnung durch die Be-
schwerdeführerin – nicht als Eventual-, sondern als zusätzlicher An-
trag gemeint sein. So hält die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Stellungnahme vom 30. Dezember 2009 ausdrücklich an der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung fest. Fraglich ist somit zunächst,
ob die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz des Vertrauens-
schutzes etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Dazu müsste sie sich
auf eine Vertrauensgrundlage berufen können (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 668 ff.).
Aus einer in den Akten befindlichen Telefonnotiz der Vorinstanz geht –
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – hervor, es seien
vonseiten der B._______ keinerlei Zugeständnisse zu einer Fristver-
längerung gemacht worden. Aber auch die Formulierung der Be-
schwerdeführerin spricht dafür, dass nicht ausdrücklich von einer
Fristerstreckung die Rede war, leitet sie doch aus der angeblichen
Übereinstimmung darüber, dass ein gewaltsamer Zutritt zu einer ge-
kündigten Wohnung wenig sinnvoll sei, ab, "dies habe im Sinne einer
aufgeschobenen Frist zu gelten". Das lässt die Vermutung aufkommen,
dass die Beschwerdeführerin von sich aus auf eine Fristverlängerung
geschlossen hat. Entscheidend ist aber, dass eine solche weder von
der zuständigen Netzbetreiberin noch von der Vorinstanz gewährt
wurde. Wäre die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch tatsächlich
davon ausgegangen, ihr werde die Frist erstreckt, überrascht es, dass
sie die Netzbetreiberin nicht nach einer schriftlichen Bestätigung der
Fristerstreckung ersucht hat, zumal ihr zu diesem Zeitpunkt in dieser
Angelegenheit bereits seit über einem Jahr mehrmals Fristen gesetzt
und Mahnungen ausgestellt worden waren und eine Mahnung nach
wie vor hängig war. Es erscheint somit wenig glaubwürdig, dass die
Netzbetreiberin eine Erstreckung der Frist in Aussicht gestellt haben
sollte, sondern macht vielmehr den Anschein, dass die Beschwerde-
führerin nach einem Ausweg aus ihrer Fristversäumnis sucht.
Jedenfalls lässt sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
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bereits mangels einer Vertrauensgrundlage nichts ableiten, weshalb
die weiteren Voraussetzungen gar nicht erst zu prüfen sind.
6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, wie gesehen, nicht ihre Pflicht
zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises. Als vom Eigentümer der
betreffenden Liegenschaft als solche bezeichnete Vertreterin ist sie
unter anderem mit der Aufgabe betraut, dafür zu sorgen, dass die
elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV). Hierfür hat sie in jeder Kontroll-
periode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den
Nachweis zu erbringen. Kommt sie dieser Pflicht nicht oder nicht frist-
gerecht nach, hat sie die Konsequenzen zu tragen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7007/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4,
mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre gesetz-
liche Pflicht, den Sicherheitsnachweis rechtzeitig beizubringen, trotz
mehrfacher Ermahnungen verletzt. Damit hat die Vorinstanz die an-
gefochtene Verfügung zu Recht erlassen. Insbesondere hätte sie nicht
auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine weitere Frist-
erstreckung eingehen müssen. Entgegen dem Vorwurf der Be-
schwerdeführerin hat die Vorinstanz die Frist somit nicht verlängert,
weil ihr mittels der vorliegenden Beschwerde Druck aufgesetzt worden
wäre; vielmehr tat sie dies aus Entgegenkommen gegenüber der Be-
schwerdeführerin.
6.4 Mit dem Aufhebungsantrag verlangt die Beschwerdeführerin
implizit auch die Aufhebung der ihr auferlegten Gebühr von Fr. 500.--
für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
Gemäss Art. 41 NIV erhebt das ESTI für Verfügungen nach der NIV
Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember
1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24).
Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens
Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand
(Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Dem ESTI kommt innerhalb dieses Gebühren-
rahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren
Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der
Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der
Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzu-
setzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine
anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands
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erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist
daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom
25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat. Da die Vorinstanz in-
des ausdrücklich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin einver-
standen ist, ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Frist zur
Einreichung des ausstehenden Sicherheitsnachweises bis zum
31. Mai 2010 zu erstrecken. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwer-
deinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin teilweise ob-
siegt, weshalb ihr nur reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 500.-- aufzuerlegen sind. Keine Verfahrenskosten werden Vor-
instanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die in der Verfügung
des ESTI vom 8. September 2009 festgesetzte Frist zur Einreichung
des ausstehenden Sicherheitsnachweises bis zum 31. Mai 2010 er-
streckt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wird.
Seite 10
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3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwer-
deführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1000.-- verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerde-
führerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-12667; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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