Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6154/2010
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien Aktiengesellschaft Hasenstrick Airport,
c/o Peter Kellenberger, Sandbüchel, 9424 Rheineck,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz,
und
Fluggruppe Hasenstrick, 8635 Dürnten,
vertreten durch Rechtsanwalt Ferdi Schlegel,
Webernstrasse 5, 8610 Uster,
Beigeladene.
Gegenstand Betriebsbewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Das Flugfeld Hasenstrick in der Gemeinde Dürnten im Zürcher Oberland
liegt zum grössten Teil auf Grundstück Nr. 12496, der dazu gehörige
Hangar auf Grundstück Nr. 12002. Beide Grundstücke stehen im
Eigentum der Hasenstrick Liegenschaften AG, wobei Letzteres
(Nr. 12002) Gegenstand eines betreibungsrechtlichen
Pfandverwertungsverfahrens ist. Das östliche Ende der Piste befindet
sich auf einem Grundstück, das im Eigentum eines Dritten steht.
B.
Die Fluggruppe Hasenstrick war bis Ende 2009 Pächterin oder Mieterin
aller Grundstücke, die zum Flugplatz gehören, und hatte den Flugplatz
betrieben. Sie ist nach wie vor Inhaberin der Betriebsbewilligung für das
Flugfeld Hasenstrick und Pächterin des Grundstücks am östlichen
Pistenende bzw. Inhaberin von Überflugsrechten. Der Flugbetrieb ist seit
Ende 2009 eingestellt, die demontierbare Infrastruktur entfernt und in der
Nähe des Flugplatzes eingelagert.
C.
Am 16. Dezember 2009 reichte die Aktiengesellschaft Hasenstrick Airport
beim BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für das
Flugfeld Hasenstrick sowie ein Betriebsreglement ein. Peter Kellenberger
ist einziger Verwaltungsrat sowohl der Aktiengesellschaft Hasenstrick
Airport wie auch der Hasenstrick Liegenschaften AG; erstere ist Mieterin
des Grundstücks Nr. 12496.
D.
In der Folge hörte das BAZL die Fluggruppe Hasenstrick zum Gesuch der
Aktiengesellschaft Hasenstrick Airport an. Diese lehnte eine Übertragung
der Betriebsbewilligung ab; nur sie sei in der Lage, auf dem
anspruchsvollen Flugfeld Hasenstrick einen sicheren Betrieb zu
gewährleisten. Weiter wies die Fluggruppe auf zahlreiche Betreibungen
und die Grundpfandverwertung gegen die Hasenstrick Liegenschaften
AG hin. Später erklärte sie zudem, dass sie mit der vom Betreibungsamt
eingesetzten externen Verwalterin in Verhandlungen über
Nutzungsrechte sei. Die Aktiengesellschaft Hasenstrick Airport hielt indes
an ihrem Gesuch fest und machte geltend, dass sie die Nutzungsrechte
an den Flugplatzgrundstücken habe und auch in der Lage sei, einen
sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten.
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Seite 3
E.
In seiner Verfügung vom 18. Juni 2010 hielt das BAZL fest, ein Flugfeld
könne jeweils nur von einem einzigen Halter betrieben werden. Die
Betriebsbewilligung könne der Aktiengesellschaft Hasenstrick Airport nur
dann erteilt werden, wenn die bisherige Inhaberin darauf verzichte oder
ihr die Bewilligung entzogen werden müsste. Zudem müsse die
Aktiengesellschaft Hasenstrick Airport auch die übrigen
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Weiter führte die Vorinstanz aus,
dass ein Verfahren zur Grundpfandverwertung für das Grundstück des
Flugfeldes hängig sei, so dass die Gesuchstellerin auf absehbare Zeit
nicht darüber verfügen könne und auch nicht über die Rechte zur
Nutzung der weiteren durch das Flugfeld belegten oder zu überfliegenden
Grundstücke verfüge. Es erscheine ferner als fraglich, ob ein Bewerber,
der nicht über die für den Betrieb eines Flugfelds nötigen Rechte verfüge,
überhaupt ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Erteilung einer
Betriebsbewilligung haben könne. Fehle dieses, so wäre auf das Gesuch
nicht einzutreten. Zurzeit sei weder die Fluggruppe noch die
Aktiengesellschaft in der Lage, das Flugfeld zu betreiben. Weil noch
gewisse Chancen bestünden, dass die Fluggruppe die nötigen
Nutzungsrechte wieder erwerben könne, sehe das BAZL vom Entzug der
Bewilligung ab. Ein Festhalten an der Bewilligung stelle angesichts der
erst kurzen Dauer seit der Einstellung des Flugbetriebes noch keinen
Rechtsmissbrauch dar.
F.
Am 28. August 2010 erhebt die Aktiengesellschaft Hasenstrick Airport
(Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL
(Vorinstanz), verlangt deren Aufhebung und die Übertragung der
Betriebsbewilligung für das Flugfeld Hasenstrick auf sie. Eventuell
beantragt sie, dass der Fluggruppe Hasenstrick die Betriebsbewilligung
entzogen und in einem zweiten Schritt ihr diese Bewilligung erteilt werde
sowie subeventuell die Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne
ihrer Anträge.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Festhalten der
Fluggruppe an der für sie nutzlosen Betriebsbewilligung
rechtsmissbräuchlich sei. Die Dauer des eingestellten Flugbetriebes sei
zu lange, die Vorinstanz habe insofern ihr Ermessen missbraucht. In
jedem Fall sei die Dauer nach Ablauf zweier weiterer Monate zu lange.
Es treffe auch nicht zu, dass das Grundstück des Flugfeldes von der
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Pfandverwertung betroffen sei, die entsprechende Annahme der
Vorinstanz sei wohl ein Versehen und das Ergebnis willkürlich. Es sei
willkürlich, dass die Vorinstanz verlange, die Beschwerdeführerin müsse
zuerst alle Rechte an den Flugplatzgrundstücken haben. Erst mit der
Bewilligung könne sie mit den Grundeigentümern verhandeln. Zudem
werde die Beschwerdeführerin ungleich behandelt, da weder die
Fluggruppe noch sie über alle erforderlichen Rechte verfügten, was nach
Auffassung der Vorinstanz für die Fluggruppe keinen Grund für den
Entzug der Bewilligung darstelle, für sie anderseits einen Grund zur
Verweigerung der Bewilligung.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. November
2010 die Beiladung der Fluggruppe Hasenstrick zum
Beschwerdeverfahren und die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führt aus, dass
die Beigeladene vom Ausgang des Verfahrens direkt betroffen sei. Der
Beschwerdeführerin fehle ein schützenswertes Interesse, da sie derzeit
von der Bewilligung keinen Gebrauch machen könne. Die
Grundeigentümerin könne wegen der Grundpfandverwertung nicht mehr
über die Grundstücke verfügen. Selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre, fehle der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die
Bewilligung. Die der Fluggruppe erteilte Bewilligung könne nicht entzogen
werden, daran habe sich seither nichts geändert.
H.
Mit Verfügung vom 17. November 2010 wurde die Fluggruppe
Hasenstrick (Beigeladene) ins Verfahren einbezogen. Sie beantragt in
ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Sie weist auf Forderungen
aus Schuldbriefen gegenüber der Hasenstrick Immobilien AG im Betrag
von mehreren Millionen Franken hin. Über den betriebsnotwendigen
Hangar könne die Beschwerdeführerin nicht verfügen. Die Beigeladene
wolle den Flugbetrieb so bald als möglich wieder aufnehmen und sei
hierzu im Gegensatz zur Beschwerdeführerin technisch, personell und
materiell in der Lage. Die Beigeladene sei auch nicht bereit, ihre
Nutzungsrechte am Drittgrundstück zu übertragen. Die
Betriebsbewilligung sei eine unbefristete Polizeierlaubnis und es sei
keiner der im Gesetz genannten Entzugsgründe erfüllt. Ebenso wenig sei
eine vorübergehende Unterbrechung des Flugbetriebes ein Entzugsgrund
noch verhalte sich die Beigeladene rechtsmissbräuchlich.
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I.
In ihrer Replik vom 11. Februar 2011 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen und Darlegungen fest, verlangt den Ausschluss der
Beigeladenen aus dem Verfahren und bestreitet die Ausführungen der
Vorinstanz und der Beigeladenen sowie ein Interesse Letzterer am
Verfahren. Sie betont insbesondere, dass das Grundstück mit der
Flugpiste nicht von der Pfandverwertung betroffen sei und fügte eine
Bestätigung der Hasenstrick Liegenschaften AG bei, wonach ein
Mietvertrag mit ihr abgeschlossen sei und dass das Gesuch betreffend
Betriebsbewilligung deren volle Zustimmung habe.
J.
Auch die Beigeladene hält in ihrer Duplik vom 8. März 2011 an ihren
Anträgen und Darlegungen fest.
K.
Ebenfalls am 8. März 2011 nimmt die Vorinstanz ein zweites Mal Stellung
und hält an ihren bisherigen Ausführungen fest.
L.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2011 fand am 25. August
2011 eine öffentliche Verhandlung statt.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich in den
Akten befindlichen Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen, soweit sie für den Entscheid relevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 32 VGG sieht keine Ausnahme für Verfügungen vor, die sich auf das
Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) stützen (vgl.
auch Art. 6 Abs. 1 LFG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
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richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren
Gesuchstellerin und ist formelle Adressatin der Verfügung. Ihr Gesuch ist
von der Vorinstanz abgewiesen worden, soweit diese überhaupt darauf
eingetreten ist. Die Vorinstanz macht zur Legitimation geltend, es sei
fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein rechtlich relevantes
Interesse an der Beschwerdeführung zukomme. Sie bezweifelt dies, da
die Beschwerdeführerin von einer Betriebsbewilligung zurzeit keinen
Gebrauch machen könnte, weil sie nicht über alle notwendigen
Nutzungsrechte an den Grundstücken verfüge.
Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann, eine erfolgreiche Beschwerde ihr
also einen praktischen Nutzen einträgt oder einen materiellen oder
ideellen Nachteil von ihr abwendet (BGE 131 II 361 E. 1.2; BVGE 2007/1
E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5155/2008 vom
4. November 2008 E. 4.2 und A1813/2009 vom 21. September 2011
E. 2.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 48
Rz. 2.67). Die angestrebte Bewilligung bzw. umfassende Prüfung ihres
Gesuchs stellt offensichtlich einen solchen Nutzen dar. Die
Beschwerdeführerin ist demnach von der Verfügung besonders berührt
und auch beschwert, da ihren Anträgen nicht entsprochen worden ist. Ob
eine Betriebsbewilligung nur zu erteilen ist, wenn von ihr sogleich
Gebrauch gemacht werden kann, ist demgegenüber eine materiell
rechtliche und keine Eintretensfrage. Die Beschwerdeführerin verfügt
demnach über ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse.
1.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen form und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
mit voller Kognition auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausschluss der Beigeladenen; sie
sei durch die Beendigung des Mietvertrages über das Flugfeld
Hasenstrick nicht weiter beteiligt.
3.1. Die Beiladung Dritter zum Verfahren ist im Verfahrensrecht des
Bundes nicht ausdrücklich geregelt, in der Praxis aber ohne Weiteres
zugelassen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.2). Der
Begriff wird freilich höchst unterschiedlich verwendet (vgl. dazu ALFRED
KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999,
§ 21 N. 107 ff. mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts kann als Zweck der Beiladung neben der
Ausdehnung der Rechtskraft des anstehenden Entscheids auf die
beigeladene Person auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs
verstanden werden. Eine Beiladung erfolgt entsprechend, wenn ein
Dritter, der in einem Beschwerdeverfahren nicht Partei ist, von dessen
Ausgang unmittelbar in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen
berührt sein kann. Vorausgesetzt ist dabei, dass es dem Betroffenen
nicht möglich war bzw. er keinen Anlass hatte, die Verfügung selber
anzufechten und von Anfang an als Partei aufzutreten (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2 und
A‑7597/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1).
3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Betriebsbewilligung
für das Flugfeld Hasenstrick und damit auch die Frage, ob diese der
Beigeladenen zu Recht belassen worden ist. Gemäss Praxis erteilt die
Vorinstanz nämlich für ein Flugfeld nur eine Betriebsbewilligung. Mit
dieser sind gemäss Art. 36b Abs. 2 LFG und Art. 17 der Verordnung vom
23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR
748.131.1) Rechte und Pflichten verbunden, weshalb die Beigeladene
durch das Verfahren in jedem Fall direkt in ihren eigenen Rechten
betroffen und funktionell als Beschwerdegegnerin einzustufen ist.
Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder
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Pflichten die Verfügung berühren soll. Dieses Erfordernis erfüllt die
Beigeladene offensichtlich. Der Beigeladenen stehen daher sämtliche
Parteirechte, namentlich das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 29 VwVG zu, und es gibt keinen Anlass, sie
aus dem Verfahren auszuschliessen oder ihre Eingaben aus den Akten
zu weisen. Dies würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit
einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen. Der Antrag auf
Ausschluss der Beigeladen ist daher als unbegründet abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Grundstück mit der
Flugpiste nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend
Grundpfandverwertung sei, wie die Vorinstanz geltend mache. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt.
Gemäss den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der
Beschwerdeführerin und der Beigeladenen, aber auch den Vorakten, ist
zu entnehmen, dass sich die Grundpfandverwertung auf das Grundstück
Nr. 12002 mit dem Hangar bezieht, nicht aber auf dasjenige mit der
Flugpiste. Die Feststellung der Vorinstanz in Ziff. 6.3 der angefochtenen
Verfügung, wonach die Eigentümerin nicht in der Lage sei, über das
Grundstück mit der Flugpiste zu verfügen und der Beschwerdeführerin
daran Nutzungsrechte einzuräumen, findet keine Stütze in den Akten und
Parteieingaben und erweist sich somit als unzutreffend.
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 25. August 2011 wurde in
Bezug auf den Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nochmals betont,
dass sie Mieterin des Grundstücks Nr. 12496 sei und dass dieses nicht
von einem Pfandverwertungsverfahren betroffen sei. Die Beigeladene
ihrerseits bestätigte die Pacht des Grundstücks am östlichen Pistenende
und die Lagerung der demontierbaren Infrastruktur; diese könne
innerhalb von etwa 2 Wochen wiederhergestellt werden. Zur Bedeutung
des Hangars führte das BAZL überdies aus, dass dieser für den
Flugbetrieb zwar entbehrlich, aber für den Unterhalt von Flugzeugen
notwendig sei. Ohne diesen sei der Betrieb eines Flugplatzes schwierig,
es handle sich dann mehr um eine Aussenlandestelle.
Unstreitig hat die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Berechtigung,
das Grundstück am östlichen Pistenende zu nutzen noch dasjenige
Grundstück mit dem Hangar. Der Vorinstanz ist daher ihrer Folgerung
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zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige
Betriebsbewilligung derzeit nicht nutzen könnte. Die unzutreffende
Feststellung zum Grundstück Nr. 12496 stellt somit ein einzelnes Element
der Sachverhaltsfeststellung dar, dem letztlich keine
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Der wesentliche Sachverhalt,
auf den sich die Vorinstanz stützt, trifft demgegenüber zu.
Zum Sachverhalt ist schliesslich festzuhalten, dass gestützt auf die
Parteidarlegungen und Aktenstücke sowohl die Beschwerdeführerin als
auch die Beigeladene an einem Teil der Flugpiste berechtigt sind und
sich gegenseitig an der Ausübung dieser Rechte hindern, soweit und
solange sich diese nicht über die Nutzung einigen. Wer künftig den im
Betriebsreglement vorgesehenen Hangar nutzen kann, hängt vom
Fortgang der Grundpfandverwertung ab, die sich anscheinend wegen
Rechtsmittelverfahren verzögert.
5.
Die Vorinstanz erteilt für ein Flugfeld nur eine einzige Betriebsbewilligung
nach Art. 36b LFG. Diese beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, die
Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das
Flugfeld nach den einschlägigen Vorschiften zu betreiben (Art. 17 Abs. 1
Bst. b VIL). Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass diese Verpflichtung nicht
auf verschiedene, voneinander unabhängig handelnde oder gar unter
sich zerstrittenen Personen oder Organisationen aufgeteilt werden kann.
5.1. Die Betriebsbewilligung kann demnach nur dann erteilt werden, wenn
der bisherige Inhaber auf diese verzichtet oder sie ihm entzogen wird.
Gemäss Art. 21 VIL kann sie zudem mit der Zustimmung des BAZL
übertragen werden. Die Beigeladene ist nicht bereit, auf die Bewilligung
zu verzichten oder diese zu übertragen.
5.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 VIL kann die unbefristete Betriebsbewilligung
entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine sichere Benützung
[des Flugfeldes] nicht mehr gegeben sind (Bst. a), der Flugfeldhalter
seine Pflicht wiederholt in schwerer Weise verletzt hat (Bst. b), der
Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar
ist (Bst. c) oder der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder
eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL
genehmigt ist. Es wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich, dass einer dieser Gründe bei der Beigeladenen gegeben
ist. Es besteht weiter auch keine Ausübungspflicht und auch kein
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Seite 10
besonderes öffentliches Interesse am Betrieb des Flugplatzes
Hasenstrick, zumal dieser keinen Zulassungszwang im Sinne von Art. 20
VIL kennt und für Nichtmitglieder der Beigeladenen sogar gesperrt
("restrictet") ist.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, das Festhalten an der
Bewilligung sei rechtsmissbräuchlich bzw. willkürlich, nachdem die
Beigeladene die Nutzungsrechte an einem Teil des Flugfeldes verloren
und damit keine Möglichkeit mehr habe, dieses zu betreiben. Zudem
habe die Vorinstanz ihr Ermessen falsch ausgeübt, indem sie die
Bewilligung nicht entzogen habe.
Die Vorinstanz hat einen Rechtsmissbrauch durch die Beigeladene
verneint mit der Begründung, es bestünden zurzeit gewisse Chancen,
dass sie die erforderlichen Rechte wieder erwerben könne. Auch die
Dauer der Einstellung des Flugbetriebes sei zu kurz, um einen
Rechtsmissbrauch darzustellen.
5.3. Rechtsmissbräuchlich handeln können sowohl Private als auch
Behörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 717). Das Verbot des
Rechtsmissbrauchs gilt nicht nur für das Privatrecht, sondern auch im
öffentlichen Recht und ist insbesondere im Verwaltungsrecht ein seit
langem von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz (vgl. BGE 88 I
145, S. 148; 112 Ib 1 E. 3b; 131 I 166 E. 6.1; HEINRICH HONSELL, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
4. Aufl., Basel 2010, Art. 2 Rz. 35).
Von Willkür wird demgegenüber nur im Zusammenhang mit der
Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen sowie bei der
Rechtsetzung gesprochen, also beim Verhalten staatlicher Organe (vgl.
Art. 9 BV). Ein Entscheid ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts willkürlich, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (statt aller: BGE 134 I 140 E. 5.4).
Einer Behörde kommt schliesslich Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm
offen ist, wenn die Anordnung einer Massnahmen nicht zwingend
vorgeschrieben oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum
hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen oder
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Seite 11
hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen
die Ermessen einräumen sind sog. KannVorschriften. Das Ermessen ist
pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und
angemessen zu sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 429, 431
434 und 441). Art. 22 VIL ist eine KannVorschrift, die den Entzug der
Bewilligung nicht zwingend vorschreibt.
5.4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass auch eine länger andauernde
Nichtausübung eines Rechts einen Rechtsmissbrauch darstellen kann;
dies im konkreten Fall jedoch verneint. Gemäss bundesgerichtlicher
Praxis liegt ein Rechtsmissbrauch insbesondere dann vor, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
wird, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5; 131 I 166
E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 716), oder wenn das
Interesse an der Rechtsausübung entweder fehlt oder nur von geringer
Schutzwürdigkeit ist und dessen Ausübung als Schikane erscheint
(HONSELL, a.a.O., Art. 2 Rz. 39). Hingegen bejaht die Rechtsprechung
einen Rechtsmissbrauch oder eine Verwirkung nur sehr zurückhaltend,
wenn ein Recht über eine gewisse Zeit nicht ausgeübt wird (HONSELL,
a.a.O., Art. 2 N. 49). Eine längere Untätigkeit ist somit nicht per se ein
Rechtsmissbrauch, sie kann jedoch ein wichtiges Indiz dafür sein, dass
der Untätige gar kein Interesse an der Ausübung seiner Berechtigung hat
oder dass er damit andere Absichten als deren bestimmungsgemässe
Nutzung verfolgt und insofern rechtsmissbräuchlich handelt.
Die Beigeladene hat von der Betriebsbewilligung viele Jahre lang
Gebrauch gemacht und möchte auch weiterhin das Flugfeld Hasenstrick
betreiben. Sie verfügt unstreitig noch über Nutzungsrechte am östlichen
Pistenende sowie Überflugrechte. Weiter sind die für den Betrieb des
Flugfeldes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bei ihr vorhanden
und sie besitzt auch die demontierbare Infrastruktur für das Flugfeld.
Anscheinend hat sie zudem gegenüber den Grundpfandgläubigern ihr
Interesse am Abschluss eines Miet oder Pachtvertrages bekundet und
erste Verhandlungen geführt. Aus der in der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2011 beigefügten Erklärung der
Eigentümerin des Grundstücks Nr. 12496, wonach diese mit der
Beigeladenen keinen Mietvertrag eingehen wolle, ist zudem zu
schliessen, dass auch an sie eine entsprechende Anfrage gerichtet
worden ist.
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Die Beschwerdeführerin möchte gemäss ihrem Entwurf des
Betriebsreglements das Flugfeld Hasenstrick mit einer
Stationierungsmöglichkeit für Flugzeuge sowie mit einem Hangar für
kleinere Reparaturen betreiben und nicht nur eine Aussenlandestelle.
Dies entspricht den Ausführungen des BAZL anlässlich der öffentlichen
Verhandlung zur Bedeutung eines Hangars bzw. zu einem Flugfeld ohne
Hangar. Für die Beurteilung eines allfälligen Rechtsmissbrauchs ist ferner
zu berücksichtigen, dass derzeit auch die Beschwerdeführerin von einer
Betriebsbewilligung keinen Gebrauch machen könnte, sie damit zurzeit
auch nicht von der Beigeladenen behindert wird. Unter all diesen
Umständen erscheint daher das Festhalten der Beigeladenen an der
Bewilligung nicht als rechtsmissbräuchlich, also als zweckwidrig oder
Schikane, sondern dem durchaus noch legitimen Zweck dienend, den
Flugbetrieb selber wiederaufzunehmen und ihre Verhandlungsposition
gegenüber den Grundeigentümern zu wahren.
Solange die Beigeladene aber noch Nutzungsrechte an einem
Grundstück des Flugplatzes hat und auch in der Lage wäre, diesen zu
betreiben, und sich zudem um die Wiederaufnahme des Flugbetriebes
bemüht, soweit es ihr zumutbar ist, handelt sie nicht
rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat somit weder das Recht falsch
angewandt noch das ihr gemäss Art. 22 VIL eingeräumte Ermessen
überschritten. Die Rüge des Rechts und Ermessensmissbrauchs erweist
sich damit als unbegründet.
6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
keine 'Eigenschaften' an der Hasenstrick Liegenschaften AG erkannt,
welche es nötig machen würde, der Beigeladenen die Bewilligung zu
entziehen. Es gäbe daher aber auch keine Ursache, die
Betriebsbewilligung aus denselben 'Eigenschaften' bzw. Gründen der
Beschwerdeführerin zu verweigern. Dies stelle vielmehr eine willkürliche
Ungleichbehandlung dar, die gegen Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verstosse.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nichts derartiges geltend
gemacht hat. Die Betriebsbewilligung hängt nicht von irgendwelchen
'Eigenschaften' der Grundeigentümerin ab, vielmehr hat die
Gesuchstellerin die in der VIL genannten persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen zu erfüllen. Da die Vorinstanz die Bewilligung aus
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anderen Gründen verweigert hat, prüfte sie – aus ihrer Sicht folgerichtig –
nicht mehr, ob die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt.
Hierbei handelt es sich um Fragen, deren Beantwortung entsprechendes
Fachwissen voraussetzt, über das das Bundesverwaltungsgericht nicht
verfügt. Diese zusätzlichen Beurteilungen erfolgten am besten durch die
zuständige Fachbehörde und nicht durch das Bundesverwaltungsgericht,
weshalb im Falle der Bejahung einer unzulässigen Ungleichbehandlung
der Beschwerdeführerin die Sache der Vorinstanz zur ergänzenden
Prüfung zurückzuweisen wäre (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3 mit
weiteren Hinweisen).
6.1. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 BV (bzw. dem aus der Wirtschaftsfreiheit fliessenden
Gleichbehandlungsgebot der Konkurrenten [Art. 27 und Art. 94 BV]) ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Dabei kommt dem
Gesetzgeber oder einer rechtsanwendenden Behörde eine erhebliche
Gestaltungsfreiheit zu. Untersagt sind jedoch Differenzierungen, für die
sachliche und vernünftige Gründe fehlen oder sich über erhebliche
tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen. Das Rechtsgleichheitsgebot
ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der
Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 129 I 346 E. 6, BGE 130 V 18 E. 5.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A300/2010 vom 8. April 2011
E. 8.2.5 am Ende; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2008, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.).
6.2. Die Erteilung einer Bewilligung ist ein anderer Sachverhalt als deren
Entzug. Das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung erfolgt nur auf
Gesuch hin und in dessen Verlauf sind sämtliche persönlichen und
sachlichen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., S. 578 Rz. 2531). Die Voraussetzungen für ein Gesuch betreffend
die Betriebsbewilligung für ein Flugfeld sind in Art. 18 und Art. 19 VIL zu
finden. Mit der Erteilung der Bewilligung wird die Erfüllung der
Voraussetzungen festgestellt; es werden Rechte und Pflichten, aber auch
berechtigtes Vertrauen begründet. Der Entzug oder Widerruf einer
Bewilligung erfolgt von Amtes wegen und nur, wenn dies überwiegende
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öffentliche Interessen erfordern und auch keine milderen Massnahmen
genügen, etwa als Sanktion für eine schwere Pflichtverletzung (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 583 Rz. 2550 und 2553). Der
Entzug der Betriebsbewilligung für ein Flugfeld ist in Art. 22 VIL geregelt.
Die Bewilligungsbehörde hat vergleichbare Sachverhalte, die sich auf die
sichere Benützung des Flugfeldes beziehen, gleich zu behandeln.
Hingegen ist es ihr gestattet, Unterscheidungen zwischen
Bewilligungsinhabern und Gesuchstellern zu treffen, also etwa Aspekte,
die sich nicht auf die Sicherheit, sondern nur auf den Betrieb beziehen,
nur bei Gesuchstellern, nicht aber bei Bewilligungsinhabern zu
berücksichtigen. Dass die Vorinstanz den Umstand, dass weder die
Beschwerdeführerin noch die Beigeladene zurzeit sämtliche Flugplatz
Grundstücke nutzen darf, für einen Bewilligungsentzug als nicht
entscheidwesentlich – weil nicht sicherheitsrelevant – eingestuft,
hingegen die neue Bewilligung verweigert hat, da diese gar nicht genutzt
werden kann, ist nicht zu beanstanden und stellt keine unzulässige
Ungleichbehandlung dar. Auch die Rüge der Ungleichbehandlung erweist
sich damit als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb
sie nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe
von Fr. 2'000.— zu tragen hat. Diese sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat mit der Beiladung
Parteistellung erlangt und damit einen Anspruch auf
Parteikostenentschädigung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5646/2008 vom 13. August 2009, E. 3.4 mit Hinweis und E. 12, A
6403/2010 vom 7. April 2011, E. 8). Wird keine Kostennote eingereicht,
setzt das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird vorliegend auf Fr. 4'000.— (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist der
Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.— (inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 31076882'HAS / nua; Einschreiben)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
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Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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