Abtei lung I
A-6156/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Rich-
ter André Moser,
Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich Verkehrsbetriebe Zürich VBZ,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr (BAV),
Vorinstanz.
Plangenehmigung; Depot Kalkbreite.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6156/2007
Sachverhalt:
A.
Auf Beschwerde von A._______ hin hob die Eidgenössische Rekurs-
kommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) am 13. August
2004 die im vereinfachten Verfahren genehmigte Planvorlage der Ver-
kehrsbetriebe Zürich (VBZ) zur Erneuerung der Abstellanlage Depot
Kalkbreite (Tramdepot) in der Stadt Zürich auf und wies das Bundes-
amt für Verkehr (BAV) an, das ordentliche eisenbahnrechtliche
Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
B.
Im Anschluss an die Einreichung eines neuen Plangenehmigungs-
gesuches durch die VBZ am 27. September 2005 eröffnete das BAV
das ordentliche Genehmigungsverfahren.
C.
Am 20. Juni 2007 bewilligte der Zürcher Stadtrat einen Kredit von
3,4 Mio. Franken zur Durchführung eines Projektwettbewerbs und
Ausarbeitung eines Bauprojektes für die Zusatznutzung auf dem
Kalkbreiteareal mit Wohn- und Gewerberäumen und für eine begehba-
re Gleisüberdeckung. Weiter wurde im Sinne einer Vorinvestition ein
Objektkredit von Fr. 700'000.- für die Erstellung von Fundamenten im
projektierten Tramdepot im Hinblick auf die spätere Überdeckung be-
willigt.
D.
Das BAV genehmigte am 31. Juli 2007 mit einigen Auflagen die
Planvorlage der VBZ vom 27. September 2005. Die Einsprache von
A._______, der die Präjudizierung des Bauprojektes der Stadt Zürich
befürchtete und dem Vorhaben der VBZ die Zonenkonformität
absprach, wies das BAV ab. Die im Projekt und in der Vorinvestition
der Stadt Zürich vorgesehene Betonpfahlreihe mit zusätzlich zwei Be-
tonpfählen mit tiefliegenden Pfahlköpfen dienten dem über der Gleis-
anlage zu realisierenden Schallschutzdeckel. Damit werde dem ur-
sprünglichen Anliegen des Einsprechers, die Gleisanlage überdeckt zu
haben, Rechnung getragen.
E.
Mit Beschwerde vom 14. September 2007 gelangt A._______
(Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
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Aufhebung der Plangenehmigung, eventualiter die Rückweisung der
Sache an das BAV mit der Auflage, Anpassungen vorzunehmen, die
sich aus einer gemeinsamen Realisierung mit der Wohnüberbauung
ergeben würden. Sollte das Gericht auf die Beschwerde nicht eintre-
ten, sei diese als Aufsichtsbeschwerde an das Eidg. Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu überweisen.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das genehmigte
Projekt stamme aus dem Jahr 2001 und sei den neuen Gegebenheiten
mit der geplanten Wohnüberbauung nicht angepasst worden. So sei
Schotterrasen als Oberfläche vorgesehen und in einer Auflage verlan-
ge das BAV die Prüfung, ob am Rand des Areals noch weitere derarti-
ge ökologische Ausgleichsflächen geschaffen werden könnten. Werde
aber die Überdeckung des Depots realisiert, müsse die Grundfläche
mit einem Belag versehen werden und es stelle sich die Frage der
ökologischen Ausgleichsflächen neu. Weiter werde mit der Realisie-
rung der Überdeckung die angeordnete Erstellung einer Versicke-
rungsanlage für das Regenwasser hinfällig und die gesamte Fahrlei-
tungsanlage müsse neu erstellt werden. Planerisch und ökonomisch
sei es widersinnig, jetzt ein Projekt zu bewilligen, das wenig später ab-
geändert und nachgebessert werden müsse. Bei einer Erneuerung
des Tramdepots zusammen mit der Realisierung der Wohnüberbauung
könnten Doppelspurigkeiten vermieden und Steuergelder eingespart
werden.
F.
Die VBZ lässt durch die Stadt Zürich am 24. Oktober 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei,
und in verfahrensmässiger Hinsicht den Entzug der aufschiebenden
Wirkung beantragen. Weil der Beschwerdeführer trotz seiner Stellung
als Grundeigentümer in der Umgebung des strittigen Projektes keine
schützenswerten privaten Interessen darzulegen vermöge, handle es
sich um eine unzulässige Popularbeschwerde. Abgesehen davon sei
die Beschwerde unbegründet, weil das Projekt angepasst worden sei
und im Gegensatz zum ursprünglichen Vorhaben eine spätere Überda-
chung ermögliche. Die im Jahr 1910 errichtete Abstellanlage sei drin-
gend sanierungsbedürftig und Sicherheitsgründe sowie wirtschaftliche
Überlegungen liessen keine weitere Verzögerung zu. Deshalb habe
der Gemeinderat am 20. Juni 2007 explizit auf eine mit einem Postulat
geforderte gemeinsame Realisierung der VBZ-Anlage mit der seit Jah-
ren in Diskussion stehenden Wohnüberbauung verzichtet. Stattdessen
sei eine Lösung beschlossen worden, welche die sofortige Erneuerung
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der Abstellanlage verbunden mit einer Vorinvestition im Hinblick auf
deren spätere Überdeckung ermögliche. Ob nachträglich Anpassun-
gen an der Abstellanlage erforderlich sein werden, könne erst anhand
des noch auszuarbeitenden Wohnprojektes beurteilt werden. Bis dahin
habe die Gleisanlage in ihrer Ausgestaltung unüberdacht den gesetzli-
chen Anforderungen zu genügen, was die Vorinstanz zu Recht im an-
gefochtenen Entscheid bestätigt habe.
G.
Die Vorinstanz beantragt am 24. Oktober 2007 ebenfalls die Abwei-
sung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Die
Beschwerdelegitimation sei mangels besonderen persönlichen Be-
rührtseins der Beschwerdeführer bringe einzig raumplanerische Ein-
wände vor zu verneinen und die behaupteten Lärmemissionen sei-
nen nicht stichhaltig bzw. stellten verspätet vorgebrachte neue Tatsa-
chen und Beweismittel dar. In materieller Hinsicht werde daran festge-
halten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Be-
schluss des Gemeinderates vom 20. Juni 2007 substanzlos geworden
seien.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2007 innert erstreckter
Frist seine Schlussbemerkungen ein. Darin bestreitet er die
Dringlichkeit des Projekts, bekräftigt auf Grund des klaren politischen
Willens der Mehrheit, die Wohn- und Geschäftsüberbauung rasch zu
realisieren, den Koordinationsbedarf und macht zusätzliche Ausführun-
gen zu seinem Beschwerdeinteresse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde,
die sich gegen eine Verfügung des BAV richtet, zuständig (Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Weil sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als zuständig er-
achtet, fällt die vom Beschwerdeführer verlangte und in Art. 8 VwVG
geregelte Überweisung der Eingabe (als Aufsichtsbeschwerde) ans
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UVEK ausser Betracht, selbst wenn aus anderen Gründen auf die Be-
schwerde nicht einzutreten wäre.
2.
Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Be-
schwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnah-
me erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Bst. c). Das Bundesverwaltungsgericht wen-
det bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation das Recht von Amtes
wegen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.1 Die Beschwerdelegitimation in Art. 48 Abs. 1 VwVG diese Be-
stimmung wurde im Rahmen der Justizreform per 1. Januar 2007 ge-
ändert (vgl. Anhang Ziff. 10 zum VGG) wird übereinstimmend mit
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) umschrieben (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Total-
revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., S. 4409). Das
Bundesgericht hat hinsichtlich der Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG
festgehalten, damit werde die Beschwerdebefugnis von Nachbarn ge-
gen unzulässige Popularbeschwerden abgegrenzt. Neben der formel-
len Beschwer müsse der Beschwerdeführer über eine spezifische Be-
ziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand müsse bei
Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein
schutzwürdiges Interesse liege vor, wenn die tatsächliche oder rechtli-
che Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfah-
rens beeinflusst werden könne. Die drei gesetzlichen Voraussetzungen
hingen eng zusammen und es könne insoweit an die Legitimationspra-
xis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des frü-
heren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG,
BS 3 521) angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Diese Praxis
war auch bei der Prüfung der Legitimation zur Beschwerde nach
Art. 48 VwVG in der ursprünglichen Fassung (AS 1969 737)
massgebend und sie gilt ebenso bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 1
VwVG in der heutigen Fassung (BVGE 2007/1 E. 3.4).
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2.2 Führt nicht der primäre Verfügungsadressat, sondern eine Dritt-
person Beschwerde, muss diese durch den angefochtenen Entscheid
somit stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ihr In-
teresse ist dann schutzwürdig, wenn sie mit der Beschwerdeführung
einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus
dem Verfahren einen praktischen Nutzen ziehen kann. Bei Bauprojek-
ten ist die besondere Betroffenheit dann zu bejahen, wenn von der
projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit für
den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbare Immissionen ausgehen
werden (BVGE 2007/1 E. 3.4 f. mit Hinweisen). Das Beschwerdeinte-
resse ist hingegen dann nicht schutzwürdig, wenn mit der
Beschwerdeführung ein bloss allgemeines öffentliches Interesse oder
die Interessen Dritter an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt
werden, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein
praktischer Nutzen entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall bei der
Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte von Normen über die inne-
re Ausgestaltung der Baute, die keinerlei Auswirkungen auf die Situati-
on des benachbarten Beschwerdeführers haben (BGE 133 II 249
E. 1.3.2 mit Hinweis). Diese bereits bisher in der Praxis geltenden
Anforderungen stimmen mit der Intention des Gesetzgebers, mit der
geänderten Umschreibung der Legitimationsvoraussetzungen zu ge-
währleisten, dass sich das persönliche Interesse des Beschwerdefüh-
rers vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abheben und
der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer Nachteile verursa-
chen oder eines Vorteils berauben muss (BBl 2001 4329), überein.
In jedem Fall aber kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Par-
teirechten rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverwei-
gerung hinausläuft (BGE 133 II 249 E. 1.3.2).
2.3 Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde hinreichend
zu begründen. Im Gegensatz zum Verfahren vor Bundesgericht, wo
der Beschwerdeführer bei der baurechtlichen Nachbarbeschwerde
darzulegen hat, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen
erfüllt sind, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 133
II 249 E. 1.1), geht die Begründungspflicht im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht weniger weit. Denn das Gericht hat auch mit
Bezug auf die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen weitgehend
von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären und das Recht anzu-
wenden (vgl. E. 2). Eine Einschränkung kann sich höchstens auf
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Grund der Mitwirkungspflicht der Parteien im Sinne von Art. 13 VwVG
ergeben (ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998,
Rz. 1.5 ff.).
Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt
auch, dass es ohne Einschränkung zulässig ist, im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst nach Ablauf der Be-
schwerdefrist im Rahmen einer allfälligen Replik oder von Schlussbe-
merkungen eine neue rechtliche Begründung vorzubringen
(MOSER/UEBERSAX, a.a.O., Rz. 2.77). Diese ist zu berücksichtigen, wenn
sie als ausschlaggebend erscheint, der Streitgegenstand dadurch
nicht ausgeweitet wird und die Verspätung nicht auf nachlässige
Prozessführung oder Verfahrensverschleppung zurückzuführen ist
(Art. 32 Abs. 2 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 611 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht zulässig sind hingegen
neue Rechtsbegehren.
2.4 Steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert
ist, kann er rügen, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht,
basiere auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG). Im Gegensatz beispielsweise zur Ver-
waltungsrechtspflege des Kantons Bern setzt das Verwaltungsverfah-
rensrecht des Bundes nicht für jede Rüge eine besondere Bezie-
hungsnähe voraus. Ist der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen
Interessen betroffen, kann er grundsätzlich alle Rügen anbringen, die
für seine Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand
betreffen. Sein Interesse muss nicht mit der als verletzt gerügten Norm
korrespondieren (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, N. 27 zu Art. 65 VRPG; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 538).
Damit kann der Beschwerdeführer, falls er legitimiert ist, im Beschwer-
deverfahren des Bundes auch bloss Einwände vorbringen, welche All-
gemeininteressen wie Anliegen der Raumplanung oder des Umwelt-
schutzes betreffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2).
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3.
3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen
Plangenehmigungsverfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Als Eigentümer einer Liegenschaft in unmittelbarer Nähe der
Abstellanlage Kalkbreite vermag er ohne weiteres eine besondere
räumliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand vorzuweisen, so
dass er durch den angefochtenen Entscheid mehr als die Allgemein-
heit berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Damit bleibt zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer rechtsgenüglich darzulegen vermag (E. 2.3),
dass ihn der angefochtene Entscheid auch in seinen schutzwürdigen
Interessen betrifft (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
3.2 Eine Verletzung von Parteirechten rügt der Beschwerdeführer
nicht. In materieller Hinsicht bringt er gegen die Plangenehmigung vor,
die Erneuerung der Abstellanlage dürfe aus planerischen und wirt-
schaftlichen Überlegungen nicht vorgezogen, sondern müsse gemein-
sam mit der projektierten Wohnüberbauung realisiert werden. Er be-
fürchtet, die jetzige Erneuerung des Tramdepots könne das Überbau-
ungsprojekt der Stadt Zürich samt Überdeckung der Gleisanlage präju-
dizieren und zur Folge haben, dass das neue Tramdepot später mit zu-
sätzlichem finanziellem Aufwand zu Lasten der Steuerzahler ange-
passt werden müsse. Seine Beschwerde richtet sich somit nicht gegen
die Erneuerung der Abstellanlage an sich, sondern einzig gegen deren
Zeitpunkt. Insofern rügt er eine Verletzung planungsrechtlicher Koordi-
nationsgrundsätze. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, er sei «von
allfälligen negativen Auswirkungen (möglicher Minderwert der Liegen-
schaft durch Lärm etc.) tangiert». Worin solche Nachteile zu sehen
sind, zeigt er allerdings in seiner Beschwerde nicht auf. Insbesondere
behauptet er nicht, die Plangenehmigung verstosse gegen lärmschutz-
rechtliche Bestimmungen oder die Erneuerungsarbeiten würden in er-
heblichem Umfang Lärm verursachen. Erst in seinen Schlussbemer-
kungen bringt er vor, durch eine koordinierte und zeitgleiche Realisie-
rung der beiden Vorhaben würde sich die Bauphase für beide Projekte
verkürzen und er und seine Mieterschaft hätten weniger Lärm- und
Staubimmissionen hinzunehmen.
3.3 Eine Gutheissung der Beschwerde hätte für den Beschwerdefüh-
rer bloss zur Folge, dass die Erneuerung der Abstellanlage zeitlich hin-
ausgezögert und erst zusammen mit der projektierten Wohnüberbau-
ung samt Lärmschutzdeckel realisiert, bis dahin aber das Tramdepot
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im bisherigen Zustand betrieben würde. Zwar kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sich die zeitgleiche Realisierung der beiden Vorha-
ben in einem gewissen Umfang immissionsmässig positiv für die Nut-
zung der Liegenschaft des Beschwerdeführers auswirken würde. Dass
die Unterschiede deutlich wahrnehmbar wären, behauptet der Be-
schwerdeführer nicht und dürfte auch fraglich sein. Anderweitige be-
sondere Nutzungsvorteile oder vorteilhafte Auswirkungen auf seine
persönliche Situation führt der Beschwerdeführer nicht an. Vielmehr
geht aus seinen Eingaben hervor, dass es ihm mit seiner Opposition
gegen die jetzige bzw. vorgezogene Realisierung des strittigen Bau-
vorhabens nicht darum geht, persönliche Nachteile abzuwenden oder
eigene Vorteile zu erlangen, sondern ausschliesslich Anliegen der
Raumplanung und Steuerzahler und damit öffentlichen Interessen
Nachachtung zu verschaffen. In diesem Lichte erscheinen die in den
Schlussbemerkungen behaupteten zusätzlichen Bauimmissionen aus
der vorgezogenen Erneuerung des Tramdepots als vorgeschobene
Gründe zur Beschwerdelegitimation. Der eigentliche, allerdings nicht
persönliche praktische Nutzen des Beschwerdeführers aus der
Beschwerdeführung ist in der Verfolgung öffentlicher Interessen zu
sehen. Diese sich von den übrigen Bürgern nicht klar abhebende
Interessenlage erscheint indes im Hinblick auf die Frage der
Legitimation als nicht schutzwürdig.
3.4 Damit ist es trotz der räumlichen Nähe zum Streitobjekt fraglich,
ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Gegensatz
zum Beschwerdeverfahren vor der REKO/INUM, wo er eine Verletzung
von Verfahrensbestimmungen rügte (vgl. E. 2.2 in fine) ein schutz-
würdiges Beschwerdeinteresse zukommt. Diese Frage braucht indes
nicht abschliessend entschieden zu werden, da dem Anliegen des Be-
schwerdeführers, die Erneuerung der Abstellanlage müsse mit der Er-
stellung der Wohnbaute samt Lärmschutzdeckel zeitlich koordiniert
werden, aus nachfolgenden Gründen auch in materieller Hinsicht nicht
entsprochen werden kann.
4.
Für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die ganz
oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen, wer-
den sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen durch
die zuständige Bundesbehörde erteilt (Art. 18 Abs. 1-3 des Eisenbahn-
gesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Kantonale Be-
willigungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist
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jedoch insoweit zu berücksichtigen, als es die Bahnunternehmung in
der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt
(Art. 18 Abs. 4 EBG). Die Erstellung und Änderung von Bauten und
Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen,
unterstehen kantonalem Recht, wobei die Zustimmung der
Bahnunternehmung erforderlich ist, wenn Bahngrundstücke bean-
sprucht werden, tangiert sind oder die Betriebssicherheit beeinträchtigt
werden könnte (Art. 18m EBG).
4.1 Im Gegensatz zur Abstellanlage der VBZ handelt es sich bei der
geplanten Wohnüberbauung mit Schallschutzdeckel nicht um eine ei-
senbahnrechtliche Baute, auch wenn ein Teil davon über der Bahnan-
lage zu stehen kommt. Auch erscheinen die beiden Bauten baulich,
betrieblich und funktional nicht als Einheit, so dass von einer gemisch-
ten Anlage auszugehen wäre, die gestützt auf koordinationsrechtliche
Grundsätze in einem Bewilligungsverfahren genehmigt werden müsste
(vgl. dazu BGE 127 II 227 E. 4; Beschwerdeentscheid REKO/INUM
A-2004-28 vom 10. Dezember 2004 E. 6.2 mit Hinweisen). Unbestritten
ist hingegen, dass zumindest der geplante Schallschutzdeckel baulich
mit der zu erneuernden Abstellanlage zusammenhängt. Gestützt auf
die in Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700) enthaltenen Grundsätze über die Koordination, die auch von
Bundesbehörden zu beachten sind, um sachlich unhaltbare und damit
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) widersprechende Ergebnisse zu ver-
meiden, und in Anwendung von Art. 3 der Verordnung vom 23. Novem-
ber 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV, SR 742.141.1),
wonach die Plangenehmigungsbehörde auch die Belange der Raum-
planung zu berücksichtigten hat, müssen die beiden Verfahren wider-
spruchsfrei aufeinander abgestimmt werden (dazu ausführlich Be-
schwerdeentscheid REKO/INUM A-2004-28 vom 10. Dezember 2004
E. 7 ff.).
4.2 Diesem Erfordernis nach materieller Koordination hat die Vorins-
tanz genügend Rechnung getragen. Denn das genehmigte Eisenbahn-
projekt beinhaltet mit den vorgesehenen Betonpfählen bereits jetzt
bauliche Massnahmen, welche eine spätere Überdeckung ermöglichen
werden, so dass die Wohnüberbauung der Stadt Zürich zu einem spä-
teren Zeitpunkt und wie geplant realisiert werden kann. Dass im Rah-
men der Erstellung der Wohnüberbauung allenfalls die vom Beschwer-
deführer angeführten baulichen Änderungen am bereits erneuerten
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Tramdepot erforderlich sein werden, bedeutet nicht, dass die beiden
Vorhaben nur zusammen genehmigt und realisiert werden dürfen.
Denn aus einer gestaffelten Vorgehensweise entstehen keine mit dem
Abstimmungsgedanken unvereinbare Widersprüche, so dass keine ko-
ordinationsrechtlichen Grundsätze verletzt werden. Der Umstand, dass
durch die Staffelung der beiden Vorhaben der Beschwerdeführerin und
damit der Stadt Zürich auf Grund allfälliger späterer Anpassungen zu-
sätzliche Kosten entstehen könnten, die bei einer gemeinsamen Ge-
nehmigung und Realisierung vermeidbar wären, kann der vorliegend
strittigen Plangenehmigung nicht entgegen stehen. Denn, wie die Be-
schwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat
nicht die Vorinstanz als Genehmigungsbehörde, sondern die VBZ als
Bauherrin bzw. der Zürcher Gemeinderat als politischer Entschei-
dungsträger die finanziellen Folgen einer gestaffelten Realisierung der
beiden Projekte zu beurteilen. Anders zu entscheiden würde bedeu-
ten, dass ein demokratisch legitimierter und in seine Zuständigkeit fal-
lender Entscheid des Zürcher Gemeinderates im eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren überprüft würde, was jedoch unter kei-
nem Titel angehen kann.
5.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist die Beurteilung des
Gesuches der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verord-
nung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren [VGKE, SR 172.041.0]).
7.
Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern überhaupt darauf einzutre-
ten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schlussbemer-
kungen des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2007)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.285-2005/0322; Einschreiben; Beilage:
Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 5. Dezember
2007)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Susanne Kuster Zürcher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
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chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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