Abtei lung I
A-6159/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
S._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Mängelbehebung an elektrischen
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6159/2008
Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2003 führte das Elektrizitätswerk des Kantons Thur-
gau (nachfolgend: EKT AG) in den Liegenschaften von S._______ an
in Münchwilen, die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen durch. Die in jeder Liegenschaft festgestellten
Mängel hielt die EKT AG in zwei Kontrollberichten fest (Kontrollberich-
te vom 15./17. Dezember 2003). Nach mehrfachen vergeblichen Auf-
forderungen der EKT AG ersuchte das Eidgenössische Starkstrom-
inspektorat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 21. Februar 2008
S._______, die in den Kontrollberichten aufgeführten Mängel durch ei-
nen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die
Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis für die elekt-
rischen Niederspannungsinstallationen bis am 21. Mai 2008 dem Elek-
trizitäts- und Wasserwerk Münchwilen (nachfolgend: Netzbetreiberin)
einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass
einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 teilte S._______ dem ESTI mit, dass
im Kontrollbericht vom 17. Dezember 2003 eine ganze Wohnung fehle
und er einen aktuellen, vollständigen Bericht mit Kostenangabe für
jede Wohnung erwarte. Ohne Kostenangabe fehle der Bezug zur Wirk-
lichkeit.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 antwortete das ESTI dem Beschwer-
deführer, dass er Beanstandungen an Kontrollberichten direkt an die
Netzbetreiberin richten müsse. Die zur Debatte stehenden Kontrollbe-
richte müssten einzig konkrete Angaben in Bezug auf die festgestell-
ten sicherheitstechnischen Mängel beinhalten und genügten somit den
gestellten Anforderungen. Betreffend die geforderte Kostenangabe
wies das ESTI S._______ darauf hin, dass es am Eigentümer (und
nicht am Kontrollorgan oder der Netzbetreiberin) liege, die anfallenden
Kosten für die Mängelbehebung an den elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen zu ermitteln.
C.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI
mit, dass sie von S._______ bis dato keine Mängelbehebungsanzeige,
resp. keinen Sicherheitsnachweis erhalten habe, worauf das ESTI am
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20. August 2008 die angedrohte Verfügung erliess. Darin wurde
S._______ angewiesen, die in den obgenannten Kontrollberichten
festgehaltenen Mängel bis am 20. September 2008 durch einen instal-
lationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Behebung
der Netzbetreiberin bis zum selben Datum schriftlich mittels Mängelbe-
hebungsanzeige zu melden oder den Sicherheitsnachweis einzurei-
chen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung bestimmte die Vorins-
tanz auf Fr. 500.- und drohte für den Fall der Missachtung der Verfü-
gung eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 führt S._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorin-
stanz) vom 20. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Sistierung
der Verfügung bis seine obgenannten Forderung betreffend des Kont-
rollberichts erfüllt sind. Des Weiteren beantragt er sinngemäss die Auf-
hebung der Gebühr für die Verfügung von Fr. 500.- sowie die Zuspre-
chung einer Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich Spesen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass bei der Kont-
rolle vom 10. Dezember 2003 in seiner Liegenschaft die Wohnung im
1. Stock links absichtlich übergangen worden sei. Der Mieter dieser
Wohnung betreibe in seinem Bad illegal eine Waschmaschine, welche
wohl kaum korrekt angeschlossen sei. Da es sich bei den Mietern je-
doch um Flüchtlinge aus dem Osten handle, sei wohl gerade diese
Wohnung diskret übergangen worden. Herr B._______, Leiter Inspekti-
on der Vorinstanz, wische diese Tatsache glatt unter den Tisch.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November
2008 auf Abweisung der Beschwerde. Elektrische Niederspannungsin-
stallationen müssten periodisch kontrolliert werden. Der Zweck der pe-
riodischen Kontrolle bestehe darin, Mängel, die Personen oder Sachen
gefährden könnten, zu erkennen und zu beseitigen. Der Eigentümer
habe dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den
gesetzlichen Anforderung genügten. Würden bei einer Kontrolle Män-
gel festgestellt, würde dem Eigentümer eine Frist gesetzt, innerhalb
welcher er die Mängel beheben lassen müsse. Auf Verlangen müsse
der Eigentümer einen entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik würde diesen nicht von
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seiner Pflicht zur Mängelbehebung entbinden. Sollte in der genannten
Wohnung tatsächlich eine Wohnung nicht erfasst worden sein, sei die-
se Kontrolle ganz einfach vom beauftragten Elektro-Installateur nach-
zuholen, wobei dieser allfällige Mängel sogleich beheben könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwer-
den gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 21 und 23 des Elekt-
rizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der an-
gefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da Eingabeform und -frist gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG)
und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die heute geltende Verordnung vom 7. November 2001 über elekt-
rische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) trat am 1. Ja-
nuar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Nach altem Recht (Verordnung vom
6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen
[aNIV; AS 1989 1834]) wurden Installationskontrollen insbesondere
durch Elektrizitätswerke und Energieabgeber durchgeführt (Art. 4
aNIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV deshalb fest,
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dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskont-
rolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden
muss.
2.2 Vorliegend hat die Netzbetreiberin ihre altrechtliche Pflicht wahr-
genommen, indem sie die EKT AG als Kontrollorgan mit der periodi-
schen Kontrolle der Liegenschaften des Beschwerdeführer beauftrag-
te. Die EKT AG ihrerseits hat die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, in-
dem sie die festgestellten Mängel in Kontrollberichten festhielt und den
Beschwerdeführer zur Mängelbehebung aufforderte (Art. 35 und
Art. 36 aNIV). Sowohl das alte, wie auch das neue Recht sehen vor,
dass die Sache an die Vorinstanz überwiesen wird, wenn die Mängel
vom Eigentümer nicht fristgerecht behoben werden (Art. 36
Abs. 2 aNIV und Art. 40 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz war somit zum Er-
lass der angefochtenen Verfügung zuständig.
2.3 Die verfahrensrechtliche Durchführung der periodischen Kontrolle,
d.h. insbesondere die Tatsache, dass die Kontrolle vom zuständigen
Organ im richtigen Verfahren durchgeführt wurde, wird denn auch vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Seine Kritik betrifft alleine
den Inhalt, resp. die angebliche Unvollständigkeit des Kontrollberichts.
Auf diese Kritik ist nachfolgend einzugehen.
3.
3.1 Der Umkehrschluss aus Art. 44 NIV ergibt, dass die nachfolgen-
den Erwägungen nach den neuen, heute geltenden Vorschriften zu er-
folgen haben.
3.2 Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass sei-
ne elektrischen Installtionen ständig den gesetzlichen Anforderungen
an die Sicherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen
(Art. 4 NIV) genügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer un-
verzüglich, resp. innerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist,
durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben lassen
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 und 2 NIV).
3.3 Der Beschwerdeführer stellt weder die in den obgenannten Kont-
rollberichten festgehaltenen Mängel, noch seine gesetzliche Pflicht,
diese zu beheben in Frage. Im Übrigen gibt es auch keine Anhalts-
punkte, welche Zweifel an der Richtigkeit der Kontrollberichte, und da-
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mit am Vorhandensein der Mängel, aufkommen liessen. Somit ist der
Sachverhalt diesbezüglich als unbestritten zu betrachten.
3.4 Der Beschwerdeführer will hingegen der Verfügung der Vorinstanz
vom 20. August 2008 entgegenhalten, dass bei der Kontrolle vom
10. Dezember 2003 absichtlich eine Wohnung übergangen worden sei.
Beim Betrachten des Kontrollberichts vom 17. Dezember 2003 betref-
fend die F._______strasse, fällt tatsächlich auf, dass die Wohnung im
1. Stock links als einzige auf der Mängelliste nicht erscheint. Damit ist
nicht auszuschliessen, dass diese Wohnung bei der periodischen Kon-
trolle nicht erfasst wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers stellt diese Tatsache jedoch keinen Mangel dar, der ihn von seinen
gesetzlichen Pflichten entbinden würde. Die Kontrolle der elektrischen
Niederspannungsinstallation stellt kein Zug um Zug Geschäft dar, bei
welchem der Kontrollbericht Leistungspflicht des Kontrollorgans ge-
genüber dem kontrollierten Eigentümer wäre. Vielmehr ist es gemäss
Art. 5 Abs. 1 NIV die alleinige Pflicht des Eigentümers, die elektrischen
Installationen stetig so zu unterhalten, dass sie den gesetzlichen An-
forderungen genügen. Es gehört deshalb auch zu seinen Pflichten, die
elektrischen Installationen zu kontrollieren und allfällige Mängel behe-
ben zu lassen. Die behördliche Kontrolle stellt dabei bloss eine zusätz-
liche Kontrolle dar. Wie die Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung
vom 19. November 2003 richtig bemerkte, hat der Beschwerdeführer
selber dafür zu sorgen, dass der beauftragte Elektro-Installateur alle
Wohnungen betreten und kontrollieren kann, um die Liegenschaften
wieder in einen gesetzmässigen Zustand zu bringen.
3.5 Aus denselben Gründen kann auch der Forderung des Beschwer-
deführers, die Kontrollberichte mit Kostenangabe zu versehen, nicht
gefolgt werden.
4.
4.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die "Strafe" von Fr. 500.-
sei aufzuheben. Er verkennt, dass es sich dabei nicht um eine Sankti-
on, sondern um eine Gebühr für den Erlass der Verfügung der Vorins-
tanz vom 20. August 2008 handelt. Eine Sanktion sprach die Vorins-
tanz bisher noch nicht aus, sondern drohte eine solche erst für den
Fall der Missachtung der Verfügung in Form einer Ordnungsbusse an.
4.2 Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für ihre Kontrolltätigkeit
und für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss Art. 9 und
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Art. 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössi-
sche Starkstrominspektorat (SR 734.24). Gemäss diesen Bestimmun-
gen darf die Gebühr höchstens Fr. 1'500.- betragen und bemisst sich
nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses Ge-
bührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu.
4.3 Die vorliegend erhobene Gebühr bewegt sich im unteren Bereich
der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hat-
te bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betrei-
ben. So war das vom Kontrollorgan überwiesene Dossier und die Män-
gelanzeige zu prüfen, zum Schreiben des Beschwerdeführers Stellung
zu nehmen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich
eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. Fr. 500.- erscheinen damit
im vorliegenden Fall als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist
weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.
5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 500.- zuzüglich Spesen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden
Fall vollständig unterliegt, kann ihm keine Parteientschädigung zuge-
sprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR
172.041.0]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides den Anordnungen der Vorinstanz in den
Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. August 2008 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- dem Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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