Abtei lung I
A-6160/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Betreuungszulage.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6160/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. April 2002 als B._______ beim Bundesamt
C._______ angestellt. Am 17. November 2002 wurde seine Tochter
E._______ geboren, am 20. Juni 2007 sein Sohn D._______; in der
Folge richtete sein Arbeitgeber ab Dezember 2002 bzw. Juli 2007 je
eine Betreuungszulage für seine beiden Kinder aus. Mit Schreiben
vom 13. September 2007 gelangte A._______ an das Bundesamt
C._______ und ersuchte rückwirkend auch für die Geburtsmonate sei-
ner beiden Kinder um die Ausrichtung einer Betreuungszulage (No-
vember 2002 für E._______ bzw. Juni 2007 für D._______).
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 wies das Bundesamt C._______
das Gesuch von A._______ ab. Zur Begründung führte es aus, der An-
spruch auf eine Betreuungszulage habe gemäss dem alten Personal-
recht am ersten Tag des auf die Geburt folgenden Monats begonnen.
Das neue Personalrecht regle diese Frage nicht mehr ausdrücklich,
wobei aber die bisherige, unter altem Recht geltende Praxis der Bun-
desverwaltung weitergeführt werde.
C.
Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde vom 9. November
2007 wurde vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mit
Entscheid vom 1. September 2008 abgewiesen. Unter dem alten Per-
sonalrecht sei eine Geburts-, eine Kinder- sowie eine Familienzulage
ausgerichtet worden, wobei die Auszahlung der beiden Letztgenann-
ten von Gesetzes wegen ab dem auf die Geburt folgenden Monat er-
folgt sei. Anders im neuen Bundespersonalgesetz und dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen: Darin sei die Geburtszulage ersatzlos gestrichen
worden und der Beginn der ersten Auszahlung der neu geschaffenen
Betreuungszulage nicht mehr explizit geregelt. Dennoch ergebe sich
aus den Erläuterungen zur neuen Bundespersonalverordnung, dass
die Auszahlungsbedingungen für die Betreuungszulage im Vergleich
zur bisherigen Praxis nicht geändert werden sollten. A._______ könne
auch aus dem Umstand, dass diverse kantonale Erlasse eine Kinder-
zulage ab dem Geburtsmonat vorsähen, nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten, sei es aufgrund der kantonalen Gesetzgebungsautonomie doch
ohne weiteres möglich, dass die Kantone untereinander oder gegen-
über dem Bund den gleichen Sachverhalt rechtlich unterschiedlich be-
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urteilten. Auch das neue Familienzulagengesetz, gemäss welchem
eine Familienzulage ab dem Geburtsmonat auszurichten sei, sei – da
noch nicht in Kraft – auf vorliegendes Verfahren nicht anwendbar.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 führt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dar-
in beantragt er, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des
Bundesamtes C._______ vom 12. Oktober 2007 sowie der Beschwer-
deentscheid des EDI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. September
2008 aufzuheben und das Bundesamt C._______ zu verpflichten, für
die Geburtsmonate seiner beiden Kinder je eine Betreuungszulage
samt Zins ab deren jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Zur Be-
gründung führt er aus, dass der Zeitpunkt der Entstehung des An-
spruchs auf eine Betreuungszulage gesetzlich nicht (mehr) geregelt
sei. Die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmung ergebe,
dass kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliege, son-
dern von einer durch den Richter auszufüllenden echten Lücke auszu-
gehen sei. Weder die Botschaft zum neuen Bundespersonalgesetz
noch die weiteren Gesetzesmaterialien würden sich zum Zeitpunkt der
Entstehung des Anspruchs äussern. Unter dem alten Personalrecht
seien die Geburtszulage im Geburtsmonat des Kindes und die Kinder-
und Familienzulagen ab dem Folgemonat ausgerichtet worden. Wür-
den nun diese Zulagen – wie dies unter dem neuen Personalrecht ge-
schehen sei – zu einer einheitlichen Betreuungszulage zusammenge-
führt, so sei naheliegend, dass diese ab dem Geburtsmonat geschul-
det sei. Der Verweis des Bundesamtes C._______ und der Vorinstanz
auf die Erläuterungen zur neuen Bundespersonalverordnung sei un-
tauglich, fände sich doch in diesen einzig die Aussage, dass sich hin-
sichtlich der Voraussetzungen für den Bezug einer Betreuungszulage
im Vergleich zum alten Personalrecht nichts geändert habe. Bei der
Entstehung des Anspruches handle es sich jedoch nicht um eine sol-
che Voraussetzung, sondern vielmehr um eine blosse Auszahlungsmo-
dalität. Alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons Genf) sähen von Ge-
setzes wegen vor, dass die Kinder- bzw. die Familienzulagen vom ers-
ten Tag des Geburtsmonates des Kindes an zu bezahlen seien. Glei-
ches gelte auch für das auf Bundesebene neu in Kraft tretende Famili-
enzulagengesetz. Unter diesen Umständen könne die Lückenfüllung
durch den Richter nicht anders erfolgen, als dass auch die Betreu-
ungszulage des Bundes bereits ab dem Geburtsmonat zu entrichten
sei. Dies sei auch mit Sinn und Zweck der Betreuungszulage verein-
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bar: Deren Aufgabe sei es, die finanziellen Folgen der Geburt und der
Erziehung eines Kindes abzumildern. Da bereits im Geburtsmonat
Kosten anfielen, sei die Betreuungszulage auch bereits ab diesem
Zeitpunkt geschuldet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 hält die Vorinstanz an
ihrem Entscheid vom 1. September 2008 fest. Ergänzend führt sie aus,
im neuen Personalrecht seien – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – nur die Kinder- und die Familienzulage zu einer Be-
treuungszulage zusammengeführt worden, während die Geburtszula-
ge ersatzlos gestrichen worden sei. Die Betreuungszulage sei daher
auch nicht ab dem Geburtsmonat geschuldet.
F.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 25. November 2008
geltend, unter dem alten Personalrecht seien im Geburtsmonat die
Kinder- und Familienzulagen nicht ausgerichtet worden, weil in diesem
Monat bereits eine höhere Geburtszulage fällig war. Es sei unerheb-
lich, ob unter dem neuen Personalrecht die Geburtszulage weggefal-
len oder diese ins neue System der Betreuungszulage überführt wor-
den sei. Tatsache bleibe, dass die neue Betreuungszulage nach wie
vor der finanziellen Entlastung von Familien diene. Sei somit keine Ge-
burtszulage mehr fällig, müsse die Kinder-, Familien- oder Betreuungs-
zulage ab dem Geburtsmonat ausbezahlt werden, da bereits vor und
mit der Geburt des Kindes Auslagen anfielen.
G.
Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Du-
plik.
H.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird – soweit ent-
scheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Im vorlie-
gend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts
besteht keine derartige Ausnahme. Das EDI ist zudem eine Vorinstanz
gemäss Art. 33 VGG, weshalb die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht zulässig ist.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener,
der vor der Vorinstanz mit seinen Begehren nicht durchgedrungen ist,
ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt für seine beiden Kinder E._______
(geb. 17. November 2002) und D._______ (geb. 20. Juni 2007) für den
Monat ihrer Geburt (November 2002 bzw. Juni 2007) die Ausrichtung
einer Betreuungszulage. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welche
rechtlichen Grundlagen auf diese Konstellation anwendbar sind.
4.1 Auf den 1. Januar 2009, d.h. während der Rechtshängigkeit des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sind das Bundesgesetz vom
24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz
[FamZG], SR 836.2) und die dazugehörige Verordnung vom 31. Okto-
ber 2007 (Familienzulagenverordnung [FamZV], SR 836.21) in Kraft
getreten. Diese sehen vor, dass für jedes Kind eine Geburtszulage
ausbezahlt werden kann sowie ab dem Geburtsmonat des Kindes bis
zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet
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hat, zwingend eine Kinderzulage auszurichten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1
Bst. a sowie Abs. 3 FamZG; zur Anwendbarkeit des FamZG auf das
Bundespersonal vgl. Art. 10 Abs. 1 der Rahmenverordnung vom
20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz [Rahmenverordnung
BPG, SR 172.220.11]).
4.2 Inwieweit Rechtsänderungen, die erst nach Erlass des angefoch-
tenen Entscheids eingetreten sind, zu berücksichtigen sind, hängt von
der massgeblichen intertemporalrechtlichen Regelung ab. Fehlt eine
solche im Gesetz, so ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten
Regeln zurückzugreifen. Diese besagen, dass die Rechtmässigkeit ei-
ner Verfügung sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres
Erlasses beurteilt; während des Beschwerdeverfahrens eingetretene
Rechtsänderungen haben prinzipiell unberücksichtigt zu bleiben (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 91 Rz. 2.202; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 24 Rz. 19 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 322
ff.). Auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend noch unter der Gel-
tung des alten Rechts verwirklicht hat, ist grundsätzlich jenes Recht
anwendbar, welches im damaligen Zeitpunkt galt. Die Anwendung neu-
en Rechts auf eine solche Konstellation (sogenannte echte Rückwir-
kung) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann aus-
nahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet
oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, zeitlich mässig
bleibt, durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, zu keinen stossenden
Rechtsungleichheiten führt und nicht in wohlerworbene Rechte ein-
greift. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine
Rückwirkung soll namentlich bei begünstigenden Erlassen möglich
sein. Auch bei diesen darf sie aber nicht zu Rechtsungleichheiten füh-
ren oder Rechte Dritter beeinträchtigen; ein Anspruch darauf besteht
nur dann, wenn er vom Gesetz vorgesehen ist (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 91 f. Rz. 2.203; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.
Rz. 329 ff.; BGVE 2007/25 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. November
2007 E. 2.2.5).
4.3 Weder das FamZG noch die FamZV enthalten auf den vorliegen-
den Sachverhalt anwendbare intertemporale Regelungen. Da die bei-
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den Erlasse erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens in
Kraft getreten sind, ist somit grundsätzlich nach wie vor das alte Recht
(vgl. hierzu eingehend E. 5.1 nachfolgend) massgebend. Auch ein Fall
von (zulässiger) echter Rückwirkung liegt nicht vor: Bei der Frage, ob
bereits im Geburtsmonat der Kinder ein Anspruch auf Ausrichtung ei-
ner Betreuungszulage besteht, handelt es sich zwar um einen in der
Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Für die Annahme einer
echten Rückwirkung des dem Beschwerdeführer zum Vorteil gerei-
chenden Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG fehlt es aber an der erforderlichen
gesetzlichen Anordnung. Dessen ungeachtet wäre es auch fraglich, ob
eine solche Begünstigung mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vereinbar wäre.
5.
5.1 Sind somit FamZG und FamZV nicht anwendbar, ist der vorliegen-
de Sachverhalt gemäss den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu beurtei-
len. Nach aArt. 31 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, AS 2001 894) regeln die Ausführungsbestimmungen die
Leistungen an die Angestellten zum Unterhalt der Kinder, für die sie
aufzukommen haben, wobei der Bundesrat die Mindestleistungen re-
gelt. aArt. 51 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, AS 2001 2206) sieht vor, dass die zuständige Stelle der ange-
stellten Person eine Betreuungszulage für jedes Kind ausrichtet, das
in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Art. 252
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) besteht; diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichge-
stellt, die von der angestellten Person finanziell abhängig sind. Die Zu-
lage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet;
für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum vollende-
ten 25. Altersjahr ausgerichtet, auch wenn sie sich nicht in der Obhut
der angestellten Person befinden (aArt. 51 Abs. 2 BPV). Sie beträgt
jährlich 3'950 Franken bei einem zulagenberechtigten Kind und 2'550
Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind (aArt. 51 Abs. 4
Bst. a und b).
5.2 Auf Gesetzes- und Verordnungsebene nicht geregelt ist der Be-
ginn des Anspruchs auf die Ausrichtung einer Betreuungszulage (vgl.
neben den vorstehend aufgeführten Bestimmungen des BPG und des
BPV auch aArt. 10 der Rahmenverordnung BPG [AS 2001 912] sowie
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aArt. 18 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom
6. Dezember 2001 [VBPV, AS 2001 3198]). Es stellt sich daher die Fra-
ge, ob eine Lücke des Gesetzes vorliegt, welche durch den Richter
auszufüllen ist. Bevor eine solche jedoch angenommen werden darf,
ist durch Auslegung von aArt. 31 Abs. 1 BPG resp. aArt. 51 BPV zu er-
mitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine be-
wusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenanntes
qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine
Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen
Sinne – mitentschieden (vgl. HÄFELINMÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 233 f.;
vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 25 Rz. 9 f.).
5.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzes-
bestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungsele-
mente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entste-
hungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die
Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2008, Rz. 90 ff.; BGE 131 II 697 E. 4.1).
5.2.1.1 aArt. 31 Abs. 1 BPG räumt dem Verordnungsgeber einen gros-
sen Spielraum für die Regelung der Leistungen an die Angestellten ein
(vgl. bereits E. 5.1 hiervor). Immerhin spricht diese Gesetzesbestim-
mung aber von Leistungen zum Unterhalt der Kinder, für welche die
Angestellten aufzukommen haben. Der Sprachsinn des Normwortlau-
tes lässt somit darauf schliessen, dass Leistungen ab dem Zeitpunkt
zu entrichten sind, ab welchem Auslagen für ein Kind überhaupt anfal-
len, d.h. mindestens ab dem Geburtszeitpunkt.
5.2.1.2 Mit dem Wechsel vom alten Beamtengesetz vom 30. Juni 1927
(BtG, AS 1987 932 und AS 1991 1372) zum BPG und dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen per 1. Januar 2001 (für die SBB) bzw. 2002 (na-
mentlich für die allgemeine Bundesverwaltung) wurde auch das Zula-
gensystem angepasst. Art. 45 Abs. 2 BtG hielt noch ausdrücklich fest,
dass – sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ortszu-
schlag, Familien- und Kinderzulage im Laufe eines Monats ändern –
der neue Anspruch mit dem ersten Tag des folgenden Monats beginnt,
mithin die Familien- und Kinderzulagen erst auf den Folgemonat der
Geburt ausgerichtet werden; zusätzlich wurde bei der Geburt eines
Kindes eine einmalige Geburtszulage von 530 Franken ausbezahlt
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(vgl. Art. 43 Abs. 2 BtG). Was den Gesetzgeber anlässlich der Revision
des Personalrechts dazu bewogen hat, diese beiden Bestimmungen
(Art. 43 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 2 BtG) aufzuheben, wird nirgends nä-
her ausgeführt. Der Botschaft ist jedoch immerhin zu entnehmen, dass
das BPG dank seiner Offenheit in vielen Bereichen – auch in solchen
mit finanziellen Auswirkungen (Lohn, Zulagen, Spesen usw.) – sowohl
die Fortführung des bisherigen Zustands als auch Neuerungen, die
per Saldo eine Erhöhung oder Verringerung der momentanen Perso-
nalausgaben auslösen können, erlaube und dass jedenfalls keine we-
sentliche und nachhaltige Veränderung der Personalkosten beabsich-
tigt sei (BBl 1999 1633). Daraus geht hervor, dass mit der Revision
des Personalrechts nicht explizit eine Sanierung des Finanzhaushalts
des Bundes angestrebt worden ist und daher – entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz – auch nicht zwingend auf eine ersatzlose Strei-
chung der Geburtszulage und die Nichtgewährung einer Betreuungs-
zulage für den Geburtsmonat geschlossen werden kann. Im Gegenteil:
Der Gesetzgeber wurde von der Absicht geleitet, die administrativ
komplizierten und aufwendigen Kinder- und Familienzulagen zu einer
einheitlichen Betreuungszulage zu vereinigen (BBl 1999 1623). Unter
diesem Aspekt kann die Streichung der Geburtszulage in dem Sinne
gedeutet werden, dass diese einmalige Zulage in den regelmässig
ausgerichteten Betreuungszulagen aufgeht, was eher auf eine Entste-
hung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Betreuungszulage im Ge-
burtsmonat schliessen lässt.
5.2.1.3 Auch eine Auslegung von aArt. 31 Abs. 1 BPG nach dessen
Sinn und Zweck lässt keinen anderen Schluss zu, ist es doch nahelie-
gend, dass Unterhaltsleistungen ab dem Zeitpunkt geschuldet sind, ab
welchem beim Angestellten tatsächlich Kosten aus der Kinderbetreu-
ung anfallen. Dass dies bereits ab der Geburt eines Kindes der Fall ist,
bedarf keiner weiteren Erläuterung.
5.2.1.4 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass
aus einer Auslegung von aArt. 31 Abs. 1 BPG kein qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers dahingehend gefolgert werden kann, es
sei eine Betreuungszulage erst ab dem Folgemonat der Geburt des
Kindes auszurichten.
5.2.1.5 Auch der Verordnungsgeber äussert sich nicht ausdrücklich
über den Beginn des Anspruchs auf Ausrichtung einer Betreuungszu-
lage (vgl. bereits E. 5.1). Bezüglich der Auslegung von aArt. 51 BPV
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können jedoch ähnliche Überlegungen wie bei der Auslegung von
aArt. 31 Abs. 1 BPG angestellt werden: Diese Verordnungsbestimmung
bringt durch die Verwendung des Begriffs "Betreuungszulage" deutlich
zum Ausdruck, dass Leistungen auszurichten sind, sobald ein Kind zu
betreuen ist, d.h. ab dem Zeitpunkt von dessen Geburt. Auch die (un-
datierten) Erläuterungen des Eidgenössischen Personalamtes (EPA)
zu diesem Artikel (vgl. S. 29 f.) führen – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – zu keinem anderen Ergebnis: Darin wird einzig ausge-
führt, dass die Bedingungen der Auszahlung der Betreuungszulage
("les conditions du versement de l'allocation pour charges d'assistance
des enfants") im Vergleich zur bisherigen Praxis unverändert bleiben.
Beim Beginn der Ausrichtung einer Betreuungszulage handelt es sich
jedoch nicht um eine solche Auszahlungsmodalität, sondern vielmehr
um eine Anspruchsvoraussetzung. Aus dieser Aussage kann somit
auch nicht geschlossen werden, dass – wie bisher unter dem BtG –
erst im Folgemonat der Geburt eine Betreuungszulage auszurichten
ist. Aber selbst wenn der Beginn der Ausrichtung der Betreuungszula-
ge unter "les conditions du versement" fiele, wäre es mit dem Gesetz-
mässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV nicht vereinbar, eine Pra-
xis unbesehen weiterzuführen, obwohl die entsprechende gesetzliche
Grundlage (Art. 45 Abs. 2 BtG) aufgehoben worden ist.
5.3 Es gibt somit auf Gesetzes- und Verordnungsebene weder eine
konkrete Regelung bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Ausrich-
tung einer Betreuungszulage noch kann aus ihrem Fehlen auf einen
Ausschluss des Anspruchs im Geburtsmonat geschlossen werden.
Folglich liegt eine Gesetzeslücke vor, welche durch den Richter auszu-
füllen ist.
5.3.1 Aus den vorhergehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1 ff.) ergibt sich
bereits, dass eine Betreuungszulage ab dem Geburtsmonat, zumin-
dest aber ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes (d.h. pro rata tem-
poris) geschuldet ist. Diese Annahme findet ihre Bestätigung mit Blick
auf die Regelungen in anderen Erlassen, welche sich mit derselben
Rechtsfrage befassen: Die bis zum Inkrafttreten des FamZG (1. Januar
2009) geltenden kantonalen Regelungen zu den Betreuungs-, Kinder-
und Familienzulagen zeigen auf, dass weitgehend alle Kantone ent-
sprechende Zulagen vom ersten Tag des Geburtsmonates an bzw. mit
dem Monat, in welchem das Kind geboren wurde, vorsahen, einige so-
gar zusätzlich noch eine einmalige Geburtszulage (vgl. Beilagen 4a –
5 der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Be-
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schwerde vom 9. November 2007; vgl. auch die Publikationen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) "Grundzüge der kanto-
nalen Familienzulagenordnungen", Stand 1. Januar 2006, S. 5 und
S. 15, sowie "Arten und Ansätze der Familienzulagen", Stand 1. Janu-
ar 2008, S. 3 [ > Themen > Familie/Familienzula-
gen > Familienzulagen]). Auch das neue FamZG sieht vor, dass für je-
des Kind eine Geburtszulage ausbezahlt werden kann sowie ab dem
Geburtsmonat des Kindes zwingend eine Kinderzulage auszurichten
ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 FamZG; vgl. auch bereits E. 4.1
hiervor). Sehen aber die meisten Erlasse im hier interessierenden Re-
gelungsbereich die Ausrichtung einer Betreuungs-, Kinder- oder Fami-
lienzulage mit dem Geburtsmonat vor, so kann die vorliegende Lücke
nur in entsprechender Analogie gefüllt werden. Führt man sich weiter
vor Augen, dass der Gesetzgeber das bisherige Zulagensystem ver-
einfachen wollte (vgl. bereits E. 5.2.1.2 hiervor), kann das Ergebnis
nicht anders ausfallen, als dass die Betreuungszulage nicht pro rata
temporis, sondern – unabhängig vom konkreten Geburtszeitpunkt – für
den gesamten Geburtsmonat auszurichten ist.
6.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für seine
Tochter E._______ eine Betreuungszulage für den November 2002
geltend macht, stellt sich die Frage der Verjährung.
6.1 Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechts-
grundsatz anerkannt und betrifft vermögensrechtliche wie auch andere
öffentlich-rechtliche Ansprüche. Gemäss Art. 113 BPV und Art. 6
Abs. 2 BPG richten sich die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Danach verjähren die Forde-
rungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von
fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Für alle anderen Forderungen aus
dem Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich die zehnjährige Verjährungs-
frist gemäss Art. 127 OR (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8114/2007 vom 9. Juli 2008 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 778 f.). Wenn ein Privater Gläubiger ist, muss die Verjährung in-
dessen nur auf Einrede des Schuldners, d.h. des Staates, beachtet
werden. Diese Regelung schützt den Privaten, da er die Leistung, die
der Staat ihm schuldet, trotz Verjährung erhält, falls die Verwaltungs-
behörde die Einrede nicht erhebt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
787).
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Vorliegend haben weder das Bundesamt C._______ noch die Vorins-
tanz im erstinstanzlichen bzw. im Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt jemals die Einrede der Verjährung erhoben, so dass sich eine
entsprechende richterliche Überprüfung erübrigt. Aber selbst wenn
eine solche Einrede erfolgt wäre, liefe diese ins Leere, hat doch der
Beschwerdeführer am 13. September 2007 mit der Geltendmachung
der Betreuungszulage für den November 2002 gegenüber dem Bun-
desamt C._______ die fünfjährige Verjährungsfrist vor deren Ablauf
unterbrochen.
7.
Abschliessend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer antragsge-
mäss auf den ihm zu Unrecht vorenthaltenen Betreuungszulagen für
den November 2002 bzw. Juni 2007 einen Verzugszins in Rechnung
stellen kann.
7.1 Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen gilt der allgemeine
Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat,
sofern es nicht durch besondere gesetzliche Regelung oder dem Sinn
nach ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2007
vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 9). Aufgrund von Art. 6 Abs. 2
BPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner ab Verzug mit der
Zahlung einer Geldschuld Verzugszinsen in der Höhe von 5 % für das
Jahr zu bezahlen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4). Der Verzug tritt dabei ohne
Mahnung des Gläubigers ein, wenn für die Erfüllung ein bestimmter
Verfalltag verabredet wurde (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 102 OR). Ge-
mäss Art. 41 BPV werden der Lohn und damit auch die Zulagen zum
Lohn (vgl. Art. 43 ff. BPV) in 13 Teilen ausbezahlt, wobei dies praxisge-
mäss auf Ende des Monats geschieht.
Vorliegend wären die Betreuungszulagen für den Geburtsmonat zu-
sammen mit dem Lohn Ende November 2002 (für die Tochter
E._______) bzw. Ende Juni 2007 (für den Sohn D._______) auszurich-
ten gewesen. Das Bundesamt C._______ schuldet dem Beschwerde-
führer daher einen Verzugszins von 5 % ab 1. Dezember 2002 bzw. ab
1. Juli 2007.
8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde folglich gut-
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zuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 1. Sep-
tember 2008 aufzuheben. Das Bundesamt C._______ wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer Betreuungszulagen für den Monat No-
vember 2002 zuzüglich Zins von 5 % für das Jahr ab 1. Dezember
2002 sowie für den Monat Juni 2007 zuzüglich Zins von 5 % für das
Jahr ab 1. Juli 2007 auszurichten.
9.
Nach Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ungeachtet des Ausgangs grundsätzlich kostenlos. Der
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz vom 1. September 2008 aufgehoben. Das Bundesamt
C._______ wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Betreuungszula-
gen für den Monat November 2002 zuzüglich Zins von 5 % für das
Jahr ab 1. Dezember 2002 sowie für den Monat Juni 2007 zuzüglich
Zins von 5 % für das Jahr ab 1. Juli 2007 auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 7-08-04.0-24; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Lars Birgelen
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht,
bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlech-
ter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letz-
ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han-
den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42,
48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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