Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6171/2009
Urteil vom 21. Januar 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zolltarif für Multifunktions-Laserdrucker.
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Sachverhalt:
A.
X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit Sitz in _______. Gemäss
Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem den Kauf, den
Vertrieb sowie den Verkauf aller Arten von technischen Produkten,
insbesondere von Computern, elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen, Software und allen verwandten
Produkten und Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen
und Lösungen aller Art auf dem Gebiet der Informationstechnologie.
B.
B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 gelangte die Abgabepflichtige
mit einem als «Wiedererwägungsgesuch für Zollerhebungen für Laserjet
MFP seit 1. Januar 2007» bezeichneten Schreiben an die
Dienstabteilung Luzern der Zollstelle Aarau. Sie ersuchte um
Rückerstattung von «Zollkosten» in der Höhe von Fr. 365'746.49 für
die von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008
importierten «Multifunktionalen Laserdruckern» gemäss beigelegter
Liste. Weitere Forderungen wurden vorbehalten.
Sie begründete ihr «Wiedererwägungsgesuch» damit, das
Bundesverwaltungsgericht habe mit Entscheid vom 11. September
2008 (gemeint ist das Verfahren A-1772/2006) ihre «(…)
Multifunktionsgeräte (Laser) als Printer (8471) ohne Zollansatz (wie vor
dem 01.01.07) eingereiht und unter Anwendung der Anmerkung 3(b)
(charakterisierende Haupttätigkeit)» klassifiziert. Weiter brachte sie
vor, sie habe seit der Neueinreihung der Geräte ab dem 1. Januar
2007 ihre multifunktionalen Laser Printer «noch immer» unter der
Tarifnummer 8443 zu einem Zollansatz von Fr. 49.-- je 100 kg
eingeführt, da sie bis zum Vorliegen des
bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids keine andere
Möglichkeit gehabt habe, als diese Tarifnummer anzuwenden.Unter
Bezugnahme auf ihr bereits eingereichtes
«Wiedererwägungsgesuch» händigte die Abgabepflichtige per E-
Mail am 3. März 2009 eine nachgeführte Liste mit den seit dem
1. Januar 2007 eingeführten (…)-Multifunktions-Laserdruckern ein.
Sie erklärte, gemäss dieser Liste beliefen sich die
«Zollgebühren» auf insgesamt Fr. 970'331.92.
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B.b Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte die Zollkreisdirektion, der das
«Wiedererwägungsgesuch» zuständigkeitshalber zur Bearbeitung
übermittelt worden war, der Abgabepflichtigen mit, sie behandle das
«Wiedererwägungsgesuch» als Beschwerde gegen die erfolgten
Einfuhrveranlagungen. Da das Gesuch den Anforderungen an
eine Beschwerde nicht entspreche, werde der Abgabepflichtigen
eine Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde gesetzt.
Die Zollkreisdirektion legte zudem dar, eine Zollrückerstattung falle
angesichts der rechtlichen Grundlagen ausser Betracht und wies die
Abgabepflichtige auf die Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde
hin.
C.
C.a Am 28. April 2009 ging bei der Zollkreisdirektion die
Beschwerdebegründung ein. Die Abgabepflichtige beantragte die
Aufhebung diverser (explizit aufgezählter) Veranlagungsverfügungen
vom 9., 10., 11., 12. und 19. März 2009 sowie derjenigen
Veranlagungsverfügungen, die zwischen dem 1. Dezember 2008 und
dem 30. Januar 2009 erlassen worden seien. Der mit diesen
Veranlagungsverfügungen erhobene Zollbetrag sei ihr
zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Weiter seien alle seit
dem 1. Januar 2007 ergangenen, nicht bereits von Ziffer 1 erfassten
Veranlagungsverfügungen zu widerrufen, welche (…)-
Multifunktionsdrucker sowie alle in ihrer Funktionsweise
ähnlichen Vorgänger- und Nachfolgermodelle in die
Zolltarifnummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 49.-- einreihten;
der entsprechende Zollbetrag sei ihr zurückzuerstatten (Ziffer 2).
Schliesslich beantragte die Abgabe-pflichtige, es seien alle
Zollstellen verbindlich anzuweisen, die (…)-Multifunktionsdrucker
(aus näher bezeichneten Serien) sowie alle in ihrer Funktionsweise
ähnlichen Vorgänger- und Nachfolgemodelle mit sofortiger Wirkung
in die Zolltarifnummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in
eine andere Tarifnummer, welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe,
einzureihen (Ziffer 3). In verfahrensleitender Hinsicht
beantragte sie, die zukünftigen Einfuhren von Waren der
vorliegend im Streit liegenden Art seien bis zum Ausgang des
Beschwerdeverfahrens provisorisch zu veranlagen.
Sie begründete ihre Rechtsbegehren hauptsächlich damit, das Bundesverwaltungsgericht habe
entschieden, dass die Laserjet-Multifunktionsdrucker unter dem bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Zolltarif in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen gewesen seien. Die fraglichen Geräte
hätten somit zollfrei eingeführt werden können. Mit der Revision des Harmonisierten Systems würden
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Multifunktionsdrucker neu in die Tarifnummer 8443.31 eingereiht. Der Bundesrat habe die
Revision auf dem Verordnungsweg umgesetzt und im Zuge dieser Umsetzung die Laserjet-
Multifunktionsdrucker ab dem 1. Januar 2007 gleichzeitig neu mit einem Zollansatz von Fr. 49.--
belastet. Mit dem Information Technology Agreement der Welthandelsorganisation (WTO) vom 13.
Dezember 1996 sei die Eidgenossenschaft aber staatsvertraglich zur Zollbefreiung von IT-
Produkten verpflichtet. Für die Änderung des Zollansatzes durch den Bundesrat bestehe keine
genügende gesetzliche Grundlage.
C.b Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies die Zollkreisdirektion
(Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab, soweit sie darauf
eintrat. Die beantragte provisorische Veranlagung für ab
Beschwerdeeingang vorgenommene Einfuhrveranlagungen
wurde – «aus Gründen der Rechtsgleichheit» – nicht bewilligt.
In ihrer Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, für die von der Beschwerdeführerin in Ziffer
1 explizit aufgezählten Veranlagungsverfügungen sei die Beschwerdefrist eingehalten. Für die
in Ziffer 2 genannten Veranlagungsverfügungen könne die Einhaltung der Beschwerdefrist mangels
Bezugnahme auf konkrete Verfügungen nicht abschliessend beurteilt werden. Somit seien
diesbezüglich die gesetzlichen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Im Übrigen
müsse die Beschwerde ohnehin insgesamt abgewiesen werden, da die Tarifnummer
unbestrittenermassen zu Recht angewandt worden sei und der entsprechende Zollansatz korrekt
gewesen sei. Zur Prüfung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des Zollansatzes sei sie nicht
befugt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 28. September 2009 erhob die Abgabepflichtige
(Beschwerdeführerin) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit folgenden – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen gestellten – Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2009 aufzuheben.
2. Es seien die Veranlagungsverfügungen:
– Nr. 31528910.1 vom 9. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55011166R, S55011168R
und S55011158R) zum Zollbetrag von CHF 1'773.65,
– Nr. 31711383.1 vom 11. März 2009 bezüglich Verzollungen von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S50058606N) zum
Zollbetrag von CHF 16.65,
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– Nr. 31643274.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55012578R) zum Zollbetrag
von CHF 46.55,
– Nr. 31638955.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55012581R und
S55012590R) zum Zollbetrag von CHF 96.60,
– Nr. 31647922.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55054139N und
S50054141N) zum Zollbetrag von CHF 1'697.80,
– Nr. 31648836.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55012817R) zum Zollbetrag
von CHF 348.30,
– Nr. 31652042.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S50054131N, S50054127N
und S50054129N) zum Zollbetrag von CHF 291.55,
– Nr. 31685840.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55013760R,
S55013757R und S55013776R) zum Zollbetrag von CHF 709.05,
– Nr. 31695576.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55013694R) zum
Zollbetrag von CHF 201.55,
– Nr. 31974028.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55018031R) zum
Zollbetrag von CHF 152.90,
– Nr. 31980977.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55017999R) zum Zollbetrag
von CHF 241.90,
– Nr. 32014490.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55018397R) zum Zollbetrag
von CHF 61.65,
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– Nr. 30173896.1 vom 28. Januar 2009 bezüglich Verzollung von (…)-
Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S535513284 und
S535513292) zum Zollbetrag von CHF 330.75,
aufzuheben und der mit den genannten Zollveranlagungen erhobene Zollbetrag von insgesamt Fr. 5'968.90
zuzüglich Zinsen von 5% an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.»
In ihrer Begründung brachte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache dieselben Argumente vor, wie
vor der Vorinstanz. Zusätzlich beanstandete sie den vorinstanzlichen Kostenentscheid.
D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die
Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch
die Oberzolldirektion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige
Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom
6. September 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
diversen, einzeln bezeichneten erstinstanzlichen
Veranlagungsverfügungen beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2),
ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
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Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.2. Im vorliegenden Fall liegen die unter Bst. D.a einzeln aufgezählten
Einfuhren von (…)-Multifunktionsdruckern, bei denen es sich
unbestrittenermassen um Geräte handelt, die nach der Laserdruck-
Technologie funktionieren, im Streit. Die Beschwerdeführerin
beanstandet die Einreihung in die Tarifnummer 8443.3190 in
grundsätzlicher Hinsicht nicht. Was sie aber rügt, ist der damit
verbundene Zollansatz von Fr. 49.-. Ihrer Auffassung nach müsste der
«Nullsatz» gelten.
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht
werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle
angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den
Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG).
2.2. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und
ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben
Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen
Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des
Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.2.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter
Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter
Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener
Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die
Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die
Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie
grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die
Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des
internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
(nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010
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E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die
Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]
notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl.
auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
[HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl III
1985 377 f.).
2.2.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt
durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei
der OZD eingesehen oder im Internet (unter )
abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt
dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2
mit Hinweis).
2.3.
2.3.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1)
sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und
beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern
und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden
Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen
oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und
Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder
Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die
Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-
Übereinkommens).
Der «Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens» (Art. 1 Bst. f des HS-
Übereinkommens) kann Änderungen des HS-Übereinkommens empfehlen (Art. 16 des HS-
Übereinkommens). Der Bundesrat ist ermächtigt, die empfohlenen Änderungen anzunehmen und den
Generaltarif anzupassen (Art. 9 Abs. 1 ZTG, Artikelüberschrift: «Änderungen im Rahmen des
Harmonisierten Systems»). Mit dem HS-Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien
ausschliesslich dahingehend, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen.
Hingegen wird mit dem HS-Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die
Zollansätze übernommen (Art. 9 des HS-Übereinkommens). Die Kompetenz des Bundesrates zur
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Anpassung der Nomenklatur des schweizerischen Generaltarifs an das HS beinhaltet demnach im
Bereich der Empfehlungen des Rats des HS-Übereinkommens nicht gleichzeitig die Berechtigung, die
Zollansätze materiell zu verändern.
2.3.2. Anlässlich der Revision des HS wurde die internationale
Nomenklatur per 1. Januar 2007 zum vierten Mal überarbeitet und
geändert. Im Rahmen dieser Revision wurden insbesondere bei den
Computern, der Halbleitertechnologie und der Unterhaltungselektronik
(Zolltarif Kapitel 84, 85, 90) Nummern zusammengelegt respektive
neu geschaffen (vgl. auch Medienmitteilung des Eidgenössischen
Finanzdepartements EFD vom 6. Dezember 2004, «Bundesrat
genehmigt Empfehlungen des Weltzollrates», abrufbar unter
, Dokumentation > Medieninformationen, zuletzt
besucht am 1. November 2010). Mit der Verordnung vom 28. Juni
2006 über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum
Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im
Zusammenhang mit dieser Änderung (AS 2006 2995;
Verordnung mit den Anhängen zum ZTG, abrufbar unter
> Zollinformation Firmen >
Abfertigungshilfen > Zolltarif-Tares, dort die Linkliste, zuletzt
besucht am 1. November 2010) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 9
ZTG die vom Rat empfohlenen Änderungen angenommen und den
Generaltarif entsprechend angepasst. Die Änderung des
Generaltarifs ist per 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. Art. 5 der
genannten Verordnung).
2.4.
2.4.1. Gestützt auf die langjährige Praxis der OZD wurden vor
Inkrafttreten der vierten HS-Revision Geräte der vorliegend in
Rede stehenden Art (sog. «Laserjet-Multifunktionsdrucker») in die
Tarifnummer 9009.1200 eingereiht (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr.
49.-- je 100 kg brutto):
«Fotokopierapparate mit optischem System oder für das Kontaktverfahren und Thermokopierapparate:
- elektrostatische Fotokopierapparate
-- durch Wiedergabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischenträgers arbeitend (indirektes
Verfahren)»
Diese Tarifnummer wurde im Rahmen der vierten HS-Revision (vgl. E. 2.3.2) aufgehoben.
Mit Urteil vom 11. September 2008 im Verfahren A-1772/2006 entschied das
Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass derartige Geräte gemäss des bis Ende 2006 geltenden
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Zolltarifs in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen sind (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100
kg brutto):
«Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische
Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum
Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten
enthalten»
An diesem Ergebnis – so das Bundesverwaltungsgericht – ändere der Umstand nichts, dass ab dem 1.
Januar 2007 derartige Geräte in die Tarifnummer 8443.3100 fielen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 3.2.5).
2.4.2. Im Rahmen der vierten HS-Revision wurde für derartige
Multifunktionsdruckergeräte eine eigene Nummer geschaffen und in
den schweizerischen Generaltarif implementiert. Die Tarifnummer
8443.3100 sah vorerst für solche Waren im Generaltarif den Zollansatz
von Fr. 49.-- je 100 kg brutto vor (vgl. Anhang 1 [S. 53] der Verordnung
über die Änderung des Zolltarifs, vgl. oben E. 2.3.2):
«Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der
Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese
Maschinen und Apparate:
- andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert:
-- Geräte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und
an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können»
Gestützt auf Art. 9 ZTG wurde mit Verordnung vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2887) über die Änderung des
Zolltarifs in Anhang 1 des Zolltarifgesetzes im Zusammenhang mit Multifunktions-
Tintenstrahldruckern die Tarifnummer 8443.3100 unterteilt. Für Multifunktionsgeräte, die nach der
Tintenstrahl-Drucktechnologie funktionieren, wurde die Tarifnummer 8443.3110 (Zollansatz
gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto), für die anderen Drucker (als Tintenstrahldrucker) die
Tarifnummer 8443.3190 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto) geschaffen. Nach
Angaben der Vorinstanz sollte mit dieser Anpassung ein Fehler bei der Umsetzung der vierten HS-
Revision korrigiert werden. Gemäss der Medienmitteilung vom 18. Juni 2007 des Staatssekretariats
für Wirtschaft (SECO) war es das Ziel dieser Korrektur, «den schweizerischen Zolltarif für
Tintenstrahldrucker zu senken, um den früheren Zustand wieder herzustellen und die Zollabgaben,
die vor der Änderung galten, wieder einzuführen» (Medienmitteilung abrufbar unter
, Dokumentation > Medieninformationen, zuletzt besucht am 2. November 2010).
2.5. Am 13. Dezember 1996 erzielte die WTO-Ministerkonferenz eine
Übereinkunft über die Zollbeseitigung auf Gütern der
Informationstechnologie («Ministerial Declaration of Trade in
Information Technology Products», nachfolgend: IT-Abkommen). Mit
dem Abschluss dieses Abkommens verpflichtete sich die Schweiz,
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Seite 11
Produkte, die unter eine bestimmte Zolltarifnummer des HS fallen
(Attachement A des Abkommens) und weitere, separat aufgelistete
Produkte (Attachement B des Abkommens) von der Zollpflicht zu befreien
(Art. 2 des IT-Abkommens). Der Zollabbau war in vier Stufen zu je 25%
(per 1. Juli 1997, 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und Nullzölle per
1. Januar 2000) vorgesehen (vgl. dazu Botschaft zur Teilrevision der
Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der
Informationstechnologie, BBl 1998 1066 ff.). Von diesem Abkommen
erfasst ist namentlich die Tarifnummer 8471.60, also diejenige
Nummer, in die das Bundesverwaltungsgericht Waren der vorliegend
strittigen Art einreihte (vgl. E. 2.4.1).
In der Folge passte der Bundesrat gestützt auf Art. 9a ZTG
(Artikelüberschrift: «Änderungen im Rahmen der WTO») die
Zollansätze des Generaltarifs entsprechend vorläufig an (Verordnung
vom 19. November 1997 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang
zum ZTG [AS 1997 2632], Verordnung vom 19. November 1997 über
die Inkraftsetzung der im Rahmen der WTO vereinbarten
Zollansätze des Generaltarifs [AS 1997 2633]). Die Änderungen
wurden von der Bundesversammlung mit einem (nicht
allgemeinverbindlichen) Bundesbeschluss genehmigt (Art. 13 Abs. 2
ZTG; Bundesbeschluss vom 16. Juni 1998 über die Genehmigung
von zolltarifarischen Massnahmen, BBl 1998 IV 3604).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin, wie
bereits erwähnt, nicht gegen die Einreihung der eingeführten Waren in
die Tarifnummer 8443.3190. Sie beanstandet aber die damit
verbundene Zollbelastung von Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Die
Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz sei bei der
Umsetzung der HS-Revision im Jahre 2006 davon ausgegangen,
dass Geräte der von ihr eingeführten Art in die Tarifnummer 9009.1200
mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- einzureihen seien.
Konsequenterweise habe die Vorinstanz diese Waren im ab dem
1. Januar 2007 geltenden Generaltarif ebenfalls mit einem Zollansatz
von Fr. 49.-- belegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber im
Verfahren A-1772/2006 am 11. September 2008 entschieden, dass die
Multifunktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 8471 einzureihen
seien. Der Zollansatz dieser Tarifnummer sei Fr. 0.-- gewesen.
Entsprechend sei die Einfuhr von Multifunktions-Laserdruckern unter
dem alten Generaltarif richtigerweise zollfrei gewesen. Die
Zollbelastung von Fr. 49.-- gemäss des ab dem 1. Januar 2007
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geltenden Generaltarifs stelle folglich eine neue und verfassungs- sowie
gesetzeswidrige Belastung dar. Der Bundesrat sei nämlich nicht
ermächtigt, bei der Anpassung der nationalen Nomenklatur an das
HS neue Zölle einzuführen. Im Übrigen verstosse die Belastung
auch gegen das IT-Abkommen der WTO, das für solche Geräte der
Tarifnummer 8471 die Beseitigung der Zollbelastung verlange. Die
Belastung sei folglich auch staatsvertragswidrig.
3.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die HS-
Revision richtig umgesetzt. In langjähriger Praxis seien die
Multifunktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht
worden und hätten einer Zollbelastung von Fr. 49.-- unterlegen. Der
Vorwurf, es seien mit der HS-Revision neue Zölle eingeführt worden,
treffe folglich nicht zu. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
könne die Abgabepflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dort nicht
die Höhe der Zollbelastung, sondern einzig die Tarifeinreihung
beurteilt worden sei. Abgesehen davon habe sich im Rahmen der HS-
Revision die Nomenklatur im Bereich der Drucker, Kopierer,
Fernkopierer und Multifunktionsgeräte derart grundlegend
geändert, dass sich für den vorliegenden Fall auch deshalb nichts aus
dem erwähnten Urteil ableiten lasse. Im Weiteren sei der Bundesrat
davon ausgegangen, die Multifunktions-Laserdrucker seien – anders
als die Tintenstrahldrucker – nicht vom IT-Abkommen erfasst,
weshalb auch keine staatsvertragswidrige Situation bestehe.
3.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der
Beschwerdeführerin eingeführten Waren gemäss des seit dem
1. Januar 2007 geltenden Generaltarifs in die Tarifnummer 8443.3190
einzureihen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb
nicht veranlasst, die Tarifeinreihung näher zu untersuchen und hierüber
abschliessend zu urteilen. Die Parteien gehen weiter
übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den im vorliegenden Fall
strittigen Multifunktions-Laserdruckern um Geräte handelt, die
denjenigen des Verfahrens A-1772/2006 entsprechen.
Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass derartige Geräte
bis Ende 2006 in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen waren (vgl.
E. 2.4.2). Der Zollansatz dieser Tarifnummer war zwar nicht direkter
Beschwerdegegenstand jenes Verfahrens. Die zollfreie Einfuhr
derartiger Waren war allerdings die unmittelbare Reflexwirkung dieses
Urteils. Es stellt sich weiter die Frage nach den Auswirkungen dieses
A-6171/2009
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Urteils auf das vorliegende Verfahren. Ihre Beantwortung hängt vom
Vorgehen bei der Umsetzung der vorliegenden HS-Revision ab bzw.
davon, ob seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die
Rechtslage massgeblich geändert worden ist:
Die diese HS-Revision umsetzende bundesrätliche Verordnung stützt sich einzig auf Art. 9 ZTG
betreffend «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems». Die entsprechende Kompetenz gibt
dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht gleichzeitig die Berechtigung, die Zollansätze im
Generaltarif zu ändern (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2), was zwar nicht bedeutet, dass die hierfür zuständige
Behörde im Zuge der HS-Revision, aber auf anderer und entsprechender Rechtsgrundlage, die
Zollansätze unter den gegebenen Voraussetzungen materiell nicht hatte ändern bzw. erhöhen dürfen.
Hiefür wäre aber der erkennbare Wille der zuständigen Behörde bzw. der entsprechende
bundesrechtskonforme Rechtsetzungsakt erforderlich, auf dieser anderen (genügenden)
Rechtsgrundlage als Art. 9 ZTG über den Zollansatz zu bestimmen. Andernfalls hat für die strittigen Waren
jener Zollansatz zu gelten, der dem gemäss Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgesetztem
Tarif entspricht.
Die HS-Revision wurde vorliegendenfalls nun aber nicht zum Anlass für eine materielle Änderung der
Zollansätze genommen (vgl. auch die in E. 2.3.2 erwähnte Medienmitteilung des EFD: «Die
Zollansätze sind nicht tangiert.»). Ein anderer, den Zollansatz der Multifunktions-Laserdrucker
betreffender Erlass der hierfür zuständigen Behörde, der per 1. Januar 2007 in Kraft getreten wäre,
ist nicht ersichtlich und auch die Vorinstanz legt nichts Entsprechendes dar. Mangels
Rechtsgrundlage für eine Zollansatzerhöhung seit dem rechtskräftigen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts lag per Ende 2006 der Zollansatz für die vorliegend in Rede stehenden
Waren bei Fr. 0.-- und nicht bei Fr. 49.-- pro 100 kg brutto.
Dies gilt ungeachtet der Klärung der beiden aufgeworfenen Fragen, ob diese Geräte unter das IT-
Abkommen der WTO fallen und ob dieses Abkommen direkt anwendbar ist (vgl. E. 2.5, vgl. auch E.
3.2). An diesem Ergebnis ändert auch die Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Änderung des
Zolltarifs im Zusammenhang mit Multifunktions-Tintenstrahldruckern (und anderen) nichts; auch
diese stützt sich auf Art. 9 ZTG (vgl. E. 2.4.2, «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems»),
also auf eine für die Erhöhung des Zollansatzes gemäss Generaltarif nicht hinreichende Norm.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche
Kostenauflage in der Höhe von Fr. 9'000.--. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz habe ihr Vermögensinteresse im vorinstanzlichen
Verfahren nicht insgesamt Fr. 970'331.92, sondern lediglich – gemäss
Rechtsbegehren Ziffer 1 (vgl. vorne Bst. C.a) – Fr. 5'968.90 betragen.
Die Vorinstanz habe in diesem Punkt allerdings fälschlicherweise
einen Betrag von Fr. 7'988.85 berechnet. Dieses Versehen beruhe
vermutlich darauf, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die
Aufzählung der angefochtenen
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Veranlagungsverfügungen um einige wenige
Veranlagungsverfügungen ergänzt habe. Angesichts ihres
tatsächlichen Vermögensinteresses von Fr. 5'968.90 hätte die
Spruchgebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) lediglich zwischen Fr.
100.-- und Fr. 4'000.-- betragen dürfen. Dementsprechend gehe sie
von einer – linear berechneten – Spruchgebühr von ungefähr
Fr. 2'400.-- aus. Mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz habe sie aber
auch ein Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2) und eine
Aufsichtsbeschwerde (Ziffer 3) gestellt (vgl. Bst. C.a). Ob die
Vorinstanz hierüber überhaupt entschieden habe, ergebe sich nicht
aus dem Entscheiddispositiv. Sinngemäss ergebe sich aus den
Erwägungen allerdings, dass auf die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3
aus formellen Gründen – nämlich mangels Einreichung der
entsprechenden Anfechtungsobjekte – nicht eingetreten worden
sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass es sich bei
Wiedererwägungsgesuchen und Aufsichtsbeschwerden um formlose
Rechtsbehelfe handle und nicht um Beschwerden, die den
Anforderungen von Art. 52 VwVG genügen müssten. Die Kosten für
die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches und der
Aufsichtsbeschwerde richte sich nach Art. 13 der Verordnung
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Danach erscheine ihr eine Minimalgebühr von je Fr. 100.-- als
angemessen.
4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 29. Januar
2009, ergänzt mit E-Mail vom 3. März 2009, die Rückerstattung von
Zollabgaben in der Höhe von Fr. 970'331.92 (vgl. Bst. B.a). Die
Zollkreisdirektion teilte der Beschwerdeführerin am 10. März 2009 mit,
dass sie das an sie weitergeleitete «Wiedererwägungsgesuch» als
Beschwerde behandeln werde (vgl. Bst. B.b), woraufhin die
mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch eine
als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift einreichte (vgl.
Bst. C.a), womit sie ihren Beschwerdewillen bekundete. In Ziffer 2
ihrer Rechtsbegehren beantragte sie explizit, «alle seit dem
1. Januar 2007 ergangenen, nicht von Ziffer 1 erfassten
Veranlagungsverfügungen [...] zu widerrufen und der mit den
Zollveranlagungen gemäss dieser Ziffer erhobene Zollbetrag
[...] zurückzuerstatten.» Im Falle der Gutheissung hätte die
Beschwerdeführerin somit die Zollabgabe in der genannten
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Höhe zurückverlangt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie vor
Bundesverwaltungsgericht nun behauptet, es sei lediglich die
Rückerstattung von Fr. 5'968.90 (gemäss Ziffer 1) beantragt worden.
Ihre Behauptung, bei der Eingabe vom 22. April 2009 habe es sich
teilweise auch um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt, ist auch
deswegen widersprüchlich, weil aus der Überschrift (vgl. S. 2 der
Eingabe vom 22. April 2009) unzweideutig hervorgeht, dass sie gegen
die Verzollung von Druckern Beschwerde erheben bzw. die
Beschwerde vom 30. Januar 2009 (gemeint ist das als
«Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Schreiben vom
29. Januar 2009) ergänzen wollte. Ausserdem hätte die
Beschwerdeführerin sich, da ein Wiedererwägungsgesuch an
die verfügende Behörde zu richten ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/ Basel/Genf 2010, Rz. 1828), bereits der Weiterleitung an die
Zollkreisdirektion – die Beschwerdeinstanz ist –
entgegenstellen müssen, was sie nicht getan hat. Folglich ging die
Vorinstanz in jenem Verfahrensstadium korrekterweise von
einem Streitwert von Fr. 970'331.92 aus, weshalb nicht geklärt zu werden
braucht, ob es sich bei dem (im vorinstanzlichen Verfahren) in Ziffer 3
gestellten Rechtsbegehren (vgl. Bst. C.a) tatsächlich um eine
Aufsichtsbeschwerde handelt.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sieht ihre intern erlassene Richtlinie bei einem
Streitwert zwischen Fr. 900'000.-- und Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 9'000.-- als
Richtwert vor. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren sieht bei einem Streitwert von Fr. 500'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine
Spruchgebühr von mindestens Fr. 5'000.-- und höchstens Fr. 20'000.-- vor. Die vorinstanzlich auferlegte
Spruchgebühr bewegt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. (Über die Verlegung der
Kosten ist damit allerdings noch nicht entschieden [vgl. dazu unten E. 5.1]).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
5.
Entsprechend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen jedoch
abzuweisen.
5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 4'000.-
. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, in einem
untergeordneten Punkt jedoch unterliegt, sind ihr ermässigte
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen
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Seite 16
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der im vorliegenden
Verfahren darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Im
Verfahren vor der Vorinstanz lag der Streitwert bei Fr. 970'331.92 (vgl.
oben, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen
Verfahren im Umfang von Fr. 5'968.90 durchgedrungen. Somit
obsiegt sie im Verhältnis zum Beantragten nur marginal, weshalb ihr die
im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten vollständig
aufzuerlegen sind.
5.2. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG). Für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht wird die Parteientschädigung
ermessensweise auf Fr. 4'500.-- (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von
Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr im
Umfang von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.--
zugesprochen.
4.
Dieser Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
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