B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-617/2018
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung Arbeitsvertrag; Funktionsbewertung.
A-617/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. _______) arbeitet seit (…) bei den Schweizerischen Bun-
desbahnen SBB, seit der Anpassung des Arbeitsvertrages aufgrund des
Gesamtarbeitsvertrages 2011 als Spezialmonteur im Anforderungsni-
veau G (vgl. Verfügung vom 11. April 2012 und bis Ende 2018 befristeter
Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2017 mit Rückkehrgarantie).
B.
Mit Schreiben vom 15. August 2017 informierten die SBB A._______ dar-
über, dass er ihm Rahmen des Projekts "Berufsbilder Operating", das eine
Überarbeitung verschiedener Berufsbilder sowie die Präzisierung und Ver-
einheitlichung von Funktionen zum Inhalt hatte, per 1. April 2018 der Funk-
tion Instandhaltungstechniker Level 3 im Anforderungsniveau F zugeteilt
werde.
Nachdem sich A._______ mit der neuen Einstufung nicht einverstanden
erklärt hatte und die SBB ihm das rechtliche Gehör gewährt hatten, verfüg-
ten sie am 15. Dezember 2017 gestützt auf Ziff. 181 des am 1. Januar
2015 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrages vom 9. Dezember 2014
(GAV SBB 2015 [nachfolgend: GAV]) unter Einhaltung der Kündigungsfrist
die Änderung der Funktion von A._______ zum Instandhaltungstechniker
Level 3 im Anforderungsniveau F.
C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorin-
stanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinnge-
mäss seine Einteilung in die Funktion Instandhaltungstechniker Level 4 im
Anforderungsniveau G.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 3. April 2018 (Vernehm-
lassung) die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Bemerkungen vom 2. Mai 2018
(Schlussbemerkungen) zur Vernehmlassung der Vorinstanz an seinem
Rechtsbegehren fest.
A-617/2018
Seite 3
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 des Bundesperso-
nalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und
Ziff. 183 GAV mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl.
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), die von
der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG gestützt auf Art. 34
Abs. 1 BPG und Ziff. 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der ihn die Vorin-
stanz im Anforderungsniveau herabstufte, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
A-617/2018
Seite 4
grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründun-
gen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Ver-
fahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5493/2017 vom 6. De-
zember 2018 E. 2.2 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis-
tungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fra-
gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Ver-
trauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von
der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an
die Stelle desjenigen der Vorinstanz, soweit es im konkreten Fall keine An-
haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die er-
forderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat
(statt vieler Urteile des BVGer A-5944/2016 vom 21. Januar 2019 E. 2.1
und A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer stellt in prozessualer Hinsicht sinngemäss verschie-
dene Beweisanträge, namentlich soll der "Sachverhalt der Umsetzung der
Berufsbilder am Standort X._______" geprüft und eine schriftliche Stellung-
nahme des Standortleiters X._______ zu verschiedenen Punkten eingeholt
werden (Beschwerde S. 3, Schlussbemerkungen S. 3). Wie die nachfol-
genden Ausführungen zeigen, ist der entscheiderhebliche Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Beweisanträge in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-196/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 I 60
E. 3.3).
A-617/2018
Seite 5
4.
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden
grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergän-
zend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38
Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen Gesamtarbeits-
vertrages und – sinngemäss – auf das Obligationenrecht (OR, SR 220;
Art. 6 Abs. 2 BPG und Ziff. 1 Abs. 3 GAV) abzustellen. Nicht zur Anwen-
dung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vorinstanz – die für
ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abge-
schlossen hat – nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG so-
wie Art. 1 BPV; statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_605/2016
vom 9. Oktober 2017 E. 1.1 und 7.1; Urteil des BVGer A-5493/2017 vom
6. Dezember 2018 E. 3.1).
Anwendbar ist der GAV (2015), der bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung galt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5493/2017 vom 6. Dezember
2018 E. 3.2 m.w.H.). Der neue Gesamtarbeitsvertrag 2019 tritt im Übrigen
erst per 1. Mai 2019 in Kraft (vgl. medienstelle/medienmitteilungen/detail.html/2018/9/1209-1 >, abgerufen
am 21.02.2019).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist nicht einverstanden mit seiner Einteilung als
Instandhaltungstechniker Level 3, wobei er die Zuordnung dieser Funktion
zum Anforderungsniveau F an sich nicht beanstandet. Er macht sinnge-
mäss geltend, er sei vielmehr als Instandhaltungstechniker Level 4 dem
Anforderungsniveau G zuzuordnen. Zur Begründung bringt er im Wesent-
lichen vor, er arbeite seit 33 Jahren für die Vorinstanz. Mit seiner Grund-
ausbildung als Mechaniker und der Weiterbildung in Elektrotechnik, Elekt-
ronik und Leistungselektronik sei er bestens gerüstet, um auch in Zukunft
das Rollmaterial der Vorinstanz "zu beherrschen". Er nehme bereits bis an-
hin Reparaturen und Diagnosen an komplexen Leitsystemen und Elektro-
nikeinheiten wahr, wofür es zwingend sei, auch über die nötigen Ausbildun-
gen in der Elektronik/Pneumatik/Hydraulik zu verfügen.
A-617/2018
Seite 6
5.2 Die Vorinstanz führt an, die Funktion als Instandhaltungstechniker Le-
vel 4 unterscheide sich namentlich insofern von der entsprechenden Funk-
tion Level 3, als dass zu Ersterer das Ausführen von Störungsdiagnosen
und das Festlegen von Instandsetzungsmassnahmen, die Inbetriebnahme
von Schienenfahrzeugen und von deren Systemen, die Entwicklung von
Instandhaltungsmassnahmen sowie das fachliche Anleiten von anderen
Mitarbeitenden bei der Ausführung von Aufträgen gehörten. Diese Aufga-
ben übe der Beschwerdeführer nicht in einem Ausmass aus, das die Funk-
tion Instandhaltungstechniker Level 4 verlange. Zudem erfordere diese
Stelle eine Weiterbildung als Ingenieur/Techniker HF (Höhere Fachschule),
die dem Beschwerdeführer fehle. Kein entscheidendes Kriterium sei die
Anzahl Erfahrungsjahre.
Im Übrigen sei die bisherige Stelle des Beschwerdeführers infolge einer
Reorganisation abgebaut worden. Beim Angebot einer neuen Funktion sei
die bisher ausgeübte Tätigkeit bloss insofern relevant, als es um die Beur-
teilung gehe, ob die neue Stelle zumutbar sei.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe an anderen Standor-
ten (der Vorinstanz) auch Mitarbeitende, die als Instandhaltungstechniker
Level 4 eingestuft seien, jedoch – wie er und anders als von der Vorinstanz
gefordert – nicht über eine Weiterbildung als Ingenieur/Techniker HF ver-
fügten, scheint er sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsge-
bots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) geltend zu ma-
chen, die vorab zu prüfen ist.
6.2 Den Gleichbehandlungsgrundsatz hat auch die Vorinstanz zu beach-
ten, soweit sie – wie vorliegend – staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als
öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin handelt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.1; ferner [mit Bezug auf Art. 8
Abs. 1 BV] etwa Urteil des BVGer A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1 f.;
zum aus Art. 328 OR abgeleiteten Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. statt
vieler Urteil des BGer 4A_651/2017 vom 4. April 2018 E. 3.3 m.w.H.).
6.3 Obwohl die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers bezüg-
lich Ungleichbehandlung in ihrer Vernehmlassung bestreitet, unterlässt es
der Beschwerdeführer auch in seinen Schlussbemerkungen, seine diesbe-
züglichen Ausführungen hinreichend zu substanziieren (zur entsprechen-
den Verpflichtung, trotz Untersuchungsgrundsatz, vgl. Urteile des BVGer
A-617/2018
Seite 7
A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 4 und A-5411/2016 vom 26. Februar
2018 E. 1.3 a.E.). Zwar spricht er in seinen Schlussbemerkungen von ei-
nem Mitarbeitenden am Standort Zürich Y._______ "im Level 4", der nicht
über die Weiterbildung Ingenieur/Techniker HF verfüge; dies allerdings
ohne die angeblich betroffene Person konkret zu bezeichnen. Ferner er-
wähnt er einen Mitarbeitenden am Standort Zürich X._______, der anfäng-
lich nicht "im Level 4" eingeteilt worden sei, obwohl er über eine Weiterbil-
dung als Techniker HF verfügt habe. Abgesehen davon, dass er auch hier
den Betroffenen nicht näher bezeichnet, wurde dieser dann offenbar –
wenn auch erst auf seine Bewerbung hin – doch dem Level 4 zugeordnet
und kann es diverse andere Gründe geben, weshalb jemand nicht dem
Level 4 bzw. dem Anforderungsniveau G zugeordnet wird, ist die Weiterbil-
dung HF doch nicht das einzige Kriterium. Selbst wenn es allerdings, wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, einen einzelnen oder einzelne
Mitarbeitende der Vorinstanz geben sollte, die trotz fehlender Weiterbil-
dung HF dem Level 4 bzw. Anforderungsniveau G zugeteilt sind, bestünde
für den Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_42/2018 vom
8. August 2018 E. 6.3 m.w.H.).
Die sinngemässe Rüge eines Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsge-
bot erweist sich demnach als unbegründet.
7.
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Einteilung des Beschwer-
deführers in eine neue Funktion mit einer Reorganisation im Zusammen-
hang stand, deren Zweckmässigkeit und Zulässigkeit vom Beschwerdefüh-
rer nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu im Übrigen statt vieler Urteil des
BVGer A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 10.3). Soweit dieser immerhin
anmerkt, es sei der Vorinstanz einzig darum gegangen, Lohngelder zu spa-
ren (Schlussbemerkungen S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass Kostenein-
sparungen ein durchaus legitimer und rechtlich zulässiger Zweck einer Re-
organisation sind, solange dies nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise ge-
schieht, beispielsweise indem die Reorganisation bloss vorgeschoben
bzw. durchgeführt wird, um Löhne zu senken (vgl. im Übrigen nachfolgend
E. 7.2 a.E. zu Ziff. 86 GAV).
7.1 Mitarbeitenden, die – wie der Beschwerdeführer – zum Zeitpunkt der
Stellenaufhebung unter 58 Jahre alt und mindestens vier Jahre bei der
Vorinstanz tätig sind sowie ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations-
oder Rationalisierungsprojekts verlieren und nicht sofort eine zumutbare
A-617/2018
Seite 8
Lösung finden, bietet die Vorinstanz die Möglichkeit zur beruflichen Neu-
orientierung (Ziff. 162 Abs. 1 GAV). Daraus ergibt sich, dass der Prozess
der Neuorientierung dann begonnen wird, wenn dem von der Stellenauf-
hebung betroffenen Mitarbeitenden nicht eine andere zumutbare Stelle an-
geboten werden kann. Dabei ist nach dem Sinn und Zweck der Bestim-
mungen von Ziff. 162 ff. GAV ohne Weiteres davon auszugehen, dass die
Vorinstanz bereits zu diesem Zeitpunkt zur Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses berechtigt ist, falls die betroffene Person ein gemäss Anhang 8
Ziff. 7 GAV zumutbares Stellenangebot ablehnt (vgl. entsprechend Ziff. 166
Bst. d GAV; ferner Ziff. 174 Abs. 1 Bst. d GAV und dazu – bzw. zur gleich-
lautenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG – etwa Urteil des
BVGer A-5665/2014 vom 29. September 2015 E. 4.2). Obwohl der An-
hang 8 GAV gemäss Wortlaut von dessen Ziff. 2 Abs. 2 für Mitarbeitende,
denen bereits im Hinblick auf den Stellenverlust eine zumutbare Lösung
angeboten werden kann – abgesehen von Ziff. 8 – nicht gilt, ist für die Be-
urteilung der Zumutbarkeit zumindest sinngemäss auf Ziff. 7 des An-
hangs 8 abzustellen (vgl. ferner Art. 104a BPV). Demnach ist eine neue
Stelle zumutbar, wenn die künftigen Tätigkeiten den Fähigkeiten, den bis-
herigen Tätigkeiten, der Ausbildung, dem Beschäftigungsgrad, der Spra-
che sowie dem Alter angemessen sind (Abs. 2); wenn das künftige Ein-
kommen maximal 15 Prozent tiefer liegt als der Lohn der angestammten
Stelle (Abs. 3); wenn der Arbeitsweg, berechnet vom Wohnort zum Arbeits-
ort, höchstens zwei Stunden pro Weg dauert (Abs. 4); und wenn die Ar-
beitszeiten ähnlich der angestammten Tätigkeit sind (Abs. 5).
7.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung auf die Zumutbar-
keit der dem Beschwerdeführer neu zugewiesenen Stelle ein und gelangt
zum Ergebnis, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind
(S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, wie die
bei den Akten liegenden Stellenbeschriebe für die alte und die neue Tätig-
keit zeigen: Seine Hauptaufgaben bilden weiterhin die Diagnose von Stö-
rungen an Fahrzeugen und deren Beseitigung (Instandsetzungsarbeiten).
Die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung sind vergleichbar.
Der deutlich detailliertere neue Stellenbeschrieb geht eher noch über den
alten hinaus, was der Behauptung des Beschwerdeführers, er werde zu-
rückgestuft, widerspricht. Bezüglich des Lohnes erhielt der Beschwerde-
führer eine Garantie nach Ziff. 86 Abs. 2 und 4 GAV (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3; dieser Anspruch wurde zwar nicht in das Verfügungsdis-
positiv aufgenommen, ergibt sich jedoch direkt aus dem GAV). Betreffend
Arbeitsort, Arbeitsweg und Arbeitszeiten scheint sich – wenn überhaupt –
nichts wesentlich zu ändern.
A-617/2018
Seite 9
7.3 Die Vorinstanz war somit berechtigt, den Beschwerdeführer der neuen
Funktion Instandhaltungstechniker Level 3 im Anforderungsniveau F zuzu-
teilen.
8.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle – in der gebotenen Kürze –
noch auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, er erfülle die
Voraussetzungen gemäss Stellenbeschreibung Instandhaltungstechniker
Level 4.
Der alte Stellenbeschrieb "Spezialmonteur" ist vergleichsweise knapp ge-
fasst. Als Hauptaufgabe 1 (Umfang 70%) enthält er die Ermittlung komple-
xer Störungen an Fahrzeugen und ihren Komponenten und deren Beseiti-
gung, die Erteilung der entsprechenden Aufträge sowie die Verantwortung
für deren zufriedenstellende Erledigung. Hauptaufgabe 2 (Umfang 30%)
bildet die Instruktion der Mitarbeitenden in seinem Tätigkeitsfeld. Diese
Aufgaben lassen sich nicht eindeutig einer der beiden Funktionen Instand-
haltungstechniker Level 3 bzw. 4 gemäss dem als Beschwerdebeilage ein-
gereichten Merkblatt der Vorinstanz "Instandhaltungstechnik ZBS" vom Au-
gust 2017 zuordnen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz zur
entsprechenden Funktion auf ihrer Website: jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mit-uns/handwerkliche-berufe/berufsbild-
instandhaltungstechniker-in.html >, abgerufen am 21.02.2019); die Vorin-
stanz verfügt diesbezüglich aber jedenfalls über einen gewissen Ermes-
sensspielraum (vgl. vorstehend E. 2.2). Hingegen gibt es bei den Anforde-
rungen an die Ausbildung einen wesentlichen Unterschied. Während alle
drei Stellenbeschriebe eine (drei- bis) vierjährige Berufsausbildung verlan-
gen, wird lediglich vom Instandhaltungstechniker Level 4 eine Weiterbil-
dung zum Elektro-/Elektronikingenieur oder -techniker an einer Höheren
Fachschule erwartet. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer
nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich wäh-
rend seiner Anstellung verschiedentlich weiterbildete. Abgesehen davon,
dass diese Weiterbildungen wohl bereits qualitativ zumindest teilweise
nicht als gleichwertig angesehen werden können, absolvierte der Be-
schwerdeführer nach eigener Darstellung Weiterbildungskurse von insge-
samt 480 Lektionen, während ein HF-Lehrgang gemäss unbestrittener
Darstellung der Vorinstanz über 1'000 Lektionen umfasst. Insofern besteht
insbesondere eine wesentliche quantitative Diskrepanz, die sich auch auf
die qualitativen Fähigkeiten und Kenntnisse auswirken dürfte. Die Vorin-
A-617/2018
Seite 10
stanz ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die An-
forderungen gemäss Stellenbeschreibung für die Funktion Instandhal-
tungstechniker Level 4 nicht erfüllt.
9.
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteient-
schädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zu-
zusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-617/2018
Seite 11
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83
Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: