Abtei lung I
A-6178/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6178/2009
Sachverhalt:
A.
Seit April 2006 hatte die B._______ AG (nachfolgend: Netzbetreiberin)
mehrfach vergeblich versucht, von A._______ den periodischen
Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungs-
installationen der Liegenschaft X._______ zu erhalten. Nach Über-
weisung des Verfahrens forderte das Eidgenössische Starkstrom-
inspektorat (ESTI) A._______ am 27. Juli 2007 auf, bis am 25. Oktober
2007 den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungs-
fall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
Am 3. Dezember 2008 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, sie
habe nach wie vor keinen Sicherheitsnachweis erhalten. Mit Schreiben
vom 14. Mai 2009 wandte sich das ESTI erneut an A._______ und gab
ihm noch einmal Gelegenheit, der Netzbetreiberin den Sicher-
heitsnachweis bis zum 14. Juli 2009 zuzustellen. Für den Unter-
lassungsfall drohte das ESTI erneut den Erlass einer gebühren-
pflichtigen Verfügung an.
B.
Am 31. August 2009 verfügte das ESTI, A._______ habe bis am
2. November 2009 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis
einzureichen. Es drohte für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse
von Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr
von Fr. 500.-.
C.
Am 7. September 2009 wurde der Sicherheitsnachweis bei der Netz-
betreiberin eingereicht.
D.
Am 28. Oktober 2009 (recte: 28. September 2009) erhebt A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ESTI
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss
deren Aufhebung.
Zur Begründung führt er an, er habe die Verzögerung nicht zu ver-
antworten. Er habe die Falsch- oder Nichtinformation an das ESTI
nicht beeinflussen können, denn er gehe als Laie davon aus, dass die
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Fachleute ihre Arbeit richtig machen würden. Es sei ihm nicht anzu-
lasten, dass die Netzbetreiberin die Termine nicht eingehalten habe.
E.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt am 27. November 2009
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es unter
anderem aus, der Eigentümer habe dafür zu sorgen, dass die
elektrischen Installationen ständig die gesetzlichen Anforderungen er-
füllten. Der Eigentümer könne sich seiner Verantwortung nicht ent-
ziehen, wenn das von ihm beauftragte Elektrounternehmen den
Sicherheitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreiche. Zudem
nimmt die Vorinstanz Stellung zur Angemessenheit der Gebühr.
F.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, allfällige Schluss-
bemerkungen einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Aus den Akten geht hervor, dass Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung –
Fristansetzung bis am 2. November 2009 zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises – in der Zwischenzeit, d.h. noch vor Einreichung
der Beschwerde, erfüllt ist. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie
gegen die Gebührenerhebung (Ziff. 2 der Verfügung). An der
Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Verpflichtung hat der
Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Beschwerdeinteresse (Art. 48
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Deshalb und weil die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG)
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.
Soweit sie sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist
darauf nicht einzutreten.
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2.
Gemäss Art. 41 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) erhebt das
ESTI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und
10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die
Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.- und sie richten sich
nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, ihren Auf-
wand dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Um dies zu
untersuchen, ist vorab auf die Pflichten des Eigentümers elektrischer
Installationen näher einzugehen.
3.1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigen-
tümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen
und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss
auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen
(Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und
die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von
unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen
im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32
Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren
elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz ver-
sorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontroll-
periode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der
Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr
nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird
der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb
der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem
ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3.2 Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer der frag-
lichen Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen
Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung
des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser
Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu
tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7151/2008 vom
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10. Februar 2009 E. 3.2 und A-6150/2009 vom 21. Januar 2010
E. 6.3).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits
mehrfach entschieden, dass sich der Eigentümer seiner Verantwortung
nicht entziehen kann, wenn das von ihm mit der Mängelbehebung be-
auftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis nicht oder
nicht rechtzeitig einreicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1, A-1280/2008 vom
9. September 2008 E. 5.1 und A-7151/2008 vom 10. Februar 2009
E. 3.2).
3.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der fraglichen
Liegenschaft. Die Netzbetreiberin forderte ihn am 7. April 2006 auf, ihr
bis zum 7. Oktober 2006 den periodischen Sicherheitsnachweis zuzu-
stellen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
wurde er am 20. Oktober 2006 ein zweites Mal von der Netzbetreiberin
aufgefordert, mit Fristansetzung auf den 20. Dezember 2006. Nach
unbenütztem Fristablauf stellte die Netzbetreiberin am 15. Januar
2007 eine dritte Aufforderung mit Frist bis zum 15. März 2007 zu.
Am 3. Mai 2007 übergab die Netzbetreiberin schliesslich der Vor-
instanz die Unterlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese forderte den
Beschwerdeführer am 25. Juli 2007 auf, den Sicherheitsnachweis bis
zum 25. Oktober 2007 zu erbringen. Für den Unterlassungsfall drohte
sie den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Da der
Sicherheitsnachweis immer noch nicht vorlag, setzte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 letztmals eine Frist bis am
14. Juli 2009 zur Behebung der Mängel und Einreichung der Mängel-
behebungsanzeige oder des Sicherheitsnachweises. Gleichzeitig
drohte sie erneut den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung im
Falle der Nichtbeachtung an. Am 31. August 2009 erliess die Vor-
instanz die angefochtene Verfügung, weil der Beschwerdeführer den
Sicherheitsnachweis noch immer nicht eingereicht hatte. Am
7. September 2009 wurde der Sicherheitsnachweis schliesslich bei der
Netzbetreiberin eingereicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Netzbetreiberin habe die
Installationskontrolle bereits am 9. Januar 2008 vorgenommen, und die
Mängel seien am 9. März 2009 durch die Y._______ AG behoben
worden. Die Netzbetreiberin sei über die Behebung der Mängel
gleichen Datums informiert worden. Nach Erhalt der Mahnung habe er
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die Netzbetreiberin aufgefordert, die Nachkontrolle zu machen und
den Sicherheitsausweis auszustellen. Die Netzbetreiberin habe ihm
versichert, die Angelegenheit sei bereits erledigt. Nach Erhalt der an-
gefochtenen Verfügung habe er unverzüglich am 3. September 2009
bei der Netzbetreiberin reklamiert, welche dann eine sofortige Nach-
kontrolle ausgeführt und den Sicherheitsnachweis auf den 9. Januar
2008 (rückdatiert) ausgestellt habe.
Aus den Akten geht hervor, dass die periodische Installationskontrolle
durch das unabhängige Kontrollorgan der Netzbetreiberin am
9. Januar 2008, die Mängelbehebung durch den beauftragten Elektro-
Installationsbetrieb am 9. März 2009 und die Nachkontrolle durch das
unabhängige Kontrollorgan am 5. September 2009 erfolgten. Der
Sicherheitsnachweis traf schliesslich am 7. September 2009 bei der
Netzbetreiberin ein. Somit blieb anscheinend das unabhängige
Kontrollorgan während längerer Zeit untätig und erteilte dem Be-
schwerdeführer nach dessen Angaben sogar noch eine falsche Aus-
kunft (es sei alles i.O.). Wie dem auch sei, diese Umstände vermögen
den Beschwerdeführer nicht davon zu befreien, in seiner Eigenschaft
als Eigentümer der Liegenschaft die Folgen der nicht eingehaltenen
Frist (14. Juli 2009) und damit den Aufwand der Vorinstanz für ihre
Tätigkeit tragen zu müssen. Es wäre in der Verantwortung des
Beschwerdeführers gelegen, dafür zu sorgen, dass das von ihm
beauftragte Kontrollorgan den Sicherheitsausweis fristgerecht bei der
Netzbetreiberin einreicht (vgl. E. 3.2).
3.4 Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.- bewegt sich im un-
teren Bereich der vorgegebenen Bandbreite (bis höchstens Fr. 1'500.-;
vgl. E. 2). Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit
einigen Aufwand. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene
Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist
zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszu-
arbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.- als an-
gemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz
noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.4,
A-1842/2009 vom 16. Juli 2009 E. 5 und A-6150/2009 vom 21. Januar
2010 E. 6.4).
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4.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als un-
begründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
6.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht von vornherein keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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