Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6179/2010
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien A._______, …,
vertreten durch … ,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/
Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit von
MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
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wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in
Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im
Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in
englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem
Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht,
mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab
Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.
E.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______, als wirtschaftlich
Berechtigter an der Stiftung X._______, übermittelte die UBS AG der
ESTV am 12. Februar 2010. In ihrer Schlussverfügung vom 2. August
2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis,
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im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten.
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Mit Eingabe vom 30. August 2010 liess A._______ (Beschwerdeführer)
gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der ESTV vollumfänglich aufzuheben und dem
Amtshilfeersuchen des IRS sei, was das betreffende UBS-Konto der
besagten Stiftung anbelange, keine Folge zu leisten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur unaufgeforderten Replik des
Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2010 nahm die ESTV mit Duplik vom
21. Oktober 2010 Stellung.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-ben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
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Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das
Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
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In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise
und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ
MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche
Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus,
dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis
erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
2.
2.1. Der Staatsvertrag 10 ist für die schweizerischen Behörden
verbindlich. Weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis
können ihm entgegengehalten werden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1
und A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 6.7).
2.2. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 – um
eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA-
USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht
mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen
den gleichen Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um
einen Fall von Art. 30 Abs. 3 der Wiener Konvention über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni
1990 in Kraft), demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung
findet, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel).
Überdies präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck
der Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 4 und A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 6.2.2). Zugleich wird
jedoch auf das DBA-USA 96 Bezug genommen, was verdeutlicht, dass
dieses anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise für das Verfahren:
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Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält – die sich auf das DBA-USA 96 stützende Vo
DBA-USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E 2.1 ff.).
2.3. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore company accounts" that have been
established or maintained during the period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 7]) Übersetzung lautet:
US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008
eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und
dergleichen" dargelegt werden kann.
2.3.1. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US-Citizens" (US-
Staatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 5.2).
2.3.2. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen US-Steuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von Offshore-Gesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
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Seite 9
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"-Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts- und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer-)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBS-Konto
einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.2).
2.3.3. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US Person" das sich auf dem UBS Konto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
Person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBS Konto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, "On Double Taxation
Conventions", 3. Aufl., London/ The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts-)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
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2.3.4. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
(allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten
in Bezug auf ihre Interessen an der Stiftung erfüllt hat, indem die ESTV ermächtigt worden wäre, beim IRS
Kopien der FBAR-Erklärungen für die relevanten Jahre einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt, dass auf dem UBS-Konto innerhalb
einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt worden sind. Im Sinn des
Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen
und Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttover-kaufserlöse berechnet werden)
herangezogen. Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne
bzw. Verluste (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1 und A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
3.
3.1. Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Stiftung und ihr Konto während mindestens 3
Jahren zwischen 2003 und 2009 bestanden haben. Der
Beschwerdeführer sei an der Stiftung und damit auch an deren
Bankkonto mit der Stammnummer ... wirtschaftlich berechtigt gewesen. In
den Jahren 2005 und 2006 seien Erträge von Fr. 305'319.-- erzielt
worden. Dazu kämen Kapitalgewinne von mindestens Fr. 96'198.--, womit
die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander
folgenden Jahren den Betrag von Fr. 100'000.-- überstiegen hätten.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er falle nicht unter
das Amtshilfeersuchen, da er nicht "US person" im Sinn des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 sei. Er macht geltend, er habe die ESTV bereits im
Rahmen einer Stellungnahme vom 31. März 2010 darauf hingewiesen,
dass die unter das Amtshilfeersuchen des IRS fallende natürliche Person
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gemäss dem Staatsvertrag 10 als "US-Staatsangehörige" identifiziert
worden sein müsse. Der Begriff "US person", auf welchen sich die
Vorinstanz stütze, sei weder in der Schweiz noch in den USA je offiziell
publiziert worden. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem
Zusammenhang u.a. auf Art. 3 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom
18. Juni 2004 (PublG, SR 170.512), wonach völkerrechtliche Verträge
und Beschlüsse des interkantonalen Rechts für die Schweiz (erst) dann
verbindlich seien, wenn sie in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden seien. Aber selbst wenn der –
laut Ansicht des Beschwerdeführers – "nie publizierte englische
Originaltext" massgebend sein sollte, was bestritten werde, wären in casu
die Voraussetzungen für eine Amtshilfe nicht erfüllt. Denn nach dem
unmissverständlichen Wortlaut des Anhangs zum Staatsvertrag 10 könne
in persönlicher Hinsicht unter der Kategorie 2/B nur Amtshilfe gewährt
werden, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eines "offshore company
accounts" Amerikaner sei, d.h. wenn er – wie in Anhang 1/B beschrieben
– die Staatsangehörigkeit der USA besitze. Auf Personen ohne
amerikanische Staatsangehörigkeit sei der Staatsvertrag 10 unter der
Kategorie 1/B und 2/B nicht anwendbar. Aus den von der UBS AG
eingereichten Unterlagen ergebe sich ohne weiteres, dass der
Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei und somit die
persönlichen Voraussetzungen für eine Amtshilfe unter der Kategorie 1/B
und 2/B nicht erfülle. Entsprechend könne dem Amtshilfegesuch im
vorliegenden Fall keine Folge geleistet werden und die Beschwerde sei
gutzuheissen.
3.2.2. Dem ist entgegen zu halten, dass der Begriff "US persons" – wie
erwähnt (oben E. 2.3.1) – nicht nur US-Staatsangehörige, sondern alle
Personen erfasst, welche in den USA in der vom Staatsvertrag 10
bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv steuerpflichtig waren.
Heranzuziehen ist dabei der massgebende englische Text, was sich aus
den dem Staatsvertrag 10 angefügten "Declarations" ergibt (Art. 33
Abs. 3 VRK; BVGE 2010/7 E. 3.5.5; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1, auch
zum Folgenden). Sofern möglich, wird jedoch (auch) auf die deutsche
Fassung, welche in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts
veröffentlicht ist (SR 0.672.933.612), abgestellt. Der englische
Originaltext wird nur dann beigezogen, wenn die deutsche Übersetzung –
wie dies namentlich für den Begriff "US persons" zutrifft –
missverständlich oder ungenau erscheint (der authentische englische
Text des Abkommens 09 samt Protokoll 10 finden sich z.B. unter
A-6179/2010
Seite 12
. ch/content/dam/data/wirtschaft/fallubs/abkommen-
e.pdf; jener des Protokolls 10 unter
fallubs/aenderungsprotokoll-amtshilfeabkommen-e.pdf, beide letztmals
aufgerufen am 15. Februar 2011).
3.2.3. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit 1993 im
Besitz einer "green card", weshalb er nach dem US-amerikanischen
Steuergesetz (IRC) und den dazu gehörigen "Treasury Regulations" als
"resident alien" gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010
vom 30. November 2010 E. 5.2). Als solcher ist der Beschwerdeführer in
den USA in demselben Umfang subjektiv steuerpflichtig wie ein US-
Staatsbürger (oben E. 2.3.1). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der
Beschwerdeführer – wie er geltend macht – in der fraglichen Zeit seinen
Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Denn wie gesagt kommt es für die
hier massgebende Kategorie (2/B/b) nicht auf den Wohnsitz an (E. 2.3).
Zudem kann die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der
Beschwerdeführer tatsächlich für die Jahre 2001 und 2008 in den USA
steuerpflichtig ist, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, da diese
Frage allein von den amerikanischen Steuerbehörden abschliessend zu
beurteilen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2011 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.2). Somit ist mit der ESTV davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer unter dem Staatsvertrag 10 als "US person"
zu qualifizieren ist. Das entsprechende Kriterium in Bezug auf die zu
leistende Amtshilfe ist mithin erfüllt.
3.3. Unbestritten ist demgegenüber die zutreffende Annahme der
Vorinstanz, dass das UBS Konto der Stiftung als "offshore company
account" zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2). Der Beschwerdeführer
bestreitet auch nicht bzw. weist mit Beschwerdebeilage Nr. 10 ("Formular
A vom 15. September 2003") sogar selber darauf hin, am betreffenden
UBS Konto mit der Stammnummer ... wirtschaftlich berechtigt zu sein.
Damit erweisen sich zwei weitere Identifikationskriterien der Kategorie
2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 mit Bezug auf den
Beschwerdeführer als erfüllt.
3.4. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob vorliegend ein begründeter Verdacht
auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" besteht, damit basierend auf
dem Anhang zum Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann (vgl.
oben E. 2.3.4).
A-6179/2010
Seite 13
Seitens des Beschwerdeführers wurde bis heute nicht dargelegt, inwiefern er seinen steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf seine Interessen an der Stiftung als Offshore Gesellschaft nachgekommen ist.
Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht somit der begründete
Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte". Kommt hinzu, dass die Stiftung und ihr Konto
gemäss den an die ESTV eingereichten Bankunterlagen während mindestens 3 Jahren zwischen 2003 und
2009 (und damit einschliesslich eines vom Ersuchen erfassten Jahres) bestanden haben. Gemäss der
Dossieranalyse der Vorinstanz sind auf dem Konto der Stiftung in den Jahren 2005 und 2006 (und damit
einschliesslich eines vom Ersuchen erfassten Jahres) Erträge in der Höhe von Fr. 305'319.-- erzielt
worden; dazu kommen laut ESTV Kapitalgewinne von mindestens Fr. 96'198.--. Die durchschnittlichen
Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren übersteigen damit den Betrag von Fr.
100'000.--. Diese Berechnungen blieben unbestritten.
Die vorausgesetzten Kontoeigenschaften gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sind
hiermit für das UBS Konto der Stiftung erfüllt und der Beschwerdeführer hat es unterlassen nachzuweisen,
dass er seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf seine Interessen an der Stiftung als Offshore-
Gesellschaft nachgekommen ist. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Anhang zum Staatsvertrag
10 besteht somit in seinem Fall der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte".
4.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle
Voraussetzungen, namentlich die Erfüllung der Identifikationskriterien
gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sowie das
Vorliegen eines begründeten Verdachts auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten Kontoeigenschaften) gemäss
Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10, für die Gewährung der
Amtshilfe vorhanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen.
Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
A-6179/2010
Seite 14
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
A-6179/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
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