B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 16.12.2015 (2C_1117/2015)
Abteilung I
A-6185/2015
Zw i s ch en en t s c he i d vom
1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Andreas von Erlach, Haymann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren A-4941/2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a Gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermö-
gen (DBA-ES; SR 0.672.933.21), richtete die spanische Steuerbehörde
Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) mit Schreiben vom 4. März 2015 ein
Ersuchen um Amtshilfe betreffend A._______ (nachfolgend: Steuerpflich-
tige) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Bean-
tragt wurde die Übermittlung von Bank-Informationen betreffend den Zeit-
raum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
A.b Nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die
ESTV mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2015 die Übermittlung von edier-
ten Informationen an die ersuchende Behörde an.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. August 2015 erhob die Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Schlussverfügung der
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt, es sei die Schlussverfügung aufzuheben und der AT
die Amtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Schlussverfügung teilweise aufzuheben und es
seien nur die mit Ersuchen der AT vom 4. März 2015 verlangten Unterlagen
betreffend die Beschwerdeführerin zu übermitteln, bzw. seien auf sämtli-
chen zu übermittelnden Bankunterlagen alle Informationen von Drittpar-
teien unkenntlich zu machen.
B.b Mit Verfügung vom 14. August 2015 gab das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Spruchkörper für den Entscheid in der
Sache bekannt: Dieser setze sich aus Richter Michael Beusch (Instrukti-
onsrichter und möglicher Einzelrichter), Richter Pascal Mollard sowie
Richter Daniel Riedo zusammen. Als Gerichtsschreiberin sei Zulema
Rickenbacher eingesetzt worden. Verfügt wurde, dass ein allfälliges Aus-
standsbegehren gegen eine dieser Personen schriftlich bis spätestens am
4. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden
müsse.
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B.c Mit Eingabe vom 4. September 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Erstreckung der gesetzten Frist bis zum 24. September 2015. Sie be-
gründete ihr Gesuch damit, dass sie Wohnsitz in Spanien habe und die
Korrespondenz zwischen ihrer Rechtsvertretung vor Ort und jener in der
Schweiz jeweils übersetzt werden müsse. Dies führe – nicht zuletzt wegen
der in Spanien andauernden Ferienzeit – zu erheblichen Verzögerungen.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde das Erstreckungsgesuch gut-
geheissen und die Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegeh-
rens antragsgemäss bis zum 24. September 2015 verlängert.
B.d Mit Eingabe vom 24. September 2015 machte die Beschwerdeführerin
geltend, es würden noch immer erhebliche Verzögerungen aufgrund der
bereits genannten Gründe bestehen und ersuchte um eine weitere
20-tägige Fristerstreckung bis zum 14. Oktober 2015.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde dieses zweite Erstre-
ckungsgesuch abgewiesen. Seinen Entscheid begründete das Bundesver-
waltungsgericht mit dem Umstand, dass den von der Beschwerdeführerin
genannten Gründen – durch die bereits gewährte Fristerstreckung – in ge-
nügender Weise Rechnung getragen worden sei. Eine weitere Erstreckung
lasse sich nicht rechtfertigen. Zur Einreichung eines allfälligen Ausstands-
begehrens wurde eine kurze Nachfrist bis zum 29. September 2015 ge-
währt.
B.e Mit Eingabe vom 29. September 2015 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin innert der ihr erstreckten Frist den Ausstand des gesamten Spruch-
körpers, bestehend aus den Richtern Michael Beusch, Pascal Mollard und
Daniel Riedo (nachfolgend: Spruchkörper 1); zudem sei betreffend das
Ausstandsbegehren eine selbständig zu eröffnende Zwischenverfügung zu
erlassen.
Das Ausstandsbegehren begründet die Beschwerdeführerin namentlich
damit, dass sie die Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf
einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter
befürchte. Dies zumal alle drei Richter des Spruchkörpers 1 bereits an
mehreren Entscheiden betreffend identische bzw. ähnlich gelagerte Fälle
mitgewirkt hätten (vgl. nachfolgend E. 3.1).
B.f Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang des vorerwähnten Ausstandsbegehrens und
teilte den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Spruchkörpers für den
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diesbezüglichen Zwischenentscheid mit. Eingesetzt wurden Richter
Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Christoph Bandli und Richter Jérôme
Candrian (nachfolgend: Spruchkörper 2). Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführerin Frist bis zum 20. Oktober 2015 angesetzt, um ein allfäl-
liges Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper 2 einzureichen.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin auf-
grund einer längeren Hospitalisierung um Erstreckung dieser Frist bis zum
4. November 2015. Die beantragte Erstreckung wurde durch das Bundes-
verwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 ausnahmsweise
gewährt. Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte die Beschwerdefüh-
rerin mit, dass sie gegen die Besetzung des Spruchkörpers 2 keine Ein-
wände habe.
C.
Auf entsprechende Aufforderung des für jenen Zwischenentscheid einge-
setzten Instruktionsrichters Maurizio Greppi hin, nahmen die Richter des
Spruchkörpers 1 je Stellung zum Ausstandsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin. Sie alle verneinten das Bestehen von Ausstandsgründen. Mit Verfü-
gung vom 13. November 2015 wurden der Beschwerdeführerin diese Stel-
lungnahmen zugestellt.
D.
Auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wird – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Zu den beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die
Schlussverfügung der Vorinstanz im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Sep-
tember 2006 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkom-
men [VO DBA-ES; SR 672.933.21]). Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her im Hauptverfahren zuständig.
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Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht eben-
falls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Ent-
scheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwi-
schenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2733/2013 vom
13. Juni 2013). Dabei gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des
BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht sinngemäss (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5542/2013 vom 29. Oktober 2013).
Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Aus-
standsbegehren vom 29. September 2015 einzutreten. Soweit das VGG
nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter bzw. eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entschei-
det die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über
den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht
darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren
zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruch-
körper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel
die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und
Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VGR). Beim Entscheid über ein Aus-
standsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl.
Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG). Da aber mit diesem Ent-
scheid abschliessend über das Vorliegen von Ausstandsgründen befunden
wird, erscheint es auch in diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper ge-
mäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch
über Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheide des Bundesver-
waltungsgerichts A-4484/2013 vom 12. September 2013; A-2733/2013
vom 13. Juni 2013 sowie A-6181/2012 vom 30. Januar 2013). Über die
Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden
(Art. 37 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5542/2013 vom 29. Oktober 2013).
2.
2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK An-
spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um-
stände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34
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BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und – entsprechend Art. 38 VGG
– vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterin-
nen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Ge-
richtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches
Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache
tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen
Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit die-
sen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen
(Bst. e) befangen sein könnten.
Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befan-
genheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein
solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be-
trachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Rich-
terin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich
in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das
bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Be-
urteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvor-
eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei-
nen (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 136 I 207 E. 3.1 je
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014
E. 2.2; zum Ganzen vgl.: Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2).
2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss-
trauen in das Gericht kann bei den Parteien dann entstehen, wenn einzelne
Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa-
che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor-
befassung stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson
durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten
bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreinge-
nommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen er-
scheinen lässt. Nach Art. 34 Abs. 2 BGG stellt jedoch die Mitwirkung an
einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Dies
gilt auch für die an einem Rückweisungsentscheid mitwirkenden Gerichts-
personen, wenn der vorinstanzliche Entscheid erneut bei der Rechtsmitte-
linstanz angefochten wird. Es wird angenommen und erwartet, dass sie die
Streitsache objektiv und unparteiisch behandeln und so die erforderliche
Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts
1C_52/2011 vom 23. März 2011 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1B_243/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Allein der
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Umstand, dass sich eine Rechtsmittelinstanz in einem Rückweisungsent-
scheid bereits mit der Sache befasst hat, führt mithin nicht dazu, dass die
beteiligten Gerichtspersonen unter dem Anschein der Befangenheit ste-
hen. Hierfür müssten weitere konkrete für die Befangenheit sprechende
Gesichtspunkte im Sinne der in Art. 34 Abs. 1 BGG genannten Tatbestände
hinzutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1124/2013 vom 1. Mai
2014 E. 2.3, 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2 und 1C_52/2011 vom
23. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in: Bundesgerichts-
gesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], 2. Aufl., 2011, Art. 34 Rz. 9 und 19; zum Ganzen: Zwischenent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts A-3077/2014 vom 21. Juli 2014
E. 2.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung
des Spruchkörpers 1 damit, dass die Richter des Spruchkörpers 1 bereits
an mehreren Entscheiden betreffend identische bzw. ähnlich gelagerte
Fälle mitgewirkt hätten. Namentlich hätten die Richter Daniel Riedo und
Pascal Mollard mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013
vom 11. Februar 2014 einen Fall mit identischem/ähnlichen Streitgegen-
stand entschieden. Im genannten Fall habe – wie vorliegend auch – die
spanische AT gestützt auf das DBA-ES ein Amtshilfegesuch um Übermitt-
lung von sich bei einem Finanzinstitut befindlichen Informationen gestellt,
wobei die Beschwerdegegner Nichteintreten bzw. Abweisung des Gesuchs
verlangt hätten. Ebenso wie im vorliegenden, sei es im genannten Fall um
die Herausgabe von Kontodaten aus den Jahren 2010 - 2012 gegangen.
Weiter sei auch die Frage aufgeworfen worden, ob die alte oder die seit
dem 24. August 2013 in Kraft getretene Fassung von Art. 25bis DBA-ES aus
intertemporaler Sicht einschlägig sei. Eine weitere Parallele zum bereits
entschiedenen Fall bestehe darin, dass geltend gemacht werde, das Ersu-
chen der AT sei nur zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden.
Nach dem Dargelegten dränge sich die Vermutung auf, dass die Richter
die dort gefasste Meinung auch im vorliegenden Fall vertreten und von ih-
rem Standpunkt – unabhängig davon, ob es dafür überzeugende Argu-
mente gäbe – nicht mehr abrücken würden. Unter diesen Umständen
könne nicht willkürfrei behauptet werden, die Vorbefassung begründe
keine Befangenheit. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin befürchten,
kein gerechtes Urteil zu erhalten. Aus den genannten Gründen seien die
Richter des Spruchkörpers 1 anzuweisen, in den Ausstand zu treten.
Gleichzeitig sei ein neuer Spruchkörper zu bilden.
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Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann aus folgenden Gründen
nicht gefolgt werden:
3.2 Der Umstand allein, dass Richter des Spruchkörpers 1 allenfalls bereits
ähnlich gelagerte Fälle entschieden haben, genügt entsprechend Art. 34
Abs. 2 BGG und der Rechtsprechung nicht, die genannten Richter als be-
fangen anzusehen. Es müssten vielmehr weitere Gründe vorgebracht wer-
den (vgl. E. 2.2). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die von
ihr abgelehnten Richter hätten sich in früheren identisch bzw. ähnlich gela-
gerten Fällen bereits eine Meinung gebildet, weshalb sie in ihrer Streitsa-
che nicht mehr offen für neue Argumente seien. Aus dieser Behauptung
vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nichts für sich abzuleiten. Wohl
mag in den von der Beschwerdeführerin genannten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts – wie im Rahmen der Rechtsprechung üblich – die
Klärung von Rechtsfragen erfolgt sein. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin erscheint ihr eigenes Verfahren damit aber nicht in unzu-
lässiger Weise "vorbestimmt". Es ist vielmehr als Prozessrisiko zu qualifi-
zieren, wenn die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Entscheide in
früheren, (behaupteterweise) identisch gelagerten, Verfahren den Be-
schwerdeweg beschreitet und vergleichbare oder sogar dieselben Rügen
vorbringt. Darin kann keine den Ausstand begründende Voreingenommen-
heit der abgelehnten Gerichtsperson gesehen werden (vgl. dazu Zwi-
schenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5542/2013 vom 29. Ok-
tober 2013 E. 2.2).
3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die
den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG zu be-
gründen vermögen. Das Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper 1
im Verfahren A-4941/2015 ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der
Hauptsache.
4.2 Infolge Unterliegens betreffend das Ausstandsbegehren vom 29. Sep-
tember 2015 steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für
die entsprechenden Aufwendungen zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Haupt-
sache.
3.
Es wird keine Parteientschädigung für Aufwendungen in Zusammenhang
mit dem hier beurteilten Ausstandsbegehren zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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