B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6197/2012
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
1. A._______,
2. B.________,
3. C._______,
2 und 3 vertreten durch A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
E._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Roberta Papa, und
Rechtsanwalt Thomas Pietruszak, Blesi & Papa,
Usteristrasse 10, Postfach 3921m 8021 Zürich 1,
Vorinstanz
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung).
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Sachverhalt:
A.
Am (…) 2005 trat D._______ eine auf drei Jahre befristete Arbeitsstelle
als […] im […] an. Dort arbeitete er in einer Untergruppe des […]. Im Ok-
tober 2007 verlängerte E._______ den Arbeitsvertrag mit D._______ bis
März 2010. Mitte Oktober 2009 löste D._______ den fraglichen Arbeits-
vertrag mit dem E._______ auf.
B.
Am (…) 2010 bestellte D._______ bei […] E._______ [eine Chemikalie]
für einen von ihm durchzuführenden Versuch, stornierte die fragliche Be-
stellung jedoch kurz darauf. Zwei Tage später teilte er […] E._______ mit,
[die Chemikalie] nun gleichwohl zu benötigen. Daraufhin wurde [diese]
bestellt und D._______, gekennzeichnet mit einem "T" für toxisch, abge-
geben. Mit [der] erhaltenen [Chemikalie] beging D._______ am (…) 2010
in den Räumlichkeiten des E._______ Selbstmord. Er hinterlässt eine
Ehefrau, A._______, und zwei im Jahr (…) geborene Kinder, B._______
und C._______.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons […] das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall
von D._______ ein und auferlegte die Untersuchungskosten im Betrag
von Fr. […] dem Nachlass des Verstorbenen.
D.
Am 10. Juni 2011 reichten A._______ sowie B._______ und C._______
(nachfolgend: Gesuchsteller) beim Eidgenössischen Finanzdepartement
(EFD) ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung gegen die Eidge-
nossenschaft ein wegen des durch ein widerrechtliches Verhalten verur-
sachten Todes von E._______. Darin beantragten sie, ihnen unter Kos-
tenauflage zu Lasten des Staates Schadenersatz in der Höhe von Fr. […]
sowie eine nach Ermessen festzulegende Genugtuung, die jedoch den
Betrag von Fr. […] nicht unterschreiten solle, zuzusprechen. Am 17. Juni
2011 teilte das EFD den Gesuchstellern mit, für die Behandlung der ein-
gereichten Staatshaftungsansprüche nicht zuständig zu sein. Dieser Auf-
fassung schlossen sich die Gesuchsteller an, ersuchten das EFD mit
Schreiben vom 4. Juli 2011 jedoch das eingeleitete Staatshaftungsverfah-
ren gleichwohl durchzuführen, da das E._______ als Gesamtbehörde in
der zur Beurteilung stehenden Angelegenheit befangen sei. Diesen An-
trag, aufgefasst als Begehren um Bezeichnung einer Ersatzbehörde,
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überwies das EFD daraufhin dem Rat der Eidgenössischen Technischen
Hochschulen (ETH-Rat), welcher darauf mit Verfügung vom
30. November 2011 nicht eintrat und das E._______ anhielt, über das
eingereichte Ausstandsbegehren im Rahmen einer selbständig anfecht-
baren Zwischenverfügung zu entscheiden.
E.
Am 13. April 2012 reichten die Gesuchsteller ein ergänztes Gesuch um
Schadenersatz und Genugtuung ein mit dem Antrag, den Gesuchstellern
Schadenersatz in der Höhe von Fr. […] und Genugtuung im Betrag von je
Fr. […], total Fr. […], zu bezahlen; vorbehältlich einer Klageerhöhung so-
wie einer Nachklage.
F.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 bezeichnete das E._______ die für die
Beurteilung der Staatshaftungsansprüche der Gesuchsteller zuständigen
Personen und wies das eingereichte Ausstandsbegehren in Bezug auf
diese Personen ab.
G.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 wies das E._______ die Schadener-
satz- und Genugtuungsansprüche der Gesuchsteller ohne Kostenauflage
ab.
H.
Dagegen reichen die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführende)
am 29. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin stellen und begründen sie folgende Anträge:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2012
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Begehren der Be-
schwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung vom
10. Juni 2011 resp. 13. April 2012 vollumfänglich gutzuheissen,
d.h. der Beschwerdegegnerin sei Schadenersatz in der Höhe von
CHF […] und – in Vertretung ihrer Kinder B._______ und
C._______ – von Fr. […] zu bezahlen, zudem sei der Beschwer-
deführerin für sich und in Vertretung ihrer Kinder B._______ und
C._______ eine Genugtuung von CHF […] (je […]) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. Oktober 2012 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin."
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Seite 4
I.
Das E._______ (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehm-
lassung vom 30. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde.
J.
In den weiteren Rechtsschriften halten die Verfahrensbeteiligten an den
von ihnen gestellten Anträgen fest, wobei von beiden Seiten neue Be-
weismittel eingereicht und Beweisanträge gestellt werden. Mit prozesslei-
tender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013
werden verschiedene Beweismassnahmen getroffen.
K.
In der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2013 haben die Ver-
fahrensparteien was folgt vereinbart:
"1. (…).
2. E. zahlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (…).
3. Er verpflichtet sich (…).
4. Die Parteien verpflichten sich zu Stillschweigen über den
Inhalt dieses Vergleichs, insbesondere auch gegenüber
den Medien.
5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien
als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Parteien beantragen dem Bundesverwaltungsgericht,
diese Vereinbarung zum Inhalt seiner Verfügung zu ma-
chen.
8. Die Parteien erklären, auf die Erhebung einer Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schwei-
zerische Bundesgericht zu verzichten.
9. Dieser Vergleich kann mit schriftlicher Erklärung an das
Bundesverwaltungsgericht bis zum 6. Dezember 2013
(Poststempel) widerrufen werden."
L.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilen die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht mit, am Vergleich festhalten zu wollen. Im
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Übrigen erklären sie, nicht mehr durch die Blum & Grob Rechtsanwälte
AG vertreten zu sein, weshalb ihnen die weitere Korrespondenz direkt
zuzustellen sei. Das ihnen zustehende Geld sei auf die folgenden Konten
zu überweisen:
[…]
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelangt das Ver-
waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zur Anwendung, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 31 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 7 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 1).
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat. Beim E._______ handelt es sich um eine öffentlich-
rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als ausserhalb der
Bundesverwaltung stehende Behörde mit Bundesaufgaben betraut ist
(Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eid-
genössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]
i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über den Bereich
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, vgl. TOBIAS JAAG,
Staats- und Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Koller/Müller/ Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Stand 1996, N. 46 und
FN. 102). In dieser Funktion hat es im Entscheid vom 29. Oktober 2012
über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus dem Verantwort-
lichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) entschieden, welche
die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2011 gegen sie erhoben haben.
Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von
einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG gefällt worden ist. Da im Be-
reich der Staatshaftung im Übrigen keine Ausnahme besteht, erweist sich
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde als zuständig.
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1.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind nicht im Rubrum der ange-
fochtenen Verfügung erwähnt, obwohl die Beschwerdeführerin 1 bereits
im Gesuch vom 10. Juni 2011 sowie auch in der Ergänzung vom 13. April
2012 Schadenersatz und Genugtuung für sich und ihre Kinder verlangt
hat. Da die Kinder eigene Rechtssubjekte sind (Art. 11 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR
210]) und lediglich durch ihre Mutter gesetzlich vertreten werden (Art. 304
Abs. 1 ZGB), waren sie bereits selber Partei im vorinstanzlichen Verfah-
ren und haben daran gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1
teilgenommen. Ihre formelle Beschwer ist damit zu bejahen. Dasselbe gilt
für die Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführenden sind als formelle
Adressaten der angefochtenen Verfügung, in der die geforderten Scha-
denersatz- und Genugtuungsansprüche abgewiesen wurden, überdies
materiell beschwert. Sie sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist damit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Gemäss Art. 23 Ziff. 1 Bst. a VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als
Einzelrichterin über die Abschreibungen von gegenstandslos gewordenen
Beschwerdeverfahren. Ein solcher Abschreibungsentscheid ergeht na-
mentlich, wenn das Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs als erledigt
abzuschreiben ist (vgl. Abschreibungsentscheide des Bundesverwal-
tungsgericht A-1368/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 1.3, A-8272/2008
vom 14. Januar 2010 E. 1.3, A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 1.3).
Die von den Verfahrensbeteiligten begehrte Abschreibung des vorliegen-
den Verfahrens infolge Vergleichs fällt demnach in die Zuständigkeit der
Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (vgl. Sachverhalt K.).
3.
Die Verfahrensbeteiligten haben an der Instruktionsverhandlung vom
26. November 2013 einen Vergleich geschlossen und diesen innert Frist
nicht widerrufen.
3.1 Ein Vergleich ist ein Vertrag, in welchem die Parteien einen zwischen
ihnen schwellenden Streit oder eine Unsicherheit über ein Rechtsverhält-
nis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.220). Eine solche Übereinkunft ist nur zu-
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lässig, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können.
Wegen der zwingenden Natur des Verwaltungsrechts ist der Spielraum
für Vergleich zwar eingeschränkt. Der Vergleich kann aber dort zugelas-
sen werden, wo das materielle Recht vertragliches Handeln ermöglicht
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 1149). Dies trifft insbesondere auf den Bereich des Staatshaftungs-
rechts zu, in welchem die Privaten im Wesentlichen frei über die ihnen
zustehenden Ansprüche verfügen können und bei deren Ausrichtung den
leistungspflichtigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu-
steht (vgl. Abschreibungsentscheid A-8272/2008 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. Januar 2010 E. 3.1; AUGUST MÄCHLER, Der Ver-
gleich im Staatshaftungsrecht, in: HAVE 2012, S. 483 ff., 485). Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im vorliegenden Beschwerde-
verfahren zu beurteilenden Ansprüche einer vergleichsweisen Streiterle-
digung zugänglich sind.
3.2 Einen unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten geschlossenen Ver-
gleich – wie den vorliegend zur Beurteilung stehenden – macht das Bun-
desverwaltungsgericht zum Inhalt seiner Verfügung, es sei denn, die Ei-
nigung leide an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG (Art. 33b
Abs. 4 VwVG). Demzufolge muss ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich
denselben Anforderungen genügen wie eine Verfügung, d.h. er muss im
Einklang mit dem geltenden Recht stehen, im öffentlichen Interesse lie-
gen und darf nicht willkürlich sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.220, KARIN SIEGWART, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 33b N. 64, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1149). Infolgedessen ist es unzulässig, in einem Vergleich Schaden-
ersatz- oder Genugtuungsansprüche zuzusprechen, die vom Ausmass
her in keinem Verhältnis zur gesetzlich geschuldeten Leistung stehen
(MÄCHLER, a.a.O., S. 486). Soll die Unsicherheit über den massgeblichen
Sachverhalt durch einen Vergleich beseitigt werden, ist zu beachten, dass
es zu den Amtspflichten der zuständigen Verwaltungsbehörde gehört, den
rechtserheblichen Sachverhalt sorgfältig abzuklären (Art. 12 VwVG).
Raum für die Eingehung eines Vergleichs besteht deshalb erst dann,
wenn für dessen Klärung ein Aufwand betrieben werden müsste, der in
keinem vernünftigen Verhältnis zur objektiven Bedeutung der Streitsache
steht (MÄCHLER, a.a.O., S. 486). Überdies soll ein Vergleich nach dem
Willen des Gesetzgebers einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmit-
tel verzichten, und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge
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(Art. 33b Abs. 1 VwVG). Wird der Inhalt eines Vergleiches in den Ab-
schreibungsentscheid aufgenommen, so ist dieser wie ein Urteil voll-
streckbar (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.221,
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1149).
3.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Staatshaftungsansprüche in der angefochtenen Verfügung aus-
schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft und das
Beweisverfahren auf die diesbezüglich rechtserheblichen Tatsachen be-
schränkt. Deshalb ist der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die
behaupteten schädigenden Handlungen durch Mitarbeiter der Vorinstanz
und hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen diesen Handlun-
gen und den geltend gemachten Staatshaftungsansprüchen sowie eines
allfälligen Verschuldens fehlbarer Mitarbeiter der Vorinstanz nur unzurei-
chend erstellt. Das diesbezüglich durchzuführende Beweisverfahren wäre
indes ausgesprochen aufwändig und stünde nicht in einem angemesse-
nen Verhältnis zu den eingeklagten Forderungen. Deshalb erscheint es
vorliegend zulässig, auf die Durchführung eines vollständigen Beweisver-
fahrens zu verzichten und den Parteien zuzugestehen, auf der vorhande-
nen Sachlage einen Vergleich zu schliessen. Die entsprechende von den
Verfahrensparteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
26. November 2013 getroffene Übereinkunft ist klar und bezieht sich auf
alle strittigen Punkte (vgl. Sachverhalt K.). Sie enthält überdies einen
Rechtsmittelverzicht und eine Regelung der Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen. Schliesslich erweisen sich die […] darin ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht zugesprochenen Geldsummen als sachgerecht. Sie
stehen ausserdem im Einklang mit dem Rechtsgleichheitsgebot. Die frag-
liche Vereinbarung kann folglich zum Inhalt des begehrten Abschrei-
bungsentscheids gemacht werden.
3.4 Infolgedessen wird der gerichtliche Vergleich vom 26. November 2013
in Anwendung von Art. 33b VwVG genehmigt, die Verfügung der Vorin-
stanz vom 29. Oktober 2012, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben
(Dispo-Ziff. 1) und das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Ver-
gleich erledigt abgeschrieben.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben (Art. 33b Abs. 5 VwVG sowie Art. 6 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
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entschädigung wird angesichts der einvernehmlichen Regelung nicht zu-
gesprochen.
5.
Die Parteien haben auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen diesen
Entscheid verzichtet, weshalb der Entscheid sofort rechtskräftig wird.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Vereinbarung vom 26. November 2013 wird genehmigt.
2.
Dispo-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2012 wird
aufgehoben und das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren als
durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden
wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. […] auf das Konto
[…] zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführende 1 in dreifacher Ausfertigung (je für sich und
für die Beschwerdeführenden 2 und 3; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Beilage des Schreibens der Be-
schwerdeführenden vom 6. Dezember 2013)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Christa Baumann
Versand: