Abtei lung I
A-6198/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006);
Vorsteuerabzug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6198/2009
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG ist eine Aktiengesellschaft, welche auf die Ver-
marktung von Medienprodukten über Sportereignisse aller Art
spezialisiert ist. Sie ist seit dem 17. März 2000 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen.
B.
In der Zeit vom 27. November bis 1. Dezember 2006 und am 5. März
2007 führte die ESTV bei der A._______AG eine Kontrolle der
Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 (Zeit vom 1.
Januar 2002 bis 31. Dezember 2006) durch. Sie stellte dabei fest, dass
die Gesellschaft in den kontrollierten Perioden diverse Beteiligungen
gekauft hatte. Für die dafür aufgewendeten Beratungskosten hatte die
Gesellschaft den vollständigen Vorsteuerabzug geltend gemacht,
welcher von der ESTV im Rahmen der Kontrolle verweigert wurde. Die
ESTV belastete deshalb mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 258'955
vom 9. März 2007 in der Höhe von Fr. 277'371.-- den – nach ihrer Auf-
fassung zu Unrecht – vorgenommenen Vorsteuerabzug der
A._______AG nach.
C.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 erklärte die Gesellschaft, sie werde
die EA Nr. 258'955 nur unter Vorbehalt bezahlen. Sie behielt sich vor,
den in dieser aufgeführten Betrag zu bestreiten. Auf Ersuchen der
ESTV vom 8. Mai 2007, ihren Vorbehalt zu konkretisieren und mitzu-
teilen, ob sie einen einsprachefähigen Entscheid wünsche, bat die
A._______AG mit Brief vom 15. Mai 2007 u.a. um eine anfechtbare
Verfügung.
D.
Mit Entscheid vom 25. Juli 2008 hielt die ESTV fest, die A._______AG
schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006
Fr. 277'371.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins seit dem 30. April
2005 (mittlerer Verfall). Zur Begründung führte sie aus, dass mehrwert-
steuerbelastete Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtig-
ten, wenn sie für einen von der Steuer ausgenommenen Umsatz oder
einen Nichtumsatz verwendet würden.
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E.
Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2009 wies die ESTV die Ein-
sprache der Gesellschaft vom 15. September 2008 ab und erkannte,
die A._______AG schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis
4. Quartal 2006 Fr. 277'371.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins seit
dem 30. April 2005 (mittlerer Verfall) und habe diesen Betrag deshalb
zu Recht bezahlt. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorsteuerbeträge, die der Gesellschaft auf den ein-
gekauften Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf ihrer
Beteiligungen in Rechnung gestellt worden sind, vollumfänglich den
umsatzsteuerlich nicht relevanten Beteiligungen zuzuordnen seien. Die
entsprechenden Vorsteuerabzüge seien deshalb zu Recht verweigert
worden.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2009 führte die A._______AG gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 31. August 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge –, der angefochtene Einspracheentscheid sei
aufzuheben und der Vorsteuerabzug in der Höhe von Fr. 277'371.-- auf
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteili-
gungen sei vollumfänglich zuzulassen. Sie begründete ihre Be-
schwerde hauptsächlich damit, die bezogenen Beratungsdienst-
leistungen seien nicht den Dividendenerträgen (Nichtumsätzen),
sondern den von ihr erbrachten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung von Sportrechten zuzuordnen.
Die ausschliessliche Zuordnung der Beratungskosten zu den
Dividendenerträgen stütze sich weder auf eine Rechtsgrundlage noch
auf eine Rechtsprechung und entspreche nicht den wirtschaftlichen
Gegebenheiten. Die diesbezügliche Praxis der ESTV sei systemwidrig,
willkürlich und bundesrechtswidrig.
G.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren
nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde kann eingetreten werden.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entschei-
de grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführe-
rin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer An-
wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
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1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3. und A-1113/2009 vom 23. Fe-
bruar 2010 E. 1.3.3.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn
stellt im vorliegenden Fall etwa das Selbstveranlagungsprinzip dar, so
dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine
Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72, 79 oder 87
MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland-
und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal -
tungsgerichts A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteu-
er; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 aMWSTG).
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem Grund-
satz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer so-
wie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlich-
keit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG).
2.2 Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des Mehrwertsteu-
ersystems darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Netto-
umsatz versteuern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Ge-
samtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1360). Der Vorsteuerabzug ist prin -
zipiell nichts anderes als das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer.
Infolge der Trennung zwischen Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer
sind beim steuerpflichtigen Unternehmer die beiden Bereiche vonei-
nander zu unterscheiden; sie müssen unabhängig voneinander er-
mittelt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5620/2008
vom 11. November 2009 E. 2.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1362).
2.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Anga-
ben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferun-
gen und Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienst-
leistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen (Art. 38
Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 aMWSTG). Die Vorsteuer kann auch
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abgezogen werden, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für
Tätigkeiten nach Art. 19 Abs. 2 aMWSTG oder für Tätigkeiten ver-
wendet werden, die steuerbar wären, wenn sie in der Schweiz bewirkt
würden (Art. 38 Abs. 3 aMWSTG).
2.4 Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung müssen, damit der
Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, folgende Voraussetzungen
erfüllt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. De-
zember 2008 E. 3.2, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.2 mit Ver-
weis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember
2004 E. 3.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1363, S. 466):
a) Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur für Steuerpflich-
tige (Art. 38 Abs. 1 aMWSTG);
b) Der Vorsteuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, die von
einem anderen Unternehmer mit der Mehrwertsteuer belastet erbracht
wurden (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG);
c) Die Leistungen müssen zudem für einen geschäftlich begründeten
Zweck oder für den Export erbracht werden (Art. 38 Abs. 2 aMWSTG),
wobei die zulässigen Zwecke in Art. 38 Abs. 2 und 3 aMWSTG ab-
schliessend umschrieben sind;
d) Der Abzug darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (Art. 38
Abs. 5 und 39 aMWSTG) oder zur Erzielung eines von der Besteuer-
ung ausgenommenen Umsatzes (Art. 18 aMWSTG) bzw. eines Nicht-
umsatzes (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; ebenso Urteil des Bundesgerichts
2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.5) eingesetzt werden;
e) Es muss ein genügender Nachweis in Form einer Rechnung beste -
hen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 37 aMWSTG).
2.5 Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG –
in Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften (EuGH) und etwa vom deutschen Recht
(sog. "erfolgloser Unternehmer") – wie soeben gesagt (siehe E. 2.4)
u.a. erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände
und Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck ge-
mäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für
steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt vieler: BGE 132 II
353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2006
vom 2. April 2009 E. 2.6.1, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-
1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss
Rechtsprechung ein "objektiv wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung" (BGE 132 II
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353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom
16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in
fine; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2006 vom 2. April
2009 E. 2.6.1, A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom
27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist eine lediglich
für die Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schweizerische Recht
knüpft an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für
steuerbare Umsätze und nicht nur an die Unternehmereigenschaft
(Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004
E. 4.3.2 mit Hinweis auf DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 257 ff.; Ent -
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007
E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2).
2.6 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen die nach Art. 18 aMWSTG
von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 17 aMWSTG), so z. B.
Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), mit Einschluss der Vermitt-
lung, von Wertpapieren, Wertrechten, Derivaten sowie Anteilen an Ge-
sellschaften (Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG). Dasselbe gilt für sog.
"Nicht-Umsätze" wie beispielsweise Dividenden (bzw. Umsätze im Zu-
sammenhang mit dem Beteiligungsbereich eines Unternehmens), wel-
che nicht auf einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch beru-
hen und folglich keine dem Geltungsbereich der Steuer unterstehende
Vorgänge und keine "steuerbaren" Umsätze nach Art. 38 Abs. 1 und 2
aMWSTG darstellen (vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG, welcher aus-
drücklich festhält, dass namentlich von der Steuer ausgenommene
Umsätze und nicht als Umsätze geltende Tätigkeiten nicht zum Vor-
steuerabzug berechtigen; Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom
16. Dezember 2008 E. 3.4 und 4.1; BVGE 2007/39 E. 3.3 mit Hinwei-
sen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1496/2006 und A-
1497/2006 sowie A-1498/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5.1;
siehe auch BGE 132 II 353 E. 7.1). Werden bezogene Leistungen nicht
für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuer-
baren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuer-
pflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132
II E. 8.2, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2 vom
2. April 2009 E. 2.6.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4, A-
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A-6198/2009
3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260,
283).
2.7 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht mit Bezug auf die
Vorsteuerabzugsberechtigung davon aus, dass die schweizerische
Mehrwertsteuergesetzgebung (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG) mit der-
jenigen der EU nicht in allen Teilen identisch ist (vgl. Urteile des EuGH
C-29/08 vom 29. Oktober 2009 Rz. 58-60, C-437/06 vom 13. März
2008 Rz. 27-28 und 30). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und
der Materialien ist für das vorliegend noch anwendbare aMWSTG
zwingend eine Verwendung der Eingangs- für die Ausgangsleistungen
erforderlich. Dabei ist neben der unmittelbaren Verwendung auch eine
mittelbare Verwendung anerkannt, bei welcher die Eingangsleistung
nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst. Nicht als genügend er-
achtet wird dagegen eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Ver-
wendung (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16.
Dezember 2008 E. 3.3, BGE 132 II 353 E. 8 S. 363 ff., insbesondere
E. 8.2 und 8.3; vgl. auch BGE 123 II 295 E. 6a S. 303). An dieser
Rechtsprechung ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes festzu-
halten, der eine "Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen"
für die in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten Zwecke, das heisst, für
steuerbare Lieferungen (Bst. a), steuerbare Dienstleistungen (Bst. b),
für optierte Umsätze (Bst. c) und für bestimmte weitere Zwecke, die
hier nicht von Bedeutung sind (Bst. d), verlangt. Anders würde es sich
dann verhalten, wenn der Gesetzgeber auch eine beabsichtigte Ver-
wendung als genügend erachten liesse. Nach der Rechtsprechung
darf vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abgewichen
werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396;
131 II 217 E. 2.3 S. 221).
2.8 Unbestritten ist, dass Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden
können, wenn sie im Zusammenhang mit Umsätzen stehen, die von
der Besteuerung ausgenommen sind und nicht für die Versteuerung
derselben optiert wird, soweit dies möglich ist (Art. 17 aMWSTG). Da-
mit entsteht für diese Umsätze eine vom Gesetzgeber gewollte Schat-
tensteuer ("taxe occulte"). Fest steht überdies, dass auch Vorsteuern,
die im Zusammenhang mit einem "Nichtumsatz" stehen, als nicht
unternehmerische Verwendung zu keinem Vorsteuerabzug berech-
tigen, was in Art. 38 Abs. 4 aMWSTG ausdrücklich verankert ist und
aufgrund des Mehrwertsteuersystems schon unter dem Recht der
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Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) Gültigkeit hatte (vgl. Bericht der Kommission für Wirt -
schaft und Abgaben des Nationalrats zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, in: BBl 1996 V 713 S. 776, zu Art. 36 Abs. 4 des Ent -
wurfs; ebenso Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August
2006, E. 3.3; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 153 ff. S. 73 ff.
und Rz. 1419 ff. S. 483 f.), was aber umgekehrt nicht bedeutet, dass
Nichtumsätze zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuer-
abzugs führen dürfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.4.1, A-1648/2006 vom 27 April
2009 E. 2.4.3.2; vgl. SONJA BOSSART, Zum Einfluss von Nichtumsätzen
auf den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuerabzugskürzung, in Zeit-
schrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht [zsis]
11/08 Ziff. 3). Dies trifft auch für die EG zu (vgl. dazu MICHAEL LANGER,
in: Reiss/Kraeusel/Langer [Hrsg.], Kommentar zum Umsatzsteu-
ergesetz, Band 3, Rz. 12 zu Art. 17 der 6. EG-RL). Als nicht unterneh-
merische Verwendungen, die den Vorsteuerabzug ausschliessen, gel-
ten – anders als wohl im neuen Recht (vgl. Art. 29 Abs. 2 MWSTG) –
u.a. Umsätze, die im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbereich
eines Unternehmens stehen (IVO P. BAUMGARTNER, in: , Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 70
zu Art. 38, S. 705). Die Praxis der ESTV geht denn auch davon aus,
dass Vorsteuern auf Aufwendungen, die vollumfänglich den von der
Steuer ausgenommenen Umsätzen bzw. Nicht-Umsätzen zugeordnet
werden können, generell nicht abgezogen werden können. Dies gilt
u.a. für Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf
oder Verkauf von Anteilen an Gesellschaften stehen (vgl. Spezialbro-
schüre Nr. 06 der ESTV, Kürzung des Vorsteuerabzuges bei gemisch-
ter Verwendung [Nr. 610.530.06; gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. De-
zember 2007], vom September 2000, Ziffer 7.6.1; vgl. auch Spezial-
broschüre Nr. 06 der ESTV, Kürzung des Vorsteuerabzuges bei ge-
mischter Verwendung [Nr. 610.530.06; ab 1. Januar 2008 gültige
Fassung], vom Dezember 2007, Ziffer 7.4.1).
3.
3.1 Im konkreten Fall hat die ESTV der Beschwerdeführerin den Ab-
zug von Vorsteuern auf Beratungskosten, die im Zusammenhang mit
der Akquisition von Beteiligungen standen, verweigert. Die be-
treffenden Kosten beliefen sich im Jahre 2004 auf Fr. 32'738.23, im
Jahre 2005 auf Fr. 186'967.38 und im Jahre 2006 auf Fr. 3'429'924.32.
Diesbezüglich ist unbestritten, dass die betreffenden Beratungskosten
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im Zusammenhang mit der Akquisition mehrerer Beteiligungen (d.h.
Aktienkäufe oder sog. "Share Deals") standen und auch Aktien er-
worben wurden. Diese Kosten standen mit anderen Worten in direktem
Zusammenhang mit den von der Gesellschaft erworbenen Betei ligun-
gen. Solche Aufwendungen (im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Beteiligungen) berechtigen jedoch nach dem Gesagten nicht zum Vor-
steuerabzug. Eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung
für steuerbare Zwecke reicht nicht aus (vgl. E. 2.5). Auch der Verkauf
von Beteiligungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Vorsteuern,
die aber vollumfänglich den umsatzsteuerlich nicht relevanten Betei-
ligungen zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig, weshalb die ent-
sprechenden Abzüge durch die ESTV zu Recht verweigert wurden.
3.2 In Anbetracht der vorstehenden Darstellungen wird deutlich, dass
die Beschwerdeführerin die behauptete ausschliessliche Verwendung
für steuerbare Leistungen in keiner Weise nachzuweisen vermag. Dies
geht allein schon aus E. 3.1 hervor. Was die Beschwerdeführerin dage-
gen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Sie macht u.a. geltend, dass sie dank der erworbenen Beteiligungen
Umsätze erzielt habe, welche vollumfänglich zum Vorsteuerabzug be-
rechtigten. Diese stünden deshalb in objektiv-wirtschaftlichem Zusam-
menhang mit dem Erwerb der entsprechenden Beteiligungen. Auch
wenn sich durch die neu erworbenen Beteiligungen Vorteile ergaben
und unter Umständen Mehrumsätze im steuerbaren Bereich
resultierten, ist dies für die Zuordnung der vorsteuerbelasteten Ein-
gangsleistungen unbeachtlich; es liegt mehrwertsteuerrechtlich weder
eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwendung für einen ge-
schäftlichen Zweck vor. Das Gleiche gilt betreffend die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten strategischen und kommerziellen
Vorteile bzw. die Ausnützung von Synergiepotenzialen. Von einer
Fiktion oder einer gesetzeswidrigen Praxis der ESTV, wie dies die
Beschwerdeführerin behauptet, kann keine Rede sein. Gestützt auf die
unter dem aMWSTG gültige bundesgerichtliche Rechtsprechung
können Vorsteuern, die im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-
bereich eines Unternehmens anfallen, nicht in Abzug gebracht werden.
Eine Zuteilung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ge-
nannten Bereich zu einem geschäftlich begründeten Zweck im Sinn
von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG, d.h. vorliegend zur Erzielung von Um-
sätzen im Bereich der Vermarktung von Sportrechten, wie dies die
Beschwerdeführerin fordert, ist von vornherein ausgeschlossen. Ihre
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Auffassung, wonach die vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen den Umsätzen aus
der Vermarktung von Sportrechten zuzuordnen seien, entbehrt jeg-
licher Rechtsgrundlage. Ebenso unbegründet ist ihr Vorwurf, durch die
Praxis der ESTV sei einer verpönten extensiven Auslegung von Aus-
nahmeregeln Tür und Tor geöffnet. Die Tatsache, dass offenbar unter
dem (neuen) MWSTG neu auch das Erwerben, Halten und Veräussern
von Beteiligungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 29 Abs. 2
MWSTG) und der Gesetzgeber von der hier noch geltenden Regelung
Abstand nahm, bedeutet nicht, dass die alte Regelung, die auch vom
Gesetzgeber gewollt war, nicht sachgerecht war. Dieser war klarer-
weise der Meinung, dass unter dem aMWSTG der Vorsteuerabzug auf
Eingangsleistungen im Beteiligungsbereich nicht vorgenommen
werden kann (siehe E. 2.9 hiervor). Schliesslich gehen auch die Hin-
weise auf das Recht der Europäischen Union, welches in der Schweiz,
die nicht Mitglied der EU ist, nicht anwendbar ist, fehl: Die EU-
Regelung ist in Bezug auf den Vorsteuerabzug nämlich anders ge-
lagert (siehe Urteile des EuGH C-29/08 vom 29. Oktober 2009 Rz. 58
und 60, C-437/06 vom 13. März 2008 Rz. 27-28 und 31), weshalb
diese nicht zum Vergleich herangezogen werden kann.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Ein-
spracheentscheid der ESTV vom 31. August 2009 zu bestätigen. Die
Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 7'500.--
festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 7'500.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 7'500.-- verrechnet.
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A-6198/2009
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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