B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6210/2011
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterinnen Claudia Pasqualetto Péquignot, Kathrin Dietrich
Richter André Moser, Jérôme Candrian
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-6210/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seit 1996 ist A._______ beim eidgenössischen Departement für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als (Funktionsbezeichnung)
tätig.
B.
Am 3. Dezember 2002 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern
A._______ in teilweiser Gutheissung einer gegen das Urteil des Gerichts-
kreises VII Konolfingen vom 6. Juni 2002 erhobenen Beschwerde wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 des Strassenver-
kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) und Vereite-
lung einer Blutprobe (Art. 91a Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Gefängnis-
strafe von 20 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3‘000.-.
C.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 20. Februar 2004 wurden drei
Betreibungsverfahren über einen Gesamtbetrag von Fr. 13‘272.- gegen
A._______ eingeleitet, die allesamt ohne Ausstellung eines Verlustschei-
nes endeten und die für Dritte im Betreibungsregister des Betreibungsam-
tes Emmental-Oberaargau nicht mehr ersichtlich sind.
D.
Am 16. Dezember 2004 erliess die Fachstelle für Personensicherheits-
prüfungen im Bereich IOS (nachfolgend: Fachstelle) eine positive Risiko-
verfügung.
E.
Mitte 2009 beantragte das Generalsekretariat VBS, A._______ abermals
einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Personensicherheits-
prüfung vom 19. Dezember 2001 (aPSPV, AS 2002 377) zu unterziehen.
Am 11. Juli 2009 stimmte A._______ der Durchführung der begehrten Si-
cherheitsprüfung zu und ermächtigte die Fachstelle, die für die Sicher-
heitsprüfung erforderlichen Unterlagen einzuholen. Daraufhin befragte die
Fachstelle A._______ am 1. Dezember 2009 zu dessen beruflicher Tätig-
keit, familiärer sowie finanzieller Situation und holte in der Folge Bankun-
terlagen sowie drei Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamtes
Emmental-Oberaargau ein.
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Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Fachstelle A._______ mit,
sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative
Risikoverfügung zu erlassen und räumte ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein. Von dieser Möglichkeit machte A._______ am 12. November
2010 Gebrauch.
G.
Am 7. Dezember 2010 wandte sich die Fachstelle an A._______ und er-
suchte ihn, die in der Stellungnahme angeführte Erbschaft in der Höhe
von Fr. 200'000.- netto zu belegen. Am 13. Dezember 2010 stellte
A._______ der Fachstelle ein Schreiben von B._______, Fürsprecher und
Notar, vom 6. Dezember 2010 zu. Zugleich reichte er einen Betreibungs-
registerauszug des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau ein.
H.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 ordnete die Fachstelle für Perso-
nensicherungsprüfungen was folgt an:
„1. A._______ wird bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne von
BWIS und PSPV erachtet. Aufgrund der Erwägungen der Fach-
stelle wird eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen.
2. A._______ verpflichtet sich gegenüber seinem Linienvorgeset-
zen (Arbeitgeber), diesen halbjährlich schriftlich und detailliert
über die persönliche finanzielle Situation zu informieren unter
gleichzeitiger Vorweisung eines aktuellen Betreibungsregister-
auszugs. Diese Auflagen sind gültig, bis eine neue Sicherheits-
prüfung derselben Stufe abgeschlossen ist.
3. Bei einem Verstoss gegen die Auflagen oder bei angenomme-
nen Risiken durch den Arbeitgeber hat dieser vor Ablauf der
Frist von fünf Jahren nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom
4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung bei der zu-
ständigen Prüfbehörde vorzeitig eine Wiederholung der Perso-
nensicherheitsprüfung zu beantragen.“
I.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schrei-
ben vom 15. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Darin beantragt er, die Verfügung der Fachstelle vom 18. Oktober
2011 sei aufzuheben, die Durchführung der Personensicherheitsprüfung
der Bundeskanzlei oder einer anderen unbefangenen Stelle zuzuweisen
und die Fachstelle an die formellen sowie materiellen Grundsätze beim
Erlass von Verfügungen zu erinnern.
A-6210/2011
Seite 4
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlas-
sung vom 27. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde. In seinen
Schlussbemerkungen vom 10. Februar 2012 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen und bisherigen Ausführungen fest.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Bei der angefochtenen Risi-
koverfügung mit Auflagen handelt es sich um eine individuell-konkrete
Anordnung, die auf Bundesverwaltungsrecht beruht und von der Fach-
stelle für Personensicherheitsprüfung erlassen wurde, die als Organisati-
onseinheit des VBS eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist.
Die Personensicherheitsprüfung fällt zudem nicht unter die Ausnahme
von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äus-
seren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG
SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 m.w.H.). Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. auch: Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
[BWIS, SR 120.0]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
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nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Risi-
koverfügung mit Auflagen und durch die darin getroffenen Anordnungen
materiell beschwert. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kog-
nition. Es überprüft die angefochtene Verfügung nicht nur auf Rechtsver-
letzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung
des Ermessens –, sondern ebenfalls auf ihre Angemessenheit hin. Bei
der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisi-
ko für die Eidgenossenschaft darstellt, ist der Vorinstanz allerdings ein
gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Denn das Bundesverwal-
tungsgericht hat nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken
zu definieren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departe-
ment und den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Das Bundesver-
waltungsgericht als Justizbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Exeku-
tivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf
eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblie-
ben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Mass-
stab korrekt erfolgt ist. Deshalb auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei der Überprüfung von Risikoverfügungen eine gewisse Zurückhal-
tung, zumal die Vorinstanz als Fachbehörde über besondere Kenntnisse
verfügt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom
2. Mai 2012 E. 5.1.2, 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1, 2A.65/2004
vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 2,
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012
E. 2).
A-6210/2011
Seite 6
3.
Im Rahmen der am 16. Juli 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des
BWIS und jener des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde unter an-
derem Art. 19 Abs. 3 BWIS geändert (AS 2012 3745, 2010 6015). Diese
Revisionen wie auch jene als Folge der am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tenen Teilrevision vom 17. Juni 2011 des Bevölkerungs- und Zivilschutz-
gesetzes (BZG, SR 520.1, vgl. Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Art. 19
Abs. 1 Bst. c BWIS, AS 2011 5899) beziehen sich auf Regelungen, wel-
che im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Deshalb kann
dahingestellt bleiben, ob vorliegend die alte oder neue Fassung der frag-
lichen Bestimmungen anzuwenden wäre. Anders verhält es sich hinsicht-
lich der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprü-
fung (PSPV, SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist. Gemäss
Art. 32 Abs. 3 PSPV unterstehen Personensicherheitsprüfungen, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, dem bisherigen
Recht. Auf das vorliegende Verfahren, das Mitte 2009 eröffnet wurde, ge-
langt demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die
Personensicherheitsprüfung zur Anwendung.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst geltend,
sein Verhältnis zur Vorinstanz sei aufgrund schwerwiegender fachlicher
und persönlicher Differenzen vorbelastet, weshalb die Vorinstanz keine
Gewähr für eine unparteiische Beurteilung der vorliegenden Angelegen-
heit biete. Diese sei daher einer neutralen, unbefangenen, aber trotzdem
fachlich kompetenten Stelle zur Beurteilung zuzuweisen. Dem hält die
Vorinstanz entgegen, über diese Vorbringen sehr erstaunt zu sein. Sie
habe keine Kenntnis von schwerwiegenden Differenzen zwischen dem
Beschwerdeführer und ihr. Das Abhören der persönlichen Befragung vom
1. Dezember 2009 ergebe denn auch keine Hinweise auf ein tiefgreifen-
des Zerwürfnis. Die Beziehung zum Beschwerdeführer stehe einer un-
voreingenommenen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit demzu-
folge nicht entgegen.
4.2 Personen, die eine Verfügung vorzubereiten und zu treffen haben,
müssen nach Art. 10 Abs. 1 VwVG namentlich in den Ausstand treten,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), Vertreter
einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren
(Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten
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(Bst. d). Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt dieser Regelung bildet
der in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung. Bei dessen Auslegung können die von
Lehre und Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entwickelten Grundsätze im Regelfall
sinngemäss herangezogen werden (BGE 117 Ia 410 E. 2a, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI
FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskom-
mentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 10 N. 20 f., RETO FELLER, in: Au-
er/Müller/Schinder [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 N. 1, GEROLD STEIN-
MANN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung [nachfolgend: St. Galler BV-
Kommentar], Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 29 N. 18).
4.2.1 Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Entscheidungs-
trägers zu wecken. Solche Umstände können entweder in einem persön-
lichen Verhalten des betreffenden Entscheidungsträgers oder in gewissen
funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In
beiden Fällen wird nicht verlangt, dass der Entscheidungsträger deswe-
gen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, wel-
che den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom-
menheit zu erwecken vermögen. Dabei ist nicht auf das subjektive Emp-
finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom-
menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Mass-
gebend ist, ob die an der Entscheidvorbereitung und -fällung beteiligten
Personen unter den gegebenen Umständen hinreichend Gewähr für die
erforderliche Offenheit der Beurteilung und den Ausgang des Verfahrens
bieten (BGE 137 I 229 E. 2.1, BGE 131 I 25 E. 1.1). Damit die regelhafte
Zuständigkeitsordnung nicht illusorisch und die Garantie des verfas-
sungsmässigen Richters nicht ausgehöhlt wird, muss der Ausstand aller-
dings die Ausnahme bleiben (BGE 116 Ia 40 E. 3b/bb, BGE 115 Ia 176 E.
3, Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2008 vom 26. Mai 2008 E. 2.2). Ein
Ausstandsbegehren hat sich grundsätzlich gegen einzelne Personen,
nicht gegen eine Gesamtbehörde zu richten. Ein gegen eine Gesamtbe-
hörde gerichtetes Ausstandsbegehren ist deshalb als Ausstandsbegehren
gegen alle Einzelmitglieder an Hand zu nehmen (BVGE 2008/13 E. 10.3
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Seite 8
S. 178, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2526/2011 vom 7. August
2012 E. 3.1.1; ANDRÉ MOSER/MICHEAL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, RZ. 3.70).
4.2.2 Die Umstände, die einen Ausstandsgrund begründen, hat der An-
tragssteller zu nennen und glaubhaft zu machen. Dieser Beweis ist er-
bracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der vorhande-
nen Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass sich die behaupteten
Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so verhalten haben wie
vorgebracht (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar, Art. 10
N. 97, FELLER, VwVG-Kommentar, Art. 10 N. 15). Die Rüge der Befan-
genheit muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann in
Respektierung von Treu und Glauben erhoben werden. Diesen Grundsatz
verletzt, wer ein Verfahren seinen Fortgang nehmen lässt, um dann im
Falle eines ungünstigen Entscheids im Rechtsmittelverfahren dessen
Aufhebung aus formalen Gründen zu verlangen. Indes bedeutet ein Still-
schweigen nur dann einen Verzicht auf die Geltendmachung von Aus-
standsgründen, wenn die betroffene Partei vorgängig tatsächlich Kenntnis
vom Mangel hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte Kennt-
nis haben müssen (BGE 120 Ia 24 E. 2 c/aa, BGE 117 Ia 323 E. 1c,
BGE 116 Ia 487 E. 2c; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar,
Art. 10 N. 98 f., FELLER, VwVG-Kommentar, Art. 10 N. 35, STEINMANN,
St. Galler BV-Kommentar, Art. 30 N. 16).
4.3 Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers richtet sich gegen
die Vorinstanz als Gesamtbehörde.
4.3.1 Diese gehört, (…), der Abteilung (…) des VBS an. Dass sie gleich-
wohl für die Durchführung der den Beschwerdeführer betreffenden Si-
cherheitsprüfung zuständig ist, entspricht der vom Bundesrat in Art. 3
aPSPV getroffenen Regelung. Eine solche Zuständigkeitsordnung steht
freilich in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf Beur-
teilung durch einen unparteiischen und unabhängigen Entscheidungsträ-
ger. Freundschaft oder Feindschaft zwischen einem Entscheidungsträger
und einer Partei begründen allerdings nur dann einen Ausstandsgrund,
wenn diese Verbindung aufgrund ihrer Intensität oder Qualität bei objekti-
ver Betrachtung geeignet ist, den Entscheidungsträger bei der Verfah-
rensleitung oder Entscheidung zu beeinflussen (BGE 138 I 5 E. 2.4; FEL-
LER, VwVG-Kommentar, Art. 10 N. 23). Wie es sich diesbezüglich verhält,
ist anschliessend hinsichtlich der beiden am vorinstanzlichen Verfahren
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Seite 9
beteiligten Personen, C._______, (Funktionsbezeichnung), sowie
D._______, (Funktionsbezeichnung), zu prüfen.
4.3.2 Ersterer hat den Beschwerdeführer befragt, Unterlagen zu dessen
finanzieller Situation eingeholt sowie im Schreiben vom 27. Oktober 2010
die Gründe dargelegt, welche die Vorinstanz ausgehend von den getätig-
ten Sachverhaltsfeststellungen dazu veranlassen könnten, eine Risiko-
verfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen.
Die angefochtene Verfügung selbst hat D._______ redigiert und unter-
zeichnet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verhältnis zu beiden sei durch
persönliche und fachliche Differenzen belastet, führt jedoch keinen einzi-
gen Vorfall zur Konkretisierung dieser Behauptung an. Die Vorinstanz
zeigt sich denn auch von den Vorbringen des Beschwerdeführers er-
staunt und stellt deren Begründetheit in Abrede. Diese Aussage wird
durch die Befragung vom 9. Dezember 2009 insofern gestützt, als diese
in einer ausgesprochen entspannten Atmosphäre stattfand und auf weite
Strecken wie ein freundschaftlicher Austausch anmutet. Im Übrigen ist zu
beachten, dass C._______ den Beschwerdeführer zu Beginn der Befra-
gung ausdrücklich einlud, Angelegenheiten, die ihm auf dem Herzen lie-
gen, vorzubringen (0.32'). Hätte der Beschwerdeführer das Verhältnis zur
Vorinstanz als derart belastet angesehen, dass es einer objektiven Beur-
teilung der vorliegenden Angelegenheit entgegensteht, so wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er diese Gelegenheit nutzt, um die angespannte per-
sönliche Beziehung zur Sprache zu bringen und darum bittet, den Fall ei-
ner anderen Person bzw. Behörde zuzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat sich demgegenüber vorbehaltlos auf die Befragung eingelassen
(0.35-0.43').
In den Akten finden sich demnach keine Anhaltspunkte, die auf eine
ernsthaft gestörte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits
und C.________ sowie D._______ andererseits hinweisen. Dass diese
befreundet sind, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ihm ist es damit
nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die an der Vorbereitung und
Fällung der angefochtenen Verfügung beteiligten Personen in der Sache
befangen sind. Im Übrigen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die Ein-
rede der Befangenheit durch sein anderthalbjähriges Zuwarten, zumin-
dest gegenüber D._______, nicht bereits verwirkt hat (vgl. E. 4.2.2). So
oder anders erweist sich die Rüge der Befangenheit im vorliegenden Fall
folglich als unbegründet.
A-6210/2011
Seite 10
5.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe
seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. November 2010 nicht
berücksichtigt. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sich in der angefoch-
tenen Verfügungen, insbesondere in den Ziff. 3.2, 3.3 und 3.4, mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt zu haben.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün-
den. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Behörde bei ihrer Ent-
scheidfindung von unsachlichen Motiven leiten lässt (BGE 136 I 236
E. 5.2). Für das Verwaltungsverfahren wird dieser Anspruch in den
Art. 29-35 VwVG konkretisiert. Danach hat die verfügende Behörde von
den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen, sich damit ausei-
nanderzusetzen (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung zu begründen
(Art. 35 VwVG). Welche Anforderungen an die Begründung zu stellen
sind, legt Art. 35 VwVG nicht fest. Diese sind laut der Rechtsprechung im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände zu
bestimmen. Jedenfalls muss die Begründung so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des gefällten Entscheides Re-
chenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass sich die entscheidende Behörde ausdrücklich mit
jeder tatbestandsmässigen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und
jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
darauf beschränken, die für den Entscheid wesentlichen Punkte zu nen-
nen. Dabei genügt es, wenn ersichtlich wird, von welchen Überlegungen
sie sich dabei leiten liess (BGE 137 II 270 E. 3.2, BGE 136 I 229 E. 5.2,
BGE 136 I 188 E. 2.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3930/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2, A-2969/2010 vom 28. Februar
2012 E. 8.1.1, A-4035 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2).
5.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in der angefochtenen Verfügung
auf 15 Seiten begründet. In Bezug auf die bestrittene Prüfungsstufe hat
sie dabei ausgeführt, es sei nicht ihre Aufgabe, die von der ersuchenden
Stelle festgelegte Prüfstufe zu hinterfragen. Es dürfe aber festgehalten
werden, dass die begehrte Prüfstufe der Wichtigkeit der vom Beschwer-
deführer als Geschäftsleitungsmitglied (…) ausgeübten Funktion entspre-
che. Komme hinzu, dass laut der revidierten Fassung der PSPV alle Mit-
arbeiter der (…) einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit persönlicher Be-
fragung zu unterziehen seien. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte
Funktion als (Funktionsbezeichnung) beinhalte denn auch Schadenspo-
A-6210/2011
Seite 11
tentiale verschiedenster Art, deren Gehalt die Fachstelle im Rahmen der
Risikobewertung gebührend zu bewerten habe. Hinsichtlich des vom Be-
schwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisikos führt die Vorinstanz zur
Hauptsache aus, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei seit
Jahren (sehr) angespannt. Werde beispielsweise das Privatkonto des Be-
schwerdeführers angesehen, so sei er im Zeitraum von 2008 bis 2009 –
also während rund 22 Monaten – insgesamt 22 Mal in einem erheblichen
monatlichen Minusbereich von Fr. 10‘000.- bis Fr. 20‘000.- gewesen. Dies
sei umso bedenklicher, als in den vergangenen Monaten eine spiralförmi-
ge Bewegung nach unten zu beobachten sei. Die Durchsicht der restli-
chen Konten vermöge dieses Bild nicht wesentlich zu verbessern. Dem
Einwand des Beschwerdeführers, nicht seine gesamte finanzielle Lage,
insbesondere sein Anlagevermögen, berücksichtigt zu haben, hält die
Vorinstanz entgegen, für die Beurteilung der finanziellen Situation einer
natürlichen Person sei die fristgerechte Erfüllung bestehender Verbind-
lichkeiten massgebend. Das „Anlagevermögen“ des Beschwerdeführers
würde ihm zwar mittelfristig einen finanziellen Rückhalt bieten, könne je-
doch zur Deckung der laufenden Kosten nicht herangezogen werden. Die
Tendenz des Beschwerdeführers, diese Situation zu bagatellisieren und
mit den vorhandenen finanziellen Mitteln verschwenderisch umzugehen,
zeuge von einem reduzierten Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein,
zumal der Beschwerdeführer bereits anlässlich der letzten Sicherheitsprü-
fung auf das mit Betreibungsverfahren verbundene Sicherheitsrisiko hin-
gewiesen worden sei. Diese Situation schmälere die persönliche Reputa-
tion des Beschwerdeführers erheblich und wäre bei Bekanntwerden so-
wohl dem Ruf der (…) als auch des VBS abträglich. Unter diesen Um-
ständen könne die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nur unter
der Auflage empfohlen werden, dass sich dieser verpflichte, seinen Li-
nienvorgesetzten (Arbeitgeber) halbjährlich schriftlich und detailliert unter
Vorweis eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs über seine finanziel-
le Situation zu informieren.
Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz dargelegt, von welchen Über-
legungen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Ausserdem hat sie sich
mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt, was sich bereits darin zeigt, dass der Beschwerdeführer zu einer
sachgerechten Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom
18. Oktober 2011 in der Lage war. Ob die Vorinstanz den massgeblichen
Sachverhalt korrekt gewürdigt und sich bei ihrer Entscheidung von sach-
gerechten Überlegungen leiten liess, ist hinsichtlich der Begründungs-
A-6210/2011
Seite 12
dichte unerheblich. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweist sich damit als unbegründet.
6.
6.1 Art. 19 Abs. 1 Bst. b BWIS ermächtigt den Bundesrat insbesondere,
Sicherheitsprüfungen für Bedienstete des Bundes vorzusehen, die regel-
mässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit
oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentli-
cher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Der Bundesrat hat in sei-
ner Botschaft vom 7. März 1994 hierzu ausgeführt, eine der heikelsten
und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann,
wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen
Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen
auf rechtswidrige Art verändern wollten. Für solche Funktionen sollten
daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und
Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu miss-
brauchen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative
„S.O.S.“ Schweiz ohne Schnüffelstaat“ vom 7. März 1994, BBl 1994 II
1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten nach der Praxis
der Vorinstanz insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle
Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel
(vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5123/2011 vom
21. Juni 2012 E. 5, A-6587/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.1, A-5391/2011
vom 5. April 2012 E. 3.1, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.1).
6.2 Um solche Risiken zu erkennen, werden im Rahmen der Personensi-
cherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der
zu überprüfenden Person erhoben, insbesondere über deren persönli-
chen Beziehungen und familiären Verhältnisse, deren finanzielle Lage
sowie deren Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere
oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über
die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben
(Art. 20 Abs. 1 BWIS; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.1; BBl 1994 II 1187). Die dergestalt
erhobenen Informationen bilden die Grundlage für die vorzunehmende
Risikoeinschätzung. Dass dabei mit Annahmen und Vermutungen gear-
beitet wird, liegt in der Natur der Sache, gilt es doch zu prognostizieren,
wie sich eine Person zukünftig voraussichtlich verhalten wird. Gerichtlich
A-6210/2011
Seite 13
überprüft werden kann dabei einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt sind, andererseits, ob die erhobenen Daten an-
schliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5123/2011 E. 6, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2,
A-4582/2010 vom 10. Januar 2012 E. 6.2 f.).
6.3 Der Beschwerdeführer ist beim VBS als Ausbildungsleiter im Bereich
(…) tätig. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat er laut der ersuchenden
Stelle regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren und äusseren
Sicherheit oder zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesent-
licher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Deshalb beantragt die er-
suchende Stelle die Durchführung einer erweiterten Sicherheitsprüfung
mit persönlicher Befragung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b aPSPV. Die
Fachstelle hat diesbezüglich nur zu prüfen, ob und welche Sicherheitsri-
siken die ersuchende Stelle angegeben, nicht aber, ob sich dieses Risiko
in der Funktion der zu überprüfenden Person verwirklicht hat (Urteil des
Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.5; Urteil der REKO
VBS vom 26. August 2006, Prozess-Nr. 470.03/03, E. 9, vgl. zur Rele-
vanz dieser Frage bei der Festlegung des Sicherheitsmassstabes
E. 7.5.2). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demzufolge zu Recht
einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung unterzo-
gen.
6.4 In deren Rahmen hat sie dessen Lebensumstände ausgeleuchtet und
ein latentes Sicherheitsrisiko unter den Titeln „Persönliche Integrität und
Vertrauenswürdigkeit in Verbindung mit der finanziellen Situation“, „Ge-
fahren- und Verantwortungsbewusstsein“ sowie „Reputationsverlust und
Spektakelwert“ geprüft und bejaht. In den diesbezüglichen Ausführungen
werden ausschliesslich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers und seine hierzu abgegebenen Stellungnahmen analysiert. Die im
Übrigen erhobenen Daten über dessen Lebensführung, insbesondere
dessen strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91a
Abs. 1 SVG), sind nach Auffassung der Vorinstanz nicht geeignet, ein Si-
cherheitsrisiko zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht kei-
nen triftigen Grund, von dieser Einschätzung der fachkundigen Vorinstanz
abzuweichen. Anschliessend ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation ein Sicher-
heitsrisiko darstellt.
A-6210/2011
Seite 14
7.
7.1 Der Beschwerdeführer erachtet eine solche Einschätzung als abwe-
gig. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er im Wesentlichen aus,
die Ausführungen der Vorinstanz zu seiner finanziellen Situation seien
einseitig und unvollständig, da nur seine Bank- und Postkonten berück-
sichtigt worden seien. Infolgedessen widerspiegle die vorgenommene
Beurteilung nicht seine gesamte finanzielle Situation. Bei einer objektiven
Beurteilung derselben müssten seine gesamten Aktiven (Wertgegenstän-
de, Liegenschaften etc.) und Passiven gewürdigt werden. Ebenso sei es
erforderlich, den laufenden Ausgaben die gesamten Einnahmen gegen-
überzustellen, um einen repräsentativen Eindruck zu gewinnen. In die-
sem Zusammenhang sei der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen,
dass ihm ein Eigenheim gehöre, das kaum belastet sei, und dass er vor
kurzem Fr. 200'000.- netto geerbt habe. Im Übrigen seien die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgeführten Betreibungen zwischenzeitlich gegens-
tandslos geworden. Die von der Vorinstanz auf der Grundlage einer nicht
vollständigen, teils unrichtigen Sachlage gezogenen Schlüsse seien da-
her unrichtig. Selbst wenn jedoch ein Sicherheitsrisiko zu bejahen wäre,
bestünde mangels tiefgreifenden finanziellen Problemen und in Ermange-
lung einer umfassenden Einsicht in Geschäftsgeheimnisse oder klassifi-
zierte Informationen kein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Die angeordneten
Massnahmen erwiesen sich demnach als unverhältnismässig und griffen
damit in unzulässiger Weise in seine Privatsphäre ein.
7.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, Aufgabe der
Fachstelle sei es, Sicherheitsrisiken zu erkennen und die für die Wahrung
der inneren und äusseren Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu tref-
fen. Der Beschwerdeführer übe als Mitglied der Geschäftsleitung (…) ei-
ne wichtige Funktion aus, die beim Eintreten eines Ereignisses Scha-
denspotentiale verschiedenster Art beinhalte, deren Gehalt die Fachstelle
im Rahmen der Risikobeurteilung gebührend zu bewerten habe (vgl. aus-
serdem E. 5.2 hiervor). In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen,
dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit Jahren (sehr)
angespannt sei. Werde beispielsweise das Privatkonto des Beschwerde-
führers angesehen, so sei er im Zeitraum von 2008 bis 2009 – also wäh-
rend rund 22 Monaten – insgesamt 22 Mal in einem erheblichen monatli-
chen Minusbereich von Fr. 10‘000.- bis Fr. 20‘000.- gewesen. Dies sei
umso bedenklicher, als in den vergangenen Monaten eine spiralförmige
Bewegung nach unten zu beobachten sei. Die Durchsicht der restlichen
Konten vermöge dieses Bild nicht wesentlich zu verbessern. Angesichts
A-6210/2011
Seite 15
der beim Beschwerdeführer vorhandenen und in der Risikoverfügung mit
Auflagen im Einzelnen dargelegten eingeschränkten persönlichen Integri-
tät, dem ungenügenden Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein so-
wie des drohenden Reputationsverlusts in Verbindung mit einem erhöh-
ten Spektakelwert diene die angefochtene Verfügung dazu, ein Sicher-
heitsrisiko im Sinne des BWIS zu vermeiden. Die zu diesem Zweck ge-
troffenen Massnahmen seien geeignet, dem Beschwerdeführer zumutbar
und erwiesen sich in Abwägung der massgeblichen Interessen als ver-
hältnismässig. Die angefochtene Verfügung sei demnach nicht zu bean-
standen.
7.3 Nach ständiger Rechtsprechung erhöht die angespannte finanzielle
Situation einer Person die Gefahr der passiven Bestechlichkeit, mithin de-
ren Anfälligkeit, das ihr von ihrem Arbeitgeber entgegengebrachte Ver-
trauen durch die Bekanntgabe sensitiver Informationen oder durch
pflichtwidrige Amtsführung zu missbrauchen, um einen materiellen oder
immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den sie keinen Anspruch hat (vgl.
zur juristischen Definition der passiven Bestechung: Art. 322quater des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR
311.0] und für Militärangehörige: Art. 142 des Militärstrafgesetzes vom
13. Juni 1927 [MStG, SR 321.0]). Diese Gefahr ist freilich unter dem
Blickwinkel von Art. 19 Abs. 1 BWIS nur von Bedeutung, wenn jemand
dadurch zu einer die innere oder äussere Sicherheit gefährdenden Hand-
lung veranlasst wird. Ein entsprechendes Sicherheitsrisiko ist nicht erst
zu bejahen, wenn die Bestechlichkeit einer Person erwiesen ist. Hierfür
genügt es vielmehr, dass aufgrund konkreter Gegebenheiten zu befürch-
ten ist, dass die überprüfte Person bereit ist, sich durch die Offenbarung
sensitiver Informationen finanzielle Mittel zu beschaffen oder sich in ihrer
Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.7). Dabei ist nicht nur die absolute
Höhe der Schulden der zu überprüfenden Person von Bedeutung, son-
dern auch, ob und innerhalb welcher Frist diese abgetragen werden kön-
nen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März
2012 E. 6.3, A-103/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3.5 und
A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 8.2). Wer hoffnungslos verschuldet
ist, wird eher als Sicherheitsrisiko einzustufen sein als derjenige, der sei-
ne Schulden innerhalb relativ kurzer Zeit abzutragen vermag. Allerdings
ist beim Vorhandensein von Schulden eine gewisse Toleranzgrenze zu
fordern. Nicht jede Verschuldung lässt eine geprüfte Person zum Sicher-
heitsrisiko im Sinne des BWIS werden (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 8.2; Entscheid der REKO VBS
A-6210/2011
Seite 16
vom 21. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 66.26 E. 6). Entscheidend ist
namentlich das Problembewusstsein der in Frage stehenden Person und
deren Bereitschaft, ihre finanzielle Situation durch Einschnitte in die Le-
bensführung zu verbessern.
7.4 In Bezug auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers steht
fest, dass gegen ihn, soweit aktenkundig, bis anhin keine Verlustscheine
ausgestellt wurden, er indessen im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum
20. Februar 2004 drei Mal für einen Gesamtbetrag von Fr. 13‘272.- und
vom 1. Januar 2007 bis zum 17. August 2009 vier Mal für total
Fr. 3'914.10 betrieben wurde. Dass diese Betreibungsverfahren für Dritte
nicht mehr einsehbar sind (vgl. zu den möglichen Gründen: Art. 8a Abs. 3
und 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 [SchKG, SR 289.1]), ändert nichts an dem dadurch ge-
schaffenen Eindruck, dem Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit die
fristgerechte Erfüllung seiner Verbindlichkeiten schwer gefallen. Um die-
sen Verdacht zu verifizieren, hat die Vorinstanz für den Zeitraum vom
1. Dezember 2007 bis zum 1. Dezember 2009 die Kontobewegungen der
auf den Beschwerdeführer und im Regelfall dessen Ehefrau lautenden
Konten bei der Sparkasse des Bundes (Nr. 42 33.971.09 [Sparkonto]),
der UBS (Nr. 0235-766448.02F [Umbau 2007-2009], Nr. 0235-766448.40
E [Privatkonto] und Nr. 0235-766448.M1X [UBS-Sparkonto]), der PostFi-
nance (Nr. 34-30354-3) sowie der Cornèr Banca SA (Konto betreffend die
ausgegebene VISA und MASTERCARD, Rechnungseinheit: 0572969.
001) analysiert. Dabei kam sie zum Schluss, das UBS-Privatkonto
Nr. 0235-766448.40 E habe im Zeitraum von 2008 bis 2009 insgesamt 22
Mal einen erheblichen Minussaldo von Fr. 10'000.- bis Fr. 20'000.- aufge-
wiesen. Dies sei umso bedenklicher, als in den letzten Monaten eine spi-
ralförmige Bewegung nach unten zu beobachten gewesen sei. Die
Durchsicht der übrigen Konto vermöge dieses Bild nicht wesentlich zu
verbessern.
7.4.1 Diese Einschätzung erachtet der Beschwerdeführer insoweit als
korrekt, als er eingesteht, in Bezug auf seine Liquidität Regelungsbedarf
zu haben. Nicht nachvollziehbar sei hingegen die Feststellung der Vorin-
stanz, dass eine spiralförmige Bewegung nach unten zu beobachten sei,
zumal er unabhängig von der vorliegenden Sicherheitsprüfung bereits
Massnahmen zur schrittweisen Erhöhung seiner Liquidität ergriffen habe.
Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer insofern beigepflichtet wer-
den, als sowohl das UBS-Privatkonto Nr. 0235-766448.40 E als auch das
PostFinance Konto Nr. 34-30354-3 bereits zu Beginn der Untersuchungs-
A-6210/2011
Seite 17
periode negative Saldos aufwiesen, die jedoch mit den eingehenden
Lohnzahlungen wieder ausgeglichen werden konnten. Während dies im
Untersuchungszeitraum für das PostFinancekonto Nr. 34-30354-3, auf
welches der Lohn der Ehefrau des Beschwerdeführers überwiesen wird,
nach wie vor zutrifft, weist das UBS-Privatkonto Nr. 0235-766448.40 E ab
September 2008 mit Ausnahme von November 2008 und November 2009
(jeweils dank doppelter Lohnzahlung) selbst nach Eingang des Lohnes
des Beschwerdeführers einen negativen Saldo auf. Dass die Vorinstanz
in diesem Zusammenhang von einer Verschlechterung der finanziellen Si-
tuation des Beschwerdeführers spricht, ist nicht zu beanstanden, zumal
dessen Bankschulden im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum
1. Dezember 2009 angewachsen sind. Freilich hat er während dieser
Zeitspanne auf dem Sparkonto des Bundes Nr. 42 33.971.09 Fr. 2'907.85
(Fr. 3'883.45 – Fr. 975.60) gespart und zugleich das UBS Sparkonto
Nr. 0235-766448.M1X unter Ausgleichung des ursprünglichen Negativ-
saldos von Fr. 737.55 aufgelöst. Dieser positiven Entwicklung steht je-
doch eine Zunahme der Verschuldung im Umfang von Fr. 48'376.35 ge-
genüber (Fr. 57'779.35 – Fr. 9'403.-, vgl. UBS-Konto Nr. 0235-
766448.02F [Umbau 2007-2009]), wobei zumindest Fr. 22'509.05
(Fr. 4'952.60 + 17'556.45) in Form der Tilgung von Steuerschulden für
den laufenden Unterhalt verwendet wurden. Die Feststellung der Vorin-
stanz, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich im un-
tersuchten Zeitraum verschlechtert, erweist sich hinsichtlich der unter-
suchten Konten somit als korrekt.
7.4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, seine
Finanzlage unzureichend festgestellt zu haben, weil sie davon abgesehen
habe, Bestand und Umfang der ihm gehörenden Vermögenswerte sowie
die darauf lastenden Schulden, d.h. sein Reinvermögen, im Einzelnen zu
ermitteln. Die finanzielle Situation einer zu überprüfenden Person hängt
nicht nur von deren Einnahmen und Ausgaben, sondern ebenfalls von de-
ren Reinvermögen ab. Letzteres ist freilich für die Beurteilung der finan-
ziellen Leistungsfähigkeit nur insoweit massgebend, als die zu überprü-
fende Person darüber tatsächlich verfügen, mithin dieses veräussern
oder aber als Sicherheit für einen Kredit bereitstellen kann. Die zusätzli-
che hypothekarische Belastung von Grundeigentum ist dabei in Betracht
zu ziehen, wenn dies nicht nur praktisch möglich, sondern die daraus er-
wachsende Zinslast für die zu überprüfende Person zudem finanziell
tragbar ist. Im Übrigen ist der Bedeutung der in Frage stehenden Vermö-
genswerte für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zu überprüfen-
den Person oder einem ihrer Familienmitglieder angemessen Rechnung
A-6210/2011
Seite 18
zu tragen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.106, MARTIN KAY-
SER, VwVG-Kommentar, Art. 65 N. 19 [beide in Bezug auf die unentgeltli-
che Rechtspflege]). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die
Vorinstanz darauf verzichten durfte, die Vermögenslage des Beschwerde-
führers eingehend zu ermitteln, wenn aufgrund der Aktenlage ausge-
schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes heranziehen kann und will.
7.4.2.1 Laut dem Bericht der Kantonspolizei, Kriminalabteilung, Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Februar 2004 verfügte der
Beschwerdeführer im Jahr 2003 über kein steuerbares Vermögen. Beim
steuerbaren Vermögen handelt es sich um das Reinvermögen einer na-
türlichen Person am Ende der Steuerperiode, wobei im Kanton Bern bis
zur Revision der massgeblichen Art. 65 und Art. 66 des Steuergesetzes
des Kantons Bern vom 23. März 2000 (BSG 661.11) jedes Ehepaar ne-
ben dem Steuerfreibetrag von Fr. 94'000.- ein Sozialabzug von
Fr. 17'000.- zuzüglich eines Freibetrages in derselben Höhe für jedes
Kind, das zu einem Abzug nach Art. 40 Abs. 3 des Steuergesetzes be-
rechtigt, beanspruchen konnte ( > Kanton Bern >
Steuergesetz > Fassungen, Version in Kraft vom 1. Januar 2009, besucht
am 27. Juni 2012). Demzufolge betrug das Reinvermögen des Be-
schwerdeführers im Jahr 2003 weniger als Fr. 162'000.- (Fr. 94'000.- +
68'000.- [4 x Fr. 17'000.-]). Dieses Geld steckte nach Aussage des Be-
schwerdeführers in seinem Eigenheim. Dass sich diese Situation zwi-
schenzeitlich verändert hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Er behauptet indessen, auf dieses Vermögen jederzeit zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes zurückgreifen zu können. Dieser Parteibehaup-
tung steht entgegen, dass der Beschwerdeführer im untersuchten Zeit-
raum das UBS-Privatkonto Nr. 0235-766448.40 E um mehr als
Fr. 20'000.- und das PostFinance Konto Nr. 34-30354-3 um einige tau-
send Franken überzogen hat. Zugleich wurde er vier Mal für total
Fr. 3'914.10 betrieben und vermochte seine Steuerschulden gegenüber
dem Kanton Bern im Betrag von Fr. 22'509.05 (Fr. 4'952.50 +
Fr. 17'556.45) nur unter Inanspruchnahme eines für den Bau und Umbau
seines Eigenheimes bestimmten Kredits zu tilgen (Kontoauszug UBS
Umbau 2007-2009, S. 2). Selbst wenn, dem Vorbringen des Beschwerde-
führers folgend, davon ausgegangen wird, einzelne dieser Betreibungs-
verfahren seien zu Unrecht eingeleitet worden, so ist damit die Behaup-
tung widerlegt, er sei in der Lage, sich die für seinen Lebensunterhalt be-
nötigten Finanzmittel jederzeit zu beschaffen, indem er das ihm und sei-
ner Ehefrau gehöhrende Eigenheim und/oder sein Guthaben in der zwei-
A-6210/2011
Seite 19
ten sowie dritten Säule verpfände oder die fraglichen Vermögenswerte
anderweitig als Sicherheit für einen benötigten Kredit zur Verfügung stel-
le. Dass er diese veräussern und das hierdurch erzielte Geld für seinen
Lebensunterhalt und jenen seiner Familie verwenden kann und will, bringt
der Beschwerdeführer nicht vor. Die fraglichen Vermögenswerte stehen
ihm folglich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht zur Verfü-
gung.
7.4.2.2 Diese Situation hat sich durch die behauptete Erbschaft im Betrag
von Fr. 200'000.- netto nicht grundlegend verändert. Zu deren Beleg hat
der Beschwerdeführer ein Schreiben von B._______, Fürsprecher und
Notar, datierend vom 6. Dezember 2010, eingereicht. Danach hat das
Grundbuchamt Oberland den fraglichen Erbgang antragsgemäss einge-
tragen und den Erben die für sie bestimmten Exemplare des Erbscheines
sowie das Grundbucheintragsgesuch mit Teilungszuweisung vom
19. Oktober 2010 zukommen lassen. Dieses Schreiben lässt keine Rück-
schlüsse auf den Umfang des Nachlasses des verstorbenen H.________
zu. Ebenso wenig kann daraus gefolgert werden, dass die Erbteilung be-
reits vollzogen und die mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen
kraft Universalsukzession eingetretene Gesamthandgemeinschaft an den
in den Nachlass fallenden Vermögenswerten aufgelöst wurde (vgl.
Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210.0]). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer über die in den Nachlass fallenden Vermögens-
werte zurzeit nur mit Zustimmung seiner Miterben verfügen kann (Art. 653
Abs. 2 ZGB). Demzufolge kann er diese gegenwärtig weder veräussern
noch mit einem Kredit belasten, um seinen Lebensunterhalt
(mit)zufinanzieren. Wie viel der Beschwerdeführer im Jahr 2010 geerbt
hat, ist für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Si-
cherheitsrisikos folglich nicht von Bedeutung.
7.4.2.3 In den Akten finden sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer das ihm und seiner Ehe-
frau gehörende Reinvermögen tatsächlich zur Bestreitung seines Le-
bensunterhaltes heranziehen kann und will. Bei dieser Sachlage hat die
Vorinstanz die Vermögenssituation des Beschwerdeführers ausreichend
abgeklärt (vgl. E. 7.4.2). Die dagegen erhobenen Einwände erweisen sich
somit als unbegründet.
7.4.3 Die festgestellte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist al-
lerdings für die Sicherheitsprüfung nur insofern von Bedeutung, als sie
A-6210/2011
Seite 20
auf die zukünftige Finanzlage des Beschwerdeführers schliessen lässt.
Die Vorinstanz befürchtet, dass sich die im Zeitraum von 2007 bis 2009
festgestellte Entwicklung fortsetzen und sich der Beschwerdeführer zu-
nehmend verschulden wird, während der Beschwerdeführer seine finan-
zielle Situation mit Blick auf die baldige finanzielle Selbständigkeit seiner
drei Töchter als aufsteigend bezeichnet.
7.4.3.1 Gerichtsnotorisch betragen allein die direkten Kosten pro Kind
monatlich im Durchschnitt rund Fr. 1'000.-, wobei die im Einzelfall getätig-
ten Aufwendungen von Anzahl und Alter der Kinder sowie der Lebenshal-
tung der Eltern abhängen (vgl. hierzu statt vieler: PETER BREITSCHMID, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-
456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 285 N. 6). Nichts desto trotz ist dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, seine finanzielle Situation werde sich
mit dem Wegfall der Unterhaltspflichten gegenüber seinen in den Jahren
1986, 1989 und 1990 geborenen Töchtern markant verbessern, mit Zu-
rückhaltung zu begegnen. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung sei-
ner Töchter hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Be-
fragung ausgeführt, seine Tochter E._______(Jahrgang …) sei noch in
Ausbildung, werde jedoch von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Für
sie bezahle er nur mehr die Krankenkassenprämien (41.50'-44.05').
F._______ (Jahrgang …) habe ihre Lehre mittlerweile abgeschlossen und
sei damit nunmehr in der Lage, selber für ihren Lebensunterhalt aufzu-
kommen. Er wünsche, dass sie sich zukünftig an den Haushaltskosten
beteilige und ihre Krankenkassenprämien selber übernehme (46'-49'
[monatliches Einkommen von Fr. 3'400.-]). Seine älteste Tochter,
G._______(Jahrgang …), studiere noch. Sie gehe jedoch neben ihrem
Studium einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Mit dem dadurch er-
zielten Einkommen decke sie ihre gesamten Lebenshaltungskosten mit
Ausnahme der Krankenkassenprämien, die er übernehme (45.00'-46.00').
Im Übrigen bezahle er nur mehr ihre Studiengebühren (1'08.15'). Demzu-
folge ist der Beschwerdeführer im Befragungszeitpunkt für Kost und Logis
seiner Tochter Fabienne aufgekommen, hat die Studiengebühren seiner
Tochter G._______ und die Krankenkassenprämien aller drei Töchter be-
zahlt. Die fraglichen Aufwendungen dürften ungefähr Fr. 1'500.- pro Mo-
nat betragen haben. In den zwei, seit der Befragung vergangenen Jahren
sind diese Kosten voraussichtlich grossteils weggefallen. Dass die da-
durch frei gewordenen Mittel zur Tilgung der aufgelaufenen Schulden
verwendet wurden, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
A-6210/2011
Seite 21
7.4.3.2 Hiermit stimmt überein, dass der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragung Geld als etwas "Blödes" bezeichnet hat. Er wolle das
Leben geniessen, sich auch einmal etwas gönnen. Ein schönes Essen
kombiniert mit einem guten Wein sei doch etwas Grandioses. Er sei nicht
bereit, sich alles vom Mund abzusparen (vgl. 1.19.00-1.20.13'). Ausser-
dem hat er angegeben, über fünf Fahrzeuge, d.h. vier Autos und ein Mo-
torfahrzeug, zu verfügen. Er sei jedoch gerade im Begriff, ein Fahrzeug
zu verkaufen, und plane in absehbarer Zeit, ein weiteres Fahrzeug zu
veräussern (vgl. im Einzelnen: 56.00'-1.07.00'). Konkret auf seine mo-
mentane finanzielle Situation angesprochen, bezeichnet er diese auf-
grund des absehbaren Wegfalles des Unterhaltsbedarfs seiner Töchter
als aufsteigend. In diesem Zusammenhang gefragt, ob das Geld in der
Vergangenheit einmal knapp geworden sei, antwortete er, nein, nicht
wirklich, nur einmal, wahrscheinlich im Jahr 2007, als er Steuern habe
zahlen müssen und seine Tochter E._______ besonderer finanzieller Un-
terstützung bedurft habe, sei ein finanzieller Engpass entstanden (vgl.
1.10.00-1.11.00', 1.14.10 ff., vgl. 1.20.14-1.20.15'). Auf seine zurzeit sofort
verfügbaren Mittel angesprochen, hielt der Beschwerdeführer fest, wenn
er die laufenden Ausgaben seinen Einkünften gegenüberstellen würde,
müsste es gerade so aufgehen (vgl. 1.13.00-1.14.00', vgl. 1.15.00-
1.16.20'). Gerade letztere Aussage steht im Widerspruch zur tatsächli-
chen finanziellen Situation des Beschwerdeführers und zeugt von man-
gelndem Problembewusstsein. Der Beschwerdeführer ist sich seiner pre-
kären Finanzlage offenbar nicht bewusst und sieht keine Veranlassung,
seinen Lebensstandard anzupassen, um die aufgelaufenen Schulden zu
tilgen.
7.4.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner per-
sönlichen Befragung davon gesprochen hat, seine Ehefrau reduziere ihr
Erwerbspensum. Geplant gewesen sei ein Erwerbspensum von 40%.
Derzeit sei seine Ehefrau jedoch im Umfang von 60% erwerbstätig (vgl.
1.18.05-1.18.20'). Wird in Betracht gezogen, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers monatlich mindestens Fr. 2'270.- netto (27'300.- [13 x
2'100.-] : 12) verdient (vgl. Auszüge des PostFinancekontos Nr. 34-
30354-3), so hätte eine solche Reduktion ihrer Erwerbstätigkeit eine Ein-
kommenseinbusse von mindestens Fr. 758.30 pro Monat zur Folge.
7.4.4 Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz annimmt, die finanzielle Situation des Beschwerde-
führers könnte sich in Fortsetzung der im Untersuchungszeitraum festge-
stellten Entwicklung weiter verschlechtern. Auch dass sie bei dieser
A-6210/2011
Seite 22
Sachlage gewisse Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerde-
führers hegt, mithin nicht ausschliessen kann, dass sich dieser aufgrund
seiner angespannten finanziellen Lage dazu verleiten lassen könnte, zur
Erlangung eines finanziellen Vorteils sensitive Informationen zu offenba-
ren oder sich in seiner Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen, ist nachvoll-
ziehbar. Im Übrigen beruht diese Risikobeurteilung der Fachbehörde auf
einer gründlich durchgeführten persönlichen Befragung und wurde in
Kenntnis des massgeblichen Sachverhaltes abgegeben. Dass sich diese
Einschätzung auf Annahmen und Vermutungen stützt, liegt – wie ausge-
führt (E. 6.2 hiervor) – in der Natur der Sache.
7.5 Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass sich der Beschwerdeführer
als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS erweist.
7.5.1 Bei der Beurteilung dieser Frage ist das konkrete Risiko, das von
einer Person ausgeht, der Sicherheitsempfindlichkeit der von ihr ausge-
übten Funktion gegenüberzustellen. Je heikler eine Funktion ist, desto tie-
fer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen; in solchen Fällen
ist mit anderen Worten der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkei-
ten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.3, A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 6.1, A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2 f.,
A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 7 und 8.3, A-7894/2009 vom
16. Juni 2010 E. 6, je m.w.H.).
7.5.2 Der Beschwerdeführer ist beim VBS als (Funktionsbezeichnung) tä-
tig. In dieser Eigenschaft hat er laut Stellenbeschrieb das Informations-
team zu leiten, den Webauftritt sowie Marketingmassnahmen zu gestal-
ten, Ausbildungskonzepte für die Armee, Verwaltung und Industrie zu
entwickeln, Konzepte für die interne Ausbildung zu erstellen und Sicher-
heitszellen zu betreuen. Ausserdem nimmt er als Geschäftsleitungsmit-
glied (…) an deren Abteilungssitzung teil und hat Zugang zum Abteilungs-
rapport (1.30-3.10', 1.30.00-1.32.00'). Durch diese Tätigkeit prägt der Be-
schwerdeführer die Art und Weise, in welcher mit klassifizierten Informati-
onen und Objekten umgegangen wird. Dass er dabei vereinzelt Kenntnis
von klassifizierten Informationen und Objekten erhält, hat er in seiner
Stellungnahme vom 12. November 2010 zugestanden ("Anders sieht es
aus, wenn es darum geht die Schutzwürdigkeit der von mir bearbeiteten
und einsehbaren Informationen gemäss Informationsschutzverordnung
oder von schutzwürdigem oder klassifizierten Armeematerial gemäss
A-6210/2011
Seite 23
VAMAT oder VAMAT zu beurteilen. Als Ausbildungsleiter habe ich prak-
tisch keinen Kontakt zu den vorerwähnten Informationen und Gegenstän-
den", S. 4). Diese Informationen fliessen ihm allerdings bei der Veran-
schaulichung von Sicherheitslücken und damit eher zufällig zu. Deshalb
erweist sich der Beschwerdeführer kaum als geeignete Ansprechperson,
um zu diesen Informationen zu gelangen. Anders verhält es sich jedoch in
Bezug auf die an den Abteilungssitzungen (…) diskutierten Angelegenhei-
ten, von denen der Beschwerdeführer als qualifiziertes Führungsmitglied
(…), als Teilnehmer oder durch die Lektüre des ihm zugänglichen Sit-
zungsprotokolls Kenntnis erhält.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zwar bereit ist, bei der in der Funktion als (Funktionsbezeichnung) tätigen
Person gewisse finanzielle Unregelmässigkeiten zu tolerieren, jedoch von
einem Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS ausgeht, wenn die finanziel-
len Probleme überhand nehmen. Gemessen an diesem Sicherheitsstan-
dard erscheint es jedenfalls unter Berücksichtigung des der Vorinstanz in
diesem Bereich zuzubilligenden Beurteilungsspielraumes vertretbar, dass
sie die Gefahr der Bestechlichkeit bei der aktuellen Finanzlage des Be-
schwerdeführers als tragbar erachtet, jedoch aufgrund der im Untersu-
chungszeitraum zu beobachtenden Entwicklung nicht ausschliessen
kann, dass sich dessen finanzielle Situation derart verschlechtern wird,
dass er sich dazu hinreissen lassen könnte, die innere oder äussere Si-
cherheit der Schweiz durch die Bekanntgabe sensitiver Informationen
oder durch pflichtwidrige Amtsführung zu beeinträchtigen.
7.5.3 Dieses vom Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS kann nach Auffassung der Vorinstanz auf ein vertretba-
res Ausmass reduziert werden, indem dieser seine finanzielle Situation
halbjährlich unter Vorweis eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs
seinem Linienvorgesetzten offenlegt und dieser, falls sich die Finanzlage
des Beschwerdeführers verschlechtert, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 PSPV
vorzeitig eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung
einleitet, in deren Rahmen Fachpersonen die veränderte Sachlage beur-
teilen und gegebenenfalls Massnahmen zur Eindämmung des Sicher-
heitsrisikos vorschlagen können. Ein solches Vorgehen ist geeignet, um
dem durch die Finanzlage des Beschwerdeführers verursachten Sicher-
heitsrisiko wirksam zu begegnen. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorin-
stanz zu Recht vom Erlass einer negativen Risikoverfügung abgesehen,
den Beschwerdeführer indes – wie sie sich ausdrückt – bedingt als Si-
A-6210/2011
Seite 24
cherheitsrisiko eingestuft (sog. Sicherheitsverfügung mit Vorbehalt). In-
soweit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
Zu prüfen bleibt, ob sie berechtigt war, diese Risikoeinschätzung einer-
seits mit der Weisung an den Beschwerdeführer zu verknüpfen, seinen
Linienvorgesetzten (Arbeitgeber) halbjährlich detailliert und schriftlich un-
ter Vorweis eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges über seine fi-
nanzielle Situation zu informieren (Dispositivziffer 2), den Arbeitgeber an-
dererseits anzuhalten, bei einem Verstoss gegen diese Auflage oder einer
Verschlechterung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers vor-
zeitig eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung ein-
zuleiten (Dispositivziffer 3; vgl. für den genauen Wortlaut: Sachverhalt H.).
8.1 Art. 13 BV schützt die Privatsphäre des Einzelnen. Eine weitgehend
identische Garantie findet sich in Art. 8 EMRK. Beide Bestimmungen ge-
währen dem Einzelnen einen Lebensbereich, in dem er seine Persönlich-
keit unbehelligt von staatlichen Eingriffen entfalten kann. Welche Aspekte
des Privatlebens dadurch geschützt sind, ist im Einzelfall bezogen auf ei-
nen konkreten Lebenssachverhalt zu bestimmen. Nach der Praxis gehört
dazu jedenfalls die Möglichkeit, ungehindert persönliche Beziehungen zu
knüpfen und zu entwickeln (BGE 138 I 23 E. 4.1; STEPHAN BREITENMO-
SER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 13 N. 17 ff., REGINA KIENER/WALTER
KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 148 ff., JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 138 f.). In
diesem Bereich überschneidet sich der Schutzbereich des Grundrechts
auf Achtung der Privatsphäre bisweilen mit jenem der persönlichen Frei-
heit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV (BGE 133 I 77 E. 2, BGE 127 I 6 E. 5;
BREITENMOSER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 13 N. 9 f., KIENER/KÄLIN,
a.a.O., S. 162 f., ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 380a).
8.2 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen hat, seine
finanzielle Situation halbjährlich schriftlich und detailliert unter Vorweis ei-
nes aktuellen Betreibungsregisterauszugs gegenüber seinem Linienvor-
gesetzten offenzulegen, hat sie möglicherweise in den Schutzbereich von
Art. 10 Abs. 2 BV, jedenfalls in jenen von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ein-
gegriffen (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7512/2006
vom 23. August 2007 E. 4.2 sowie in Bezug auf die Weitergabe von im
Rahmen einer Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten:
BVGE 2009/43 E. 3.3 S. 611). Ein solcher Grundrechtseingriff ist gemäss
A-6210/2011
Seite 25
Art. 36 BV zulässig, wenn er sich auf eine ausreichende gesetzliche
Grundlage stützt (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegt (Abs. 2) und sich
als verhältnismässig erweist (Abs. 3).
8.3 Art. 36 BV ist für die angefochtene Weisung an den Linienvorgesetz-
ten (Arbeitgeber) des Beschwerdeführers nicht massgebend, da hiervon
eine Behörde betroffen ist, die sich als solche weder auf das Grundrecht
der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) noch jenes der Achtung des
Privat- oder Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) berufen kann (HÄ-
FELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 369, N. 380 ff.). Die für Grundrechte gel-
tende Schrankenregelung gilt indes in ihrer Grundstruktur für das staatli-
che Handeln allgemein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV; RAINER J. SCHWEIZER, St.
Galler BV-Kommentar, Art. 36 N. 9, YVO HANGARTNER, St. Galler BV-
Kommentar, Art. 5 N. 3). Demzufolge erweist sich die angefochtene Wei-
sung auch an den Linienvorgesetzten (Arbeitgeber) des Beschwerdefüh-
rers nur dann als rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht (Art. 5 Abs. 1 BV), dem öffentlichen Interesse dient (Art. 5 Abs. 2)
und verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) ist.
8.4 Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob
sich die angefochtenen Weisungen auf eine gesetzliche Grundlage zu
stützen vermögen.
9.
Der angewiesene Linienvorgesetzte (Arbeitgeber) des Beschwerdefüh-
rers ist der Vorinstanz nicht untergeordnet, womit dieser nicht in der Ei-
genschaft als Aufsichtsbehörde Weisungsbefugnis zukommt (vgl. dazu:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1232, N. 1229). Davon geht denn
auch die Vorinstanz nicht aus. Vielmehr leitet sie sowohl die gegenüber
dem Beschwerdeführer als auch dessen Linienvorgesetzten (Arbeitgeber)
getroffene Handlungsanweisung aus Art. 21 Abs. 3 BWIS und Art. 21
Abs. 1 Bst. b aPSPV ab. Ob und gegebenenfalls welche Formen von
Handlungsanweisungen auf dieser Grundlage verfügt werden dürfen, hat
das Bundesgericht bis anhin nicht entschieden. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in der Vergangenheit verschiedentlich von der Vorinstanz als
Auflagen, vereinzelt als Empfehlungen bezeichnete Verhaltensanweisun-
gen an überprüfte Personen, bisweilen ausserdem an deren Arbeitge-
ber(innen) überprüft, diese im Allgemeinen als bundesrechtskonform ein-
gestuft (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom
6. August 2007 E. 9.3 [Auflage], A-102/2010 vom 20. April 2010 E. 4 [vor-
sorgliche Massnahmen gegenüber einem Rekruten in Form von Empfeh-
A-6210/2011
Seite 26
lungen], A-6291/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4 [vorsorgliche Mass-
nahmen gegenüber einem Rekruten in Form von Empfehlungen], A-
5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5 [Empfehlung bezüglich der Armeewaffe
gestützt auf Art. 113 MG]), nicht im Zusammenhang mit der militärischen
Sicherheitsprüfung stehende Empfehlungen wegen Verfahrensmängeln
aufgehoben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom
27. April 2011 E. 12.2, A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 10.2 [Emp-
fehlungen gegenüber Rekruten]) und in einem Fall eine als Auflage be-
zeichnete Nebenabrede abgeändert (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7.3 ff. [Hinweis auf Sensitivi-
tät der einsehbaren Daten]). Mit dieser Rechtsprechung hat das Bundes-
verwaltungsgericht die von der REKO VBS als dessen Vorgängerinstituti-
on entwickelte Praxis fortgesetzt (vgl. insbesondere: Urteil der REKO
VBS VPB 470.24/05 vom 27. Dezember 2005 E. 7 [Drogentest und Wei-
sung an den Arbeitgeber bezüglich vorzeitiger Einleitung der Sicherheits-
prüfung], Urteil der REKO VBS Prozess. Nr. 470.03/03 vom 26. August
2003 E. 10 [Hinweis auf Sensitivität der einsehbaren Daten]). Offengelas-
sen wurde, welche Tragweite solchen mit einer Risikoverfügung verbun-
denen Nebenabreden beizumessen ist.
9.1 Um diese Frage zu beantworten, sind anschliessend die massgebli-
chen Regelungen auszulegen. Grundlage bildet dabei deren Wortlaut,
wobei die französische und italienische Fassung der interessierenden
Regelungen ebenso massgeblich sind wie die deutsche. Lassen diese
mehrere Interpretationen zu, muss unter Berücksichtigung sämtlicher
Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der fraglichen Bestim-
mungen gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entste-
hungsgeschichte der Normen und deren Zweck sowie auf die Bedeutung,
die diesen im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Geset-
zesmaterialien dienen dabei als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu er-
kennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihnen eine besondere
Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver-
ständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat
sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralis-
mus leiten lassen und nur dann allein auf die grammatikalische Ausle-
gung abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lö-
sung ergab (BGE 131 II 697 E. 4.1, BGE 128 I 40 f. E. 3b; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-512/2012 vom 12. Juni 2012 E. 5.1, A-
2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 11.4.1).
A-6210/2011
Seite 27
9.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3 BWIS kann die für die Sicherheitsprüfung zu-
ständige Behörde eine Risikoverfügung mit Vorbehalt erlassen. Diese
spezielle Form einer Risikoverfügung wird in Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV
dahingehend konkretisiert, als eine Risikoverfügung mit Auflagen zu fällen
ist, wenn die zuständige Behörde eine Person als Sicherheitsrisiko mit
Vorbehalt einstuft. Demgegenüber wird weder in der französischen noch
italienischen Fassung von Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV der Begriff der Auf-
lage verwendet. Danach ist eine Risikoverfügung unter Vorbehalt zu er-
lassen, wenn die Fachstelle zur Überzeugung gelangt, dass die in Frage
stehende Person ein Sicherheitsrisiko sein könnte ("une décision sur le
risque assortie de réserve: que la personne considerée pourrait présenter
un risque pour la sécurité", "una decisione sui rischi vincolata: il servizio
specializzato ritiene che la persona interessanta rappresenti un rischio
per la sicurrenza con riserva). Ob diese Regelungen inhaltlich überein-
stimmen, hängt davon ab, welche Bedeutung den darin verwendeten
Begriffen "Auflage" und "Vorbehalt" zukommt.
9.2.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff
"Vorbehalt" gemeinhin eine Einschränkung verstanden, die unter Um-
ständen geltend gemacht werden muss (Brockhaus, Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, S. 1609;
> Vorbehalt, besucht am 26. Juli 2012). Der Duden führt als
Synonyme hierfür insbesondere die Auflage, Bedingung, Einschränkung,
Klausel, Kondition, Voraussetzung, Prämisse (bildungssprachlich), Be-
dingnis (österreichische Amtssprache) sowie Kautel (Rechtsprechung) an
( > Vorbehalt, besucht am 26. Juli 2012). Umgangs-
sprachlich wird den Begriffen "Vorbehalt" und "Auflage" demnach diesel-
be Bedeutung beigemessen.
9.2.2 In der Rechtswissenschaft findet sich der Begriff "Vorbehalt" als
Rechtsfigur nicht. Hingegen existiert jener der Auflage. Hierbei handelt es
sich um eine Nebenbestimmung, die präzisierend zu einer begünstigen-
den Hauptverfügung hinzutritt, indem sie eine Verfahrenspartei zu einem
bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Eine solche Ne-
benabrede berührt die Wirksamkeit der Verfügung nicht. Deren Einhal-
tung kann jedoch mit hoheitlichem Zwang selbständig durchgesetzt wer-
den (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3717/2008 vom 15. Juni
2011 E. 12.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 913 f., BLAISE
KNAPP, Grundlage des Verwaltungsrechts, Band I, Basel 1992, N. 985,
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 94, PIERRE MOOR/ETIENNE
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Seite 28
POLTIER, Droit administratif, Band II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 92). In dieser
Hinsicht unterscheidet sich die Auflage sowohl von der Befristung als
auch der Bedingung als die beiden anderen Formen von Nebenbestim-
mungen, die in der Rechtswissenschaft im Allgemeinen unterschieden
werden. Erstere begrenzt die Rechtswirksamkeit einer Verfügung auf ei-
nen zum Voraus bestimmten Zeitraum (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3717/2008 vom 15. Juni 2011 E. 12.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 903, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28
Rz. 96). Letztere macht diese vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen
Ereignisses abhängig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 907).
9.2.3 Werden die interessierenden Begriffe "Vorbehalt" und "Auflage",
dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend, als Synonyme aufgefasst, so
bieten sowohl Art. 21 Abs. 3 BWIS als auch Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV
die Möglichkeit, eine Risikoverfügung mit beliebigen Nebenabreden zu
verknüpfen, welche Rahmenbedingungen schaffen, mit deren Hilfe das
von einer Person ausgehende Sicherheitsrisiko auf ein vertretbares Mass
reduziert werden kann. Wird jedoch vom rechtlichen Verständnis der frag-
lichen Begriffe ausgegangen, so hat der Bundesrat in der deutschen Fas-
sung von Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV die mit einer Risikoverfügung
verknüpfbaren Nebenbestimmungen auf Auflagen beschränkt, während
dessen französische und italienische Fassung – wie Art. 21 Abs. 3 BWIS
– sämtliche denkbaren Formen von Nebenabreden zulassen.
9.3 Welches dieser beiden Ergebnisse der grammatikalischen Auslegung
den Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen besser wiederspiegelt,
kann den Materialien nicht entnommen werden, zumal der Bundesrat kei-
nen erläuternden Bericht zur aPSPV publiziert hat (vgl. in Bezug auf das
BWIS: BBl 1994 II 1147 f. und 1187 ff.). Für eine grosszügige Auslegung
spricht einerseits die vom Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 1 BWIS gewählte
Formulierung. Andererseits die hinter der Risikoverfügung mit Vorbehalt
stehende Absicht, in Nachachtung an das verfassungsmässige Verhält-
nismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV) negative Risikoverfügungen,
wenn immer möglich, zu vermeiden.
9.4 In Bezug auf die Gesetzessystematik ist derweil zu beachten, dass
die Fachstelle gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS keine Anordnungen
treffen kann, welche die für die Wahl oder Übertragung einer Funktion zu-
ständige Behörde binden. Diese Regelung wird in dem unter dem Titel
"Folgen der Verfügung" stehenden Art. 24 aPSPV wiederholt (Abs. 1) und
dahingehend ergänzt, dass die entscheidende Behörde die Fachstelle in-
A-6210/2011
Seite 29
nert 30 Tagen nach Eingang der Risikoverfügung schriftlich darüber in-
formiert, wenn sie einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden
Entscheid getroffen hat (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Regelung in der
Botschaft vom 7. März 1994 damit begründet, dass die antragstellende
Behörde bei verweigerter Sicherheitserklärung wohl in der Regel die Si-
cherheitseinschätzung der Fachstelle übernehme. Es müsse aber der
Weg offenbleiben, dass die Wahlbehörde ein bestehendes Risiko durch
konkrete Massnahmen auf andere Weise eliminieren könne als durch
Nichtwahl der überprüften Person. Nur private Arbeitgeber, die als Ver-
tragspartner des Bundes an klassifizierten Projekten mitwirken würden,
seien an das Prüfungsergebnis der Fachstelle gebunden (BBl 1994 II
1188). Für die hier interessierende Frage nach Inhalt und Tragweite von
Risikoverfügungen mit Vorbehalt bedeutet dies, dass die Fachbehörde
keine Anordnungen treffen kann, die den in der Bundesverwaltung einge-
bundenen (zukünftigen) Arbeitgeber oder allenfalls den (zukünftigen) Li-
nienvorgesetzten der überprüften Person binden. Infolgedessen hat sie
nicht die Möglichkeit, diesen im Sinne einer Auflage im Rechtssinne zu
einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu verpflichten. Damit
ist zugleich ausgeschlossen, der überprüften Person eine Auflage im
Rechtssinne aufzuerlegen, da solches nur denkbar wäre, wenn deren
(zukünftige) Arbeitgeber und/oder Linienvorgesetzter an die Risikoein-
schätzung der Vorinstanz gebunden wäre. Die systematische Auslegung
gebietet somit eine einschränkende Interpretation von Art. 21 Abs. 3
BWIS und Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV die Auflagen im Rechtssinne als
Nebenbestimmungen von Risikoverfügungen mit Vorbehalt jedenfalls
dann ausschliesst, wenn die zu überprüfende Person bei einem in der
Bundesverwaltung eingebundenen Arbeitgeber beschäftigt ist oder von
einem solchen angestellt werden soll.
9.5 Als Ergebnis der Auslegung von Art. 21 Abs. 3 BWIS und Art. 21
Abs. 1 Bst. b aPSPV kann damit festgehalten werden, dass Risikoverfü-
gungen mit Vorbehalt auf Fallkonstellationen zugeschnitten sind, bei de-
nen von einer zu überprüfenden Person zwar grundsätzlich ein Sicher-
heitsrisiko im Sinne des BWIS ausgeht, dieses jedoch durch geeignete
Rahmenbedingungen auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden
kann, sodass deren Anstellung oder Weiterbeschäftigung – wie sich der
Gesetzgeber ausdrückt – mit Vorbehalt empfohlen werden kann. Eine
solche Risikoerklärung darf mit Nebenabreden verbunden werden, die
Massnahmen vorschlagen, allenfalls Bedingungen formulieren, bei deren
Verwirklichung das von der zu überprüfenden Person ausgehende Si-
cherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass beschränkt werden kann,
A-6210/2011
Seite 30
nicht jedoch die zu überprüfende Person oder deren (zukünftigen) Arbeit-
geber im Sinne von Auflagen im Rechtsinne zu einem bestimmten Tun,
Dulden oder Unterlassen verpflichten.
9.6 In Bezug auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass Art. 21
Abs. 3 BWIS und Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV keine gesetzliche Grundla-
ge bieten, um den Beschwerdeführer zu verpflichten, seine finanzielle Si-
tuation halbjährlich unter Vorlage eines aktuellen Betreibungsregisteraus-
zugs seinem Linienvorgesetzen (Arbeitgeber) offenzulegen. Ebenso we-
nig kann dessen Linienvorgesetzter (Arbeitgeber) auf dieser Grundlage
angewiesen werden, vorzeitig eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit per-
sönlicher Befragung einzuleiten, wenn sich der Beschwerdeführer wei-
gert, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, oder sich seine finan-
zielle Situation verschlechtert. Dass sich die entsprechenden Anordnun-
gen auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lassen, ist weder geltend
gemacht worden noch ersichtlich. Ihnen fehlt es somit an der erforderli-
chen gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 8.4), weshalb die entsprechenden
Anordnungen in Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde auf-
zuheben sind (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung).
10.
10.1 Der Vorinstanz ist es freilich unbenommen, die bezüglich des Be-
schwerdeführers ausgesprochene Risikoeinschätzung in Anwendung von
Art. 21 Abs. 3 BWIS sowie Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV mit Nebenabre-
den zu verbinden, die Massnahmen vorschlagen, allenfalls Bedingungen
formulieren, bei deren Verwirklichung sich das von der zu überprüfenden
Person ausgehende Sicherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass redu-
zieren lässt, solange sie dabei keine Auflagen im Rechtssinne ausspricht.
Solche Nebenabreden sind zulässig, wenn sie zur Wahrung der inneren
und äusseren Sicherheit geeignet und erforderlich sind. Entsprechend hat
eine Anordnung zu unterbleiben, wenn eine gleich oder geeignetere, aber
mildere Massnahme für die Verwirklichung des angestrebten Zieles aus-
reichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem ver-
nünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der betroffenen Per-
son hiermit auferlegt werden (vgl. zum Prüfungsschema E. 8.2 f. und zum
Begriff der Verhältnismässigkeit statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; RAINER J.
SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 36 N. 27, je m.w.H.).
A-6210/2011
Seite 31
10.2 Den diesbezüglich massgeblichen Sachverhalt hat die Vorinstanz
vollständig ermittelt und in Kenntnis desselben eine Risikoeinschätzung
vorgenommen, welche das Bundesverwaltungsgericht teilt (vgl. E. 6 und
E. 7 hiervor). Einzig die auf dieser Grundlage verfügten Auflagen im
Rechtssinne (Dispositivziffer 2 und 3) erweisen sich aus rechtlichen
Gründen als unzulässig. Wie diese im Lichte der vorangehenden Ausfüh-
rungen stattdessen auszugestalten sind, bildet eine Rechtsfrage, welche
das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüfen kann. Un-
ter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die vorliegende Angele-
genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Stattdessen trifft das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG die anstelle der auf-
gehobenen Auflagen zu verfügenden Anordnungen (vgl. MADELEINA CAM-
PURI, VwVG-Kommentar, Art. 61 N. 2 ff., PHILIPPE WEISSENBERGER, Pra-
xiskommentar, Art. 61 N. 15).
10.3 Die Vorinstanz nimmt an, es fruchte nichts, wenn der Beschwerde-
führer in aller Deutlichkeit auf die Sensitivität seiner Funktion und die
durch seine angespannte finanzielle Situation begründete erhöhte Gefahr
der passiven Bestechlichkeit hingewiesen und ersucht werde, seine fi-
nanzielle Situation zu bereinigen. Eine solche Ermahnung hat sie in der
Vergangenheit, wenn auch nicht im Rahmen der Risikoverfügung, so
doch im Laufe der Untersuchung ausgesprochen. Diese vermochte indes
das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachhaltig zu verändern und
es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es sich jetzt anders verhalten sollte.
Um das vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als (Funktionsbezeich-
nung) ausgehende Sicherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass zu re-
duzieren, ist es deshalb unerlässlich, dessen finanzielle Situation zu
überwachen und für den Fall einer Verschlechterung vorzeitig eine Si-
cherheitsprüfung mit persönlicher Befragung einzuleiten, in deren Rah-
men Fachpersonen die veränderte Sachlage beurteilen und gegebenen-
falls Massnahmen zur Eindämmung des Sicherheitsrisikos formulieren.
Es erscheint zweckmässig, diese Aufgabe dem Linienvorgesetzten (Ar-
beitgeber) des Beschwerdeführers zuzuweisen. Das hiermit verfolgte Ziel,
das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko für die innere und äusse-
re Sicherheit auf ein vertretbares Ausmass zu reduzieren, steht in einem
vernünftigen Verhältnis zum dadurch verursachten Eingriff in die Privat-
sphäre des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als der Beschwer-
deführer ansonsten in seiner Funktion als (Funktionsbezeichnung) als Si-
cherheitsrisiko einzustufen wäre, weshalb ihm gegenüber eine negative
Risikoverfügung erlassen werden müsste. Im Sinne dieser Ausführungen
wird dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers empfohlen, mit dem Be-
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Seite 32
schwerdeführer zu vereinbaren, dessen Linienvorgesetzten halbjährlich
detailliert (und schriftlich) unter Vorlage eines aktuellen Betreibungsregis-
terauszugs über seine finanzielle Situation zu informieren. Sollte der Be-
schwerdeführer diese Informationspflicht verletzen oder sollte sich des-
sen finanzielle Situation vor dem Abschluss einer abermaligen Sicher-
heitsprüfung erheblich verschlechtern, so wird dem Arbeitgeber empfoh-
len, vorzeitig eine Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung einzulei-
ten.
11.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
zu Recht angenommen hat, dass vom Beschwerdeführer in seiner Funk-
tion als (Funktionsbezeichnung) ein vertretbares Sicherheitsrisiko aus-
geht, wenn der Arbeitgeber dessen finanzielle Situation überwacht und
bei einer allfälligen Verschlechterung oder beim Eintritt einer anderweiti-
gen für die Einschätzung der Sicherheitsrisiken relevanten Veränderung
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 PSPV vorzeitig eine erweiterte Sicherheitsprü-
fung mit Befragung einleitet. Die Vorinstanz hat somit zu Recht eine Risi-
koverfügung mit Vorbehalt erlassen. Bei der Umschreibung der hierfür er-
forderlichen Rahmenbedingungen ist sie jedoch zu weit gegangen, indem
sie sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Linienvorgesetzten in
Form von Auflagen im Rechtssinne zu einem bestimmten Tun verpflichtet
hat. Die gegen die entsprechenden Anordnungen erhobene Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen und stattdessen sind in der Sache gleich-
lautende Empfehlungen zu verfügen.
12.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdefüh-
rer als teilweise obsiegend, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG nur die Hälfte der auf Fr. 1'500.- festzulegenden Verfahrenskosten
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zu tragen hat. Diese Fr. 750.- werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet. Eine Parteient-
schädigung kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, weil er im
vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 8 sowie Art. 9 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die angefochtene Verfügung aufgehoben und stattdessen Folgendes
angeordnet:
1. Der Beschwerdeführer wird mit Vorbehalt als Sicherheitsri-
siko im Sinne von BWIS und aPSPV erachtet.
2. Um das vom Beschwerdeführer in seiner Funktion (Funkti-
onsbezeichnung) ausgehende Sicherheitsrisiko auf ein ver-
tretbares Ausmass zu reduzieren, wird dessen Arbeitgeber
empfohlen, mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren,
dessen Linienvorgesetzten halbjährlich detailliert (und
schriftlich) unter Vorlage eines aktuellen Betreibungsregis-
terauszugs über seine finanzielle Situation zu informieren.
Sollte der Beschwerdeführer diese Informationspflicht ver-
letzten oder sollte sich dessen finanzielle Situation vor dem
Abschluss einer abermaligen Sicherheitsprüfung erheblich
verschlechtern, so wird dem Arbeitgeber empfohlen, vorzei-
tig eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Be-
fragung einzuleiten.
3. Werden diese Empfehlungen nicht umgesetzt, so stellt der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als (Funktionsbe-
zeichnung) ein Sicherheitsrisiko im Sinne BWIS und
aPSPV dar.
2.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 750.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Zu die-
sem Zweck hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Bank- oder
Postverbindung bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 066.9; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Frist steht still vom
15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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