Abtei lung I
A-6228/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll; Ursprungsnachweis/Freipass/Verjährung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6228/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG betreibt in A._______ eine Wäscherei für Textilien.
Im Jahr 2005 führte die Y._______ Srl für die X._______ AG mehrfach
industrielle Putztücher als Ursprungserzeugnisse mit Waren-
verkehrsbescheinigungen (WVB) zollfrei aus Italien zur Reinigung in
die Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 forderte die Zollkreisdirektion
Basel Abgaben im Umfang von Fr. 346'795.90 bei der X._______ AG
nach. Die Zollkreisdirektion machte diese Nachforderung wegen
formell ungültiger Ursprungsnachweise für 28 Einfuhren im Zeitraum
vom 12. Januar 2005 bis 28. November 2005 geltend.
C.
Dagegen erhob die X._______ AG mit Eingabe vom 5. November
2007 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Gleichzeitig er-
suchte sie um Erlass der Zollforderung.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 2008 wies die OZD die Be-
schwerde ab. Sie erwog unter anderem, die X._______ AG habe
unrechtmässig Veranlagungsanträge zum Präferenzansatz eingereicht;
zudem könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht über das Erlassgesuch
befunden werden, da noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Ab-
gabenachforderung vorliege.
E.
Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG (Beschwer-
deführerin) mit Eingabe vom 29. September 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, die Verfügung der Zoll-
kreisdirektion Basel vom 5. Oktober 2007 und der Beschwerdeent-
scheid der Oberzolldirektion vom 27. August 2008 seien unter Kosten-
und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zudem sei auf eine Abgabe-
nachforderung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin brachte unter
anderem vor, die Bestimmungen über die Zollansätze seien falsch
angewendet und die Zollabgaben seien nicht auf der richtigen Grund-
lage bemessen worden. Zudem hätten die italienischen Behören den
italienischen Ursprung der Ware zwischenzeitlich anerkannt. Für die
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A-6228/2008
schweizerischen Behörden bestehe daher kein Grund, die Präferenz-
behandlung zu verweigern. Schliesslich erhob die Beschwerdeführerin
die Verjährungseinrede.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Sachverhalt
betrifft Einfuhren aus dem Jahr 2005, so dass auf die vorliegende Be-
schwerde materiell noch die alte Zollrechtsordnung Anwendung findet
(Art. 132 Abs. 1 ZG; vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42
287 und BS 6 465] sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zoll-
gesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 1.3 und A-5595/2007
vom 8. Dezember 2009 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bildet allein der vorinstanzliche Entscheid und nicht etwa auch
Entscheide unterer Instanzen; dieser ersetzt allfällige Entscheide
unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
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LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.7).
Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Beschwerdeentscheid der OZD
vom 27. August 2008. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhe-
bung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 5. Oktober 2007
beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.2 Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin immer noch Zollerlass be-
antragt, zumal sie in ihrer Begründung mit keinem Wort auf die Erlass-
problematik eingeht. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich, da die ge-
schuldete Steuer, wie die Vorinstanz richtig feststellt, rechtskräftig fest-
stehen muss, damit über den Erlass der Steuerforderung entschieden
werden kann. Insofern könnte auf ein Begehren um Steuererlass vor-
liegend ohnehin nicht eingetreten werden. Des Weiteren hat die Vorin-
stanz als zuständige Instanz zu Recht noch nicht über den Erlass
entschieden.
1.3.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist jedoch einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht, Art. 6 ff. aZG) und die
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht, Art. 10 ff.
aZG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008
vom 18. Mai 2010 E. 2.1).
2.2 Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze
bringt sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Nach konstanter
Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers zollrechtlich weit zu
fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, welcher im zivilrechtlichen
Sinn mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern
auch jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst
(BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom
8. April 2010 E. 4.2 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Im
Übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich für die Hand-
lungen, die seine Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen oder ge-
schäftlichen Verrichtungen vornehmen (Art. 9 Abs. 2 aZG; statt vieler:
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010
E. 2.1.1).
2.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren
besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hin-
sichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt.
Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtig-
keit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV;
Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA
70 S. 330 E. 2c und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1).
Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich
und bildet, vorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für
die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2
aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden,
wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zoll -
ausweise darum nachgesucht wird (Art. 49 aZV; BGE 124 IV 23 E. 2a;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März
2010 E. 2.1.3 und A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.3). Eine Be-
schwerde gegen die Zollabfertigung ist innerhalb von 60 Tagen seit der
Abfertigung möglich (Art. 109 Abs. 2 aZG). Im Rahmen einer solchen
Beschwerde hat die Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Ab-
fertigung zu wehren, indem sie nachweist, dass die Angaben in der
Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen
(BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.3.1 und A-4617/2007 vom
14. Januar 2009 E. 2.3.1).
2.4
2.4.1 Alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen der
zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur
Abfertigung angemeldet werden (Art. 6 aZG). Die Ein- und Ausfuhr-
zölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt (Art. 21 Abs. 1 aZG).
Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausge-
führt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom
9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Abwei-
chungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestim-
mungen von Gesetz sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich
auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). Gemäss Art. 2 Abs. 1
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ZTG sind Waren, für deren Verzollung keine andere Bemessungs-
grundlage festgesetzt ist, nach ihrem Bruttogewicht zu verzollen.
2.4.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Be-
achtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung
der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er ent-
hält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungs-
vorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollan-
sätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert
wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur
des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Har-
monisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-
Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Generaltarif wird nicht in der Amt-
lichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht. Die Veröffent-
lichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das
Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der General-
tarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter
) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung
in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu; das Bundes-
verwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1 f. und A-1692/2006 vom
25. April 2007 E. 2.1.1).
2.4.3 Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem
Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen
und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er wider-
spiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum
Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-
Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen,
BBl 1994 IV 1004 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1). Die Höhe der Zollab-
gaben darf dabei die Ansätze des Generaltarifs in jedem Fall nicht
überschreiten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007
vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.2.3; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/
Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 621 f.).
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2.4.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens sind verpflichtet,
ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Über-
einstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomen-
klatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehö-
renden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen
oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Ka-
pitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unter-
nummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des
HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010
E. 2.6 und A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.3).
2.4.5 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen ver-
feinert ist (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweize-
rische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist.
Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern,
denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit
Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Diesfalls ist die gesamte
achtstellige Nomenklatur für das Bundesverwaltungsgericht massge-
bend (Art. 190 BV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1 und A-1765/2006 vom
30. März 2009 E. 2.1.3; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578).
2.4.6 Die systematische Gliederung der Tarifnummern 6307.1010 und
6309.0000 stellt sich wie folgt dar:
XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS
63 Andere konfektionierte Spinnstoff-
waren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
(...)
6307 Andere konfektionierte Waren, ein-
schliesslich Schnittmuster zum Her-
stellen von Bekleidung
6307.10 Scheuertücher, Spültücher, Staubtücher
und ähnliche Reinigungstücher
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6307.1010 aus Baumwolle oder anderen pflanz-
lichen Spinnstoffen
Normal 82.00 Fr.
je 100 kg brutto;
EU 0.00 Fr. je 100
kg brutto
(...)
6309.0000 Altwaren Normal 0.03 Fr. je
100 kg brutto
01 R mit beträchtlichen Gebrauchsspuren,
lose oder in Ballen, Säcken oder ähn-
lichen Aufmachungen, zum Reissen
oder zur Herstellung von Putzlappen
26 V an Papierfabriken oder Spinnereien
adressierte Sendungen
Gemäss "Erläuterungen zum Zolltarif" (D.6) umfasst die Nr. 6307 ins-
besondere "(1) Scheuertücher und Putztücher, Spültücher, Staubücher
für die Möbelpflege, Reinigungstücher, auch mit Pflegemitteln im-
prägniert (...)."
Nach den "Anmerkungen zum Zolltarif" zu Kapitel 63 gehören zur
Nr. 6309 nur die nachstehend abschliessend aufgeführten Waren:
"a) Waren aus Spinnstoffen:
- Bekleidung und Bekleidungszubehör, und Teile davon;
- Decken;
- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und
Küchenwäsche;
- Gegenstände zur Innenausstattung, andere als Teppiche der Nrn.
5701 bis 5705 und Tapisserien der Nr. 5805;
b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus anderen Stoffen als Asbest.
Die vorstehend aufgeführten Waren müssen, um in die Nr. 6309
eingereiht zu werden, gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
- wahrnehmbare Gebrauchsspuren aufweisen, und
- lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen zur
Abfertigung gestellt werden."
2.5
2.5.1 Art. 17 Abs. 1 aZG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 aZV sieht eine Aus-
nahme vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht vor. Danach ge-
währt die Zollverwaltung für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung
oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder ausgeführt werden,
nach den Vorschriften über den Freipassverkehr Zollermässigung oder
gänzliche Zollbefreiung, sofern der Zollbetrag und die anderweitigen
Abgaben erlegt oder sichergestellt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 aZG
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i.V.m. Art. 39 Abs. 1 aZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.5.2). Formelle Voraussetzung
der Zollermässigung oder -freiheit ist die Freipassabfertigung der Ware
bei der Einfuhr. Hierfür bedarf es eines auf einem amtlichen Formular
gestellten Antrags seitens der Zollpflichtigen. Gleichzeitig muss erklärt
werden, in welcher Form der Zollbetrag sichergestellt werden soll
(Art. 105 aZV).
2.5.2
2.5.2.1 Für Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls Nr. 3
(SR 0.632.401.3) zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom
22. Juli 1972 (SR 0.632.401) wird eine Präferenzzollbehandlung ge-
währt (Art. 11 des erwähnten Abkommens). Als Ursprungserzeugnisse
gelten Erzeugnisse, welche unter anderem vollständig in der Gemein-
schaft gewonnen oder hergestellt worden sind; und jene, die in der
Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden
sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft in aus-
reichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (Art. 2 Abs. 1 Bst.
a und b des Protokolls Nr. 3). Derartige Ursprungserzeugnisse er-
halten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Schweiz die Be-
günstigungen, sofern unter anderem eine WVB EUR.1 vorgelegt wird
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a des Protokolls Nr. 3). Die WVB EUR.1 wird von
den Zollbehörden des Ausfuhrlandes erteilt (Art. 17 Abs. 1 und 7 des
Protokolls Nr. 3).
2.5.2.2 Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt
durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes stichprobenweise oder im-
mer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zwei-
fel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betref-
fenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
haben (Art. 32 Abs. 1 und 3 des Protokolls Nr. 3). In diesen Fällen
senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die WVB EUR.1 an die
Zollbehörde des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe
der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des
Antrages auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen
und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der
Angaben im Ursprungsnachweis schliessen lassen (Art. 32 Abs. 2 des
Protokolls Nr. 3). Das Verfahren dieser nachträglichen Prüfung ist im
Protokoll Nr. 3 nicht geregelt. Es bestimmt sich vielmehr nach dem
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innerstaatlichen Recht des Ausfuhrstaates (BGE 114 Ib 168 E. 1c,
BGE 111 Ib 323 E. 3b f.). An den Widerruf einer WVB durch die zu-
ständige Behörde des Ausfuhrstaates sind die Behörden des Einfuhr-
staates genauso gebunden, wie diese grundsätzlich die Richtigkeit
solcher Bescheinigungen hinzunehmen haben (BGE 114 Ib 168
E. 1c f., BGE 110 Ib 306 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1740/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2).
2.5.3 Die Zollpflichtige hat eine allfällige Präferenzverzollung selber
geltend zu machen, bevor die entsprechenden Waren aus der Zollkont-
rolle entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 aZV). Die der Zoll -
pflichtigen damit auferlegte erhöhte Sorgfaltspflicht ist zumutbar und
entspricht der gesetzlichen Ordnung des Veranlagungsverfahrens und
der Pflichtenverteilung (Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom
12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 f., ver-
öffentlicht in ASA 74 S. 246 E. 2.3 f.; Entscheide der ZRK 2003-016
vom 28. Oktober 2003 E. 3b, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3b).
2.6 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz-
gebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe nicht erhoben worden, ist
diese nachzuentrichten (Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]). Zur
Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen
Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe Ver-
pflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Ein Verschulden und eine Strafver-
folgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt,
dass sich der unrechtmässige Vorteil – infolge Nichtleistung der
Abgabe – in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn
begründet (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffent-
licht in ASA 70 S. 330 E. 2a und 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 2.1). Eine solche begeht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung
oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzung für den
zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74
Ziff. 9 aZG). Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen
mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Zu den
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören
insbesondere jene Personen, welche dem weit gezogenen Kreis der
Zollzahlungspflichtigen nach Art. 9 und 13 aZG entsprechen (vgl. oben
E. 2.1 f.), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der
Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom
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23. August 2005 E. 2.1; [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.3). Alle diese Personen –
für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Ver-
mögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erho-
benen Abgabebetrag (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 aZG). Sie bleiben
deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c f.) und selber aus
der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil
des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum
Ganzen auch MICHAEL BEUSCH, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher
[Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 12 zu Art. 70).
2.7 Art. 64 aZG regelt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus-
schliesslich die Verjährung von Zollforderungen, welche infolge eines
Irrtums der Zollverwaltung nicht erhoben worden sind und daher nach
Art. 126 aZG nachgefordert werden können. Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR
verjähren Leistungs- und Rückleistungspflicht hingegen nicht, solange
die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind. Art. 12
Abs. 4 VStrR regelt die Verjährung für die in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Forderungen, welche ihren Grund darin haben können, dass
eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
auch nur in objektiver Hinsicht vorliegt, jedoch ein Verschulden fehlt
(siehe dazu vorangehende E. 2.6; BGE 110 Ib 306 E. 2b und 3,
BGE 107 Ib E. 7bcc, BGE 106 Ib 218 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts
2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 2.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.4).
Vor der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; revidierte Fas-
sung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) waren am
1. Oktober 2001 Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff.
des aStGB (AS 2002 2993) in Kraft getreten. Die beiden Gesetzesfas-
sungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Ver-
jährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 98 Bst. a StGB als
auch nach Art. 71 Bst. a aStGB auf den Zeitpunkt der deliktischen
Handlung abzustellen. Da im Nebenstrafrecht (insbesondere auch im
VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober
2001 keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen wurden,
wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transfor-
mationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar
Seite 11
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2007) geschaffen. Nach deren gleichlautenden Bst. b werden die Ver-
folgungsverjährungsfristen für Übertretungen, welche über ein Jahr be-
tragen, um die ordentliche Dauer verlängert. Dies ergibt eine Ver-
jährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR (und ent-
sprechend auch nach Art. 74 Ziff. 9 aZG), welche in einer unrecht-
mässigen Reduktion von Abgaben bestehen, von nunmehr zehn
Jahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom
18. Mai 2010 E. 2.4).
Für die nach VStrR zu ahndenden Vergehen beträgt die Verjährungs-
frist hingegen lediglich sieben Jahre (Art. 70 aStGB, Art. 97 StGB).
Das Bundesgericht hat entschieden, es könne nicht sein, dass für
Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR eine längere Verjährungsfrist
gelte als für die nach dem gleichen Gesetz zu ahndenden Vergehen
(BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom
30. September 2010 E. 2.1). Deshalb setzt das Bundesgericht die Ver-
jährungsfrist für Übertretungen auf das nach dem StGB für Vergehen
geltende Mass von sieben Jahren herab (vgl. dazu auch BVGE
2009/59 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008
vom 18. Mai 2010 E. 2.4).
Wie in E. 3.5 noch zu zeigen sein wird, spielt es im vorliegenden Fall
ohnehin keine Rolle, ob eine Verjährungsfrist von sieben oder zehn
Jahren zur Anwendung gelangt, da die Verjährung in beiden Fällen
nicht eingetreten wäre.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin ihre grund-
sätzliche Zollpflicht zu Recht nicht. Das Zollverfahren ist vom Selbstde-
klarationsprinzip bestimmt und der Beschwerdeführerin als Zoll-
pflichtige obliegt die Verantwortung für die rechtmässige und richtige
Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen; als Zoll-
meldepflichtige wird ihr zudem die volle Verantwortung für den einge-
reichten Abfertigungsantrag überbunden und es werden hohe Anfor-
derungen an ihre Sorgfaltspflicht gestellt (E. 2.1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zollansatz der Tarifnum-
mer 6307.1010 für verschmutze industrielle Putztücher sei vorliegend
zu hoch. Vielmehr sei der für die Tarifnummer 6309.0000 geltende
Zollansatz anwendbar.
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Damit scheint sie implizit auch die Tarifeinreihung zu rügen. Die Be-
schwerdeführerin liess die schmutzigen industriellen Putztücher be-
reits anlässlich der Zollabfertigungen unter der Tarifnummer
6307.1010 einreihen. Nichts anderes geht aus der Liste der Zollkreis-
direktion Basel vom 8. August 2007 und derjenigen der Agenzia delle
Dogane gemäss Schreiben vom 7. Februar 2007 hervor. Die Einrei-
hung in die betreffende Tarifnummer ist durch die Beschwerdeführerin
auch nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der Zollkreis-
direktion angefochten worden (E. 2.3). Der anzuwendende Zolltarif
steht damit rechtskräftig fest und bildet nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Deshalb ist auf die Beschwerde, soweit die
Tarifeinreihung gerügt wird, nicht einzutreten.
Selbst wenn aber darauf eingetreten werden könnte, wäre das
Vorbringen ohnehin unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin ge-
nannte Tarifnummer 6309.0000 könnte schon deshalb nicht zur An-
wendung gelangen, weil industrielle Putztücher vom Geltungsbereich
dieser Tarifnummer nicht erfasst werden (E. 2.4.6). Die Beschwerde-
führerin selber geht davon aus, dass industrielle Putztücher in sau-
berem Zustand in die Tarifnummer 6307.1010 hätten eingeordnet wer-
den müssen. Der Gebrauchstarif sieht zudem keine unterschiedliche
Behandlung von sauberen und schmutzigen Putztüchern vor. Deshalb
wären im vorliegenden Fall auch die verschmutzten industriellen Putz-
tücher unter die Tarifnummer 6307.1010 einzureihen.
3.2.2 Nicht anders verhält es sich mit der beschwerdeführerischen
Rüge, es sei ein falscher Zollansatz zur Anwendung gekommen. Nach-
dem die Beschwerdefrist gegen die Zollabfertigung ungenutzt ver-
strichen ist, steht nicht nur die Tarifeinreihung, sondern auch der ent -
sprechende Zollansatz rechtskräftig fest. Auf die Beschwerde ist auch
diesbezüglich nicht einzutreten.
Als hypothetisch erweisen sich also die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin, verschmutzte Putztücher seien bei der Be-
stimmung der Zollansätze unbeachtet geblieben, weshalb eine rechts-
politische Lücke vorliege, und der Normal-Zollansatz gemäss Ge-
brauchstarif im Zeitraum der strittigen Einfuhren (Jahr 2005) für die
hier anzuwendende Tarifnummer 6307.1010 von Fr. 82.-- pro 100 kg
sei willkürlich hoch. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass schmutzige
industrielle Putztücher bei Vorliegen einer gültigen WVB oder der
Voraussetzungen des Freipassverfahrens wohl zollbegünstigt oder gar
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zollbefreit in die Schweiz eingeführt hätten werden können (E. 2.5.1 f.).
Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips hätte aber die Beschwerde-
führerin für die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sorgen müssen
(siehe E. 2.3, 2.5.3 und unten E. 3.3 f.).
3.2.3 Waren, für deren Verzollung – wie hier – keine andere Bemes-
sungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach ihrem Bruttogewicht zu ver-
zollen (E. 2.4.1). Das Bruttogewicht setzt sich im vorliegenden Fall aus
den verschmutzen Putztüchern und der gesamten Verpackung zusam-
men. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist weder das
Nettogewicht noch der Schmutzanteil der Tücher massgeblich. Es ist
nicht ersichtlich, inwieweit die Zollabgaben, wie die Beschwerdefüh-
rerin rügt, auf einer falschen Grundlage bemessen worden sein sollen.
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die italienischen Be-
hörden hätten den italienischen Ursprung der Ware nunmehr aner-
kannt. Für die schweizerischen Behörden bestehe daher kein Grund,
die italienische Herkunft der Waren abzuerkennen und die Präferenz-
behandlung zu verweigern.
Im massgebenden Schreiben der Agenzia delle Dogane vom
7. Februar 2007 wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die industriellen Putztücher italienischen oder europä-
ischen Ursprungs seien, sondern vielmehr müsse angenommen wer-
den, dass diese aus Drittweltländern stammten. Die betreffenden 28
Ausfuhren aus Italien in die Schweiz werden in genanntem Schreiben
einzeln aufgeführt und es wird entgegen den beschwerdeführerischen
Ausführungen nicht nur Bezug auf eine einzelne Rechnung ge-
nommen. Damit hat die zuständige italienische Behörde die entspre-
chenden Ursprungsnachweise als ungültig erklärt. Die Behörde des
Einfuhrstaates ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genauso
an den Widerruf einer WVB gebunden, wie sie grundsätzlich die
Richtigkeit solcher Bescheinigungen hinzunehmen hat (E. 2.5.2.2). Die
schweizerischen Behörden sind im hier zu beurteilenden Fall bei der
Ausfuhr der Waren von Italien in die Schweiz demnach an den Wider-
ruf der WVB der italienischen Behörde, d.h. der Agenzia delle Dogane,
gebunden. Unbestrittenermassen hat die zuständige italienische Be-
hörde diesen Widerruf bislang weder korrigiert noch annulliert. Mit
Recht hat die Vorinstanz die Präferenzbehandlung der fraglichen
Tücher verweigert.
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Daran ändert nichts, wenn sich die Commissione Tributaria Provinciale
die Brescia im Urteil vom 19. Dezember 2008 für die Ausfuhr aus der
Schweiz umgekehrt – irrtümlich oder nicht; rechtskräftig oder nicht –
auf die WVB der schweizerischen Behörden stützen. Für die
Auffassung der Beschwerdeführerin bleibt demnach kein Raum.
3.4 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin eine Widerhandlung ge-
gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes im Sinne von Art. 12
VStrR und bringt vor, sie hätte die Waren im Freipassverfahren einge-
führt, hätte sie gewusst, dass die Ursprungsnachweise an einem Man-
gel leiden würden. Sie hätte so die Waren auch ohne Ursprungsnach-
weise zollfrei in die Schweiz einführen können. Dementsprechend
fehle es an dem gemäss Art. 12 VStrR erforderlichen Kausalzusam-
menhang, weshalb auch keine Steuernachforderungen geltend ge-
macht werden könnten.
Die Beschwerdeführerin hat für die hier in Frage stehenden Einfuhren
im Jahr 2005 die Voraussetzungen für die Präferenzverzollung nicht
erfüllt. Sie hat weder gültige WVB vorgelegt (E. 2.5.2 und 3.3.) noch
den formellen Voraussetzungen an das Freipassverfahren entsprochen
(E. 2.5.1). Auch steht eine nachträgliche Präferenzverzollung ausser
Frage, da die betreffenden Waren bereits aus der Zollkontrolle ent -
lassen worden sind (E. 2.5.3). Die Beschwerdeführerin hat damit den
Tatbestand der Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 9 aZG objektiv erfüllt,
soweit sie für die Einfuhren Zollbefreiungen erwirkt hat, ohne dass die
Voraussetzungen dafür gegeben waren. Gemäss Art. 12 VStrR hat die
Beschwerdeführerin die entsprechenden Steuerforderungen folglich
nachzuentrichten (E. 2.6). Die Beschwerdeführerin vermag aus ihren
Vorbringen damit nichts für sich abzuleiten.
3.5 Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin die Verjährungsein-
rede und bringt unter anderem vor, die Zollforderung sei bereits im
November 2006 verjährt, d.h. bevor die Vorinstanz die Verfügung
betreffend die Abgabenachforderung überhaupt erliess. Sie habe sich
keine im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes strafbare Handlung zu-
schulden kommen lassen, weshalb nicht die längere Verjährungsfrist
gemäss Art. 12 VStrR, sondern die einjährige Verjährungsfrist nach
Art. 64 aZG zur Anwendung gelange.
Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Be-
hauptung, die längere Verjährungsfrist gelte nur für den Straftäter
selbst, nicht auch gegenüber dem straflosen Dritten. Das Vorbringen
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erweist sich bereits als im Ansatz verfehlt, sofern es davon ausgeht,
die Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR setze auch die
subjektive Strafbarkeit bzw. ein Verschulden des Zahlungspflichtigen
voraus (E. 2.6). Überdies hat die Beschwerdeführerin wie gezeigt
(E. 3.4) den objektiven Straftatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG sehr
wohl erfüllt.
Wie im Übrigen in E. 1.2 bereits ausgeführt, kommt vorliegend das
aZG zur Anwendung. Dieses regelt in Art. 64 aZG einzig die Ver-
jährungsfristen für die im ordentlichen Abfertigungsverfahren erho-
benen Abgaben; hingegen ist bei Vorliegen von objektiven Widerhand-
lungen gegen Strafbestimmungen grundsätzlich das Verwaltungsstraf-
recht mit seinen Verjährungsbestimmungen anwendbar (E. 2.7; vgl.
auch Art. 80 aZG). Die aus den Zollübertretungen des Jahres 2005
resultierenden Nachforderungen erweisen sich entgegen den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin als noch längst nicht verjährt (vgl. E. 2.7).
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- sind der Beschwer-
deführerin auszuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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