Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6240/2010
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt JeanPierre Gallati,
Gallati Käch Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 3,
Postfach 112, 8965 Berikon 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmigung, Bahnhof X._______, Stellwerkersatz
Kanton Aargau.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 ersuchten die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um
Genehmigung des Bauvorhabens betreffend den Ersatz des bestehenden
Stellwerks Do55m im Bahnhof X._______ durch ein neues elektronisches
Stellwerk des Typs SIMIS W mit gesicherten Rangierfahrtstrassen im
ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren.
B.
Während der Planauflage reichte unter anderem die A._______ AG mit
Eingabe vom 22. Januar 2010 Einsprache ein. Das BAV genehmigte das
Bauvorhaben mit Plangenehmigung vom 29. Juli 2010. Gleichzeitig wies
es die dagegen erhobene Einsprache der A._______ AG ab, soweit es
darauf eintrat.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt die A._______ AG
(Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 1. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der
Plangenehmigung für den Bereich Bahnhof X._______ und den Bereich
der Einfahrsignale A617, A717 sowie der ersten Weiche bei km (…).
Eventualiter seien geeignete Auflagen anzuordnen, um ihr Eigentum
(Grundbuch Y._______) vor übermässigen Immissionen, die von der
Bautätigkeit ausgehen, zu schützen, subeventualiter sei das
Enteignungsverfahren einzuleiten.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
nicht gewillt zu sein, die während der Bauphase entstehenden Lärm und
sonstigen Immissionen hinzunehmen, weshalb die Bauherrschaft zu
verpflichten sei, die Immissionen auf das absolute Minimum zu
beschränken. Zudem sei diese zu verpflichten, detailliert über die zu
erwartenden Immissionen zu orientieren und einen Zeitplan einzureichen,
damit die geeigneten Massnahmen getroffen werden könnten. Weiter
seien die "Lärmtage" und die Zeitfenster für die immissionsträchtigen
Arbeiten mit geeigneten Auflagen zu regeln. Die Beschwerdeführerin
beharrt sodann auf der Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften und
beantragt deshalb die Aufhebung der erteilten Ausnahmebewilligung für
die Unterschreitung der Minimaldistanz zwischen Einfahrsignal und erster
Weiche. In Bezug auf die enteignungsrechtlichen Aspekte verweist sie
auf die Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs gemäss
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Art. 679 und 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 210).
D.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 beantragen die SBB
(Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, und ersuchen in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin
legt die Bedeutung des Bahnhofs X._______ für ihr gesamtes
Schienennetz dar und weist auf den aus Sicherheitsgründen notwendigen
Ersatz der Stellwerkanlage hin. Wegen des bereits kritischen Zustands
erweise sich das Projekt als zeitlich dringend, denn monatlich steige das
Risiko einer Störung und damit auch des Restrisiko einer
Zugsgefährdung. Die Beschwerdeführerin werde von den Arbeiten des
Projekts nicht mehr betroffen als vom Bahnbetrieb und dem damit
zusammenhängenden ordentlichen Unterhalt. Von übermässigen
Immissionen könne keine Rede sein. Eine Abwägung der Interessen der
Beschwerdeführerin gegenüber denjenigen der Beschwerdegegnerin
resp. der Benutzer des öffentlichen Verkehrs falle eindeutig zu Gunsten
der Beschwerdegegnerin aus. Da die Auswirkungen einer
Realisierungsverzögerung gross seien, sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
E.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22.
Oktober 2010 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur
Begründung verweist es im Wesentlichen auf die angefochtene
Plangenehmigungsverfügung. In Bezug auf das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde befürwortet es gestützt auf die Interessenabwägung in der
Plangenehmigung und aufgrund des Sicherheitsrisikos die Gutheissung
des Gesuchs.
F.
Am 29. Oktober 2010 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum
Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
beantragte dessen Abweisung. Sie begründete ihren Antrag
insbesondere mit der fehlenden Dringlichkeit der Erneuerung des
Stellwerks.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 14.
Oktober 2010 um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab und gab der
Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 25. November 2010 allfällige
Bemerkungen und Beweismittel einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Sie präzisiert ihren Antrag betreffend die
Transparenz der Bauplanung hinsichtlich der Lärmimmissionen
dahingehend, dass sie nicht die Bekanntgabe von einzelnen Daten, an
welchen lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden, verlange, sondern
lediglich die Bekanntgabe eines verbindlichen Zeitplans, auf welchem die
"Lärmtage" bzw. deren Abfolge klar ersichtlich seien. Im Weiteren betont
die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags, die Plangenehmigung
sei im Bereich der Signale A617 und A717 sowie der ersten Weiche bei
km (…) aufzuheben, ihre Ansicht, öffentlichrechtliche Bestimmungen für
den Bahnbetrieb – insbesondere Sicherheitsbestimmungen – müssten im
Beschwerdeverfahren unabhängig von der Frage der unmittelbaren
Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die betreffende
Sicherheitsnorm überprüft werden können.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten
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Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen und unter anderem die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand
haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Das BAV ist eine Vorinstanz nach
Art. 33 lit. d VGG. Es entschied über das Gesuch der
Beschwerdegegnerin vom 21. September 2009 im
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) mittels Verfügung im Sinne des
VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich
(Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine
Beschwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der
Prüfung der Beschwerdelegitimation das Recht von Amtes wegen an und
ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG). Als Eigentümerin der
unmittelbar an die im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden
Parzellen GB Y._______ angrenzenden Parzelle GB Z._______ ist die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar
betroffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Das durch sie geltend gemachte
private Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zum Schutz vor
den durch Bauarbeiten auf den Nachbargrundstücken entstehenden
Immissionen stellt grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse i.S. von
Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG dar. Die Beschwerdeführerin ist daher
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.2.2. In ihrer während der öffentlichen Planauflage erhobenen
Einsprache vom 22. Januar 2010 machte die Beschwerdeführerin
geltend, das Baugesuch sei abzuweisen und begründete dies unter
anderem mit Sicherheitsbedenken betreffend den Bahnbetrieb. Diese
gründen auf einer Ausnahmebewilligung, welche eine Verringerung der
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Signaldistanz der Einfahrsignale A617 sowie A717 und der ersten Weiche
genehmigt. In diesem Punkt trat die Vorinstanz mit
Plangenehmigungsverfügung vom 29. Juli 2010 auf die Einsprache nicht
ein und begründete ihren Entscheid damit, dass die
Ausnahmebewilligung aufgrund betrieblicher Gegebenheiten der SBB
erteilt worden sei, ohne die Sicherheit zu betreffen und dass dadurch
keine schutzwürdigen Interessen der Einsprecherin (vorliegend die
Beschwerdeführerin) berührt oder verletzt seien, weshalb es Letzterer in
diesem Punkt an der erforderlichen Legitimation fehle.
1.2.3. Das Nichteintreten der Vorinstanz in diesem Punkt stellt eine
(negative) Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG dar, welche
als verbindlicher Prozessentscheid mit entsprechenden ordentlichen
Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. MARKUS MÜLLER, in:
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 59 f. zu Art. 5 VwVG).
1.3. Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs
verfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfah
rens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Einsprache bzw.
Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30
E. 2.1 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht gestellten
Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einsprache in
entsprechendem Umfang unterlegen war resp. die Begehren aufgrund
von Nichteintretensentscheiden keiner materiellen Beurteilung
unterzogen wurden (vgl. E. 4).
1.4. Auf die frist und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und
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entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der
Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der
Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer
Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von
ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa
offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und
Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.; BENJAMIN SCHINDLER, in:
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 9 ff. zu Art. 49 VwVG; BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2).
Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch
Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen,
wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom
29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig,
bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die
Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in
Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort
vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die
rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und
A5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
3.
In erster Linie richtet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 1. September 2010 hinsichtlich der geplanten Bautätigkeit gegen die
mit der Erneuerung des Stellwerks im Bahnhof X._______ verbundenen
Immissionen. Sie beantragt diesbezüglich, es sei mit Bezug auf den
Bahnhof X._______ die Plangenehmigung aufzuheben. Sie begründet
ihren Antrag damit, dass die Erneuerung des Stellwerkes mit erheblichen
Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen) auf ihr Eigentum verbunden
sei und macht im Weiteren geltend, sie werde sich im Falle von
übermässigen Immissionen mit Mietzinsreduktionsforderungen der Mieter
konfrontiert sehen. Aus diesem Grunde sei die Bauherrschaft zu
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verpflichten, die Immissionen auf das Grundstück der
Beschwerdeführerin auf ein absolutes Minimum zu beschränken, und um
ihrer zivilrechtlichen Schadenminderungspflicht nachkommen zu können,
benötige sie einen Zeitplan, aus welchem die lärmintensiven Tätigkeiten
hervorgingen. Die "Lärmtage" und die Zeitfenster für immissionsträchtige
Arbeiten seien durch geeignete Auflagen zu regeln.
3.1. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 14.
Oktober 2010 aus, dass der Bahnhof X._______ von grösster Wichtigkeit
für den überregionalen Bahnverkehr (SBahn Zürich, IR/ICVerbindungen
Zürich – Baden – Basel und Zürich – Baden – Olten – Bern sowie
Güterverkehr im Korridor Basel – Bözberg – Baden – Rangierbahnhof
Limmattal) sei und pro Tag bis zu 431 Zugsbewegungen zu bewältigen
habe. Auch aufgrund der zentralen Lage im SBBNetz und der schlechten
Umfahrungsmöglichkeit sei X._______ von grösster Wichtigkeit und es
würden deshalb innerhalb der SBB höchste Anforderungen an die
Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen in X._______ gestellt.
Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die gegenwärtig
bestehende Sicherungsanlage des Typs Domino 55 aus dem Jahre 1960
trotz mehrfacher Anpassungen in den letzten 10 Jahren an ihre Grenzen
stossen würde. Auch seien Schäden an der Verdrahtung der
Stellwerkanlagen festgestellt worden, was bei Erschütterungen zu einem
Fehlverhalten der Sicherungsanlage, im schlechtesten Fall zu einer
Gefährdung führen könne. Aus diesem Grund sei auch ein Änderungs
und Bewegungsverbot verfügt worden. Die getroffenen Massnahmen
würden zwar die Sicherheit des Betriebes gewährleisten, doch seien
Unterhaltsarbeiten und Störungsbehebungen während des Betriebs nur
erschwert oder gar nicht möglich.
In Bezug auf die mit der Erneuerung verbundenen Lärmemissionen
macht die Beschwerdegegnerin geltend, es würden nur die mit dem
Stellwerkersatz in direktem Zusammenhang stehenden und zur
Anlagenanpassung notwendigen Arbeiten ausgeführt. Es handle sich
dabei weitgehend um Arbeiten, welche als nichtlärmintensiv zu
bezeichnen seien, welche insofern, als es sich um Aussenarbeiten
handle, nur für kurze Zeit am selben Ort durchgeführt würden. So seien
die in der Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
durchzuführenden – meist kleineren – Arbeiten jeweils innert Stunden,
maximal einem Tag, abgeschlossen. Ausserdem macht die
Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführerin durch die
antizipierten Lärmemissionen nicht mehr betroffen sein werde als vom
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Bahnbetrieb und dem damit zusammenhängenden ordentlichen
Unterhalt.
3.2. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01),
das u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen
Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor, dass
Emissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen durch
Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Auf
die Umweltschutzgesetzgebung stützt sich die LärmschutzVerordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41), welche detailliertere
Ausführungsbestimmungen zur Begrenzung von Emissionen festhält und
u.a. in Art. 6 LSV die Grundlage für den Erlass von Richtlinien über
bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms
durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereithält. Mit dem Erlass der
BaulärmRichtlinie hat das BAFU diesen Auftrag erfüllt.
3.3. Das Projekt der Beschwerdegegnerin wurde durch das BAV im Zuge
eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 18b ff.
EBG geprüft und mit Verfügung vom 29. Juli 2010 genehmigt. Teil dieser
Genehmigung war auch die Prüfung eines Umweltberichtes, der mit
Datum vom 15. Juli 2009 durch die Beschwerdegegnerin erstellt wurde.
In diesem Bericht wird dargelegt (Ziff. 2.1.2. und 2.2. sowie Anhänge 1
und 2), dass die Beschwerdegegnerin die Umweltgesetzgebung des
Bundes, insbesondere die LSV, die BaulärmRichtlinie des BAFU sowie
die LuftreinhalteVerordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR
814.318.142.1), respektiert. Im Weiteren wird ein Massnahmenkatalog
aufgeführt, zu dessen Einhaltung sich die Beschwerdegegnerin
verpflichtet. Das BAV kam im Plangenehmigungsverfahren – unter
anderem aufgrund der Stellungnahme des BAFU vom 23. Februar 2010,
in welcher sich das Bundesamt in demselben Sinne äusserte – zum
Schluss, dass diese Massnahmen dem Lärmschutz sowie der
Luftreinhaltung ausreichend Rechnung tragen und dass die
massgeblichen Vorgaben des Umweltschutzes, insbesondere des
Lärmschutzes, während der Bauphase eingehalten werden. Diese
Auffassung bestätigt auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 22.
Oktober 2010 und bekräftigt, dass die im Umweltbericht der
Beschwerdegegnerin aufgeführten Massnahmen zur Begrenzung der
durch die Bauarbeiten entstehenden Emissionen aufgrund der
Plangenehmigung zwingend umzusetzen seien.
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3.4. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2010 weitere Ausführungen zur Bautätigkeit und den damit
verbundenen Immissionen. Insbesondere führt sie detailliert auf, welche
Arbeiten im Zuge der Erneuerung des Stellwerks anfallen und mit
welchen Mitteln diese ausgeführt werden. Die Arbeiten können grob in
drei Kategorien eingeteilt werden:
a. Arbeiten, welche von der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich
überhaupt nicht wahrgenommen werden oder aufgrund ihres
Ausführungsortes mit sehr geringen – und damit kaum
wahrnehmbaren – Immissionen verbunden sind. Dazu zählen die
Arbeiten zum Um und Ausbau des Technikraums im 3. UG des
Bahnhofparkings, der Einbau des Stellwerks in den Technikraum, das
Einziehen der Kabel sowie die Anpassung der Fahrleitung.
b. Arbeiten welche mit mässigen Lärmemissionen verbunden sind, die
hauptsächlich auf den Einsatz eines Kleinbaggers oder
Benzinaggregates zurückzuführen sind. Hierzu sind ein Teil der
Kabelarbeiten, der Einbau der Achszähler, sowie der Aushub von
Fundamenten zugunsten der Signalanlagen zu rechnen. Diese
Arbeiten dürften kaum wahrgenommen werden oder liegen im
Rahmen der normalen Betriebsemissionen des Bahnverkehrs und der
damit verbundenen Unterhaltsarbeiten.
c. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Fahrbahn. Dabei
handelt es sich um die lärmintensivsten Arbeiten, welche sich auch auf
den Einbau einer neuen Weiche und die Schotterreinigung beziehen.
Diese Arbeiten werden in einer Distanz von ca. 300m zur Liegenschaft
der Beschwerdeführerin während einer Nacht oder am Wochenende
durchgeführt und dürften danach abgeschlossen sein. 14 Tage später
wird noch einmal während 23 Stunden lärmintensiv an der Weiche
gearbeitet, wobei sich die Arbeiten jedoch auch in diesem Fall nicht
von Arbeiten unterscheiden, welche zum ordentlichen Unterhalt von
Bahnanlagen zählen.
Diese Aufstellung belegt, dass sich die allenfalls im Bereich der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin wahrnehmbaren Emissionen auf
Arbeiten beschränken, welche mit dem ordentlichen Unterhalt von
Bahnanlagen einhergehen oder deren Emissionsintensität nicht
übersteigen. Zudem ist die lärmintensivste Arbeit während einer einzigen
Nacht oder am Wochenende geplant, findet also zu einer Zeit statt, zu
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Seite 11
welcher die Mieter der Gewerbeliegenschaft der Beschwerdeführerin –
wenn überhaupt – nur marginal betroffen wären und dauert obendrein nur
einige wenige Stunden.
3.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Plangenehmigung die
massgeblichen Richtlinien der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere
die BaulärmRichtlinie des BAFU berücksichtigt und dass diese beim
Projekt der Beschwerdegegnerin eingehalten sind. Im Weiteren ist
erstellt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die von den
Bauarbeiten verursachten Emissionen nur wenig betroffen wird. Die
diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb
abzuweisen. Es sind auch keine weiteren Auflagen zu machen (vgl.
Eventualbegehren, wonach die Beschwerdeführerin sinngemäss
beantragt, es seien geeignete Auflagen anzuordnen, um ihr Eigentum
[GB Y._______] vor übermässigen Immissionen zu schützen), hat doch
die Beschwerdegegnerin der Plangenehmigung einen
Massnahmenkatalog zu Grunde gelegt, den sie gezwungen ist,
einzuhalten (vgl. E. 3.3). Diese Massnahmen werden in Anbetracht der
geplanten und zu erwartenden Immissionen als ausreichend erachtet,
zumal diese Immissionen nicht als übermässig bezeichnet werden
können. Überdies hat, wer sich in der Nähe einer Bahnanlage niederlässt,
Lärmemissionen, wie sie vom normalen Betrieb oder ordentlichen
Unterhalt verursacht werden, zu dulden (vgl. BGE 134 II 164 E. 8.1 f. und
8.4; BGE 134 III 248 E 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 4.2).
3.6. Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Erstellung eines
Planes, aus welchem die "Lärmtage" und die damit verbundenen
Immissionen ersichtlich seien.
Mit der in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 erstellten
ausführlichen Aufstellung über die Art und Dauer der auszuführenden
Arbeiten ist die Beschwerdegegnerin dem Begehren der
Beschwerdeführerin nach einem detaillierten Zeitplan nachgekommen.
Diesbezüglich muss die Darstellung den Bedürfnissen der
Beschwerdeführerin genügen, hätte doch eine weitergehende
Detaillierung für die Beschwerdeführerin keinen erkennbaren Nutzen und
wäre somit weder verhältnismässig noch zumutbar, zumal die zu
erwartenden Immissionen nicht als übermässig zu beurteilen sind. Die
Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
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Seite 12
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt überdies, die Plangenehmigung
vom 29. Juli 2010 sei im Bereich der Einfahrsignale A617/A717 und der
ersten Weiche bei km (…) aufzuheben und präzisiert damit ihr bereits im
Einspracheverfahren gestelltes Begehren. Sie macht im Wesentlichen
geltend, die massgebliche Sicherheitsnorm RTE 25027 verlange einen
Abstand von mindestens 100m zwischen dem Einfahrsignal und der
ersten Weiche, die Plangenehmigung sehe jedoch einen Abstand von nur
64m vor. Da es sich um Sicherheitsbestimmungen handle, müsse diese
Frage unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit von Amtes
wegen überprüft werden. Die Vorinstanz ist mangels schutzwürdigen
Interesses darauf nicht eingetreten.
4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, es handle sich
bei der Sicherheitsnorm RTE 25027 nicht um eine Sicherheitsvorschrift,
und die mit der Plangenehmigung erteilte Ausnahmebewilligung weise
keinerlei Sicherheitsrelevanz auf. Sie legt dar, dass die in der
Sicherheitsnorm RTE 25027 enthaltene Regelung einen rein technischen
resp. betrieblichen Hintergrund habe, der mit der Konstruktion der
Fahrleitung (Ermöglichen einer Streckentrennung zwischen erster Weiche
und Einfahrsignal resp. zwischen Bahnhof und offener Strecke z.B. zu
Wartungszwecken) zu tun habe. Da die Streckentrennung bei der in
X._______ neu zu erstellenden Anlage jedoch gar nicht zwischen
Einfahrsignal und erster Weiche (sondern über der Kreuzung 101) zu
liegen komme, habe die in der Regelung geforderte Minimaldistanz keine
Bedeutung. Diese Auffassung unterstützt auch die Vorinstanz.
4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aus dem
Legitimatonskriterium des schutzwürdigen Interesses abzuleiten, dass
eine beschwerdeführende Partei nur die Überprüfung eines
Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die sich
rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung oder Situation auswirken.
Damit ist klargestellt, dass Beschwerdegründe Privater, mit denen ein
bloss allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts
verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens
ein praktischer Nutzen entsteht, in der Beschwerde unzulässig sind (BGE
133 II 249 E. 1.3.2). Dieser Rechtsprechung folgt auch des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3014/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2; A
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Seite 13
486/2009 vom 4. November 2009 E. 2; A3713/2008 vom 15. Juni 2011
E. 2.3, 2.3.2 und 2.3.4.1; A6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E.2.1 f.).
Wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin richtig darlegen, hat die
Regelung der Distanz zwischen erster Weiche und Einfahrsignal in der
Sicherheitsnorm RTE 25027 im Fall X._______ (betreffend Signale A617
und A717) keine Sicherheitsrelevanz. Es käme deshalb allein ein
Berührtsein aufgrund der räumlichen Nähe in Frage. Das Grundstück der
Beschwerdeführerin befindet sich ca. 500m von der neuen Signalanlage
(A617/A717) und ca. 435m von der ersten Weiche entfernt, wobei
zwischen ihrem Grundstück und diesen Anlagen der Perronbereich des
Bahnhofs X._______ liegt. Diese Distanz ist zu gross, als dass die
Beschwerdeführerin aus der Situation eine räumliche Nähe und demnach
ein Rechtsschutzinteresse ableiten könnte. Die Voraussetzungen von Art.
48 Abs. 1 VwVG sind demnach nicht erfüllt. Insbesondere fehlt es
betreffend die Versetzung des Einfahrsignals (A617/A717) an einer
besonderen Berührtheit sowie an einem schutzwürdigen Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz
trat demzufolge in diesem Punkt mangels Legitimation der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Einsprache ein. Die
Beschwerde ist auch in diesem Sinne abzuweisen.
5.
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das
Enteignungsverfahren einzuleiten, wobei festzustellen sei, dass die
Realisierung der Planvorlage eine materielle Enteignung (recte: formelle
Enteignung) der Einsprecherin (recte: Beschwerdeführerin) darstelle, die
Einsprecherin (recte: Beschwerdeführerin) sei angemessen zu
entschädigen und das Enteignungsverfahren sei so lange zu sistieren, bis
die Einsprecherin (recte: Beschwerdeführerin) im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens voll über die von der Bautätigkeit
ausgehenden Immissionen informiert sei. Die Beschwerdeführerin
begründet ihren Antrag auf Entschädigung mit nachbarrechtlichen
Abwehrrechten (Art. 679 und 684 ZGB) und mit dem grundsätzlich
geltenden Verbot, Eigentumsrechte zu überschreiten und übermässig auf
das Eigentum des Nachbarn einzuwirken.
5.1. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hätten Anwohner einer
Eisenbahnlinie grundsätzlich gewisse Störungen hinzunehmen,
insbesondere auch vorübergehende Störungen, welche wie vorliegend
durch Bauarbeiten verursacht würden. Die projektierten Bauarbeiten
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hätten bei Weitem nicht die Intensität, um übermässige Immissionen zu
verursachen, zumal die anfallenden Arbeiten entlang dieser
Linienbaustelle sporadisch und an verschiedenen Orten entlang der
Bahnlinie anfallen würden. Im Übrigen könne von übermässigen
Einwirkungen auch deshalb nicht die Rede sein, da es sich bei der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine Gewerbeliegenschaft
handle, deren Nutzung zu Geschäftszeiten tagsüber erfolge und durch
die emissionsintensiven Arbeiten, welche in der Nacht oder am
Wochenende stattfinden würden, gar nicht betroffen sein dürfte.
Ausserdem sei die Frage, ob eine entschädigungspflichtige Enteignung
vorliege, nicht Teil der Plangenehmigung, sondern werde durch die
Eidgenössische Schätzungskommission entschieden. Auf dieses
Rechtsbegehren sei deshalb nicht einzutreten.
5.2. Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen einer formellen
Enteignung und trat auf die Forderung betreffend Entschädigungspflicht
nicht ein bzw. verwies diesbezüglich auf die Zuständigkeit der
Eidgenössischen Schätzungskommission.
5.2.1. Beim eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren handelt
es sich um ein kombiniertes Plangenehmigungsverfahren, in welchem
sowohl eisenbahnrechtliche als auch enteignungsrechtliche Fragen
geklärt werden (vgl. zum Ganzen ROGER BOSONNET, Das
eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, Diss., Zürich 1999, S.
90 f.; PETER HÄNNI, Planungs, Bau und besonderes Umweltschutzrecht,
5. Aufl., Bern 2008, S. 577). Wer nach den Vorschriften des VwVG (Art.
6) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930
(EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei den
Genehmigungsbehörden Einsprache erheben. Wer von diesem Recht
keinen Gebrauch macht, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art.
18f Abs. 1 EBG). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Ausübung
des Enteignungsrechts bestehen, fallen in den Aufgabenbereich der
Genehmigungsbehörde (vgl. PETER HÄNNI, a.a.O., S. 573 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2122 f.). Sie hat also
über den Bestand des Enteignungsrechts zu entscheiden. Wird ein
solches bejaht, hat die Genehmigungsbehörde resp. die
Beschwerdegegnerin als Enteignerin bei der Eidgenössischen
Schätzungskommission das entsprechende Verfahren zu beantragen.
Auch die während der Planauflage im ordentlichen (kombinierten)
Plangenehmigungsverfahren angemeldeten Entschädigungsforderungen
sind nach der Plangenehmigung an die zuständige Eidgenössische
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Schätzungskommission zu überweisen, welche diese erstinstanzlich
betreffend Höhe der Entschädigung behandelt (Art. 18k Abs. 1 und 2
EBG; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2004 1E.7/2004 E. 4);
GRÉGORY BOVEY, L'expropriation des droits de voisinage, Diss., Bern
2000, S. 111 ff.).
5.2.2. Notwendiges Element einer formellen Enteignung ist der Entzug
oder die Beschränkung von vermögenswerten Rechten, die unter dem
Schutz der Eigentumsfreiheit stehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2070.). Gehen von einem Werk des
Gemeinwesens übermässige Immissionen aus und sind diese
vermeidbar, kann der Geschädigte seine Abwehransprüche im Rahmen
der formellen Enteignung geltend machen. Massgeblich ist demnach u.a.,
ob überhaupt übermässige Immissionen vorliegen (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 603 f.)
Wie ausgeführt (E. 3.4), halten sich die im Zusammenhang mit der
Erneuerung des Stellwerks antizipierten Emissionen im Rahmen des
üblichen Betriebes einer Bahnanlage und deren Unterhalt, wie sie von
Anwohnern in der Nachbarschaft von solchen Eisenbahnanlagen erwartet
und auch geduldet werden müssen. Aus diesem Grund besteht
vorliegend kein Anlass, die Immissionen als übermässigen Eingriff in die
Nachbarrechte der Beschwerdeführerin zu betrachten, weshalb die
Vorinstanz zu Recht nicht von einer formellen Enteignung ausgegangen
ist und sich überdies zu Recht für die konkrete Entschädigungsforderung
als nicht zuständig erachtet hat. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren mit keinem ihrer
Rechtsbegehren durchgedrungen; sie gilt bei diesem Ausgang des
Verfahrens als unterliegende Partei und hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts ihres
klaren Unterliegens hinsichtlich der enteignungsrechtlichen Vorbringen,
ergibt sich nichts anderes aus Art. 116 Abs. 1 EntG. Vorliegend wurde im
Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht mittels
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Zwischenverfügung vom 5. November 2010 auch über ein Gesuch der
Beschwerdegegnerin betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung
entschieden, wobei diese mit ihrem Begehren nicht durchdringen konnte.
Diese Zwischenverfügung war aufgrund ihres geringen Umfangs nicht
derart gewichtig, als dass es sich rechtfertigen würde, der
Beschwerdegegnerin Kosten dafür aufzuerlegen. Die vollumfänglich
unterliegende Beschwerdeführerin hat deshalb die Verfahrenskosten im
Umfang von Fr. 2'000. zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).
8.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nichts anderes gilt mit Blick
auf Art. 116 Abs. 1 EntG. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr.(…); Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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