B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6241/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, (…),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Erotikleistungen (1/2006-4/2009).
A-6241/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend auch Steuerpflichtige) ist seit dem
27. Juli 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie im Wesentlichen die
Führung von Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Massage, Phy-
siotherapie und Wellness. In (…) betreibt die Gesellschaft unter der Ge-
schäftsbezeichnung "X._______" (nachfolgend auch Salon) einen Mas-
sagesalon.
B.
Am 6. und 7. Januar 2011 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) bei der Y._______ AG in (…) eine Mehrwertsteuerkontrolle betref-
fend die Steuerpflichtige durch. Überprüft wurden die Steuerperioden
1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis
zum 31. Dezember 2009). Dabei stellte die ESTV fest, dass die Umsätze
aus den Massageleistungen der im Salon tätigen Masseurinnen und – so-
fern vorhanden – Masseure der Steuerpflichtigen zuzurechnen seien.
Mit "Einschätzungsmitteilung [EM] Nr. … / Verfügung" vom 18. Februar
2011 erhob die ESTV für die genannten Steuerperioden eine Mehr-
wertsteuernachforderung in der Höhe von Fr. 127'036.--, zuzüglich 5 %
Verzugszins vom 31. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bzw.
4,5 % seit dem 1. Januar 2010. Der Betrag setzt sich zusammen aus ei-
ner Nachbelastung nicht versteuerter Umsätze aus Massageleistungen in
der Höhe von Fr. 126'584.95 sowie zwei Vorsteuerkorrekturen in der Hö-
he von insgesamt Fr. 451.40.
C.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 30. März 2011 Ein-
sprache bei der ESTV mit dem Antrag, die Verfügung vom 18. Februar
2011 sei aufzuheben. Sie machte im Wesentlichen geltend, die im Salon
tätigen Masseurinnen seien mehrwertsteuerrechtlich als Selbständiger-
werbende zu betrachten, weshalb die in Frage stehenden Umsätze nicht
von ihr, sondern von den betreffenden Frauen zu versteuern seien. In Be-
zug auf die Einkommenssteuer seien die Damen bereits als Selbständig-
erwerbende anerkannt. Dasselbe gelte in zivil- und sozialversicherungs-
rechtlicher Hinsicht. Bei folgerichtiger Betrachtung ergebe sich auch bei
der Mehrwertsteuer kein Grund, die entsprechenden Umsätze der Steu-
erpflichtigen zuzurechnen. Im Übrigen seien die Masseurinnen auf eigene
Rechnung und auf eigenes Risiko tätig und auch arbeitsorganisatorisch
A-6241/2011
Seite 3
völlig frei. Die Steuerpflichtige selbst trete nicht als Dienstleistungserbrin-
gerin auf, sondern ausschliesslich die einzelnen Masseurinnen. Tatsäch-
lich nähmen deren Kunden den Salon lediglich als Domizil der Dienstleis-
tungen wahr.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2011 wies die ESTV (Vorin-
stanz) die Einsprache in der Hauptsache mit der Begründung ab, aus ob-
jektiver Sicht sei nicht die einzelne Masseurin, sondern die Steuerpflichti-
ge mit dem fraglichen Massageangebot nach aussen am Markt aufgetre-
ten.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte die Steuerpflichtige (Beschwerdeführe-
rin) mit Eingabe vom 15. November 2011 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheent-
scheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt
sie im Wesentlichen aus, dass mit Ausnahme von Frau B._______, die in
einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin stehe, alle im Salon
tätigen Masseurinnen in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständige
Steuersubjekte zu qualifizieren seien. So würden nicht nur Dauer und In-
halt einer Massage, sondern auch der Preis direkt zwischen der einzel-
nen Masseurin und dem Kunden vereinbart. Bei den auf der Internetseite
(…) in einer Liste aufgeführten Preisen handle es sich lediglich um einen
groben Rahmen zur ungefähren Orientierung für die Kunden. Wenn ein
Kunde den ausgehandelten Preis nicht bezahlen wolle, sei die Masseurin
weder rechtlich noch faktisch verpflichtet, ihre Dienstleistung zum Listen-
preis anzubieten. Überdies seien die Damen im eigenen Namen, auf ei-
genes Risiko und auf eigene Rechnung tätig. Sie nähmen das Inkasso für
ihre Dienstleistungen selber vor, seien für ihre Einnahmen selbst verant-
wortlich und würden diese auch selbständig verwalten. Tatsächlich sei je-
dem Kunden bewusst, dass allein die einzelne Masseurin Geschäftspart-
nerin sei. Im Weiteren könnten die Masseurinnen auch über ihre Arbeits-
zeit frei entscheiden. Es bestehe keinerlei Anwesenheitspflicht. Die Be-
schwerdeführerin selber stelle lediglich die Infrastruktur für die Massage-
leistungen zur Verfügung und verrechne dafür eine Tagespauschale von
Fr. 200.-- oder den vereinbarten Umsatzanteil von 45 %. Ausserdem biete
sie den Masseurinnen Telefondienstleistungen an und stelle diesen unter
(…) ein Internetportal zur Nutzung als Werbeplattform zur Verfügung.
Diese "Nebenleistungen im Bereich der Administration und Werbung"
könnten von den Damen jedoch freiwillig in Anspruch genommen werden.
Sie unterstünden keinerlei Bindung an Tagespläne und es bestehe keiner-
A-6241/2011
Seite 4
lei Weisungsbefugnis seitens der Beschwerdeführerin. Schliesslich habe
die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid auch die Begründungspflicht
verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, welche Umsätze von welchen
Masseurinnen aufgerechnet worden seien. Die beiden Vorsteuerkorrektu-
ren seien im Übrigen nicht bestritten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist
sie insbesondere auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einsprache-
entscheid. Zusätzlich macht sie geltend, dass im Recht der Mehr-
wertsteuer für die Beantwortung der Frage nach der selbständigen Er-
werbstätigkeit in erster Linie die nach aussen sichtbare Selbständigkeit
massgebend sei. Dabei sei – entgegen den Ausführungen der Beschwer-
deführerin – nicht auf den Eindruck einiger bestehender Kunden abzustel-
len, sondern allein auf die Sichtweise des objektiven Betrachters. Für ei-
nen neutralen Dritten lasse das Erscheinungsbild der Homepage (…) ein-
zig den Schluss zu, dass der Salon und die dort tätigen Masseurinnen ei-
ne wirtschaftliche Einheit bildeten. Weiter gehe aus der Preisliste im In-
ternet in keiner Weise hervor, dass es sich dabei lediglich um Richtpreise
handle. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass zumindest eine faktische
Verpflichtung der Masseurinnen bestehe, die auf der Homepage des Sa-
lons publizierten Preise einzuhalten. Schliesslich liege auch kein Verstoss
gegen die Begründungspflicht vor. Die detaillierten Berechnungen der
Umsatzdifferenzen seien aufgrund der Umsatzaufstellungen der bei
"X._______" in den Jahren 2006 bis 2009 tätigen Masseurinnen erstellt
worden und zufolge Verweis ein integraler Bestandteil der EM Nr. (…), die
der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellt worden sei.
F.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
A-6241/2011
Seite 5
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) gege-
ben ist (Art. 31 VGG). Eine Ausnahme liegt nicht vor und der angefochte-
ne Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
dar. Die ESTV ist zudem als Behörde im Sinn von Art. 33 VGG zu qualifi-
zieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (ausführlich zur Frage der funktionel-
len Zuständigkeit im Zusammenhang mit Einschätzungsmitteilungen: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012
E. 1.2). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 37 VGG). Die Be-
schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie
ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in
Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die dar-
auf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf
alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstan-
denen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). An-
wendbar auf hängige Verfahren ist aber – unter Vorbehalt von Art. 91
MWSTG – das neue Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Diese
Bestimmung ist jedoch in dem Sinn restriktiv zu verstehen, als strikte nur
Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom
8. Februar 2012 E. 1.4, A-6312/2010 vom 10. November 2011 E. 1.4 und
A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.5). Der vorliegende Rechtsstreit
betrifft die Jahre 2006 bis 2009 und untersteht deshalb in materieller Hin-
sicht dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und der Verordnung vom 29. März 2000
zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000 1347).
1.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis-
würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche
Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5044/2011 vom 29. März 2012
A-6241/2011
Seite 6
E. 1.3.2, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
N 3.141). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisver-
fahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweis-
anträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un-
tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im
Ergebnis nichts ändern wird (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung";
BGE 131 I 153 E. 3, mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.4, mit Hinweisen; Bot-
schaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, Bun-
desblatt 2008 6885, 7005; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.144).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden
Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Schon deshalb wird auf die
Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Befragung der von der
Beschwerdeführerin angebotenen Personen – nämlich B._______ (Präsi-
dentin des Verwaltungsrates der A._______ AG), C._______ (Vizepräsi-
dent des Verwaltungsrates der A._______ AG) sowie D._______ (Mas-
seurin bei "X._______") –, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Im
Übrigen wären B._______ und C._______ nicht als Zeugen, sondern als
Parteien zu befragen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/BERNHARD WALD-
MANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5
zu Art. 14). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was die zur Befragung
angebotenen Personen in einer mündlichen Einvernahme geltend ma-
chen könnten, das am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas än-
dern würde bzw. sich nicht schon aus den Akten, namentlich den einge-
reichten Rechtsschriften, ergibt. Auf eine Befragung wird schliesslich
auch deshalb verzichtet, weil die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen-
beweis (bzw. mit den Parteibefragungen) sachverhaltsmässig belegen
will, dass im massgeblichen Zeitraum nicht sie selbst gegen aussen als
Leistungserbringerin der nachstehend fraglichen Massageleistungen auf-
getreten ist. Beim vorliegend erstellten Sachverhalt ist der mehrwertsteu-
erliche Leistungsauftritt aber nurmehr Rechtsfrage.
Dies verkennt die Beschwerdeführerin auch, wenn sie wiederholt die an-
geblich unrichtige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz rügt. Von einer
A-6241/2011
Seite 7
unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann jeden-
falls keine Rede sein.
1.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) wird
die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu
begründen (BGE 129 I 236 E. 3.2; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Begrün-
dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen
gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 88 E. 4.1). Die
Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
falls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Es müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I
236 E. 3.2). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung ent-
halten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden
(BGE 113 II 204 E. 2, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7 [am Anfang] und A-2206/2007
vom 24. November 2008 E. 4.2.2).
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe insofern gegen die Be-
gründungspflicht verstossen, als sie im angefochtenen Einspracheent-
scheid nicht im Einzelnen dargelegt habe, welche Umsätze von welchen
Masseurinnen aufgerechnet worden seien. Die Rüge erweist sich als un-
begründet. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin selbst dem
externen Mitarbeiter der ESTV die Umsatzaufstellungen der bei
"X._______" in den Jahren 2006 bis 2009 tätigen Masseurinnen überge-
ben. Diese befinden sich denn auch bei den Akten (amtl. Akten [zur Ver-
nehmlassung], Nr. 12). In den Aufstellungen hat die Beschwerdeführerin
die ihrer Ansicht nach selbständig tätigen Masseurinnen mit deren Vor-
namen aufgeführt und dunkelgrau (Jahr 2006) bzw. orange (Jahre 2007
bis 2009) gekennzeichnet sowie deren jeweiligen Tagesumsätze angege-
ben. Die auf dieser Grundlage berechneten Umsatzdifferenzen bilden
gemäss Verweis auf die Beiblätter unter dem Titel "Begründung" in der
EM Nr. (…), welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zuge-
stellt worden ist, einen integralen Bestandteil der Verfügung. Der Verweis
auf die Beiblätter ist wie oben dargelegt rechtsprechungsgemäss nicht zu
beanstanden. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass in den Beiblättern
der Verfügung die Berechnung der Umsatzdifferenz nurmehr abstrakt,
das heisst insbesondere ohne namentliche Zuordnung der einzelnen auf-
gerechneten Umsätze, vorgenommen wurde. Welche Umsätze konkret
betroffen sind, ergibt sich ohne Weiteres aus den Umsatzaufstellungen.
A-6241/2011
Seite 8
Die Verfügung mit all ihren Bestandteilen bildete wiederum das Anfech-
tungsobjekt der Einsprache vom 30. März 2011 und wurde mit Einspra-
cheentscheid vom 13. Oktober 2011 bestätigt. Überhaupt ist die namentli-
che Zuordnung der einzelnen Umsätze für die Begründung der Mehr-
wertsteuernachforderung und die sachgerechte Anfechtung des Einspra-
cheentscheids vorliegend nicht von wesentlicher Bedeutung, zumal im
angefochtenen Entscheid – wie auch in der Verfügung vom 18. Februar
2011 – ohnehin sämtliche im Salon erbrachten und mehrwertsteuerlich
nicht abgerechneten Umsätze aus Massageleistungen in den Jahren
2006 bis 2009 der Beschwerdeführerin nachbelastet wurden. Dieses Vor-
gehen wird unter Ziff. 2.3 des Einspracheentscheids rechnerisch darge-
stellt und hauptsächlich unter den Ziff. 2.1 sowie 2.2 rechtsgenügend be-
gründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe-
rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Perso-
nengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamthei-
ten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen
(Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.2.1 Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wichtige Indizien für die selb-
ständige Ausübung einer Tätigkeit sind insbesondere das Handeln und
Auftreten im eigenen Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unter-
nehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust) sowie die Wahlfreiheit, eine
Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu
können. Daneben können die Beschäftigung von Personal, die Vornahme
erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene
und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und ar-
beitsorganisatorische Unabhängigkeit eine Rolle spielen. Ob eine Tätig-
keit im mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig an-
A-6241/2011
Seite 9
zusehen ist, bestimmt sich stets im Einzelfall aufgrund einer umfassen-
den Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des Bundesge-
richts 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2, 2C_426/2008 E. 2.2,
2C_432/2008 E. 2.2 sowie 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2,
2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in: Ar-
chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 569 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.2.1,
mit Hinweisen). Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allge-
meine Verbrauchsteuer ist der Begriff der Selbständigkeit eher weit zu
verstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom
8. Februar 2012 E. 2.2.3, mit Hinweisen; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115,
174 f.).
2.2.2 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder
nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit zentral, sondern
nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob er überhaupt als mehr-
wertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat. Denn
das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zuge-
rechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar
2012 E. 2.2.4 und A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.4, jeweils mit
Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006
und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Urteilen des
Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008).
2.3 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in ers-
ter Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2C_309/2009 sowie 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010,
2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; BVGE
2007/23 E. 2.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom
8. Februar 2012 E. 2.4, mit Hinweisen; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehr-
wertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten,
sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrecht-
lichen Begriffen Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002
vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in: ASA 73 S. 565 ff. E. 3.2;
BVGE 2007/23 E. 2.3.2; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4 und A-5460/2008 vom 12. Mai
A-6241/2011
Seite 10
2010 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Nicht entscheidend ist deshalb
grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil
des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011
E. 2.4).
3.
Im vorliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin im massgeblichen
Zeitraum unter der Geschäftsbezeichnung "X._______" einen Massage-
salon. Unbestritten sind die zwei mit Verfügung vom 18. Februar 2011
vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen sowie die Qualifikation der fragli-
chen Massagen als grundsätzlich mehrwertsteuerbare Leistungen. Strittig
ist hingegen, ob die Masseurinnen für die Zwecke der Mehrwertsteuer als
selbständig erwerbend betrachtet werden können, oder ob "X._______"
als Leistungserbringerin der betreffenden Massageleistungen zu gelten
hat, und in der Folge die daraus erzielten Umsätze der Beschwerdeführe-
rin als Inhaberin des Salons zuzurechnen sind.
3.1
3.1.1 Für die Beurteilung der Selbständigkeit und die Bestimmung des
mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers sind im vorliegenden Fall das
Handeln im eigenen Namen und der Auftritt gegen aussen entscheidend
(E. 2.2.1 und 2.2.2). Massgebend ist dabei die Frage, wie das Massage-
angebot für die Allgemeinheit bzw. für einen neutralen Dritten objektiv er-
kennbar in Erscheinung trat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.1.1, A-1989/2011 vom 4. Januar
2012 E. 4.1.1, mit Hinweisen).
3.1.2 Diese Frage lässt sich vorliegend in erster Linie anhand der Home-
page (…) beurteilen, auf welcher die Massagen angeboten worden sind.
In den Akten befinden sich Ausdrucke des Internetauftritts vom
17. Dezember 2006 (amtl. Akten [zur Vernehmlassung], Nr. 7–11). Ein
Blick in spätere Versionen (einsehbar unter ) zeigt,
dass sich die Grundstruktur der Homepage ab 2006 bis heute nicht we-
sentlich verändert hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
die von der ESTV eingereichten Ausdrucke für die gesamte relevante Zeit
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 repräsentativ sind. Oh-
nehin wird das Gegenteil von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht.
A-6241/2011
Seite 11
Auf der Homepage wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Die Start-
seite empfing den Kunden mit einem "Herzlich willkommen bei
X._______". An gleicher Stelle wurden die Adresse, die Telefonnummer
(…) sowie die Öffnungszeiten des Salons bekannt gegeben. Unter der
Rubrik "Philosophie" war zu lesen: "Unser Angebot umfasst (…). Vertrau-
en Sie (…) auf die (…) Hände unserer (…) Masseurinnen und Masseure.
[…]. Damit Sie sich (…) wohlfühlen (…), sind unsere Räumlichkeiten (…)
grosszügig gestaltet. Sauberkeit, (…) und (…) geniessen bei uns höchste
Priorität. Wir garantieren (…)." Im Weiteren wurde unter der Rubrik "Fra-
gen & Antworten" bei der Frage, "Wie komme ich zu einem Termin?", er-
klärt: "Sie haben (…) die Möglichkeit, Termine (…) per Telefon unter der
Nummer (…) oder (…) per E-Mail an (…) zu reservieren – (…). Falls (…),
kommen Sie (…) während unseren Öffnungszeiten (…) vorbei." In der-
selben Rubrik stand bei der Frage, "Kann ich (…) die Masseurin (…) aus-
suchen?", die Antwort, "Sicherlich (…)", sowie bei der Frage, "Zählt die
Zeit, welche (…), (…) zur Massagezeit?", die Antwort, "Selbstverständlich
nicht. (…)". Auf die Frage, "Welche Massageöle werden verwendet?", er-
hielt der Kunde u.a. die Information, "(…) neutrales, (…) Mandelöl (…)".
Für den Fall, dass weitere Fragen bestehen sollten, wurde der Kunde
eingeladen, auf die Nummer des Salons anzurufen oder eine E-Mail an
(…) zu senden. Unter der Rubrik "Angebot" → "Massagen" → "Preise"
befand sich ausserdem eine Preisliste, worin die verschiedenen Arten der
angebotenen Massagen samt den entsprechenden Preisen für eine be-
stimmte Dauer in CHF und EUR aufgeführt waren. Danach kosteten bei-
spielsweise 45 Minuten "klassische (…) Massage" CHF 200.-- bzw.
EUR 150.--. Die Liste enthielt zudem den Hinweis, dass mit "allen gängi-
gen Kreditkarten" bezahlt werden könne.
Zuerst fällt auf, dass auf den Internetausdrucken einzig der Name
"X._______" erscheint. Die Namen der Masseurinnen sind zumindest in
den im Recht liegenden Auszügen nirgends ersichtlich. Bezeichnender-
weise ist eine Kontaktaufnahme bzw. Terminvereinbarung denn auch
ausschliesslich über die Telefonnummer des Salons (…), über dessen
allgemeine E-Mail-Adresse (…) oder direkt vor Ort möglich. Eine unmit-
telbare Kontaktaufnahme mit den Masseurinnen ohne Zuhilfenahme der
Beschwerdeführerin bleibt dem Kunden verwehrt. So finden sich auf der
Homepage weder die Natelnummern noch irgendwelche sonstigen per-
sönlichen Kontaktdaten der Masseurinnen. Der Kunde wird vielmehr auf
die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Salons verwiesen. Die
Beschwerdeführerin behauptet ferner nicht bzw. erbringt jedenfalls keinen
entsprechenden Nachweis, dass Werbung für die Leistungen der Mas-
A-6241/2011
Seite 12
seurinnen in ihrem Salon auch an anderer Stelle im Namen der eigentli-
chen Leistungserbringerinnen, das heisst der bei "X._______" tätigen und
auch verfügbaren Masseurinnen je einzeln mit der Möglichkeit der direk-
ten Kontaktaufnahme, erfolgt sei. Diese Feststellungen fallen vorliegend
wesentlich ins Gewicht und sprechen deutlich gegen eine mehrwertsteu-
erliche Selbständigkeit der einzelnen im Salon tätigen Masseurinnen bzw.
für einen mehrwertsteuerlich selbständigen Leistungsauftritt der Be-
schwerdeführerin.
3.1.3 Weiter ist auf der Homepage an verschiedener Stelle von "unserem
Angebot", "unseren Masseurinnen und Masseuren", "unseren Räumlich-
keiten", "unserem Team" usw. die Rede. Für den objektiven Betrachter
lassen diese Formulierungen keinen anderen Schluss zu, als dass
"X._______" selbst bzw. im eigenen Namen als Leistungserbringerin am
Markt auftritt. Dies gilt umso mehr, als – wie soeben ausgeführt (E. 3.1.2)
– nicht einmal die Namen der Masseurinnen auf der Homepage aufge-
führt sind. Der Eindruck eines einheitlichen Auftretens der Beschwerde-
führerin im eigenen Namen wird an anderer Stelle noch verstärkt. So ist
insbesondere unter der Rubrik "Philosophie" zu lesen: "Sauberkeit, (…)
und (…) geniessen bei uns höchste Priorität. Wir garantieren (…)". Der
objektive Betrachter kann die Worte "uns" und "wir" nicht anders verste-
hen, als dass damit "X._______" gemeint sind. Darüber hinaus werden
hier in gewisser Weise Versprechungen und Zusicherungen gemacht, die
nur dann einen Sinn ergeben, wenn sie gewissermassen von einer über-
geordneten Organisationseinheit mit dem entsprechenden Einfluss
stammen. Die Sätze lassen objektiv darauf schliessen, dass "X._______"
bzw. die dahinter stehende Rechtspersönlichkeit und nicht die einzelne
Masseurin für bestimmte Qualitätsmerkmale ("Sauberkeit", "(…)", "(…)"
usw.) der angebotenen Leistungen verantwortlich ist. Eine Einzelunter-
nehmerin kann in der vorliegenden Konstellation keine Zusicherungen
über den Stellenwert von Faktoren wie "Sauberkeit, (…) und (…)" bei an-
deren Einzelunternehmerinnen abgeben. In diesem Sinn lassen ferner
auch verschiedene Antworten unter der Rubrik "Fragen & Antworten" ein-
zig den Schluss zu, dass die Masseurinnen bei "X._______" unter einer
gewissen Leitungsbefugnis der Beschwerdeführerin standen, was eben-
falls gegen deren Selbständigkeit spricht. Beispielsweise lässt die Ant-
wort, "Selbstverständlich nicht. (…)", auf die Frage, "Zählt die Zeit, welche
(…), (…) zur Massagezeit?", darauf schliessen, dass im Salon nicht völlig
unabhängige Einzelunternehmerinnen am Werk waren, sondern Masseu-
rinnen, die zumindest in einer gewissen Weisungsabhängigkeit zu
"X._______" bzw. zur Beschwerdeführerin standen und dabei gewissen
A-6241/2011
Seite 13
von "X._______" einheitlich formulierten Standards unterlagen. Sinnge-
mäss dasselbe gilt für die Antwort, "(…) neutrales, (…) Mandelöl (…)", auf
die Frage, "Welche Massageöle werden verwendet?", oder für den Hin-
weis "Wir akzeptieren alle gängigen Kreditkarten". Hier wurde einerseits
der Eindruck erweckt, dass für die Dienstleistungen aller Masseurinnen
dieselben Produkte verwendet werden und andererseits, dass
"X._______" die Zahlungsmodalitäten einheitlich festlegt und ganz offen-
sichtlich der bargeldlose Zahlungsverkehr im Namen des Salons abgewi-
ckelt wird. Dies sind weitere gewichtige Indizien, die bei objektiver Be-
trachtung gegen einen mehrwertsteuerlich selbständigen Aussenauftritt
der einzelnen Masseurinnen am Markt sprechen, zumal Selbständiger-
werbende regelmässig selber bestimmen, welche Produkte sie für ihre
Leistungserbringung verwenden und welche Zahlungsformen sie akzep-
tieren. Vielmehr bestätigt sich, dass gegen aussen "X._______" und da-
mit die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin auftrat. Im Übrigen
liegen ganz generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf die
Masseurinnen ausgestellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem
Briefkopf, eigene Prospekte usw.) dafür bei den Akten, dass die Frauen
nach aussen als selbständige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in
Erscheinung getreten wären.
3.1.4 Gleichermassen bestätigt die auf (…) publizierte Preisliste die Rich-
tigkeit der Annahme einer unselbständigen Tätigkeit der Masseurinnen.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die fraglichen Preisangaben
seien bloss als Richtpreise und nicht als rechtlich verbindliche Angebote
zu würdigen. Indessen ist sie darauf hinzuweisen, dass die mehrwert-
steuerliche Qualifikation von Vorgängen nicht in erster Linie aus einer ver-
tragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Krite-
rien zu erfolgen hat (E. 2.3). Massgebend ist in erster Linie der Auftritt
nach aussen, wie er sich einem neutralen Dritten objektiv präsentiert
(E. 2.2.1, 2.2.2 und 3.1.1). Insofern ist mit der Vorinstanz einherzugehen:
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass – wie die Beschwerdeführerin be-
hauptet – die Masseurinnen ihre Dienstleistungen auch zu einem anderen
Preis hätten anbieten können, so entstand für den objektiven Betrachter
aufgrund der Preisliste dennoch der Eindruck, "X._______" gebe einheit-
liche und verbindliche Preise (differenziert nach Art und Dauer der Leis-
tung) für alle Masseurinnen vor. Ob dieser Punkt allenfalls anders zu be-
urteilen wäre, wenn die Liste einen Hinweis darauf enthalten hätte, dass
die darin aufgeführten Preise lediglich als ein ungefährer Rahmen zu ver-
stehen seien, kann offen bleiben. Denn ein solcher Hinweis findet sich in
den vorliegenden Auszügen an keiner Stelle. Ausserdem ist angesichts
A-6241/2011
Seite 14
der detaillierten Preisvorgaben objektiv nicht von blossen Rahmenpreisen
auszugehen (vgl. dazu die Preisliste mit nach Art und Dauer der Massa-
geleistungen differenzierten Preisangaben in CHF und EUR). Der neutra-
le Dritte ging zweifellos davon aus, dass er bei einem Besuch im Salon
die entsprechenden Leistungen zu den in der Preisliste aufgeführten
Konditionen erhalten würde, also beispielsweise 45 Minuten "klassische
(…) Massage" zum Preis von Fr. 200.-- (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2.1).
Aus demselben Grund dokumentiert die Preisliste (vgl. amtl. Akten [zur
Vernehmlassung], Nr. 11) auch eine relativ starke Weisungsgebundenheit
der Masseurinnen. Selbst wenn es sich tatsächlich bloss um unverbindli-
che Richtpreise gehandelt haben sollte und allfällig davon abweichende
Preisabsprachen mit den Kunden theoretisch möglich gewesen wären,
wäre die (betriebs)wirtschaftliche Unabhängigkeit der Masseurinnen fak-
tisch dennoch eingeschränkt geblieben. Hätte der Kunde nämlich festge-
stellt, dass die effektiven Preise nicht den angepriesenen entsprechen,
wäre er womöglich zur Konkurrenz gegangen, was weder im Interesse
der Beschwerdeführerin noch im Interesse der Masseurinnen liegen
konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1383/2006 vom
19. Juli 2007 E. 3.2). Es bestand daher zumindest eine faktische Bindung
an die von der Beschwerdeführerin in der Liste vorgegebenen Preise.
3.2 Die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der einzelnen Masseurinnen
ist schliesslich auch aus folgendem gewichtigen Grund zu verneinen: Es
kann nämlich auch unter anderen Gesichtspunkten nicht gesagt werden,
die Masseurinnen hätten in völliger betriebs- bzw. arbeitsorganisatori-
scher Unabhängigkeit gehandelt. Es waren unbestrittenermassen in der
Regel mehrere Frauen, welche die Infrastruktur und die weiteren Be-
triebsmittel gleichzeitig oder nacheinander, innerhalb der Betriebs- und
Öffnungszeiten des Salons, für ihre Massageangebote nutzten. Eine zent-
rale Koordination, wer, wann und wo arbeitet, war allein schon deshalb
zwingend erforderlich. Die Masseurinnen bekamen auf Anmeldung einen
Massageraum zugewiesen und dies auch nur bei Verfügbarkeit und in-
nerhalb der Öffnungszeiten des Salons. Dementsprechend konnten sie
Leistungsumfang und -zeit nur bedingt frei wählen. Diese bestimmten
sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weit-
gehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerdeführerin
(vgl. dazu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom
8. Februar 2012 E. 3.2.2, A-5460/2008 vom 10. Mai 2010 E. 3.3; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in: ASA
77 S. 570 f. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli
A-6241/2011
Seite 15
2009 E. 2.2.3). Es stand überdies im ureigensten Interesse der Be-
schwerdeführerin, dass die Zimmer bestmöglich ausgelastet waren und
dass Friktionen weitestgehend vermieden wurden, weshalb sich die Da-
men zwangsläufig einer massgebenden betrieblichen Ordnung unterzie-
hen mussten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011
vom 8. Februar 2012 E. 3.2.2, mit Hinweis). Die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, die Masseurinnen hätten alleine bestimmt, wann und in
welchem Ausmass sie bei ihr arbeiten wollten, ist insoweit also zu berich-
tigen. Im Übrigen vermöchten die unbelegten Behauptungen, die Damen
hätten ihren Kundenstamm zumindest teilweise selbständig angeworben,
ihre Einnahmen selbst verwaltet und ihre Aus- und Weiterbildungen selb-
ständig finanziert, nichts an der Feststellung zu ändern, dass die Masseu-
rinnen in entscheidenden Bereichen dennoch einer relevanten betriebs-
und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit unterlagen (vgl. dazu auch
E. 3.1.3).
3.3 Bei alledem ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass die Masseurin-
nen wohl ein gewisses "Geschäftsrisiko" trugen, da sie nicht mit einem fi-
xen Einkommen rechnen konnten, sondern abhängig von der Nachfrage
der Kunden waren. Ein ähnliches Risiko kennen indessen auch sog. "Mit-
arbeiter auf Abruf". Diese verdienen auch nur dann, wenn sie eingesetzt
werden, ohne dass deshalb eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben
wäre. Hinzu kommt, dass die vorliegend in Frage stehenden Masseurin-
nen keine erheblichen Investitionen tätigen mussten. Abgesehen davon
hatten sie auch keine relevanten Fixkosten. Lediglich die Raummiete, die
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin pauschal Fr. 200.-- pro Tag
oder den vereinbarten Umsatzanteil von 45 % betrug, wies allenfalls ei-
nen gewissen Fixkostencharakter auf. Wie es sich damit verhält, braucht
vorliegend nicht beurteilt zu werden. Das Geschäftsrisiko der betreffen-
den Frauen kann jedenfalls als eher gering bzw. unter all den geschilder-
ten Umständen, welche gegen ihre mehrwertsteuerliche Selbständigkeit
sprechen, als irrelevant bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.3).
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Masseurinnen seien
auch bei den direkten Steuern und den Sozialversicherungen als selb-
ständig erwerbstätig qualifiziert worden. Die ESTV hat anlässlich ihrer
Kontrolle festgestellt, dass die Masseurinnen zumindest bei der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) tatsächlich als Selbständigerwer-
bende eingestuft wurden (vgl. Kontrollbericht, Beiblatt Nr. 1, Ziff. 1; amtl.
Akten [zur Vernehmlassung], Nr. 2). Betreffend die direktsteuerliche Be-
A-6241/2011
Seite 16
handlung bleibt die Beschwerdeführerin indessen jeglichen Nachweis
schuldig. Ohnehin bilden die Art der Abrechnung der Sozialversiche-
rungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person als selbständig oder
unselbständig im Zusammenhang mit den direkten Steuern zwar nicht
völlig unbedeutende, aber dennoch nicht allein ausschlaggebende Indi-
zien für die mehrwertsteuerliche Behandlung (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom
14. November 2003, veröffentlicht in: ASA 76 S. 627 E. 3.3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.2.2,
mit Hinweisen). Es ist – insbesondere aufgrund der voneinander abwei-
chenden Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete – durchaus möglich, dass
ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich
eingestuft wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_399/2011 vom 13. April
2012 E. 2.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom
8. Februar 2012 E. 3.4, mit Hinweisen). Am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens vermag jedenfalls eine allfällige sozialversicherungsrechtliche
oder direktsteuerliche Selbständigkeit der Damen nichts zu ändern; zu
viel deutet auf die mehrwertsteuerliche Zurechnung der fraglichen Dienst-
leistungen an die Beschwerdeführerin hin (E. 3.1 und 3.2).
4.
Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,
soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen aus-
drücklich oder implizit widerlegt sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen ihr und den Mas-
seurinnen hätte weder ein Arbeits- noch ein Auftragsverhältnis vorgele-
gen. Die Damen hätten folglich ihre Dienstleistungen als Selbständiger-
werbende erbracht. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass
die Analyse der Frage nach der Selbständigkeit unter zivilrechtlichen Ge-
sichtspunkten vorliegend nicht allein entscheidend ist (E. 2.3). Den Da-
men wird die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit jedenfalls nicht etwa
aufgrund der Annahme abgesprochen, sie hätten in einem arbeits- oder
auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden, son-
dern weil für die Massageleistungen im Salon nicht sie, sondern die Be-
schwerdeführerin im eigenen Namen (des Salons) nach aussen in Er-
scheinung trat und jene zu ihr in wesentlichen Bereichen in einer betrieb-
lichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit standen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in: ASA 77 S. 572
E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom
8. Februar 2012 E. 3.6.1). Aus dem gleichen Grund kommt es entgegen
A-6241/2011
Seite 17
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf an, dass die Mas-
seurinnen keiner Anwesenheitspflicht unterlagen.
4.2 Auch mit dem Argument, die Masseurinnen hätten die Verträge mit
den Kunden selber abgeschlossen und seien von diesen für die erbrach-
ten Leistungen direkt bezahlt worden, vermag die Beschwerdeführerin
nicht durchzudringen. Selbstverständlich vereinbarte der Kunde letztlich
mit der jeweiligen Dame die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung.
Dies verändert jedoch genau so wenig wie die Möglichkeit der Frauen,
eine Leistung allenfalls nicht zu erbringen, das nach aussen vermittelte
Gesamtbild, wonach die Beschwerdeführerin mit der Zuhilfenahme der im
Salon anwesenden Damen als Leistungserbringerin auftrat (E. 3.1 und
3.2). Unter diesen Umständen ist ferner die direkte Bezahlung der Dienst-
leistung bei den Damen (soweit sie denn tatsächlich in bar erfolgt sein
sollte) ebenfalls nicht entscheidend. Ein solches System ist auch in ande-
ren Branchen, namentlich solchen Berufssparten verbreitet, in denen die
Leistungen ohne schriftliche Fakturierung erbracht werden und die Ent-
schädigung bar eingenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
11. März 2008, veröffentlicht in: ASA 77 S. 572 E. 3.3.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.6.2).
4.3 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss da-
für, dass die Masseurinnen für jene Tätigkeiten, die sie im Salon der Be-
schwerdeführerin verrichtet haben, bereits als selbständige Mehr-
wertsteuersubjekte mit der ESTV abgerechnet hätten. Die Beschwerde-
führerin verkennt bei dieser Argumentation, dass nur sie Adressatin des
angefochtenen Einspracheentscheids ist. Einzig über ihre Steuerschuld
ist vorliegend zu entscheiden. Nicht Verfahrensgegenstand kann folglich
die Frage sein, ob die betroffenen Frauen tatsächlich bereits über Umsät-
ze abgerechnet haben, die der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführ-
ten zuzurechnen sind. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin
den Nachweis ohnehin schuldig bleibt, auch nur eine der Damen habe mit
der ESTV über die im fraglichen Zeitraum im Salon erzielten Umsätze als
mehrwertsteuerpflichtige Leistungserbringerin bereits abgerechnet.
5.
Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'500.--
festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
A-6241/2011
Seite 18
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
A-6241/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: