Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6242/2010
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien A._______, …,
vertreten durch R._______ und S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
1. B._______, …,
2. C._______ Ltd., …,
3. D._______, …,
4. E._______, …,
5. F._______, …,
6. G._______, …,
7. H._______, …,
8. I._______, …,
alle vertreten durch R._______ und S._______,
Beigeladene,
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W-9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Seite 4
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ hatte die UBS AG der
ESTV am 9. November 2009 übermittelt. Diese hatte A._______ am
1. Dezember 2009 aufgefordert, sie bis zum 15. Januar 2010 zu
ermächtigen, beim IRS Kopien seiner FBAR-Erklärungen einzuholen.
Innert Frist war keine solche Ermächtigung erteilt worden. Nachdem sich
der Rechtsvertreter von A._______ gegenüber der ESTV ausgewiesen
hatte, stellte ihm die ESTV am 27. Mai 2010 die Akten zu und setzte eine
Frist bis zum 11. Juli 2010 für eine allfällige Stellungnahme. Eine solche
ging mit Datum vom 9. Juli 2010 ein. In ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum
Ergebnis, dass der Fall von A._______ als angeblich wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______ Corporation der Kategorie gemäss Ziff. 2
Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend:
Kategorie 2/B/b) zuzuordnen sei und sämtliche Voraussetzungen erfüllt
seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 1. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der ESTV aufzuheben und die Amts- und Rechtshilfe an den
IRS zu verweigern; zudem sei die mit der Schlussverfügung zusammen
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anfechtbare Editionsverfügung vom 1. September 2009 in Bezug auf den
Beschwerdeführer aufzuheben. Eventualiter beantragte er, die Verfügung
der ESTV vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die ESTV anzuweisen,
die Hinweise auf unbeteiligte Dritte aus den Akten zu entfernen oder zu
schwärzen, wobei eine Bank und die C._______ Ltd. als unbeteiligte
Dritte genannt wurden. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer
subeventualiter, die Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu
formulieren, dass gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
innert 10 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt
werden könne, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 84 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) gegeben seien, und es sei dem Beschwerdeführer das Urteil
vorab per Fax und nicht später als der ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und eine superprovisorische
Verfügung zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden
könne.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 beantragte die ESTV die
Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf eine allfällige Beschwerde ans
Bundesgericht erklärte sie, nach Eröffnung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts eine Sicherheitsfrist von 30 Tagen
einzuhalten, bevor die Akten an den IRS ausgeliefert würden.
J.
Am 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
K.
Nachdem die ESTV ihrerseits Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten
hatte, reichte sie innert erstreckter Frist am 8. Dezember 2010 eine
Duplik ein.
L.
Darauf erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember
2010 eine Triplik.
M.
Am 7. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
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bezüglich der Datenweitergabe unbeteiligter Dritter letztinstanzlich
entschieden worden sei. Neben der bereits in der Beschwerdeschrift
genannten C._______ Ltd. wurden nunmehr auch B._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und
I._______ genannt. Die ESTV beantragte ihrerseits am 17. Januar 2011
das Sistierungsgesuch abzuweisen.
N.
Am 2. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres
Sistierungsgesuch bis zur Klärung der Frage der Beendigung des UBS-
Staatsvertrags bzw. bis zur Beweiserhebung der (diesbezüglich in der
Beschwerdeschrift vom 1. September 2010 gestellten) Beweisanträge
Nr. 1 bis 7.
O.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 insbesondere,
das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen und diese in
Revision zu ziehen. Am 15. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer
sodann die Kopie eines Schreibens an den Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖP) zu den Akten. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die am 14. Februar 2011 gestellten
Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 ab, soweit es
darauf eintrat.
P.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 erhoben
die C._______ Ltd., B._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______ und I._______ Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragten
insbesondere, die Zwischenverfügungen seien aufzuheben und ihnen sei
vor der ESTV, eventualiter vor Bundesverwaltungsgericht, Parteistellung
einzuräumen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Mai 2011
(1C_124/2011) mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und
überwies das Gesuch um Einräumung der Parteistellung vor der
Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht.
Q.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Mai
2011 beantragten die C._______ Ltd., B._______, D._______,
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E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ die
Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011,
Anordnung auf Einräumung der Parteistellung vor der ESTV und
Behandlung der Datenschutzfragen durch dieselbe – wobei der EDÖP
beizuziehen sei –, die Sistierung des Verfahrens betreffend den
Beschwerdeführer sowie die Rückerstattung von dem Beschwerdeführer
des Hauptverfahrens unnötig entstandenen Gerichtskosten und die
Reduktion der Gerichtskosten auf das bundesrechtlich vorgeschriebene
Mass. Eventualiter beantragten sie, es seien die Datenschutzfragen
durch das Bundesverwaltungsgericht direkt materiell zu behandeln, wobei
vor Bundesverwaltungsgericht ein vollwertiges Datenschutzverfahren
durchzuführen sei; die ESTV sei aufzufordern, die Gründe dafür
anzugeben, weshalb sie die Daten der unbeteiligten Drittpersonen nicht
von Amtes wegen gelöscht habe, und den Drittpersonen, also den
Beschwerdeführern – genannt werden die C._______ Ltd., B._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und
I._______ – müsse das rechtliche Gehör eingeräumt werden; es sei in
einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unbeteiligten
Drittpersonen zu entscheiden und vorab der EDÖP zu konsultieren; dies
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
R.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurden die C._______ Ltd., B._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und
I._______ (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren des
Beschwerdeführers beigeladen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
dabei unter anderem fest, es bestehe kein Raum für einen ausgedehnten
Schriftenwechsel, da Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im
Zusammenhang mit den so genannten "UBS-Fällen" im Speziellen von
der Sache her eine hohe zeitliche Dringlichkeit eigen sei, sie deshalb
besonders beförderlich behandelt werden müssten und zudem die
Beigeladenen bereits zum vom Beschwerdeführer im Hauptverfahren
gestellten Antrag auf Schwärzung bzw. Löschung der sie betreffenden
persönlichen Daten am 30. Mai 2011 Stellung genommen hätten.
S.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liessen sich die Beigeladenen nochmals
vernehmen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben. Dies gilt auch bezüglich der Behandlung von Fragen des
Datenschutzes, die sich im Zusammenhang mit dem zur Beurteilung
anstehenden Amtshilfeverfahren stellen (Urteil des Bundesgerichts
1C_124/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen [Urteil in der
vorliegenden Sache]). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen
der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
Ausführungen in E. 1.2 – einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich direkt gegen
die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBA-USA ergangene
Editionsverfügung vom 1. September 2010 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBA-USA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 9. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 1.4).
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch verschiedener Drittpersonen um
Beiladung im Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt Bst. R). Die
Beigeladenen stellen in eigenem Namen ein Gesuch um
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Verfahrenssistierung, bis die ESTV über die datenschutzrechtlichen
Fragen entschieden habe.
Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da es der ESTV aufgrund
des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, ausserhalb einer
Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den Streitgegenstand
zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Auf diese auch den Vertretern der
Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen und das Gesuch
der Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden Verfahrens
abgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Antrag der Beigeladenen,
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Parteistellung einzuräumen und
zum Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB beizuziehen, ebenfalls
abzuweisen.
1.4. Auf den Antrag der Beigeladenen, dem Beschwerdeführer seien die
mit Verfügung vom 25. Februar 2011 auferlegten Gerichtskosten (vgl.
Sachverhalt Bst. O) zurückzuerstatten und der von ihm geforderte
Kostenvorschuss zu reduzieren, wird mangels Beschwer nicht
eingetreten.
1.5. Im Übrigen war der entsprechende Antrag, wie auch die übrigen
Anträge, von den Beigeladenen bereits vor Bundesgericht gestellt und
dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch zur Kenntnis gebracht
worden. Dieser konnte zudem vor Bundesgericht dazu Stellung nehmen.
Die Anträge waren somit aktenkundig und dem Beschwerdeführer
bekannt.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
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Seite 10
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs ist von der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2009/36
E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom
11. Oktober 2010). In Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche
Interesse an einem besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.2. Die Beigeladenen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da sie nicht bereits von der Vorinstanz beigeladen
worden seien. Damit leiten sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ein Anspruch auf Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Ob ein
solcher aus dem Gehörsanspruch abgeleiteter Anspruch auf Beiladung
durch die ESTV bestand, kann im vorliegenden Rahmen offen bleiben, da
die Betroffenen vom Bundesverwaltungsgericht beigeladen wurden, sich
im vorliegenden Verfahren äussern konnten und eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht, das die
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Seite 11
aufgeworfenen Datenschutzfragen mit voller Kognition überprüft, geheilt
werden könnte (vgl. E. 2.1. hiervor).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise zur Publikation vorgesehen] und A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2).
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Seite 12
In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(vorliegend: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am
streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A-4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBS-Kunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
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Seite 13
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im
genannten Piloturteil insbesondere fest, dass gemäss Staatsvertrag 10 im
Amtshilfegesuch der USA keine Namen genannt werden müssen,
sondern die Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter
Kriterien ersetzt werden (Urteil 4013/2010 E. 7.2.3 und E. 8.4). Des
Weiteren legt der Staatsvertrag 10 verbindlich fest, was als steuerbare
Einkünfte zu gelten hat. Dabei handelt es sich um das Bruttoeinkommen
(Zinsen und Dividenden) und um Kapitalgewinne (die als 50% der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). Es besteht damit kein Raum für
den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteil 4013/2010
E. 8.3.3, bestätigt insbesondere im Urteil 6053/2010 vom 11. Januar 2011
E. 2). Auch die gegen die Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10
gerichteten Rügen der Verletzung von Grund- und Menschenrechten
sowie des Rückwirkungsverbots wurden im Piloturteil geprüft und deren
Stichhaltigkeit verworfen (BVGE 2010/40 E. 5 und 6, bestätigt
insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6874/2010 vom
20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in vielen Entscheiden
bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5, A-4904/2010 vom 11. Januar 2011
E. 4.1, A-4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1).
4.2. Damit stossen folgende Rügen des Beschwerdeführers von
vornherein ins Leere: Der Staatsvertrag 10 sei nicht anwendbar, da das
Parlament nicht zu seinem Erlass zuständig gewesen sei; beim
Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 handle es sich um eine
unzulässige "fishing expedition" bzw. es handle sich um spontane
Amtshilfe; die Leistung von Amtshilfe verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip; der Staatsvertrag verstosse gegen Art. 6 bis
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); der
Staatsvertrag beinhalte eine unzulässige Rückwirkung; die Art der
Berechnung der Verkaufsgewinne sei nicht mit einem "reasonable
suspicion" vereinbar; durch die Leistung von Amtshilfe werde das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) verletzt resp. umgangen.
A-6242/2010
Seite 14
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Editionsverfügung der
ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der UBS AG habe sich nicht
auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt.
5.2. Mit Urteil A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 (teilweise veröffentlicht
in BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als Verständigungsvereinbarung und schloss daraus, dass
Amtshilfe gestützt auf das Abkommen 09 nur innerhalb der Grenzen des
DBA-USA 96, das heisst bei betrügerischem Verhalten, nicht aber bei
Steuerhinterziehung geleistet werden darf (E. 6.4 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt das
Abkommen 09 im Übrigen aber anwendbar (Urteil A-8462/2010 vom
2. März 2011 E. 3.1).
Das Verfahren des Informationsaustauschs mit den USA richtet sich nach
der Vo DBA-USA (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Verfahrensbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) findet keine Anwendung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1.2).
Die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der
UBS AG besagt nichts zur Frage, ob Amtshilfe geleistet werden muss.
Sie stützt sich auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBA-USA 96, wonach die ESTV
(sofern der Informationsinhaber oder die betroffene Person der Übergabe
der verlangten Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen zustimmt)
gegenüber dem Informationsinhaber (hier der UBS AG) eine Verfügung
zu erlassen hat, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen
Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Abkommen 09
im Zusammenhang mit Art. 20d Abs. 2 Vo DBA-USA 96 eine genügende
rechtliche Grundlage dar, auf der die ESTV die genannte Verfügung
abstützen durfte (Urteil A-8462/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2). Als nicht
stichhaltig erweist sich damit das Argument des Beschwerdeführers,
Erhebung und Herausgabe der Daten im Amtshilfeverfahren seien
unrechtmässig gewesen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 des Weitern vor, die Schweiz habe den Staatsvertrag
erfüllt, da die Prüfung von rund 4'450 UBS-Kundendossiers
A-6242/2010
Seite 15
abgeschlossen sei. Die USA habe das so genannte "John Doe
Summens" (JDS) gegen die UBS AG folglich zurückgezogen. Die Geltung
des Staatsvertrags 10 ende mit der Notifizierung der Erfüllung des
Vertrages durch die Vertragsparteien. Mangels Verfolgungsinteresses der
USA dürften keine weiteren Kundendaten herausgegeben werden.
Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang mehrere
Beweisanträge, mit denen festgestellt werden soll, wieviele Dossiers von
UBS-Kunden im Amtshilfeverfahren und in der so genannten "voluntary
disclosure practice" dem IRS übermittelt wurden, ob die Schweiz oder die
USA erklärt hätten, ihre Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag 10 erfüllt
zu haben, ob die USA die "John Doe Summons" zurückgezogen hätten
und ob die USA eingeladen worden seien, ihrer Verpflichtung zur
Bestätigung der Vertragserfüllung gemäss Art. 10 des Staatsvertrags 10
nachzukommen.
6.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Schon aus diesem
Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt
(vgl. E. 4.1. hiervor). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die "John
Doe Summons" gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBS-Kundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8467/2010 vom
10. Juni 2011 E. 4.1, A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2;
A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2). Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang
gestellten Beweisanträge sind, da unerheblich, abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, in den USA würden die
wegen Steuerdelikten verurteilten Personen nach dem "Prangerprinzip"
im Internet veröffentlicht. Der Beschwerdeführer zieht daraus jedoch
A-6242/2010
Seite 16
keine Schlussfolgerungen. Zudem hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden mit
gleichartigen Vorbringen auseinandergesetzt und dabei kein Hindernis für
die Leistung von Amtshilfe gefunden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5,
A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5). Auf das Vorbringen ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
8.
8.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann.
8.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC) sind neben "US citizens" (US-Staatsangehörige) auch
"resident aliens" in den USA subjektiv steuerpflichtig (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.1.1;
vgl. auch grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2, letztmals bestätigt in Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A-6695/2010 vom 24. Juni 2011 E. 3.2.2).
8.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen US-Steuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
A-6242/2010
Seite 17
Namen von Offshore-Gesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"-Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts- und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer-)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten" (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.1).
Nicht erheblich ist, ob es sich um eine "nicht operativ tätige" Offshore-
Gesellschaft handelt. Dieser begriffliche Zusatz wird nur in der Einleitung
in Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendet. Darin wird
dargelegt, weshalb beim Amtshilfegesuch auf die klare Identifikation der
betroffenen Personen verzichtet wird. Im Kriterienkatalog für die
Kategorie 2/B/b wird der Zusatz, dass die Offshore-Gesellschaft "nicht
operativ" sein müsste, aber nicht mehr genannt, sondern es gilt die
Voraussetzung zur Identifikation der unter das Amtshilfegesuch fallenden
Personen (neben weiteren zu beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn
diese an "offshore company accounts" wirtschaftlich berechtigt waren
(vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs zum Staatsvertrag 10).
8.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBS-Konto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBS-Konto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, «On Double Taxation
Conventions», 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
A-6242/2010
Seite 18
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts-)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
8.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Letzterer ergibt sich bereits daraus,
dass eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
(allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
"offshore company" erfüllt hat, indem die ESTV ermächtigt worden wäre,
beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen (Reports of Foreign Bank and
Financial Accounts) für die relevanten Jahre einzuholen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
8.6. Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBS-Konto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte wie gesagt das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Es besteht damit
kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (vgl.
E. 4.1. hiervor).
9.
9.1. Die ESTV vertrat in der angefochtenen Schlussverfügung die
Auffassung, betreffend den Beschwerdeführer seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt, weshalb Amtshilfe zu leisten
sei. Dazu führte sie aus, gemäss Bankunterlagen hätten die X._______
Corporation (nachfolgend: Corporation) und das von ihr gehaltene Konto
während mindestens drei Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden
(Belegnummer […]). Der Beschwerdeführer sei eine "US person", da er
Wohnsitz in den USA habe (Belegnummer […]). Er sei an der Corporation
und damit auch an deren Bankkonto mit der Stammnummer […]
wirtschaftlich berechtigt gewesen (Belegnummer […]) und habe die ESTV
A-6242/2010
Seite 19
nicht ermächtigt, beim IRS Kopien seiner FBAR-Erklärungen einzuholen.
In den Jahren 2006 bis 2008 seien Beträge von durchschnittlich mehr als
Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt worden (Belegnummern […]).
9.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Kriterien
der Kategorie 2/B/b seien vorliegend nicht erfüllt, weil es sich bei der
Corporation nicht um eine so genannte "nicht operativ tätige Offshore-
Gesellschaft", sondern um eine operativ tätige Gesellschaft handle. Wie
dargelegt (vgl. E. 8.3 hiervor), ist nicht darauf abzustellen, ob die
Gesellschaft als "nicht operativ" gilt. Die Beschwerde zielt in diesem
Punkt ins Leere. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz angeblich
Beweisanträge übergangen haben soll, welche die operative Tätigkeit der
Corporation belegen würden, ist folglich nicht einzugehen.
9.3. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die wirtschaftliche
Berechtigung am UBS-Konto der Corporation. Dazu führt er aus, es
könne ausgeschlossen werden, dass Gelder in die USA oder an den
Beschwerdeführer ausgeschüttet worden seien, da er selber keine Aktien
der Corporation gehalten habe. Die Corporation sei von ausserhalb der
USA domizilierten Dritten gehalten worden. Er habe weder die
Verwaltung und die Anlage der auf dem UBS-Konto deponierten
Vermögenswerte geleitet bzw. kontrolliert noch Anlageentscheide gefällt.
9.3.1. Der Beschwerdeführer wird auf dem Bankformular A ([Belegstelle])
als wirtschaftlich Berechtigter am UBS-Konto der Corporation aufgeführt.
Damit hat die ESTV einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme,
der Beschwerdeführer sei am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt
gewesen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7012/2010 vom
21. März 2011 E. 5.3.1 f., A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2.1).
Nunmehr liegt es am Beschwerdeführer, diese Sachverhaltsannahme der
Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. E. 3 hiervor).
9.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, weder über eine
Unterschriftsberechtigung noch über Aktien der Gesellschaft verfügt zu
haben, was sich aus den Unterschriftenkarten und dem Eintrag der
Aktionäre ergebe. Zu letzterem ist zu bemerken, dass die Namenaktien
gemäss einer Aktennotiz der UBS AG lediglich fiduziarisch eingetragen
wurden (Belegstelle […]). Hieraus kann der Beschwerdeführer daher
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass der
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Seite 20
Beschwerdeführer auch an weiterer Stelle als "BO" ("beneficial owner")
des Kontos geführt wird (insb. Belegstelle […]). Unter diesen Umständen
ist der Verdacht nicht entkräftet, dass der Beschwerdeführer am
fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte. Jedenfalls
gelingt es diesem nicht, diese Sachverhaltsannahme der ESTV
klarerweise und entscheidend zu entkräften.
9.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es handle sich um eine
unzulässige Beweislastumkehr, wenn die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person FBAR-Erklärungen beibringen müsse. Dafür, dass ein
FBAR-Formular überhaupt hätte eingereicht werden müssen, seien der
IRS bzw. die ESTV beweisbelastet. Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe nach US-amerikanischem Steuerrecht keine FBAR-
Erklärungen einreichen müssen, weil eine Lücke im so genannten "QI-
System" bestanden habe.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der einzig
massgeblichen Frage, ob die Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt
seien, vorbei. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer aus der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden Aussage,
wonach er keinen Meldepflichten unterlegen sei. Ob der Staatsvertrag 10
nämlich an das so genannte QI-Verfahren anknüpft oder nicht, ist
irrelevant; von Bedeutung ist einzig der Inhalt des Staatsvertrages 10.
Dass der Beschwerdeführer FBAR-Formulare eingereicht hätte, wird nicht
geltend gemacht. Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang
zum Staatsvertrag 10 besteht im Fall des Beschwerdeführers somit der
begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte", da der
Beschwerdeführer nicht belegt, seine steuerlichen Meldepflichten erfüllt
zu haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom
27. April 2011 E. 4.4, A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Wie die
Vorinstanz in ihrer Duplik zu Recht festhält, sind die in diesem
Zusammenhang vom Beschwerdeführer angesprochenen
weitergehenden Fragen gegebenenfalls in einem allfälligen Verfahren in
den USA aufzuwerfen.
9.5. Damit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Leistung von
Amtshilfe in Bezug auf den Beschwerdeführer, namentlich die Erfüllung
der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen des begründeten Verdachts auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" erfüllt sind. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um eine "US person", da er
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Seite 21
unbestrittenermassen Wohnsitz in den USA hat. Die Annahme, dass der
Beschwerdeführer am UBS-Konto der Corporation wirtschaftlich
berechtigt gewesen sein könnte, ist berechtigt. Das fragliche Konto
bestand während drei Jahren im Zeitraum von 2001 bis 2008. In den
Jahren 2006 bis 2008 wurden durchschnittliche Erträge von mehr als
Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt. Zudem ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine steuerlichen Meldepflichten verletzte, da er der
ESTV keine Ermächtigung erteilte, beim IRS Kopien seiner FBAR-
Erklärungen einzuholen. Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag
abzuweisen.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer sowie die beigeladenen Drittpersonen
machen im Wesentlichen geltend, sämtliche Personen, die nicht unter
eine im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Personenkategorie
fallen, seien als unbeteiligte Dritte zu betrachten. Daten dieser Personen
dürften nicht übermittelt werden. Der Begriff des "unbeteiligten Dritten"
unterscheide sich im Rahmen der Anwendung des Staatsvertrags 10 von
demjenigen, der herkömmlicherweise im Bereich der Amts- und
Rechtshilfe verwendet werde. Es sei nicht entscheidend, ob die zu
übermittelnden Informationen für den IRS potentiell erheblich seien,
sondern einzig, ob die Personen, deren Daten übermittelt werden sollten,
unter eine Kategorie des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen würden.
Der Beschwerdeführer und die Beigeladenen rügen eine Verletzung des
Datenschutzgesetzes. Diese Frage ist im Rahmen des vorliegenden
Amtshilfeverfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_124/2011
vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. schon oben E. 1.1). Der
Antrag, es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unter dem UBS-
Amtshilfeabkommen unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und
vorab der EDÖP zu konsultieren, ist daher abzuweisen.
10.2. Das des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
(DSG, SR 235.1) gilt generell für das Bearbeiten von Daten natürlicher
und juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
DSG), wozu die ESTV gehört. Es ist deshalb auf deren Tätigkeit
grundsätzlich anwendbar, soweit datenschutzrechtliche Fragen zu
beurteilen sind. Keine Anwendung findet das Datenschutzgesetz auf
hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen
Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit
Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c
A-6242/2010
Seite 22
DSG). Diese Sonderregelung beruht auf der Idee, dass der
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen
hinreichend gesichert ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies für den Bereich der
Amtshilfe allerdings nicht im gleichen Masse. Die Amtshilfe kann
diesbezüglich deshalb nicht einfach aus Praktikabilitätsgründen mit der
internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen gleichgesetzt werden
(BGE 126 II 126 E. 5a/aa zur Amtshilfe im Bereich des Börsenrechts).
Dies gilt auch für die Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten in Sachen UBS-Kunden. Der
Staatsvertrag 10 enthält keine Bestimmungen über die Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen. Aus der Vo DBA-USA, welche zur
Anwendung kommt, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (BVGE 2010/40 E. 6.2.2), kann ebenfalls keine
Regel entnommen werden. Einen Anspruch auf Durchführung eines
Amtshilfeverfahrens haben nur die vom Amtshilfegesuch betroffenen
Personen, nicht aber Drittpersonen, die in den zu liefernden
Bankunterlagen der UBS-Kunden zufällig aufscheinen (vgl. Art. 20e Vo
DBA-USA). Daten dieser Drittpersonen stellen ebenfalls Personendaten
im Sinn des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Für sie
besteht im Amtshilfeverfahren aber kein weitreichender
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensregeln. Aus
diesem Grund muss das Datenschutzgesetz im Bereich der Amtshilfe
grundsätzlich anwendbar sein.
10.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden
(Art. 1 DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem das
Bekanntgeben von Personendaten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Bekanntgabe
von Personendaten durch Bundesorgane wird von Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 DSG geregelt. Diese dürfen Personendaten unter anderem
bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 19 DSG
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 DSG), wobei es bei besonders
schützenswerten Daten (vgl. Art. 3 Bst. c DSG) sowie
Persönlichkeitsprofilen (vgl. Art. 3 Bst. d DSG) einer ausdrücklichen
Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf (Art. 19 DSG in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 2 DSG). Ohne eine solche Grundlage ist die
Bekanntgabe möglich, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 19
Abs. 1 Bst. a DSG). Als Datenempfänger kommen auch ausländische
Behörden in Frage (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri
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Seite 23
[Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008
[nachfolgend: Handkommentar], Rz. 21 zu Art. 19 DSG; YVONNE
JÖHRI/MARCEL STUDER, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt
[Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006
[nachfolgend: BSK-DSG], Rz. 5 zu Art. 19 DSG).
Fehlt eine abschliessende spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten, sind die allgemeinen
Grundsätze der Datenbearbeitung zu beachten (vgl. Art. 4 ff. DSG). Dazu
gehören der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4
Abs. 1 DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG),
das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckbindung
der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG), die Richtigkeit
von Personendaten (Art. 5 DSG) sowie die Beachtung der Anforderungen
an den Persönlichkeitsschutz bei der grenzüberschreitenden
Bekanntgabe, wenn im Empfängerstaat eine Gesetzgebung fehlt, die
einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 6 DSG). Die
Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung unter
anderem dann möglich, wenn hinreichende Garantien, insbesondere
durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Verhältnismässigkeitsprinzip
und die Zweckbindung der Datenbearbeitung im Vordergrund. Im Bereich
des Datenschutzgesetzes muss die Massnahme geeignet sein, das
angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und es muss diejenige
Massnahme gewählt werden, welche den geringstmöglichen Eingriff
darstellt. Auch müssen Ziel und Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis
stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.4; PHILIPPE MEIER, Protection des données,
Fondaments, principes généraux et droit privé, Bern 2011, Rz. 665; DAVID
ROSENTHAL, in: Handkommentar, Rz. 20 f. zu Art. 4 DSG; MAURER-
LAMBROU/STEINER, in: BSK-DSG, Rz. 9 zu Art. 4 DSG). Der ebenfalls aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableitbare Grundsatz der
Zweckbindung verlangt, dass die erhaltenen Daten nicht zu einem Zweck
verwendet werden, der mit dem ursprünglichen Zweck der
Datenbearbeitung unvereinbar ist oder über ihn hinausgehen (BGE 126 II
126 E. 5b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.3; MEIER, a.a.O., Rz. 722 ff.; JÖHRI, a.a.O., Rz. 15 und
24 zu Art. 19 DSG; MAURER-LAMBROU/STEINER, in: BSK-DSG, Rz. 13 f. zu
Art. 4 DSG; JÖHRI/STUDER, in: BSK-DSG, Rz. 36 zu Art. 19 DSG).
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10.4. Die im Datenschutzgesetz genannten Grundsätze, welche bei der
Bekanntgabe von Personendaten zu beachten sind, korrelieren mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens gegen UBS-Kunden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in diesem Zusammenhang bereits eingehend mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Spezialitätsprinzip
(Zweckbindungsprinzip) befasst. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes
an die Bekanntgabe persönlicher Daten von Drittpersonen damit Genüge
getan.
11.
11.1. Im Bereich der Amtshilfe bedeutet das Verhältnismässigkeitsprinzip
zum einen, dass die ersuchende Behörde nicht über das
Amtshilfeersuchen hinausgehen darf (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.3 mit
Hinweisen). Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das
ausländische Verfahren erforderlich erscheinen. Die Frage, ob die
ersuchten Informationen für den gesuchstellenden Staat erforderlich oder
lediglich nützlich sind, bestimmen die Behörden dieses Staates (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1
mit Hinweisen). Welche Informationen für die Untersuchung der
mutmasslichen Steuerdelikte letztendlich massgeblich sind, ist in diesem
Verfahrensstadium in der Regel noch nicht eindeutig bestimmbar. Die
schweizerischen Behörden dürfen ihr Ermessen jedenfalls nicht an die
Stelle desjenigen der die Untersuchung führenden ausländischen
Behörden stellen. Den ausländischen Behörden sind deshalb
grundsätzlich diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich
möglicherweise auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
beziehen können und aus diesem Grund für die weiteren Abklärungen als
unentbehrlich zu betrachten sind. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April
2011 E. 6.2.1; A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2, je mit
Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich
nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben und somit als
unbeteiligte Dritte zu gelten haben, im Bereich der Amtshilfe in
Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2,
A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1).
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11.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBA-USA 96
noch die Vo DBA-USA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
diesbezüglich die einschlägigen Grundsätze über die internationale
Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96
herangezogen werden. Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts- und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.2,
A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.1 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
11.3. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. a-c aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Mit anderen Worten muss es sich nicht um
Personen handeln, die als Beteiligte am möglicherweise begangenen
Delikt zu gelten haben. Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden kann. Das Gleiche gilt für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des
echten "unbeteiligten Dritten" in der Strafrechts- und Amtshilfe, in:
Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz,
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Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen
[HSG], St. Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch
für die Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.4, A-6797/2010 vom 17. Juni 2011
E. 7.3.3, A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2, A-6930/2010 vom
9. März 2011 E. 6.1, A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3).
11.4. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der
Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBA-USA 96
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053 vom 10. Januar 2011
E. 4 und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.1 ff.) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten
Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung nötig wäre (BGE 107 Ib 264
E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 2.5).
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12.
12.1. Gemäss dem vom IRS am 9. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier- oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die
Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von
amerikanischen UBS-Kunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBS-Kunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBS-Kunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBS-interne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank- und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffenden
Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Information
nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBS-Konten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBS-Konten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6684/2010 vom 4. Juli 2011
E. 2.5, A-6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.4, A-6933/2010 vom 17. März
2011 E. 10.3).
12.2. Bei der beigeladenen C._______ Ltd. handelt es sich um die
Geschäftsführerin der X._______ Corporation. Sie war demzufolge
unterschriftsberechtigt (vgl. z.B. [Belegstelle]). Die beigeladenen
natürlichen Personen wiederum sind oder waren "directors" der
C._______ Ltd. und als solche für diese (zu zweien)
unterschriftsberechtigt (Beilage 1 zum Sistierungsgesuch vom 7. Januar
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2011 sowie unter anderen: [Belegstellen]). Bei der in der
Beschwerdeschrift genannten Bank handelt es sich um jene Bank, bei der
das neue Konto der X._______ Corporation eröffnet wurde, auf welches
das Geld von der UBS AG überwiesen werden sollte ([Belegstelle]). Es
handelt sich bei den genannten Personen folglich nicht um unbeteiligte
Drittpersonen im Sinn der Rechtsprechung. Im Amtshilfegesuch wird die
Übermittlung von Unterschriftenkarten der UBS AG betreffend das
streitbetroffene Konto des Beschwerdeführers ausdrücklich verlangt. Die
Lieferung der besagten Unterlagen geht deshalb nicht über das
Amtshilfegesuch hinaus. Hinzu kommt, dass die ersuchten Unterlagen für
das ausländische Verfahren möglicherweise erheblich sein können, geht
es dem IRS doch gerade darum, die Verschiebung von
Vermögenswerten auf das (mutmasslich nicht deklarierte) UBS-Konto
überprüfen zu können. Das im Datenschutzgesetz und im Amtshilferecht
gleichermassen geltende Verhältnismässigkeitsprinzip ist damit gewahrt.
Schliesslich enthält die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010
eine Verwendungsbeschränkung, wie es sowohl das Datenschutzgesetz
als auch das Amtshilferecht verlangt. Demgemäss dürfen die im
Amtshilfeverfahren erlangten Unterlagen von den US-amerikanischen
Behörden nur in einem allfälligen Verfahren gegen den Beschwerdeführer
verwendet werden. Damit ist Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG ebenfalls Genüge
getan.
Die Beschwerde erweist sich demnach auch bezüglich des Antrags auf
Löschung der Beigeladenen sowie weiterer Dritter aus den zu
übermittelnden Akten als unbegründet.
13.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der
Beigeladenen betreffend das Datenschutzgesetz behandelt hat, ist auf
die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nicht weiter einzugehen.
14.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 22'000.--
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurden dem
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Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer
wurde in derselben Verfügung aufgefordert, einen weiteren
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die verbleibenden
Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- sind demnach mit dem restlichen
Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 20'000.-- zu verrechnen.
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
15.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_124/2011 vom 11. Mai 2011
E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsmittelbelehrung dergestalt
offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt schliesslich für die beantragte Voraberöffnung
per Fax; eine solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und es
besteht auf sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl des Beschwerdeführers als auch
der Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Davon hat der Beschwerdeführer Fr. 2'000.--
geleistet. Die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- sind mit
dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu verrechnen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingaben der
Beigeladenen vom 30. März 2011 und vom 15. Juni 2011)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Kopie der Eingabe der
Beigeladenen vom 15. Juni 2011)
– die Beigeladenen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Susanne Raas
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